Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 378/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 32/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 19/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Nach Zurückverweisung vom BSG neues Az. beim LSG
L 12 AS 53/08
L 12 AS 53/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 trotz des Bezugs von Eigenheimzulagen (EigZul).
Der 1952 geborene, geschiedene Kläger bezog bis 24.02.2005 Alg I und beantragte am 09.02.2005 Alg II. Er ist alleinstehend und wohnt seit 01.08.2004 mit seinem volljährigen Sohn im Einfamilieneigenheim (Wohnfläche: 91,04 qm, Grundstücksgröße: 332 qm), für das im Jahre 2005 monatliche Schuldzinsen von 471,90 EUR anfielen. Der Kläger erhält für 8 Jahre bis 2011 eine jährliche EigZul in Höhe von 2.556,00 EUR, die ab 2006 am 15.03. des Jahres ausgezahlt wurde bzw. wird. Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgte die Auszahlung der EigZul in Höhe von 5.112,00 EUR am 23.02.2005.
Mit Bescheid vom 14.04.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II wegen des Bezugs von Alg I in Höhe von 985,92 EUR bis 24.02.2005 ab. Mit einem zweiten Bescheid vom 14.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 26.06. bis 31.10.2005, und zwar für die Zeit vom 01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 148,87 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 893,20 EUR. Auf Seite 2 dieses Bescheides unter der Überschrift "Erläuterungen zum Feld Zahlungsmodus" hieß es: "Für die Zeit vom 01.03.05 bis 25.06.05 ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der im März 2005 zugeflossenen Eigenheimzulage. Ab dem 26.06.05 wurden Ihnen SGB II-Leistungen bewilligt." Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2005 bewilligte die Beklagte dann für dieselben Zeiträume wie im zweiten Bescheid vom 14.04.2005 wegen der Berücksichtigung der Grundsteuer 151,62 EUR bzw. 909,75 EUR. Den gegen den 2. Bescheid vom 14.04.2005 am 08.07.2005 erhobenen und nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 13.07.2005 hob die Beklagte wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers die Bewilligung von Alg II ab 01.08.2005 auf.
Am 08.08.2005 beantragte der Kläger die Rücknahme des 2. Bescheides vom 14.04.2005 und die Neubescheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom 15.08.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II erneut ab 26.06.2005 nunmehr lediglich wegen der Arbeitsaufnahme bis 31.07.2005 in Höhe von 909,75 EUR. Auch in diesem Bescheid hieß es an gleicher Stelle wie im 2. Bescheid vom 14.04.2005, dass für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 der Anspruch auf Alg II aufgrund der im März zugeflossenen EigZul ruhe und ab 26.06.2005 dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 15.08.2005 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück und führte darin abschließend aus, der Zeitraum vom 01.03. bis 25.06.2005 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil über diesen Bewilligungszeitraum bereits mit Bescheid vom 14.04.2005 entschieden worden sei.
Am 30.09.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund gegen den Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 Klage erhoben, die er im Laufe des Klageverfahrens auf das "Ruhen des Leistungsanspruchs" für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 beschränkt hat (Schriftsatz vom 27.12.2005). Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die EigZul, bei der es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Er benötige die EigZul auch zur Fertigstellung seines von ihm bereits bewohnten Hauses, dem u.a. noch der Außenputz fehle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 zu verurteilen, ihm Alg II auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Zeit vor dem 26.06.2005 sei bereits bestands-kräftig entschieden. Unabhängig davon müsse die EigZul als Einkommen berücksichtigt werden, weil kein Nachweis dafür vorhanden sei, dass sie zur Finanzierung des Hauses verwandt worden sei. Nach Sinn und Zweck des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) werde die EigZul einkommenerhöhend gezahlt und sei diesem daher zuzurechnen. Eine Vorschrift, die die Zweckbindung der EigZul an die Finanzierung des Eigenheims knüpfe, gebe es nicht. Selbst wenn aber die Zweckbestimmung der EigZul die Finanzierung wäre, müsse sie mit den zu gewährenden Kosten der Unterkunft verrechnet werden, da es keine doppelte Alimentierung des Staates geben dürfe. Dies gelte insbesondere bei der Verwendung der EigZul zur Zinsbedienung.
