Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 4623/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 929/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten einmalige Leistungen unter Geltung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie einer "Brennstoffbeihilfe" für die Heizperiode 2005/2006, die Klägerin zu 2 außerdem in Form einer "Bekleidungsbeihilfe".
Der am 1966 geborene Kläger zu 1 und die am 1974 geborene Klägerin zu 2 sind 2004 verheiratet; aus der Ehe ist die am 2004 geborene Tochter D. hervorgegangen. Am 1. April 2004 waren die Kläger zu 1 und 2 von E. kommend in die H. straße in Ha. (Landkreis L. ) in eine Zweizimmer-Dachgeschosswohnung (48 m³) umgezogen. Diese - 1995 bezugsfertig gewordene - Wohnung ist mit einer Zentralheizung (Fußbodenheizung) sowie einer Ofenheizung (Schwedenofen) ausge-stattet; an Miete hatten die Kläger monatlich kalt 280,00 Euro sowie eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizung) von 60,00 Euro zu leisten. Aus dieser Wohnung hat sich der Kläger zu 1 bei der Gemeinde formal am 23. Juni 2005 "ohne festen Wohnsitz abgemeldet", sich dort jedoch weiterhin aufgehalten.
Innerhalb der Gemeinde Ha. ist die Familie im Juli 2006 erneut umgezogen; in dieser Wohnung in der W. Straße wohnen die Eheleute auch derzeit wieder zusammen, nachdem die Klägerin zu 2 ab 18. Oktober 2006 mit ihrem Einverständnis zeitweise im Zentrum für Psychiatrie E. untergebracht war. Die Klägerin zu 2, die als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist (Ausweis vom 22. Oktober 2004), hatte dem Kläger zu 1 am 19. Juli 2004 notariell Generalvollmacht erteilt. Für sie ist vom Amtsgericht Schopfheim zwischenzeitlich eine Betreuung angeordnet und ein Rechtsanwalt zum Berufsbetreuer bestellt worden (Aufgabenkreis: Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, Vertretung beim Widerruf der notariell beurkundeten Vollmacht; Betreuerausweis vom 12. Februar 2007); ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Die Generalvollmacht für den Kläger zu 1 hat der Betreuer bislang auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin zu 2 nicht widerrufen; mit Schreiben vom 3. April 2007 hat er mitgeteilt, dass er dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beizutreten gedenke. Die Anordnung einer Betreuung für den Kläger zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 16. März 2007 abgelehnt worden. Für das Kind D. wurde den Klägern durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen - Familiengericht - vom 18. Oktober 2006 das Sorgerecht entzogen und eine Amtsvormundschaft angeordnet; das Kind lebt seit dem vorgenannten Zeitpunkt in Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie.
Die Klägerin zu 2 bezog seit 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; diese belief sich ab April 2004 auf 755,68 Euro, ab 1. Juli 2005 auf 751,94 Euro monatlich. Anträge des Klägers zu 1 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden dagegen wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt; die Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) blieb erfolglos (Urteil vom 19. Dezember 2003 - S 6 RJ 809/02 -), ebenso das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Urteil vom 10. Mai 2007 - L 10 R 1263/04 -). Der Kläger zu 1 bezog bis 31. Dezember 2004 Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz, und zwar zunächst vom Landkreis E. sowie nach dem Umzug der Eheleute nach Ha. vom 1. April bis 31. Dezember 2004 vom beklagten Landkreis, wobei die Rente der Klägerin zu 2 als Einkommen berücksichtigt wurde (Zahlbetrag zuletzt 105,42 unter anteiliger Anrechnung des Wohngeldes); ein u.a. wegen des Ansatzes des Renteneinkommens geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2005 - 8 K 1676/04 -; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2005 - 12 S 711/05 -). Im April 2005 wurde dem Kläger zu 1 rückwirkend zum 31. Dezember 2004 Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Höhe von monatlich 300,00 Euro bewilligt.
Durch Bescheid vom 28. Dezember 2004, geändert durch Bescheid vom 13. Januar 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1 ab 1. Januar 2005 zunächst befristet bis 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 87,54 Euro; hierbei waren - neben einem als Regelbedarf des Klägers zu 1 angesetzten Betrag von 276,00 Euro - u.a. die Kaltmiete mit 280,00 sowie die Nebenkosten mit 60,00 Euro beim Bedarf des Klägers zu 1 zu einem Drittel berücksichtigt und wiederum das Renteneinkommen der Klägerin zu 2 (unter fiktivem Ansatz eines Regelbedarfs mit 345,00 Euro und der Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls mit einem Drittel) eingesetzt worden; der Widerspruch des Klägers zu 1, welcher sich gegen die Einkommensberücksichtigung richtete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005, als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen. Ab Juli 2005 wurden die Grundsicherungsleistungen des Kläger zu 1 (ohne schriftlichen Bescheid) auf 91,28 Euro erhöht (vgl. auch Berechnungsbogen vom 7. Oktober 2005). Für das Kind D. war ab 6. Januar 2005 aufstockend zum Kindergeld Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gewährt worden, wobei die Nebenkosten ebenfalls zu einem Drittel berücksichtigt worden waren (errechneter Zahlbetrag bei einem Regelbedarf von 207,00 Euro nach Abzug des Kindergeldes 166,61 Euro; vgl. Berechnungsbögen vom 11. Januar und 11. November 2005). Das Kind erhielt außerdem anlässlich der Geburt eine einmalige Beihilfe von 400,00 Euro sowie für die Erstausstattung anlässlich der Vollendung des sechsten Lebensmonats eine weitere Beihilfe von 141,00 Euro (vgl. Bescheide vom 11. Januar und 4. Juli 2005).
