L 13 R 253/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4050/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 253/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger hat von 1973 bis 1976 den Beruf des Kürschners erlernt, diesen Beruf bis 1980 ausgeübt und anschließend bis 1985 als Bauhelfer und Dachdecker gearbeitet. Von 1986 bis 1990 war er als Lagerleiter bei der Firma B. , R. , und vom 01.11.1991 bis 31.03.1999 in der Qualitätssicherung als Labormitarbeiter bei der Firma P. GmbH, N. , tätig. Ab 13.04.1999 bis 21.05.1999 arbeitete er in der Qualitätssicherung bei der Firma A. Personaldienstleistungen GmbH, R. , als Qualitätstechniker. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag gelöst. Seit Juni 1999 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Die Beklagte gewährte ihm Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation im Rheuma- und Orthopädiezentrum Bad A. vom 31.08.2000 bis 21.09.2000 und vom 03.09.2003 bis 24.09.2003.

Am 27.06.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er leide seit 1988 an einem Bandscheibenvorfall. Die Beklagte zog das sozialmedizinische Gutachten des H.B. (MDK) vom 18.12.2000 bei und veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr.O. (Gutachten vom 07.10.2001) und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.P. (Gutachten vom 20.11.2001). Dr.O. stellte bei dem Kläger ein generalisiertes degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und Postnukleotomiesyndrom nach dreimaliger Operation L 4/5, altersentsprechende Präcoxarthrose beidseits bei Coxa valga und ein degeneratives Zervikodorsalsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik fest. Der Kläger könne als Kürschner, Bau- und Dachdeckerhelfer, Lagerleiter und Qualitätssicherungsmitarbeiter nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dagegen leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden möglich. Dr.P. diagnostizierte ein Schmerzsyndrom nach dreimaliger Prolapsoperation L 4/5 bei Aggravation. Der Kläger sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Der Beratende Arzt Dr.W. führte aus, das Gutachten des Dr.P. sei schlüssig. Radiologisch bestünden keine wesentlichen Befunde. Die Beratende Ärztin K. kam zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen im Beruf als Qualitätstechniker sei aufgehoben.

Mit Bescheid vom 07.01.2002 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich in den ihm zumutbaren Beschäftigungen ohne Zwangshaltungen und in temperierten Räumen erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das vom Sozialgericht Regensburg (SG) zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) eingeholte Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 19.10.2001, aufgrund dessen ein GdB von 50 zuerkannt worden ist. Das Gutachten des Dr.O. würde ergeben, dass er in seiner beruflichen und auch sonstigen Belastbarkeit erheblich oder total eingeschränkt sei. Er sei außer Stande, mindestens sechs Stunden täglich, höchstwahrscheinlich auch nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er legte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr.D. vom 17.04.2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen vor (Operationsbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 03.08.1999, Entlassungsberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. vom 05.07.1999 und 21.08.2000 und des Krankenhauses R. vom 02.05.2001 sowie Befundberichte des Dr.R. zum MRT der Lendenwirbelsäule am 30.01.2001 vom 31.01.2001 und 07.02.2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. vom 09.02.2001 und 15.02.2001). Die Beratende Ärztin K. führte daraufhin aus (Stellungnahme vom 17.05.2002), der Kläger sei in der Lage, die letzte berufliche Tätigkeit nur unter drei Stunden täglich auszuüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er aber in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Dagegen heißt es in der Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin T. vom 04.03.2003, dem Kläger könne eine berufliche Tätigkeit in der Qualitätssicherung und -kontrolle gesundheitlich zugemutet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne zwar den bisherigen Beruf als Qualitätstechniker nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Erkenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine Beschäftigung als Mitarbeiter für Qualitätssicherung und -kontrolle sechs Stunden täglich in Betracht.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG Regensburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei außer Stande, drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er leide an hochgradiger Schwerhörigkeit rechts sowie mittelgradiger Schwerhörigkeit links. Weit schwerer wiege jedoch die Wirbelsäulenerkrankung. Im Jahre 1999 habe er sich zwei Bandscheibenoperationen unterziehen müssen, im August 2000 sei eine dritte durchgeführt worden und im Jahr 2001 habe er erneut einen Bandscheibenvorfall erlitten. Er könne keine Last mehr heben und nur noch minimale Wegstrecken zu Fuß zurücklegen. Die vor allem bei Belastung auftretenden Rückenschmerzen würden oft bis in den linken, manchmal auch in den rechten Fuß ausstrahlen. Dem Entlassungsbericht des Rheuma- und Orthopädiezentrums Bad A. vom 29.09.2003 sei zu entnehmen, dass er nur mehr unter drei Stunden täglich arbeitsfähig sei. Bei ihm liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so dass eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden könne. Einen Arbeitsplatz, der den bestehenden Einschränkungen gerecht würde, gebe es nicht. Er hat ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin und für Arbeitsmedizin Dr.K. vom 14.02.2000 übersandt, das für das Familiengericht R. erstattet wurde. Dieser sah den Kläger in dem Beruf des Kürschners als berufsunfähig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als vollschichtig leistungsfähig an.

