L 3 R 240/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 R 93/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 240/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 50/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision zurückgenommen durch Klägerin
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Ehemannes J G (im folgenden Versicherter) Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Arbeitszeiten des Versicherten im Ghetto Zamosc (im damaligen Generalgouvernement, Distrikt Lublin) von August 1941 bis November 1943 als glaubhaft gemachte Beitragszeit auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind.

Der am 00.00.1929 in A (Polen) geborene Versicherte ist jüdischer Abstammung und anerkannter Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -. Im Jahre 1957 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.

Anlässlich eines von ihm im Jahre 1963 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens wurde dem Versicherten für die Zeit von Oktober 1941 bis November 1943 wegen Freiheitsentziehung eine Entschädigung in Form einer Beihilfe nach Art.5 des BEG-Schlussgesetzes gewährt (Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 25.09.1970). In einer Erklärung zu seinem Antrag auf Beihilfe machte der Versicherte damals unter dem 04.05.1969 einen Aufenthalt im Ghetto Zamosc von August 1941 bis November 1943 sowie "Zwangsarbeiten" in Zamosc und Umgebung geltend. In einer eidesstattlichen Erklärung vom gleichen Tag führte er zu seinem Verfolgungsschicksal ergänzend aus, im August 1941 in das Ghetto Zamosc eingewiesen worden zu sein und dort bis November 1943 unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt zu haben. Obwohl er noch jung gewesen sei, habe er verschiedene Zwangsarbeiten innerhalb und außerhalb des Ghettos unter strengster Bewachung verrichten müssen. "Unter anderen Zwangsarbeiten" sei er mit einer Gruppe Juden unter Bewachung zu Zwangsarbeiten zum nahe gelegenen Janowitze geführt worden, wo sie bei Bauarbeiten von Reithallen des dort stationierten SS-Reiterregiments beschäftigt worden seien. "Zumal" habe man sie in das Ghetto zurückgeführt und "vielmals" hätten sie auf der Baustelle übernachten müssen. X A1 gab in einer eidesstattlichen Erklärung vom 07.06.1970 an, im August 1941 im Ghetto Zamosc eingeschlossen worden zu sein. Dort habe er den Versicherten kennen gelernt und sei mit diesem bis November 1943 im Ghetto gewesen. Sowohl im Ghetto als auch im Zwangsarbeitslager (ZAL) Janowitze, wohin sie zu Bauarbeiten geführt worden seien, hätten sie oft gemeinsam Zwangsarbeiten geleistet. Das Leben im Ghetto und bei den Zwangsarbeiten sei menschenunwürdig gewesen. E C führte in einer eidesstattlichen Erklärung vom gleichen Tag ebenfalls aus, im August 1941 im Ghetto Zamosc eingeschlossen worden zu sein, in dem er den Versicherten kennen gelernt und sich gemeinsam mit ihm bis November 1943 aufgehalten habe. Sie hätten zusammen gewohnt und gemeinsam verschiedene Zwangsarbeiten geleistet. "Unter anderen Zwangsarbeiten" seien sie zu Bauarbeiten im nahe gelegenen ZAL Janowitze eingesetzt worden, in dem sie unter strengster Bewachung gearbeitet hätten, um anschließend in das Ghetto zurückgebracht zu werden. Es sei auch vorgekommen, dass sie auf der Baustelle hätten übernachten müssen, um gleich am frühen Morgen weiter zu arbeiten.

Im Februar 1990 beantragte der Versicherte Altersruhegeld unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. In u.a. dem Rentenantragsformular vom 28.05.1991 machte er seinerzeit Arbeitszeiten als Schneider(-lehrling) ab dem Jahre 1946 geltend und gab an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) anzugehören. In einer persönlichen Erklärung vom 08.06.1991 führte er u.a. aus, in seinem Elternhaus sei die Umgangssprache Deutsch gewesen. Auch die dortigen Bücher seien in deutscher Sprache verfasst gewesen. Im Rahmen einer bei dem Israelischen Finanzministerium in Tel Aviv im Januar 1993 durchgeführten Sprachprüfung gab der Versicherte zu seinen Berufstätigkeiten ebenfalls lediglich Arbeiten als Schneider(-lehrling) ab dem Jahre 1946 an. Ausweislich des Sprachprüfungsprotokolls sprach, las und schrieb der Versicherte nicht Deutsch. Im Ergebnis konnte die Sprachprüfungskommission nicht genügend Anhaltspunkte finden, um die Zugehörigkeit des Versicherten zum dSK zu irgendeinem Zeitpunkt bestätigen zu können. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit der Begründung ab, dass der Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dem dSK angehört zu haben, und der polnische Versicherungsträger die geltend gemachten Beitragszeiten nicht bestätigt habe (Bescheid vom 07.01.1994 und Widerspruchsbescheid vom 06.10.1994). Die anschließend bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage (Az: S 15 J 211/94) nahm der Versicherte im November 1994 zurück.

Aufgrund eines bei der Claims Conference im Dezember 2001 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens erhielt der Versicherte aus dem dortigen "Fund for former slave and forced laborers" eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto Zamosc im Jahre 1942. In dem Antragsformular vom 16.12.2001 machte er seinerzeit geltend, in Zamosc im Jahre 1942 - in dem Vordruck war lediglich um Angabe eines Jahres gebeten worden, auch wenn die Inhaftierung länger gedauert haben sollte - Zwangs- bzw. Sklavenarbeit verrichtet zu haben.

Einen zuvor im Mai 2000 bei der Beklagten gestellten weiteren Antrag auf Altersrente und Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge, mit dem der Versicherte die Anerkennung fiktiver Beitragszeiten im Generalgouvernement gemäß § 14 Abs.2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG - bzw. § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - begehrt hatte, nahm der Versicherte im Februar 2002 zurück. In dem Rentenantragsformular vom 22.01.2001 hatte er seinerzeit angegeben, von August 1941 bis November 1943 in Vollzeit als Arbeiter bei Bauarbeiten tätig gewesen zu sein. Arbeitgeber sei die Verwaltung des Ghettos Zamosc gewesen. Der Arbeitsverdienst - gefragt war nach der Höhe des wöchentlichen/monatlichen Entgelts, gegebenenfalls Art und Umfang der Sachbezüge (z. B. Kost, Logis, Deputat) - sei ihm nicht erinnerlich. Die Frage, ob er dem dSK angehört habe, ließ der Versicherte in dem Vordruck unbeantwortet.