Am 4. Juli 2005 machte der Kläger zu 1 beim Beklagten telefonisch u.a. geltend, dass die Waschmaschine defekt sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 26. Juli 2005 beantragte der Kläger zu 1 für seine Familie eine Beihilfe für eine Waschmaschine und eine Winterbrandbeihilfe für den Zeitraum September 2005 bis April 2006, ferner für seine Ehefrau eine Bekleidungsbeihilfe mit der Begründung, in den vergangenen zwölf Monaten sei es ihnen nicht möglich gewesen, Ansparungen für einmalige Bedarfe vorzunehmen. Am 8. August 2005 wies der Kläger zu 1 außerdem fernmündlich darauf hin, dass auch der Staubsauger defekt sei, und beantragte auch insoweit eine Beihilfe.
Durch an die Klägerin zu 2 und das Kind D. - z.Hd. des Klägers zu 1 als Bevollmächtigten - adressierten Bescheid vom 16. August 2005 wurde der Antrag auf einmalige Leistungen zur Anschaffung einer Waschmaschine, eines Staubsaugers und für Bekleidung abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der geltend gemachte Bedarf von der Regelsätzen erfasst sei und außerdem das Bundeserziehungsgeld - wenngleich als Einkommen für die laufenden Leistungen nicht einsetzbar - für den geltend gemachten Bedarf zur Verfügung stehe, weil es in vergleichbaren Verbraucherhaushalten der unteren Einkommensgruppen durchaus üblich sei, besonderes Einkommen wie das Erziehungsgeld für unvorhergesehene, dringende Bedarfe und Anschaffungen von höherem Wert einzusetzen, um beispielsweise eine Kreditaufnahme zu vermeiden; damit lägen auch die Voraussetzungen für ein Darlehen nicht vor. Durch Bescheid vom 17. August 2005 (ebenfalls adressiert wie vorher) lehnte der Beklagte außerdem den Antrag auf einmalige Leistungen zur Anschaffung von Winterbrand ab, weil die Fußbodenheizung der Wohnung geeignet sei, die gesamte Wohnung zu beheizen und die vom Vermieter verlangten Nebenkostenvorauszahlungen in voller Höhe übernommen würden; ein Anspruch darauf, dass etwa in der Übergangszeit mit dem Schwedenofen vorgeheizt werde, bestehe nicht. Gegen die vorgenannten Bescheide legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 23. August 2005 (Eingang 24. August 2005) Widerspruch ein; er machte andauernde Zahlungsunfähigkeit geltend, vertrat die Auffassung, dass von einer vollen Übernahme der Heizkosten in Anbetracht des lediglich bewilligten Zahlbetrages der Grundsicherung von 87,54 Euro keine Rede sein könne und verwies darauf, dass im Jahr 2004 für Winterbekleidung und Winterbrand ein unabweisbarer Bedarf anerkannt worden sei, außerdem die Waschmaschine 329,00 Euro und der Staubsauger 59,95 Euro gekostet hätten. Am 14. September 2005 gab er ferner telefonisch an, dass die Klägerin zu 2 im Laufe der Schwangerschaft erheblich zugenommen habe (von etwa 45 auf 70 kg). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2005 (wieder adressiert wie oben) wurde der Widerspruch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Anschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers zurückgewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005 (adressiert wie vorher) lehnte der Beklage den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Winterbrandhilfe ab. Nach Einreichung von Arztunterlagen erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 hinsichtlich der abgelehnten Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe; zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin zu 2 habe am 8. Juni 2005 in der 11. Schwangerschaftswoche 63,8 kg gewogen, dann bis zum Endtermin auf 70,5 kg zugenommen und wiege nunmehr (11. Oktober 2005) 67,0 kg, sodass die geltend gemachte erhebliche Gewichtszunahme nicht erkennbar sei.
Bereits am 8. November 2005 hat der Kläger zu 1 unter Einreichung der Bescheide vom 16. und 17. August 2005 sowie der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. Oktober 2005 in eigenem Namen sowie als Vertreter der Klägerin zu 2 und des Kindes D. (damals Klägerin zu 3) Klage zum SG erhoben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 hat der Kläger zu 1 noch vorgetragen, dass der zwischenzeitlich angeschaffte Staubsauger und die Waschmaschine über Ratenzahlungsverträge bei einer Hausbank der Q. AG finanziert worden seien. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2006 hat das SG, das als streitbefangenen die Begehren auf Beihilfen für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers, für Heizmaterial sowie für Bekleidung für die Klägerin zu 2 erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an den Kläger zu 1 am 10. Februar 2006 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die am 27. Februar 2006 beim Landessozialgericht eingelegten Berufungen der Kläger. Zu Begründung hat der Kläger zu 1 vorgebracht, dass das Landratsamt sich bis jetzt weigere, ihm die volle Höhe der Grundsicherung für Erwerbsunfähige zu bezahlen. Dies habe zur Folge, dass ein Dispositionskredit habe aufgenommen werden müssen, um seinen Unterhalt zu gewährleisten; erschwerend hinzu kämen die Kosten für die Beschaffung von lebenswichtigen Haushaltsgeräten.
Das Jugendamt beim Landkreis L. hat als Amtsvormund der Klägerin zu 3 (Kind D. ) am 11. Juni 2007 die für sie eingelegte Berufung zurückgenommen.
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Februar 2006 teilweise aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2005 zur Gewährung einmaliger Leistungen für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2005 zur Gewährung einer Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode September 2005 bis April 2006 zu verurteilen.
Die Klägerin zu 2 beantragt außerdem (sinngemäß),
den Beklagten unter zusätzlicher Aufhebung des vorgenannten Gerichtsbescheids sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005 zur Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (8 K 1676/04, 8 K 1680/04, 8 K 2727/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (12 S 711/05), die Klageakte des SG (S 12 SO 4623/05), die weitere Akte des SG (S 12 SO 4624/05 ER) und die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 929/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 haben keinen Erfolg.
