L 17 U 154/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 257/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 154/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 231/07 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB d.Kl.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin als Witwe des C M (Versicherter) Hinterbliebenenleistungen gewähren muss.

Der im Juni 1936 geborene und am 00. Februar 1994 verstorbene Versicherte war von Oktober 1950 bis Oktober 1953 zunächst als Arbeitsbursche und später als Kfz-Schlosserlehrling bei der Autoreparaturwerkstatt H N in C beschäftigt, ohne die Ausbildung zu beenden. Nach einer Stellungnahme des Dipl.-Phys. L von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) vom 05. September 2006 habe er dort im Durchschnitt zwei Stunden täglich Brems- und Kupplungsstäube eingeatmet und sei dabei einer Asbestdosis von maximal 1,1 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Im November/ Dezember 1953 war er für ca. 4 Wochen als Bauwerker für den Volkseigenen Kreisbaubetrieb (VEB) F tätig und hatte dort nach Angaben des Technischen Angestellten I von der BG Bau keinen Asbestkontakt (Stellungnahme vom 06. Oktober 2006). Von Ende Januar bis Mitte September 1954 und von Ende März bis Anfang Juli 1959 arbeitete der Versicherte als Hilfsschlosser für den Autofuhrbetrieb Q S in C, wo er wahrscheinlich überwiegend in der Kfz-Werkstatt eingesetzt wurde. Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) T nahm in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 an, dass der Versicherte dort als Bystander im schlimmsten Fall acht Stunden täglich einer Faserkonzentration von 0,5 F/cm³ ausgesetzt gewesen sei, was einer Gesamtbelastung von 0,95 Faserjahren entspreche. Anschließend war der Versicherte von November 1954 bis Mitte März 1955 als "Helfer" für den Kfz-Reparaturbetrieb I I in C tätig. Von Anfang Juni 1955 bis Ende Mai 1957 leistete er Wehrdienst bei Kasernierten Volkspolizei und der Nationalen Volksarmee (NVA) in der Dienststellung eines "Kfz-Schlossers" und erhielt dafür ab dem 01. Oktober 1955 eine Zulage von 40,00 M. Zum Einsatzort und dem Tätigkeitsschwerpunkt konnte die Wehrbereichsverwaltung Ost in T keine Angaben machen (Schreiben vom 03. Dezember 2003 und 01. September 2006). Zwischen Juni und September 1957 arbeitete der Versicherte als Maschinenhelfer im Kabelwerk P und kam dort bei der Produktion von Elektrokabeln möglicherweise mit asbesthaltigem Talkum in Kontakt. Die TABin L von der BG der Feinmechanik und Elektrotechnik errechnete unter dem 02. Januar 2007 eine Asbestbelastung von 1,8 Faserjahren. Von Ende November 1957 bis Ende März 1958 war der Versicherte vier Monate im VEB T Brauerei in C als Hilfsschlosser eingesetzt. Dr. Q, Leiter des Bereichs Prävention der BG Nahrungsmittel und Gaststätten in Q, nahm in seinem Ermittlungsbericht vom 18. Oktober 2000 an, dass der Versicherte in zeitlich geringem Umfang, d.h. etwa eine Stunde pro Woche, asbesthaltiges Dichtungsmaterial zuschneiden musste. Bei einer Tätigkeitsdauer von drei Monaten und einer wöchentlichen Expositionszeit von einer Stunde bei einer Faserkonzentration von 60 F/cm³ lasse sich "grob eine Dosis von 0,6 Faserjahren abschätzen". Von Mitte Juli bis Mitte Oktober 1959 war der Versicherte beim Konsumgenossenschaftsverband Kreis L eGmbH als Kraftfahrer beschäftigt und hatte in dieser Funktion angeblich auch Bremsanlagen zu reparieren. Die TABin Dr. T von der Hauptverwaltung Prävention der Großhandels- und Lagerei-BG aus N ging in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2000 davon aus, dass der Versicherte als Kraftfahrer maximal zwei Stunden pro Woche Bremsbeläge an LKWs gewechselt habe und dabei einer Asbestbelastung von 0,05 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Der Dipl.-Ing. (FH) T1 verneinte in Stellungnahmen vom 04. Dezember 2000 und 19. September 2006 für den TAD der Tiefbau- bzw. Bau-BG Asbesteinwirkungen während der Tätigkeit des Versicherten als Dumperfahrer auf der Baustelle des Flughafens T von Ende Oktober 1959 bis Mitte April 1960. Anschließend arbeitete der Versicherte bis Ende Juni 1977 als Kraftfahrer und Kfz-Mechaniker für den VEB Kraftverkehr X in Q und qualifizierte sich 1962 zum Berufskraftfahrer.

