Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 271/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 08.07.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ihm daraus ein Anspruch auf Leistungen durch die Beklagte zusteht.
Der am 1968 geborene Kläger ist von Beruf Verkaufsförderer. Am 08.07.2004 nahm er an einem Firmenfußballturnier teil.
Bei einem Spiel in diesem Turnier wollte der Kläger auf das gegnerische Tor schießen. Dabei war das linke Bein das Standbein und das rechte das Schussbein. Im Rahmen der Schussbewegung sprang die Kniescheibe links heraus, der Kläger knickte im Knie um und stürzte.
Bei der am Unfalltag durchgeführten ersten ärztlichen Untersuchung wurde eine Patellaluxation links diagnostiziert. Bei einer Kniearthroskopie am 29.07.2004 wurden zusätzlich eine Patellaknorpelfissur und ein Außenmeniskusschaden am linken Knie festgestellt.
Auf nähere Nachfrage der Beklagten gab der Kläger am 05.08.2004 an, dass eine äußere Einwirkung vor dem Umknicken nicht stattgefunden habe und der Fuß und Unterschenkel während des Vorgangs auch nicht eingeklemmt gewesen seien. Bereits im Jahre 2001 sei er wegen Kniebeschwerden stationär behandelt worden.
Nach der Einholung von zwei Zusammenhangsgutachten auf chirurgischem bzw. orthopädischem Fachgebiet lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2005 ab, das Ereignis vom 08.07.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Dagegen legten die Bevollmächtigten des Kläger mit Schreiben vom 07.10.2005 Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.08.2006 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Die Klage wurde damit begründet, dass das Vorliegen eines Vorschadens vom Unfallversicherungsträger zu beweisen sei, dieser Beweis aber nicht erbracht sei.
Mit Schreiben vom 18.10.2006 legten die Bevollmächtigten des Klägers den Bericht über einen stationären Aufenthalt des Klägers wegen eines Sportunfalls vom 12.06.2001 vor. Bei einer Arthroskopie am 28.01.2001 waren u.a. Frakturen des Tibiaknorpels sowie eine Chondropathia patellae dritten Grades am linken Knie festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 wurde den Bevollmächtigten des Klägers die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert und die Klagerücknahme nahe gelegt.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 führten die Bevollmächtigten des Klägers bezüglich der Kniescheibenluxation aus, dass ihrer Ansicht nach die Beklagte den Vollbeweis führen müsse, dass der Vorschaden oder die Disposition die wesentliche Bedingung für den neuen Schaden sei.
Die Bevollmächtigen des Klägers beantragten, den Bescheid vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen "Patellaluxation links mit traumatischer Osteochon- drosis dissecans retropatellar und Einriss des medialen Retinaculums" Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.07.2004 seien, und dem Kläger evtl. zukünftig entstehende medizinische Behandlungskosten zu ersetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.07.2004 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 zuzuerkennen und eine entsprechende Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, das Ereignis vom 08.07.2004 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB II) ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, wobei der Unfall als schädigendes Ereignis im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare andere Möglichkeit ausschließt (vgl. BSGE 45, 285, 287). Vielmehr ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend, aber auch notwendig (vgl. BSGE 7, 103, 106; 32, 203, 207). Im juristischen Schrifttum wird auch formuliert, das Gericht müsse von den entscheidungserheblichen Tatsachen Gewissheit haben, müsse sich aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 128, RdNr. 3 b m.w.N.).
Nicht erforderlich ist, um das Kriterium des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses zu bejahen, ein besonderes oder ungewöhnliches Geschehnis. Auch alltägliche Vorgänge wie z.B. Stolpern sind ausreichend. Mit dem Kriterium der Einwirkung von außen soll die Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen (z.B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps) sichergestellt werden, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R).
"Mit Augen" sichtbar muss die äußere Einwirkung nicht sein. Auch radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen stellen eine äußere, wenngleich nicht sichtbare Einwirkung dar (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56).
Neben körperlich-gegenständlichen Einwirkungen können auch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng umgrenzten Zeitraum einen Unfall begründen (vgl. BSGE 18, 173, 175).
Problematisch wird die Frage, ob ein Unfall vorliegt, dann, wenn nicht klar abgrenzbar ist, ob die Einwirkung auf Körper oder Psyche ihren Ausgangspunkt im Körperinnern hat oder der Anlass in außerhalb von Körper oder Psyche des Versicherten liegenden Umständen zu suchen ist.
Aufbauend auf die vorgenannten, unstrittigen Grundsätze zum Unfallbegriff haben Rechtsprechung und Literatur weitergehende Gesichtspunkte und Präzisierungen zur Beurteilung des Unfallbegriffs entwickelt, die nicht völlig deckungsgleich sind, wobei exemplarisch die folgenden wesentlichen Ansatzpunkte dargestellt werden:
1. Teile der unfallversicherungsrechtlichen Kommentarliteratur:
1.1. Kasseler Kommentar:
Ricke (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, RdNr. 24) bezeichnet in seinen Kommentierungen, die in dieser Form bereits seit mehreren Jahren unverändert sind, körpereigene Bewegungen wie Heben, Schieben, Laufen usw. als äußere Vorgänge im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkenden Vorgangs, selbst wenn sie gewohnt und üblich, besonders aber, wenn sie ungeplant und unkoordiniert seien. Unter Umständen ergäben sie jedoch keinen Unfall, weil das äußere Ereignis nur rechtlich unwesentliche Ursache sei.
1.2. Bereiter-Hahn, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung:
Nach Bereiter-Hahn, Mehrtens (in: Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 11.1) sind auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit ausreichend, um den Unfallbegriff bejahen zu können. Das Unfallereignis müsse weder normwidrig sein, d.h. dem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf widersprechend, noch eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende Tätigkeit darstellen.
2. Sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des BSG:
2.1. Ältere Rechtsprechung:
Die Entscheidungen sind vielfältig, wobei oft vorrangig auf die Frage der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und Gesundheitsschaden abgestellt wird, ohne sich näher damit auseinander zu setzen, ob der Unfallbegriff an sich zu bejahen ist oder nicht. Aus Gründen der Praktikabilität ist dies insbesondere dann nahe liegend, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden nicht zu beweisen ist, z.B. weil innere Ursachen auf der Hand liegen. Aber auch in Fällen, in denen vom Zusammenhang auszugehen ist, stützen sich die Gerichte wesentlich auf die Zusammenhangsfrage, ohne den Unfallbegriff näher zu hinterfragen. So nahm das BSG z.B. im Urteil vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, den bei einer Alarmübung eingetretenen Tod eines Feuerwehrmanns infolge eines Herzinfarkts als Unfallfolge an. Begründet wurde dies damit, dass die Belastungsgrenze des Verstorbenen so erheblich überschritten worden sei, dass den Einflüssen durch die versicherte Tätigkeit die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache für den Tod zukomme.
Dass eine als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertende Arbeit eine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs darstellen könne, stellte das BSG ebenso im Urteil vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, fest (zugrunde liegender Sachverhalt: Die besondere Belastung bei einer Hausschlachtung führte zu erheblicher Atemnot, zum Zusammenbrechen und Tod).
Auch das LSG Nordrhein-Westfalen ging davon aus, dass ein Unfall erst dann gegeben sein könne, wenn es sich um eine außergewöhnliche (körperliche oder psychische) Überanstrengung handele (vgl. z.B. Urteile vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, und vom 15.09.1999, Az.: L 17 U 63/97).
Dass, sofern bei der Entscheidungsfindung wesentlich nur auf die Frage der Kausalität, nicht des Unfallbegriffs an sich abgestellt wird, die Rechtsprechung teilweise eine Vermengung der Tatbestandsmerkmale Unfall und Kausalität vornimmt, wird dabei versucht, auf anderem Wege zu korrigieren. So forderte das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, dass die körperliche Belastung als ungewöhnliche erscheinen, also für die Kraft des Betroffenen eine besondere außergewöhnliche Belastung mit ggf. ungünstigen Rahmenbedingungen darstellen müsse. Eine akute psychische Überforderung sei vor allem dann als wesentliche Mitursache anzusehen, wenn Angst, Not, Entsetzen oder Sorge als existenzielle Bedrohung - individuell, akut und überraschend - bedeutsam und in ihrer tatsächlichen Dramatik ein Ereignis "akzidentieller" Prägung darstellen würden, wobei dieses - so das LSG - "unfallartig" und vom Vorschaden abgrenzbar sein müsse. Aus den gewählten Formulierungen lässt sich damit der Rückschluss ziehen, dass das LSG auch über das gewöhnliche Maß hinausgehende Belastungen nicht in jedem Fall als Unfallereignis betrachtete, sondern darüber hinaus noch mehr, nämlich das ebenso unpräzise wie auch vielsagend als "Unfallartiges" Bezeichnete verlangte. Dabei ist aus dem Urteilskontext zu entnehmen, dass das LSG damit eine ungewollte oder unbeabsichtigte Belastung verstand.
2.2. Urteil des BSG vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:
In dieser vergleichsweise aktuellen Entscheidung setzte sich das BSG eingehend mit der Frage des Unfallbegriffs auseinander und entwickelte - so die Ansicht Giesens (vgl. Giesen, jurisPR- SozR 24/2005 vom 06.10.2005, Anm. 6) - die bisherige Rechtsprechung weiter.
In diesem Urteil, dem der Versuch eines Versicherten zugrunde lag, einen etwa 70 kg schweren, festgefrorenen Stein anzuheben, und bei dem der Kläger eine Subarachnoidalblutung erlitt, kam das BSG zu dem Ergebnis, dass von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen sei. Die äußere Einwirkung habe in der (unsichtbaren) Kraft gelegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegengesetzt habe (vgl. Drittes Newton sches Gesetz über die gleiche Größe der Gegenwirkung, d.h. Kraft gleich Gegenkraft). Ein Versicherter, der im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternehme, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden sei durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Dementsprechend habe das beabsichtigte Anheben des Steines und die damit einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers des Klägers geführt.
Das BSG hob in dieser Entscheidung hervor, dass es für den Unfallbegriff genüge, wenn "durch eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt" (so die plakative Aussage in der Presse-Mitteilung Nr. 18/05 vom 13.04.2005 zum Urteil vom 12.04.2005).
Weiter äußerte sich das BSG zum Gesichtspunkt der Freiwilligkeit differenzierend wie folgt, wobei hierin die von Giesen (vgl. a.a.O.) genannte Fortentwicklung zu sehen ist: Von den Fällen einer gewollten Einwirkung, die keinen Unfall darstellen würden, seien die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei denen von einer äußeren Einwirkung auszugehen sei, zu unterscheiden. Ob eine und welche äußere Einwirkung, wie sie für einen Arbeitsunfall erforderlich sei, vorgelegen habe, sei in solchen Fällen gegebenenfalls nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen.
3. Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG):
Das BayLSG geht regelmäßig davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben sei, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handele, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen sei, wenn es sich zwar um "eine vermehrte Kraftanstrengung" handele, auf die der Versicherte aber "eingestellt" gewesen sei (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03). Diese Abgrenzung entspricht der wiederholten Rechtsprechung zum sog. "Verhebetrauma". Beispielhaft sei nur auf die Urteile des BayLSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich sei, da schweres Heben allein kein Unfallereignis sein könne.
Ein Unfallereignis kann demgemäß nur angenommen werden, wenn eine unerwartete, nicht jedoch wenn eine willentliche Kraftanstrengung vorliegt, wobei diese Krafteinwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen im Vollbeweis nachgewiesen sein muss.
Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2000, Az.: L 3 U 282/99, m.w.N.). Im genannten Urteil wurde darauf hingewiesen, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Unfalls die Unfreiwilligkeit des Ereignisses (also nicht des eingetretenen Schadens!) sei und ein planmäßiges und willentliches Herbeiführen des Ereignisses nach herrschender Meinung grundsätzlich keinen Arbeitsunfall darstellen könne. Dabei müsse als Ereignis das zum Schaden führende Geschehen betrachtet werden.
4. Begutachtungsliteratur:
Im maßgeblichen und in der täglichen Praxis von medizinischen Sachverständigen, Unfallversicherungsträgern und Gerichten wohl am weitesten verbreiteten Werk der Begutachtungsliteratur von Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, wird in der aktuellen 7. Auflage der Unfallbegriff weitestgehend identisch mit der dargestellten Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts verwendet. So weist Schönberger (vgl. a.a.O., S. 66) darauf hin, dass für einen Unfall die Unfreiwilligkeit des Ereignisses zu verlangen ist. Aufschlussreich sind die weitergehenden Ausführungen Schönbergers zu der Frage, ob beim "Verheben im Kreuz" ein Unfall gesehen werden kann (vgl. a.a.O., S. 532). Dabei kommt er überzeugend zu dem Ergebnis, dass ein willentlich eingeleiteter, eigentätiger Hebeakt, unabhängig davon, ob der Hebeakt von besonderer Schwere sei, kein Unfallereignis darstelle. Er begründet dies für den Fall des Verhebens damit, dass Muskulatur und Skelettsystem so aufeinander abgestimmt seien, dass ihr Zusammenwirken keine Schädigung eines der Teile bewirken könne.
5. Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten:
5.1. Zivilgerichtliche Rechtsprechung:
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff in der (privaten) Unfallversicherung, wie er in § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) verwendet wird, kann vergleichend herangezogen werden. Weder aus den jeweils verwendeten Formulierungen noch aus den zugrunde liegenden Rechtsgedanken der Rechtsbereiche lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass unterschiedliche Auslegungen gerechtfertigt wären.
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich diesbezüglich ausführlich in seinem grundlegenden und bis heute maßgeblichen Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88. Zugrunde lag der Sachverhalt, dass der (privat) Unfallversicherte eine schwere Mörtelwanne angehoben und dabei einen starken Schmerz im Rücken verspürt hatte, als dessen Ursache in der Folge ein Bandscheibenvorfall festgestellt wurde. Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass ein Unfall nicht gegeben sei. Er begründete dies wie folgt:
Zwar habe der BGH in der Vergangenheit (vgl. z.B. Urteil vom 12.12.1984, Az.: IVa ZR 88/83 = NJW 1985, 1398) wie schon das Reichsgericht (vgl. RGZ 55, 408) einen vollkommen im äußeren Ablauf gesteuerten Bewegungsvorgang als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung gelten lassen. Ein solcher allgemeiner Grundsatz könne aber jedenfalls nicht auf die Fälle angewendet werden, in welchen die im äußeren Ablauf kontrollierte Handlung lediglich eine Kraftanstrengung im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst. a AUB darstelle, also nichts Unvorhergesehenes im Ablauf, keine Störung von außen eintrete. Die mit § 2 Nr. 2 Buchst. a AUB anerkanntermaßen gegebene Ausdehnung des Versicherungsschutzes (auf durch Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule) setze logisch voraus, dass bloße kontrollierte Kraftanstrengungen und ihre Folgen nicht bereits den Unfallbegriff des § 2 Nr. 1 AUB erfüllten.
Bei einem Unfall müsse es sich um ein äußeres Ereignis handeln, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten könne und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung werde. Ein solches Ereignis könne im Anheben der Mörtelwanne nicht gesehen werden. Die Kraftanstrengung, die der Kläger bei dem Anheben der Mörtelwanne unternommen habe, sei in ihrem ganzen Verlauf eine willensgesteuerte Eigenbewegung gewesen. Die Wanne sei ausschließlich Einwirkungsobjekt des Klägers geblieben, weil es allein von seinem Willen abgehangen habe, ob und wie stark er in Einwirkung auf sie seine Kräfte entfalte. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerate und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Schleswig, VersR 1970, 1048) - beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirke der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein. Erleide er bei dieser gezielten, von ihm in vollem Umfang gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liege kein Unfall im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB vor (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 242, wobei die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluss des BGH vom 07.10.1987, Az.: IVa ZR 20/87, nicht angenommen worden ist).
5.2. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Dienstunfallrecht kann vergleichend herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Eine äußere Einwirkung schloss das BVerwG nur dann aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache sei (vgl. BVerwGE 35, 133, 134). Dabei lag der genannten Entscheidung der Fall zugrunde, dass ein Bahnpolizeibeamter dienstlich in ein heftiges Streitgespräch verwickelt wurde und danach einen Herzinfarkt erlitt. Die äußere Einwirkung sei bei derartigen Fällen in herabsetzenden Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen zu sehen. Derartige Geschehnisse könnten die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und die gestörte seelische Verfassung könne zu körperlichen Beeinträchtigungen führen.
Wie aus weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.1999, Az.: 12 A 2983/96) deutlich wird, sieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein äußeres Ereignis auch dann als gegeben an, wenn ein äußerer Vorgang zunächst etwa eine psychische Reaktion auslöst, die dann körperliche Folgen zeitigt. Dabei dürfe der Unfallbegriff nicht überspannt werden, was sich aus dem Charakter der Dienstunfallvorschriften sowie aus Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergebe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1993, Az.: 3 L 99/93).
Im Rahmen des Dienstverhältnisses übliche Vorgänge seien nicht in der Lage, den Begriff eines Dienstunfalls zu erfüllen. Etwas anderes könne nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, soweit diese den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - BayVGH - (vgl. Urteil vom 29.07.1987, Az.: 3 B 85 A. 2752) beispielsweise der Fall bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten.
Zusammenfassend gilt daher Folgendes: Zwar sind die veröffentlichten Entscheidungen zum Begriff des Dienstunfalls nicht so zahlreich wie die sozialgerichtlichen Entscheidungen. Aber aus den angeführten Urteilen ist durchwegs der Grundsatz zu entnehmen, dass zur Bejahung des Unfallbegriffs eine Einwirkung von außen erforderlich ist, wobei diese Einwirkung gegen den Willen des Betroffenen stattgefunden haben muss.
Die dargestellten Auslegungen zum Unfallbegriff können wie folgt zusammengefasst werden, wobei drei grundsätzliche Argumentationslinien zum Unfallbegriff zu erkennen sind:
- Auf der einen Seite (Kasseler Kommentar; Bereiter-Hahn, Mehrtens) wird der Unfallbegriff weitestgehend dahingestellt gelassen und bei der Prüfung der Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers entscheidend auf die Kausalität zwischen Vorgang und Schaden abgestellt. - Auf der anderen Seite (BayLSG, BGH, Begutachtungsliteratur, auch, wenngleich etwas unpräziser, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung) wird eine äußere unvorhergesehene Einwirkung verlangt, auf die der Verletzte nicht eingestellt ist. - Einen - dieser Eindruck liegt jedenfalls nahe - Mittelweg geht das BSG mit seiner Entscheidung vom 12.04.2005, wenn es einen Unfall bei einer "ungewollten Einwirkung" als gegeben erachtet.
Da die vorgenannten Auslegungslinien nicht unwesentlich voneinander abweichen, zudem in dem hier zu entscheidenden Fall offenkundig ist, dass je nach Auslegung der Unfallbegriff zu bejahen oder zu verneinen ist, ist zunächst zu klären, welcher Auslegung zu folgen ist:
Zum 1. Spiegelstrich - extensive Auslegung im Kasseler Kommentar und von Bereiter-Hahn, Mehrtens:
Vorweg ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Verwaltung nicht selten die Frage des Unfallereignisses dahingestellt sein lassen, wenn die Frage der Kausalität zwischen Geschehen und Schaden zweifelsfrei zu verneinen ist. Diese Praxis hat zweifellos ihre Berechtigung. Gleichwohl entbindet sie einerseits nicht von der Möglichkeit, entsprechend der Systematik bereits zuvor die Frage des Unfallbegriffs zu prüfen, bzw. andererseits der Verpflichtung, wenn der Unfallbegriff fraglich sein könnte.
Beispielhaft für diese Praxis seien nur die Urteile des BSG vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, und vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, erwähnt, in denen nur auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität abgestellt und die Frage des Unfallbegriffs nur am Rande erörtert worden ist.
Diese Vorgehensweise, sei sie auch in vielen Fällen praxisgerecht, entbindet aber nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ein Unfall gegeben ist.
Zu den Kommentierungen in den zwei angeführten Werken der Kommentarliteratur zum Unfallbegriff ist daher aus Sicht des Gerichts Folgendes festzustellen:
- Kasseler Kommentar:
Die Kommentierungen können nur so gelesen werden, dass umso eher von einem Unfall auszugehen ist, umso weniger gewohnt oder üblich die Einwirkungen sind. Diese Auslegung ist so unpräzise, dass damit der Unfallbegriff nicht fassbar wird; Abgrenzungskriterien für den Unfallbegriff werden nicht aufgezeigt. Der Unfallbegriff wird damit letztlich völlig konturlos, zur Makulatur und - entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers - entbehrlich, da der Ausschluss innerer Ursachen im Rahmen der Kausalitätsprüfung erfolgen kann.
Auch findet die im Kasseler Kommentar vertretene Meinung, was die Breite des Unfallbegriffs betrifft, keine Stütze in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort wurde regelmäßig die Forderung aufgestellt, dass ein Unfall erst dann gegeben sein kann, wenn es sich um eine zumindest außergewöhnliche (körperliche oder psychische) (Über-)Anstrengung handelt. Dieses einschränkende Kriterium sieht Ricke offenbar als nicht erforderlich an.
- Bereiter-Hahn, Mehrtens:
An den Kommentierungen von Bereiter-Hahn, Mehrtens ist folgende Kritik zu äußern:
Bereiter-Hahn, Mehrtens stützen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des BSG vom 13.03.1959, Az.: 2 RU 167/57 (BSGE 9, 222, 224). Diese Entscheidung trägt aber die von Bereiter-Hahn, Mehrtens gezogene Schlussfolgerung nicht in dieser Pauschalität. Vielmehr hat das BSG in dieser Entscheidung festgestellt, dass auch Unfälle des täglichen Lebens, die sich während der versicherten Tätigkeit ereignen, versicherte Arbeitsunfälle sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wie sie beispielsweise im Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 30.04.1997, Az.: L 3 U 97/95, wie folgt zusammengefasst worden ist: "Als Arbeitsunfälle sind schon immer sog. Unfälle des täglichen Lebens anerkannt worden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vorlagen - beispielsweise beim Erleiden eines Wespen- oder Insektenstiches (Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 26 zu § 548; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 7 - 25 zu § 8 SGB VII; Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Anm. 47 zu § 8 SGB VII; Urteile des BSG vom 29. Oktober 1981, Az.: 8/8a RU 54/88 sowie in SozR 3-2200 Nr. 4 zu § 548 RVO). Dabei genügt der persönliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang der Schädigung mit der beruflichen Beschäftigung nicht. Der Versicherte muss durch seine versicherte Tätigkeit an die Stelle geführt worden sein, an der zu dieser Zeit die Gefahr wirksam wurde, der er erlegen ist, und der er sonst wahrscheinlich nicht erlegen wäre. Diese Gefahr muss aber keine durch das Wesen des Betriebes bedingte ihm eigentümliche Gefahr gewesen sein, denn der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf derartige Gefahren sondern auf alle Gefahren, auch die des täglichen Lebens, denen der Versicherte durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt war (BSGE 6, 164, 168, 169; 21, 101)."
Die Tatsache, dass auch Unfälle des täglichen Lebens dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, kann aber nicht die Aussage, dass auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit für die Bejahung des Unfallbegriffs ausreichend seien, in dieser pauschalen und undifferenzierten Formulierung, wie sie von Bereiter-Hahn, Mehrtens gewählt worden ist, stützen. Insbesondere kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass damit das BSG das Erfordernis einer plötzlichen und unerwarteten Krafteinwirkung auf den Körper des Versicherten für entbehrlich erklärt hat. Nicht erforderlich ist nach diesem Urteil vielmehr nur, dass sich der Unfall deutlich von einem Unfall unterscheidet, wie er auch im alltäglichen Leben geschehen kann. Mit anderen Worten: Ein Versicherungsfall ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn sich der Unfall in dieser Form auch im unversicherten Privatbereich ereignen kann. Im Übrigen darf bei der Auslegung des Urteils des BSG vom 13.03.1959 nicht übersehen werden, dass der Entscheidung ein Sachverhalt dergestalt zugrunde lag, dass der dortige Kläger ausgerutscht war (und sich dabei einen Wadenbeinbruch zugezogen hatte). Ein derartiges Geschehen stellt ohne jeden Zweifel und nach jeder nur denkbaren Auslegung des Unfallbegriffs ein Unfallereignis dar.
Den Auslegungshinweisen im Kasseler Kommentar und von Bereiter-Hahn, Mehrtens kann das Gericht daher nicht folgen.
Zum 3. Spiegelstrich - Mittelweg des BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:
In seiner Entscheidung vom 12.04.2005 hat es das BSG als maßgeblich für die Bejahung einer für den Unfallbegriff erforderlichen äußeren Einwirkung gesehen, dass - bei Fällen eines gewollten Handelns - eine ungewollte Einwirkung gegeben sein müsse, wobei das BSG den Begriff der Einwirkung mit dem Begriff des Schadens gleichzusetzen scheint. Bei unklaren Fällen sei erst im Rahmen der Ursachenbeurteilung festzustellen, ob eine äußere Einwirkung gegeben sei.
Dem kann sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Der vom BSG vertretenen Meinung, wonach die Frage des Vorliegens eines Unfallereignisses - zumindest in unklaren Fällen - anhand der haftungsausfüllenden Kausalität zu beantworten sei, ist entgegenzuhalten, dass dies zu einer Vermischung der strikt getrennt zu prüfenden Gesichtspunkte, nämlich einerseits, ob ein (schädigendes) Ereignis vorliegt, andererseits ob eine Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden gegeben ist, führen würde. Diese nicht der Rechtsklarheit dienende Vermischung wird im Übrigen vom BSG im Urteil vom 12.04.2005 selbst eingestanden, wenn das BSG auf Folgendes hinweist: "Ob eine und welche äußere Einwirkung vorlag, ist in solchen Fällen ggf. nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen."