Mit Blick auf die vom Amtsvormund des Kindes D. erklärte Berufungsrücknahme stehen im Berufungsverfahren nur noch Ansprüche des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 im Streit. Gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als streitbefangen zu erachten sind lediglich einmalige Leistungen in Form der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie einer "Brennstoffbeihilfe" für die Heizperiode 2005/2006, bei der Klägerin zu 2 zusätzlich in Form einer "Bekleidungsbeihilfe"; nur über diese Ansprüche hat das SG entschieden. Zu Recht hat das SG insoweit auch den während des Klageverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 in das Verfahren mit einbezogen, denn mit der Klageschrift war - mit dem Begehren auf einmalige Leistungen - u.a. auch der Bescheid vom 16. August 2005 zu den Gerichtsakten gereicht worden, sodass der vorgenannte Widerspruchsbescheid über § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit der Kläger zu 1 mit der Höhe den ihm ab 1. Januar 2005 bewilligten Leistungen der Grundsicherung nicht einverstanden sein sollte, kann er dies im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, denn hierüber hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht befunden; hinzu kommt, dass er den - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2005 als unzulässig zurückweisenden - Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 nicht rechtzeitig mit der Klage angefochten hat, sodass der vorbezeichnete Bescheid bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Ferner ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 im Berufungsverfahren Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten nicht mehr verfolgen; hierfür wäre - wie bereits vom SG zu Recht ausgeführt - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ohnehin nicht gegeben (vgl. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die so verstandenen Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 6)) nicht auszuschließen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 Euro beträgt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn die Kläger, deren Beschwer bei der objektiven und subjektiven Klagehäufung zusammenzurechnen ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof NJW 1984, 927 f.; Meyer-Ladewig in Mayer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 16 und 18), haben bereits den Wert der angeschafften Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Staubsauger) mit insgesamt 388,95 Euro (329,00 und 59,95 Euro) angegeben, sodass für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung - jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu 1 im Widerspruchsschreiben vom 23. August 2005 zu den 2004 erhaltenen Beihilfen (für Winterbekleidung 854,00 Euro, für Winterbrand 675,80 Euro) - eine Überschreitung der Berufungssumme anzunehmen ist.
Die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sind jedoch nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger zu 1 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) bereits unzulässig ist, nachdem die hier streitbefangenen Bescheide an ihn nur als Bevollmächtigten gerichtet und daher möglicherweise nicht für ihn bestimmt waren (§ 39 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Selbst wenn aber seine Klage zulässig gewesen wäre, hätte sie sachlich - ebenso wie diejenige der Klägerin zu 2 - keinen Erfolg. Denn ein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen besteht nicht, und zwar weder in Form von Zuschüssen noch eines Darlehens; deshalb kann auch dahinstehen, ob die Kläger zu 1 und 2 die ursprünglich auch für die Tochter D. verfolgten Ansprüche nunmehr vollumfänglich in eigener Person geltend machen wollen.
Zur Begründung nimmt der Senat auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und macht sich die dortigen Darlegungen zu den streitgegenständlichen Bescheiden zu Eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den auch § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist, wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Leistungen für die Heizung werden gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass einmalige Bedarfe - z.B. die hier noch umstrittenen Aufwendungen der Kläger zu 1 und 2 für eine Waschmaschine und einen Staubsauger (Hausrat), ferner der Klägerin zu 2 für Bekleidung - seit der mit der Einführung des SGB XII (und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2005 geänderten Systems der staatlichen Fürsorgeleistungen nunmehr grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - (juris); ferner Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -, vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5060/05 ER - und vom 3. Juli 2006 - L 7 SO 2631/06 PKH-A -). Ein Bestands- und Vertrauensschutz besteht selbst dann nicht, wenn der entsprechende Bedarf unter nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes vom Sozialhilfeträger gedeckt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - (juris); Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen)).
(1.) Was die Anschaffung von Haushaltsgeräten betrifft, sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) lediglich dann gesondert Leistungen zu erbringen, wenn es um die Erstausstattung solchen Hausrats geht; in diesem Fall ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB XII eine Leistungserbringung auch für Personen, deren Einkommen über den Lebensunterhaltsbedarf liegt, vorgesehen. Die Reparatur von Haushaltsgeräten oder deren Ersatzbeschaffung - wie hier - sind dagegen nicht von den Regelungen des § 31 SGB XII umfasst, sondern - wie ausgeführt - im pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 1 SG XII) enthalten. Dem ist in dem auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Verordnungsrecht Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.); in der auf der Ermächtigung des § 40 SGB XII beruhenden Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; vgl. auch die Änderungsverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit einzuberechnen sind. Demgemäß können die Kläger die erhobenen Ansprüche weder aus §§ 27, 28 SGB XII noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII herleiten; für ihr Begehren auf einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers bietet das SGB XII, dessen Regime sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 als Erwerbsunfähige (voll Erwerbsgeminderte) unterfallen, keine Grundlage. Auch die übrigen Regelungen über Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) sind hier nicht einschlägig. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach der bei einem nach den Besonderheiten des Einzelfalls erhöhten Bedarf (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 232 235; ferner BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rdnr. 22 (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen)) vom Regelsatz abgewichen werden kann, kann schon deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmung nur für laufende, nicht jedoch für einmalige Bedarfe konzipiert ist (vgl. nochmals BVerwGE a.a.O.; ferner W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 28 Rdnr. 11; anders wohl Rothkegel/Sartorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 247 f.). Sonach kommt ein Zuschuss für die Ersatzbeschaffung der Waschmaschine und des Staubsaugers nicht in Betracht.