Dabei hatte er asbesthaltige Materialien (Bauschutt, Asbestzement) zu transportieren und zu entladen, Reifen mit asbesthaltigem Talkum zu wechseln sowie asbesthaltige Bremsanlagen zu warten. Außerdem musste er sich in asbestkontaminierten Arbeitsräumen aufhalten. Ehemalige Arbeitskollegen des Versicherten berichteten über einen Nikotinkonsum von mehr als 10 Zigaretten täglich. Die Asbestbelastung schätzte der TAB T in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1999 auf 15,04 Faserjahre. Von Juli bis September 1977 arbeitete der Versicherte drei Monate als Handwerker für den VEB F S, ein Betrieb des Kombinats für Dieselmotoren und Industrieanlagen in N. Ab Anfang Oktober 1977 hatte der Versicherte beim VEB Baukombinat C als Kraftfahrer Asbestzementprodukte (Wellasbest- und Neptunitplatten) auf- und abzuladen sowie Bremsen zu reparieren. Unter dem 19. November 2002 schätzte der Messtechniker I die Asbestbelastung auf 1,64 Faserjahre. Dieser Bewertung stimmte der TAB T am 07. Mai 2003 zu und bezifferte die Asbestbelastung während der Tätigkeit des Versicherten als LKW-Fahrer/ Schlosser bei der Fa. B im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Juli 1981 "unter großzügiger Berechnung" auf 1 Faserjahr. Von Mitte August 1981 bis Anfang April 1984 arbeitete der Versicherte als Kraftfahrer für den VEB Kohlehandel in C und musste dort ca. einen Tag pro Jahr asbesthaltige Bremsbeläge für alle sechs Räder seines LKWs zuschneiden, bohren und mit Nieten befestigen. Dabei war er nach Einschätzung der TABin Dr. T vom 06. Februar 2003 einer Asbestfaserstaubkonzentration von 0,05 Faserjahren und bei sehr großzügiger Berechnung von 0,1 Faserjahren ausgesetzt. Nachdem der Versicherte im April 1984 einen Ausreiseantrag gestellt hatte, wurde er schikaniert und als Platzarbeiter strafversetzt. Dabei atmete er Kohlenstaub ein, der nach Angaben des Leitenden TAB der Großhandels- und Lagerei-BG Dr. S vom 08. September 2006 nicht mit Asbest verunreinigt gewesen sei. Zwischen Mitte Februar 1986 und Mitte Juni 1987 war der Versicherte als Häftling in einer Außenstelle der Q-Werke E tätig, wo er mutmaßlich Aluminiumgussteile mechanisch bearbeitete (Drehen, Fräsen, Gewindeschneiden, Entgraten). Einen Asbestkontakt schloss der TAB Dr. E von der BG der Feinmechanik und Elektrotechnik in seinem Kurzbericht vom 14. Dezember 2006 "mit hoher Sicherheit" aus (vgl. auch Stellungnahme der GUV Brandenburg vom 02. Februar 1996). Anschließend wurde der Versicherte in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und war bis zum 04. April 1988 arbeitslos. Sodann arbeitete er fünf Wochen für die Fa. L in C und danach bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit in der Automatendreherei der Fa. G W II in B, wo er keinen Kontakt zu asbesthaltigen Stoffen hatte (Stellungnahme der Fachstelle "Gefährliche Arbeitsstoffe" der Maschinenbau- und Metall-BG vom 21. Juni 1995). Ende August 1993 wurde ein Lungenkrebsleiden mit Wirbelkörpermetastasen computertomographisch gesichert, an dem der Versicherte verstarb. Eine Obduktion unterblieb.

Im Feststellungsverfahren holte die Beklagte ein Aktengutachten des niedergelassenen Internisten, Pneumologen und Allergologen Dr. A aus H vom 17. Oktober 1996 ein, der eine Lungenkrebserkrankung bezweifelte und einen Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der Asbestexposition verneinte. Zum selben Ergebnis gelangte der niedergelassene Internist, Lungen- und Bronchialheilkundler Dr. T aus I in seinem Aktengutachten vom 14. Juli 1997. Dieser Einschätzung stimmte die Gewerbeärztin Dr. T vom Landesinstitut für Arbeitsmedizin Cn am 12. August 1987 zu.

Hierauf gestützt lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1997 gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, der Klägerin (vorläufig) Hinterbliebenenleistungen zu gewähren, weil der Versicherte nicht an einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) verstorben sei. Dem widersprach die Klägerin am 12. Dezember 1997, weil die behandelnden Ärzte eine Lungenkrebserkrankung diagnostiziert und auf Asbesteinwirkungen zurückgeführt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da ein Lungenkrebsleiden nicht erwiesen und der Versicherte keiner kumulativen Asbestfaserstaubdosis von 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei.

