Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 1318/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 319/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01. Juli 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger schloss im Sommer 1956 im Beitrittsgebiet sein Studium mit den Fachrichtungen Tschechisch, Polnisch und Serbokroatisch ab. Ab Ende 1959 war er als wissenschaftlicher Assistent/wissenschaftlicher Mitarbeiter/Forschungsgruppen¬leiter beschäftigt. Vom 08. August 1956 an gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Der zuständige Versorgungsträger stellte die Zugehörigkeit des Klägers ab diesem Tage bis zum 30. Juni 1990, die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze mit Bescheid vom 18. März 1999festVom 01. Januar 1992 an arbeitete der Kläger vier Jahre lang für die Förderungsgesellschaft W N. Im Folgenden war er selbständig tätig.
Am 08. Januar 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 22. April 1999 gewährte diese ihm ab dem 01. April 1999 eine Regelaltersrente in Höhe von 3.063,08 DM (Zahlbetrag einschl. des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag: 3.089,12 DM). Dabei berücksichtigte sie die vom Kläger während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG.
Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung wandte. Er meinte, Ansprüche sowohl auf eine Rente als auch auf eine Zusatzrente erlangt zu haben. Darüber hinaus seien seine Ansprüche verfassungswidrig nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 gekürzt worden. Er habe uneingeschränkten Anspruch auf die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 mit der Begründung zurück, dass nach dem AAÜG überführte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ebenso wie Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden könnten. Bei dem Kläger sei das Arbeitsentgelt/-einkommen für das jeweilige Kalenderjahr bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.
Im Folgenden informierte die Beklagte den Kläger über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 01. September 2000 eingegangenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass Rentenanwartschaften auch insoweit grundgesetzlich geschützt seien, als sie an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssten. Dies sei bei einer Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht beachtet. Die Beklagte teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 03. Januar 2001 mit, dass die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zugleich schlug sie ihm vor, seinen Widerspruch so lange nicht zu bescheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht abgeschlossen zu betrachten, bis über die diesbezüglich bereits geführten Musterverfahren abschließend entschieden worden sei.
Bereits am 11. Oktober 2000 hatte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 beantragt und geltend gemacht, dass die Bescheide das durch die Systementscheidung des RÜG bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzten. Sie und die zugrunde liegenden Vorschriften verstießen gegen den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften seien zu Unrecht nicht zur Gewährung einer Vollversorgung berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Rentenbescheides ab. Die Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften; von einem unrichtigen Sachverhalt sei nicht ausgegangen worden.
Mit seiner hiergegen am 01. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, seine Rente sei wie die von Bestandsrentnern zu berechnen, wobei eine Anpassung wie bei Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sei. Ferner sei eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI erforderlich. Bei der Berechnung der Rente sei auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze abzustellen und nicht auf die verfassungswidrige abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Zusätzlich zur Versichertenrente sei der Anspruch auf die zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen. Weiter wandte der Kläger sich gegen die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 2001.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt hat, den Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 sowie den Rentenbescheid vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 sowie den Rentenbescheid vom 23. Oktober 2000 und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 abzuändern und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren, mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit der Kläger sich gegen die Rentenanpassungen in den Jahren 2000 und 2001 wende. Es liege insoweit jeweils kein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren vor. Auch sei die Rentenanpassungsmitteilung für das Jahr 2001 nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie ändere nicht die Höhe des allein angefochtenen Wertes des Rechts auf Rente, sondern nur die Dynamisierung. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI, da ihm am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden habe. Ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zu. Diese Vorschrift erfordere einen Rentenbeginn vor dem 30. Juni 1995, der hier nicht gegeben sei. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen ausgeführt wird. Auch komme die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste nicht in Betracht. Die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Andere Begrenzungen habe die Beklagte nicht vorgenommen. Soweit sich der Kläger gegen die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wende, finde die Vorschrift auf ihn keine Anwendung. Der weiter angeführte § 256a SGB VI sei lediglich für die Zeit vom 31. Juli 1952 bis zum 15. August 1952 einschlägig. Auch bzgl. dieser Zeit könne jedoch kein weitergehender Anspruch hergeleitet werden, da die in der Norm vorgenommene Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Rente aus dem Zusatzversorgungssystem. Für einen solchen Anspruch bestehe keine Rechtsgrundlage, da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf Gewährung einer Rente nach dem SGB VI.
