Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 29 AS 309/06 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 235/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Antragsteller sind die 1975 geborene erwerbsfähige Frau A.E., ihr Ehemann B. W. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie der 1995 geborene Sohn M. (nachfolgend: Antragsteller zu 3) und die 2002 geborene Tochter Me. (nachfolgend: Antragstellerin zu 4).
Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller zu 2 ist Selbständiger und bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Antragstellerin zu 1 bezog bis zum 23. Dezember 2005 Arbeitslosengeld.
Am 6. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1 erklärte in ihrem Antrag, dass die Antragsteller über ein Wertpapiervermögen iHv 23.264,26 Euro verfügten. Inhaber des Wertpapierdepots sind die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2. Sie verfügen zudem über ein Girokonto mit einem Guthaben iHv 117,30 Euro. Die Antragstellerin zu 1 verfügt weiterhin über zwei Bausparverträge im Wert von je 40,00 Euro und über eine fondgebundene Rentenversicherung mit einem derzeitigen Wert iHv 881,23 Euro. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 verfügen über kein Vermögen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Das angegebene Vermögen gehöre der Antragstellerin zu 1 bzw. dem Antragsteller zu 2 und betrage insgesamt 24.342,79 Euro. Dem stünden Freibeträge iHv von insgesamt nur 17.100,00 Euro gegenüber. Zunächst müsse das überschießende Vermögen zum Lebensunterhalt verbraucht werden.
Hiergegen legten die Antragsteller am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein. Der Bedarfsgemeinschaft stehe ein Gesamtfreibetrag iHv 27.000,00 Euro zu. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfüge über einen Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II stehe der 30-jährigen Antragstellerin zu 1 zudem ein Grundfreibetrag iHv 6.000,00 Euro und dem 49 Jahre alten Antragsteller zu 2 ein Grundfreibetrag iHv 9.800,00 Euro zu. Für beide Kinder sei jeweils der in § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II vorgesehene Grundfreibetrag iHv je 4.100,00 Euro anzusetzen.
Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid vom 12. Januar 2006 den Widerspruch zurück. Im Verhältnis zwischen einem Hilfebedürftigen und seinem Partner werde der nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorgesehene Freibetrag je in voller Höhe in Ansatz gebracht, ohne dass es darauf ankäme, wer Inhaber des zu berücksichtigenden beiderseitigen Vermögens sei. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II stehe aber nur dem betreffenden Kind zu. Ein "nicht verbrauchter Freibetrag" werde nicht den Eltern gutgeschrieben. Rechnerisch korrekt ergebe sich ein Freibetrag in Höhe von 17.300,00 Euro.
Am 3. Februar 2006 legten die Antragsteller vor dem Sozialgericht Gotha hiergegen Klage ein und beantragten zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin erklärte, dass auch für die beiden Kinder ein Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen sei. Der bislang angenommene Gesamtfreibetrag von 17.300,00 Euro erhöhe sich daher um weitere 1.500,00 Euro. Es verbleibe gleichwohl ein zunächst einzusetzendes Vermögen iHv 5.542,79 Euro.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2006 ab. Nach Abzug der Grundfreibeträge für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2, sowie nach Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für jeden Antragsteller verbleibe ein Vermögen iHv 5.542,79 Euro. Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei kein "Kinderfreibetrag", der den Eltern zugute kommen solle. Er diene allein dazu, das Vermögen des Kindes zu schonen.
