L 1 KR 58/05

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8/12 KR 1176/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 58/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 7/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Benutzungsentgelt nach der zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienstbereich und Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 unterliegt der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht.

Die Rechtsbeziehung zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Leistungserbringern im Rettungsdienstbereich und Krankenkassen ist als öffentlich-rechtlich zu beurteilen; sie wird maßgeblich durch die Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes geprägt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Dezember 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 501,01 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung für den Einsatz eines Rettungswagens in Höhe von 979,90 DM (501,01 EUR).

Die Klägerin ist nach ihrer Rechtsform eine gemeinnützige GmbH. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages u. a. kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit Krankentransportwagen zu befördern (qualifizierter Krankentransport) sowie eine zentrale Abrechnungsstelle für den Krankentransport und Rettungsdienst zu errichten und zu betreiben.

Auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl I, S. 268) schlossen u. a. die Klägerin und der Verband der Angestellten-Krankenkassen/A-Stadt am 26. März 1997 eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 und die anschließende Zeit bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder Festsetzung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (§ 7 der Vereinbarung).

Am 5. März 1998 transportierte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte K. B., geborene L., nunmehr verheiratete K., im Rettungswagen vom Roten Kreuz Krankenhaus/A-Stadt zu den Städtischen Kliniken/A-Stadt. Mit Datum vom 16. April 1998 stellte die Klägerin der Beklagten eine Stadtfahrtpauschale für Rettungswagen in Höhe von 952 DM sowie die Leitstellen-Vermittlungsgebühr von 27,90 DM (insgesamt 979,90 DM) in Rechnung, wobei sie den Namen der Versicherten mit "K. B." angab, die Versicherungsnummer der Versicherten bei der Beklagten indes nicht mitteilte.

Die auf den Namen B. lautende Rechnung wurde von der Rechnungsprüfstelle der Beklagten, dem deutschen Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH/Essen, mit Schreiben vom 5. Mai 1998 zurückgewiesen mit dem Hinweis, Frau B. sei nicht bei der Beklagten versichert. Auch eine weitere Rechnung vom 26. März 2001 wurde von der Rechnungsprüfstelle der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2001 zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass für K. "B." keine eigene Zuständigkeit zu ermitteln sei. Nach Feststellung des Mädchennamens der Versicherten lehnte die Rechnungsprüfstelle der Beklagten die Kostenübernahme mit Schreiben vom 19. Juni 2001 wegen zwischenzeitlicher Verjährung der abgerechneten Leistung ab.

Die Klägerin hat am 12. Oktober 2001 Klage erhoben, und geltend gemacht, die Versicherte B. sei seit 1983 Mitglied der Beklagten. Auch wenn ursprünglich in der Rechnung die Versicherungsnummer nicht habe angegeben werden können und die Versicherte in der Zwischenzeit mehrfach ihren Namen gewechselt habe, könnten die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Mitgliedschaft nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Rettungsdienst komme es durchaus vor, dass die Versicherungsnummer nicht angegeben werden könne. Dessen ungeachtet gelte aber für die geltend gemachte Forderung entsprechend vertragsärztlichen Vergütungsansprüchen eine vierjährige Verjährungsfrist.

Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, der Name" B." der Versicherten sei nach deren Scheidung am 10. Februar 1998 in der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten am 23. März 1998 auf deren Mädchennamen L. umgestellt worden. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abrechnung sei daher der Name K. B. nicht mehr für den automatischen Datenabgleich verfügbar gewesen. Entgegen der sonst allgemein üblichen und notwendigen Vorgehensweise im Abrechnungsverkehr habe die Klägerin eine Versicherungsnummer der Versicherten nicht angegeben. Hiervon unabhängig sei der Vergütungsanspruch schon vor Klageerhebung verjährt gewesen, da nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine zweijährige Verjährungsfrist maßgeblich sei.