Am 23.07.2002 beantragte der Versicherte erneut Regelaltersrente, nunmehr unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG -, und wiederholte in dem Rentenantragsvordruck vom 23.09.2002 seine Angaben aus dem vorangegangenen Rentenverfahren (s.o.). In einer persönlichen Erklärung vom 23.09.2002 führte er ergänzend aus, im Ghetto Zamosc habe es einen Judenrat gegeben, der für ihn Arbeit gefunden habe. Er habe verschiedene Bauarbeiten außerhalb und innerhalb des Ghettos erfüllt und für seine Tätigkeit etwas zu essen erhalten. In dem von der Beklagten daraufhin übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG gab der Versicherte unter dem 02.06.2003 an, sich von Ende August 1941 bis November 1943 im Ghetto Zamosc befunden und dort acht bis zehn Stunden täglich innerhalb und außerhalb des Ghettos Bauarbeiten an beschädigten Gebäuden verrichtet sowie Baumaterialien geordnet zu haben. Der Arbeitseinsatz sei freiwillig mit Hilfe des Judenrates des Ghettos zustande gekommen. Auf dem Weg zur Arbeit und zurück sei er von Soldaten geführt, während der Arbeit jedoch nicht bewacht worden. Die Frage, ob er für seine Tätigkeit Barlohn erhalten habe, beantwortete der Versicherte in dem Fragebogen nicht, gab jedoch an, er sei mit Essen und Nahrungsmitteln entlohnt worden. Zeugen für die behaupteten Arbeitszeiten könne er nicht benennen, da diese sämtlich verstorben seien.

Durch Bescheid vom 01.07.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis des Versicherten im Ghetto Zamosc unter Berücksichtigung seiner anders lautenden Erklärungen im Entschädigungsverfahren nach dem BEG nicht glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen genüge der Erhalt von "etwas Essen" und zusätzlichen Nahrungsmitteln nicht, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 07.07.2004 eingelegten Widerspruchs führte der Versicherte in einer persönlichen Erklärung vom 15.07.2004 nach Einsichtnahme in seine Entschädigungsakten nach dem BEG aus, er habe seine Arbeiten im Ghetto Zamosc im Entschädigungsverfahren als Zwangsarbeit angesehen, weil er zwangsweise in das Ghetto gebracht worden sei und sich nicht normal habe entwickeln können. Man dürfe nicht vergessen, dass er damals ein Kind von zwölf Jahren gewesen sei, nicht habe lernen und sich (nur) an einem begrenzten Platz habe aufhalten dürfen, d.h., alles sei Zwang gewesen. Er habe seine Lage jedoch verstanden, habe essen und am Leben bleiben wollen. Daher sei es notwendig gewesen, aus eigenem Willen Arbeit zu suchen, und der Judenrat sei ihm dabei auch sehr behilflich gewesen. So habe er (der Versicherte) alles gemacht, was man ihm gesagt habe. Dafür habe er Essen und zusätzliche Lebensmittel bekommen, was wertvoller als Geld gewesen sei. Sein Prozessbevollmächtigter wies ergänzend darauf hin, dass der Versicherte für seine Tätigkeit einen Lohn in Form von besserem Essen bzw. zusätzlichen Lebensmitteln erhalten habe. Sowohl der 3. als auch der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hätten derartige Sachbezüge als ausreichende Entlohnung angesehen. Das Bundessozialgericht habe im Übrigen bereits entschieden, dass Angaben der Betroffenen im Entschädigungsverfahren, während der Verfolgungszeit Zwangsarbeit geleistet zu haben, nicht anspruchsvernichtend seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass alle Ghettoinsassen sich zwangsweise im Ghetto befunden und daher auch ihre dortigen Tätigkeiten als Zwangsarbeit empfunden hätten. Im Übrigen seien genauere Angaben über eine freiwillige Arbeitsaufnahme gegen Lohn für das Entschädigungsverfahren nicht relevant gewesen und fehlten dort daher regelmäßig.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 wurde der Widerspruch aus den in dem angefochtenen Bescheid genannten Gründen zurückgewiesen.

Mit seiner am 03.05.2005 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt und weiterhin geltend gemacht, im Ghetto Zamosc einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Nachdem der Versicherte am 00.00.2005 verstorben war, hat die Ehefrau des Versicherten, die diesen im Jahre 1950 geheiratet hatte und mit ihm im Zeitpunkt seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, das Verfahren fortgeführt und durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, der Versicherte sei für seine Tätigkeit im Ghetto Zamosc von der Stadtverwaltung entlohnt worden. Laut eigener Erklärung habe er für seine Arbeiten einen Lohn in Form von Sachbezügen (wöchentlich Lebensmittel für zu Hause, Kleidung, bessere Unterkunft und Heizmaterial) erhalten. Es könnten auch zusätzlich Lebensmittelcoupons und Bargeld gewesen sein. Der Versicherte habe die gewährten Sachbezüge zur beliebigen Verfügung erhalten, so dass diese die vom BSG in seinem Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - geforderte Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindesthöhe überschritten hätten. Jedenfalls habe er die gleiche Entlohnung erhalten wie alle anderen Beschäftigten im Ghetto Zamosc. Im Hinblick auf die Angaben des Versicherten im Entschädigungsverfahren, im Ghetto Zwangsarbeit geleistet zu haben, sei auch bei einer Verbindungsstellenbesprechung im Juli 2003 übereinstimmend festgelegt worden, dass derartige Aussagen ein nachvollziehbarer Ausdruck subjektiven Empfindens gewesen seien und allein keine Ablehnung eines Anspruchs nach dem ZRBG auszulösen vermöchten. Ein von willkürlicher physischer und psychischer Schikane geprägtes Leben könne im Übrigen nach menschlichem Ermessen, zumindest wenn es lediglich in kurzen schriftlichen Erklärungen geschildert werde, nur mit verallgemeinernden Schlagworten beschrieben werden, zumal Angaben über eine das tägliche Überleben sichernde Entlohnung im Entschädigungsverfahren nicht im Vordergrund gestanden hätten. Dennoch könne es vor dem historischen Hintergrund keinen Zweifel geben, dass es im eigenen Interesse der jüdischen Bevölkerung gelegen habe, einer Beschäftigung nachzugehen, um so den Lebensunterhalt zu sichern und nicht beschäftigungslos aufgegriffen, deportiert und ermordet zu werden. Abgesehen von der Freiwilligkeit des Beschäftigungsverhältnisses des Versicherten in dem streitigen Zeitraum sei auch dessen Entgeltlichkeit historisch belegt. Der Historiker Bodek habe in seinem Gutachten zum Ghetto Lodz festgestellt, dass alle, die in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, auch entlohnt worden seien. Laut einem historischen Gutachten des Prof. Golczewski und den eigenen Ausführungen der Beklagten gelte dies auch für die Ghettos, die sich im Generalgouvernement befunden hätten. Dort seien die Juden ebenfalls in freien Arbeitsverhältnissen und nicht in unentgeltlicher Zwangsarbeit beschäftigt worden. Ihre Entlohnung habe 80 % des polnischen Tarifs betragen. Der Ertrag der Ghettoproduktion sei vom Judenrat partiell als Lohn ausgeschüttet worden. Auch die nicht in der Produktion tätigen Menschen, etwa die Angestellten der Ghettoverwaltung und die städtischen Dienstleistungen (z.B. Abfallbeseitigung) seien vom Judenrat bezahlt worden. Zwangsarbeiten hätten hingegen in der Regel nur tageweise vorgelegen und stünden der Anwendung des ZRBG nicht entgegen.