Aber auch ein Darlehen unter Anwendung des § 37 SGB XII scheidet aus; nach dieser Bestimmung sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Um einen unabweisbar gebotenen, auf andere Weise nicht zu deckenden Bedarf in diesem Sinne handelt es sich dann, wenn der Bedarf unaufschiebbar ist und die Notlage nicht anders, etwa durch den Einsatz eigener - auch sozialhilferechtlich geschonter - Mittel, abgewendet werden kann (vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 37 Rdnrn. 6 f.; Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 37 Rdnr. 7; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 37 Rdnr.8 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; die Kläger verfügen nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. Schreiben des Klägers zu 1. vom 23. August und 23. Dezember 2005) zwischenzeitlich wieder über eine Waschmaschine und einen Staubsauger, die über einen Ratenzahlungskredit finanziert worden sind, sodass mit Blick auf die Selbstbeschaffung ein fortbestehender ungedeckter Bedarf nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu BVerwGE 99, 149, 156); hinzu kommt, dass jedenfalls die Waschmaschine bereits vor Ergehen des Bescheids vom 16. August 2005 und wohl auch schon vor der Antragstellung am 26. Juli 2005 angeschafft worden ist (vgl. Aktenvermerk vom 29. Juli 2005, ferner die zu den Akten gereichten Kontoauszüge der Volksbank Breisgau Nord eG), ohne dass die Kläger die Entscheidung des Beklagten abgewartet haben (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154 ff.). Zutreffend haben das SG und der Beklagte zudem auf das bei der Familie seinerzeit vorhandene Einkommen einschließlich des Erziehungsgeldes hingewiesen; Letzteres ist zwar weder auf die Hilfe zum Lebensunterhalt noch auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII anrechenbar (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes), sein Einsatz jedenfalls im Rahmen des § 37 SGB XII aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Gewährung eines ergänzenden Darlehens an die Kläger zu 1 und 2 kommt deshalb hinsichtlich der Haushaltsgeräte mangels einer außerordentlichen, nicht anders abwendbaren Notlage im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII nicht in Betracht, weshalb auch dahinstehen kann, ob sie ein solches überhaupt haben beantragen wollen.
(2.) Ebenso ist die Ablehnung einer "Bekleidungsbeihilfe" für die Klägerin zu 2 rechtmäßig. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) bieten insoweit keine Rechtsgrundlage, weil vom Gesetz ein Sonderbedarf lediglich in Form der Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anerkannt ist. Die Schwangerschaft der Klägerin zu 2 lag aber bei der Antragstellung am 26. Juli 2005 schon über ein halbes Jahr zurück. An die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann nach dem oben Gesagten schon deswegen nicht gedacht werden, weil von der Norm nur laufende, nicht jedoch einmalige Bedarfe erfasst werden. Ferner liegen die Voraussetzungen für ein ergänzendes Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII) nicht vor, weil - so zutreffend das SG und der Beklagte - sich die Gewichtszunahme der Klägerin zu 2. um 4 kg (Ausgangsgewicht 63,0 kg, am 8. Juni 2004 in der 11. Schwangerschaftswoche 63,8 kg, am 1. Dezember 2004 in der 39. Schwangerschaftswoche 70,5 kg, am 11. Oktober 2005 67,0 kg) noch im Normalbereich der Schwankungen verhält. Von einem dringenden, unaufschiebbaren Bedarf kann bezüglich der Bekleidung sonach nicht gesprochen werden, wobei auch hier wieder offenbleiben kann, ob die Klägerin zu 2 die "Bekleidungsbeihilfe" überhaupt darlehensweise haben wollte.
(3.) Hinsichtlich der "Brennstoffbeihilfe" vermögen die Kläger mit dem erhobene Anspruch gleichfalls nicht durchzudringen, wobei sie noch nicht einmal behauptet haben, dass sie über die vom Beklagten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Heizkosten hinaus überhaupt zusätzliche Ausgaben hatten. Die bis Juni 2006 bewohnte Mietwohnung in der H. straße in Ha. verfügte über eine zur Beheizung ausreichende Fußbodenheizung (Zentralheizung); an Nebenkosten (einschließlich Heizung) waren laut Mietvertrag vom 11. März 2004 Vorauszahlungen von monatlich 60, 00 Euro zu entrichten. Diesen Betrag hat der Beklagte bei der personenunabhängigen Bedarfsberechnung auch in Ansatz gebracht (pro Familienmitglied 20,00 Euro), wobei hinsichtlich der Heizkosten bei jedem Familienmitglied 10,00 Euro Berücksichtigung gefunden haben. Ein höherer Heizbedarf ist bislang nicht nachgewiesen; dessen ungeachtet hatte sich der Beklagte bereit erklärt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005, Schriftsatz vom 15. November 2005), bei Vorlage der Betriebskostenabrechnung einen etwaigen höheren Bedarf in angemessener Höhe zu übernehmen. Soweit die Kläger zu 1 und 2 beabsichtigt haben sollten, mit der einmaligen "Winterbrandbeihilfe" die Beheizung des in der Wohnung vorhandenen Schwedenofens zu finanzieren, können für derartige angebliche Unkosten über die Vorschrift des § 29 Abs. 3 SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) vom Beklagten Leistungen nicht erbracht werden. Denn nachdem die Wohnung über die Fußbodenheizung ausreichend und angemessen beheizt werden konnte, fehlt es an der Notwendigkeit einer zusätzlichen Befeuerung über den in der Wohnung vorhandenen Schwedenofen. Zu Recht hat der Beklagte eingewandt, dass Gründe der Behaglichkeit nicht dazu berechtigen, Aufwendungen für zusätzliche Heizmöglichkeiten über Leistungen nach dem SGB XII übernommen zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten einmalige Leistungen unter Geltung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie einer "Brennstoffbeihilfe" für die Heizperiode 2005/2006, die Klägerin zu 2 außerdem in Form einer "Bekleidungsbeihilfe".
