Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (14) AL 181/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 67/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 25/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 17.07.2003.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war zuletzt als kaufmännischer Angestellter tätig. Seit dem 01.04.2005 bezieht er Rente wegen Alters. Der Kläger lebt zusammen mit seiner am 00.00.1953 geborenen Ehefrau, die kein Einkommen erzielt, in einem selbst genutzten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 120 m².
Bis zum 16.07.2003 bezog er bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt iHv 1040,00 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Der wöchentliche Zahlbetrag lag zuletzt bei 430,99 EUR.
Auf seinem Antrag auf Alhi gab er an, er verfüge über ein Girokonto in Höhe von 1.099,00 EUR und ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 261,00 EUR. Ferner besitze er Wertpapiere mit einem derzeitigen Kurswert von 37.004,00 EUR. Daneben bestehe eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.381,00 EUR bei bislang eingezahlten Beiträgen in Höhe von 19.695,00 EUR.
Mit Bescheid vom 09.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi im Hinblick auf das vorhandene Vermögen iHv 58.059,00 EUR ab. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages iHv 30.680,00 EUR für den Kläger und iHv 10.000,00 EUR für die Ehefrau verblieben 17.379,00 EUR anrechenbares Vermögen, das Bedürftigkeit ausschließe.
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, die Verwertung der Lebensversicherung sei offensichtlich unwirtschaftlich und die Verwertung des Vermögens im Übrigen nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2003, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Der Kläger hat mit der hiergegen am 14.08.2003 beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage Einwände gegen die geänderte Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) erhoben, die keine Zumutbarkeitsprüfung bei der Verwertung von Vermögen mehr vorsehe. Tatsächlich sei für ihn die Verwertung der Lebensversicherung unzumutbar, so dass kein anrechenbares Einkommen mehr verbliebe.
Zum 30.06./01.07.2003 hätten zwei Kapitallebensversicherungen bestanden, die einen Rückkaufswert einschließlich laufender Überschüsse in Höhe von 28.442,00 EUR (Versicherungsleistung zum Ablauftermin 01.09.2005 insgesamt 33.072,30 EUR) bzw. 28.552,00 EUR gehabt hätten. Neben den bereits benannten Guthaben auf dem Girokonto bzw. Sparbuch habe das Wertpapierdepot zu diesem Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 36.694,87 EUR gehabt. Da er neben einer Teilzeitbeschäftigung (400,00 EUR monatlich) keine weiteren Einkünfte erzielt habe, habe er die Lebensversicherungen zum 01.03.2004 gekündigt und Erlöse in Höhe von 29.951,00 EUR bzw. 29.855,00 EUR erzielt. An Beiträgen seien insgesamt 10.316,92 EUR bzw. 10.629,36 EUR gezahlt worden. Die Erlöse habe er nicht weiter angelegt.
Die Wertpapiere habe er im Jahr 2000 für einen Betrag iHv ca 50.000 EUR erworben. Im Dezember 2003 habe er Wertpapiere zu einem Erlös in Höhe von 17.072,02 EUR verkauft. Zum 31.12.2004 habe das verbliebene Wertpapiervermögen einen aktuellen Wert in Höhe von 20.116,33 EUR gehabt. Daneben habe das Girokonto ein Guthaben in Höhe von 26.216,37 EUR aufgewiesen.
Auf die vom Kläger beigebrachten Unterlagen zu seiner Vermögensentwicklung in der Zeit vom 30.06.2003 bis zum 30.12.2004 wird Bezug genommen. Nachweise zum Kaufpreis der Wertpapiere hat er nicht beigebracht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 17.07.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Auffassung bekrätigt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur AlhiV 2002 nicht bedürftig sei, da danach allenfalls für dessen Ehefrau ein weiterer Freibetrag iHv 10.000 EUR einzuräumen wäre, so dass der Freibetrag insgesamt 50.680,00 EUR betrage, der weiterhin unter den Vermögenswerten liege. Für eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II gebe es keine Anhaltspunkte.
