Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 5006/05 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 300/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 12.01.2006 und 12.01.2007 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen.
Die beiden Kläger sind - jeweils zur Hälfte - Eigentümer des Flurstückes Nr 106/000 in der Gemarkung H ... Die Fläche beträgt 0,2743 ha. Das Grundstück war früher als landwirtschaftliche Fläche ausgezeichnet. Es befindet sich ca. 800 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und stellt ein eingezäuntes Hanggrundstück mit einem Erschließungsweg für dahinterliegende Grundstücke und Gärten dar.
Nach Angaben der Kläger umfasst das Grundstück ca. 350 qm Ziergarten, Blockhütte und Veranda, 600 qm Büsche und Gestrüpp, 805 qm Obstgarten sowie 600 qm Spielfläche. Auf dem Grundstück befinden sich 4 Steinobst- und 18 Kernobstbäume. Die Kläger verwenden deren Erträge in geringem Umfang für den eigenen Haushalt, der Rest verbleibt aus ökologischen Gründen im Garten. Das anliegende Gras wird mit dem Rasenmäher gemäht und verbleibt ebenfalls im Garten. In den Schreiben vom 24.06.2004 und 08.01.2004 führten die Kläger aus, dass das Grundstück der Erholung und Freizeitgestaltung diene. Deswegen werde es von ihnen fast täglich aufgesucht. Eine landwirtschaftliche Nutzung finde nicht statt.
Mit Beitragsbescheid 2004 für die Umlage 2003 vom 26.03.2004 forderte die Beklagte 61,93 EUR von den Klägern.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren erließ die Beklagte am 17.01.2005 einen Grundlagenbescheid, in dem sie die Kläger ab 01.07.2003 als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft als versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ansah. Sie führte aus, dass die Bewirtschaftung der Flächen ein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte ab 01.07.2003 der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Kläger seien nach § 2 Abs 1 Nr 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als landwirtschaftliche Unternehmer Kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert.
Mit Bescheid vom 27.01.2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen beide Bescheide zurück.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, die belastenden Bescheide aufzuheben. Sie haben vorgetragen, dass sie kein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, insbesondere liege keine Bewirtschaftung des Bodens, also kein Arbeitsaufwand vor. Auch sei ein planmäßiges Vorgehen in keiner Weise gegeben. Die auf dem Grundstück befindlichen Obstbäume würden auch nicht gepflegt. Eher sei von einem Hausgarten auszugehen, bei dem keine Versicherungs- und Beitragspflicht bestehe.
Im Flächennutzungsplan der Stadt A. ist das Grundstück als Sondergebiet für Wochenendhäuser ausgewiesen. Vom Finanzamt A. wird das Grundstück nicht als Betriebsfläche der Land- und Forstwirtschaft, sondern als übriges bzw. unbebautes Grundstück eingestuft. Dies zeige nach Auffassung der Kläger, dass das Grundstück lediglich zu Freizeitzwecken genutzt und gerade nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werde.
Die Beklagte hat erwidert, dass für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Unternehmens die tatsächliche Nutzung maßgebend sei. Der Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass das Grundstück privaten Zwecken diene. Da das Grundstück mehr als 400 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt sei, sei ein Hausgarten zu verneinen.
Das Vermessungsamt A. hat noch den Gartenplan des Grundstückes vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2005 haben die Kläger vorgetragen, dass es sich bei den 22 Obstbäumen um Buschbäume mit einer Stammhöhe von ca. 1 m handele. Die Bäume würden nur sporadisch nach Bedarf geschnitten. Pro Jahr würden ein paar Kisten Äpfel und was sonst noch für einen 2-Personen-Haushalt gebraucht und verzehrt werde, geerntet. Ansonsten würden keine Pflegemaßnahmen an den ca. 50 Jahre alten Bäumen betrieben. Der Rasen werde im Frühjahr und im Frühsommer in einem ca. 3-wöchigen Abstand für jeweils eine Stunde gemäht. Der Arbeitsaufwand für das Grundstück in den Monaten von Frühjahr bis Herbst betrage ca. 1 Stunde wöchentlich.
Die Beklagte hat am 21.02.2005 für die Umlage 2004 einen Vorschussbescheid in Höhe von 71,65 EUR erlassen.
