Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 299/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 225/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7b AS 12/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Steuererstattungen streitig.
Der Kläger zu 1. bezog bis 29.09.2005 Arbeitslosengeld (Alg) I. Am 22.09.2005 wurde für ihn und die übrigen Kläger Alg II beantragt. Zuvor hatten die Kläger zu 1. und 2. aufgrund des Steuerbescheides vom 22.08.2005 am 25.08.2005 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 2.289,61 EUR und am 13.09.2005 eine Erstattung der Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Höhe von 115,44 EUR erhalten. Am 26.09.2005 erfolgte die Erstattung des Katholischen Kirchensteueramtes in Höhe von 81,54 EUR.
Mit Bescheid vom 11.10.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 22. bis 30.09.2005 45,18 EUR und für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 jeweils 663,73 EUR. Hierbei zog sie von dem Gesamtbedarf von monatlich 1.366,25 EUR u.a. ein Zwölftel der Summe der Steuererstattungen, monatlich somit 207,22 EUR, ab.
Den gegen die Anrechnung der Steuererstattungen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 zurück. Einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Hiergegen haben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Mit Urteil vom 12.07.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, Alg II für die Zeit vom 22.09.2005 bis 31.03.2006 ohne Anrechnung der Einkommensteuererstattung 2004 und der Kirchensteuererstattung (evangelisch) 2004 zu gewähren. Einkommen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, Vermögen hingegen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten habe, seien Vermögen, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden seien. Beim Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss werde nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Die Regelung des § 2 Abs.3 Satz 1 Alg II-V könne nicht als eine vom tatsächlichen abweichende normative Zuflussregelung interpretiert werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, die Qualifizierung als Einnahme sei von der Frage der Zurechnung zu einem bestimmten Bedarfszeitraum zu trennen. Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung sei nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen. Dieser sei aber dann nicht maßgebend, wenn rechtlich - also normativ - ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werde. Die Alg II-V spreche in ihrer amtlichen Begründung davon, dass Einkommen grundsätzlich all das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Für die Steuererstattung gelte § 2 Abs.3 Alg II-V, wonach einmalige Einnahmen bei Überschreiten einer Bagatellgrenze von 50,00 EUR im Jahr von dem Monat des Zuflusses an zu berücksichtigen und über einen angemessenen Zietraum zu verteilen seien. Die Tatsache, dass die Einkommen- und Kirchensteuererstattung aus einem Zeitraum von zwölf Monaten resultiere, rechtfertige die Verteilung des normativen Zuflusses auf zwölf Monate.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 43, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG)liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verpflichtet, Alg II ohne Anrechnung der Einkommensteuererstattung in Höhe von 2.289,61 EUR und der Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Höhe von 115,44 EUR zu zahlen; nicht mehr streitig war die Anrechnung der Erstattung des katholischen Kirchensteueramtes in Höhe von 81,54 EUR, da insoweit vor dem SG eine Abänderung der Bescheide nicht mehr beantragt worden war.
Die hier noch streitigen Steuerstattungen sind den Klägern vor Beginn des Bedarfszeitraumes am 22.09.2005 zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Die Kläger verfügten zu diesem Zeitpunkt - ohne die Steuererstattungen - über ein Vermögen von 7.793,69 EUR. Auch bei Einbeziehung der Steuererstattungen lag dieses Vermögen unter den Freibeträgen von 17.250,- EUR.