Gegen diesen ihm am 24. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Mit Schriftsätzen vom 19. September 2005 und 21. Juni 2007 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
Zu klärende Fragen:
1.1. Die Motive und Gründe, die zur Verabschiedung des Rentenüberleitungsgesetzes geführt haben, sind aufzuklären, um feststellen zu können, ob es sich bei der drastischen Verminderung des Wertes der Alterssicherungsansprüche/-anwartschaften des Klägers um einen Eingriff ohne benannten und verfassungsgemäßen Zweck handelt und ob daher die Regelungen rechtsstaats- und verfassungswidrig sind. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Motive und Gründe für das so genannte 1. AAÜG-ÄndG. Dazu gehört eine im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durchzuführende
Umfassende Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Motive und Gründe der Regelungen des RÜG, besonders der so genannten gesetzlichen Novation, durch Vernehmung sachverständiger Zeugen, insbesondere des damaligen Ministers, Herrn Dr. B, und des zuständigen Beamten eines Ministeriums, Herrn W, sowie der damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Frau B, Frau B und des letzten DDR-Ministerpräsidenten, Herr M,
zur Unüberschaubarkeit und Unverständlichkeit des RÜG die derzeitigen Bundestagsabgeordneten Frau M, Frau B und Herr Dr. D, sowie schließlich die für die Vorbereitung der diesbezüglichen Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Herr L K, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie der Herausgeber des SGG-Kommentars und des Kommentars zur EMRK, Prof. Dr. M-L, und als auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts tätiger erfahrener Wissenschaftlicher Prof. Dr. B M, M, sowie schließlich
zur sachkundigen und organisatorischen Vorbereitung der Gesetzes für die Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, für das RÜG Herrn W und für das 1. AAÜG-ÄndG Herr K.
1.2. Zur Entwicklung des fiktiven (ab 30.06.1990) und des realen (ab Rentenbeginn gegebenen) Alterseinkommen aufgrund Garantien des EV und des GG sowie bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG und zur Ermöglichung von Vergleichen und der Bewertung der unterschiedlichen Zahlbeträge:
1.2.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 01.01.1992, zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 erreicht?
1.2.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Ver- sichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 01.07.1990, zum 31.12.1991, zum 01.01.1992 sowie von den Rentenberechnungen zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 ausgeht?
1.2.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versi- chertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gemäß SGB VI übrig?
1.3. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR.
1.3.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Über- führung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
1.3.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Be- troffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein Eigentum aus?
1.3.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art ei- ner Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche aus SV, AVI, FZR und AO 76 bzw. unterschiedlicher Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteils seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
1.3.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das Gutachten von Prof. M und BVerfGE 100, 1 ff.)?
1.4. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
1.4.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
1.4.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)?
1.4.3.welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Über- führung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR?
1.4.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?"
Zur Beantwortung dieser Fragen werden Betroffene, Vertreter von Institutionen, Zeugen und Sachverständige benannt bzw. deren Benennung angekündigt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache,
"die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Überprüfungsbescheid vom 19.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001 sowie der Rentenbescheid vom 22.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 und der Rentenbescheid vom 23.10.2000 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und 01.07.2005 abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und der AVI, sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. ( ) Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen".
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder das Verfahren auszusetzen.
4. Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
"ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf und
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Anpassungsbescheid zum 1. Juli 2005 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft, soweit er sich mit dieser gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli der Jahre 2002, 2003 und 2004 wendet. Hinsichtlich dieser Mitteilungen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind, liegt – mangels entsprechender Antragstellung im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin – keine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts vor. Nur gegen solche ist jedoch die Berufung zulässig (vgl. § 143 SGG). Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat hat teilweise bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Rentenbescheid vom 22. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 zu ändern. Richtig ist es weiter davon ausgegangen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 nicht nach § 96 SGG Gegen¬stand des Verfahrens geworden sind, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Aus dem gleichen Grund ist auch der erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene und ausdrücklich angegriffene Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Soweit der Kläger schließlich einen Rentenbescheid vom 23. Oktober 2000 anficht, ist die Bekanntgabe eines solchen Bescheides nicht ersichtlich. Falls er existieren und die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen sollte, wäre er nicht Verfahrensgegen¬stand, da sich dies zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente auswirkte, die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, hingegen unberührt bliebe. Hinsichtlich dieses nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheides wäre die Berufung mithin schon aus formalen Gründen unbegründet. Hinsichtlich des nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheides zum 01. Juli 2005, über den der Senat nach §§ 153, 96 SGG auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Änderung des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 und Gewährung einer höheren Altersrente.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist die Beklagte beim Erlass des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch ist dieser Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Hierzu gilt Folgendes:
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 01. April 1999 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet. Dies wird grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach – rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. –einkom¬mens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 und 4 des Antrags des Klägers: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger schloss im Sommer 1956 im Beitrittsgebiet sein Studium mit den Fachrichtungen Tschechisch, Polnisch und Serbokroatisch ab. Ab Ende 1959 war er als wissenschaftlicher Assistent/wissenschaftlicher Mitarbeiter/Forschungsgruppen¬leiter beschäftigt. Vom 08. August 1956 an gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Der zuständige Versorgungsträger stellte die Zugehörigkeit des Klägers ab diesem Tage bis zum 30. Juni 1990, die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze mit Bescheid vom 18. März 1999festVom 01. Januar 1992 an arbeitete der Kläger vier Jahre lang für die Förderungsgesellschaft W N. Im Folgenden war er selbständig tätig.