Mit Urteil vom 24.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Kläger seien versicherungs- und beitragspflichtige Mitglieder der Beklagten, weil sie ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Dieses stelle weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten dar. Auf dem Grundstück würden planmäßig landwirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang (Bodenbewirtschaftung in der Form des Obstanbaus sowie des Abmähens und der Beseitigung des Grasschnittes) betrieben. Der geringfügige Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung stehe dem nicht entgegen. Der von den Klägern mit einer Stunde wöchentlich angegebene Arbeitsaufwand sei als minimaler Arbeitsaufwand zu qualifizieren und überschreite die Grenze eines nur geringfügigen Arbeitsaufwandes.
Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Kläger ausgeführt, dass nach Abzug der Fläche für den Hinterliegerweg sowie des Ziergartenanteils eine Grundstücksfläche von wenigster als 2400 qm verbleibe. Zudem sei der ertragsbezogene Multiplikator unrichtig, da auf dem Grundstück kein Ertrag erzielt werde. Der Multiplikator könne also nicht 1,0 sein. Dasselbe gelte im Hinblick auf eine vermeintliche Unfallgefahr für den angesetzten Faktor von 1,0.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass bei den Klägern kein versicherungsfreier Garten nach § 123 Abs 2 SGB VII vorliege. Im Übrigen komme es auf dem Arbeitsaufwand für das Grundstück nicht an.
Am 12.01.2006 hat die Beklagte den Vorschussbescheid für die Umlage 2005 in Höhe von 68,18 EUR erteilt. Außerdem hat sie am 12.01.2007 einen weiteren Vorschussbescheid für die Umlage 2006 in Höhe von 68,18 EUR erlassen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2005 sowie die Bescheide vom 26.03.2004, 17.01.2005, 27.01.2005, 21.02.2005, 12.01.2006 sowie 12.01.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 24.06.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2007 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Der Beitragsbescheid vom 21.02.2005 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 12.01.2006 und 12.01.2007 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an die anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht auch nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Der Senat entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 96 RdNr 7, § 153 RdNr 2).
Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet.
Die Beklagte hat die Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 als landwirtschaftliche Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, das weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten i.S des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII darstellt. Auch fehlt dem Grundstück nicht die Eigenschaft als Unternehmen wegen Unterschreitens einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze. Es wird daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst, macht die Kläger als Unternehmer zu Mitgliedern der Beklagten und begründet ihre Beitragspflicht.
Bei dem Grundstück handele es sich um ein Unternehmen, das "Land" bewirtschaftet, bei dem also Bodenbewirtschaftung betrieben wird. Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R -). Hiervon ist bei den Klägern auszugehen, denn sie haben die auf dem Grundstück befindliche Wiese einer regelmäßigen Pflege unterworfen, insbesondere mehrmals im Jahr gemäht. Das gemähte Gut bleibt liegen und dient damit letztlich auch der Düngung der Wiesenfläche.
Zudem verwenden die Kläger die Erträge der 22 Obstbäume - wenn auch in geringem Umfang - für den eigenen Haushalt. Mag auch der Arbeitsaufwand hier insgesamt als gering anzusehen sein - ca. eine Stunde wöchentlich -, so kann dies der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung und eine nur geringe nachhaltige Nutzung schließt die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus (BSG vom 11.11.2003 aaO).
Gerade die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch kleinere Betriebe in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R -).
Die Beitragsfestsetzungen selbst sind auch nicht zu beanstanden. Nach § 47 Abs 4 der Satzung der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern werden in Form anderer Kulturen genutzte Flächen mit einem ihrem durchschnittlichen Ertrag entsprechenden Multiplikator zur landwirtschaftlichen Fläche ins Verhältnis gesetzt und dieser hinzugerechnet. Da die Kläger ihr Grundstück grundsätzlich landwirtschaftlich nutzen, kann der Multiplikator folglich nur den Wert 1,00 haben. Nach § 54 Satz 1 der Satzung sollen die der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Berechnungswerte mit einem der Unfallgefahr angemessenen, vom Vorstand festzusetzenden Faktor versehen werden, wenn das Beitragsaufkommen der Unfallbelastung dieser Art nicht mehr entspricht. Dieser Faktor hat weiterhin den Wert 1,00.
Nach alledem ist die Berufung der Kläger als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 12.01.2006 und 12.01.2007 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen.