Diese Vermengung würde bedeuten, dass die Beurteilung eines Tatbestandsmerkmals (Unfall) davon abhängig gemacht würde, wie die Feststellung zu einem anderen Tatbestandsmerkmal (Kausalität) ausfällt. Dies ist rechtsdogmatisch bedenklich und aus Sicht des Gerichts kaum vertretbar. Denn es würde damit bei der Prüfung der Kausalität zunächst, d.h. vorläufig, ohne dass der erforderliche Beweis geführt wäre, angenommen, dass das schädigende Ereignis gegeben ist. Erst nach dem Ergebnis der Kausalitätsprüfung würde dann endgültig die Feststellung oder Ablehnung eines Unfallereignisses ausgesprochen. Eine derartige Vorgehensweise ist bereits unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Logik schwerlich haltbar, da für die Zusammenhangsfrage zunächst das ggf. ursächlich seiende Ereignis (im Vollbeweis!) nachgewiesen sein muss. I.Ü. - auch darauf sei hingewiesen - hat das BSG selbst in diversen Entscheidungen klar und zweifelsfrei festgestellt, dass die rechtliche Prüfung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, das Durchlaufen klar getrennter Prüfungsschritte erfordert, wobei erst dann, wenn ein Arbeitsunfall erwiesen ist, in einem weiteren Prüfungsschritt zu untersuchen ist, ob und welche Folgen der Unfall wesentlich (mit)ursächlich hervorgerufen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005, Az.: B 2 U 1/04 R). Von dieser vom BSG selbst vorgegebenen und rechtlich stringenten Prüfungsweise hat sich das BSG im Urteil vom 12.04.2005 entfernt, ohne dies schlüssig zu begründen.
Eine derartige Vermischung ist auch deshalb abzulehnen, weil sie der Rechtsklarheit kontraproduktiv ist und zudem unter Gesichtspunkten der Beweisanforderungen zu unabwägbaren Unklarheiten führt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das schädigende Ereignis im Sinne des Vollbeweises nachzuweisen ist, die haftungsausfüllende Kausalität dagegen nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt sein muss und die geltenden Beweisanforderungen sich nicht unerheblich unterscheiden.
Würde man dem BSG in der Argumentation seines Urteils vom 12.04.2005 uneingeschränkt folgen, würde dies Folgendes bedeuten: Wäre ein Zusammenhang zwischen einem Schaden und einer zunächst nur fiktiv angenommenen Einwirkung von außen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, so müsste man die fiktiv angenommene Einwirkung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrunde legen. Mit anderen Worten und überspitzt gesagt bedeutet die Entscheidung des BSG Folgendes: Ist man nicht sicher, ob eine äußere Einwirkung vorliegt, so nimmt man diese zunächst einmal als gegeben an. Lässt sich unter dieser Annahme ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang mit einem Schaden herstellen, so ist auch davon auszugehen, dass das Ereignis, von dessen Existenz man zunächst nicht überzeugt war, als gegeben anzunehmen ist. Über einen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang mit einem nicht nachgewiesenen, aber fiktiv als gegeben angenommenen Ereignis würde man damit zum Vollbeweis des zunächst nur fiktiv angenommenen, also gerade nicht nachgewiesenen Ereignisses kommen. Abgesehen von der denklogischen Fragwürdigkeit dieser Argumentation würde dies letztlich auch dazu führen, dass die Beweisanforderungen für das Unfallereignis herabgesetzt würden und damit in derartigen Fällen die allgemein gültigen Beweisgrundsätze aufgeweicht würden. Aus Sicht des Gerichts sind daher die sich aus den Beweisanforderungen ergebenden Beweisschwierigkeiten im Sinne der Rechtsklarheit, auch wenn dies - wie in gleicher Weise in anderen Fällen - zu Lasten des Versicherten gehen wird, hinzunehmen.
Unter dem Gesichtspunkt der Nachweisbarkeit - dies ist dem Gericht bewusst - stehen die Beteiligten in den Fällen, in denen die äußere Einwirkung nicht sichtbar ist, vereinzelt vor dem Problem, wie eine derartige Einwirkung nachweisbar ist. Insofern wäre es denkbar, in derartigen Fällen über Beweiserleichterungen, beispielsweise den Anscheinsbeweis, nachzudenken. Diesen Weg hat aber das BSG in der genannten Entscheidung - wohl aus guten Gründen - gerade nicht gewählt, da es rechtsdogmatisch und rechtspolitisch fraglich erscheinen würde, das Prinzip der Beweiserleichterungen extensiv anzuwenden. Denn die Forderung nach einer derartigen Ausweitung würde dann auch in anderen Konstellationen erhoben werden, in denen dies nicht vertretbar wäre.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Argumentation des BSG im Urteil vom 12.04.2005, dass beim Heben die äußere Einwirkung aufgrund des physikalischen Gesetzes von Kraft und Gegenkraft belegt sei, fraglich erscheint. Denn auch wenn nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten jede Kraft eine Gegenkraft erzeugt, so bleibt doch der angehobene Gegenstand ausschließlich Einwirkungsobjekt des Anhebenden und übt keine eigenständige, d.h. vom Anhebenden nicht beeinflusste und gewollte Einwirkung auf diesen aus. Auf die schlüssigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88, kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Das Gericht ist auch nicht mit Giesen (vgl. a.a.O.) einer Meinung, wenn dieser das Urteil des BSG vom 12.04.2005 als stringente und überzeugende Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsunfalls und zur haftungsbegründenden Kausalität ansieht. Denn das Gericht vermag gerade nicht nachzuvollziehen, worin in der genannten Entscheidung besonders deutlich gemacht werden sollte, dass zwischen dem Begriff des Arbeitsunfalls einerseits und der Kausalität andererseits unterschieden werden müsse. Vielmehr ist aus den dargelegten und noch weiter auszuführenden Gründen an der Entscheidung des BSG zu bemängeln, dass die gebotene Unterscheidung zwischen Unfall und Kausalität gerade nicht erfolgt ist. Dessen ist sich offenbar auch Giesen bewusst, wenn er am Ende seiner Anmerkungen die Befürchtung erkennen lässt, dass "diese großzügige Haltung des BSG ... in der Praxis zu einer vermehrten, nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme der Unfallversicherung führen" kann.
Einen aus Sicht des BSG möglichen Ansatzpunkt zur Lösung der im Raum stehenden Fälle zeigt das BSG im Urteil vom 12.04.2005 auf, wenn es den Gesichtspunkt der Unfreiwilligkeit der Einwirkung als wesensimmanentes Merkmal des Unfallbegriffs nennt. Das BSG weist dabei darauf hin, dass die Unfreiwilligkeit einer Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, dem Begriff des Unfalls immanent sei, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspreche (vgl. BSGE 61, 113, 115). Zwar lehnt sich das BSG bei dieser Argumentation begrifflich an das insbesondere in der Literatur aufgezeigte Kriterium der Unfreiwilligkeit (vgl. z.B. Schulin, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 28, RdNr. 7; Keller, in: Hauck, SGB VII, § 8 RdNr. 14) an; ob jedoch noch von einer inhaltlichen Übereinstimmung der Begrifflichkeiten ausgegangen werden darf, erscheint fraglich.
Zur Erläuterung seines Ansatzes verweist das BSG auf das Beispiel eines Sägewerkers, der (willentlich) ein Stück Holz absägt, dabei aber (unwillentlich) auch den Daumen abtrennt. Weitergehende und abstrahierende Erläuterungen sind im genannten Urteil nicht enthalten.
Zwar sind die Überlegungen des BSG zum Fall des Sägewerkers auf den ersten Blick überzeugend. Das Gericht sieht aber dennoch das Kriterium der "ungewollten Einwirkung" nur als bedingt hilfreich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unfall vorliegt, und damit bei der Rechtsfindung an. Denn so klar es beim Fall des Sägewerkers ist, dass er die äußere Einwirkung (Krafteinwirkung der Säge auf seinen Daumen) nicht wollte, so schwierig ist die Frage zu beantworten, wenn es sich um Einwirkungen handelt, die nicht sichtbar sind und ggf. nur im Körperinneren ablaufen.
Nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, was das BSG unter der "ungewollten Einwirkung" versteht. Denn das BSG hat seinen Ansatzpunkt nicht weiter entwickelt und nicht eingehend erläutert, was es unter den Begriff der "ungewollten Einwirkung" subsumiert. Denkbar sind folgende drei Deutungen:
a. Abgrenzung von absichtlichen Selbstschädigungen b. Ungewollter Schadenseintritt c. Keine Einwirkung als Folge einer willensgesteuerten körperlichen Aktion
Zu a.: Sollte mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" - was anhand des Kontextes im genannten Urteil naheliegend erscheint - allein die Abgrenzung von (absichtlichen) Selbstschädigungen gemeint sein, wäre die Einführung der neuen Begrifflichkeit der "ungewollten Einwirkung" nicht erforderlich, da Selbstschädigungen ohne jeden Zweifel keinen versicherten Unfall darstellen und die Abgrenzung bereits nach den bisher zugrunde gelegten Kriterien ausreichend trennscharf ist. Es steht daher zu vermuten, dass das BSG mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" weitergehende Abgrenzungen beabsichtigt hat. Welche weitergehende Bedeutung das BSG dem genannten Begriff zuweisen will, ist aber aus den Gründen des Urteils vom 12.04.2005 nicht zweifelsfrei ersichtlich.
Zu b.: Sollte mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" der ungewollte Eintritt eines Schadens gemeint sein, würde dies bedeuten, dass damit der eingetretene Schaden als Voraussetzung des Unfallbegriffs gesehen würde. Dieser Auslegung - wenngleich auch immer wieder vertreten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56) - kann aber aus zwei Erwägungen heraus nicht gefolgt werden: Zum einen ist der Unfall lediglich als potentiell "schädigendes Ereignis" zu definieren, wie dies beispielsweise das BSG selbst im Urteil vom 28.07.1977, Az.: 2 RU 15/76, getan hat. Ein eingetretener Schaden als Voraussetzung für die Bejahung des Unfallbegriffs ist nicht zu fordern, was wiederum begriffslogisch ist, da nicht jeder Unfall zu einem Schaden führen muss (vgl. Schulin, a.a.O., § 28 RdNr. 3). Die Literatur (vgl. Schulin, a.a.O., § 28 RdNr. 3 a.E.) fordert daher zu Recht, den (unfallversicherungsrechtlichen) Unfallbegriff "strikt auf das Unfallereignis als solches zu beschränken"; bei der Frage des (Körper-)Schadens handelt es sich dagegen um eine weitere selbständige Tatbestandsvoraussetzung bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen.
Zum anderen würde bei der hier kritisierten Auslegung bereits beim Unfallbegriff der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden geprüft werden, was - wie bereits ausgeführt - unsystematisch wäre. Zudem würden weitere Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, wenn auf die Frage abzustellen wäre, ob und wenn ja welche Einwirkung gewünscht ist, wobei dem gleichzustellen wäre, wenn die Einwirkung willentlich in Kauf genommen wird. Wäre entscheidend, welche Einwirkung, d.h. welcher Schaden im Konkreten gewünscht war? Oder reicht es aus, dass abstrakt eine Schädigung ohne nähere Präzisierung gewollt war? Wie sind Schäden rechtlich zu behandeln, die in dieser Form nicht beabsichtigt waren? Antworten auf diese Fragen gibt das BSG nicht, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, dass überhaupt eine trennscharfe und rechtlich haltbare Abgrenzung möglich wäre.
Der vom BSG vorgenommenen weiten Auslegung des Unfallbegriffs kann auch deswegen nicht gefolgt werden, da diese faktisch dazu führen würde, dass letztlich jede Gesundheitsstörung, die während oder anlässlich der Arbeit aufgetreten ist, einen Arbeitsunfall begründen würde (und erst im Rahmen der regelmäßig auf medizinischen Gutachten aufbauenden Kausalitätsbeurteilung als Unfallfolge ausgeschlossen werden könnte). Denn regelmäßig sind Schäden nicht erwünscht. Hätte der Gesetzgeber eine so weite Ausdehnung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung gewollt, hätte er dies in entsprechenden Formulierungen zum Ausdruck bringen, auf die Verwendung des Begriffs des Unfalls verzichten und stattdessen den Versicherungsfall als das Auftreten eines Gesundheitsschadens während der Arbeit beschreiben müssen. Dies ist aber nicht der Fall.
Sollte das BSG im Urteil vom 12.04.2005 den Unfall durch den Eintritt eines ungewollten Schadens definieren wollen, würde diese Auslegung nicht nur über den unmittelbaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 SGB VII, sondern auch über den im Rahmen der Gesetzesanwendung eröffneten Auslegungsspielraum hinaus gehen. Denn aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine derart weite Auslegung des Unfallbegriffs nicht ins Auge gefasst hat. Dies ergibt sich zum einen aus den Regelungen zur Berufskrankheit. Nach dem dort geltenden Listenprinzip sind nur solche Erkrankungen als Versicherungsfall anzuerkennen, die der Verordnungsgeber ausdrücklich als Berufskrankheit bezeichnet hat (§ 9 Abs. 1 SGB VII) oder für die aufgrund neuerer medizinwissenschaftlicher Erkenntnisse sog. Listenreife gem. § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben ist (vgl. Ricke, a.a.O., § 9 SGB VII, RdNr. 21). Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, sind eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall nicht gegeben. Dies gilt auch und gerade dann, wenn bei einer Krankheit der ursächliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall als hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18). Die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII stellt einen Kompromiss zwischen dem in § 9 Abs. 1 SGB VII verankerten "Listensystem" und einer vereinzelt begehrten "Generalklausel" dar (vgl. zur Vorgängerregelung des § 551 Abs. 2 RVO: BSG, Urteil vom 30.01.1986, Az.: 2 RU 80/84). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine zu weite Auslegung des Begriffs des Versicherungsfalls im Sinne der Berufskrankheit nicht gewünscht hat, was auf den Begriff des Arbeitsunfalls entsprechend übertragen werden muss.