Durch Urteil vom 07.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine im Sinne des § 1 Abs.1 ZRB freiwillig zustande gekommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung des Versicherten im Ghetto Zamosc nicht glaubhaft gemacht sei. Unter Berücksichtigung seiner Angaben im Entschädigungsverfahren nach dem BEG, nach denen er unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben und verschiedene Zwangsarbeiten unter strengster Bewachung habe verrichten müssen, sei es zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte die geltend gemachten Bauarbeiten - entsprechend seinem Vorbringen im Rentenverfahren - aus eigenem Willensentschluss aufgenommen habe. Unabhängig davon fehle es jedenfalls an der Entgeltlichkeit des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses. Es sei schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, wie der Versicherte entlohnt worden sei, denn seine eigenen Erklärungen wichen nicht unerheblich von dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten ab. Im Übrigen lasse sich auch dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Umfang der behaupteten Entlohnung nicht entnehmen, so dass die Kammer nur davon ausgehen könne, dass eine wie auch immer geartete Entlohnung des Versicherten lediglich dazu haben dienen sollen, seine Arbeitskraft zu erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.2006 Berufung eingelegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Dokumentenbeweis über die schrecklichste Zeit der deutschen Geschichte nicht habe gerettet werden können. Die Grundsatzabteilung der Rentenversicherung gehe - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Prof. Golczewski in dessen historischem Gutachten - in einer Stellungnahme vom 28.03.2006 jedoch selbst davon aus, dass freie und entgeltliche Beschäftigungen im Sinne des ZRBG in den Betrieben, den Einrichtungen des Judenrates sowie in privaten Betrieben auch im Generalgouvernement möglich und verbreitet gewesen seien, Zwangsarbeit hingegen insbesondere bei Tätigkeiten in Arbeitsbataillonen oder bei schweren Arbeiten unterstellt werden könne. Auch das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 17.04.2000 - B 13 RJ 59/00 R - bezogen auf das Generalgouvernement festgestellt, dass verschiedene Vorschriften des dortigen Rechts auf die Möglichkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Juden hindeuten würden. Im Übrigen habe der Versicherte gemäß Art. 1 § 2 der Ausführungsbestimmungen zum ZRBG durch seine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht, im Ghetto freiwillig und gegen Lohn beschäftigt gewesen zu sein.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit von August 1941 bis November 1943 sowie der Verfolgungszeit als Ersatzzeit vom 01.07.1997 bis zum 31.05.2005 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der bei der Bezirksregierung Düsseldorf und der Claims Conference geführten Entschädigungsvorgänge bezüglich des Versicherten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Regelaltersrente vom 01.07.1997 bis zum 31.05.2005 (= Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist; vgl. § 102 Abs.5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).

Zwar stehen der Klägerin, die zurzeit des Todes des Versicherten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nach dessen Tod gemäß § 56 Abs.1 S.1 Nr.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - als Sonderrechtsnachfolgerin fällige Ansprüche des Versicherten auf laufende Geldleistungen zu. Der Versicherte hatte jedoch im Zeitpunkt seines Todes keinen Anspruch auf Regelaltersrente.

Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Versicherte das 65. Lebensjahr bereits im April 1994 vollendet. Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs.3 ZRBG); denn der Versicherte hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

Als auf die Wartezeit der begehrten Altersrente anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

Der Versicherte hat jedoch keine anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

Eine Anerkennung der von der Klägerin behaupteten Arbeitszeiten des Versicherten im Ghetto Zamosc von August 1941 bis November 1943 nach den vorgenannten Bestimmungen kommt jedoch nicht in Betracht, weil die geltend gemachte Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht von den Reichsversicherungsgesetzen erfasst war. Als damaliger polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung gehörte der Versicherte nicht zu dem von den Reichsversicherungsgesetzen erfassten Personenkreis. Zuständig war nach dem in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtszustand allein der polnische Sozialversicherungsträger. Nach der damaligen Rechtslage war eine Beitragszahlung für in Zamosc verrichtete Arbeiten zu einem deutschen Rentenversicherungsträger nicht möglich. Die Stadt Zamosc lag im so genannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete (vgl. Koch/Hartmann, die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Polen , Teil C, Anhang 1, S. C 3; Mischkowsky, Die eingeliederten Ostgebiete und das Generalgouvernement, 1951, S. 91 f). Das Generalgouvernement wurde durch den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12.10.1939 (RGBl. I 2077) errichtet. Im Gegensatz zu anderen Gebieten Polens (vgl. den Erlass über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 08.10.1939, RGBl I 2042, geändert 2057) wurde es dem Deutschen Reich zwar an-, aber nicht eingegliedert (vgl. z.B: Klein, AöR 32 - 1941 -, 227 ff, 258 ff; Majer, Verw Arch 1999, 163, 168 f; Rebentisch, Führerstaat und Verwaltung im 2. Weltkrieg 1989, S. 173; Viehweg, Reichsverwaltungsblatt 1940, 581 ff; Weh, Deutsches Recht 1940, 1393 ff). Trotz vielfältiger Abhängigkeiten war das Generalgouvernement mithin dem Deutschen Reich gegenüber Ausland. Das bisher geltende Recht blieb grundsätzlich in Kraft, wurde jedoch in der Folgezeit verschiedentlich durch Verordnungen des Ministerrates für die Reichsverteidigung des Beauftragten für den Vier-Jahres-Plan sowie des Generalgouvernements geändert und ergänzt (vgl. §§ 4, 5 des Erlasses vom 12.10.1939; allgemein dazu Adami, Deutsches Recht 1940, 604 ff; vgl. auch §§ 1 f der Verordnung über die Sozialversicherung in den besetzten polnischen Gebieten vom 17. Oktober 1939, Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, S. 58; dazu Frauendorfer, Soziales Deutschland 1941, V 93 ff; Koch/Hartmann, a.a.O., Polen, Einführung 2.3.4. S. B 12; Mischkowsky, a.a.O., S. 95 ff; Stamm, Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1942, 37).