Die beiden Kläger sind - jeweils zur Hälfte - Eigentümer des Flurstückes Nr 106/000 in der Gemarkung H ... Die Fläche beträgt 0,2743 ha. Das Grundstück war früher als landwirtschaftliche Fläche ausgezeichnet. Es befindet sich ca. 800 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt und stellt ein eingezäuntes Hanggrundstück mit einem Erschließungsweg für dahinterliegende Grundstücke und Gärten dar.
Nach Angaben der Kläger umfasst das Grundstück ca. 350 qm Ziergarten, Blockhütte und Veranda, 600 qm Büsche und Gestrüpp, 805 qm Obstgarten sowie 600 qm Spielfläche. Auf dem Grundstück befinden sich 4 Steinobst- und 18 Kernobstbäume. Die Kläger verwenden deren Erträge in geringem Umfang für den eigenen Haushalt, der Rest verbleibt aus ökologischen Gründen im Garten. Das anliegende Gras wird mit dem Rasenmäher gemäht und verbleibt ebenfalls im Garten. In den Schreiben vom 24.06.2004 und 08.01.2004 führten die Kläger aus, dass das Grundstück der Erholung und Freizeitgestaltung diene. Deswegen werde es von ihnen fast täglich aufgesucht. Eine landwirtschaftliche Nutzung finde nicht statt.
Mit Beitragsbescheid 2004 für die Umlage 2003 vom 26.03.2004 forderte die Beklagte 61,93 EUR von den Klägern.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren erließ die Beklagte am 17.01.2005 einen Grundlagenbescheid, in dem sie die Kläger ab 01.07.2003 als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft als versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ansah. Sie führte aus, dass die Bewirtschaftung der Flächen ein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte ab 01.07.2003 der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger sei. Die Kläger seien nach § 2 Abs 1 Nr 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als landwirtschaftliche Unternehmer Kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert.
Mit Bescheid vom 27.01.2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen beide Bescheide zurück.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt, die belastenden Bescheide aufzuheben. Sie haben vorgetragen, dass sie kein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, insbesondere liege keine Bewirtschaftung des Bodens, also kein Arbeitsaufwand vor. Auch sei ein planmäßiges Vorgehen in keiner Weise gegeben. Die auf dem Grundstück befindlichen Obstbäume würden auch nicht gepflegt. Eher sei von einem Hausgarten auszugehen, bei dem keine Versicherungs- und Beitragspflicht bestehe.
Im Flächennutzungsplan der Stadt A. ist das Grundstück als Sondergebiet für Wochenendhäuser ausgewiesen. Vom Finanzamt A. wird das Grundstück nicht als Betriebsfläche der Land- und Forstwirtschaft, sondern als übriges bzw. unbebautes Grundstück eingestuft. Dies zeige nach Auffassung der Kläger, dass das Grundstück lediglich zu Freizeitzwecken genutzt und gerade nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werde.
Die Beklagte hat erwidert, dass für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Unternehmens die tatsächliche Nutzung maßgebend sei. Der Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass das Grundstück privaten Zwecken diene. Da das Grundstück mehr als 400 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt sei, sei ein Hausgarten zu verneinen.
Das Vermessungsamt A. hat noch den Gartenplan des Grundstückes vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2005 haben die Kläger vorgetragen, dass es sich bei den 22 Obstbäumen um Buschbäume mit einer Stammhöhe von ca. 1 m handele. Die Bäume würden nur sporadisch nach Bedarf geschnitten. Pro Jahr würden ein paar Kisten Äpfel und was sonst noch für einen 2-Personen-Haushalt gebraucht und verzehrt werde, geerntet. Ansonsten würden keine Pflegemaßnahmen an den ca. 50 Jahre alten Bäumen betrieben. Der Rasen werde im Frühjahr und im Frühsommer in einem ca. 3-wöchigen Abstand für jeweils eine Stunde gemäht. Der Arbeitsaufwand für das Grundstück in den Monaten von Frühjahr bis Herbst betrage ca. 1 Stunde wöchentlich.
Die Beklagte hat am 21.02.2005 für die Umlage 2004 einen Vorschussbescheid in Höhe von 71,65 EUR erlassen.