Weiter muss der vom BSG im Urteil vom 12.04.2005 vorgenommenen weiten Auslegung des Unfallbegriffs entgegen gehalten werden, dass bei einem so weit verstandenen Unfallbegriff die zeitliche Begrenzung auf eine Arbeitsschicht als Merkmal des Unfallbegriffs (vgl. z.B. BSGE 24, 216, 219) kaum mehr haltbar wäre. Denn einerseits macht sich der eingetretene Schaden regelmäßig innerhalb des überschaubaren Zeitraums einer Arbeitsschicht bemerkbar (jedenfalls wird es, wenn sich die schädigende Einwirkung über mehrere Schichten hinweg entfaltet hat, kaum widerlegbar sein, wenn ein Geschädigter geltend macht, der Schaden sei innerhalb einer einzigen Schicht aufgetreten), was - wenn man der Argumentation des BSG im Urteil vom 12.04.2005 folgen würde - bereits ausreichen würde, um einen versicherten Unfall zu bejahen. Andererseits wäre es auch schwer nachvollziehbar, warum bei einer nicht sicher nachgewiesenen Einwirkung innerhalb einer Schicht vom Schaden auf das schädigende Ereignis rückgeschlossen werden dürfte, andererseits bei einer nachgewiesenen (kausalen) Einwirkung von einer die Dauer einer Schicht übersteigenden Zeit im Sinne eines Summationseffekts (vgl. z.B. Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Auflage, Stand 10/2006, § 8, RdNr. 29) ein Versicherungsfall im Sinne eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeschlossen sein sollte.
Insofern erscheint es dem Gericht auch unpräzise, wenn der Begriff des Unfalls lediglich auf die Funktion eines Abgrenzungsmerkmals gegenüber Schäden infolge innerer Ursache reduziert wird (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35). Denn mit dieser Auslegung erfolgt wiederum - wie bereits oben dargestellt - eine Vermengung der Tatbestandsmerkmale Unfall einerseits und Kausalität andererseits. Dabei ist dem Gericht sehr wohl bewusst, dass die von ihm kritisierte Vermengung im Regelfall nicht von Einfluss auf die Entscheidung sein wird. Denn in den Fällen, in denen nach Ansicht des Gerichts bereits ein Unfall nicht gegeben ist, wird bei der vermengenden Auslegung des Unfallbegriffs die Kausalität zu verneinen sein. Eine Ablehnung von Ansprüchen mit Hinweis auf die fehlende Kausalität ist selbstredend rechtlich nicht zu beanstanden, wobei aus Gründen der Rechtssystematik in derartigen Fällen deutlich werden sollte, dass die Frage des Arbeitsunfalls ungeprüft geblieben ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Definition des Unfallbegriffs allein über die Unfreiwilligkeit des Schadens über den der Auslegung zugänglichen Interpretationsspielraum der anwendenden Gerichte hinausgehen würde. Eine derartige Korrektur könnte nur der Gesetzgeber selbst, nicht die Rechtsprechung vornehmen.
Zu c.: Sollte der Begriff der "ungewollten Einwirkung" dahingehend verstanden werden, dass damit all die Einwirkungen vom Unfallbegriff ausgeschlossen werden sollen, die auf einer willensgesteuerten körperlichen Aktion mit (möglicherweise auch schädigenden) Einwirkungen auf Körper oder Psyche beruhen oder die mit einer derartigen Aktion zwingend verbunden sind, so würde damit der Rahmen des Unfallbegriffs im Sinne eines unerwarteten Ereignisses (wie es unten noch näher erläutert werden wird) eingehalten. Jedoch stellt sich auch bei dieser Auslegung die Frage, inwiefern das Kriterium einer "ungewollten Einwirkung" bei der Suche nach Rechtsklarheit hilfreich sein könnte. Denn die Abgrenzung zwischen einer noch gewollten (einen Unfall ausschließenden) und einer ungewollten (einen Unfall begründenden) Einwirkung wäre aus Sicht des Gerichts nicht präzise möglich. Dies sei anhand einer Fallkonstellation ähnlich wie der beim Urteil des BSG von 12.04.2005 deutlich gemacht: Hebt ein Mensch einen schweren Stein an, ist damit jedenfalls betreffend die Armmuskulatur eine gewollte Kraftanstrengung verbunden. Kommt es zum Riss der Bizepssehne, müsste von einer gewollten Krafteinwirkung ausgegangen werden, da dieser Muskel-Sehnen-Bereich gezielt zum Anheben des Steins eingesetzt worden ist. Fraglich wird die Bewertung aber dann, wenn die gewollte Krafteinwirkung im Sinne einer Muskelanspannung nicht mehr so augenfällig ist. Wie wäre z.B. der Fall zu bewerten, wenn es beim Anheben zum Bandscheibenschaden kommt? Eine einigermaßen klare Abgrenzung könnte sich das Gericht allenfalls darin vorstellen, wenn sämtliche Einwirkungen, die typischerweise bei einer gewillkürten Kraftanstrengung auf den Körper auftreten, als ungeeignet betrachtet werden, einen Unfall zu begründen. Dass eine derartige, systemgerechte Auslegung praktikabel wäre, muss aber bezweifelt werden. Denn es wären dann in Fällen wie dem vom BSG am 12.04.2005 entschiedenen regelmäßig höchst komplexe medizinische/physikalische Fragestellungen zu beantworten, wobei zudem wiederum die Gefahr bestünde, dass eine trennscharfe Abgrenzung von der eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfenden Kausalitätsfrage nicht eingehalten würde.
Zusammenfassend sieht das Gericht daher in dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" kein Abgrenzungsmerkmal, das über die bereits bekannten Kriterien hinaus eine weiter klare Entscheidungshilfe geben könnte. Der Auslegung des BSG im Urteil vom 12.04.2005 kann das Gericht deshalb nicht folgen.
Über die oben dargelegten dogmatischen Erwägungen hinaus - darauf sei im Sinne der Vollständigkeit hingewiesen - wird an der Entscheidung des BSG auch aus dem Blickwinkel der Praktiker Kritik dahingehend geübt, dass die vom BSG faktisch aufgegebene Unterscheidungsrelevanz zwischen haftungsbegrün- dender Kausalität (zwischen versicherter Tätigkeit und Un- fall) einerseits und haftungsausfüllender Kausalität (zwi- schen Unfallereignis und Gesundheitsschaden) andererseits zu einem erhöhten Kosten- und Zeitaufwand im Verwaltungsverfah- ren führen wird. Dieser Mehraufwand ergibt sich dadurch, dass - sollte man der Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 folgen - regelmäßig medizinische Gutachten einzuholen sein werden, oh- ne dass für den Sachbearbeiter beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit besteht, aufgrund seiner eigenen unmittelbaren (aber nicht bis in den detaillierten medizinischen Bereich hineingehenden) Erkenntnismöglichkei- ten, wie dies bei der Subsumtion des (herkömmlich anerkann- ten) Tatbestandsmerkmals der haftungsbegründenden Kausalität der Fall war, zur Entscheidung zu kommen, dass bereits die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist und damit die Kosten für die Zusammenhangsbegutachtung von vornherein vermieden werden können (vgl. Köhler, SGb 2006, S. 9, 12).
Zum 2. Spiegelstrich - übrige Rechtsprechung und Begutachtungsliteratur, die eine äußere unvorhergesehene Einwirkung verlangt, auf die der Verletzte nicht eingestellt ist:
Aus den oben unter den Ausführungen zu den dargestellten denkbaren Auslegungsmöglichkeiten dargelegten Gründen geht das Gericht mit der überzeugenden Rechtsprechung des BayLSG (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03) davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben ist, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handelt, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen ist, wenn es sich zwar um "eine vermehrte Kraftanstrengung" handelt, auf die der Versicherte aber "eingestellt" war. Diese Abgrenzung entspricht der wiederholten obergerichtlichen Rechtsprechung zum sog. "Verhebetrauma". Beispielhaft sei nur auf die Urteile des BayLSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich ist, da schweres Heben allein kein Unfallereignis ist. Ein Unfallereignis kann daher in Übereinstimmung mit der aufgezeigten und stringenten Rechtsprechung des BayLSG nur angenommen werden, wenn eine unerwartete, nicht jedoch wenn eine willentliche Kraftanstrengung vorliegt, wobei diese Krafteinwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen im Vollbeweis nachgewiesen sein muss. Daran, dass die Rechtsprechung zum Verhebetrauma generalisiert werden kann und auch auf Fälle zu übertragen ist, bei denen der Schaden in anderen Körperbereichen eingetreten ist, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel.
Dass allein diese Auslegung des Unfallbegriffs zutreffend ist, ergibt sich für das Gericht auch aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Einheit der Rechtsordnung versteht sich als Forderung eines in sich widerspruchsfreien Systems wertender Rechtssätze, d.h. als Freiheit von Wertungswidersprüchen im Recht, wobei die rechtliche Grundlage in dem in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Willkürverbot liegt. Wie ansatzweise aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht erkennbar ist, ganz deutlich aber aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht der privaten Unfallversicherung wird, ist dort ein Unfall jeweils ausgeschlossen, wenn es sich um eine willentliche Kraftanstrengung handelt, ohne dass damit etwas Unvorhergesehenes im Ablauf, also eine Störung verbunden wäre. Unterschiede im Unfallbegriff der genannten Rechtsbereiche sind nach Gesetzeswortlaut bzw. Wortlaut der von der Rechtsprechung gebilligten einschlägigen Versicherungsbedingungen und Intention im Rahmen der Rechtsetzung nicht zu erkennen (ausdrücklich zum Dienstunfallrecht: vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Es hat daher im Sinne der Einheit der Rechtsordnung eine gleichartige Auslegung zu erfolgen. Ansatzpunkte dafür, dass diese Einheit nicht im Sinne der Auslegung des vorgenannten 2. Spiegelstriches zu erfolgen hätte, sieht das Gericht nicht, da alle anderen Auslegungsweisen aus den oben dargelegten Gründen nicht haltbar oder überzeugend sind.
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes:
Für die Anerkennung des Ereignisses vom 08.07.2004 als versicherten Arbeitsunfall wäre es erforderlich, das ein Unfallereignis im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen ist. Dieser Beweis ist nicht zu führen.
Von einem Unfallereignis könnte nur dann ausgegangen werden, wenn am 08.07.2004 eine plötzliche und unerwartete Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers erfolgt wäre. Dies ist aber nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat am 08.07.2004 vielmehr eine allein willentlich gesteuerte Tätigkeit ohne äußere Einflüsse ausgeübt. Unerwartete Krafteinwirkungen waren damit nicht verbunden.
Irgendwelche vom Üblichen bei einem derartigen Schussvorgang abweichende Belastungen, auf die der Kläger nicht eingestellt gewesen wäre, sind damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr handelt es sich bei dem Schussvorgang, in dessen Rahmen die Luxation der Kniescheibe erfolgt ist, die dann die Ursache für den nachfolgenden Sturz war, bei dem kein weiterer Schaden entstanden ist, um eine Bewegung, die willentlich gesteuert und mit keinerlei äußeren ungewollten oder unerwarteten Einwirkungen verbunden gewesen ist. So hat der Kläger selbst ausdrücklich angegeben, dass eine Fixierung oder Einklemmung des Fußes oder Unterschenkels nicht gegeben war. Die von ihm durchgeführte Bewegung war damit anatomisch regelrecht und nur durch körpereigene Kräfte bestimmt. Ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist damit nicht gegeben.
Da ein Unfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu bejahen ist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Die Bevollmächtigen des Klägers gehen in ihrer Annahme fehl, wenn sie meinen, dass der Klage deshalb stattzugeben wäre, da ein Vorschaden als Ursache für die Kniescheibenluxation nicht im Vollbeweis nachgewiesen wäre. Denn zum einen liegt, wie ausgeführt, bereits kein Unfallereignis vor, so dass sich die Frage der Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden gar nicht erst stellt. Insofern sind medizinische Gesichtpunkte zum Unfallzusammenhang ohnehin nicht entscheidungserheblich. Zum anderen müsste, wenn es, wie hier nicht der Fall, auf die Frage des hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden ankäme, ein derartiger Zusammenhang mit dem Unfall bewiesen werden. Damit ist es nicht erforderlich, eine andere Ursache nachzuweisen, um einen Unfallzusammenhang ausschließen zu können. Für den Erfolg einer Klage muss in derartigen Fällen vielmehr ein Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Ein derartiger Zusammenhang ist aber nicht schon dann gegeben, wenn er nur möglich oder nicht auszuschließen ist (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 08.07.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat und ihm daraus ein Anspruch auf Leistungen durch die Beklagte zusteht.
Der am 1968 geborene Kläger ist von Beruf Verkaufsförderer. Am 08.07.2004 nahm er an einem Firmenfußballturnier teil.