Der am 1966 geborene Kläger zu 1 und die am 1974 geborene Klägerin zu 2 sind 2004 verheiratet; aus der Ehe ist die am 2004 geborene Tochter D. hervorgegangen. Am 1. April 2004 waren die Kläger zu 1 und 2 von E. kommend in die H. straße in Ha. (Landkreis L. ) in eine Zweizimmer-Dachgeschosswohnung (48 m³) umgezogen. Diese - 1995 bezugsfertig gewordene - Wohnung ist mit einer Zentralheizung (Fußbodenheizung) sowie einer Ofenheizung (Schwedenofen) ausge-stattet; an Miete hatten die Kläger monatlich kalt 280,00 Euro sowie eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizung) von 60,00 Euro zu leisten. Aus dieser Wohnung hat sich der Kläger zu 1 bei der Gemeinde formal am 23. Juni 2005 "ohne festen Wohnsitz abgemeldet", sich dort jedoch weiterhin aufgehalten.
Innerhalb der Gemeinde Ha. ist die Familie im Juli 2006 erneut umgezogen; in dieser Wohnung in der W. Straße wohnen die Eheleute auch derzeit wieder zusammen, nachdem die Klägerin zu 2 ab 18. Oktober 2006 mit ihrem Einverständnis zeitweise im Zentrum für Psychiatrie E. untergebracht war. Die Klägerin zu 2, die als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist (Ausweis vom 22. Oktober 2004), hatte dem Kläger zu 1 am 19. Juli 2004 notariell Generalvollmacht erteilt. Für sie ist vom Amtsgericht Schopfheim zwischenzeitlich eine Betreuung angeordnet und ein Rechtsanwalt zum Berufsbetreuer bestellt worden (Aufgabenkreis: Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, Vertretung beim Widerruf der notariell beurkundeten Vollmacht; Betreuerausweis vom 12. Februar 2007); ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Die Generalvollmacht für den Kläger zu 1 hat der Betreuer bislang auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin zu 2 nicht widerrufen; mit Schreiben vom 3. April 2007 hat er mitgeteilt, dass er dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beizutreten gedenke. Die Anordnung einer Betreuung für den Kläger zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 16. März 2007 abgelehnt worden. Für das Kind D. wurde den Klägern durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen - Familiengericht - vom 18. Oktober 2006 das Sorgerecht entzogen und eine Amtsvormundschaft angeordnet; das Kind lebt seit dem vorgenannten Zeitpunkt in Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie.
Die Klägerin zu 2 bezog seit 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; diese belief sich ab April 2004 auf 755,68 Euro, ab 1. Juli 2005 auf 751,94 Euro monatlich. Anträge des Klägers zu 1 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden dagegen wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt; die Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) blieb erfolglos (Urteil vom 19. Dezember 2003 - S 6 RJ 809/02 -), ebenso das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Urteil vom 10. Mai 2007 - L 10 R 1263/04 -). Der Kläger zu 1 bezog bis 31. Dezember 2004 Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz, und zwar zunächst vom Landkreis E. sowie nach dem Umzug der Eheleute nach Ha. vom 1. April bis 31. Dezember 2004 vom beklagten Landkreis, wobei die Rente der Klägerin zu 2 als Einkommen berücksichtigt wurde (Zahlbetrag zuletzt 105,42 unter anteiliger Anrechnung des Wohngeldes); ein u.a. wegen des Ansatzes des Renteneinkommens geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2005 - 8 K 1676/04 -; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2005 - 12 S 711/05 -). Im April 2005 wurde dem Kläger zu 1 rückwirkend zum 31. Dezember 2004 Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Höhe von monatlich 300,00 Euro bewilligt.
Durch Bescheid vom 28. Dezember 2004, geändert durch Bescheid vom 13. Januar 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1 ab 1. Januar 2005 zunächst befristet bis 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 87,54 Euro; hierbei waren - neben einem als Regelbedarf des Klägers zu 1 angesetzten Betrag von 276,00 Euro - u.a. die Kaltmiete mit 280,00 sowie die Nebenkosten mit 60,00 Euro beim Bedarf des Klägers zu 1 zu einem Drittel berücksichtigt und wiederum das Renteneinkommen der Klägerin zu 2 (unter fiktivem Ansatz eines Regelbedarfs mit 345,00 Euro und der Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls mit einem Drittel) eingesetzt worden; der Widerspruch des Klägers zu 1, welcher sich gegen die Einkommensberücksichtigung richtete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005, als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen. Ab Juli 2005 wurden die Grundsicherungsleistungen des Kläger zu 1 (ohne schriftlichen Bescheid) auf 91,28 Euro erhöht (vgl. auch Berechnungsbogen vom 7. Oktober 2005). Für das Kind D. war ab 6. Januar 2005 aufstockend zum Kindergeld Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gewährt worden, wobei die Nebenkosten ebenfalls zu einem Drittel berücksichtigt worden waren (errechneter Zahlbetrag bei einem Regelbedarf von 207,00 Euro nach Abzug des Kindergeldes 166,61 Euro; vgl. Berechnungsbögen vom 11. Januar und 11. November 2005). Das Kind erhielt außerdem anlässlich der Geburt eine einmalige Beihilfe von 400,00 Euro sowie für die Erstausstattung anlässlich der Vollendung des sechsten Lebensmonats eine weitere Beihilfe von 141,00 Euro (vgl. Bescheide vom 11. Januar und 4. Juli 2005).