Am 08. Januar 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 22. April 1999 gewährte diese ihm ab dem 01. April 1999 eine Regelaltersrente in Höhe von 3.063,08 DM (Zahlbetrag einschl. des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag: 3.089,12 DM). Dabei berücksichtigte sie die vom Kläger während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG.
Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung wandte. Er meinte, Ansprüche sowohl auf eine Rente als auch auf eine Zusatzrente erlangt zu haben. Darüber hinaus seien seine Ansprüche verfassungswidrig nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 gekürzt worden. Er habe uneingeschränkten Anspruch auf die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 mit der Begründung zurück, dass nach dem AAÜG überführte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ebenso wie Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden könnten. Bei dem Kläger sei das Arbeitsentgelt/-einkommen für das jeweilige Kalenderjahr bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.
Im Folgenden informierte die Beklagte den Kläger über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 01. September 2000 eingegangenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass Rentenanwartschaften auch insoweit grundgesetzlich geschützt seien, als sie an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssten. Dies sei bei einer Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht beachtet. Die Beklagte teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 03. Januar 2001 mit, dass die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zugleich schlug sie ihm vor, seinen Widerspruch so lange nicht zu bescheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht abgeschlossen zu betrachten, bis über die diesbezüglich bereits geführten Musterverfahren abschließend entschieden worden sei.
Bereits am 11. Oktober 2000 hatte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 beantragt und geltend gemacht, dass die Bescheide das durch die Systementscheidung des RÜG bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzten. Sie und die zugrunde liegenden Vorschriften verstießen gegen den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften seien zu Unrecht nicht zur Gewährung einer Vollversorgung berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Rentenbescheides ab. Die Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorschriften; von einem unrichtigen Sachverhalt sei nicht ausgegangen worden.
Mit seiner hiergegen am 01. März 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, seine Rente sei wie die von Bestandsrentnern zu berechnen, wobei eine Anpassung wie bei Löhnen und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sei. Ferner sei eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI erforderlich. Bei der Berechnung der Rente sei auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze abzustellen und nicht auf die verfassungswidrige abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Zusätzlich zur Versichertenrente sei der Anspruch auf die zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen. Weiter wandte der Kläger sich gegen die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und 2001.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt hat, den Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 sowie den Rentenbescheid vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 sowie den Rentenbescheid vom 23. Oktober 2000 und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 abzuändern und ihm eine höhere Altersrente zu gewähren, mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit der Kläger sich gegen die Rentenanpassungen in den Jahren 2000 und 2001 wende. Es liege insoweit jeweils kein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren vor. Auch sei die Rentenanpassungsmitteilung für das Jahr 2001 nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie ändere nicht die Höhe des allein angefochtenen Wertes des Rechts auf Rente, sondern nur die Dynamisierung. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI, da ihm am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden habe. Ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zu. Diese Vorschrift erfordere einen Rentenbeginn vor dem 30. Juni 1995, der hier nicht gegeben sei. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen ausgeführt wird. Auch komme die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste nicht in Betracht. Die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Andere Begrenzungen habe die Beklagte nicht vorgenommen. Soweit sich der Kläger gegen die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wende, finde die Vorschrift auf ihn keine Anwendung. Der weiter angeführte § 256a SGB VI sei lediglich für die Zeit vom 31. Juli 1952 bis zum 15. August 1952 einschlägig. Auch bzgl. dieser Zeit könne jedoch kein weitergehender Anspruch hergeleitet werden, da die in der Norm vorgenommene Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Rente aus dem Zusatzversorgungssystem. Für einen solchen Anspruch bestehe keine Rechtsgrundlage, da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf Gewährung einer Rente nach dem SGB VI.