Ebenso scheidet die Anerkennung der begehrten Arbeitszeiten von August 1941 bis November 1943 als fiktive Bundesgebietsbeitragszeiten nach den Bestimmungen des ZRBG aus. Gemäß § 2 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.1 S.1 ZRBG gelten zwar für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, Beiträge als gezahlt, sofern für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG - wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - über den Wortlaut des § 1 Abs.1 S.2, letzter Halbsatz ZRBG hinaus in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Versicherten oder der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem FRG bzw. dem WGSVG zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird). Ebenso mag dahin stehen, ob schon der Umstand, dass der Versicherte von der Claims Conference aufgrund im Ghetto Zamosc im Jahre 1942 verrichteter Zwangs- bzw. Sklavenarbeit eine Entschädigung erhalten hat, die Anwendung des ZRBG vorliegend ausschließt und - falls nicht - die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit - ebenfalls über den Wortlaut des § 1 Abs.1 S.2 ZRBG hinaus - verlangt, dass der Betroffene gemäß § 17 a FRG bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte (ablehnend BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) und der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt. Zweifelhaft ist letzteres deshalb, weil der Versicherte anlässlich der im Januar 1993 bei dem Israelischen Finanzminsterium in Tel Aviv durchgeführten Sprachprüfung Deutsch weder gelesen noch geschrieben noch gesprochen hat und die Sprachprüfungskommission daher im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Versicherten zum dSK feststellten konnte. Jedenfalls fehlt es vorliegend an den - in § 1 Abs.1 ZRBG ausdrücklich genannten - sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG, namentlich der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Dabei mag dahin stehen, ob diese Voraussetzungen nachgewiesen oder - in entsprechender Anwendung des § 4 FRG bzw. § 3 WGSVG - lediglich glaubhaft gemacht sein müssen; denn die Klägerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte in der streitgegenständlichen Zeit eine von § 1 Abs.1 ZRBG erfasste Beschäftigung ausgeübt hat.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4).

Nach der dabei erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat es unter Berücksichtigung des insoweit einheitlichen Vorbringens des Versicherten im Entschädigungsverfahren nach dem BEG und in dem aktuellen Rentenverfahren für überwiegend wahrscheinlich, dass er sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum von August 1941 bis November 1943 im Ghetto Zamosc aufhielt. Auch lag das Ghetto in einem Gebiet, das damals vom Deutschen Reich besetzt war. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob der Versicherte sich im Ghetto Zamosc im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG "zwangsweise" aufhielt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenhalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen - in der Regel von Juden bewohnten - Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -). Letztlich kann dies jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Ghetto Ghetto Zamosc bereits ab März 1941 in diesem Sinne von der Außenwelt abgeschlossen war; denn es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte dort einer Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG nachgegangen ist.

Der Senat hält es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte entsprechend seinem Vorbringen im Rentenverfahren während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc (auch) Bauarbeiten verrichtet hat; dies insbesondere deshalb, weil er - ebenso wie die damals schriftlich gehörten Zeugen - eine derartige Tätigkeit bereits in seinem zeitnäheren Entschädigungsverfahren erwähnt hat. Damals berichtete der Versicherte in seiner eidlichen Erklärung vom 04.05.1969 von Bauarbeiten bei Reithallen für das dort stationierte SS-Reiterregiment im nahe gelegenen Janowice. Ebenso nannten die Zeugen A1 und C in ihren eidesstattlichen Erklärungen vom 07.06.1970 Bauarbeiten, die sie in Janowitze gemeinsam mit dem Versicherten verrichtet haben wollen. Es ist jedoch weder mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Versicherte - wie im Rentenverfahren behauptet - während seines gesamten Aufenthalts im Ghetto Zamosc Bauarbeiten verrichtet bzw. Baumaterialien geordnet hat noch in welchem konkreten Zeitraum er diesen während seines Ghettoaufenthalts nachgegangen ist.

Schon seine diesbezüglichen eigenen Angaben im Entschädigungsverfahren nach dem BEG, denen der Senat im Hinblick auf ihre Zeitnähe zu dem Verfolgungsgeschehen erhebliche Bedeutung beimisst, sind insofern nicht eindeutig. Die damaligen Erklärungen des Versicherten, insbesondere seine eidesstattliche Erklärung vom 04.05.1969, lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass er während seines Ghettosaufenthalts über die in der Erklärung genannten Bauarbeiten bei Reithallen des dort stationierten SS-Reiterregiments in Janowitze hinaus - entsprechend seinem Vorbringen im Rentenverfahren - ausschließlich (sonstige) Bauarbeiten verrichtet hat. Vielmehr ist es es nach dem dortigen Sachvortrag des Versicherten ebenso gut möglich, dass er darüber hinaus auch gänzlich anderen Tätigkeiten nachgegangen ist; denn damals berichtete er lediglich von "verschiedenen Zwangsarbeiten innerhalb und außerhalb des Ghettos" sowie den bereits erwähnten Bauarbeiten in Janowitze, denen er "unter anderen Zwangsarbeiten" nachgegangen sein will. Um welche sonstigen Zwangsarbeiten (Bauarbeiten oder andere Tätigkeiten) es sich dabei im einzelnen gehandelt hat, bleibt jedoch offen.