Dagegen hat die Klägerin am 09. Juli 1999 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, die Asbestfaserbelastung auf 35,31, 50,32 und sogar auf 88,2 Faserjahre beziffert und eine eigene Faserjahrberechnung vorgelegt. Außerdem hat sie schriftliche Zeugenaussagen des Maklers K T2 aus A vom 05. Mai 2000, des Kraftfahrers E X aus C vom 11. Mai 2000 und 26. September 2001, des ehemaligen Leiters der Abteilung Wissenschaft und Technik I L1, ebd., vom 16. Mai 2000 und 02. Oktober 2001 sowie des Disponenten X S, ebd., vom 30. Mai 2000 und 30. September 2001 zur Tätigkeit des Versicherten im VEB Baukombinat C überreicht.

Das SG hat diese Personen im Beisein des TAB T vor dem SG Berlin uneidlich als Zeugen vernehmen lassen: Die Zeugen T2 und X haben u.a. bekundet, dass der Versicherte mit dem Auf- und Abladen von Sibaterm-Ballen befasst gewesen sei. Die Zeugen L und S haben über einen Baustoff berichtet, der in Sackleinen bzw. Jute gehüllt gewesen sei, und ihn als "Asbest" bzw. "Spritzasbest" bezeichnet. Der Zeuge T2 hat ferner ausgesagt, dass der Versicherte im VEB Baukombinat C als Kraftfahrer mit Kautasit und Wellasbest (Eternit) hantiert und asbesthaltigen Bauschutt transportiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. Juli 2002 Bezug genommen. Zu den Zeugenaussagen hat der Messtechniker I in seiner Stellungnahme vom 20. November 2002 für den TAD der Bau-BG Hannover dargelegt, dass die Zeugen L und S den Baustoff Kamelit beschrieben hätten, der in Säcken verpackt gewesen sei. Kamelit, Sibaterm und Kautasit seien asbestfrei, wie sich aus der 2. Auflage des "Asbestkatalogs" der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes Schwerin aus dem Jahre 1981 ergebe.

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens ein Gutachten des Radiologen Prof. Dr. O, Direktor des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C in C, vom 20. Dezember 2000 beigezogen. Darin hat der Gutachter röntgenologische und computertomographische Aufnahmen ausgewertet und ein primäres Lungenkrebsleiden gesichert, das ein Plattenepithelkarzinom im 5. LWK verursacht habe. Hinweise auf eine Asbestose oder asbestassoziierte Veränderungen hat er verneint.

Mit Urteil vom 07. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen: Es liege weder eine (Minimal-) Asbestose noch eine asbestassoziierte Brustfellveränderung vor, wie Prof. Dr. O überzeugend ausgeführt habe. Darüber hinaus sei nicht belegt, dass der Versicherte einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Denn er sei nicht ausschließlich mit Asbest, sondern auch mit asbestfreien (Ersatz-)Stoffen umgegangen, wie der TAD der Bau-BG und der TAB T einmütig und plausibel dargelegt hätten. Für den Nachweis einer ausreichenden Asbestbelastung reiche es nicht aus, die Faserjahrberechnung lediglich anzuzweifeln.