Der Beschluss wurde den Antragstellern am 6. März 2006 zugestellt. Sie legten hiergegen am 17. März 2006 Beschwerde ein. Nach den Bestimmungen des SGB II sei vorhandenes Vermögen auf den Anspruch eines Kindes auf Sozialgeld anzurechnen. Hierbei handele es sich in der Regel um Vermögen der Eltern. Das Vermögen der Eltern sei daher auch Vermögen des Kindes, d.h. etwaiges Vermögen sei stets das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Von dem Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft müsse dann aber auch der Grundfreibetrag des Kindes in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Kind selbst kein oder nur geringes Vermögen besitze. Daher erhöhe sich vorliegend der zuletzt anerkannte Gesamtfreibetrag von 18.800,00 Euro um je 4.100,00 Euro für jedes Kind auf insgesamt 27.000,00 Euro. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Es könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, ihr gesetzlich geschütztes Schonvermögen und damit ihre Rücklagen rechtswidrig für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen und sich durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage auszusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß ergänzt),
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha und ihre bislang vorgetragenen Argumente. Zudem sei kein nicht wieder gut zu machender Nachteil zu befürchten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers"; bei der Regelungsanordnung: "Streitiges Rechtsverhältnis") bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustands andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rn. 62 f.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 – NVwZ 2005, 927-929).
Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller sind nicht hilfebedürftig. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 verfügen über Vermögen, das sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zunächst für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen haben, soweit es die nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge iHv zwischenzeitlich 19.200,00 Euro übersteigt. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 haben keinen Anspruch darauf, dass von ihrem Vermögen ein weiterer Grundfreibetrag iHv von jeweils 4.100,00 Euro für den Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 in Abzug gebracht wird.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Personen, wenn sie – neben weiteren Voraussetzungen – hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten darüber hinaus auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie dessen Haushalt angehören und soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 sind minderjährig und gehören dem Haushalt ihrer Eltern, dem Antragsteller zu 2 und der Antragstellerin zu 1, an. Sie verfügen weder über eigenes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts noch über entsprechendes Vermögen.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist u.a. hilfebedürftig iSd § 7 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, d.h. seinen Lebensunterhalt insbesondere nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leben Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige und sein Partner stehen daher gegenseitig mit ihrem Einkommen und Vermögen jeweils für den Lebensunterhalt des anderen ein.
Grundlegend anders regelt das Gesetz die Einstandspflichten zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern. Leben minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft und können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, dass Einkommen und Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Kindes seinerseits zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Eltern bzw. eines Elternteils zu berücksichtigen wäre. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zwischen Eltern und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern stellt daher bildlich eine Einbahnstraße dar (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 9 Rn. 26).
Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 beurteilt sich daher unter Berücksichtigung des Vermögens beider Ehepartner, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Antragstellerin zu 1 oder der Antragsteller zu 2 allein oder gemeinsam Inhaber der vorhandenen Vermögenswerte sind. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 verfügen über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Aufgrund der in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II vorgesehenen elterlichen Einstandspflichten beurteilt sich ihre Hilfebedürftigkeit daher gleichfalls nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2.
Die Vermögenssituation der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 steht außer Streit. Die Beteiligten streiten allein über die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 über verwertbares Vermögen verfügen und jedenfalls zunächst für ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder selbst aufkommen können.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGBII, § 12 Rn. 116, Mecke aaO, § 12 Rn. 33), soweit seine Berücksichtigung nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 verfügen über hiernach verwertbares Vermögen iHv 24.342,79 Euro.
Nach § 12 Abs. 2 SBG II sind von diesem Vermögen im Einzelnen gesetzlich aufgeführte Vorsorgeansprüche und Freibeträge abzusetzen. Soweit vorliegend relevant, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag iHv 200,00 Euro für jedes vollendete Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 Euro abzusetzen, wobei der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Für die 1975 geborene Antragstellerin zu 1 errechnet sich zwischenzeitlich ein Grundfreibetrag iHv 6.200,00 Euro (31 Lebensjahre x 200,00 Euro) und für den 1956 geborenen Antragsteller zu 2 zwischenzeitlich ein Grundfreibetrag iHv 10.000,00 Euro (50 Lebensjahre x 200,00 Euro).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist zudem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Für die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist daher ein Anschaffungsfreibetrag iHv insgesamt 3.000,00 Euro abzusetzen.