Ebenso wenig sind die vorliegenden eidesstattlichen Erkärungen der im Entschädigungsverfahren des Versicherten schriftlich gehörten Zeugen A1 und C vom 07.06.1970, die neben den eigenen Angaben des Versicherten als einziges Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten Beschäftigung zur Verfügung stehen, geeignet, es überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass der Versicherte in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich den im Rentenverfahren behaupteten Bauarbeiten nachgegangen ist bzw. in welchem konkreten Zeitraum er diese verrichtet hat. Der Zeuge A1 berichtet zwar von Bauarbeiten, die er im Ghetto und auch im ZAL Janowitze "oft" gemeinsam mit dem Versicherten geleistet habe. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Arbeiten der Versicherte - abgesehen von diesen häufig gemeinsam geleisteten Bauarbeiten - damals in welchem Zeitraum nachgegangen ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die eidesstattliche Erklärung des Zeugen C vom 07.06.1970, in der im Zusammenhang mit dem Ghettoaufenthalt des Versicherten von August 1941 bis November 1943 - neben gemeinsamen Bauarbeiten mit dem Versicherten in Janowitze - lediglich von "verschiedenen" bzw. "anderen" Zwangsarbeiten des Versicherten die Rede ist.

Hat der Versicherte aber in dem streitgegenständlichen Zeitraum zumindest im Sinne einer guten Möglichkeit neben den im Rentenverfahren behaupteten verschiedenen Bauarbeiten weitere Arbeiten anderer Art verrichtet, ohne dass diese in zeitlicher Hinsicht voneinander abgrenzbar sind, so lässt sich nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, in welchem konkreten Zeitraum er während seines Ghettoaufenthalts den im Rentenverfahren ausschließlich geltend gemachten Bauarbeiten nachgegangen ist. Zur Feststellung von - eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auslösenden - rentenrechtlichen Zeiten ist es jedoch erforderlich, den der Rentenleistung zugrunde liegenden Sachverhalt - hier die behauptete Beschäftigung - einem konkreten Zeitraum, namentlich konkreten Kalendermonaten als der kleinsten Einheit zur Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten (vgl. § 122 Abs.1 SGB VI), zuzuordnen.

Dieser rentenrechtliche Grundsatz ergibt sich u.a. aus §§ 51 und 54 SGB VI. Nach § 51 Abs.1 bis 4 SGB VI werden auf die für die verschiedenen Rentenleistungen erforderlichen Wartezeiten (von 5, 20, 25 und 35 Jahren) Kalendermonate mit Beitrags- bzw. Ersatzzeiten angerechnet. Auch die in § 54 SGB VI enthaltenen Legaldefinitionen der dort genannten rentenrechtlichen Zeiten, nämlich Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten, stellen jeweils auf Kalendermonate ab, die mit den in Abs.2 bis 4 der Vorschrift genannten rentenrechtlichen Zeiten, beispielsweise mit vollwertigen Beiträgen, belegt sein müssen. Abgesehen davon ist es auch im Hinblick auf die Ermittlung der für die Rentenberechnung wesentlichen persönlichen Entgeltpunkte an Hand der hier gemäß §§ 1 Abs.2 und § 2 Abs.1 Nr. 1 ZRBG i.V.m. §§ 14, 15 WGSVG als Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Tabellenwerte nach dem FRG erforderlich, den jeweiligen Zeitraum der berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten zu bestimmen; denn für eine nicht während eines ganzen Jahres vorliegende rentenrechtliche Zeit (Teilzeitraum) sind die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (vgl. § 256 b Abs.1 S.1 2. HS SGB VI; § 26 S.1 FRG).
Die zeitliche Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem konkreten Zeitraum ist vorliegend im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 286 a Abs.2 S.1 SGB VI entbehrlich. Nach § 286 a Abs.2 S.1 SGB VI sind Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit (vgl. Ziffer 1 der Vorschrift) und die Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung (vgl. Ziffer 2 der Vorschrift) gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen, wenn diese in Unterlagen bescheinigt sind. Diese Vorschrift greift hier jedoch schon deshalb nicht ein, weil derartige Unterlagen bezüglich der geltend gemachten Beschäftigung des Versicherten im Ghetto Zamosc gerade nicht existieren.
Schließlich erübrigt sich die - rentenrechtlich gebotene - Bestimmung des konkreten Zeitraums der von dem Versicherten während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc zurückgelegten Arbeitszeiten vorliegend auch nicht deshalb, weil die Klägerin Leistungen nach dem ZRBG begehrt. In diesem Zusammenhang mag letztlich offen bleiben, ob es sich dabei - wie offensichtlich vom 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - um eine entschädigungsrechtliche Regelung oder um eine Rentenleistung im eigentlichen Sinne handelt. Jedenfalls bestimmt sich diese - sofern der Betroffene die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 1 Abs.1 ZRBG erfüllt - gemäß § 2 ZRBG auf der "Rechtsfolgenseite" nach den rentenrechtlichen Vorschriften.

Die damit erforderliche Zuordnung einer von § 1 Abs.1 ZRBG erfassten Beschäftigung des Versicherten während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc zu konkreten Kalendermonaten ist im Übrigen auch dann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, wenn trotz der oben dargestellten, nicht eindeutigen Erklärungen des Versicherten im Entschädigungsverfahren und der damals schriftlich gehörten Zeugen zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Versicherte - seinem Vorbringen im Rentenverfahren folgend - in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von August 1941 bis November 1943 - verschiedene Bauarbeiten verrichtet hat; denn auch dann ist jedenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellbar, in welchem konkreten Zeitraum der Versicherte während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc einer Tätigkeit nachgegangen ist, die die in § 1 Abs.1 S.1 ZRBG genannten weiteren Kriterien erfüllt.

Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15, 16, 17). Dabei ist das Vorliegen eines - freien - Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte. Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit” genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr.2 S.6 ff und Nr.3 S.18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr.12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 - 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).

Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die - wie hier - auf das ZRBG gestützt werden. Insbesondere knüpft § 1 Abs.1 S.1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R -; vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an. Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden. Auch lässt sich insbesondere dem in § 1 Abs.1 S.1 ZRBG genannten Erfordernis "gegen Entgelt" nicht entnehmen, ob der Erhalt eines irgendwie gearteten, auch noch so geringen Entgelts insoweit ausreicht oder dieses vom Umfang her Rentenversicherungspflicht auslösen muss. Aus der Entstehungsgeschichte des ZRBG bzw. seinem Zweck, der Gesetzesbegründung und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" lediglich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der früheren so genannten Ghettorechtsprechung des BSG, nicht hingegen Zwangsarbeiten erfassen wollte.