Bei einem Spiel in diesem Turnier wollte der Kläger auf das gegnerische Tor schießen. Dabei war das linke Bein das Standbein und das rechte das Schussbein. Im Rahmen der Schussbewegung sprang die Kniescheibe links heraus, der Kläger knickte im Knie um und stürzte.
Bei der am Unfalltag durchgeführten ersten ärztlichen Untersuchung wurde eine Patellaluxation links diagnostiziert. Bei einer Kniearthroskopie am 29.07.2004 wurden zusätzlich eine Patellaknorpelfissur und ein Außenmeniskusschaden am linken Knie festgestellt.
Auf nähere Nachfrage der Beklagten gab der Kläger am 05.08.2004 an, dass eine äußere Einwirkung vor dem Umknicken nicht stattgefunden habe und der Fuß und Unterschenkel während des Vorgangs auch nicht eingeklemmt gewesen seien. Bereits im Jahre 2001 sei er wegen Kniebeschwerden stationär behandelt worden.
Nach der Einholung von zwei Zusammenhangsgutachten auf chirurgischem bzw. orthopädischem Fachgebiet lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2005 ab, das Ereignis vom 08.07.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Dagegen legten die Bevollmächtigten des Kläger mit Schreiben vom 07.10.2005 Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.08.2006 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Die Klage wurde damit begründet, dass das Vorliegen eines Vorschadens vom Unfallversicherungsträger zu beweisen sei, dieser Beweis aber nicht erbracht sei.
Mit Schreiben vom 18.10.2006 legten die Bevollmächtigten des Klägers den Bericht über einen stationären Aufenthalt des Klägers wegen eines Sportunfalls vom 12.06.2001 vor. Bei einer Arthroskopie am 28.01.2001 waren u.a. Frakturen des Tibiaknorpels sowie eine Chondropathia patellae dritten Grades am linken Knie festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 wurde den Bevollmächtigten des Klägers die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert und die Klagerücknahme nahe gelegt.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 führten die Bevollmächtigten des Klägers bezüglich der Kniescheibenluxation aus, dass ihrer Ansicht nach die Beklagte den Vollbeweis führen müsse, dass der Vorschaden oder die Disposition die wesentliche Bedingung für den neuen Schaden sei.
Die Bevollmächtigen des Klägers beantragten, den Bescheid vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen "Patellaluxation links mit traumatischer Osteochon- drosis dissecans retropatellar und Einriss des medialen Retinaculums" Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.07.2004 seien, und dem Kläger evtl. zukünftig entstehende medizinische Behandlungskosten zu ersetzen sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.07.2004 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 zuzuerkennen und eine entsprechende Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, das Ereignis vom 08.07.2004 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB II) ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, wobei der Unfall als schädigendes Ereignis im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare andere Möglichkeit ausschließt (vgl. BSGE 45, 285, 287). Vielmehr ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend, aber auch notwendig (vgl. BSGE 7, 103, 106; 32, 203, 207). Im juristischen Schrifttum wird auch formuliert, das Gericht müsse von den entscheidungserheblichen Tatsachen Gewissheit haben, müsse sich aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 128, RdNr. 3 b m.w.N.).
Nicht erforderlich ist, um das Kriterium des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses zu bejahen, ein besonderes oder ungewöhnliches Geschehnis. Auch alltägliche Vorgänge wie z.B. Stolpern sind ausreichend. Mit dem Kriterium der Einwirkung von außen soll die Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen (z.B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps) sichergestellt werden, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R).
"Mit Augen" sichtbar muss die äußere Einwirkung nicht sein. Auch radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen stellen eine äußere, wenngleich nicht sichtbare Einwirkung dar (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56).
Neben körperlich-gegenständlichen Einwirkungen können auch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng umgrenzten Zeitraum einen Unfall begründen (vgl. BSGE 18, 173, 175).
Problematisch wird die Frage, ob ein Unfall vorliegt, dann, wenn nicht klar abgrenzbar ist, ob die Einwirkung auf Körper oder Psyche ihren Ausgangspunkt im Körperinnern hat oder der Anlass in außerhalb von Körper oder Psyche des Versicherten liegenden Umständen zu suchen ist.
Aufbauend auf die vorgenannten, unstrittigen Grundsätze zum Unfallbegriff haben Rechtsprechung und Literatur weitergehende Gesichtspunkte und Präzisierungen zur Beurteilung des Unfallbegriffs entwickelt, die nicht völlig deckungsgleich sind, wobei exemplarisch die folgenden wesentlichen Ansatzpunkte dargestellt werden:
1. Teile der unfallversicherungsrechtlichen Kommentarliteratur:
1.1. Kasseler Kommentar:
Ricke (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, RdNr. 24) bezeichnet in seinen Kommentierungen, die in dieser Form bereits seit mehreren Jahren unverändert sind, körpereigene Bewegungen wie Heben, Schieben, Laufen usw. als äußere Vorgänge im Sinne eines von außen auf den Körper einwirkenden Vorgangs, selbst wenn sie gewohnt und üblich, besonders aber, wenn sie ungeplant und unkoordiniert seien. Unter Umständen ergäben sie jedoch keinen Unfall, weil das äußere Ereignis nur rechtlich unwesentliche Ursache sei.
1.2. Bereiter-Hahn, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung:
Nach Bereiter-Hahn, Mehrtens (in: Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 11.1) sind auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit ausreichend, um den Unfallbegriff bejahen zu können. Das Unfallereignis müsse weder normwidrig sein, d.h. dem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf widersprechend, noch eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende Tätigkeit darstellen.
2. Sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des BSG:
2.1. Ältere Rechtsprechung:
Die Entscheidungen sind vielfältig, wobei oft vorrangig auf die Frage der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und Gesundheitsschaden abgestellt wird, ohne sich näher damit auseinander zu setzen, ob der Unfallbegriff an sich zu bejahen ist oder nicht. Aus Gründen der Praktikabilität ist dies insbesondere dann nahe liegend, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden nicht zu beweisen ist, z.B. weil innere Ursachen auf der Hand liegen. Aber auch in Fällen, in denen vom Zusammenhang auszugehen ist, stützen sich die Gerichte wesentlich auf die Zusammenhangsfrage, ohne den Unfallbegriff näher zu hinterfragen. So nahm das BSG z.B. im Urteil vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, den bei einer Alarmübung eingetretenen Tod eines Feuerwehrmanns infolge eines Herzinfarkts als Unfallfolge an. Begründet wurde dies damit, dass die Belastungsgrenze des Verstorbenen so erheblich überschritten worden sei, dass den Einflüssen durch die versicherte Tätigkeit die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache für den Tod zukomme.
Dass eine als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertende Arbeit eine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs darstellen könne, stellte das BSG ebenso im Urteil vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, fest (zugrunde liegender Sachverhalt: Die besondere Belastung bei einer Hausschlachtung führte zu erheblicher Atemnot, zum Zusammenbrechen und Tod).
Auch das LSG Nordrhein-Westfalen ging davon aus, dass ein Unfall erst dann gegeben sein könne, wenn es sich um eine außergewöhnliche (körperliche oder psychische) Überanstrengung handele (vgl. z.B. Urteile vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, und vom 15.09.1999, Az.: L 17 U 63/97).
Dass, sofern bei der Entscheidungsfindung wesentlich nur auf die Frage der Kausalität, nicht des Unfallbegriffs an sich abgestellt wird, die Rechtsprechung teilweise eine Vermengung der Tatbestandsmerkmale Unfall und Kausalität vornimmt, wird dabei versucht, auf anderem Wege zu korrigieren. So forderte das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, dass die körperliche Belastung als ungewöhnliche erscheinen, also für die Kraft des Betroffenen eine besondere außergewöhnliche Belastung mit ggf. ungünstigen Rahmenbedingungen darstellen müsse. Eine akute psychische Überforderung sei vor allem dann als wesentliche Mitursache anzusehen, wenn Angst, Not, Entsetzen oder Sorge als existenzielle Bedrohung - individuell, akut und überraschend - bedeutsam und in ihrer tatsächlichen Dramatik ein Ereignis "akzidentieller" Prägung darstellen würden, wobei dieses - so das LSG - "unfallartig" und vom Vorschaden abgrenzbar sein müsse. Aus den gewählten Formulierungen lässt sich damit der Rückschluss ziehen, dass das LSG auch über das gewöhnliche Maß hinausgehende Belastungen nicht in jedem Fall als Unfallereignis betrachtete, sondern darüber hinaus noch mehr, nämlich das ebenso unpräzise wie auch vielsagend als "Unfallartiges" Bezeichnete verlangte. Dabei ist aus dem Urteilskontext zu entnehmen, dass das LSG damit eine ungewollte oder unbeabsichtigte Belastung verstand.
2.2. Urteil des BSG vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:
In dieser vergleichsweise aktuellen Entscheidung setzte sich das BSG eingehend mit der Frage des Unfallbegriffs auseinander und entwickelte - so die Ansicht Giesens (vgl. Giesen, jurisPR- SozR 24/2005 vom 06.10.2005, Anm. 6) - die bisherige Rechtsprechung weiter.
In diesem Urteil, dem der Versuch eines Versicherten zugrunde lag, einen etwa 70 kg schweren, festgefrorenen Stein anzuheben, und bei dem der Kläger eine Subarachnoidalblutung erlitt, kam das BSG zu dem Ergebnis, dass von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen sei. Die äußere Einwirkung habe in der (unsichtbaren) Kraft gelegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegengesetzt habe (vgl. Drittes Newton sches Gesetz über die gleiche Größe der Gegenwirkung, d.h. Kraft gleich Gegenkraft). Ein Versicherter, der im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternehme, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden sei durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Dementsprechend habe das beabsichtigte Anheben des Steines und die damit einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers des Klägers geführt.
Das BSG hob in dieser Entscheidung hervor, dass es für den Unfallbegriff genüge, wenn "durch eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende außergewöhnliche Kraftanstrengung ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt" (so die plakative Aussage in der Presse-Mitteilung Nr. 18/05 vom 13.04.2005 zum Urteil vom 12.04.2005).
Weiter äußerte sich das BSG zum Gesichtspunkt der Freiwilligkeit differenzierend wie folgt, wobei hierin die von Giesen (vgl. a.a.O.) genannte Fortentwicklung zu sehen ist: Von den Fällen einer gewollten Einwirkung, die keinen Unfall darstellen würden, seien die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei denen von einer äußeren Einwirkung auszugehen sei, zu unterscheiden. Ob eine und welche äußere Einwirkung, wie sie für einen Arbeitsunfall erforderlich sei, vorgelegen habe, sei in solchen Fällen gegebenenfalls nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen.
3. Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG):
Das BayLSG geht regelmäßig davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben sei, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handele, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen sei, wenn es sich zwar um "eine vermehrte Kraftanstrengung" handele, auf die der Versicherte aber "eingestellt" gewesen sei (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03). Diese Abgrenzung entspricht der wiederholten Rechtsprechung zum sog. "Verhebetrauma". Beispielhaft sei nur auf die Urteile des BayLSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich sei, da schweres Heben allein kein Unfallereignis sein könne.
Ein Unfallereignis kann demgemäß nur angenommen werden, wenn eine unerwartete, nicht jedoch wenn eine willentliche Kraftanstrengung vorliegt, wobei diese Krafteinwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen im Vollbeweis nachgewiesen sein muss.
Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2000, Az.: L 3 U 282/99, m.w.N.). Im genannten Urteil wurde darauf hingewiesen, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Unfalls die Unfreiwilligkeit des Ereignisses (also nicht des eingetretenen Schadens!) sei und ein planmäßiges und willentliches Herbeiführen des Ereignisses nach herrschender Meinung grundsätzlich keinen Arbeitsunfall darstellen könne. Dabei müsse als Ereignis das zum Schaden führende Geschehen betrachtet werden.
4. Begutachtungsliteratur:
Im maßgeblichen und in der täglichen Praxis von medizinischen Sachverständigen, Unfallversicherungsträgern und Gerichten wohl am weitesten verbreiteten Werk der Begutachtungsliteratur von Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, wird in der aktuellen 7. Auflage der Unfallbegriff weitestgehend identisch mit der dargestellten Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts verwendet. So weist Schönberger (vgl. a.a.O., S. 66) darauf hin, dass für einen Unfall die Unfreiwilligkeit des Ereignisses zu verlangen ist. Aufschlussreich sind die weitergehenden Ausführungen Schönbergers zu der Frage, ob beim "Verheben im Kreuz" ein Unfall gesehen werden kann (vgl. a.a.O., S. 532). Dabei kommt er überzeugend zu dem Ergebnis, dass ein willentlich eingeleiteter, eigentätiger Hebeakt, unabhängig davon, ob der Hebeakt von besonderer Schwere sei, kein Unfallereignis darstelle. Er begründet dies für den Fall des Verhebens damit, dass Muskulatur und Skelettsystem so aufeinander abgestimmt seien, dass ihr Zusammenwirken keine Schädigung eines der Teile bewirken könne.
5. Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten:
5.1. Zivilgerichtliche Rechtsprechung:
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff in der (privaten) Unfallversicherung, wie er in § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) verwendet wird, kann vergleichend herangezogen werden. Weder aus den jeweils verwendeten Formulierungen noch aus den zugrunde liegenden Rechtsgedanken der Rechtsbereiche lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass unterschiedliche Auslegungen gerechtfertigt wären.
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich diesbezüglich ausführlich in seinem grundlegenden und bis heute maßgeblichen Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88. Zugrunde lag der Sachverhalt, dass der (privat) Unfallversicherte eine schwere Mörtelwanne angehoben und dabei einen starken Schmerz im Rücken verspürt hatte, als dessen Ursache in der Folge ein Bandscheibenvorfall festgestellt wurde. Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass ein Unfall nicht gegeben sei. Er begründete dies wie folgt:
Zwar habe der BGH in der Vergangenheit (vgl. z.B. Urteil vom 12.12.1984, Az.: IVa ZR 88/83 = NJW 1985, 1398) wie schon das Reichsgericht (vgl. RGZ 55, 408) einen vollkommen im äußeren Ablauf gesteuerten Bewegungsvorgang als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung gelten lassen. Ein solcher allgemeiner Grundsatz könne aber jedenfalls nicht auf die Fälle angewendet werden, in welchen die im äußeren Ablauf kontrollierte Handlung lediglich eine Kraftanstrengung im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst. a AUB darstelle, also nichts Unvorhergesehenes im Ablauf, keine Störung von außen eintrete. Die mit § 2 Nr. 2 Buchst. a AUB anerkanntermaßen gegebene Ausdehnung des Versicherungsschutzes (auf durch Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule) setze logisch voraus, dass bloße kontrollierte Kraftanstrengungen und ihre Folgen nicht bereits den Unfallbegriff des § 2 Nr. 1 AUB erfüllten.
Bei einem Unfall müsse es sich um ein äußeres Ereignis handeln, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten könne und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung werde. Ein solches Ereignis könne im Anheben der Mörtelwanne nicht gesehen werden. Die Kraftanstrengung, die der Kläger bei dem Anheben der Mörtelwanne unternommen habe, sei in ihrem ganzen Verlauf eine willensgesteuerte Eigenbewegung gewesen. Die Wanne sei ausschließlich Einwirkungsobjekt des Klägers geblieben, weil es allein von seinem Willen abgehangen habe, ob und wie stark er in Einwirkung auf sie seine Kräfte entfalte. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerate und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Schleswig, VersR 1970, 1048) - beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirke der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein. Erleide er bei dieser gezielten, von ihm in vollem Umfang gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liege kein Unfall im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB vor (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 242, wobei die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluss des BGH vom 07.10.1987, Az.: IVa ZR 20/87, nicht angenommen worden ist).
5.2. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Dienstunfallrecht kann vergleichend herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Eine äußere Einwirkung schloss das BVerwG nur dann aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache sei (vgl. BVerwGE 35, 133, 134). Dabei lag der genannten Entscheidung der Fall zugrunde, dass ein Bahnpolizeibeamter dienstlich in ein heftiges Streitgespräch verwickelt wurde und danach einen Herzinfarkt erlitt. Die äußere Einwirkung sei bei derartigen Fällen in herabsetzenden Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen zu sehen. Derartige Geschehnisse könnten die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und die gestörte seelische Verfassung könne zu körperlichen Beeinträchtigungen führen.
Wie aus weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. Oberverwaltungsgericht - OVG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.1999, Az.: 12 A 2983/96) deutlich wird, sieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein äußeres Ereignis auch dann als gegeben an, wenn ein äußerer Vorgang zunächst etwa eine psychische Reaktion auslöst, die dann körperliche Folgen zeitigt. Dabei dürfe der Unfallbegriff nicht überspannt werden, was sich aus dem Charakter der Dienstunfallvorschriften sowie aus Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergebe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1993, Az.: 3 L 99/93).
Im Rahmen des Dienstverhältnisses übliche Vorgänge seien nicht in der Lage, den Begriff eines Dienstunfalls zu erfüllen. Etwas anderes könne nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, soweit diese den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - BayVGH - (vgl. Urteil vom 29.07.1987, Az.: 3 B 85 A. 2752) beispielsweise der Fall bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten.
Zusammenfassend gilt daher Folgendes: Zwar sind die veröffentlichten Entscheidungen zum Begriff des Dienstunfalls nicht so zahlreich wie die sozialgerichtlichen Entscheidungen. Aber aus den angeführten Urteilen ist durchwegs der Grundsatz zu entnehmen, dass zur Bejahung des Unfallbegriffs eine Einwirkung von außen erforderlich ist, wobei diese Einwirkung gegen den Willen des Betroffenen stattgefunden haben muss.
Die dargestellten Auslegungen zum Unfallbegriff können wie folgt zusammengefasst werden, wobei drei grundsätzliche Argumentationslinien zum Unfallbegriff zu erkennen sind:
- Auf der einen Seite (Kasseler Kommentar; Bereiter-Hahn, Mehrtens) wird der Unfallbegriff weitestgehend dahingestellt gelassen und bei der Prüfung der Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers entscheidend auf die Kausalität zwischen Vorgang und Schaden abgestellt. - Auf der anderen Seite (BayLSG, BGH, Begutachtungsliteratur, auch, wenngleich etwas unpräziser, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung) wird eine äußere unvorhergesehene Einwirkung verlangt, auf die der Verletzte nicht eingestellt ist. - Einen - dieser Eindruck liegt jedenfalls nahe - Mittelweg geht das BSG mit seiner Entscheidung vom 12.04.2005, wenn es einen Unfall bei einer "ungewollten Einwirkung" als gegeben erachtet.
Da die vorgenannten Auslegungslinien nicht unwesentlich voneinander abweichen, zudem in dem hier zu entscheidenden Fall offenkundig ist, dass je nach Auslegung der Unfallbegriff zu bejahen oder zu verneinen ist, ist zunächst zu klären, welcher Auslegung zu folgen ist:
Zum 1. Spiegelstrich - extensive Auslegung im Kasseler Kommentar und von Bereiter-Hahn, Mehrtens:
Vorweg ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Verwaltung nicht selten die Frage des Unfallereignisses dahingestellt sein lassen, wenn die Frage der Kausalität zwischen Geschehen und Schaden zweifelsfrei zu verneinen ist. Diese Praxis hat zweifellos ihre Berechtigung. Gleichwohl entbindet sie einerseits nicht von der Möglichkeit, entsprechend der Systematik bereits zuvor die Frage des Unfallbegriffs zu prüfen, bzw. andererseits der Verpflichtung, wenn der Unfallbegriff fraglich sein könnte.
Beispielhaft für diese Praxis seien nur die Urteile des BSG vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, und vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, erwähnt, in denen nur auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität abgestellt und die Frage des Unfallbegriffs nur am Rande erörtert worden ist.
Diese Vorgehensweise, sei sie auch in vielen Fällen praxisgerecht, entbindet aber nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ein Unfall gegeben ist.
Zu den Kommentierungen in den zwei angeführten Werken der Kommentarliteratur zum Unfallbegriff ist daher aus Sicht des Gerichts Folgendes festzustellen:
- Kasseler Kommentar:
Die Kommentierungen können nur so gelesen werden, dass umso eher von einem Unfall auszugehen ist, umso weniger gewohnt oder üblich die Einwirkungen sind. Diese Auslegung ist so unpräzise, dass damit der Unfallbegriff nicht fassbar wird; Abgrenzungskriterien für den Unfallbegriff werden nicht aufgezeigt. Der Unfallbegriff wird damit letztlich völlig konturlos, zur Makulatur und - entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers - entbehrlich, da der Ausschluss innerer Ursachen im Rahmen der Kausalitätsprüfung erfolgen kann.
Auch findet die im Kasseler Kommentar vertretene Meinung, was die Breite des Unfallbegriffs betrifft, keine Stütze in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort wurde regelmäßig die Forderung aufgestellt, dass ein Unfall erst dann gegeben sein kann, wenn es sich um eine zumindest außergewöhnliche (körperliche oder psychische) (Über-)Anstrengung handelt. Dieses einschränkende Kriterium sieht Ricke offenbar als nicht erforderlich an.
- Bereiter-Hahn, Mehrtens:
An den Kommentierungen von Bereiter-Hahn, Mehrtens ist folgende Kritik zu äußern:
Bereiter-Hahn, Mehrtens stützen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des BSG vom 13.03.1959, Az.: 2 RU 167/57 (BSGE 9, 222, 224). Diese Entscheidung trägt aber die von Bereiter-Hahn, Mehrtens gezogene Schlussfolgerung nicht in dieser Pauschalität. Vielmehr hat das BSG in dieser Entscheidung festgestellt, dass auch Unfälle des täglichen Lebens, die sich während der versicherten Tätigkeit ereignen, versicherte Arbeitsunfälle sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wie sie beispielsweise im Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 30.04.1997, Az.: L 3 U 97/95, wie folgt zusammengefasst worden ist: "Als Arbeitsunfälle sind schon immer sog. Unfälle des täglichen Lebens anerkannt worden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vorlagen - beispielsweise beim Erleiden eines Wespen- oder Insektenstiches (Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 26 zu § 548; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 7 - 25 zu § 8 SGB VII; Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Anm. 47 zu § 8 SGB VII; Urteile des BSG vom 29. Oktober 1981, Az.: 8/8a RU 54/88 sowie in SozR 3-2200 Nr. 4 zu § 548 RVO). Dabei genügt der persönliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang der Schädigung mit der beruflichen Beschäftigung nicht. Der Versicherte muss durch seine versicherte Tätigkeit an die Stelle geführt worden sein, an der zu dieser Zeit die Gefahr wirksam wurde, der er erlegen ist, und der er sonst wahrscheinlich nicht erlegen wäre. Diese Gefahr muss aber keine durch das Wesen des Betriebes bedingte ihm eigentümliche Gefahr gewesen sein, denn der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf derartige Gefahren sondern auf alle Gefahren, auch die des täglichen Lebens, denen der Versicherte durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt war (BSGE 6, 164, 168, 169; 21, 101)."
Die Tatsache, dass auch Unfälle des täglichen Lebens dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, kann aber nicht die Aussage, dass auch geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit für die Bejahung des Unfallbegriffs ausreichend seien, in dieser pauschalen und undifferenzierten Formulierung, wie sie von Bereiter-Hahn, Mehrtens gewählt worden ist, stützen. Insbesondere kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass damit das BSG das Erfordernis einer plötzlichen und unerwarteten Krafteinwirkung auf den Körper des Versicherten für entbehrlich erklärt hat. Nicht erforderlich ist nach diesem Urteil vielmehr nur, dass sich der Unfall deutlich von einem Unfall unterscheidet, wie er auch im alltäglichen Leben geschehen kann. Mit anderen Worten: Ein Versicherungsfall ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn sich der Unfall in dieser Form auch im unversicherten Privatbereich ereignen kann. Im Übrigen darf bei der Auslegung des Urteils des BSG vom 13.03.1959 nicht übersehen werden, dass der Entscheidung ein Sachverhalt dergestalt zugrunde lag, dass der dortige Kläger ausgerutscht war (und sich dabei einen Wadenbeinbruch zugezogen hatte). Ein derartiges Geschehen stellt ohne jeden Zweifel und nach jeder nur denkbaren Auslegung des Unfallbegriffs ein Unfallereignis dar.
Den Auslegungshinweisen im Kasseler Kommentar und von Bereiter-Hahn, Mehrtens kann das Gericht daher nicht folgen.
Zum 3. Spiegelstrich - Mittelweg des BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:
In seiner Entscheidung vom 12.04.2005 hat es das BSG als maßgeblich für die Bejahung einer für den Unfallbegriff erforderlichen äußeren Einwirkung gesehen, dass - bei Fällen eines gewollten Handelns - eine ungewollte Einwirkung gegeben sein müsse, wobei das BSG den Begriff der Einwirkung mit dem Begriff des Schadens gleichzusetzen scheint. Bei unklaren Fällen sei erst im Rahmen der Ursachenbeurteilung festzustellen, ob eine äußere Einwirkung gegeben sei.
Dem kann sich das Gericht aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Der vom BSG vertretenen Meinung, wonach die Frage des Vorliegens eines Unfallereignisses - zumindest in unklaren Fällen - anhand der haftungsausfüllenden Kausalität zu beantworten sei, ist entgegenzuhalten, dass dies zu einer Vermischung der strikt getrennt zu prüfenden Gesichtspunkte, nämlich einerseits, ob ein (schädigendes) Ereignis vorliegt, andererseits ob eine Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden gegeben ist, führen würde. Diese nicht der Rechtsklarheit dienende Vermischung wird im Übrigen vom BSG im Urteil vom 12.04.2005 selbst eingestanden, wenn das BSG auf Folgendes hinweist: "Ob eine und welche äußere Einwirkung vorlag, ist in solchen Fällen ggf. nicht ohne die eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfende Ursachenbeurteilung festzustellen."