Mit Urteil vom 18.05.2006 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 verurteilt, dem Kläger Alg II auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, vorliegend handele es sich bei der EigZul nicht um zweckbestimmte Einnahmen, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Als die EigZul dem Kläger zugeflossen sei, habe es noch keine gesetzliche Grundlage gegeben, der zu entnehmen gewesen sei, dass es sich bei ihr um eine zweckbestimmte Einnahme handele. Erst mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sei für die Zeit ab 01.10.2005 eine etwas flexibler handhabbare Regelung getroffen worden, die aber nach § 6 Alg II-V nicht auf die Zeit vor dem 01.10.2005 anwendbar sei. Das SG habe die Auswirkungen des Zuflussprinzips außer Acht gelassen und darüber hinaus sei eine rein pauschale Prüfung nicht ausreichend, um eine zweckgebundene Verwendung der EigZul durch den Kläger zu bejahen. Mit der These, dass stets eine zweckbestimmte Verwendung der EigZul zur Finanzierung vorliege, wenn nur die jährliche Gebühren- und Zinslast für das Eigenheim höher als die EigZul sei, würden die insofern aufgestellten engen Voraussetzungen des überwiegenden Teils der bisherigen Rechtsprechung und die Regelung des ab 01.10.2005 geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V unterlaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis der Verwendung der EigZul zur Tilgung der Verbindlichkeiten erbracht und auch nicht nachgewiesen, dass er die EigZul zu Fertigstellung der Immobilie habe verwenden wollen und zukünftig auch verwenden wolle. Daher handele es sich um Einkommen, das nach § 11 SGB II als "einmalige Einnahme" auf die Leistungen des SGB II anzurechnen sei. Gelange das Gericht aber zur gegenteiligen Auffassung, müsse bei einer Anrechnung der Zins- und Gebührenlast die EigZul mit den zu gewährenden Kosten der Unterkunft verrechnet werden. Die Höhe der Kosten der Unterkunft setze sich bei selbst bewohntem Eigentum u.a. auch aus den auf die Monate umgelegten Schuldzinsen zusammen. Demnach seien die Schuldzinsen grundsätzlich in voller Höhe bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Würden die Mittel aus der EigZul pauschal zugunsten der Bedienung von Zins- und Gebühren angerechnet, dürften nur die nach Abzug der EigZul dann noch zu entrichtenden Zinsen zur Bedarfsermittlung herangezogen werden, da es keine doppelte Alimentierung des Staates geben dürfe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Gesetzgeber habe im EigZulG keine Nachweispflicht über die Verwendung der ausgezahlten Mittel beschlossen und gewollt, dass der Begünstige darüber selbst entscheide. Diese Freiheit werde von der Beklagten beschränkt, indem sie Nachweise für die Verwendung fordere, die von ihm nicht erbracht werden könnten. Durch die Vorenthaltung der Leistungen durch die Beklagte sei er in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden und habe das Gebäude nicht wie geplant fertigstellen können.
Der Kläger hat Kontoauszüge aus dem Jahre 2005 betreffend sein Bauspardarlehen Nr. 000, seinen Bausparvertrag Nr. 000 und seinen Vorfinanzierungskredit Nr. 000 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Gerichtsakte SG Dortmund - S 27 AS 406/05 - sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren.
Zunächst ist unschädlich, dass das SG in der Sache entschieden hat und dabei davon ausgegangen ist, dass die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 erneut durch Verwaltungsakt über die Ablehnung von Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 entschieden hatte. Zwar hatte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 09.02.2005 bereits mit dem 2. Bescheid vom 14.04.2005 Leistungen nach dem SGB II erst ab 26.06.2005 bis 31.10.2005 bewilligt und damit konkludent Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 wegen der gewährten EigZul bestandskräftig abgelehnt (ein von der Beklagten und vom SG für die Versagung der Leistung angenommener Rechtsgrund lediglich für ein Ruhen der Leistung ist nicht ersichtlich), der Senat misst aber dem Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 hinsichtlich der konkludenten Ablehnung der Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 gleichwohl Verwaltungsaktsqualität zu und geht daher mit dem SG von der Zulässigkeit der Klage aus. Ausschlaggebend sind dafür folgende Überlegungen des Senats: Nach glaubhaftem Bekunden des Klägers hat der Vorsitzende des SG im Termin der gemeinsam verhandelten Sachen (- S 27 AS 378/05 - und - S 27 AS 406/05 -) seine auch in den Entscheidungsgründen des Urteils dargelegte Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 erneut sachlich auch über die Ablehnung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 entschieden habe, woraufhin der Kläger auf Anregung des Vorsitzenden die Klage gegen den Bescheid vom 30.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2005 (- S 27 AS 406/05 -), mit dem die Beklagte die gemäß § 44 SGB X beantragte Rücknahme des Bescheides vom 14.04.2005 abgelehnt hatte, zurückgenommen hat. Zwar wäre es nach Auffassung des Senats rechtlich zutreffend gewesen, das Verfahren über die Entscheidung der Beklagten gemäß § 44 SGB X fortzuführen und das vorliegende Klageverfahren zu beenden. Denn der vorliegend angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 beinhaltet lediglich eine Wiederholung des Verfügungssatzes des Ursprungsbescheides vom 14.04.2005, aber eben keine Regelung und ist insoweit kein Verwaltungsakt (vgl.: BSGE 68, 228, 230 = SozR 3 - 2200 § 248 Nr. 1; Engelmann in: von Wulfen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Randnr. 32). Dennoch hielt es der Senat aus prozessökonomischen Gründen, um ein neues Verfahren gemäß § 44 SGB X zu vermeiden, für angebracht, davon auszugehen, dass der vorliegend angefochtene Bescheid die vorangegangenen vom 14.04. und 27.04.2005 ersetzt hat, soweit darin Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 abgelehnt wurden.