Mit Urteil vom 24.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Kläger seien versicherungs- und beitragspflichtige Mitglieder der Beklagten, weil sie ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Dieses stelle weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten dar. Auf dem Grundstück würden planmäßig landwirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang (Bodenbewirtschaftung in der Form des Obstanbaus sowie des Abmähens und der Beseitigung des Grasschnittes) betrieben. Der geringfügige Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung stehe dem nicht entgegen. Der von den Klägern mit einer Stunde wöchentlich angegebene Arbeitsaufwand sei als minimaler Arbeitsaufwand zu qualifizieren und überschreite die Grenze eines nur geringfügigen Arbeitsaufwandes.
Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Kläger ausgeführt, dass nach Abzug der Fläche für den Hinterliegerweg sowie des Ziergartenanteils eine Grundstücksfläche von wenigster als 2400 qm verbleibe. Zudem sei der ertragsbezogene Multiplikator unrichtig, da auf dem Grundstück kein Ertrag erzielt werde. Der Multiplikator könne also nicht 1,0 sein. Dasselbe gelte im Hinblick auf eine vermeintliche Unfallgefahr für den angesetzten Faktor von 1,0.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass bei den Klägern kein versicherungsfreier Garten nach § 123 Abs 2 SGB VII vorliege. Im Übrigen komme es auf dem Arbeitsaufwand für das Grundstück nicht an.
Am 12.01.2006 hat die Beklagte den Vorschussbescheid für die Umlage 2005 in Höhe von 68,18 EUR erteilt. Außerdem hat sie am 12.01.2007 einen weiteren Vorschussbescheid für die Umlage 2006 in Höhe von 68,18 EUR erlassen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2005 sowie die Bescheide vom 26.03.2004, 17.01.2005, 27.01.2005, 21.02.2005, 12.01.2006 sowie 12.01.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 24.06.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2007 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Der Beitragsbescheid vom 21.02.2005 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger zugegangenen Bescheide der Beklagten vom 12.01.2006 und 12.01.2007 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an die anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht auch nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Der Senat entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 96 RdNr 7, § 153 RdNr 2).
Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet.
Die Beklagte hat die Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 als landwirtschaftliche Unternehmer der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, das weder einen Haus-, Zier- noch einen anderen Kleingarten i.S des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII darstellt. Auch fehlt dem Grundstück nicht die Eigenschaft als Unternehmen wegen Unterschreitens einer allgemeinen Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze. Es wird daher von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst, macht die Kläger als Unternehmer zu Mitgliedern der Beklagten und begründet ihre Beitragspflicht.
Bei dem Grundstück handele es sich um ein Unternehmen, das "Land" bewirtschaftet, bei dem also Bodenbewirtschaftung betrieben wird. Diese umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R -). Hiervon ist bei den Klägern auszugehen, denn sie haben die auf dem Grundstück befindliche Wiese einer regelmäßigen Pflege unterworfen, insbesondere mehrmals im Jahr gemäht. Das gemähte Gut bleibt liegen und dient damit letztlich auch der Düngung der Wiesenfläche.
Zudem verwenden die Kläger die Erträge der 22 Obstbäume - wenn auch in geringem Umfang - für den eigenen Haushalt. Mag auch der Arbeitsaufwand hier insgesamt als gering anzusehen sein - ca. eine Stunde wöchentlich -, so kann dies der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Ein geringfügiger Arbeitsaufwand für die Bodenbewirtschaftung und eine nur geringe nachhaltige Nutzung schließt die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus (BSG vom 11.11.2003 aaO).
Gerade die Systematik der gesetzlichen Regelung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spricht dafür, dass das Gesetz (mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen) hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch kleinere Betriebe in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R -).
Die Beitragsfestsetzungen selbst sind auch nicht zu beanstanden. Nach § 47 Abs 4 der Satzung der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern werden in Form anderer Kulturen genutzte Flächen mit einem ihrem durchschnittlichen Ertrag entsprechenden Multiplikator zur landwirtschaftlichen Fläche ins Verhältnis gesetzt und dieser hinzugerechnet. Da die Kläger ihr Grundstück grundsätzlich landwirtschaftlich nutzen, kann der Multiplikator folglich nur den Wert 1,00 haben. Nach § 54 Satz 1 der Satzung sollen die der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Berechnungswerte mit einem der Unfallgefahr angemessenen, vom Vorstand festzusetzenden Faktor versehen werden, wenn das Beitragsaufkommen der Unfallbelastung dieser Art nicht mehr entspricht. Dieser Faktor hat weiterhin den Wert 1,00.
Nach alledem ist die Berufung der Kläger als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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