Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 45/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 146/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, in der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch aus dem auf Grund der getroffenen Altersteilzeitregelung bezahlten Aufstockungsbetrag zu fordern.
Der 1941 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er nahm als DO-Angestellter der A. Bayern die Altersteilzeitregelung für bayerische Landesbeamte, die über die Dienstordnung auch für die DO-Angestellten der A. Bayern gilt, in Anspruch, und zwar in Form des Blockmodels. In der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 wurden ihm 50 v.H. der Dienstbezüge bezahlt, hinzu kam ein monatlicher Aufstockungsbetrag, berechnet als Differenzbetrag zwischen 83 v.H. und 50 v.H. der vollen Nettodienstbezüge. Dieser Aufstockungsbetrag war steuerfrei. Bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ist dieser Aufstockungsbetrag in voller Höhe als Einkommen in die Beitragsberechnungsgrundlage eingeflossen. Der Kläger hat am 03.09.2004 beantragt, die Beiträge rückwirkend neu zu berechnen und den Aufstockungsbetrag der Beitragsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Er hat hierzu die Bezüge bzw. Gehaltsabrechnungen von August 2000 bis April 2004 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 06.09.2004 den Antrag auf Neuberechnung und Erstattung der Beitragsüberzahlung mit der Begründung abgelehnt, nach derzeitiger Rechtsauffassung werde der im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes gezahlte Aufstockungsbetrag bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder berücksichtigt. Der Kläger begründete den hiergegen am 01.10.2004 eingelegten Widerspruch damit, bei versicherungspflichtig Beschäftigten in Altersteilzeit sei der Zuschlag infolge der Steuerfreiheit keine beitragspflichtige Einnahme. Eine Abweichung von diesem Grundsatz bei freiwillig Versicherten bedürfe einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Für bundesunmittelbare Krankenkassen vertrete das Bundesversicherungsamt ebenfalls diese Auffassung.
Mit der hiergegen (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005) zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel auf Erstattung der seiner Meinung nach zu Unrecht erhobenen Beiträge aus den Aufstockungsbeträgen weiter. Die Beklagte sei auf die für das Verfahren entscheidende Frage, nämlich das Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung für die Einbeziehung von Aufstockungsbeträgen (neben anderen Einkünften) als Grundlage bei der Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung, überhaupt nicht eingegangen. Es sei weder gesetzlich noch satzungsmäßig eine Regelung für die unterschiedliche Behandlung der Aufstockungsbeträge bei der Beitragsberechnung für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte getroffen worden. Im Erörterungstermin am 04.05.2005 legte der Kläger Beitragsbescheide der Beklagten vom 09.10.2000, die Beiträge ab 01.08.2000 betreffend, vom Dezember 2000, die Zeit ab 01.01.2001 betreffend, vom Januar 2002, (Beiträge ab Januar 2002), und schließlich vom Dezember 2003 vor, in dem die Beitragshöhe ab Januar 2003 festgestellt wurde. Der Kläger hat auch erklärt, er habe mit der Nachvollziehung der Beitragsberechnung nie Schwierigkeiten gehabt, da er jahrelang in der Widerspruchsstelle tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2005 abgewiesen. Es ging von dem sinngemäßen Antrag des Klägers aus, den Bescheid vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 unter Abänderung der Beitragsbescheide vom 09.10.2000, Dezember 2000, Januar 2002, Dezember 2002 und Anfang 2004 neu zu berechnen und die aus dem Aufstockungsbetrag zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtmäßig, also nicht nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Für freiwillige Mitglieder werde die Beitragsbemessung nach § 240 Abs.1 SGB V durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass bei der Beitragsbelas-tung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt sei, es müssten mindestens die Einnahmen zugrunde gelegt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen seien. Danach seien alle Geldmittel beitragspflichtig, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Der Aufstockungsbetrag könne ohne jeden Zweifel zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Für derart klare Fälle bedürfe es auch keiner ausdrücklichen Regelung in der Satzung der Beklagten. Das Bundessozialgericht habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R) lediglich in Grenzbereichen eine spezielle Satzungsregelung gefordert. Es spiele auch keine Rolle, dass der Aufstockungsbetrag bei versicherungspflichtig Beschäftigten, da er steuerfrei sei, beitragsfrei bleibe. Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte dürften ungleich behandelt werden. Die Bescheide seien auch formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehle zwar eine genaue Berechnung der Beitragshöhe, der Kläger habe aber selbst keinerlei Probleme gehabt, die Bescheide zu verstehen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ausführt, entscheidungserheblich sei, dass eine gesonderte Satzungsregelung fehle. Das zitierte Urteil des BSG enthalte eine Vielzahl von Hinweisen, die darauf schließen ließen, dass eine gesonderte Satzungsregelung notwendig erscheine. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG bei der Einbeziehung des Aufstockungsbetrages in die Beitragsberechnung von Bedeutung. Nach § 240 Abs.2 Satz 1 SGB V seien mindestens die Einnahmen eines vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zu berücksichtigen. Da der Aufstockungsbetrag bei Versicherungspflichtigen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, erfordere der Gleichheitsgrundsatz auch eine Nichtberücksichtigung bei freiwillig Versicherten. Entscheidend sei aber das Fehlen einer Regelung in der Satzung.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beitragsberechnung für den Zeitraum 01.08.2000 bis 31.07.2004 neu vorzunehmen und die zu Unrecht erhobenen Beiträge für diesen Zeitraum zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 rechtmäßig ist und die Beklagte nicht gemäß § 44 SGB X verpflichtet war, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben. Auch diese Beitragsbescheide sind rechtmäßig, die Beklagte hat zutreffend die Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt.