Das SG hat das sozialmedizinische Gutachten des Dr.R. (MDK) vom 29.03.2004, außerdem Befundberichte des Arztes für Orthopädie Dr.F. vom 22.04.2004 und des Internisten Dr.R. vom 30.04.2004 sowie die Schwerbehindertenakte beigezogen und Gutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen, Sozialmedizin und Umweltmedizin Dr.G. vom 28.07.2004 sowie des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr.K. vom 10.12.2004 eingeholt. Dr.G. hat bei der Untersuchung ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. differenzialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden nach mehrmaliger Bandscheibenoperation mit Postnukleotomiesyndrom sowie eine Schwerhörigkeit beidseits festgestellt und ausgeführt, der Kläger müsse auf Grund der körperlichen Befunde nach wie vor in der Lage sein, in einer gewissen Regelmäßigkeit einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig nachzugehen. Dies müsse eigentlich auch in der bisherigen Tätigkeit in der Qualitätssicherung möglich sein. Dr.K. diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, eine Somatisierungsstörung, eine Hörminderung beidseits und ein Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach den Bandscheibenoperationen 1999 und 2000. Als Qualitätstechniker könne der Kläger seit Antragstellung nur noch eine Tätigkeit von unter drei Stunden täglich erbringen. Anforderungen eines gleichartigen Berufes sei der Kläger ebenso nicht gewachsen, denn er habe nicht das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig leichte Tätigkeiten als Sortierer, Verpacker oder ähnliche Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen denkbar.

Mit Urteil vom 23.02.2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 27.06.2001 eingetretenen Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Dauer zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es folge letztlich dem Gutachten des Dr.K. , nach dem die Leistungsfähigkeit des Klägers in dem Beruf als Qualitätstechniker auf unter drei Stunden gefallen sei. Der sehr verantwortliche Beruf des Qualitätstechnikers könne wegen der Persönlichkeitsstörung nicht mehr verrichtet werden. Auf Grund der damaligen tariflichen Einstufung, die einer dreijährigen Ausbildungszeit entspreche, habe die Beklagte in der berufskundlichen Stellungnahme dem Kläger den Berufsschutz der Gruppe der Gelernten zugebilligt. Soweit damals noch festgestellt worden sei, dass die berufliche Tätigkeit in der Qualitätskontrolle im Fertigungsbereich zugemutet werden könne, da es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handele, werde dies inzwischen durch das Gutachten des Dr.K. widerlegt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stehe ihm jedoch nicht zu. Nach den Gutachten des Dr.P. , des Dr.G. und des Dr.K. seien dem Kläger trotz der qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er sei voll erwerbsgemindert und außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Vordergrund stünde nicht die psychische Erkrankung, sondern neben der Schwerhörigkeit und zahlreicher Allergien vor allem die Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenerkrankung. Er sei nur in der Lage, leichteste Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne andauernde belastende Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne kniende oder hockende Tätigkeit zu verrichten, ohne Treppen- und Leiternsteigen, Überkopfarbeiten und Absturzgefahr, ohne Tätigkeiten, die nicht zu ebener Erde stattfinden, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm, ohne Pressen, Stämmen, Ziehen oder Drücken, ohne Einwirkung von Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen und Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne Tätigkeiten außerhalb geschlossener und klimatisiertere Räume, ohne Lärmexposition, ohne Publikumsverkehr und Kundenkontakt, ohne Akkord und Schichtdienst sowie Tätigkeiten ohne psychischem Druck, Zeitdruck, Verkaufsdruck und Einfluss bestimmter Allergene. Die Leistungseinschätzung im Entlassungsbericht der Fachklinik Bad A. vom 29.09.2003 sei weitaus realistischer als die vom SG herangezogenen Befundberichte. Das Gutachten des Dr.P. sei völlig unbrauchbar, insbesondere habe die Untersuchung nur fünf Minuten gedauert. Im Gutachten des Dr.G. würde eine klare Aussage zum Leistungsvermögen fehlen. Dieser habe nur ausgeführt, er müsse in der Lage sein, in einer gewissen Regelmäßigkeit einer Tätigkeit nachzugehen. Die Untersuchung durch Dr.K. habe insgesamt maximal zehn Minuten gedauert. Die Auffassung des Dr.K. , bei ihm seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leichte Tätigkeiten denkbar, sei völlig abwegig. Auf Grund der Einschränkungen könne eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden.