Nach Zustellung am 06. Juni 2003 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 13. Juni 2003 Berufung eingelegt und gerügt, dass die Beklagte sachlich unzuständig sei. Die "auffällige feinfleckige Zeichnungsvermehrung des rechten Oberlappens in basalen Abschnitten", die der Radiologe Dr. X am 27. August 1993 auf dem Computertomogramm (CT) entdeckt habe, deute auf fibrotische Veränderungen im Sinne einer (Minimal-)Asbestose hin. Zudem seien bei einer Gewebeanalyse im Städtischen Krankenhaus St. C in B Asbestkörperchen in der Lunge festgestellt worden. Im Übrigen habe das SG die Asbestbelastung des Versicherten unzureichend ermittelt und deshalb völlig unterschätzt: Als Dumperfahrer und bei der Volkspolizei habe er als gelernter Kfz-Schlosser u.a. Reifen montiert sowie Bremsen repariert und sei dabei einer Asbestfaserstaubdosis von weiteren 0,98 bzw. 0,05 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Zu Unrecht gehe die Bau-BG davon aus, dass der Versicherte, der definitiv Nichtraucher gewesen sei, im VEB Baukombinat C vielfach mit asbestfreien Substitutionsprodukten umgegangen sei. Das Gegenteil hätten die Zeugen bekundet. Lege man ihre Aussagen zugrunde, dann seien nach mündlichen Angaben des TAB T im Zeitraum vom 03. Oktober 1977 bis zum 27. Februar 1981 insgesamt 17 Faserjahre anzurechnen. Zudem sei noch zu berücksichtigen, dass der Versicherte beim Brennschneiden von Stahlteilen mutmaßlich Asbestkontakte gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07. Mai 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1999 zu verurteilen, ihr aufgrund der Folgen einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV Hinterbliebenenleistungen zu gewähren,
hilfsweise die im ersten Rechtszug im Wege der Rechtshilfe gehörten Zeugen nochmals zur Asbeststaubbelastung des Versicherten zu hören.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat eine ergänzende Stellungnahme des Radiologen Prof. Dr. O vom 27. Mai 2004 vorgelegt, wonach sich aus den vorhandenen Röntgen- und CT-Aufnahmen keine Hinweise für asbestassoziierte Veränderungen oder für einen Asbeststaublungengerüstprozess im Zwischengewebe ergäben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (Az.: 000) Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 25. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1999 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) rechtmäßig ist und die Klägerin nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihr (vorläufig) Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Ob sich der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen noch nach den Vorschriften der RVO richtet oder schon nach den Bestimmungen des SGB VII zu beurteilen ist, kann offen bleiben. Gemäß §§ 212, 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften des SGB VII auch für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten waren, bevor das SGB VII am 01. Januar 1997 in Kraft trat, wenn die Leistungen nach diesem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen sind". Es ist umstritten, wie diese Formulierung zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteile vom 20. Februar 2001, Az: B 2 U 1/00 R, HVBG-Info 2001, 839, 841f., vom 05. März 2002, Az: B 2 U 4/01 R, HVBG-Info 2002, 1065ff. und vom 19. August 2003, Az: B 2 U 9/03 R, HVBG-Info 2003, 2829, 2831 ff.; Senatsurteile vom 22. März 2002, Az: L 17 U 105/01, HVBG RdSchr VB 82/2002 und vom 13. Juli 2005, Az: L 17 U 222/04 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: L 2 KN 78/98 U). Die Klägerin hat indes weder nach §§ 589 ff. RVO noch nach § 63 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, weil der Versicherte nicht an einer BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV verstorben ist.

Die BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV erfasst Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachten Erkrankungen der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}.

Das metastasierende Bronchialkarzinom des Versicherten gehört zu den Erkrankungen, wie es die BK nach Nr. 4104 grundsätzlich erfordert. Es ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Versicherte an einer Asbeststaublungenerkrankung (I. Lungenasbestose) oder einer Erkrankung der Pleura (Brustfell) gelitten hat, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einer Belastung mit Asbeststaub beruhte (II. Pleuraasbestose). Es ist auch nicht bewiesen, dass der Versicherte an seinen Arbeitsplätzen einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis von mindestes 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen ist (III.).

Die Feststellung einer BK setzt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. BSG, Urteile vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84, vom 22. Juni 1988, Az.: 9/9a RVg 3/87, SozR 1500 § 128 Nr. 34 und vom 22. August 2000, Az: B 2 U 34/99 R, SozR 3- 5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, [Handkommentar], § 9 SGB VII Rn. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar], E § 9 SGB VII Rn. 14). Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteile vom 02. Februar 1978, Az.: 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 und vom 27. Juni 2000, Az: B 2 U 29/99 R, HVBG-INFO 2000, 2811, 2814 ff.; Mehrtens/ Perlebach, a.a.O., E § 9 SGB VII Rn. 26). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (BSG SozR § 548 Nr. 38 und Urteil vom 18. Dezember 1997, Az.: 2 RU 48/96, SGb 1999, 39, 40). Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die Umstände, die gegen die Kausalität sprechen, deutlich überwiegen (vgl. Schulz-Weidner, SGb 1992, 59, 64f.).

