Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 68/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 127/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 39/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Überleitung einer Steuererstattung streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen Kläger ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II - Alg II -. Mit einem an das Finanzamt R. gerichteten Schreiben vom 07.03.2005 leitete die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuer für das Jahr 2004 über. Im Mai 2005 überwies das Finanzamt der Beklagten 1.402,47 EUR.
Der Kläger legte gegen die Überleitung des Anspruches auf Steuererstattung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15.11.2005 teilte ihm die Beklagte mit, von der Überleitung könne auch bei der Abwägung im Rahmen des Ermessens nicht abgesehen werden, da das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme sowohl das individuelle Interesse des Klägers als auch das des Drittschuldners deutlich überwiege. Die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II seien gegenüber Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, seien unter Beachtung der gegebenen persönlichen Umstände nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte die im Schreiben vom 15.11.2005 dargestellten Überlegungen.
Mit seiner zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, einmalige Leistungen dürften nur in dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie zufließen; im darauffolgenden Monat könne der verbleibende Betrag nur als Vermögen gewertet werden, welches, sofern die Freibeträge nicht überschritten würden, nicht anzusetzen sei. Zudem handle es sich bei der Steuererstattung von Anfang an nicht um eine Einnahme, sondern um Vermögen.
Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei die Überleitung des Anspruches durch das Schreiben vom 03.07.2005 zunächst rechtswidrig gewesen, weil die nach § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt worden sei; dieser Mangel sei jedoch durch die Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Auch die Ausübung des gemäß § 33 SGB II bestehenden Ermessens durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid sei nicht zu beanstanden. Wäre die Steuerrückerstattung dem Kläger selbst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie der Beklagten zugeflossen sei, nämlich am 31.05.2005, so hätte sich der Kläger diesen Zufluss im Mai 2005 und in den Folgemonaten als Einkommen anrechnen lassen müssen. Nach § 2 Abs.3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) seien einmalige Einnahmen von dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und es sei der überschießende Rest im Folgemonat nicht als Vermögen zu qualifizieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2006 hat sich die Beklagte im Wege eines Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt, die Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR sowie die Aufwendungen für die Riester-Rente dem Kläger auszuzahlen; der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen.
Im Übrigen hat er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.05.2006 sowie den Bescheid vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Überleitung der Steuerrückerstattung rechtmäßig erfolgt ist.
Gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 SGB II können Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an einen anderen bewirken, dass der Anspruch von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Gemäß Satz 2 darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären.
Die Beklagte hat dem Kläger für Mai 2005 685,75 EUR - Änderungsbescheid vom 17.06.2005 -, für Juni 2005 696,27 EUR - Änderungsbescheid vom 15.07.2005 - und für Juli und August 2005 jeweils 696,27 EUR - Änderungsbescheid vom 15.07.2005 - gezahlt. Wäre die Steuererstattung in Höhe von 1.402,47 EUR dem Kläger vor Erbringung dieser Leistungen im Mai 2005 ausbezahlt worden, so wären von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.05.2005 nicht erbracht worden. Denn diese Steuererstattung ist eine Einnahme, die als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Abzusetzen sind lediglich gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 Versicherungsbeiträge und nach Nr.4 geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes. Da sich die Beklagte im Rahmen des angenommenen Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt hat, dem Kläger die Versicherungspauschale von 30,00 EUR gemäß § 3 Nr.1 Alg II-V sowie die Beiträge zur Riester-Rente auch für die Monate, für die die Steuererstattung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, zu erstatten, ist die Entscheidung der Beklagten im Übrigen nicht zu beanstanden.
Zu Recht weisen SG und Beklagte darauf hin, dass die Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme nicht nur im Monat des Zuflusses, sondern auch in den Folgemonaten zu berücksichtigen ist, denn gemäß § 2 Abs.3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, mit der Folge, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass einmalige Einnahmen über den Monat des Zuflusses hinaus zu berücksichtigen sind. Deshalb kann nicht von einem generell geltenden Grundsatz ausgegangen werden, dass eine einmalige Zahlung nur im Monat des Zuflusses Einkommen und im Folgemonat Vermögen darstellt, da § 2 Abs.3 Alg II-V insoweit eine davon abweichende Spezialvorschrift darstellt.
Es ist auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, die Steuerrückerstattung, wäre sie ihm ausbezahlt worden, wäre von Anfang an als Vermögen zu behandeln und, da unter dem Freibetrag liegend, nicht zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BVerwGE 108, 296 bis 301). Deshalb war bereits unter Geltung des § 76 BSHG eine Steuererstattung als Einkommen anzurechnen (BVerwG a.a.O.). Etwas anderes könnte nur für Zahlungen auf Forderungen gelten, die als fällige und liquide Forderungen zunächst bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (BVerwG a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Auffassung des SG Leipzig in dem Beschluss vom 16.08.2005, S 9 405/05 ER, eine Steuerrückerstattung sei wie eine auf diese Weise angesparte Forderung zu behandeln, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Anspruch auf die Steuererstattung erst mit der im Jahre 2005 erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 und der Feststellung einer Steuerüberzahlung entstanden und demgemäß die Erstattung dieser Steuer im Jahre 2005 eine Einnahme. Im Vordergrund der Wertung steht hier der Zufluss im Bedarfszeitraum, während der Umstand, dass die zugrunde liegende Forderung auf Steuervorauszahlungen im Jahr 2004 beruht, zurücktritt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II Rdnr.26 zu § 11).
Die Beklagte hat auch das ihr im Rahmen des § 33 Abs.1 SGB II zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt. Insbesondere sind keine besonderen in der Person des Klägers liegenden Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen.