Nach der Gesetzesbegründung ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) auf die im Jahre 1997 ergangene Rechtsprechung des BSG zu in einem Ghetto zurückgelegten Arbeitszeiten, u.a. das Urteil des BSG vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 -, BSGE 80, 250 ff) ergangen, in dem dieses erstmals entschieden hat, dass eine in einem Betrieb innerhalb eines Ghettos (dort des Ghettos Lodz) aus freiem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S.5; BT-Drucks. 14/8602, S. 5). Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -; vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -). Diese Intention des Gesetzgebers hat im Übrigen auch in der Bezeichnung des Gesetzes als Gesetz zur "Zahlbarmachung" von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden.

Abgesehen von der Gesetzesbegründung, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des ZRBG lässt sich ferner § 1 Abs.3 ZRBG entnehmen, dass eine Erweiterung des nach dem ZRBG anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf eine Rente auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestzahl an "rentenrechtlichen" Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt. Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).

Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs.1 Nr.1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten. Im Übrigen überzeugt es nicht, dass der 4. Senat in der genannten Entscheidung bei der Herleitung der aus dem ZRBG erwachsenen Ansprüche und der insoweit notwendigen Voraussetzungen, insbesondere der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses zwar an rentenrechtliche Vorschriften (§ 35 SGB VI, § 14 SGB IV) anknüpft, im Rahmen der Auslegung des ZRBG jedoch auf elementare, die gesetztliche Rentenversicherung prägende Grundsätze, wie die Notwendigkeit eines versicherungspflichtigen, die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts übersteigenden Entgelts und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, verzichtet und das ZRBG damit - wie der 4. Senat des BSG selbst einräumt - tatsächlich zu einer reinen Entschädigungsregelung für Zwangsarbeit macht, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung und zur Versichertengemeinschaft hat.

Knüpft der Gesetzgeber aber mit den in § 1 Abs.1 ZRBG genannten Erfordernissen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung an die bereits dargestellten Kriterien zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit an, so ist es vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte - unterstellt, er hat in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von März 1941 bis November 1943 Bauarbeiten verrichtet - in diesem Zeitraum ausschließlich einer im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist. Ebenso wenig ist feststellbar, in welchem konkreten Zeitraum er während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc eine derartige Tätigkeit ausgeübt hat.

Es war schon nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, in welchem konkreten Zeitraum der Versicherte aufgrund eines freien, selbstbestimmten Willensentschlusses die geltend gemachten Bauarbeiten ausgeübt hat.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass er die Bauarbeiten - dem Vorbringen der Klägerin im Rentenverfahren folgend - nach entsprechenden eigenen Bemühungen durch Vermittlung des Judenrates aufgenommen hat. Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03). Abgesehen davon scheint die überwiegend wahrscheinliche freiwillige Aufnahme und Ausübung der im Rentenverfahren behaupteten Bauarbeiten vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Versicherten in seinem zeitnäheren Entschädigungsverfahren und der dort schriftlich gehörten Zeugen zumindest fragwürdig; denn in seiner eidlichen Erklärung vom 04.05.1969 hat der Versicherte im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Ghetto Zamosc von August 1941 bis November 1943 selbst ausgeführt, er habe innerhalb und außerhalb des Ghettos "verschiedene Zwangsarbeiten" verrichten müssen. Ebenso haben die Zeugen A1 und C in ihren eidlichen Erklärungen vom 07.06.1970 von gemeinsamen "Zwangsarbeiten" mit dem Versicherten u.a. bei Bauarbeiten in dem nahe gelegenen "Zwangsarbeitslager" Janowitze berichtet. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass dem Versicherten und den geannten Zeugen anlässlich ihrer damaligen Erklärungen nicht die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit bekannt und bewusst war. Das Wort Zwang hat jedoch neben seiner inhaltlichen Bedeutung in dem Rechtsbegriff der Zwangsarbeit auch und inbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt dahingehend, dass er gemeinhin als Gegenbegriff zur freien Willensentscheidung verstanden wird und das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt. Gerade weil dem Versicherten und den Zeugen der (genaue) rechtliche Gehalt des Begriffs der Zwangsarbeit nicht bekannt und bewusst war, spricht Vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich der Versicherte dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnte und gegen seinen Willlen zur Arbeit gezwungen wurde.

Dieser Beurteilung lässt sich entgegen der Auffassung des Versicherten und der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bezeichnung der Ghettoarbeiten als Zwangsarbeiten im Entschädigungsverfahren sei darauf zurückzuführen, dass der Versicherte sich unfreiwillig im Ghetto aufgehalten habe, damals erst zwölf Jahre alt gewesen sei und sich nicht habe frei entwickeln können (vgl. insoweit insbesondere die im Widerspruchsverfahren vorgelegte persönliche Erkärung vom 15.07.2004). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die insgesamt durch Zwang und Verfolgung geprägten Lebensumstände in einem Ghetto dazu führen können, dass Betroffene, insbesondere Kinder, Arbeiten in einem Ghetto als Zwangsarbeit empfunden und bezeichnet haben, auch wenn die Tätigkeiten tatsächlich durch wesentliche Elemente der Freiwilligkeit geprägt gewesen sein mögen. Im Falle des Versicherten sprechen jedoch die zeitnäheren Beschreibungen der Arbeitsumstände durch den Versicherten und den Zeugen C jedenfalls gegen eine während des Ghettoaufenthalts durchgängig verrichtete freiwillige Beschäftigung und für die zumindest zeitweise Ausübung von Zwangsarbeiten; denn beide haben den im Entschädigungsverfahren verwendeten Begriff der Zwangsarbeit in ihren eidlichen Erklärungen vom 04.05.1969 bzw. 07.06.1970 durch die Schilderung der damaligen Arbeitsbedingungen auch inhaltlich ausgefüllt, indem sie dort im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Versicherten im Ghetto Zamosc von August 1941 bis November 1943 ausführten, der Versicherte habe in Janowitze Zwangarbeiten in Form von Bauarbeiten (so der Zeuge) bzw. verschiedene Zwangsarbeiten innerhalb und außerhalb des Ghettos (so der Versicherte) "unter strengster Bewachung" verrichten müssen und sei mit einer Gruppe von Juden unter Bewachung nach Janowitze geführt worden (so der Versicherte). Eine etwaige Bewachung auf den Arbeitswegen sowie während der Arbeit stellt aber jedenfalls bei einem innnerhalb des Ghettos gelegenen Einsatzort ein charakteristisches Merkmal für Zwangsarbeit dar. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass vorliegend offen bleiben kann, ob letztere - der Rechtsprechung des 4. Senats folgend - lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde; denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen an einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz und auf den Arbeitswegen kann lediglich den Zweck haben, die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen. Anders mag es sich lediglich dann verhalten, wenn sich der Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Ghettobereichs befindet und die Bewachung in erster Linie oder sogar ausschließlich der Aufrechterhaltung des Zwangsaufenthalts im Ghetto, also der Verhinderung der Flucht des Beschäftigten aus dem Ghetto, dienen mag.