I. Es ist nicht erwiesen, dass der Versicherte an einer Asbeststaublungenerkrankung oder zumindest an einer Minimalasbestose gelitten hat. Die Diagnose einer Asbestose basiert vor allem auf dem röntgenologischen Befund (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Abschnitt 17.6.5, S. 1093; vgl. auch das Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, Bekanntmachung des BMA vom 01. Juni 1988, BArbBl. 7-8 / 1988, S. 122 abgedruckt bei Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 4103), wobei eine diffuse Vermehrung des Bindegewebes (Fibrose) der Mittel- und Unterfelder kennzeichnend ist. Die Veränderungen weisen wabenähnliche oder grob netzförmige, unregelmäßig streifige, bandartig verflochtene oder auch maschenartige Strukturen auf. Sie nehmen in den Lungen von oben nach unten zu. Derartige röntgenologische oder computertomographische Befunde, die auf eine (Lungen-) Asbestose hinweisen, hat der Radiologe Prof. Dr. O in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2000 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2004 eindeutig verneint. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Soweit die Klägerin auf eine angebliche Gewebeanalyse im Städtischen Krankenhaus St. C in B hinweist und behauptet, dort seien Asbestkörperchen in der Lunge festgestellt worden, die für das Vorliegen einer (Miminal-)Asbestose sprächen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein derartiger Befund nirgendwo erwähnt wird. Während des stationären Aufenthalts in der Lungenklinik Hemer vom 30. August bis 09. September 1993 ist lediglich eine "Bürstenbiopsie li. UL" (= linker Lungenunterlappen) durchgeführt worden, bei der nur wenige Millimeter oberflächliches Gewebe entnommen wird. Die Pathologin Dr. C fand in diesem Material "keine Tumorzellen" und erwähnt keine Asbestkörperchen. Darüber hinaus ist dem Versicherten in der Lungenklinik Hemer kein Lungengewebe entnommen worden, das nach einer Kaltveraschung transmissionselektronenmikroskopisch (z.B. analytisches Raster-Transmissions-Elektronenmikroskop =ARTEM) bzw. mit einem Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop (FE-REM-Methode) auf Asbest untersucht werden könnte (vgl. hierzu Schönberger u.a., a.a.O., Abschnitt 17.6.5, S. 1094). Deshalb kann auch keine "energiedispersive Röntgenmikroanalyse im Rasterelektronenmikroskop" durchgeführt werden. Wären 1993 Hinweise auf eine Minimalasbestose gefunden worden, hätten die behandelnden Ärzte schon zu Lebzeiten des Versicherten eine BK-Anzeige erstatten müssen, was die Spezialisten der Lungenklinik I sicherlich nicht übersehen hätten. In den Städtischen Kliniken E hat Dr. E dem Versicherten am 14. September 1993 Gewebsbrocken aus dem Querfortsatz des 5. LWK rechts entnommen, die für eine Asbestkörperanalyse ungeeignet sind. Denn Asbestkörperchen sind nur im Lungen-, nicht jedoch im Knochengewebe zu finden. Soweit sich die Klägerin auf das Zeugnis des Sachbearbeiters der AOK Westfalen-Lippe E beruft, der mit Schreiben vom 30. März 1994 einen Erstattungsanspruch wegen einer möglichen BK geltend gemacht hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser gerade nicht Asbest, sondern "Kohlenstaub" sowie den "Kontakt zu Kraftstoff und Diesel" für das Bronchialkarzinom verantwortlich gemacht hat.

II. Bindegewebsartige (hyaline) oder verkalkte Pleurabeläge (Plaques), wie sie für die Pleuraasbestose charakteristisch sind (Schönberger u.a., a.a.O., Abschnitt 17.6.6, S. 1096 und Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, a.a.O.), hat der Gutachter Prof. Dr. O nicht gefunden.

III. Der Versicherte war während seines Berufslebens unterhalb des Schwellenwertes von 25 Faserjahren asbestbelastet, weil er nur einer maximalen Lebensarbeitszeitdosis von 22,31 Faserjahren, im schlimmsten Fall von 23,55 Faserjahren, ausgesetzt gewesen ist. Dies haben die umfangreichen arbeitstechnischen Ermittlungen ergeben:

1. Die Fa. H N in C hat den Versicherten als Burschen/Kfz-Lehrling realistischerweise auch zu allgemeinen Bremsenreparaturarbeiten (Trommel und Scheiben) herangezogen. Der TAD der Norddeutschen Metall-BG ist davon ausgegangen, dass der Versicherte in dem Dreijahreszeitraum vom 02. Oktober 1950 bis 01. Oktober 1953 an 180 Arbeitsschichten pro Jahr jeweils 2 Stunden lang mit 2 Asbestfasern/cm³ belastet gewesen ist. Bei einer zweistündigen Einwirkung von 2 Fasern (F)/cm³ handelt es sich nach der Tabelle 7.14 des BK-Reports Faserjahre (1/2007; Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften [HVBG], März 2007) um die Maximalbelastung, der ein gelernter Kfz-Mechanikergeselle im Pkw-Bereich sowohl zeitlich als auch quantitativ ausgesetzt ist. Der BK-Report Faserjahre 1/2007, der im Internet unter der Adresse "www.hvbg.de" allgemein zugänglich ist, gibt den TABen und Fachabteilungen der BGen Hilfestellung, um auf möglichst einheitlicher Grundlage die Ermittlungen im BK-Verfahren durchzuführen. Bei den Konzentrationsangaben wurden jeweils Festlegungen zur sicheren Seite (d.h. im Zweifelsfall zu höheren Konzentrationen) getroffen, wobei sich die Asbestexpositionswerte in den Tabellen in Abschnitt 7 auf Tätigkeiten beziehen, bei denen keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden (Ziffer 7.1 des BK-Reports, S. 117). Der TAB L2 hat dem Versicherten eine Asbestbelastung von 2 F/cm³ an 180 Arbeitsschichten/Jahr zugebilligt. Das ist eher zu hoch gegriffen, weil ein verantwortungsbewusster Kfz-Meister einen "Burschen" bzw. "Lehrling" erst nach und nach mit hochsensiblen Reparaturarbeiten an Bremsscheiben und -trommeln betrauen wird. Berücksichtigt man jedoch gewisse Bystander-Expositionen (10% des entsprechenden Konzentrationswertes, vgl. Ziffer 7.3 des BK-Reports Faserjahre sowie gelegentliche LKW-Bremsenreparaturen), denen ein Kfz-Lehrling in der Kfz-Werkstatt ausgesetzt ist, so ist die Einschätzung des TAD nicht zu beanstanden: Geht man davon aus, dass der Versicherte pro Schicht acht Stunden arbeiten musste, so war er pro Jahr in 45 vollen (achtstündigen) Schichten (= 180 Schichten x (8 Arbeitsstunden: 2 asbestbelastete Stunden)) einer Asbestbelastung von 2 F/cm³ ausgesetzt. In drei Jahren kam er somit auf eine Asbestbelastung von 135 vollen Arbeitstagen (= 45 Tage x 3). Unterstellt man ferner, dass der Versicherte pro Jahr an 225 Tagen arbeiten musste, so war er insgesamt 0,6 Jahre (= 135 asbestbelastete Tage: 225 Arbeitstage/Jahr) einer Asbestbelastung von 2 F/cm³ ausgesetzt, wovon auch der TAD der Norddeutschen Metall-BG ausgegangen ist. Hieraus hat der TAD eine kumulative Asbestfaserdosis von 1,1 Faserjahren ermittelt und sich dabei um 0,1 Faserjahre zu Lasten der Klägerin verrechnet. Denn multipliziert man 2 F/cm³ mit 0,6 Expositionsjahren, so ergibt sich eine Asbestdosis von 1,2 Faserjahren.

2. Bei dem Fuhrunternehmer Q S war der Versicherte 1,898 Jahre als "Hilfsschlosser" tätig. Da ein "Hilfsschlosser" - anders als ein Kfz-Mechaniker - im Regelfall keine sensiblen Bremsreparaturarbeiten durchführt, hat der TAD der Beklagten zu Recht nur eine Exposition als "Bystander" in der Kfz-Werkstatt angenommen. Den Faserkonzentrationswert hat er großzügig auf 0,5 F/cm³ festgesetzt. Die Expositionshöhe des Bystanders beträgt nach Ziffer 7.3. des BK-Reports Faserjahre 10% der Konzentration, die für die direkt betroffene Person gilt. Ein gelernter Kfz-Mechaniker ist bei der allgemeinen Bremsenreparatur im Pkw-Bereich einer Faserkonzentration von 2 F/cm³ ausgesetzt. Die Bystander-Exposition wäre folglich mit 0,2 F/cm³ anzusetzen. Geht man davon aus, dass in der Werkstatt des Fuhrunternehmers vornehmlich LKWs repariert wurden, so wäre ein Faserkonzentrationswert von 0,4 F/cm³ (ausgehend von 4 F/m³) zugrunde zu legen. Hieraus ergäbe sich ein Wert von 0,76 Faserjahren (0,4 F/cm³ x 1,898 Expositionsjahren). Ein Summe von 0,95 Faserjahren, der auf einen Schichtmittelwert von 0,5 F/cm³ beruht, ist also eher zu hoch, keinesfalls aber zu niedrig angesetzt.

3. Geht man von diesen Überlegungen (Schichtmittelwert für Bystander-Exposition in Kfz-Werkstätten 0,4 F/cm³) aus, so wäre der Versicherte als "Helfer" im Kfz-Reparaturbetrieb des I I in C 1954/5 an 132 Kalendertagen (= 0,36 Kalenderjahre) einer Asbestfaserbelastung von 0,14 Faserjahren ausgesetzt gewesen, die zusätzlich zu berücksichtigen ist. Dabei wird zugunsten des Versicherten unrealistischerweise unterstellt, dass er an jedem Kalendertag (d.h. auch an Sonn- und Feiertagen) einer achtstündigen Bystander-Exposition ausgesetzt gewesen ist.