Der Senat hat die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr.H. veranlasst (Gutachten vom 10.05.2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 06.12.2006). Dr.H. hat bei dem Kläger ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom ohne eindeutige Nervenwurzelreizerscheinungen, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom ohne eindeutige radikuläre Nerven- und Muskelreizerscheinungen und ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Schwerhörigkeit beidseits sowie eine Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, es bestehe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit, die bei entsprechender Arbeitsgestaltung im Rahmen von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten möglich sei. Zu vermeiden seien Nässe, Staub, Zugluft, Arbeiten im Freien, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und auf laufenden Maschinen, Arbeiten, die ein intaktes Hör- und Sehvermögen erfordern oder erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen würden sowie Arbeiten in Wechselschicht oder Akkordarbeit. Der Kläger sei in der Lage, Lasten von bis zu 20 kg zu heben und zu tragen. Insgesamt sei der Kläger gegenüber seiner Altersnorm in Bezug auf den Bewegungsapparat nur geringfügig eingeschränkt. Eine objektiv erhobene Gesundheitsstörung im Sinne einer eingeschränkten Gehfähigkeit sei nicht zu belegen. Der Kläger sei mit seinem Restleistungsvermögen in der Lage, körperliche Verrichtungen zu erbringen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. Es könne in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur leichteste körperliche Arbeiten zuzumuten wären. Nicht zuletzt auf Grund der eindeutigen Funktionsuntersuchungen und des Körperstatus könnten die subjektiven Angaben des Klägers, dass alles vom Rücken käme, nicht nachvollzogen werden. Durch exakte Funktionsbeurteilungen seien keine wesentlichen Behinderungen festzustellen gewesen. Eine weitere Begutachtung von neurologisch-psychiatrischer Seite erscheine nicht logisch, sofern sich diesbezüglich eine wesentliche Änderung der Persönlichkeitsstörung nicht entwickelt habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Februar 2005 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juli 2001 anstatt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG, der Beklagten, der Schwerbehindertenakten, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 07.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004, soweit es die Beklagte abgelehnt hat dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund des Antrags vom 27.06.2001 zu leisten, nachdem das SG die Beklagte verurteilte, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat zu Recht die Klage im Übrigen abgewiesen.

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte, wenn sie, wie hier unstreitig, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.3 SGB VI).

Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar eingeschränkt. Dementsprechend erhält er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er ist jedoch in der Lage, täglich zumindest sechs Stunden Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurückliegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10). Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch nicht durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder durch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gemindert (vgl. KassKomm-Niesel § 43 Rdnr.37 f. SGB VI).

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr.H. , der im Wesentlichen die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr.G. und des Dr.K. bestätigte.

Danach ist der Kläger bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung nicht nur in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten, sondern sogar vollschichtig Tätigkeiten zu verrichten. Zumutbar sind körperlich bis zu mittelschwere Arbeiten, wobei Arbeiten unter Nässe, Staub, Zugluft und Arbeiten im Freien, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und auf laufenden Maschinen, Arbeiten, die ein intaktes Hör- und Sehvermögen erfordern oder erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen, sowie Arbeiten mit Wechselschichten oder Akkordarbeit zu vermeiden sind.