Unter Abzug des sich ergebenden Gesamtfreibetrags iHv 19.200,00 Euro steht der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 2 bei einem verwertbaren Vermögen iHv 24.342,79 Euro insgesamt ein Betrag iHv 5.142,79 Euro zur Verfügung, den sie zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu verwerten haben. Die Antragsteller sind aus diesem Grund – jedenfalls derzeit – nicht hilfebedürftig iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Ein weiterer Abzug in Form eines Grundfreibetrags iHv 4.100,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für jedes der beiden Kinder ist nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag iHv 4.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Bei dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II handelt es sich nicht um einen "Kinderfreibetrag" (Mecke aaO, § 12 Rn. 42). Er mindert nur das dem Kind zuzuordnende Vermögen, nicht das seiner Eltern (Behrend in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II, 2005, § 12 Rn. 71). Wenngleich der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II eine andere Auslegung der Vorschrift nicht vollständig ausschließt, spricht der mit der Norm verfolgte Zweck und seine Entstehungsgeschichte für eine Auslegung als eine ausschließlich dem Kind zugute kommende Freibetragsregelung. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zum SGB II (BT-Drucks. 15/1516 S. 1 ff.) war zwar in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB III iVm § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bereits vorgesehen, dass Eltern für den Lebensunterhalt ihre minderjährigen Kinder unter Verwendung ihres Vermögens aufzukommen haben, soweit sie in ihrem Haushalt aufgenommenen sind und sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen sichern können. Zur Bestimmung des hiernach einzusetzenden Vermögens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sah § 12 SGB II gleichfalls bereits den in Abs. 2 Nr. 1 für diese Personen bestimmten Grundfreibetrag vor. Ein entsprechender Grundfreibetrag für das Vermögen minderjähriger Kinder sah das Gesetz jedoch nicht vor (BT-Drucks. 15/1516 S. 12). Dies hätte zur Folge gehabt, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen zunächst vollständig für ihren Lebensunterhalt hätten verbrauchen müssen, bevor die elterliche Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II eingegriffen hätte. Das Vermögen minderjähriger Kinder hätte so einen geringeren Schutz erfahren, als das Vermögen volljähriger Hilfebedürftiger. Vor dem Hintergrund dieser unbefriedigenden Rechtslage (vgl. hierzu: Hasske in Estelmann, SGB II, 12/05, § 12 Rn. 20) wurde noch vor dem Inkrafttreten des SGB II entsprechend des Entwurfes eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich "zur Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder" (BT-Drucks. 15/3674 S. 1) mit § 12 Abs. 1a SGB II ein Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind", d.h. zugunsten des Vermögens des hilfebedürftigen Kindes eingeführt. In dem Entwurf wird die Ergänzung des Gesetzes damit begründet, dass dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100,00 Euro zur Verfügung stehen solle, d.h. dass jedwedes Vermögen – sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen – in dieser Höhe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibt (BT-Drucks. 15/3674 S. 11). Der Freibetrag steht also ausdrücklich dem Kind und nicht etwa der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu. Er dient dem Schutz des Vermögens des Kindes, nicht dem Schutz des nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern.
Der Senat konnte daneben auch das Vorliegen des Anordnungsgrundes nicht feststellen.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn eine dringliche Notlage vorliegt, die eine sofortige Entscheidung notwendig macht. Der Hilfesuchende kann insoweit zuvor aber auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden, die er ansonsten nicht in Anspruch nehmen muss. So hat er zunächst, soweit vorhanden, auch Schonvermögen (§ 12 SGB II) einzusetzen (ThürLSG Beschluss vom 1. März 2005 - L 7 AS 85/05 ER -; Conradis in Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, Kommentar, 2004, Anhang Verhahren Rz. 117; vgl. auch Grieger in Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, 2005, S. 710 m.w.N.; Grube in Grube/Wahrendorf (Hrsg.), SGB XII, Kommentar, 2005, Einl. Rz. 121). Denn die Antragsteller zu 1 und 2 verfügen über 24.342,79 EUR, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit selbst dann nicht dringlich ist, wenn man der Auffassung der Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Freibeträge folgen wollte. Ein solches Ergebnis ist auch nicht unbillig. Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragstellern die Leistungen gegebenenfalls nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Antragsteller sind die 1975 geborene erwerbsfähige Frau A.E., ihr Ehemann B. W. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie der 1995 geborene Sohn M. (nachfolgend: Antragsteller zu 3) und die 2002 geborene Tochter Me. (nachfolgend: Antragstellerin zu 4).
Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller zu 2 ist Selbständiger und bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Antragstellerin zu 1 bezog bis zum 23. Dezember 2005 Arbeitslosengeld.
Am 6. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1 erklärte in ihrem Antrag, dass die Antragsteller über ein Wertpapiervermögen iHv 23.264,26 Euro verfügten. Inhaber des Wertpapierdepots sind die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2. Sie verfügen zudem über ein Girokonto mit einem Guthaben iHv 117,30 Euro. Die Antragstellerin zu 1 verfügt weiterhin über zwei Bausparverträge im Wert von je 40,00 Euro und über eine fondgebundene Rentenversicherung mit einem derzeitigen Wert iHv 881,23 Euro. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 verfügen über kein Vermögen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Das angegebene Vermögen gehöre der Antragstellerin zu 1 bzw. dem Antragsteller zu 2 und betrage insgesamt 24.342,79 Euro. Dem stünden Freibeträge iHv von insgesamt nur 17.100,00 Euro gegenüber. Zunächst müsse das überschießende Vermögen zum Lebensunterhalt verbraucht werden.
Hiergegen legten die Antragsteller am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein. Der Bedarfsgemeinschaft stehe ein Gesamtfreibetrag iHv 27.000,00 Euro zu. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfüge über einen Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II stehe der 30-jährigen Antragstellerin zu 1 zudem ein Grundfreibetrag iHv 6.000,00 Euro und dem 49 Jahre alten Antragsteller zu 2 ein Grundfreibetrag iHv 9.800,00 Euro zu. Für beide Kinder sei jeweils der in § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II vorgesehene Grundfreibetrag iHv je 4.100,00 Euro anzusetzen.
Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid vom 12. Januar 2006 den Widerspruch zurück. Im Verhältnis zwischen einem Hilfebedürftigen und seinem Partner werde der nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorgesehene Freibetrag je in voller Höhe in Ansatz gebracht, ohne dass es darauf ankäme, wer Inhaber des zu berücksichtigenden beiderseitigen Vermögens sei. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II stehe aber nur dem betreffenden Kind zu. Ein "nicht verbrauchter Freibetrag" werde nicht den Eltern gutgeschrieben. Rechnerisch korrekt ergebe sich ein Freibetrag in Höhe von 17.300,00 Euro.
Am 3. Februar 2006 legten die Antragsteller vor dem Sozialgericht Gotha hiergegen Klage ein und beantragten zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin erklärte, dass auch für die beiden Kinder ein Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen sei. Der bislang angenommene Gesamtfreibetrag von 17.300,00 Euro erhöhe sich daher um weitere 1.500,00 Euro. Es verbleibe gleichwohl ein zunächst einzusetzendes Vermögen iHv 5.542,79 Euro.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2006 ab. Nach Abzug der Grundfreibeträge für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2, sowie nach Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für jeden Antragsteller verbleibe ein Vermögen iHv 5.542,79 Euro. Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei kein "Kinderfreibetrag", der den Eltern zugute kommen solle. Er diene allein dazu, das Vermögen des Kindes zu schonen.