Die Beitragsbemessung beruht bei freiwilligen Mitgliedern wie dem Kläger auf § 240 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Es müssen mindestens die Einnahmen des Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Nach § 21 Abs.1 der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Dem Sozialgericht ist zu folgen, wenn es keine Zweifel daran hegt, dass der (steuerfreie) Aufstockungsbetrag für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Die Satzungsklausel reicht auch aus, um den Aufstockungsbetrag als dem Arbeitseinkommen vergleichbare Leistung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Es bedeutet durchaus bereits eine Privilegierung, dass diese Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Nr.28 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind. Das Bundessozialgericht hat in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R) ausgeführt, dass zum Beispiel eine Altersrente oder eine Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag auch auf Grund einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung der Beitragserhebung unterworfen werden kann. Dies wird begründet mit der Vergleichbarkeit mit beitragspflichtigen laufenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen. Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt zumindest vergleichbar und wie Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats ist hierfür eine ausdrückliche satzungsrechtliche Präzisierung nicht erforderlich. Eine Gleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten ist insoweit nicht gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen freiwillig Versicherte stärker belastet werden als Pflichtversicherte.
Im Übrigen weist der Senat auch auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2006 hin. Dessen Orientierungssatz 1 lautet: Der an einen Dienstordnungsangestellten gezahlte nichtruhegehaltsfähige Altersteilzeitzuschlag nach Maßgabe des § 2 ATZV zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen i.S. von § 240 Abs.1 Satz 1 SGB V.
Soweit das Sozialgericht keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Beitragsbescheide hat (wegen der Fachkenntnisse des Klägers und dessen Angaben im Sozialgerichtsverfahren), schließt sich der Senat diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, in der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch aus dem auf Grund der getroffenen Altersteilzeitregelung bezahlten Aufstockungsbetrag zu fordern.
Der 1941 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er nahm als DO-Angestellter der A. Bayern die Altersteilzeitregelung für bayerische Landesbeamte, die über die Dienstordnung auch für die DO-Angestellten der A. Bayern gilt, in Anspruch, und zwar in Form des Blockmodels. In der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 wurden ihm 50 v.H. der Dienstbezüge bezahlt, hinzu kam ein monatlicher Aufstockungsbetrag, berechnet als Differenzbetrag zwischen 83 v.H. und 50 v.H. der vollen Nettodienstbezüge. Dieser Aufstockungsbetrag war steuerfrei. Bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ist dieser Aufstockungsbetrag in voller Höhe als Einkommen in die Beitragsberechnungsgrundlage eingeflossen. Der Kläger hat am 03.09.2004 beantragt, die Beiträge rückwirkend neu zu berechnen und den Aufstockungsbetrag der Beitragsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Er hat hierzu die Bezüge bzw. Gehaltsabrechnungen von August 2000 bis April 2004 vorgelegt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 06.09.2004 den Antrag auf Neuberechnung und Erstattung der Beitragsüberzahlung mit der Begründung abgelehnt, nach derzeitiger Rechtsauffassung werde der im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes gezahlte Aufstockungsbetrag bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder berücksichtigt. Der Kläger begründete den hiergegen am 01.10.2004 eingelegten Widerspruch damit, bei versicherungspflichtig Beschäftigten in Altersteilzeit sei der Zuschlag infolge der Steuerfreiheit keine beitragspflichtige Einnahme. Eine Abweichung von diesem Grundsatz bei freiwillig Versicherten bedürfe einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Für bundesunmittelbare Krankenkassen vertrete das Bundesversicherungsamt ebenfalls diese Auffassung.