Am 4. Juli 2005 machte der Kläger zu 1 beim Beklagten telefonisch u.a. geltend, dass die Waschmaschine defekt sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 26. Juli 2005 beantragte der Kläger zu 1 für seine Familie eine Beihilfe für eine Waschmaschine und eine Winterbrandbeihilfe für den Zeitraum September 2005 bis April 2006, ferner für seine Ehefrau eine Bekleidungsbeihilfe mit der Begründung, in den vergangenen zwölf Monaten sei es ihnen nicht möglich gewesen, Ansparungen für einmalige Bedarfe vorzunehmen. Am 8. August 2005 wies der Kläger zu 1 außerdem fernmündlich darauf hin, dass auch der Staubsauger defekt sei, und beantragte auch insoweit eine Beihilfe.
Durch an die Klägerin zu 2 und das Kind D. - z.Hd. des Klägers zu 1 als Bevollmächtigten - adressierten Bescheid vom 16. August 2005 wurde der Antrag auf einmalige Leistungen zur Anschaffung einer Waschmaschine, eines Staubsaugers und für Bekleidung abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der geltend gemachte Bedarf von der Regelsätzen erfasst sei und außerdem das Bundeserziehungsgeld - wenngleich als Einkommen für die laufenden Leistungen nicht einsetzbar - für den geltend gemachten Bedarf zur Verfügung stehe, weil es in vergleichbaren Verbraucherhaushalten der unteren Einkommensgruppen durchaus üblich sei, besonderes Einkommen wie das Erziehungsgeld für unvorhergesehene, dringende Bedarfe und Anschaffungen von höherem Wert einzusetzen, um beispielsweise eine Kreditaufnahme zu vermeiden; damit lägen auch die Voraussetzungen für ein Darlehen nicht vor. Durch Bescheid vom 17. August 2005 (ebenfalls adressiert wie vorher) lehnte der Beklagte außerdem den Antrag auf einmalige Leistungen zur Anschaffung von Winterbrand ab, weil die Fußbodenheizung der Wohnung geeignet sei, die gesamte Wohnung zu beheizen und die vom Vermieter verlangten Nebenkostenvorauszahlungen in voller Höhe übernommen würden; ein Anspruch darauf, dass etwa in der Übergangszeit mit dem Schwedenofen vorgeheizt werde, bestehe nicht. Gegen die vorgenannten Bescheide legte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 23. August 2005 (Eingang 24. August 2005) Widerspruch ein; er machte andauernde Zahlungsunfähigkeit geltend, vertrat die Auffassung, dass von einer vollen Übernahme der Heizkosten in Anbetracht des lediglich bewilligten Zahlbetrages der Grundsicherung von 87,54 Euro keine Rede sein könne und verwies darauf, dass im Jahr 2004 für Winterbekleidung und Winterbrand ein unabweisbarer Bedarf anerkannt worden sei, außerdem die Waschmaschine 329,00 Euro und der Staubsauger 59,95 Euro gekostet hätten. Am 14. September 2005 gab er ferner telefonisch an, dass die Klägerin zu 2 im Laufe der Schwangerschaft erheblich zugenommen habe (von etwa 45 auf 70 kg). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2005 (wieder adressiert wie oben) wurde der Widerspruch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Anschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers zurückgewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005 (adressiert wie vorher) lehnte der Beklage den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Winterbrandhilfe ab. Nach Einreichung von Arztunterlagen erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 hinsichtlich der abgelehnten Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe; zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin zu 2 habe am 8. Juni 2005 in der 11. Schwangerschaftswoche 63,8 kg gewogen, dann bis zum Endtermin auf 70,5 kg zugenommen und wiege nunmehr (11. Oktober 2005) 67,0 kg, sodass die geltend gemachte erhebliche Gewichtszunahme nicht erkennbar sei.
Bereits am 8. November 2005 hat der Kläger zu 1 unter Einreichung der Bescheide vom 16. und 17. August 2005 sowie der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. Oktober 2005 in eigenem Namen sowie als Vertreter der Klägerin zu 2 und des Kindes D. (damals Klägerin zu 3) Klage zum SG erhoben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 hat der Kläger zu 1 noch vorgetragen, dass der zwischenzeitlich angeschaffte Staubsauger und die Waschmaschine über Ratenzahlungsverträge bei einer Hausbank der Q. AG finanziert worden seien. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2006 hat das SG, das als streitbefangenen die Begehren auf Beihilfen für die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers, für Heizmaterial sowie für Bekleidung für die Klägerin zu 2 erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an den Kläger zu 1 am 10. Februar 2006 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die am 27. Februar 2006 beim Landessozialgericht eingelegten Berufungen der Kläger. Zu Begründung hat der Kläger zu 1 vorgebracht, dass das Landratsamt sich bis jetzt weigere, ihm die volle Höhe der Grundsicherung für Erwerbsunfähige zu bezahlen. Dies habe zur Folge, dass ein Dispositionskredit habe aufgenommen werden müssen, um seinen Unterhalt zu gewährleisten; erschwerend hinzu kämen die Kosten für die Beschaffung von lebenswichtigen Haushaltsgeräten.
Das Jugendamt beim Landkreis L. hat als Amtsvormund der Klägerin zu 3 (Kind D. ) am 11. Juni 2007 die für sie eingelegte Berufung zurückgenommen.
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Februar 2006 teilweise aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2005 zur Gewährung einmaliger Leistungen für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2005 zur Gewährung einer Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode September 2005 bis April 2006 zu verurteilen.
Die Klägerin zu 2 beantragt außerdem (sinngemäß),
den Beklagten unter zusätzlicher Aufhebung des vorgenannten Gerichtsbescheids sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005 zur Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (8 K 1676/04, 8 K 1680/04, 8 K 2727/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (12 S 711/05), die Klageakte des SG (S 12 SO 4623/05), die weitere Akte des SG (S 12 SO 4624/05 ER) und die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 929/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 haben keinen Erfolg.