Gegen diesen ihm am 24. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Mit Schriftsätzen vom 19. September 2005 und 21. Juni 2007 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
Zu klärende Fragen:
1.1. Die Motive und Gründe, die zur Verabschiedung des Rentenüberleitungsgesetzes geführt haben, sind aufzuklären, um feststellen zu können, ob es sich bei der drastischen Verminderung des Wertes der Alterssicherungsansprüche/-anwartschaften des Klägers um einen Eingriff ohne benannten und verfassungsgemäßen Zweck handelt und ob daher die Regelungen rechtsstaats- und verfassungswidrig sind. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Motive und Gründe für das so genannte 1. AAÜG-ÄndG. Dazu gehört eine im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durchzuführende
Umfassende Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Motive und Gründe der Regelungen des RÜG, besonders der so genannten gesetzlichen Novation, durch Vernehmung sachverständiger Zeugen, insbesondere des damaligen Ministers, Herrn Dr. B, und des zuständigen Beamten eines Ministeriums, Herrn W, sowie der damaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages Frau B, Frau B und des letzten DDR-Ministerpräsidenten, Herr M,
zur Unüberschaubarkeit und Unverständlichkeit des RÜG die derzeitigen Bundestagsabgeordneten Frau M, Frau B und Herr Dr. D, sowie schließlich die für die Vorbereitung der diesbezüglichen Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Herr L K, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie der Herausgeber des SGG-Kommentars und des Kommentars zur EMRK, Prof. Dr. M-L, und als auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts tätiger erfahrener Wissenschaftlicher Prof. Dr. B M, M, sowie schließlich
zur sachkundigen und organisatorischen Vorbereitung der Gesetzes für die Gesetzgebung verantwortlichen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, für das RÜG Herrn W und für das 1. AAÜG-ÄndG Herr K.
1.2. Zur Entwicklung des fiktiven (ab 30.06.1990) und des realen (ab Rentenbeginn gegebenen) Alterseinkommen aufgrund Garantien des EV und des GG sowie bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG und zur Ermöglichung von Vergleichen und der Bewertung der unterschiedlichen Zahlbeträge:
1.2.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Angleichung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 01.01.1992, zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 erreicht?
1.2.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Ver- sichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 01.07.1990, zum 31.12.1991, zum 01.01.1992 sowie von den Rentenberechnungen zum 01.07.1999 und zum 01.07.2003 ausgeht?
1.2.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versi- chertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gemäß SGB VI übrig?
1.3. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR.
1.3.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Über- führung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
1.3.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Be- troffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein Eigentum aus?
1.3.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art ei- ner Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche aus SV, AVI, FZR und AO 76 bzw. unterschiedlicher Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteils seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
1.3.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das Gutachten von Prof. M und BVerfGE 100, 1 ff.)?
1.4. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
1.4.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
1.4.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)?
1.4.3.welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Über- führung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders den Kläger, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR?
1.4.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?"
Zur Beantwortung dieser Fragen werden Betroffene, Vertreter von Institutionen, Zeugen und Sachverständige benannt bzw. deren Benennung angekündigt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache,
"die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Überprüfungsbescheid vom 19.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001 sowie der Rentenbescheid vom 22.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 und der Rentenbescheid vom 23.10.2000 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und 01.07.2005 abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und der AVI, sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. ( ) Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen".
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder das Verfahren auszusetzen.
4. Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
"ob das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene für den Kläger lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebiets des Pflichtversichertenrentenrechts und ob abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, zulässig sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Vertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen, das damit erworbene Eigentum enteignet und der jeweils nach dem EV, dem GG und der Entscheidungspraxis des BVerfG weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf,
ob die Verlagerung von Beiträgen der Pflegeversicherung allein auf die Arbeitnehmer beliebig erfolgen darf und
ob diese Maßnahmen mit dem GG übereinstimmen
oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Anpassungsbescheid zum 1. Juli 2005 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft, soweit er sich mit dieser gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli der Jahre 2002, 2003 und 2004 wendet. Hinsichtlich dieser Mitteilungen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen sind, liegt – mangels entsprechender Antragstellung im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin – keine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts vor. Nur gegen solche ist jedoch die Berufung zulässig (vgl. § 143 SGG). Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat hat teilweise bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Überprüfungsbescheid vom 19. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Rentenbescheid vom 22. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 zu ändern. Richtig ist es weiter davon ausgegangen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide zum 01. Juli der Jahre 2000 und 2001 nicht nach § 96 SGG Gegen¬stand des Verfahrens geworden sind, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Aus dem gleichen Grund ist auch der erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene und ausdrücklich angegriffene Rentenanpassungsbescheid vom 01. Juli 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Soweit der Kläger schließlich einen Rentenbescheid vom 23. Oktober 2000 anficht, ist die Bekanntgabe eines solchen Bescheides nicht ersichtlich. Falls er existieren und die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung betreffen sollte, wäre er nicht Verfahrensgegen¬stand, da sich dies zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente auswirkte, die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, hingegen unberührt bliebe. Hinsichtlich dieses nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheides wäre die Berufung mithin schon aus formalen Gründen unbegründet. Hinsichtlich des nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheides zum 01. Juli 2005, über den der Senat nach §§ 153, 96 SGG auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 11. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Änderung des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 und Gewährung einer höheren Altersrente.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist die Beklagte beim Erlass des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch ist dieser Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Hierzu gilt Folgendes:
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 01. April 1999 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet. Dies wird grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach – rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. –einkom¬mens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 und 4 des Antrags des Klägers: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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