4. Als Maschinenhelfer war der Versicherte zwischen Juni und September 1957 insgesamt 107 Kalendertage (= 0,293 Kalenderjahre) für die Kabelwerke Oberspree tätig. Die TAB´in L von der BG der Feinmechanik und Elektrotechnik hat in ihrer Stellungnahme vom 02. Januar 2007 zu seinen Gunsten angenommen, dass er dort mit asbestreichem Talkum umgegangen sei, wobei 6 F/cm³ freigesetzt worden seien. Derartiges asbestreiches Talkum ist in der ehemaligen DDR allerdings erst in den 70iger und 80iger Jahren verstärkt eingesetzt worden, wie aus dem BK-Report "Faserjahre" (vgl. Ziffer 7.2.11, Seite 156) hervorgeht. Der Umgang mit asbestärmeren Talkumpudern, die in den 50iger Jahren vornehmlich verwendet wurden, rechtfertigt an sich nur eine Faserkonzentration von 0,2 F/cm³ (vgl. Tabelle 7.23, Seite 161). Folglich hat auch hier die TAB´in die wahre Belastung eher über- als unterschätzt. Multipliziert man 6 F/cm³ mit 0,293 Jahren, so erhält man eine (aufgerundeten) Betrag von 1,8 Faserjahren.

5. In der T-Brauerei war der Versicherte knapp 18 Wochen als Hilfsschlosser beschäftigt. Dort hatte er nach Einschätzung der BG Nahrungsmittel und Gaststätten etwa 1 Stunde/Woche Rohrleitungen abzudichten. Dabei hat der TAD eine enorm hohe Faserkonzentration von 60 F/cm³ zugrunde gelegt, die an sich nur beim Schneiden asbesthaltiger Wellplatten durch Dachdecker mit der Flex (vgl. Tabelle 7.10 des BK Reports Faserjahre, Seite 137) gerechtfertigt ist. Die Rohrleitungsbearbeitung im Tiefbau mit der Flex oder der industrielle Rohrbau von Schlossern/Monteuren führt dagegen nur zu Schichtmittelwerten von 2 F/cm³ (vgl. Tabellen 7.10 und 7.27 des BK-Reports Faserjahre, S. 138, 165). Folglich hat der TAD die Asbestbelastung des Versicherten keinesfalls unterschätzt, wenn er folgende Berechnung aufgestellt hat: Bei einer jährlichen Regelarbeitszeit von 1.800 Stunden (= 8 Stunden x 225 Arbeitstage) machen 18 Stunden einen Anteil von 0,01 aus. Multipliziert man diesen Anteil mit der Faserkonzentration von 60 F/cm³, so ergibt sich ein Produkt von 0,6 Faserjahren.

6. Danach war der Versicherte an 84 Tagen (= 12 Wochen) als Kraftfahrer für die Konsumgenossenschaft Königs-Wusterhausen als Kraftfahrer tätig und wechselte dort pro Woche etwa zwei Stunden, also insgesamt 24 Stunden lang, die Bremsbeläge von LKWs. Hierbei war er einer Exposition von 4 Fasern pro m³ ausgesetzt, wie aus der Taballe 7.14 des BK-Reports "Faserjahre" hervorgeht. Bei einer Jahresexpositionsdauer von 0,013 Jahren (= 1.800 Stunden: 24) errechnet sich (abgerundet) ein Faserjahrwert 0,05.

7. Der Dipl.-Ing. (FH) T1 hat in seinen Stellungnahmen vom 04. Dezember 2000 und 19. September 2006 für den TAD der Tiefbau- bzw. Bau-BG Asbesteinwirkungen während der Tätigkeit des Versicherten als Dumperfahrer auf der Baustelle des Flughafens T von Ende Oktober 1959 bis Mitte April 1960 sachkundig verneint. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

8. Danach arbeitete der Versicherte bis Ende Juni 1977 als Kraftfahrer und Kfz-Mechaniker für den VEB Kraftverkehr X in Q und qualifizierte sich 1962 zum Berufskraftfahrer. Dabei hatte er asbesthaltige Materialien (Bauschutt, Asbestzement) zu transportieren und zu entladen, Reifen mit asbesthaltigem Talkum zu wechseln sowie asbesthaltige Bremsanlagen zu warten. Außerdem musste er sich in asbestkontaminierten Arbeitsräumen aufhalten. Die Asbestbelastung, die damit verbunden war, betrug 15,04 (nicht: 15,03) Faserjahre. Bei dieser Einschätzung hat sich der TAB T in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1999 an den Werten des BK-Reports "Faserjahre" orientiert und ist dabei großzügig verfahren. Denn der Bremsendienst bei LKWs rechtfertigt an sich nur eine Faserkonzentration von 4 F/cm³ (und nicht von 5 F/cm³, vgl. Tabelle 7.14 des BK-Reports Faserjahre, S. 145), und der Aufenthalt in kontaminierten Arbeitsräumen ist konsequenterweise nicht mit 0,5 F/cm³, sondern nur mit 0,4 F/cm³ anzusetzen. Soweit der TAB T für den Umgang "mit asbesthaltigem Talkum" einen Expositionswert von 1 F/cm³ zugrunde legt, hat er den Schichtmittelwert der Tabelle 7.23 des BK-Reports Faserjahre (S. 161) von 0,2 F/cm³ sogar verfünffacht.