Der Beschluss wurde den Antragstellern am 6. März 2006 zugestellt. Sie legten hiergegen am 17. März 2006 Beschwerde ein. Nach den Bestimmungen des SGB II sei vorhandenes Vermögen auf den Anspruch eines Kindes auf Sozialgeld anzurechnen. Hierbei handele es sich in der Regel um Vermögen der Eltern. Das Vermögen der Eltern sei daher auch Vermögen des Kindes, d.h. etwaiges Vermögen sei stets das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Von dem Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft müsse dann aber auch der Grundfreibetrag des Kindes in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Kind selbst kein oder nur geringes Vermögen besitze. Daher erhöhe sich vorliegend der zuletzt anerkannte Gesamtfreibetrag von 18.800,00 Euro um je 4.100,00 Euro für jedes Kind auf insgesamt 27.000,00 Euro. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Es könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, ihr gesetzlich geschütztes Schonvermögen und damit ihre Rücklagen rechtswidrig für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen und sich durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage auszusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß ergänzt),
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha und ihre bislang vorgetragenen Argumente. Zudem sei kein nicht wieder gut zu machender Nachteil zu befürchten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers"; bei der Regelungsanordnung: "Streitiges Rechtsverhältnis") bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustands andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rn. 62 f.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere in Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nicht überspannt werden (BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 – NVwZ 2005, 927-929).
Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller sind nicht hilfebedürftig. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 verfügen über Vermögen, das sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zunächst für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen haben, soweit es die nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge iHv zwischenzeitlich 19.200,00 Euro übersteigt. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 haben keinen Anspruch darauf, dass von ihrem Vermögen ein weiterer Grundfreibetrag iHv von jeweils 4.100,00 Euro für den Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 in Abzug gebracht wird.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Personen, wenn sie – neben weiteren Voraussetzungen – hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten darüber hinaus auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie dessen Haushalt angehören und soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 sind minderjährig und gehören dem Haushalt ihrer Eltern, dem Antragsteller zu 2 und der Antragstellerin zu 1, an. Sie verfügen weder über eigenes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts noch über entsprechendes Vermögen.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist u.a. hilfebedürftig iSd § 7 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, d.h. seinen Lebensunterhalt insbesondere nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leben Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige und sein Partner stehen daher gegenseitig mit ihrem Einkommen und Vermögen jeweils für den Lebensunterhalt des anderen ein.
Grundlegend anders regelt das Gesetz die Einstandspflichten zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern. Leben minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft und können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, dass Einkommen und Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Kindes seinerseits zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Eltern bzw. eines Elternteils zu berücksichtigen wäre. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zwischen Eltern und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern stellt daher bildlich eine Einbahnstraße dar (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 9 Rn. 26).
Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 beurteilt sich daher unter Berücksichtigung des Vermögens beider Ehepartner, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Antragstellerin zu 1 oder der Antragsteller zu 2 allein oder gemeinsam Inhaber der vorhandenen Vermögenswerte sind. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 verfügen über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Aufgrund der in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II vorgesehenen elterlichen Einstandspflichten beurteilt sich ihre Hilfebedürftigkeit daher gleichfalls nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2.
Die Vermögenssituation der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 steht außer Streit. Die Beteiligten streiten allein über die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 über verwertbares Vermögen verfügen und jedenfalls zunächst für ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder selbst aufkommen können.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGBII, § 12 Rn. 116, Mecke aaO, § 12 Rn. 33), soweit seine Berücksichtigung nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 verfügen über hiernach verwertbares Vermögen iHv 24.342,79 Euro.
Nach § 12 Abs. 2 SBG II sind von diesem Vermögen im Einzelnen gesetzlich aufgeführte Vorsorgeansprüche und Freibeträge abzusetzen. Soweit vorliegend relevant, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag iHv 200,00 Euro für jedes vollendete Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 Euro abzusetzen, wobei der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Für die 1975 geborene Antragstellerin zu 1 errechnet sich zwischenzeitlich ein Grundfreibetrag iHv 6.200,00 Euro (31 Lebensjahre x 200,00 Euro) und für den 1956 geborenen Antragsteller zu 2 zwischenzeitlich ein Grundfreibetrag iHv 10.000,00 Euro (50 Lebensjahre x 200,00 Euro).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist zudem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Für die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist daher ein Anschaffungsfreibetrag iHv insgesamt 3.000,00 Euro abzusetzen.