Der Kläger leidet an einem chronischen Wirbelsäulensyndrom ohne eindeutige radikuläre Nerven- und Muskelreizerscheinungen und ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen, außerdem an einem chronischen Schmerzsyndrom, einer Schwerhörigkeit beidseits sowie einer Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung. Er gab bei Dr.H. hauptsächlich Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule an, die für ihn eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung bedeuten und ihn in der Erbringung einer regelmäßigen Arbeitsleistung stark behindern würden. Er wies auf die durchgeführten Bandscheibenoperationen, nicht segmental zuzuordnende, ausstrahlende Schmerzen in die Beine, Gelenkschmerzen in allen Gelenken der unteren Extremitäten sowie Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei Missempfindungen in beiden Händen hin, wobei er jedoch keine spezifischen Ausstrahlungserscheinungen angab. Eine vollständige Funktionsprüfung der Wirbelsäule durch Dr.H. war allerdings nicht möglich, da der Kläger, so der Sachverständige, eine Beweglichkeitsprüfung verhindert habe. Allerdings war es dem Sachverständigen möglich, auf Grund der Untersuchungsergebnisse im Übrigen, auf das Ausmaß der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule zu schließen.

Die Untersuchung der Wirbelsäule im Rahmen einer sozialmedizinischen Begutachtung berücksichtigt neben der Beweglichkeit die physiologischen und pathologischen Krümmungen, auch Druck-, Stauchungs- oder Klopfschmerzen sowie die Ausgestaltung der Muskulatur (Schmidt, in: Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, VDR, 5. Auflage, S.103). Dr.H. hat bei der Untersuchung diese Grundsätze berücksichtigt. Der Sachverständige wies zunächst auf ein Beinhinken links hin. Rechts zeigte sich der Einbeinstand gut möglich, links erfolgte er mit Abstützung. Die seitengleichen Umfangmessungen und die unauffällige Muskulatur an den unteren Extremitäten können jedoch eine solche Einschränkung nicht erklären. Die Wirbelsäule zeigte sich regelrecht aufgebaut. Hinweise hinsichtlich eines Nachlassens der Rumpfmuskulatur wegen geschädigter Bandscheiben, Bänder oder Gelenke bestanden nicht. Auffallende Atrophien der Rückenmuskulatur konnten nicht festgestellt werden. Der Rückenstrecker, die Trapeziusränder und Schulterblattaufhänger waren vollständig und kräftig ausgebildet. Der Kläger wies eine gleichmäßige, kräftige und damit regelrechte Rücken- und Bauchmuskulatur auf, so dass auf einen gravierenden Funktionsverlust der Wirbelsäule nicht geschlossen werden konnte. Ebenso spricht die Ausbildung der Muskulatur an den oberen und unteren Extremitäten ohne Atrophien nicht für eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule. Die Ausbildung der Muskulatur im Schultergürtel und Armbereich war regelrecht. Bei Störungen von aus der Wirbelsäule abgehenden Nerven wären Ausfälle bestimmter Kennmuskeln zu erwarten. Bei der Untersuchung konnten entsprechende Ausfälle nicht nachgewiesen werden. Ebenso gab es keine Hinweise auf neurologische Störungen der aus der Wirbelsäule abgehenden Nervenwurzeln. Das Lasègue-Zeichen und Bragard-Zeichen zeigten sich negativ. Die Muskeleigenreflexe an der unteren und oberen Extremität beschrieb der Gutachter als seitengleich mittellebhaft. Eindeutige Paresen waren nicht zu objektivieren. Es bestanden lediglich fragliche Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsgebiet der Nervenwurzel L5.