Diese Vermengung würde bedeuten, dass die Beurteilung eines Tatbestandsmerkmals (Unfall) davon abhängig gemacht würde, wie die Feststellung zu einem anderen Tatbestandsmerkmal (Kausalität) ausfällt. Dies ist rechtsdogmatisch bedenklich und aus Sicht des Gerichts kaum vertretbar. Denn es würde damit bei der Prüfung der Kausalität zunächst, d.h. vorläufig, ohne dass der erforderliche Beweis geführt wäre, angenommen, dass das schädigende Ereignis gegeben ist. Erst nach dem Ergebnis der Kausalitätsprüfung würde dann endgültig die Feststellung oder Ablehnung eines Unfallereignisses ausgesprochen. Eine derartige Vorgehensweise ist bereits unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Logik schwerlich haltbar, da für die Zusammenhangsfrage zunächst das ggf. ursächlich seiende Ereignis (im Vollbeweis!) nachgewiesen sein muss. I.Ü. - auch darauf sei hingewiesen - hat das BSG selbst in diversen Entscheidungen klar und zweifelsfrei festgestellt, dass die rechtliche Prüfung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, das Durchlaufen klar getrennter Prüfungsschritte erfordert, wobei erst dann, wenn ein Arbeitsunfall erwiesen ist, in einem weiteren Prüfungsschritt zu untersuchen ist, ob und welche Folgen der Unfall wesentlich (mit)ursächlich hervorgerufen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005, Az.: B 2 U 1/04 R). Von dieser vom BSG selbst vorgegebenen und rechtlich stringenten Prüfungsweise hat sich das BSG im Urteil vom 12.04.2005 entfernt, ohne dies schlüssig zu begründen.
Eine derartige Vermischung ist auch deshalb abzulehnen, weil sie der Rechtsklarheit kontraproduktiv ist und zudem unter Gesichtspunkten der Beweisanforderungen zu unabwägbaren Unklarheiten führt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das schädigende Ereignis im Sinne des Vollbeweises nachzuweisen ist, die haftungsausfüllende Kausalität dagegen nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt sein muss und die geltenden Beweisanforderungen sich nicht unerheblich unterscheiden.
Würde man dem BSG in der Argumentation seines Urteils vom 12.04.2005 uneingeschränkt folgen, würde dies Folgendes bedeuten: Wäre ein Zusammenhang zwischen einem Schaden und einer zunächst nur fiktiv angenommenen Einwirkung von außen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, so müsste man die fiktiv angenommene Einwirkung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrunde legen. Mit anderen Worten und überspitzt gesagt bedeutet die Entscheidung des BSG Folgendes: Ist man nicht sicher, ob eine äußere Einwirkung vorliegt, so nimmt man diese zunächst einmal als gegeben an. Lässt sich unter dieser Annahme ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang mit einem Schaden herstellen, so ist auch davon auszugehen, dass das Ereignis, von dessen Existenz man zunächst nicht überzeugt war, als gegeben anzunehmen ist. Über einen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang mit einem nicht nachgewiesenen, aber fiktiv als gegeben angenommenen Ereignis würde man damit zum Vollbeweis des zunächst nur fiktiv angenommenen, also gerade nicht nachgewiesenen Ereignisses kommen. Abgesehen von der denklogischen Fragwürdigkeit dieser Argumentation würde dies letztlich auch dazu führen, dass die Beweisanforderungen für das Unfallereignis herabgesetzt würden und damit in derartigen Fällen die allgemein gültigen Beweisgrundsätze aufgeweicht würden. Aus Sicht des Gerichts sind daher die sich aus den Beweisanforderungen ergebenden Beweisschwierigkeiten im Sinne der Rechtsklarheit, auch wenn dies - wie in gleicher Weise in anderen Fällen - zu Lasten des Versicherten gehen wird, hinzunehmen.
Unter dem Gesichtspunkt der Nachweisbarkeit - dies ist dem Gericht bewusst - stehen die Beteiligten in den Fällen, in denen die äußere Einwirkung nicht sichtbar ist, vereinzelt vor dem Problem, wie eine derartige Einwirkung nachweisbar ist. Insofern wäre es denkbar, in derartigen Fällen über Beweiserleichterungen, beispielsweise den Anscheinsbeweis, nachzudenken. Diesen Weg hat aber das BSG in der genannten Entscheidung - wohl aus guten Gründen - gerade nicht gewählt, da es rechtsdogmatisch und rechtspolitisch fraglich erscheinen würde, das Prinzip der Beweiserleichterungen extensiv anzuwenden. Denn die Forderung nach einer derartigen Ausweitung würde dann auch in anderen Konstellationen erhoben werden, in denen dies nicht vertretbar wäre.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Argumentation des BSG im Urteil vom 12.04.2005, dass beim Heben die äußere Einwirkung aufgrund des physikalischen Gesetzes von Kraft und Gegenkraft belegt sei, fraglich erscheint. Denn auch wenn nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten jede Kraft eine Gegenkraft erzeugt, so bleibt doch der angehobene Gegenstand ausschließlich Einwirkungsobjekt des Anhebenden und übt keine eigenständige, d.h. vom Anhebenden nicht beeinflusste und gewollte Einwirkung auf diesen aus. Auf die schlüssigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88, kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Das Gericht ist auch nicht mit Giesen (vgl. a.a.O.) einer Meinung, wenn dieser das Urteil des BSG vom 12.04.2005 als stringente und überzeugende Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsunfalls und zur haftungsbegründenden Kausalität ansieht. Denn das Gericht vermag gerade nicht nachzuvollziehen, worin in der genannten Entscheidung besonders deutlich gemacht werden sollte, dass zwischen dem Begriff des Arbeitsunfalls einerseits und der Kausalität andererseits unterschieden werden müsse. Vielmehr ist aus den dargelegten und noch weiter auszuführenden Gründen an der Entscheidung des BSG zu bemängeln, dass die gebotene Unterscheidung zwischen Unfall und Kausalität gerade nicht erfolgt ist. Dessen ist sich offenbar auch Giesen bewusst, wenn er am Ende seiner Anmerkungen die Befürchtung erkennen lässt, dass "diese großzügige Haltung des BSG ... in der Praxis zu einer vermehrten, nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme der Unfallversicherung führen" kann.
Einen aus Sicht des BSG möglichen Ansatzpunkt zur Lösung der im Raum stehenden Fälle zeigt das BSG im Urteil vom 12.04.2005 auf, wenn es den Gesichtspunkt der Unfreiwilligkeit der Einwirkung als wesensimmanentes Merkmal des Unfallbegriffs nennt. Das BSG weist dabei darauf hin, dass die Unfreiwilligkeit einer Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, dem Begriff des Unfalls immanent sei, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspreche (vgl. BSGE 61, 113, 115). Zwar lehnt sich das BSG bei dieser Argumentation begrifflich an das insbesondere in der Literatur aufgezeigte Kriterium der Unfreiwilligkeit (vgl. z.B. Schulin, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 28, RdNr. 7; Keller, in: Hauck, SGB VII, § 8 RdNr. 14) an; ob jedoch noch von einer inhaltlichen Übereinstimmung der Begrifflichkeiten ausgegangen werden darf, erscheint fraglich.
Zur Erläuterung seines Ansatzes verweist das BSG auf das Beispiel eines Sägewerkers, der (willentlich) ein Stück Holz absägt, dabei aber (unwillentlich) auch den Daumen abtrennt. Weitergehende und abstrahierende Erläuterungen sind im genannten Urteil nicht enthalten.
Zwar sind die Überlegungen des BSG zum Fall des Sägewerkers auf den ersten Blick überzeugend. Das Gericht sieht aber dennoch das Kriterium der "ungewollten Einwirkung" nur als bedingt hilfreich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unfall vorliegt, und damit bei der Rechtsfindung an. Denn so klar es beim Fall des Sägewerkers ist, dass er die äußere Einwirkung (Krafteinwirkung der Säge auf seinen Daumen) nicht wollte, so schwierig ist die Frage zu beantworten, wenn es sich um Einwirkungen handelt, die nicht sichtbar sind und ggf. nur im Körperinneren ablaufen.
Nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, was das BSG unter der "ungewollten Einwirkung" versteht. Denn das BSG hat seinen Ansatzpunkt nicht weiter entwickelt und nicht eingehend erläutert, was es unter den Begriff der "ungewollten Einwirkung" subsumiert. Denkbar sind folgende drei Deutungen:
a. Abgrenzung von absichtlichen Selbstschädigungen b. Ungewollter Schadenseintritt c. Keine Einwirkung als Folge einer willensgesteuerten körperlichen Aktion
Zu a.: Sollte mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" - was anhand des Kontextes im genannten Urteil naheliegend erscheint - allein die Abgrenzung von (absichtlichen) Selbstschädigungen gemeint sein, wäre die Einführung der neuen Begrifflichkeit der "ungewollten Einwirkung" nicht erforderlich, da Selbstschädigungen ohne jeden Zweifel keinen versicherten Unfall darstellen und die Abgrenzung bereits nach den bisher zugrunde gelegten Kriterien ausreichend trennscharf ist. Es steht daher zu vermuten, dass das BSG mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" weitergehende Abgrenzungen beabsichtigt hat. Welche weitergehende Bedeutung das BSG dem genannten Begriff zuweisen will, ist aber aus den Gründen des Urteils vom 12.04.2005 nicht zweifelsfrei ersichtlich.
Zu b.: Sollte mit dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" der ungewollte Eintritt eines Schadens gemeint sein, würde dies bedeuten, dass damit der eingetretene Schaden als Voraussetzung des Unfallbegriffs gesehen würde. Dieser Auslegung - wenngleich auch immer wieder vertreten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56) - kann aber aus zwei Erwägungen heraus nicht gefolgt werden: Zum einen ist der Unfall lediglich als potentiell "schädigendes Ereignis" zu definieren, wie dies beispielsweise das BSG selbst im Urteil vom 28.07.1977, Az.: 2 RU 15/76, getan hat. Ein eingetretener Schaden als Voraussetzung für die Bejahung des Unfallbegriffs ist nicht zu fordern, was wiederum begriffslogisch ist, da nicht jeder Unfall zu einem Schaden führen muss (vgl. Schulin, a.a.O., § 28 RdNr. 3). Die Literatur (vgl. Schulin, a.a.O., § 28 RdNr. 3 a.E.) fordert daher zu Recht, den (unfallversicherungsrechtlichen) Unfallbegriff "strikt auf das Unfallereignis als solches zu beschränken"; bei der Frage des (Körper-)Schadens handelt es sich dagegen um eine weitere selbständige Tatbestandsvoraussetzung bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen.
Zum anderen würde bei der hier kritisierten Auslegung bereits beim Unfallbegriff der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden geprüft werden, was - wie bereits ausgeführt - unsystematisch wäre. Zudem würden weitere Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, wenn auf die Frage abzustellen wäre, ob und wenn ja welche Einwirkung gewünscht ist, wobei dem gleichzustellen wäre, wenn die Einwirkung willentlich in Kauf genommen wird. Wäre entscheidend, welche Einwirkung, d.h. welcher Schaden im Konkreten gewünscht war? Oder reicht es aus, dass abstrakt eine Schädigung ohne nähere Präzisierung gewollt war? Wie sind Schäden rechtlich zu behandeln, die in dieser Form nicht beabsichtigt waren? Antworten auf diese Fragen gibt das BSG nicht, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, dass überhaupt eine trennscharfe und rechtlich haltbare Abgrenzung möglich wäre.
Der vom BSG vorgenommenen weiten Auslegung des Unfallbegriffs kann auch deswegen nicht gefolgt werden, da diese faktisch dazu führen würde, dass letztlich jede Gesundheitsstörung, die während oder anlässlich der Arbeit aufgetreten ist, einen Arbeitsunfall begründen würde (und erst im Rahmen der regelmäßig auf medizinischen Gutachten aufbauenden Kausalitätsbeurteilung als Unfallfolge ausgeschlossen werden könnte). Denn regelmäßig sind Schäden nicht erwünscht. Hätte der Gesetzgeber eine so weite Ausdehnung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung gewollt, hätte er dies in entsprechenden Formulierungen zum Ausdruck bringen, auf die Verwendung des Begriffs des Unfalls verzichten und stattdessen den Versicherungsfall als das Auftreten eines Gesundheitsschadens während der Arbeit beschreiben müssen. Dies ist aber nicht der Fall.
Sollte das BSG im Urteil vom 12.04.2005 den Unfall durch den Eintritt eines ungewollten Schadens definieren wollen, würde diese Auslegung nicht nur über den unmittelbaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 SGB VII, sondern auch über den im Rahmen der Gesetzesanwendung eröffneten Auslegungsspielraum hinaus gehen. Denn aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine derart weite Auslegung des Unfallbegriffs nicht ins Auge gefasst hat. Dies ergibt sich zum einen aus den Regelungen zur Berufskrankheit. Nach dem dort geltenden Listenprinzip sind nur solche Erkrankungen als Versicherungsfall anzuerkennen, die der Verordnungsgeber ausdrücklich als Berufskrankheit bezeichnet hat (§ 9 Abs. 1 SGB VII) oder für die aufgrund neuerer medizinwissenschaftlicher Erkenntnisse sog. Listenreife gem. § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben ist (vgl. Ricke, a.a.O., § 9 SGB VII, RdNr. 21). Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, sind eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall nicht gegeben. Dies gilt auch und gerade dann, wenn bei einer Krankheit der ursächliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall als hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18). Die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII stellt einen Kompromiss zwischen dem in § 9 Abs. 1 SGB VII verankerten "Listensystem" und einer vereinzelt begehrten "Generalklausel" dar (vgl. zur Vorgängerregelung des § 551 Abs. 2 RVO: BSG, Urteil vom 30.01.1986, Az.: 2 RU 80/84). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine zu weite Auslegung des Begriffs des Versicherungsfalls im Sinne der Berufskrankheit nicht gewünscht hat, was auf den Begriff des Arbeitsunfalls entsprechend übertragen werden muss.