9. Die Bewertung der Asbestbelastung bei dem VEB Baukombinat C wird dadurch erschwert, dass der Versicherte dort nach Zeugenangaben umfangreich mit Asbest und nach Auffassung des TAD der Bau-BG vornehmlich mit Asbestersatzstoffen umgangen ist. Dass die Zeugen Asbest von Asbestersatzstoffen zuverlässig unterscheiden konnten, ist äußerst fraglich. So haben die Zeugen T2 und X beispielsweise bekundet, dass der Versicherte mit dem Auf- und Abladen von Sibaterm-Ballen befasst gewesen sei. Dieser Stoff ist jedoch ebenso asbestfrei wie Kautasit und Kamelit, das die Zeugen L1 und S für Asbest gehalten haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Versicherte beim VEB Baukombinat C in Wahrheit deutlich seltener mit Asbest in Berührung gekommen ist, als die Klägerin behauptet. Die Asbestfaserjahrberechnung der Bau-BG vom 19. November 2002 erscheint vor diesem Hintergrund realistisch. Ihr hat sich der TAB T, auf den sich die Klägerin u.a. beruft, im Termin vom 07. Mai 2003 ausdrücklich angeschlossen.

10. Die Annahme einer Dosis von einem vollen Faserjahr für den fünfmonatigen Zeitraum als LKW-Fahrer und Kfz-Schlosser bei der Fa. H in X erscheint sehr großzügig. Denn der Versicherte hat dort nur fünf Monate als LKW-Fahrer und Kfz-Schlosser gearbeitet. Nimmt man an, dass er hälftig, d.h. zweieinhalb Monate, als Kfz-Schlosser eingesetzt wurde und dabei pro Schicht zwei Stunden lang einer Faserkonzentration von 2 F/cm³ ausgesetzt war, so ergibt sich folgende Berechnung: 2,5/12 x 2 Stunden x 2 Fasern/cm³ = 0,83 Faserjahre. Dies ist der Wert, den die Beklagte ursprünglich errechnet hat und den der TAB T im Verhandlungstermin vom 07. Mai 2003 recht großzügig auf ein Faserjahr aufgerundet hat. Dieser höhere Wert ergibt sich, wenn der Versicherte drei Monate als Kfz-Schlosser gearbeitet hätte, was der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt.

11. Beim VEB Kohlehandel in C führte der Versicherte einmal pro Jahr acht Stunden lang an seinem LKW eine allgemeine Bremsenreparatur durch, die die TAB`in Dr. T in ihrer Stellungnahme vom 06. Februar 2003 zu Recht mit 0,05 Faserjahren bewertet hat. Nicht berücksichtigt hat sie allerdings, dass der Versicherte nach Angaben seines ehemaligen Arbeitskollegen I H durchschnittlich einen Tag pro Woche gemeinsam mit den Reparaturschlossern in der Kfz-Werkstatt gearbeitet hat. Für diese Bystander-Exposition hat der TAB T einen Zuschlag von weiteren 0,05 Faserjahren berücksichtigt und eine Gesamtbelastung von 0,1 Faserjahren errechnet, was nicht zu beanstanden ist.

12. Auch wenn man die Berechnungen der Technischen Aufsichtsdienste noch um insgesamt 0,24 Faserjahre (vgl. Ziffer 1 und 3) nach oben korrigiert, die jeweils großzügigen Einschätzungen des TAB T zugrunde legt und die Faserjahrberechnung der Klägerin voll berücksichtigt (0,98 Faserjahre im Wehrdienst und 0,05 Faserjahre als Dumperfahrer), wird der Schwellenwert von 25 Faserjahren mit 23,55 Faserjahren unterschritten. Aufgrund der durchweg großzügigen und teilweise eindeutig überhöhten Asbestfaserabschätzung durch die Technischen Aufsichtsdienste ist der Senat überzeugt, dass der Versicherte den Schwellenwert von 25 Asbestfaserjahren nicht erreicht hat.

Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich die sachliche Unzuständigkeit der Beklagten. Denn die Beklagte hat als zuerst angegangener Versicherungsträger nur über vorläufige Hinterbliebenenleistungen gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entschieden (vgl. § 1735 RVO).

Zu weiteren Ermittlungen im Sinne des Hilfsbeweisantrags bestand kein Anlass. Die Zeugen K T, E Xr, I L1 und X S sind bereits im Beisein des TAB T im Wege der Rechtshilfe durch das SG Berlin zur Asbeststaubbelastung des Versicherten erschöpfend befragt worden. Es ist nicht erkennbar, zu welchen neuen Erkenntnissen eine nochmalige Vernehmung dieser Zeugen führen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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