Die Beurteilung der Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule ergab einen deutlich geminderten Bandscheibenraum C 5/6 mit Ausbildung von hinteren und vorderen Spondylosen, allerdings senkrechte untereinander stehende Dornfortsätze und einen noch normal lordosierenden Wirbelsäulenschwung. Das Röntgenbild der Lendenwirbelsäule zeigte eine deutliche Verminderung des Bandscheibenraumes L 4/5 mit seitlichen Kantenausziehungen und eine deutliche Sklerosierung der Grund- und Deckplatten sowie eine nahezu vollständige Minderung des Bandscheibenraumes L 4/5 mit Syndesmophytenbildung ventral, aber auch eine gerade Ausrichtung und eine regelrechte Wirbelkörperhöhe. Der Sachverständige führte dazu aus, dass diesbezüglich gegenüber der Altersnorm nur geringfügige Abweichungen feststellbar sind, bedingt durch die erfolgten Bandscheibenoperationen. Allerdings ist nun insofern von einem stabilisierten Zustand auszugehen. Insgesamt ist der Kläger in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine rentenrelevante Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens kann dementsprechend aus der Befunderhebung des Dr.H. nicht abgeleitet werden.

Das Gutachten des Dr.H. bestätigt im Grunde auch die Ergebnisse der Gutachten des Dr.G. und des Dr.K ... Dr.G. wies ebenso darauf hin, dass im Bereich der oberen Extremitäten keinerlei auffällige Befunde zu erheben waren und die Muskulatur seitengleich und kräftig ausgebildet war. Wesentliche leistungseinschränkende Befunde konnte er nicht feststellen. Er fand auch keine Hinweise, die auf eine besondere Schonung des linken Beines hinweisen würden.

Bei der Untersuchung durch Dr.K. verweigerte der Kläger eine neurologische Untersuchung. Der Gutachter stellte Zeichen einer leicht erregbaren und emotional instabilen Persönlichkeit sowie auch deutliche Zeichen einer Somatisierungsstörung fest. Dr.K. sah zwar die Tätigkeit des Klägers als Qualitätstechniker wegen dort anfallender Arbeiten in Zwangshaltungen und der laufend psychisch beanspruchten Tätigkeit als nicht zumutbar an, im Übrigen schloss er jedoch vollschichtige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Aus psychiatrischer und neuropsychiatrischer Hinsicht ergibt sich im Übrigen gegenwärtig kein weiterer Aufklärungsbedarf. Zwar besteht eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, die Dr.K. in seinem Gutachten festgestellt hat. Diese hat jedoch lediglich Auswirkungen auf eine Tätigkeit im bisherigen Beruf, nicht aber auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ebenso ergibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr.K. vom 14.02.2000, dass der Kläger zwar den Beruf des Kürschners nicht mehr ausüben kann, er jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig ist. Dr.H. hat im Übrigen auch die Leistungsbeurteilung des Gutachters Dr.R. vom 29.03.2004 bestätigt, der den Entlassungsbericht nach der Reha-Maßnahme im Rheuma- und Orthopädiezentrum Bad A. vom 29.09.2003, der ein berufliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als drei Stunden täglich beschreibt, als nicht nachzuvollziehen bewertete und aus medizinischer Sicht die Wiederaufnahme einer Arbeit ab 23.03.2004 befürwortete.

Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Dr.O. vom 01.10.2001, in dem dieser von einem beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von nur noch drei bis unter sechs Stunden ausgeht, nicht gefolgt werden kann. Die Feststellung durch Dr.O. stützen diese Bewertung des beruflichen Leistungsvermögen nicht. Auch bei Dr.O. verweigerte der Kläger eine Prüfung der Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule, im Gutachten wird das Verhalten des Klägers aber nur unzureichend erklärt bzw. nicht hinterfragt, auch wenn Dr.O. wiederholt auf die Schmerzäußerungen des Klägers hinweist. Nicht nachzuvollziehen ist, warum der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur leichteste körperliche Arbeiten verrichten können soll, wenn Dr.O. altersentsprechende degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylochondrose, Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose anführt. Eine Wirbelsäulenfehlstatik konnte Dr.H. nicht feststellen. Die Lendenwirbelsäule stellte sich bei der Röntgenuntersuchung gerade ausgerichtet dar. Dr.O. beschreibt auch eine nur endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine verhältnismäßig kräftig ausgeprägte Muskulatur im Bereich der gesamten Wirbelsäule.