Weiter muss der vom BSG im Urteil vom 12.04.2005 vorgenommenen weiten Auslegung des Unfallbegriffs entgegen gehalten werden, dass bei einem so weit verstandenen Unfallbegriff die zeitliche Begrenzung auf eine Arbeitsschicht als Merkmal des Unfallbegriffs (vgl. z.B. BSGE 24, 216, 219) kaum mehr haltbar wäre. Denn einerseits macht sich der eingetretene Schaden regelmäßig innerhalb des überschaubaren Zeitraums einer Arbeitsschicht bemerkbar (jedenfalls wird es, wenn sich die schädigende Einwirkung über mehrere Schichten hinweg entfaltet hat, kaum widerlegbar sein, wenn ein Geschädigter geltend macht, der Schaden sei innerhalb einer einzigen Schicht aufgetreten), was - wenn man der Argumentation des BSG im Urteil vom 12.04.2005 folgen würde - bereits ausreichen würde, um einen versicherten Unfall zu bejahen. Andererseits wäre es auch schwer nachvollziehbar, warum bei einer nicht sicher nachgewiesenen Einwirkung innerhalb einer Schicht vom Schaden auf das schädigende Ereignis rückgeschlossen werden dürfte, andererseits bei einer nachgewiesenen (kausalen) Einwirkung von einer die Dauer einer Schicht übersteigenden Zeit im Sinne eines Summationseffekts (vgl. z.B. Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Auflage, Stand 10/2006, § 8, RdNr. 29) ein Versicherungsfall im Sinne eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgeschlossen sein sollte.
Insofern erscheint es dem Gericht auch unpräzise, wenn der Begriff des Unfalls lediglich auf die Funktion eines Abgrenzungsmerkmals gegenüber Schäden infolge innerer Ursache reduziert wird (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35). Denn mit dieser Auslegung erfolgt wiederum - wie bereits oben dargestellt - eine Vermengung der Tatbestandsmerkmale Unfall einerseits und Kausalität andererseits. Dabei ist dem Gericht sehr wohl bewusst, dass die von ihm kritisierte Vermengung im Regelfall nicht von Einfluss auf die Entscheidung sein wird. Denn in den Fällen, in denen nach Ansicht des Gerichts bereits ein Unfall nicht gegeben ist, wird bei der vermengenden Auslegung des Unfallbegriffs die Kausalität zu verneinen sein. Eine Ablehnung von Ansprüchen mit Hinweis auf die fehlende Kausalität ist selbstredend rechtlich nicht zu beanstanden, wobei aus Gründen der Rechtssystematik in derartigen Fällen deutlich werden sollte, dass die Frage des Arbeitsunfalls ungeprüft geblieben ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Definition des Unfallbegriffs allein über die Unfreiwilligkeit des Schadens über den der Auslegung zugänglichen Interpretationsspielraum der anwendenden Gerichte hinausgehen würde. Eine derartige Korrektur könnte nur der Gesetzgeber selbst, nicht die Rechtsprechung vornehmen.
Zu c.: Sollte der Begriff der "ungewollten Einwirkung" dahingehend verstanden werden, dass damit all die Einwirkungen vom Unfallbegriff ausgeschlossen werden sollen, die auf einer willensgesteuerten körperlichen Aktion mit (möglicherweise auch schädigenden) Einwirkungen auf Körper oder Psyche beruhen oder die mit einer derartigen Aktion zwingend verbunden sind, so würde damit der Rahmen des Unfallbegriffs im Sinne eines unerwarteten Ereignisses (wie es unten noch näher erläutert werden wird) eingehalten. Jedoch stellt sich auch bei dieser Auslegung die Frage, inwiefern das Kriterium einer "ungewollten Einwirkung" bei der Suche nach Rechtsklarheit hilfreich sein könnte. Denn die Abgrenzung zwischen einer noch gewollten (einen Unfall ausschließenden) und einer ungewollten (einen Unfall begründenden) Einwirkung wäre aus Sicht des Gerichts nicht präzise möglich. Dies sei anhand einer Fallkonstellation ähnlich wie der beim Urteil des BSG von 12.04.2005 deutlich gemacht: Hebt ein Mensch einen schweren Stein an, ist damit jedenfalls betreffend die Armmuskulatur eine gewollte Kraftanstrengung verbunden. Kommt es zum Riss der Bizepssehne, müsste von einer gewollten Krafteinwirkung ausgegangen werden, da dieser Muskel-Sehnen-Bereich gezielt zum Anheben des Steins eingesetzt worden ist. Fraglich wird die Bewertung aber dann, wenn die gewollte Krafteinwirkung im Sinne einer Muskelanspannung nicht mehr so augenfällig ist. Wie wäre z.B. der Fall zu bewerten, wenn es beim Anheben zum Bandscheibenschaden kommt? Eine einigermaßen klare Abgrenzung könnte sich das Gericht allenfalls darin vorstellen, wenn sämtliche Einwirkungen, die typischerweise bei einer gewillkürten Kraftanstrengung auf den Körper auftreten, als ungeeignet betrachtet werden, einen Unfall zu begründen. Dass eine derartige, systemgerechte Auslegung praktikabel wäre, muss aber bezweifelt werden. Denn es wären dann in Fällen wie dem vom BSG am 12.04.2005 entschiedenen regelmäßig höchst komplexe medizinische/physikalische Fragestellungen zu beantworten, wobei zudem wiederum die Gefahr bestünde, dass eine trennscharfe Abgrenzung von der eigentlich erst in einem weiteren Schritt zu prüfenden Kausalitätsfrage nicht eingehalten würde.
Zusammenfassend sieht das Gericht daher in dem Begriff der "ungewollten Einwirkung" kein Abgrenzungsmerkmal, das über die bereits bekannten Kriterien hinaus eine weiter klare Entscheidungshilfe geben könnte. Der Auslegung des BSG im Urteil vom 12.04.2005 kann das Gericht deshalb nicht folgen.
Über die oben dargelegten dogmatischen Erwägungen hinaus - darauf sei im Sinne der Vollständigkeit hingewiesen - wird an der Entscheidung des BSG auch aus dem Blickwinkel der Praktiker Kritik dahingehend geübt, dass die vom BSG faktisch aufgegebene Unterscheidungsrelevanz zwischen haftungsbegrün- dender Kausalität (zwischen versicherter Tätigkeit und Un- fall) einerseits und haftungsausfüllender Kausalität (zwi- schen Unfallereignis und Gesundheitsschaden) andererseits zu einem erhöhten Kosten- und Zeitaufwand im Verwaltungsverfah- ren führen wird. Dieser Mehraufwand ergibt sich dadurch, dass - sollte man der Entscheidung des BSG vom 12.04.2005 folgen - regelmäßig medizinische Gutachten einzuholen sein werden, oh- ne dass für den Sachbearbeiter beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit besteht, aufgrund seiner eigenen unmittelbaren (aber nicht bis in den detaillierten medizinischen Bereich hineingehenden) Erkenntnismöglichkei- ten, wie dies bei der Subsumtion des (herkömmlich anerkann- ten) Tatbestandsmerkmals der haftungsbegründenden Kausalität der Fall war, zur Entscheidung zu kommen, dass bereits die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben ist und damit die Kosten für die Zusammenhangsbegutachtung von vornherein vermieden werden können (vgl. Köhler, SGb 2006, S. 9, 12).
Zum 2. Spiegelstrich - übrige Rechtsprechung und Begutachtungsliteratur, die eine äußere unvorhergesehene Einwirkung verlangt, auf die der Verletzte nicht eingestellt ist:
Aus den oben unter den Ausführungen zu den dargestellten denkbaren Auslegungsmöglichkeiten dargelegten Gründen geht das Gericht mit der überzeugenden Rechtsprechung des BayLSG (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03) davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben ist, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handelt, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen ist, wenn es sich zwar um "eine vermehrte Kraftanstrengung" handelt, auf die der Versicherte aber "eingestellt" war. Diese Abgrenzung entspricht der wiederholten obergerichtlichen Rechtsprechung zum sog. "Verhebetrauma". Beispielhaft sei nur auf die Urteile des BayLSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich ist, da schweres Heben allein kein Unfallereignis ist. Ein Unfallereignis kann daher in Übereinstimmung mit der aufgezeigten und stringenten Rechtsprechung des BayLSG nur angenommen werden, wenn eine unerwartete, nicht jedoch wenn eine willentliche Kraftanstrengung vorliegt, wobei diese Krafteinwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen im Vollbeweis nachgewiesen sein muss. Daran, dass die Rechtsprechung zum Verhebetrauma generalisiert werden kann und auch auf Fälle zu übertragen ist, bei denen der Schaden in anderen Körperbereichen eingetreten ist, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel.
Dass allein diese Auslegung des Unfallbegriffs zutreffend ist, ergibt sich für das Gericht auch aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Einheit der Rechtsordnung versteht sich als Forderung eines in sich widerspruchsfreien Systems wertender Rechtssätze, d.h. als Freiheit von Wertungswidersprüchen im Recht, wobei die rechtliche Grundlage in dem in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Willkürverbot liegt. Wie ansatzweise aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht erkennbar ist, ganz deutlich aber aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht der privaten Unfallversicherung wird, ist dort ein Unfall jeweils ausgeschlossen, wenn es sich um eine willentliche Kraftanstrengung handelt, ohne dass damit etwas Unvorhergesehenes im Ablauf, also eine Störung verbunden wäre. Unterschiede im Unfallbegriff der genannten Rechtsbereiche sind nach Gesetzeswortlaut bzw. Wortlaut der von der Rechtsprechung gebilligten einschlägigen Versicherungsbedingungen und Intention im Rahmen der Rechtsetzung nicht zu erkennen (ausdrücklich zum Dienstunfallrecht: vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Es hat daher im Sinne der Einheit der Rechtsordnung eine gleichartige Auslegung zu erfolgen. Ansatzpunkte dafür, dass diese Einheit nicht im Sinne der Auslegung des vorgenannten 2. Spiegelstriches zu erfolgen hätte, sieht das Gericht nicht, da alle anderen Auslegungsweisen aus den oben dargelegten Gründen nicht haltbar oder überzeugend sind.
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes:
Für die Anerkennung des Ereignisses vom 08.07.2004 als versicherten Arbeitsunfall wäre es erforderlich, das ein Unfallereignis im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen ist. Dieser Beweis ist nicht zu führen.
Von einem Unfallereignis könnte nur dann ausgegangen werden, wenn am 08.07.2004 eine plötzliche und unerwartete Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers erfolgt wäre. Dies ist aber nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat am 08.07.2004 vielmehr eine allein willentlich gesteuerte Tätigkeit ohne äußere Einflüsse ausgeübt. Unerwartete Krafteinwirkungen waren damit nicht verbunden.
Irgendwelche vom Üblichen bei einem derartigen Schussvorgang abweichende Belastungen, auf die der Kläger nicht eingestellt gewesen wäre, sind damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr handelt es sich bei dem Schussvorgang, in dessen Rahmen die Luxation der Kniescheibe erfolgt ist, die dann die Ursache für den nachfolgenden Sturz war, bei dem kein weiterer Schaden entstanden ist, um eine Bewegung, die willentlich gesteuert und mit keinerlei äußeren ungewollten oder unerwarteten Einwirkungen verbunden gewesen ist. So hat der Kläger selbst ausdrücklich angegeben, dass eine Fixierung oder Einklemmung des Fußes oder Unterschenkels nicht gegeben war. Die von ihm durchgeführte Bewegung war damit anatomisch regelrecht und nur durch körpereigene Kräfte bestimmt. Ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist damit nicht gegeben.
Da ein Unfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu bejahen ist, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Die Bevollmächtigen des Klägers gehen in ihrer Annahme fehl, wenn sie meinen, dass der Klage deshalb stattzugeben wäre, da ein Vorschaden als Ursache für die Kniescheibenluxation nicht im Vollbeweis nachgewiesen wäre. Denn zum einen liegt, wie ausgeführt, bereits kein Unfallereignis vor, so dass sich die Frage der Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden gar nicht erst stellt. Insofern sind medizinische Gesichtpunkte zum Unfallzusammenhang ohnehin nicht entscheidungserheblich. Zum anderen müsste, wenn es, wie hier nicht der Fall, auf die Frage des hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden ankäme, ein derartiger Zusammenhang mit dem Unfall bewiesen werden. Damit ist es nicht erforderlich, eine andere Ursache nachzuweisen, um einen Unfallzusammenhang ausschließen zu können. Für den Erfolg einer Klage muss in derartigen Fällen vielmehr ein Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden hinreichend wahrscheinlich gemacht werden. Ein derartiger Zusammenhang ist aber nicht schon dann gegeben, wenn er nur möglich oder nicht auszuschließen ist (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
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