Unter Abzug des sich ergebenden Gesamtfreibetrags iHv 19.200,00 Euro steht der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 2 bei einem verwertbaren Vermögen iHv 24.342,79 Euro insgesamt ein Betrag iHv 5.142,79 Euro zur Verfügung, den sie zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu verwerten haben. Die Antragsteller sind aus diesem Grund – jedenfalls derzeit – nicht hilfebedürftig iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Ein weiterer Abzug in Form eines Grundfreibetrags iHv 4.100,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für jedes der beiden Kinder ist nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag iHv 4.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Bei dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II handelt es sich nicht um einen "Kinderfreibetrag" (Mecke aaO, § 12 Rn. 42). Er mindert nur das dem Kind zuzuordnende Vermögen, nicht das seiner Eltern (Behrend in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II, 2005, § 12 Rn. 71). Wenngleich der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II eine andere Auslegung der Vorschrift nicht vollständig ausschließt, spricht der mit der Norm verfolgte Zweck und seine Entstehungsgeschichte für eine Auslegung als eine ausschließlich dem Kind zugute kommende Freibetragsregelung. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zum SGB II (BT-Drucks. 15/1516 S. 1 ff.) war zwar in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB III iVm § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bereits vorgesehen, dass Eltern für den Lebensunterhalt ihre minderjährigen Kinder unter Verwendung ihres Vermögens aufzukommen haben, soweit sie in ihrem Haushalt aufgenommenen sind und sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen sichern können. Zur Bestimmung des hiernach einzusetzenden Vermögens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sah § 12 SGB II gleichfalls bereits den in Abs. 2 Nr. 1 für diese Personen bestimmten Grundfreibetrag vor. Ein entsprechender Grundfreibetrag für das Vermögen minderjähriger Kinder sah das Gesetz jedoch nicht vor (BT-Drucks. 15/1516 S. 12). Dies hätte zur Folge gehabt, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen zunächst vollständig für ihren Lebensunterhalt hätten verbrauchen müssen, bevor die elterliche Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II eingegriffen hätte. Das Vermögen minderjähriger Kinder hätte so einen geringeren Schutz erfahren, als das Vermögen volljähriger Hilfebedürftiger. Vor dem Hintergrund dieser unbefriedigenden Rechtslage (vgl. hierzu: Hasske in Estelmann, SGB II, 12/05, § 12 Rn. 20) wurde noch vor dem Inkrafttreten des SGB II entsprechend des Entwurfes eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich "zur Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder" (BT-Drucks. 15/3674 S. 1) mit § 12 Abs. 1a SGB II ein Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind", d.h. zugunsten des Vermögens des hilfebedürftigen Kindes eingeführt. In dem Entwurf wird die Ergänzung des Gesetzes damit begründet, dass dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100,00 Euro zur Verfügung stehen solle, d.h. dass jedwedes Vermögen – sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen – in dieser Höhe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibt (BT-Drucks. 15/3674 S. 11). Der Freibetrag steht also ausdrücklich dem Kind und nicht etwa der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu. Er dient dem Schutz des Vermögens des Kindes, nicht dem Schutz des nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern.
Der Senat konnte daneben auch das Vorliegen des Anordnungsgrundes nicht feststellen.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn eine dringliche Notlage vorliegt, die eine sofortige Entscheidung notwendig macht. Der Hilfesuchende kann insoweit zuvor aber auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden, die er ansonsten nicht in Anspruch nehmen muss. So hat er zunächst, soweit vorhanden, auch Schonvermögen (§ 12 SGB II) einzusetzen (ThürLSG Beschluss vom 1. März 2005 - L 7 AS 85/05 ER -; Conradis in Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, Kommentar, 2004, Anhang Verhahren Rz. 117; vgl. auch Grieger in Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, 2005, S. 710 m.w.N.; Grube in Grube/Wahrendorf (Hrsg.), SGB XII, Kommentar, 2005, Einl. Rz. 121). Denn die Antragsteller zu 1 und 2 verfügen über 24.342,79 EUR, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit selbst dann nicht dringlich ist, wenn man der Auffassung der Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Freibeträge folgen wollte. Ein solches Ergebnis ist auch nicht unbillig. Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragstellern die Leistungen gegebenenfalls nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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