L 12 AS 52/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 264/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 52/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 26/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. d.Kl.
Vom BSG Zurückverweisung
Neues Az. = L 12 AS 60/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat Januar 2005.

Nach Antragstellung auf Alg II am 09.11.2004 ging der Kläger ab 15.11.2004 ein Arbeitsverhältnis mit der S Zeitarbeit und Industriemontagen GmbH & Co KG in I ein, wobei beabsichtigt war, den Kläger bei der Firma L in T voraussichtlich zumindest bis März 2005 einzusetzen. Wegen Arbeitsmangels teilte die Firma L jedoch bereits im Dezember 2004 mit, den Kläger nicht weiter beschäftigen zu können. Als Arbeitsentgelt für Dezember 2004 wurden dem Kläger am 18. Januar 2005 704,10 EUR gezahlt. Zudem erhielt er im Januar 2005 noch bis 10.01.2005 Alg I nach einem kalendertäglichen Satz von 26,39 EUR, das ihm ab 18.12.2004 bewilligt worden war.

Mit Bescheid vom 18.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ab, vom 01. bis 31.01.2005 habe keine Bedürftigkeit des Klägers vorgelegen, weil das Einkommen aus seiner Beschäftigung sowie das Einkommen aus Alg den Bedarfssatz des Monats übersteige. Für den Zeitraum ab 01.02.2005 werde Alg II bewilligt in Höhe von 636,47 EUR monatlich.

Seinen dagegen am 20.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Die Zahlung der Zeitarbeitsfirma S sei vertragswidrig einen Monat zu spät erfolgt. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er auf den Zahlungszeitpunkt keinen Einfluss gehabt habe. Die Zahlungen seien für den Lebensunterhalt im Dezember 2004 bestimmt gewesen. Seine finanziellen Verpflichtungen aus diesem Monat seien noch zu erfüllen. Er sehe sich in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzt, weil er für einen Monat ohne jegliche Zahlungen geblieben sei und damit im Monat Januar 2005 gleichsam eine Enteignung stattgefunden habe. Auch das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 GG sei verletzt, wenn aufgrund seiner im Dezember 2004 erarbeiteten Lohnansprüche im nachfolgenden Monat keine Sozialleistungen gewährt würden. Zudem sei § 2 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht anwendbar. Es handele sich bei der letzten Arbeitsentgeltzahlung nicht um eine laufende Einnahme im Sinne der Verordnung. Von laufenden Einnahmen könne nur bei monatlich wiederkehrenden Zahlungen gesprochen werden. Zudem sei § 2 Alg II-V insgesamt rechtswidrig und nicht von § 13 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gedeckt.

Durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14.02.2005 wurde das am 21.01.2005 zum 04.02.2005 gekündigte Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S GmbH & Co KG mit Ablauf des 17.12.2004 für beendet erklärt und als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 1.050,00 EUR vereinbart. Die Zahlung der Abfindung an den Kläger erfolgte am 22.03.2005.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Januar 2005 habe der Kläger lediglich einen Gesamtbedarf in Höhe von 636,74 EUR gehabt. Dieser Betrag werde durch die Einnahmen im Monat Januar bei weitem überstiegen. Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um "laufende Einnahmen" handele, richte sich nach der Art der Einkünfte. So sei Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung vor Entstehung des Anspruchs auf Alg II als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Dabei sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Dies entspreche auch den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und dem Bundessozialgericht (BSG) zur Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe entwickelten Grundsätzen. Das dem Kläger tatsächlich erst im Januar 2005 zugeflossene Arbeitsentgelt sei daher als Einkommen im Januar 2005 zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II ergäbe sich ein einzusetzendes Einkommen von 488,46 EUR, das zusammen mit dem Alg I in Höhe von 263,90 EUR den Bedarf in Höhe von 636,47 EUR übersteige.