War damit die Klage zulässig, hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht verurteilt, dem Kläger Alg II dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren, weil die im Februar 2005 ausgezahlten EigZul nicht zum Wegfall des Anspruchs führen. Die EigZul sind kein Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Sie fallen vielmehr unter die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Zweckbestimmte Einnahmen sind nach der genannten Vorschrift Einnahmen, die einem anderem Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. In Übereinstimmung mit der gesamten hierzu ergangenen obergerichtlichen Recht-sprechung sieht der erkennende Senat die EigZul als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II an mit der Folge, dass sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf, wenn sie zweckbestimmt verwendet wurde (vgl.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2006 - L 2 B 78/06 AS ER -; LSG NRW, Urteil vom 04.10.2006 - L 12 AS 8/05 -; LSG Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2005 - L 8 AS 39/05 ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875 ER B ).
Die Voraussetzungen für eine zweckbestimmte Einnahme sind bei der EigZul erfüllt.
Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat auf die folgenden Ausführungen des LSG Saarland im o.g. Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -, denen er sich anschließt: "Die EigZul nach dem EigZulG bezweckt eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwellenhaushalte. Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen soll der Zugang zum Kauf oder Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtert werden, da Wohneigentum als wesentlicher Bestandteil der privaten Altersvorsorge angesehen wird. Um dieses Ziel zu ermöglichen, ist das EigZulG unabhängig von der eigentumssteuerrechtlichen Progression ausgestaltet worden. Das bewirkt, dass auch Bezieher von nicht oder nur geringfügig steuerbelasteten kleinen Einkommen eine gleichhohe Förderung erhalten und somit in vollem Umfang begünstigt werden. Die EigZul ist nicht dazu bestimmt, wie normales Einkommen dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern zur Schaffung von Vermögen (Wohneigentum) der Gering- und Mittelverdiener. Das ist der Zweck, der wegen der gesellschaftspolitischen Bedeutung eine besondere Begünstigung genießt. Davon hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II offenbar nicht abweichen wollen. Es würde aber gerade Sinn und Zweck der zur Schaffung von Wohneigentum gewährten EigZul widersprechen, wenn diese als Einnahme auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet würde. Gegen eine Anrechnung spricht auch, dass nach Ablauf des Förderungszeitraums von 8 Jahren nach § 3 EigZulG der damit üblicherweise verbundenen Tilgung des Darlehens das dann vorhandene selbst genutzte Wohneigentum als Vermögen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bei der Zahlung von Alg II nicht zu berücksichtigen ist. Diese Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden müsste. Der Auffassung des SG für das Saarland, die EigZul sei nach den für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, tritt der Senat nicht bei. Für den Bereich der Sozialhilfe findet sich eine Definition des Einkommens in § 82 Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII), ergänzt durch die §§ 83 und 84 SGB XII. Die jeweiligen Einkommensbegriffe stimmen weder untereinander überein noch sind sie mit anderen Einkommensbegriffen, wie z.B. im Einkommenssteuerrecht, kompatibel. Diese Situation ist bis zum 31. Dezember 2004 ähnlich gewesen. Für Arbeitslose war der Einkommensbegriff in § 194 SGB III a.F. geregelt. Dieser hat den Umfang der Bedürftigkeit bestimmt. Für den Bereich der Sozialhilfe definierten dagegen die §§ 76 bis 78 BSHG das dort maßgebende Einkommen. Nach § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III a.F. hat die EigZul, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet worden ist, nicht als Einkommen gegolten. Im Regelfall hat deshalb die EigZul nicht die Bedürftigkeit des Alhi-Empfängers beeinflusst. Anders ist die Rechtslage für Personen gewesen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen oder beziehen sollten. Insoweit hat § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck gedient hat. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die EigZul nicht nach § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG privilegiert ist (vgl.: Urteil des BVerwG vom 28. Mai 2003, Az.: 5 C 41/02). Unabhängig davon, ob die EigZul tatsächlich zweckneutral ist, wie vom BVerwG ange-nommen, kann diese Entscheidung nicht auf die seit dem 01. Januar 2005 geltende Regelung im SGB II übertragen werden. Das Urteil vom 28. Mai 2003 ist offenbar durch den Wortlaut des § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG geprägt, der lediglich Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurden, als privilegierte Einkommen ansah. Diese Einschränkung hat keinen Eingang in das Regelungswerk des SGB II gefunden. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des § 11 Abs. 3 SGB II grundsätzlich am Sozialhilferecht orientiert und bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbindung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Ein gesetzlich ausdrücklich genannter Zweck der Leistung ist aber nicht mehr erforderlich. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II ähnelt vielmehr der Regelung des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F ... Wie aber bereits das BSG zu den Vorgängervorschriften (auch zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) entschieden hat, erwächst die Zweckbindung nicht allein aus der Verwendung der gewährten Leistung.