Hat der Versicherte die in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Bauarbeiten aber - entsprechend seinem einheitlichen Vorbringen im Entschädigungsverfahren nach dem BEG und in seinem aktuellen Rentenverfahren (vgl. seine eidesstattliche Erklärung vom 04.05.1969 und seine Angaben in dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 02.06.2003) - sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ghettos Zamosc verrichtet, so lässt sich mangels konkreter Angaben zu dem Zeitraum seiner im räumlichen Ghettobereich ausgeführten Arbeiten einerseits und der außerhalb desselben geleisteten Tätigkeiten andererseits nicht, auch nicht im Sinne einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit, feststellen, in welchen konkreten Kalendermonaten die erfolgte Bewachung des Versicherten während der Bauarbeiten und auf den Arbeitswegen der im Rentenverfahren behaupteten Freiwilligkeit (nicht) entgegen steht.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Versicherte in dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 02.06.2003 erklärt hat, zwar auf dem Weg zur Arbeit und zurück von Soldaten geführt worden zu sein, eine Bewachung während der Arbeit jedoch verneint hat. Unter Berücksichtigung seiner zeitnäheren Erklärungen im Entschädigungsverfahren, die im Übrigen unabhängig von einem etwaigen Rentenbegehren gemacht wurden, ist letzteres jedoch zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Seine damaligen Äußerung, "unter schwerster Bewachung" verschiedene Zwangsarbeiten geleistet zu haben, lässt jedenfalls nach ihrem allgemeinen Sinngehalt vielmehr nur den Schluss zu, dass der Versicherte (auch) während der Ausführung der Arbeiten bewacht wurde. Zwar lässt sich der genannten Erklärung nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Versicherte mit den dort genannten "unter strengster Bewachung" geleisteten verschiedenen Zwangsarbeiten auch die streitbefangenen Bauarbeiten gemeint hat. Unter Berücksichtigung seiner im Widerspruchsverfahren vorgelegten persönlichen Erklärung vom 15.07.2004 ist dies jedoch überwiegend wahrscheinlich; denn dort hat der Versicherte selbst eingeräumt, seine im Rentenverfahren geltend gemachten, im Ghetto Zamosc freiwillig verrichteten Arbeiten im Entschädigungsverfahren als "Zwangsarbeit" bezeichnet zu haben.

Abgesehen davon, dass nicht feststellbar ist, in welchem konkreten Zeitraum der Versicherte während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc zu Bauarbeiten außerhalb des Ghettos eingesetzt wurde und die erfolgte Bewachung auf den Arbeitswegen bzw. während der Ausführung der Arbeiten daher der Freiwilligkeit der geltend gemachten Bauarbeiten möglicherweise nicht entgegen steht, lassen auch die sonstigen - zeitnäheren - Schilderungen der Arbeitsbedingungen durch den Versicherten in seinem Entschädigungsverfahren nach dem BEG und des dort schriftlich gehörten Zeugen C - jedenfalls im Hinblick auf die Bauarbeiten bei den Reithallen in Janowitze - ein aus eigenem Willensentschluss aufgenommenes und ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis eher unwahrscheinlich erscheinen; denn der Umstand, dass der Versicherte dort häufig auf der Baustelle übernachten musste (vgl. die eidlichen Erklärungen des Versicherten und des Zeugen vom 04.05.1969 und 07.06.1970), seinen Übernachtungsort also nicht frei wählen konnte, um - so der Zeuge C - gleich am frühen Morgen weiter zu arbeiten, lässt eher darauf schließen, dass der Versicherte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses hatte. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - ein charakteristisches Merkmal für Zwangsarbeit.

Unabhängig von den aufgezeigten - einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden - Zweifeln des Senats an der (durchgängigen) Freiwilligkeit der geltend gemachten Bauarbeiten ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -) auch im Rahmen des ZRBG ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als "Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keinen Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt(e) (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).

Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte für die von ihm geltend gemachten Bauarbeiten im bzw. außerhalb des Ghettos Zamosc ein Entgelt erhielt, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging.

Der Bezug eines Entgelts in Form von Barlohn ist nicht glaubhaft gemacht. Den Erhalt von Bargeld haben weder der Versicherte noch die Klägerin im Renten- und Streitverfahren behauptet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren vorträgt, der Versicherte könne auch in Form von Bargeld entlohnt worden sein, handelt es sich um eine reine Vermutung, die zur Glaubhaftmachung eines solchen Lohnes nicht geeignet ist und im Übrigen auch in dem eigenen Vorbringen des Versicherten keine Stütze findet; denn der Versicherte selbst hat die entsprechende Frage in dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 02.06.2003 offen gelassen und im Übrigen lediglich den Erhalt von Sachbezügen geltend gemacht.

Die gute Möglichkeit einer Entlohung in Form von Barlohn lässt sich auch nicht auf den Vortrag der Klägerin stützen, dem Versicherten habe nach der damals geltenden Verordnungslage ein Entgelt für die behaupteten Bauarbeiten zugestanden. Weder ist glaubhaft gemacht, dass der Versicherte einen solchen Lohn erhalten hat (s.o.), noch reicht das Bestehen eines etwaigen Entgeltanspruchs aus, um die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Nichts anderes lässt sich der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 29.10.1930 (Az: III AV 44/30 B, in: Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1931 IV 34) entnehmen. Zwar hat das Reichsversicherungsamt der Beitragsbemessung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der genannten Entscheidung das tarifvertraglich geschuldete, nicht hingegen das tatsächlich gezahlte Entgelt zu Grunde gelegt. In dem vom Reichsversicherungsamt entschiedenen Fall lag jedoch ein freiwillig zustande gekommenes, der Versicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis vor. Vorliegend ist aber schon nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, in welchem konkreten Zeitraum der Versicherte einer - für die Glaubhaftmachung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erforderlichen - freiwilligen Tätigkeit nachgegangen ist (s.o.).