Das Sozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 17. Dezember 2004 die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens zu Gunsten der bei der Beklagten Versicherten K. B., geborene L., jetzt verheiratete K ... Der Anspruch sei nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) verjährt. § 196 BGB a. F. sei vorliegend anwendbar. Für den Fall des zivilrechtlichen Charakters des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages ergebe sich die unmittelbare Anwendbarkeit aus dessen Rechtsnatur. Aber auch für den Fall des öffentlichrechtlichen Charakters der Vereinbarung sei der Rückgriff auf die zweijährige Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechts sachgerecht. § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I schließe den Rückgriff auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht aus. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe § 45 Abs. 1 SGB I auch auf vertragsärztliche Vergütungsansprüche angewendet, dies indessen vor allem mit den Besonderheiten und der Komplexität des vertragsärztlichen Abrechnungssystems begründet sowie damit, dass die vertragsärztliche Vergütung umfassend durch ein Geflecht öffentlichrechtlicher Normen geregelt sei. Demgegenüber entstehe der Vergütungsanspruch der Klägerin als nichtärztlicher Leistungserbringerin eines Transportes unmittelbar gegenüber der Krankenkasse und unmittelbar nach dem Transport und anschließender Rechnungslegung binnen 14 Tagen (§ 5 der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 26. März 1997). Eine dem vertragsärztlichen Abrechnungssystem auch nur annähernd vergleichbare Komplexität der Abrechnung, die die längere, vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I rechtfertigen könnte, sei damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr sei unabhängig von der Rechtsnatur eine Nähe zu den privatrechtlichen Ansprüchen der Ärzte und Hebammen im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB a. F. nicht zu übersehen, die der Gesetzgeber ebenfalls einer zweijährigen Verjährungsfrist unterworfen hatte. Im Übrigen würden für das Gericht keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin als GmbH und Handelsgesellschaft als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. zu qualifizieren sei und dass auch die Gemeinnützigkeit der Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. nicht entgegenstehe. Die Verjährung sei auch nicht wegen laufender Verhandlungen über den Vergütungsanspruch gehemmt. Denn mit der ersten Zurückweisung der Rechnung der Klägerin am 5. Mai 1998 habe die Beklagte unmissverständlich die Erklärung verbunden, unter der gegebenen Annahme einer Fremdzuständigkeit über einen weiteren Meinungsaustausch bezüglich des Vergütungsanspruchs der Klägerin nicht eintreten zu wollen. Schließlich sei die Geltungmachung der Verjährungsanrede durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 222 BGB gewesen.

Die Klägerin hat gegen das am 10. März 2005 zugestellte Urteil am 11. April 2005 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Sie trägt vor, entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei die kurze, zivilrechtliche Verjährungsfrist des § 196 BGB a. F. nicht anwendbar, da die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihr als Leistungserbringerin als öffentlichrechtlich zu beurteilen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Leistungen, die sie erbringe, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes erfolgten. Sie habe den Auftrag, an Notfallpatienten die Notfallversorgung durchzuführen und bei kranken, verletzten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten seien, erste Hilfe zu leisten und qualifizierten Krankentransport durchzuführen. Bei diesen Leistungen handele es sich um hoheitliche Aufgaben. Auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes würden zwischen den Beteiligten auch keine Vergütungen für die Leistungen vereinbart, sondern Benutzungsentgelte, die wiederum lediglich die bei ihr anfallenden Kosten decken würden. Die Vereinbarung über Nutzungsentgelte sei im Übrigen ein äußerst kompliziertes Verfahren, jedenfalls dann, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen scheitere.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 501,01 EUR nebst 5% Zinsen seit 27. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Für die Zeit nach der Neufassung des § 69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankversicherung - SGB V ab dem 1. Januar 2000 habe der Gesetzgeber die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen insgesamt dem öffentlichen Recht unterstellt. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 69 SGB V sei indes davon auszugehen, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Zivilrecht unmittelbar Anwendung finde. Eine Ausnahme habe das Bundessozialgericht nur hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhausträgern und Krankenkassen gemacht, die es schon in der Zeit vor der Neufassung des § 69 SGB V als öffentlich-rechtlich qualifiziert habe. Auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers finde daher auch die allgemeine Verjährung nach § 45 SGB I Anwendung, nicht jedoch auf die hier streitige Vergütung für einen Krankenhaustransport durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts Kassel statthaft, da sie auf eine Geldleistung gerichtet ist, die 500 EUR übersteigt.

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig; denn es geht um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, indem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001-B 3 KR 11/01 R- Juris).

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung auch in der Sache erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, die mit der Klage geltend gemachten 501,01 EUR für den Krankentransport ihrer Versicherten K. K. zu zahlen.

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte "Stadtfahrtpauschale für Rettungswagen" und "Leitstellenvermittlungsgebühr" gemäß Rechnung vom 16. April 1998 ist § 2 der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 HRDG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung vom 5. April 1993 (GVBl I, S. 268) in Verbindung mit § 133 SGB V in der vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs, d.h. die Durchführung des Einsatzes und seine Notwendigkeit, sind erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die Einrede der Verjährung nicht durch. Der Anspruch der Klägerin auf Benutzungsentgelt ist nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB a. F. nach der für Kaufleute bzw. Gewerbetreibende geltenden zweijährigen Verjährungsfrist, d.h. hier mit Ablauf des Jahres 2000, verjährt. Die Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr gilt die vierjährige Verjährungsfrist im Sozialrecht entsprechend § 45 SGB I.

Die vierjährige Verjährung im Sozialrecht ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips entwickelt worden. Vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2626), durch das der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern grundsätzlich dem öffentlichen Recht zugeordnet hat, hatte das Bundessozialgericht die kürzeren Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für Vergütungsforderungen von Leistungserbringern gegen Krankenkassen auf Grund zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen für anwendbar erklärt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 3 RK 29/95 - Juris - für Heilmittelerbringer). Verschiedene Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen hatten, hatte das Bundessozialgericht der vierjährigen Verjährungsfrist unterstellt, u.a. kassenärztliche Honoraransprüche (BSGE 76, 117) sowie Vergütungsansprüche der Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 6/99 R – Juris). In seiner neueren Rechtsprechung zur Verjährung von solchen Vergütungsansprüchen der Krankenhausträger hat das Bundessozialgericht das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 69 SGB V bestätigt. § 69 Satz 3 SGB V n.F. erkläre für diese Rechtsbeziehungen zwar im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für entsprechend anwendbar, "soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind". Eine Heranziehung der kürzeren Verjährungsfristen der BGB-Vorschriften auf Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen und deren öffentlich-rechtliche Beziehung würde indes mit den Rechten und Pflichten der Beteiligten nach dem Sozialgesetzbuch kollidieren und komme von daher nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 12. Mai 2005 - B 3 KR 32/04 R – Juris; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 12/06 R - Juris).