Wesentliche Grundlage für die Zweckbindung ist vielmehr das Motiv, aus dem heraus die Leistung gewährt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Empfänger hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs einer Leistung zwingend und gesetzlich festgelegt sein müssen. Es genügt, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann. Unerlässliche Voraussetzung ist allerdings, dass derartigen Leistungen eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die im Falle der Anrechnung der Leistung auf eine andere einkommensabhängige Sozialleistung zu einer Zweckvereitelung führen würde. Auch wenn im Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 VO Alg II-V die EigZul nicht aufgenommen wurde, ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II selbst, dass diese als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 VO Alg II-V deutlich, der von "außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen" spricht.
An dieser Betrachtung muss es auch nach der Änderung des § 1 Abs. 1 VO Alg II-V durch die ab 01. Oktober geltende ÄndVO verbleiben. Danach wird in § 1 Abs.1 u.a. eine Nr. 7 eingeführt, wonach außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen die EigZul berücksichtigt wird, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Zwar sieht § 6 ÄndVO u.a. vor, dass die §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen, weiterhin anzuwenden sind. Allein nach dem Wortlaut könnte man zu der Auffassung gelangen, die EigZul sei, da sie in der VO Alg II-V nicht genannt war, für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2005 nicht privilegiert und damit nicht anrechenbar. Eine solche Auslegung der Übergangsregelung würde aber zu einem nicht sachgerechten und auch dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden Ergebnis führen. Denn ein sachlicher Grund, warum für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2005 die EigZul nicht und für die Zeit ab 01. Oktober 2005 privilegiert sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ungleichbehandlung entsprach gerade nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Die EigZul sollte vielmehr zu jedem Zeitpunkt als privilegiert behandelt werden. Denn der Begründung des Entwurfs der ÄndVO ist zu entnehmen, dass die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Klarstellung diene. Mit der Regelung solle, so die Begründung, der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die EigZul vielfach während des Bezugs von Alg II die einzige Möglichkeit zur Tilgung von Baudarlehen darstelle. Weil die EilgZul zur Förderung des Eigenheimerwerbs geleistet werde, werde sie in diesen Fällen zweckentsprechend verwendet. Der Verordnungsgeber hat mit der insoweit klarstellenden Aufnahme der EigZul in den Katalog des § 1 Abs. 1 ÄndVO auch der Empfehlung des Ombudsrats Rechnung getragen. Dieses Gremium wurde in Deutschland von der ehemaligen Bundesregierung mit dem Ziel eingerichtet, die Umsetzung des SGB II zu begleiten. Es hat am 01. Dezember 2004 seine Arbeit aufgenommen und u.a. eine Anrechnung der EigZul auf das Einkommen deshalb kritisiert, weil dies dem gesetzgeberischen Ziel, den Eigenheim-erwerb möglichst auf breiter Basis zu fördern, entgegenstehe. Wenn aber die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ÄndVO der Klarstellung dient, kann dies nur so verstanden werden, dass es sich um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage handelt. Denn dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, dass er bei der Fassung der Übergangsvorschrift eine Benachteiligung der Leistungsberechtigten für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 bewusst in Kauf genommen hat durch die Anwendung der VO Alg II-V in "ungeklärter" Form. Dies ergibt sich im Übrigen daraus, dass in der Begründung der ÄndVO auf die Entscheidung des LSG N.B. und des LSG Hamburg Bezug genommen wurde. Ob der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt haben will, dass es bei den bis zum 01. Oktober 2005 erlassenen Bescheide verbleiben solle, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Deshalb ist die Übergangsvorschrift so auszulegen, dass es bei der Previlegierung der EigZul schon für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005, wie sie sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II ergab, bleiben soll, was nunmehr nur klarstellend hervorge-hoben worden ist. Der Senat hat keine Bedenken, die Übergangsvorschrift in diesem Sinne über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck auszulegen. Auch das BSG hat eine solche über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Übergangsvorschriften u.a. für zulässig erachtet, wenn eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung zu einem Wertungswider-spruch führen würde, der im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar wäre (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 14. November 2002, Az.: 13 RJ 47/01 R). Dem Gesetzgeber, so das BSG, sei es durch den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot ungerechtfertigter Verschiedenbehandlungen mehrerer Personengruppen verwehrt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normaderessaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Da, wie bereits ausgeführt, der Senat keine Gründe erkennen kann, weshalb die Zeiträume vor dem 01. Oktober 2005 und danach anders behandelt werden sollten, ist diese Auslegung zwingend. Unter Berücksichtigung dessen ist aber die EigZul vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen. "
Der Kläger hat damit Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 ohne Berücksichtigung der EigZul als Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, in welchen Fällen eine zweckbestimmte Verwendung der EigZul vorliegt, bzw. in welchen Fällen die EigZul nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Da, wie dargelegt, die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ÄndVO der Klarstellung der bestehenden Rechtslage dient, ist die Frage nach Auffassung des Senats nach wie vor von Bedeutung.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 trotz des Bezugs von Eigenheimzulagen (EigZul).