Mit der hiergegen (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005) zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel auf Erstattung der seiner Meinung nach zu Unrecht erhobenen Beiträge aus den Aufstockungsbeträgen weiter. Die Beklagte sei auf die für das Verfahren entscheidende Frage, nämlich das Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung für die Einbeziehung von Aufstockungsbeträgen (neben anderen Einkünften) als Grundlage bei der Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung, überhaupt nicht eingegangen. Es sei weder gesetzlich noch satzungsmäßig eine Regelung für die unterschiedliche Behandlung der Aufstockungsbeträge bei der Beitragsberechnung für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte getroffen worden. Im Erörterungstermin am 04.05.2005 legte der Kläger Beitragsbescheide der Beklagten vom 09.10.2000, die Beiträge ab 01.08.2000 betreffend, vom Dezember 2000, die Zeit ab 01.01.2001 betreffend, vom Januar 2002, (Beiträge ab Januar 2002), und schließlich vom Dezember 2003 vor, in dem die Beitragshöhe ab Januar 2003 festgestellt wurde. Der Kläger hat auch erklärt, er habe mit der Nachvollziehung der Beitragsberechnung nie Schwierigkeiten gehabt, da er jahrelang in der Widerspruchsstelle tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2005 abgewiesen. Es ging von dem sinngemäßen Antrag des Klägers aus, den Bescheid vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2004 unter Abänderung der Beitragsbescheide vom 09.10.2000, Dezember 2000, Januar 2002, Dezember 2002 und Anfang 2004 neu zu berechnen und die aus dem Aufstockungsbetrag zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtmäßig, also nicht nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Für freiwillige Mitglieder werde die Beitragsbemessung nach § 240 Abs.1 SGB V durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass bei der Beitragsbelas-tung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt sei, es müssten mindestens die Einnahmen zugrunde gelegt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen seien. Danach seien alle Geldmittel beitragspflichtig, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Der Aufstockungsbetrag könne ohne jeden Zweifel zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Für derart klare Fälle bedürfe es auch keiner ausdrücklichen Regelung in der Satzung der Beklagten. Das Bundessozialgericht habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R) lediglich in Grenzbereichen eine spezielle Satzungsregelung gefordert. Es spiele auch keine Rolle, dass der Aufstockungsbetrag bei versicherungspflichtig Beschäftigten, da er steuerfrei sei, beitragsfrei bleibe. Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte dürften ungleich behandelt werden. Die Bescheide seien auch formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehle zwar eine genaue Berechnung der Beitragshöhe, der Kläger habe aber selbst keinerlei Probleme gehabt, die Bescheide zu verstehen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ausführt, entscheidungserheblich sei, dass eine gesonderte Satzungsregelung fehle. Das zitierte Urteil des BSG enthalte eine Vielzahl von Hinweisen, die darauf schließen ließen, dass eine gesonderte Satzungsregelung notwendig erscheine. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG bei der Einbeziehung des Aufstockungsbetrages in die Beitragsberechnung von Bedeutung. Nach § 240 Abs.2 Satz 1 SGB V seien mindestens die Einnahmen eines vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zu berücksichtigen. Da der Aufstockungsbetrag bei Versicherungspflichtigen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, erfordere der Gleichheitsgrundsatz auch eine Nichtberücksichtigung bei freiwillig Versicherten. Entscheidend sei aber das Fehlen einer Regelung in der Satzung.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 aufzuheben und die Beitragsberechnung für den Zeitraum 01.08.2000 bis 31.07.2004 neu vorzunehmen und die zu Unrecht erhobenen Beiträge für diesen Zeitraum zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2005 rechtmäßig ist und die Beklagte nicht gemäß § 44 SGB X verpflichtet war, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben. Auch diese Beitragsbescheide sind rechtmäßig, die Beklagte hat zutreffend die Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt.
Die Beitragsbemessung beruht bei freiwilligen Mitgliedern wie dem Kläger auf § 240 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Es müssen mindestens die Einnahmen des Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Nach § 21 Abs.1 der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Dem Sozialgericht ist zu folgen, wenn es keine Zweifel daran hegt, dass der (steuerfreie) Aufstockungsbetrag für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Die Satzungsklausel reicht auch aus, um den Aufstockungsbetrag als dem Arbeitseinkommen vergleichbare Leistung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Es bedeutet durchaus bereits eine Privilegierung, dass diese Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Nr.28 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind. Das Bundessozialgericht hat in der von den Beteiligten zitierten Entscheidung vom 22.05.2003 (B 12 KR 12/02 R) ausgeführt, dass zum Beispiel eine Altersrente oder eine Unfallrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag auch auf Grund einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung der Beitragserhebung unterworfen werden kann. Dies wird begründet mit der Vergleichbarkeit mit beitragspflichtigen laufenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen. Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt zumindest vergleichbar und wie Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats ist hierfür eine ausdrückliche satzungsrechtliche Präzisierung nicht erforderlich. Eine Gleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten ist insoweit nicht gefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen freiwillig Versicherte stärker belastet werden als Pflichtversicherte.
Im Übrigen weist der Senat auch auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2006 hin. Dessen Orientierungssatz 1 lautet: Der an einen Dienstordnungsangestellten gezahlte nichtruhegehaltsfähige Altersteilzeitzuschlag nach Maßgabe des § 2 ATZV zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen i.S. von § 240 Abs.1 Satz 1 SGB V.
Soweit das Sozialgericht keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Beitragsbescheide hat (wegen der Fachkenntnisse des Klägers und dessen Angaben im Sozialgerichtsverfahren), schließt sich der Senat diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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