Bei diesen Steuererstattungen handelte es sich nicht um Einkommen, weshalb eine Anrechnung nach § 11 SGB II nicht in Betracht kommt. Das SGB II und die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl.I S.2622) enthalten keine Definition, wie Einkommen im Sinne des § 11 SGB II einerseits und Vermögen im Sinne des § 12 SGB II andererseits voneinander abzugrenzen sind. Heranzuziehen sind die zur Abgrenzung von Einkommen im Sinne des § 76 Abs.1 BSHG einerseits und Vermögen im Sinne des § 88 Abs.1 BSHG andererseits von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, da der Einkommensbegriff im Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden ist (vgl. BT-Drs. 15/1516 S.53). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BVerwGE 108, 296-301). Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist diese Definition auch ausdrücklich in der amtlichen Begründung zur Alg II-V enthalten. Beginn des Bedarfszeitraumes ist der Zeitpunkt, an dem erstmals Hilfebedürftigkeit eingetreten und ein Antrag auf Leistungen gestellt ist. Im vorliegenden Fall beginnt der Bedarfszeitraum mit dem 22.09.2005. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitigen Steuererstattungen den Klägern aber bereits zugeflossen, so dass sie, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren, Teil des Vermögens waren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Alg II-V nicht entnehmen, dass die Verordnungsgeber einen anderen normativen Zuflusszeitpunkt bestimmt hat. Gemäß § 2 Abs.3 Alg II-V in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung von Einnahmen kommt nur in Betracht, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Somit scheidet bei einem Zufluss zu einem Zeitpunkt, an dem Hilfebedürftigkeit nicht besteht bzw. nicht geltend gemacht wird, eine Berücksichtigung als Einnahme aus. § 2 Abs.3 Satz 1 Alg II-V enthält eine normative Zuflussregelung nur insoweit, als ein Einnahmezufluss rückwirkend ab dem Beginn des Zuflussmonats bzw. dem in diesem Monat einsetzenden Bedarfszeitraums anzurechnen ist. Im Übrigen enthält § 2 Abs.3 Satz 2 Alg II-V eine normative Zuflussregelung mit Wirkung für die Zukunft in der Weise, dass die Einnahmen auf die nach dem Zuflussmonat folgenden Bedarfszeiträume anzurechnen sind mit der Folge, dass Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Der normative Charakter dieser Zuflussregelung besteht darin, dass für den nach § 2 Abs.3 Satz 2 Alg II-V errechneten Zeitraum ein Zufluss fingiert wird.
Wollte man der Auffassung der Beklagte folgen, nämlich dass als Einnahme im Sinne der §§ 11 SGB II, 2 Alg II-V auch ein vor Beginn des Bedarfzeitraumes stattfindender Geldzufluss gilt, so wäre eine Abgrenzung von Einkommen und Vermögen kaum möglich. Auch der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) ist nichts anderes zu entnehmen. Die in diesem Urteil zitierten Zuflussregelungen beziehen sich ebenfalls auf die Anrechnung einer Einnahme auf spätere Bedarfszeiträume.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des SG vom 12.07.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Steuererstattungen streitig.
Der Kläger zu 1. bezog bis 29.09.2005 Arbeitslosengeld (Alg) I. Am 22.09.2005 wurde für ihn und die übrigen Kläger Alg II beantragt. Zuvor hatten die Kläger zu 1. und 2. aufgrund des Steuerbescheides vom 22.08.2005 am 25.08.2005 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 2.289,61 EUR und am 13.09.2005 eine Erstattung der Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Höhe von 115,44 EUR erhalten. Am 26.09.2005 erfolgte die Erstattung des Katholischen Kirchensteueramtes in Höhe von 81,54 EUR.
Mit Bescheid vom 11.10.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 22. bis 30.09.2005 45,18 EUR und für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 jeweils 663,73 EUR. Hierbei zog sie von dem Gesamtbedarf von monatlich 1.366,25 EUR u.a. ein Zwölftel der Summe der Steuererstattungen, monatlich somit 207,22 EUR, ab.
Den gegen die Anrechnung der Steuererstattungen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 zurück. Einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Hiergegen haben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Mit Urteil vom 12.07.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, Alg II für die Zeit vom 22.09.2005 bis 31.03.2006 ohne Anrechnung der Einkommensteuererstattung 2004 und der Kirchensteuererstattung (evangelisch) 2004 zu gewähren. Einkommen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, Vermögen hingegen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten habe, seien Vermögen, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden seien. Beim Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss werde nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt. Die Regelung des § 2 Abs.3 Satz 1 Alg II-V könne nicht als eine vom tatsächlichen abweichende normative Zuflussregelung interpretiert werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, die Qualifizierung als Einnahme sei von der Frage der Zurechnung zu einem bestimmten Bedarfszeitraum zu trennen. Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung sei nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen. Dieser sei aber dann nicht maßgebend, wenn rechtlich - also normativ - ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werde. Die Alg II-V spreche in ihrer amtlichen Begründung davon, dass Einkommen grundsätzlich all das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits habe, es sei denn, der Zuflusszeitpunkt werde rechtlich anders bestimmt. Für die Steuererstattung gelte § 2 Abs.3 Alg II-V, wonach einmalige Einnahmen bei Überschreiten einer Bagatellgrenze von 50,00 EUR im Jahr von dem Monat des Zuflusses an zu berücksichtigen und über einen angemessenen Zietraum zu verteilen seien. Die Tatsache, dass die Einkommen- und Kirchensteuererstattung aus einem Zeitraum von zwölf Monaten resultiere, rechtfertige die Verteilung des normativen Zuflusses auf zwölf Monate.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 43, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG)liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verpflichtet, Alg II ohne Anrechnung der Einkommensteuererstattung in Höhe von 2.289,61 EUR und der Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Höhe von 115,44 EUR zu zahlen; nicht mehr streitig war die Anrechnung der Erstattung des katholischen Kirchensteueramtes in Höhe von 81,54 EUR, da insoweit vor dem SG eine Abänderung der Bescheide nicht mehr beantragt worden war.