Der 1952 geborene, geschiedene Kläger bezog bis 24.02.2005 Alg I und beantragte am 09.02.2005 Alg II. Er ist alleinstehend und wohnt seit 01.08.2004 mit seinem volljährigen Sohn im Einfamilieneigenheim (Wohnfläche: 91,04 qm, Grundstücksgröße: 332 qm), für das im Jahre 2005 monatliche Schuldzinsen von 471,90 EUR anfielen. Der Kläger erhält für 8 Jahre bis 2011 eine jährliche EigZul in Höhe von 2.556,00 EUR, die ab 2006 am 15.03. des Jahres ausgezahlt wurde bzw. wird. Für die Jahre 2004 und 2005 erfolgte die Auszahlung der EigZul in Höhe von 5.112,00 EUR am 23.02.2005.
Mit Bescheid vom 14.04.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II wegen des Bezugs von Alg I in Höhe von 985,92 EUR bis 24.02.2005 ab. Mit einem zweiten Bescheid vom 14.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 26.06. bis 31.10.2005, und zwar für die Zeit vom 01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 148,87 EUR und für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 893,20 EUR. Auf Seite 2 dieses Bescheides unter der Überschrift "Erläuterungen zum Feld Zahlungsmodus" hieß es: "Für die Zeit vom 01.03.05 bis 25.06.05 ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der im März 2005 zugeflossenen Eigenheimzulage. Ab dem 26.06.05 wurden Ihnen SGB II-Leistungen bewilligt." Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2005 bewilligte die Beklagte dann für dieselben Zeiträume wie im zweiten Bescheid vom 14.04.2005 wegen der Berücksichtigung der Grundsteuer 151,62 EUR bzw. 909,75 EUR. Den gegen den 2. Bescheid vom 14.04.2005 am 08.07.2005 erhobenen und nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 13.07.2005 hob die Beklagte wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers die Bewilligung von Alg II ab 01.08.2005 auf.
Am 08.08.2005 beantragte der Kläger die Rücknahme des 2. Bescheides vom 14.04.2005 und die Neubescheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom 15.08.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II erneut ab 26.06.2005 nunmehr lediglich wegen der Arbeitsaufnahme bis 31.07.2005 in Höhe von 909,75 EUR. Auch in diesem Bescheid hieß es an gleicher Stelle wie im 2. Bescheid vom 14.04.2005, dass für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 der Anspruch auf Alg II aufgrund der im März zugeflossenen EigZul ruhe und ab 26.06.2005 dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 15.08.2005 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück und führte darin abschließend aus, der Zeitraum vom 01.03. bis 25.06.2005 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil über diesen Bewilligungszeitraum bereits mit Bescheid vom 14.04.2005 entschieden worden sei.
Am 30.09.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund gegen den Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 Klage erhoben, die er im Laufe des Klageverfahrens auf das "Ruhen des Leistungsanspruchs" für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 beschränkt hat (Schriftsatz vom 27.12.2005). Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die EigZul, bei der es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Er benötige die EigZul auch zur Fertigstellung seines von ihm bereits bewohnten Hauses, dem u.a. noch der Außenputz fehle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 zu verurteilen, ihm Alg II auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Zeit vor dem 26.06.2005 sei bereits bestands-kräftig entschieden. Unabhängig davon müsse die EigZul als Einkommen berücksichtigt werden, weil kein Nachweis dafür vorhanden sei, dass sie zur Finanzierung des Hauses verwandt worden sei. Nach Sinn und Zweck des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) werde die EigZul einkommenerhöhend gezahlt und sei diesem daher zuzurechnen. Eine Vorschrift, die die Zweckbindung der EigZul an die Finanzierung des Eigenheims knüpfe, gebe es nicht. Selbst wenn aber die Zweckbestimmung der EigZul die Finanzierung wäre, müsse sie mit den zu gewährenden Kosten der Unterkunft verrechnet werden, da es keine doppelte Alimentierung des Staates geben dürfe. Dies gelte insbesondere bei der Verwendung der EigZul zur Zinsbedienung.