Der von dem Versicherten darüber hinaus als Entlohnung behauptete Erhalt von Essen und zusätzlichen Lebensmitteln (so die Angaben des Versicherten in seiner im Widerspruchsverfahren vorgelegten persönlichen Erklärung vom 15.07.2004) bzw. besserem Essen, wöchentlich zusätzlichen Lebensmitteln für zu Hause, Kleidung, besserer Unterkunft und Heizmaterial (so die Angaben des Prozessbevollmächtigten im Streitverfahren) vermag ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Zwar ist im Hinblick auf die Erkenntnisse des Senats in vergleichbaren Verfahren davon auszugehen, dass die Ghettoinsassen im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung verpflegt wurden. Dem Sachvortrag der Versicherten, der mangels sonstiger Mittel zur Glaubhaftmachung als alleinige Grundlage zur Beurteilung des für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Merkmals der Entgeltlichkeit zur Verfügung steht, lässt sich jedoch schon nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass der Umfang der gewährten Lebensmittel über die bloße Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging. Zur Gewährung freien Unterhalts gehörten nach der damaligen Rechtslage Sachleistungen wie Unterkunft, Verköstigung, Kleidung sowie sonstige kleinere Leistungen je nach Alter in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten (vgl. hierzu Anleitung des Reichsversicherungsamtes über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und Krankheit versicherten Personen vom 26.12.1912, die auch während der streitbefangenen Zeit galt, vgl. Allendorf/Haueisen, Angestelltenversicherungsgesetz 1938, Kommentierung zu § 9 AVG). Gewährte Lebensmittel fallen unter den freien Unterhalt, wenn sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch, nicht hingegen nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (vgl. RVO mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Bd. IV - Invalidenversicherung -, 2. Auflage Berlin 1930, § 1227 Anm.2). Aus dem oben dargestellten Sachvortrag des Versicherten und der Klägerin lassen sich jedoch weder hinreichend sichere Schlussfolgerungen zum Umfang, Wert und der konkreten Menge der gewährten Sachbezüge ziehen, noch lässt sich diesem mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die - über die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts hinausgehende - Gegenleistung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der täglichen Arbeitsleistung des Versicherten von nach dessen eigenem Vorbringen acht bis zehn Stunden standen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf eine eigene Erklärung des Versicherten vorgetragen hat, dieser habe neben (besserem) Essen Sachbezüge in Form von wöchentlich zusätzlichen Lebensmitteln für zu Hause, Kleidung, besserer Unterkunft und Heizmaterial zur beliebigen Verfügung erhalten (s.o.), hält der Senat dies im Übrigen schon deshalb nicht für glaubhaft, weil das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in den eigenen Erklärungen des Versicherten keine Stütze findet.

Schließlich führen auch die von der Klägerin im Streitverfahren erwähnten historischen Gutachten des Prof. Golczewski und des Sachverständigen Bodek nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage; denn das konkrete Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Diese stehen der Glaubhaftmachung eines solchen, einem konkreten Zeitraum zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisses - wie bereits ausgeführt - vorliegend jedoch entgegen.

Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Versicherten bzw. des konkreten Beschäftigungszeitraums während seines Aufenthalts im Ghetto Zamosc sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin und dem Versicherten auch nicht benannt. Insbesondere besteht weder die Möglichkeit, den inzwischen verstorbenen Versicherten zu den aufgezeigten Unklarheiten ergänzend zu befragen, noch stehen Zeugen zur Verfügung, die die behaupteten Arbeitszeiten bestätigen bzw. konkretisieren können. Auch der Versicherte selbst konnte in dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 02.06.2003 keine Zeugen benennen.

Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in seiner mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs.1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Klägerin kann die Anerkennung der begehrten Arbeitszeit des Versicherten im Ghetto Zamosc von August 1941 bis November 1943 schließlich auch nicht auf §§ 15, 16 FRG stützen. § 15 Abs.1 S.1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet.

Es ist jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte zu dem von §§ 15, 16 FRG erfassten Personenkreis gehörte. Nach diesen Vorschriften sind ausländische Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nur für diejenigen Personen zu berücksichtigen, die in § 1 FRG aufgeführt oder dem dort genannten Personenkreis gemäß § 20 WGSVG oder § 17a FRG gleichzustellen sind.

Es war jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Versicherte diese Voraussetzungen erfüllte. Er fiel unstreitig nicht unter die in § 1 aufgeführten Personen; insbesondere war er kein anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). Eine Anwendung der §§ 15, 16 FRG über § 20 WGSVG und § 17a FRG kann ebenfalls nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Versicherte dem dSK angehörte - und zwar weder zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes (vgl. § 20 Abs.1 S.2, § 19 Abs.2 Buchstabe a, 2. Halbsatz, § 3 Abs.1 WGSVG) noch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf sein Heimatgebiet erstreckt hat (vgl. § 17 a, 4 Abs.1 FRG). Für die Zugehörigkeit zum dSK kommt es vorrangig darauf an, inwieweit der Antragsteller die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.03.1999, B 13 RJ 65/98 R). Ein Verfolgter, der mehrsprachig aufgewachsen ist, kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet hat (vgl. BSG SozR 5070 § 20 Nrn.4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn. 1, 2).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Versicherte anlässlich seines im Februar 1990 erstmals eingeleiteten Rentenverfahrens u.a. erklärt, in seinem Elternhaus sei die Umgangssprache Deutsch gewesen und er habe dem dSK anzugehört (vgl. seine Angaben in dem Rentenantragsformular vom 28.05.1991 und in der seinerzeit vorgelegten persönlichen Erklärung vom 08.06.1991). Unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner im Januar 1993 bei dem Israelischen Finanzministerium in Tel Aviv durchgeführten Sprachprüfung, nach dem der Versicherte laut Sprachprüfungsprotokoll weder Deutsch spricht noch liest noch schreibt, lässt sich jedoch - dem Votum der damaligen Sprachprüfungskommission folgend - nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Versicherte tatsächlich dem dSK angehörte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs.1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) abweicht und die Frage, ob auch im Rahmen des ZRBG ein bestimmten Kalendermonaten zuzuordnendes Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Darüber hinaus misst der Senat der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 SGG grundsätzliche Bedeutung bei, weil in der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl ähnlicher gelagerter Verfahren anhängig sind und das hohe Lebensalter der Betroffenen eine möglichst zügig herzustellende einheitliche Rechtsprechung erfordert.
Rechtskraft
Aus
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