Aus der ab 04.04.2000 anerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann eine wesentliche Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens nicht hergeleitet werden. Das im Zuge des Verfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg (Az.: S 7 SB 113/01) eingeholte Gutachten des Dr.Z. ergibt bezüglich der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule einen Einzel-GdB von 30 und hinsichtlich der Schwerhörigkeit beidseits einen GdB von 40. Der Kläger gab gegenüber Dr.Z. an, dass ihm das Hörgerät gestohlen worden sei. Trotzdem wies Dr.Z. darauf hin, dass deutliche Umgangssprache verstanden wurde. Dr.O. führte in seinem Gutachten aus, der Kläger könne die normale Sprache gut verstehen und sich auch normal äußern und mitteilen. Im Zuge der Begutachtung durch Dr.G. gab der Kläger an, er könne sich Hörgeräte nicht leisten und dies helfe sowieso nichts. Hieraus ist zu schließen, dass der Kläger trotz bestehender Schwerhörigkeit beidseits bei normaler Umgangssprache ein Hörgerät nicht für erforderlich hält. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, dass ein Hörgerät nicht zumindest eine Verbesserung des Hörvermögens bewirken würde.

Bei dem Kläger liegen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die ausnahmsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen würde, wenn ein Versicherter zwar aus ärztlicher Sicht sechs Stunden oder mehr erwerbstätig sein kann, die Erwerbsfähigkeit aber durch eine entsprechende Leis-tungseinschränkung gemindert ist. In diesen Fällen ist trotz eines sechsstündigen beruflichen Leistungsvermögens von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen, so dass konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen sind (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.37 f., 62 m.w.N.). Als Summierung ungewöhnlicher Leis-tungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen gelten insbesondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.17), die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, die Notwendigkeit eines halbstündigen Wechsels von Sitzen und Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), regelmäßig einmal in der Woche auf-tretende Fieberschübe (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - B 13 RJ 65/91), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30), Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Unwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.21) und Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (BSG, Urteil vom 23.08.2001, Az.: B 13 RJ 13/01 R).

Die vorliegende beidseitige Schwerhörigkeit, an der der Kläger seit seiner Geburt leidet, ist nicht als eine schwere spezifische Leistungsbehinderung einzustufen. Zwar besteht kein Zweifel, dass bei dem Kläger eine erhebliche Hörschädigung besteht, die Tätigkeiten, die Anforderungen an seine Kommunikationsfähigkeit stellen, und Arbeiten ausschließt, die ein intaktes Hörvermögen wie in gefahrengeneigten Situationen erfordern. Allerdings sind mit dem Restleistungsvermögen des Klägers körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen möglich, wie sie in ungelernten Tätigkeiten verrichtet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei dem Kläger bereits auf den Antrag bei der Versorgungsverwaltung vom 23.09.1996 eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und eine hochgradige Schwerhörigkeit links anerkannt worden sind, und der Kläger offenbar bisher in seinem Berufsleben gut damit zurechtkam, auch wenn auf Grund des Gutachtens der Dr.Z. der bisher anerkannte Einzel-GdB von 30 auf 40 erhöht wurde. Auch im Übrigen liegt keine ungewöhnliche Leis-tungseinschränkung vor. Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz hat Dr.K. nur insofern festgestellt, als es dem Kläger nicht mehr möglich ist, den Anforderungen eines gleichartigen Berufes wegen des mangelnden Anpassungs- und Umstellungsvermögens gerecht zu werden. Auch besteht auf Grund der Wirbelsäulenerkrankung zum Beispiel nicht eine Einschränkung, die der Notwendigkeit eines halbständigen Wechsels von Sitzen und Gehen (vgl. BSG a.a.O.) entspricht.

Schließlich ist festzuhalten, dass als Schwerbehinderte anerkannte Versicherte nicht gleichermaßen als erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI gelten, denn der GdB nach dem SGB IX bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht nur auf die Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Unmittelbare Schlussfolgerungen allein aus dem GdB des Klägers von 50 auf die Erwerbsminderung sind deshalb nicht möglich (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.5).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 23.02.2005 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit der Klage, soweit er anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt, auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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