Mit Urteil vom 18.05.2006 hat das SG die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 verurteilt, dem Kläger Alg II auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, vorliegend handele es sich bei der EigZul nicht um zweckbestimmte Einnahmen, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Als die EigZul dem Kläger zugeflossen sei, habe es noch keine gesetzliche Grundlage gegeben, der zu entnehmen gewesen sei, dass es sich bei ihr um eine zweckbestimmte Einnahme handele. Erst mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sei für die Zeit ab 01.10.2005 eine etwas flexibler handhabbare Regelung getroffen worden, die aber nach § 6 Alg II-V nicht auf die Zeit vor dem 01.10.2005 anwendbar sei. Das SG habe die Auswirkungen des Zuflussprinzips außer Acht gelassen und darüber hinaus sei eine rein pauschale Prüfung nicht ausreichend, um eine zweckgebundene Verwendung der EigZul durch den Kläger zu bejahen. Mit der These, dass stets eine zweckbestimmte Verwendung der EigZul zur Finanzierung vorliege, wenn nur die jährliche Gebühren- und Zinslast für das Eigenheim höher als die EigZul sei, würden die insofern aufgestellten engen Voraussetzungen des überwiegenden Teils der bisherigen Rechtsprechung und die Regelung des ab 01.10.2005 geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V unterlaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis der Verwendung der EigZul zur Tilgung der Verbindlichkeiten erbracht und auch nicht nachgewiesen, dass er die EigZul zu Fertigstellung der Immobilie habe verwenden wollen und zukünftig auch verwenden wolle. Daher handele es sich um Einkommen, das nach § 11 SGB II als "einmalige Einnahme" auf die Leistungen des SGB II anzurechnen sei. Gelange das Gericht aber zur gegenteiligen Auffassung, müsse bei einer Anrechnung der Zins- und Gebührenlast die EigZul mit den zu gewährenden Kosten der Unterkunft verrechnet werden. Die Höhe der Kosten der Unterkunft setze sich bei selbst bewohntem Eigentum u.a. auch aus den auf die Monate umgelegten Schuldzinsen zusammen. Demnach seien die Schuldzinsen grundsätzlich in voller Höhe bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Würden die Mittel aus der EigZul pauschal zugunsten der Bedienung von Zins- und Gebühren angerechnet, dürften nur die nach Abzug der EigZul dann noch zu entrichtenden Zinsen zur Bedarfsermittlung herangezogen werden, da es keine doppelte Alimentierung des Staates geben dürfe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Gesetzgeber habe im EigZulG keine Nachweispflicht über die Verwendung der ausgezahlten Mittel beschlossen und gewollt, dass der Begünstige darüber selbst entscheide. Diese Freiheit werde von der Beklagten beschränkt, indem sie Nachweise für die Verwendung fordere, die von ihm nicht erbracht werden könnten. Durch die Vorenthaltung der Leistungen durch die Beklagte sei er in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden und habe das Gebäude nicht wie geplant fertigstellen können.
Der Kläger hat Kontoauszüge aus dem Jahre 2005 betreffend sein Bauspardarlehen Nr. 000, seinen Bausparvertrag Nr. 000 und seinen Vorfinanzierungskredit Nr. 000 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Gerichtsakte SG Dortmund - S 27 AS 406/05 - sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren.
Zunächst ist unschädlich, dass das SG in der Sache entschieden hat und dabei davon ausgegangen ist, dass die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 erneut durch Verwaltungsakt über die Ablehnung von Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 entschieden hatte. Zwar hatte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 09.02.2005 bereits mit dem 2. Bescheid vom 14.04.2005 Leistungen nach dem SGB II erst ab 26.06.2005 bis 31.10.2005 bewilligt und damit konkludent Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 wegen der gewährten EigZul bestandskräftig abgelehnt (ein von der Beklagten und vom SG für die Versagung der Leistung angenommener Rechtsgrund lediglich für ein Ruhen der Leistung ist nicht ersichtlich), der Senat misst aber dem Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 hinsichtlich der konkludenten Ablehnung der Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 gleichwohl Verwaltungsaktsqualität zu und geht daher mit dem SG von der Zulässigkeit der Klage aus. Ausschlaggebend sind dafür folgende Überlegungen des Senats: Nach glaubhaftem Bekunden des Klägers hat der Vorsitzende des SG im Termin der gemeinsam verhandelten Sachen (- S 27 AS 378/05 - und - S 27 AS 406/05 -) seine auch in den Entscheidungsgründen des Urteils dargelegte Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 erneut sachlich auch über die Ablehnung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 entschieden habe, woraufhin der Kläger auf Anregung des Vorsitzenden die Klage gegen den Bescheid vom 30.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2005 (- S 27 AS 406/05 -), mit dem die Beklagte die gemäß § 44 SGB X beantragte Rücknahme des Bescheides vom 14.04.2005 abgelehnt hatte, zurückgenommen hat. Zwar wäre es nach Auffassung des Senats rechtlich zutreffend gewesen, das Verfahren über die Entscheidung der Beklagten gemäß § 44 SGB X fortzuführen und das vorliegende Klageverfahren zu beenden. Denn der vorliegend angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 beinhaltet lediglich eine Wiederholung des Verfügungssatzes des Ursprungsbescheides vom 14.04.2005, aber eben keine Regelung und ist insoweit kein Verwaltungsakt (vgl.: BSGE 68, 228, 230 = SozR 3 - 2200 § 248 Nr. 1; Engelmann in: von Wulfen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Randnr. 32). Dennoch hielt es der Senat aus prozessökonomischen Gründen, um ein neues Verfahren gemäß § 44 SGB X zu vermeiden, für angebracht, davon auszugehen, dass der vorliegend angefochtene Bescheid die vorangegangenen vom 14.04. und 27.04.2005 ersetzt hat, soweit darin Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 abgelehnt wurden.