Mit Blick auf die vom Amtsvormund des Kindes D. erklärte Berufungsrücknahme stehen im Berufungsverfahren nur noch Ansprüche des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 im Streit. Gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als streitbefangen zu erachten sind lediglich einmalige Leistungen in Form der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers sowie einer "Brennstoffbeihilfe" für die Heizperiode 2005/2006, bei der Klägerin zu 2 zusätzlich in Form einer "Bekleidungsbeihilfe"; nur über diese Ansprüche hat das SG entschieden. Zu Recht hat das SG insoweit auch den während des Klageverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 in das Verfahren mit einbezogen, denn mit der Klageschrift war - mit dem Begehren auf einmalige Leistungen - u.a. auch der Bescheid vom 16. August 2005 zu den Gerichtsakten gereicht worden, sodass der vorgenannte Widerspruchsbescheid über § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit der Kläger zu 1 mit der Höhe den ihm ab 1. Januar 2005 bewilligten Leistungen der Grundsicherung nicht einverstanden sein sollte, kann er dies im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, denn hierüber hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht befunden; hinzu kommt, dass er den - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2005 als unzulässig zurückweisenden - Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 nicht rechtzeitig mit der Klage angefochten hat, sodass der vorbezeichnete Bescheid bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Ferner ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 im Berufungsverfahren Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten nicht mehr verfolgen; hierfür wäre - wie bereits vom SG zu Recht ausgeführt - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ohnehin nicht gegeben (vgl. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die so verstandenen Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 6)) nicht auszuschließen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 Euro beträgt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn die Kläger, deren Beschwer bei der objektiven und subjektiven Klagehäufung zusammenzurechnen ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof NJW 1984, 927 f.; Meyer-Ladewig in Mayer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 16 und 18), haben bereits den Wert der angeschafften Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Staubsauger) mit insgesamt 388,95 Euro (329,00 und 59,95 Euro) angegeben, sodass für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung - jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu 1 im Widerspruchsschreiben vom 23. August 2005 zu den 2004 erhaltenen Beihilfen (für Winterbekleidung 854,00 Euro, für Winterbrand 675,80 Euro) - eine Überschreitung der Berufungssumme anzunehmen ist.
Die Berufungen der Kläger zu 1 und 2 sind jedoch nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger zu 1 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) bereits unzulässig ist, nachdem die hier streitbefangenen Bescheide an ihn nur als Bevollmächtigten gerichtet und daher möglicherweise nicht für ihn bestimmt waren (§ 39 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Selbst wenn aber seine Klage zulässig gewesen wäre, hätte sie sachlich - ebenso wie diejenige der Klägerin zu 2 - keinen Erfolg. Denn ein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen besteht nicht, und zwar weder in Form von Zuschüssen noch eines Darlehens; deshalb kann auch dahinstehen, ob die Kläger zu 1 und 2 die ursprünglich auch für die Tochter D. verfolgten Ansprüche nunmehr vollumfänglich in eigener Person geltend machen wollen.
Zur Begründung nimmt der Senat auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und macht sich die dortigen Darlegungen zu den streitgegenständlichen Bescheiden zu Eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den auch § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist, wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Leistungen für die Heizung werden gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass einmalige Bedarfe - z.B. die hier noch umstrittenen Aufwendungen der Kläger zu 1 und 2 für eine Waschmaschine und einen Staubsauger (Hausrat), ferner der Klägerin zu 2 für Bekleidung - seit der mit der Einführung des SGB XII (und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2005 geänderten Systems der staatlichen Fürsorgeleistungen nunmehr grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - (juris); ferner Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -, vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5060/05 ER - und vom 3. Juli 2006 - L 7 SO 2631/06 PKH-A -). Ein Bestands- und Vertrauensschutz besteht selbst dann nicht, wenn der entsprechende Bedarf unter nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes vom Sozialhilfeträger gedeckt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - (juris); Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen)).
(1.) Was die Anschaffung von Haushaltsgeräten betrifft, sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) lediglich dann gesondert Leistungen zu erbringen, wenn es um die Erstausstattung solchen Hausrats geht; in diesem Fall ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB XII eine Leistungserbringung auch für Personen, deren Einkommen über den Lebensunterhaltsbedarf liegt, vorgesehen. Die Reparatur von Haushaltsgeräten oder deren Ersatzbeschaffung - wie hier - sind dagegen nicht von den Regelungen des § 31 SGB XII umfasst, sondern - wie ausgeführt - im pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 1 SG XII) enthalten. Dem ist in dem auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Verordnungsrecht Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.); in der auf der Ermächtigung des § 40 SGB XII beruhenden Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; vgl. auch die Änderungsverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit einzuberechnen sind. Demgemäß können die Kläger die erhobenen Ansprüche weder aus §§ 27, 28 SGB XII noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII herleiten; für ihr Begehren auf einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine und eines Staubsaugers bietet das SGB XII, dessen Regime sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 als Erwerbsunfähige (voll Erwerbsgeminderte) unterfallen, keine Grundlage. Auch die übrigen Regelungen über Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) sind hier nicht einschlägig. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach der bei einem nach den Besonderheiten des Einzelfalls erhöhten Bedarf (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 232 235; ferner BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rdnr. 22 (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen)) vom Regelsatz abgewichen werden kann, kann schon deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmung nur für laufende, nicht jedoch für einmalige Bedarfe konzipiert ist (vgl. nochmals BVerwGE a.a.O.; ferner W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 28 Rdnr. 11; anders wohl Rothkegel/Sartorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 247 f.). Sonach kommt ein Zuschuss für die Ersatzbeschaffung der Waschmaschine und des Staubsaugers nicht in Betracht.