Die hier noch streitigen Steuerstattungen sind den Klägern vor Beginn des Bedarfszeitraumes am 22.09.2005 zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Die Kläger verfügten zu diesem Zeitpunkt - ohne die Steuererstattungen - über ein Vermögen von 7.793,69 EUR. Auch bei Einbeziehung der Steuererstattungen lag dieses Vermögen unter den Freibeträgen von 17.250,- EUR.
Bei diesen Steuererstattungen handelte es sich nicht um Einkommen, weshalb eine Anrechnung nach § 11 SGB II nicht in Betracht kommt. Das SGB II und die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl.I S.2622) enthalten keine Definition, wie Einkommen im Sinne des § 11 SGB II einerseits und Vermögen im Sinne des § 12 SGB II andererseits voneinander abzugrenzen sind. Heranzuziehen sind die zur Abgrenzung von Einkommen im Sinne des § 76 Abs.1 BSHG einerseits und Vermögen im Sinne des § 88 Abs.1 BSHG andererseits von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, da der Einkommensbegriff im Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden ist (vgl. BT-Drs. 15/1516 S.53). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BVerwGE 108, 296-301). Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist diese Definition auch ausdrücklich in der amtlichen Begründung zur Alg II-V enthalten. Beginn des Bedarfszeitraumes ist der Zeitpunkt, an dem erstmals Hilfebedürftigkeit eingetreten und ein Antrag auf Leistungen gestellt ist. Im vorliegenden Fall beginnt der Bedarfszeitraum mit dem 22.09.2005. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitigen Steuererstattungen den Klägern aber bereits zugeflossen, so dass sie, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren, Teil des Vermögens waren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Alg II-V nicht entnehmen, dass die Verordnungsgeber einen anderen normativen Zuflusszeitpunkt bestimmt hat. Gemäß § 2 Abs.3 Alg II-V in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung von Einnahmen kommt nur in Betracht, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Somit scheidet bei einem Zufluss zu einem Zeitpunkt, an dem Hilfebedürftigkeit nicht besteht bzw. nicht geltend gemacht wird, eine Berücksichtigung als Einnahme aus. § 2 Abs.3 Satz 1 Alg II-V enthält eine normative Zuflussregelung nur insoweit, als ein Einnahmezufluss rückwirkend ab dem Beginn des Zuflussmonats bzw. dem in diesem Monat einsetzenden Bedarfszeitraums anzurechnen ist. Im Übrigen enthält § 2 Abs.3 Satz 2 Alg II-V eine normative Zuflussregelung mit Wirkung für die Zukunft in der Weise, dass die Einnahmen auf die nach dem Zuflussmonat folgenden Bedarfszeiträume anzurechnen sind mit der Folge, dass Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Der normative Charakter dieser Zuflussregelung besteht darin, dass für den nach § 2 Abs.3 Satz 2 Alg II-V errechneten Zeitraum ein Zufluss fingiert wird.
Wollte man der Auffassung der Beklagte folgen, nämlich dass als Einnahme im Sinne der §§ 11 SGB II, 2 Alg II-V auch ein vor Beginn des Bedarfzeitraumes stattfindender Geldzufluss gilt, so wäre eine Abgrenzung von Einkommen und Vermögen kaum möglich. Auch der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) ist nichts anderes zu entnehmen. Die in diesem Urteil zitierten Zuflussregelungen beziehen sich ebenfalls auf die Anrechnung einer Einnahme auf spätere Bedarfszeiträume.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des SG vom 12.07.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.
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