War damit die Klage zulässig, hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht verurteilt, dem Kläger Alg II dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 zu gewähren, weil die im Februar 2005 ausgezahlten EigZul nicht zum Wegfall des Anspruchs führen. Die EigZul sind kein Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Sie fallen vielmehr unter die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Zweckbestimmte Einnahmen sind nach der genannten Vorschrift Einnahmen, die einem anderem Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. In Übereinstimmung mit der gesamten hierzu ergangenen obergerichtlichen Recht-sprechung sieht der erkennende Senat die EigZul als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II an mit der Folge, dass sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf, wenn sie zweckbestimmt verwendet wurde (vgl.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2006 - L 2 B 78/06 AS ER -; LSG NRW, Urteil vom 04.10.2006 - L 12 AS 8/05 -; LSG Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2005 - L 8 AS 39/05 ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875 ER B ).
Die Voraussetzungen für eine zweckbestimmte Einnahme sind bei der EigZul erfüllt.
Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat auf die folgenden Ausführungen des LSG Saarland im o.g. Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -, denen er sich anschließt: "Die EigZul nach dem EigZulG bezweckt eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwellenhaushalte. Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen soll der Zugang zum Kauf oder Erwerb eigenen Wohneigentums erleichtert werden, da Wohneigentum als wesentlicher Bestandteil der privaten Altersvorsorge angesehen wird. Um dieses Ziel zu ermöglichen, ist das EigZulG unabhängig von der eigentumssteuerrechtlichen Progression ausgestaltet worden. Das bewirkt, dass auch Bezieher von nicht oder nur geringfügig steuerbelasteten kleinen Einkommen eine gleichhohe Förderung erhalten und somit in vollem Umfang begünstigt werden. Die EigZul ist nicht dazu bestimmt, wie normales Einkommen dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern zur Schaffung von Vermögen (Wohneigentum) der Gering- und Mittelverdiener. Das ist der Zweck, der wegen der gesellschaftspolitischen Bedeutung eine besondere Begünstigung genießt. Davon hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II offenbar nicht abweichen wollen. Es würde aber gerade Sinn und Zweck der zur Schaffung von Wohneigentum gewährten EigZul widersprechen, wenn diese als Einnahme auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet würde. Gegen eine Anrechnung spricht auch, dass nach Ablauf des Förderungszeitraums von 8 Jahren nach § 3 EigZulG der damit üblicherweise verbundenen Tilgung des Darlehens das dann vorhandene selbst genutzte Wohneigentum als Vermögen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bei der Zahlung von Alg II nicht zu berücksichtigen ist. Diese Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden müsste. Der Auffassung des SG für das Saarland, die EigZul sei nach den für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, tritt der Senat nicht bei. Für den Bereich der Sozialhilfe findet sich eine Definition des Einkommens in § 82 Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII), ergänzt durch die §§ 83 und 84 SGB XII. Die jeweiligen Einkommensbegriffe stimmen weder untereinander überein noch sind sie mit anderen Einkommensbegriffen, wie z.B. im Einkommenssteuerrecht, kompatibel. Diese Situation ist bis zum 31. Dezember 2004 ähnlich gewesen. Für Arbeitslose war der Einkommensbegriff in § 194 SGB III a.F. geregelt. Dieser hat den Umfang der Bedürftigkeit bestimmt. Für den Bereich der Sozialhilfe definierten dagegen die §§ 76 bis 78 BSHG das dort maßgebende Einkommen. Nach § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III a.F. hat die EigZul, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet worden ist, nicht als Einkommen gegolten. Im Regelfall hat deshalb die EigZul nicht die Bedürftigkeit des Alhi-Empfängers beeinflusst. Anders ist die Rechtslage für Personen gewesen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen oder beziehen sollten. Insoweit hat § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG bestimmt, dass Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck gedient hat. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die EigZul nicht nach § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG privilegiert ist (vgl.: Urteil des BVerwG vom 28. Mai 2003, Az.: 5 C 41/02). Unabhängig davon, ob die EigZul tatsächlich zweckneutral ist, wie vom BVerwG ange-nommen, kann diese Entscheidung nicht auf die seit dem 01. Januar 2005 geltende Regelung im SGB II übertragen werden. Das Urteil vom 28. Mai 2003 ist offenbar durch den Wortlaut des § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG geprägt, der lediglich Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurden, als privilegierte Einkommen ansah. Diese Einschränkung hat keinen Eingang in das Regelungswerk des SGB II gefunden. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des § 11 Abs. 3 SGB II grundsätzlich am Sozialhilferecht orientiert und bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbindung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Ein gesetzlich ausdrücklich genannter Zweck der Leistung ist aber nicht mehr erforderlich. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II ähnelt vielmehr der Regelung des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F ... Wie aber bereits das BSG zu den Vorgängervorschriften (auch zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) entschieden hat, erwächst die Zweckbindung nicht allein aus der Verwendung der gewährten Leistung.