Auf die hier streitige, vor dem 1. Januar 2000 entstandene Forderung findet die vierjährige Verjährung im Sozialrecht Anwendung, da die Beziehung zwischen der Klägerin, dem Deutschen Roten Kreuz Rettungsdienst A-Stadt gGmbH, und der beklagten Krankenkasse öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies ergibt sich aus den Regelungen, die für die Versorgung der Versicherten mit Krankentransportleistungen maßgeblich sind.

§ 133 Abs. 1 S. 1 SGB V in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sieht den Abschluss von Verträgen durch Krankenkassen und Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten mit Krankentransportleistungen nur vor, "soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt".

Das Hessische Rettungsdienstgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. April 1993 ist ein solches Landesgesetz, welches die Versorgung mit Krankentransportleistungen und Leistungen des Rettungsdienstes regelt, und welches den in § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V a. F. genannten Verträgen mit privaten Krankentransportunternehmen vorgeht. In diesem vorrangigen Landesgesetz werden im Einzelnen die Sicherstellung einer flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung, die Genehmigung und die Voraussetzungen der Genehmigung von Leistungserbringern zum Krankentransport, deren Aufsicht sowie die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Leistungen geregelt. Der Leistungserbringer, dem eine Genehmigung erteilt ist, wird zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet (§ 24 HRDG a.F.). Nach § 11 Abs. 2 S. 2 HRDG a.F. verbleibt den Leistungserbringern und Leistungsträgern nur noch Raum, über die Höhe der Benutzungsentgelte Vereinbarungen zu treffen, wobei § 11 auch diesbezüglich Regelungen vorsieht, beziehungsweise diese einer Rechtsverordnung vorbehält. Sofern eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte nicht zu Stande kommt, ist zudem eine hoheitliche Festsetzung vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 5 HRDG a.F.).

Die Regelung und Abwicklung der rettungsdienstlichen Versorgung unterscheidet sich damit maßgeblich von der Regelung und Abwicklung der Versorgung mit Heilmitteln. Bei den Heilmitteln billigt der Gesetzgeber den Vertragspartnern, den Leistungserbringern und den Krankenkassen, gemäß § 125 Abs. 2 SGB V große Gestaltungsfreiheit bei der Aushandlung des Vertragsinhalts zu und unterstellt diese für den Fall der Nichteinigung auch nicht einer hoheitlichen Festsetzung. Deren Rechtsbeziehung ist vom Bundessozialgericht demzufolge auch als zivilrechtlich beurteilt worden, und zwar sowohl die Rahmenverträge zwischen den Krankenkassenverbänden und den Verbänden der Heilmittelerbringer als auch das Abrechnungsverhältnis zwischen dem einzelnen Heilmittelerbringer und der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996, a.a.0.).

Die auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes a.F. zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997, die - wie ausgeführt - durch die landesrechtlichen Bestimmungen geprägt wird, ist indes als öffentlich-rechtlich zu charakterisieren. Der Vergütungsanspruch, der sich bei entsprechender Leistung des Leistungserbringers unmittelbar aus der Vereinbarung über Benutzungsentgelte ableitet, unterliegt daher der vierjährigen Verjährungsfrist des Sozialrechts.

Die vierjährige Verjährungsfrist des 1998 entstandenen Anspruchs der Klägerin auf Benutzungsentgelt begann nach § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 201 BGB a.F. am 1. Januar 1999 und endete am 31. Dezember 2002. Durch die am 12. Oktober 2001 erhobene Klage ist die Verjährung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 209 BGB a.F. unterbrochen worden, so dass dem Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden kann.

Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Nebenforderung, dem Anspruch auf Verzinsung, kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verzinsung eines Vergütungsanspruchs eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse besteht nicht. Ein Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 286, 288, 291 BGB ist insoweit nicht möglich (BSG, Urteil vom 11. März 1987 – 8 RK 43/85 - Juris). Es ist auch weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass sie vertraglich (vgl. dazu HLSG, Urteil vom 26. März 2003 – L 1 KR 1527/99 - Juris) einen Anspruch auf Verzinsung für den Fall des Verzuges vereinbart haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 in der Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft getreten, da die Berufung nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes eingelegt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R - Juris). Gebühren waren nach § 197 a SGG vorliegend nicht zu erheben. Anstelle von § 197 a gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a erfasste Verfahren wie hier vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (vgl. die Übergangsregelung nach Artikel 17 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001).

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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