Am 04.08.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, das von der Beklagten zugrunde gelegte Zuflussprinzip sei verfassungswidrig. Das Arbeitsverhältnis habe nur bis 17.12.2004 bestanden, so dass § 2 Abs. 2 Alg II-V nicht anwendbar sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 zu verurteilen, für den Monat Januar 2005 Alg II in Höhe der Regelsätze und der Kosten für die Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 14.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 04.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Ansicht des SG sei er durch die angefochtenen Bescheide beschwert. Er habe für den Kalendermonat Januar 2005 Anspruch auf Zahlung von Alg II in Höhe von 636,47 EUR und er halte nachdrücklich an der im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

Zu ergänzen sei Folgendes: Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung vor der ersten Änderungsverordnung vom 22.08.2005 seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufössen. Das Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 15.11. bis 17.12.2004, welches er tatsächlich erst im Januar 2005 erhalten habe, sei keine laufende Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Alg II-V a.F ... Denn das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 17.12.2004 beendet gewesen, so dass er hieraus laufende Einnahmen nicht mehr habe erzielen können. Dass das vorgenannte Rechtsverständnis des § 2 Abs. 2 Alg II-V a.F. zutreffend sei, verdeutliche die erste Änderungsverordnung vom 22.08.2005. In der nunmehr gültigen Fassung würden laufende Einnahmen auf solche Einnahmen gleich gestellt, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt würden. Auch der noch im Kalendermonat Januar 2005 tatsächlich zugeflossene Alg-Betrag der Bundesagentur für Arbeit könne in diesem Sinne nach der Altfassung der Verordnung nicht als laufende Einnahme bewertet werden. Die ihm damit so zugeflossenen Beträge in Höhe des Arbeitsentgelts sowie des Alg im Kalendermonat Januar 2005 seien daher in diesem Sinne rechtlich als Vermögen zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Bewilligung des Alg II für die Zeit ab Februar 2005 sei in diesem Zusammenhang weitergehend festzustellen, dass auch mit der Zahlung dieser Beträge berücksichtigungsfähiges Vermögen gemäß § 12 SGB II nicht verblieben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger Alg II für den Monat Januar 2005 in Höhe von 636,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft. Mit dem bereits mit Schriftsatz vom 29.01.2007 und auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag auf Zahlung von Alg II für den Monat Januar in Höhe von 636,47 EUR ist der Beschwerdewert von 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) überschritten. Eine Beschränkung des Beschwerdewerts wegen des im Januar 2005 vom Kläger erhaltenen Alg I in Höhe von 271,24 EUR kommt nicht in Betracht, da der Kläger seinen Anspruch u.a. auch damit begründet, dass das im Januar 2005 erhaltene Alg I seiner Ansicht nach keine laufende Einnahme sei.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage auf Bewilligung von Alg II für den Monat Januar 2005 abgewiesen.