Somit war die Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG vom 09.05.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Überleitung einer Steuererstattung streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen Kläger ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II - Alg II -. Mit einem an das Finanzamt R. gerichteten Schreiben vom 07.03.2005 leitete die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuer für das Jahr 2004 über. Im Mai 2005 überwies das Finanzamt der Beklagten 1.402,47 EUR.
Der Kläger legte gegen die Überleitung des Anspruches auf Steuererstattung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15.11.2005 teilte ihm die Beklagte mit, von der Überleitung könne auch bei der Abwägung im Rahmen des Ermessens nicht abgesehen werden, da das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme sowohl das individuelle Interesse des Klägers als auch das des Drittschuldners deutlich überwiege. Die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II seien gegenüber Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, seien unter Beachtung der gegebenen persönlichen Umstände nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte die im Schreiben vom 15.11.2005 dargestellten Überlegungen.
Mit seiner zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, einmalige Leistungen dürften nur in dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie zufließen; im darauffolgenden Monat könne der verbleibende Betrag nur als Vermögen gewertet werden, welches, sofern die Freibeträge nicht überschritten würden, nicht anzusetzen sei. Zudem handle es sich bei der Steuererstattung von Anfang an nicht um eine Einnahme, sondern um Vermögen.
Mit Urteil vom 09.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei die Überleitung des Anspruches durch das Schreiben vom 03.07.2005 zunächst rechtswidrig gewesen, weil die nach § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt worden sei; dieser Mangel sei jedoch durch die Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Auch die Ausübung des gemäß § 33 SGB II bestehenden Ermessens durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid sei nicht zu beanstanden. Wäre die Steuerrückerstattung dem Kläger selbst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie der Beklagten zugeflossen sei, nämlich am 31.05.2005, so hätte sich der Kläger diesen Zufluss im Mai 2005 und in den Folgemonaten als Einkommen anrechnen lassen müssen. Nach § 2 Abs.3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) seien einmalige Einnahmen von dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und es sei der überschießende Rest im Folgemonat nicht als Vermögen zu qualifizieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2006 hat sich die Beklagte im Wege eines Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt, die Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR sowie die Aufwendungen für die Riester-Rente dem Kläger auszuzahlen; der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen.
Im Übrigen hat er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.05.2006 sowie den Bescheid vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Überleitung der Steuerrückerstattung rechtmäßig erfolgt ist.
Gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 SGB II können Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an einen anderen bewirken, dass der Anspruch von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Gemäß Satz 2 darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären.
Die Beklagte hat dem Kläger für Mai 2005 685,75 EUR - Änderungsbescheid vom 17.06.2005 -, für Juni 2005 696,27 EUR - Änderungsbescheid vom 15.07.2005 - und für Juli und August 2005 jeweils 696,27 EUR - Änderungsbescheid vom 15.07.2005 - gezahlt. Wäre die Steuererstattung in Höhe von 1.402,47 EUR dem Kläger vor Erbringung dieser Leistungen im Mai 2005 ausbezahlt worden, so wären von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.05.2005 nicht erbracht worden. Denn diese Steuererstattung ist eine Einnahme, die als Einkommen nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Abzusetzen sind lediglich gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 Versicherungsbeiträge und nach Nr.4 geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes. Da sich die Beklagte im Rahmen des angenommenen Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt hat, dem Kläger die Versicherungspauschale von 30,00 EUR gemäß § 3 Nr.1 Alg II-V sowie die Beiträge zur Riester-Rente auch für die Monate, für die die Steuererstattung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, zu erstatten, ist die Entscheidung der Beklagten im Übrigen nicht zu beanstanden.
Zu Recht weisen SG und Beklagte darauf hin, dass die Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme nicht nur im Monat des Zuflusses, sondern auch in den Folgemonaten zu berücksichtigen ist, denn gemäß § 2 Abs.3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, mit der Folge, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass einmalige Einnahmen über den Monat des Zuflusses hinaus zu berücksichtigen sind. Deshalb kann nicht von einem generell geltenden Grundsatz ausgegangen werden, dass eine einmalige Zahlung nur im Monat des Zuflusses Einkommen und im Folgemonat Vermögen darstellt, da § 2 Abs.3 Alg II-V insoweit eine davon abweichende Spezialvorschrift darstellt.
Es ist auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, die Steuerrückerstattung, wäre sie ihm ausbezahlt worden, wäre von Anfang an als Vermögen zu behandeln und, da unter dem Freibetrag liegend, nicht zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BVerwGE 108, 296 bis 301). Deshalb war bereits unter Geltung des § 76 BSHG eine Steuererstattung als Einkommen anzurechnen (BVerwG a.a.O.). Etwas anderes könnte nur für Zahlungen auf Forderungen gelten, die als fällige und liquide Forderungen zunächst bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (BVerwG a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Auffassung des SG Leipzig in dem Beschluss vom 16.08.2005, S 9 405/05 ER, eine Steuerrückerstattung sei wie eine auf diese Weise angesparte Forderung zu behandeln, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Anspruch auf die Steuererstattung erst mit der im Jahre 2005 erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 und der Feststellung einer Steuerüberzahlung entstanden und demgemäß die Erstattung dieser Steuer im Jahre 2005 eine Einnahme. Im Vordergrund der Wertung steht hier der Zufluss im Bedarfszeitraum, während der Umstand, dass die zugrunde liegende Forderung auf Steuervorauszahlungen im Jahr 2004 beruht, zurücktritt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II Rdnr.26 zu § 11).
Die Beklagte hat auch das ihr im Rahmen des § 33 Abs.1 SGB II zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt. Insbesondere sind keine besonderen in der Person des Klägers liegenden Umstände ersichtlich, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen.
Somit war die Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG vom 09.05.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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