Wesentliche Grundlage für die Zweckbindung ist vielmehr das Motiv, aus dem heraus die Leistung gewährt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Empfänger hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs einer Leistung zwingend und gesetzlich festgelegt sein müssen. Es genügt, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann. Unerlässliche Voraussetzung ist allerdings, dass derartigen Leistungen eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die im Falle der Anrechnung der Leistung auf eine andere einkommensabhängige Sozialleistung zu einer Zweckvereitelung führen würde. Auch wenn im Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 VO Alg II-V die EigZul nicht aufgenommen wurde, ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II selbst, dass diese als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 VO Alg II-V deutlich, der von "außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen" spricht.
An dieser Betrachtung muss es auch nach der Änderung des § 1 Abs. 1 VO Alg II-V durch die ab 01. Oktober geltende ÄndVO verbleiben. Danach wird in § 1 Abs.1 u.a. eine Nr. 7 eingeführt, wonach außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen die EigZul berücksichtigt wird, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Zwar sieht § 6 ÄndVO u.a. vor, dass die §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Oktober 2005 beginnen, weiterhin anzuwenden sind. Allein nach dem Wortlaut könnte man zu der Auffassung gelangen, die EigZul sei, da sie in der VO Alg II-V nicht genannt war, für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2005 nicht privilegiert und damit nicht anrechenbar. Eine solche Auslegung der Übergangsregelung würde aber zu einem nicht sachgerechten und auch dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden Ergebnis führen. Denn ein sachlicher Grund, warum für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2005 die EigZul nicht und für die Zeit ab 01. Oktober 2005 privilegiert sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ungleichbehandlung entsprach gerade nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Die EigZul sollte vielmehr zu jedem Zeitpunkt als privilegiert behandelt werden. Denn der Begründung des Entwurfs der ÄndVO ist zu entnehmen, dass die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Klarstellung diene. Mit der Regelung solle, so die Begründung, der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die EigZul vielfach während des Bezugs von Alg II die einzige Möglichkeit zur Tilgung von Baudarlehen darstelle. Weil die EilgZul zur Förderung des Eigenheimerwerbs geleistet werde, werde sie in diesen Fällen zweckentsprechend verwendet. Der Verordnungsgeber hat mit der insoweit klarstellenden Aufnahme der EigZul in den Katalog des § 1 Abs. 1 ÄndVO auch der Empfehlung des Ombudsrats Rechnung getragen. Dieses Gremium wurde in Deutschland von der ehemaligen Bundesregierung mit dem Ziel eingerichtet, die Umsetzung des SGB II zu begleiten. Es hat am 01. Dezember 2004 seine Arbeit aufgenommen und u.a. eine Anrechnung der EigZul auf das Einkommen deshalb kritisiert, weil dies dem gesetzgeberischen Ziel, den Eigenheim-erwerb möglichst auf breiter Basis zu fördern, entgegenstehe. Wenn aber die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ÄndVO der Klarstellung dient, kann dies nur so verstanden werden, dass es sich um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage handelt. Denn dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, dass er bei der Fassung der Übergangsvorschrift eine Benachteiligung der Leistungsberechtigten für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 bewusst in Kauf genommen hat durch die Anwendung der VO Alg II-V in "ungeklärter" Form. Dies ergibt sich im Übrigen daraus, dass in der Begründung der ÄndVO auf die Entscheidung des LSG N.B. und des LSG Hamburg Bezug genommen wurde. Ob der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt haben will, dass es bei den bis zum 01. Oktober 2005 erlassenen Bescheide verbleiben solle, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Deshalb ist die Übergangsvorschrift so auszulegen, dass es bei der Previlegierung der EigZul schon für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005, wie sie sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II ergab, bleiben soll, was nunmehr nur klarstellend hervorge-hoben worden ist. Der Senat hat keine Bedenken, die Übergangsvorschrift in diesem Sinne über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck auszulegen. Auch das BSG hat eine solche über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Übergangsvorschriften u.a. für zulässig erachtet, wenn eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung zu einem Wertungswider-spruch führen würde, der im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar wäre (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 14. November 2002, Az.: 13 RJ 47/01 R). Dem Gesetzgeber, so das BSG, sei es durch den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot ungerechtfertigter Verschiedenbehandlungen mehrerer Personengruppen verwehrt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normaderessaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Da, wie bereits ausgeführt, der Senat keine Gründe erkennen kann, weshalb die Zeiträume vor dem 01. Oktober 2005 und danach anders behandelt werden sollten, ist diese Auslegung zwingend. Unter Berücksichtigung dessen ist aber die EigZul vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen. "
Der Kläger hat damit Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach für die Zeit vom 01.03. bis 25.06.2005 ohne Berücksichtigung der EigZul als Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, in welchen Fällen eine zweckbestimmte Verwendung der EigZul vorliegt, bzw. in welchen Fällen die EigZul nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Da, wie dargelegt, die Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ÄndVO der Klarstellung der bestehenden Rechtslage dient, ist die Frage nach Auffassung des Senats nach wie vor von Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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