Der Kläger hat im Januar 2005 Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II erzielt, das auf die ihm zustehenden Leistungen anzurechnen war. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen. Hierbei ist - wie es § 2 Abs. 2 S. 1 Alg II-V zum Ausdruck bringt - grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auzugehen. Demgegenüber ist nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten - gegebenenfalls abgelaufenen - Zeitraums dienen soll (sog. "Zeitraum-identität"). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grundsätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist also, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97, NJW 1999, 416 - 417 zu § 76 BSHG -; vgl. auch BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R -, BSGE 88, 258 - 262 zu §§ 193, 194 SGB III und Urteil vom 18.02.1982 - 7 RAr 91/81 -, BSGE 53, 115 - 117 zu § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2006 - L 7 AS 4269/05 -; LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - L 1 B 40/05 AS -; Berlit, Juris-PR - SozR 3/2005. Anm. 2, m.w.N.). Diese zu §§ 76 BSHG, 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG und §§ 193, 194 SGB III entwickelten Grundsätze sind auch im Rahmen des § 11 SGB II bzw. § 2 Abs. 2 Alg II-V (und ebenso des § 82 SGB XII) anwendbar, da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen die Zuflusstheorie des BVerwG und des BSG festgeschrieben hat (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 11 SGB II, Randnr. 5 und § 13 SGB II, Randnr. 8).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben waren das am 18.01.2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Arbeitsentgelt sowie das vom Kläger außerdem am 27.01.2005 durch Scheckeinzug gutgeschriebene Alg I in Höhe von 271,24 EUR zunächst nicht etwa deshalb vom Einkommenseinsatz ausgenommen, weil es sich entsprechend der Ansicht des Klägers nicht um laufende Einnahmen handeln könnte. Abgesehen davon, dass auch beim Erhalt der letzten Zahlung einer laufenden Entgeltzahlung - wie hier - wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wegen der Erschöpfung des Leistungsanspruchs des Alg I ohne Weiteres von einer laufenden Einnahme auszugehen ist, weil mit der letzten Zahlung die Einnahme eben nur eine "auslaufende", gleichwohl aber eine laufende Einnahme ist, kommt es im Übrigen darauf nicht an. Wenn die vom Kläger im Januar 2005 erhaltenen Einnahmen nämlich nicht als laufende, sondern als einmalige Einnahmen anzusehen wären, wären sie gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V im praktischen Ergebnis ohne Unterschied von Monat Januar 2005 an zu berücksichtigen.

Das dem Kläger am 18.01.2005 gutgeschriebene Arbeitsentgelt ist auch nicht vom Einkommenseinsatz ausgenommen, weil damit eine Gehaltsforderung für Dezember 2004 erfüllt wurde. Nach ausdrücklichem Vortrag des Klägers erfolgte diese Zahlung des Arbeitsentgelts nicht verspätet, weil ausdrücklich vertraglich geregelt war, dass die Zahlung erst am 15. des Folgemonats erfolgte. Ebensowenig stellte sich die Zahlung als eine Kompensation einer zuvor erfolgten Schlechterstellung des Klägers durch zwischenzeitliche Einkommenslosigkeit und die damit verbundene Kontoüberziehung dar. Maßgeblich ist vielmehr, dass einem im Monat Januar 2005 entstandenen Bedarf ein konkretes Einkommen gegenüberstand.

Einer Anrechnung des Einkommens steht schließlich auch nicht entgegen, dass das im Januar 2005 zugeflossene Arbeitsentgelt zumindest teilweise dazu gedient hat, den Dispositionskredit, den der Kläger nach seinen Angaben im Dezember 2004 in Anspruch nahm, teilweise zurückzuführen. Insoweit handelt es sich nur um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Hierdurch verliert das Arbeitsentgelt nicht seinen Charakter als Einkommen. Solange im Übrigen - trotz einer solchen Verrechnung - die Überziehung des Kontos möglich ist, muss sich ein Hilfesuchender die überwiesenen Gelder als Einkommen anrechnen lassen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 82 SGB XII Randnr. 11; LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - L 1 B 40/05 -). Schließlich ist zu berücksich-tigten, dass der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie bereits zuvor nach den bis zum 31.12.2004 anwendbaren Regelungen zur Arbeitslosenhilfe - grundsätzlich nicht zum Vorteil des Hilfesuchenden berücksichtigt werden darf.

Die dargelegte - strikt am jeweiligen Bedarf orientierte - Betrachtungsweise begegnet entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Anwendung des Zuflussprinzips in Konstellationen der vorliegenden Art verstoße gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG sowie das Sozialstaatsprinzip gemäß Artikel 20 GG, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Anspruch auf die steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II unterfällt nicht dem grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz. Auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip ist eine Abweichung vom Zuflussprinzip nicht gerechtfertigt, weil Artikel 20 Abs. 1 GG für den Gesetzgeber zwar einen Gestaltungsauftrag begründet. Dabei sind dem Gesetzgeber aber weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, unter welchen Voraussetzungen soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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