Aber auch ein Darlehen unter Anwendung des § 37 SGB XII scheidet aus; nach dieser Bestimmung sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Um einen unabweisbar gebotenen, auf andere Weise nicht zu deckenden Bedarf in diesem Sinne handelt es sich dann, wenn der Bedarf unaufschiebbar ist und die Notlage nicht anders, etwa durch den Einsatz eigener - auch sozialhilferechtlich geschonter - Mittel, abgewendet werden kann (vgl. H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 37 Rdnrn. 6 f.; Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 37 Rdnr. 7; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage, § 37 Rdnr.8 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; die Kläger verfügen nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. Schreiben des Klägers zu 1. vom 23. August und 23. Dezember 2005) zwischenzeitlich wieder über eine Waschmaschine und einen Staubsauger, die über einen Ratenzahlungskredit finanziert worden sind, sodass mit Blick auf die Selbstbeschaffung ein fortbestehender ungedeckter Bedarf nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu BVerwGE 99, 149, 156); hinzu kommt, dass jedenfalls die Waschmaschine bereits vor Ergehen des Bescheids vom 16. August 2005 und wohl auch schon vor der Antragstellung am 26. Juli 2005 angeschafft worden ist (vgl. Aktenvermerk vom 29. Juli 2005, ferner die zu den Akten gereichten Kontoauszüge der Volksbank Breisgau Nord eG), ohne dass die Kläger die Entscheidung des Beklagten abgewartet haben (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154 ff.). Zutreffend haben das SG und der Beklagte zudem auf das bei der Familie seinerzeit vorhandene Einkommen einschließlich des Erziehungsgeldes hingewiesen; Letzteres ist zwar weder auf die Hilfe zum Lebensunterhalt noch auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII anrechenbar (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes), sein Einsatz jedenfalls im Rahmen des § 37 SGB XII aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Gewährung eines ergänzenden Darlehens an die Kläger zu 1 und 2 kommt deshalb hinsichtlich der Haushaltsgeräte mangels einer außerordentlichen, nicht anders abwendbaren Notlage im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII nicht in Betracht, weshalb auch dahinstehen kann, ob sie ein solches überhaupt haben beantragen wollen.
(2.) Ebenso ist die Ablehnung einer "Bekleidungsbeihilfe" für die Klägerin zu 2 rechtmäßig. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) bieten insoweit keine Rechtsgrundlage, weil vom Gesetz ein Sonderbedarf lediglich in Form der Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anerkannt ist. Die Schwangerschaft der Klägerin zu 2 lag aber bei der Antragstellung am 26. Juli 2005 schon über ein halbes Jahr zurück. An die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann nach dem oben Gesagten schon deswegen nicht gedacht werden, weil von der Norm nur laufende, nicht jedoch einmalige Bedarfe erfasst werden. Ferner liegen die Voraussetzungen für ein ergänzendes Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII) nicht vor, weil - so zutreffend das SG und der Beklagte - sich die Gewichtszunahme der Klägerin zu 2. um 4 kg (Ausgangsgewicht 63,0 kg, am 8. Juni 2004 in der 11. Schwangerschaftswoche 63,8 kg, am 1. Dezember 2004 in der 39. Schwangerschaftswoche 70,5 kg, am 11. Oktober 2005 67,0 kg) noch im Normalbereich der Schwankungen verhält. Von einem dringenden, unaufschiebbaren Bedarf kann bezüglich der Bekleidung sonach nicht gesprochen werden, wobei auch hier wieder offenbleiben kann, ob die Klägerin zu 2 die "Bekleidungsbeihilfe" überhaupt darlehensweise haben wollte.
(3.) Hinsichtlich der "Brennstoffbeihilfe" vermögen die Kläger mit dem erhobene Anspruch gleichfalls nicht durchzudringen, wobei sie noch nicht einmal behauptet haben, dass sie über die vom Beklagten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Heizkosten hinaus überhaupt zusätzliche Ausgaben hatten. Die bis Juni 2006 bewohnte Mietwohnung in der H. straße in Ha. verfügte über eine zur Beheizung ausreichende Fußbodenheizung (Zentralheizung); an Nebenkosten (einschließlich Heizung) waren laut Mietvertrag vom 11. März 2004 Vorauszahlungen von monatlich 60, 00 Euro zu entrichten. Diesen Betrag hat der Beklagte bei der personenunabhängigen Bedarfsberechnung auch in Ansatz gebracht (pro Familienmitglied 20,00 Euro), wobei hinsichtlich der Heizkosten bei jedem Familienmitglied 10,00 Euro Berücksichtigung gefunden haben. Ein höherer Heizbedarf ist bislang nicht nachgewiesen; dessen ungeachtet hatte sich der Beklagte bereit erklärt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005, Schriftsatz vom 15. November 2005), bei Vorlage der Betriebskostenabrechnung einen etwaigen höheren Bedarf in angemessener Höhe zu übernehmen. Soweit die Kläger zu 1 und 2 beabsichtigt haben sollten, mit der einmaligen "Winterbrandbeihilfe" die Beheizung des in der Wohnung vorhandenen Schwedenofens zu finanzieren, können für derartige angebliche Unkosten über die Vorschrift des § 29 Abs. 3 SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) vom Beklagten Leistungen nicht erbracht werden. Denn nachdem die Wohnung über die Fußbodenheizung ausreichend und angemessen beheizt werden konnte, fehlt es an der Notwendigkeit einer zusätzlichen Befeuerung über den in der Wohnung vorhandenen Schwedenofen. Zu Recht hat der Beklagte eingewandt, dass Gründe der Behaglichkeit nicht dazu berechtigen, Aufwendungen für zusätzliche Heizmöglichkeiten über Leistungen nach dem SGB XII übernommen zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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