Durch Urteil vom 29.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig gewesen. Das Vermögen habe sowohl zum 17.07.2003, aber auch in der Folgezeit bis zum 31.12.2004 die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von maximal 50.680,00 EUR überschnitten. Da die Rückkaufswerte der zwei Lebensversicherungen über der Summe der eingezahlten Beiträge lägen, sei eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ebenso wenig festzustellen wie eine unbillige Härte. Auch die Wertpapiere des Klägers stellten jedenfalls ab Oktober 2003 verwertbares Vermögen dar, dessen Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Bei spekulativen Anlageformen seien Wertverluste von bis zu 20 % hinnehmbar.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.10.2006 zugestellte Urteil am 25.10.2006 Berufung eingelegt und seine Auffassung bekräftigt, wonach die Alhi-VO 2002 vorliegend nicht anwendbar sei, jedenfalls aber eine Verwertbarkeit der Lebensversicherungen und Wertpapiere offensichtlich unwirtschaftlich sei. Insbesondere sei die vom SG Duisburg angenommene hinnehmbare Wertverlustgrenze von 20 % bei Aktienvermögen willkürlich gewählt. Es könne gerade nicht danach differenziert werden, um welche Anlageform es sich handele, da andernfalls Anleger von Wertpapieren gegenüber denjenigen vermeintlich sicherer Anlageformen benachteiligt würden.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger angegeben, über weitere Girokonten zu verfügen, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 17.07.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und weist ergänzend darauf hin, dass die allgemeine Entwicklung auf dem Aktienmarkt zu Verlusten im Vergleich zum Anschaffungspreis führen könne, nicht aber der Zwang zur Verwertung der Aktien als solcher. Das Ergebnis der Verwertung von Aktien entspreche immer ihrem aktuellen wirtschaftlichen Wert. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit könne man nur annehmen, wenn man zukünftige Kurssteigerungen oder -erholungen mit Sicherheit voraussagen könne. Eine derartige Privilegierung von Aktien nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 Alhi-VO 2002 sei jedoch aufgrund ihrer Eigenart von vorne herein ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 17.07.2003 abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi für den gesamten streitigen Zeitraum vom 17.07.2003 bis zum 31.12.2004 (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -, veröffentlicht in Juris).
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen der Nrn. 1 - 4 des § 190 Abs. 1 SGB III erfüllt, denn der Kläger war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hat und hatte in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe scheitert jedoch daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war.
Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der AlhiV 2002 in der hier maßgebenden ab 01.01.2003 geltenden Fassung. Die Übergangsvorschrift des § 4 AlhiV 2002 ist auf den vor dem 01.01.1948 geborenen Kläger mit der Maßgabe anwendbar, dass zu seinen Gunsten ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen ist.
Demgegenüber bemisst sich der Freibetrag für die am 00.00.1953 geborene Ehefrau nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 Euro nicht übersteigen darf (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.08.2006 - L 12 AL 257/05 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zutreffend hat das SG auch für die Ehefrau des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 75/04 R - m. w. N., veröffentlicht in Juris) im Rahmen einer gesetzlichen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III einen weiteren Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 Euro pro Lebensjahr bis einschließlich Februar 2004 berücksichtigt. Dass die Lebensversicherungen im Hinblick auf ihre Laufzeit ursprünglich der Altersvorsorge dienen sollten, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Unter Zugrundelegung des Freibetrages für den Ehemann zum 17.07.2003 in Höhe von 30.160,00 Euro (58 x 520,00 Euro) und eines Freibetrages der Ehefrau in Höhe von 19.600,00 Euro (49 x 400,00 Euro) war danach insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 49.760,00 Euro zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger und seiner Ehefrau Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 95.061,09 Euro gegenüber (zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 28.552,00 Euro bzw. 28.442,00 Euro Girokonto 1110,27 Euro, Spareinlagen 261,95 Euro und Wertpapierdepot im Wert von 36.694,87 Euro).
Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese Vermögenswerte auch verwertbar und anrechenbar. Dies gilt insbesondere für die beiden Kapitallebensversicherungen, deren Wert i. V. m. den unstreitig anzusetzenden Einlagen auf den Giro- und Sparkonten den Freibetrag bereits deutlich überstieg. Die Verwertung der Lebensversicherungen war - wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des BSG dargelegt hat - nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die bloße Erwartung, es werde bei weiterem Zeitablauf ein höherer Zahlbetrag fällig, nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Alhi-Vorschriften nicht geschützt ist (BSG, Urteil vom 14.09.2005, B 11a/11 AL 75/05 R, veröffentlicht in "www.juris.de").
Auch unter Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch auf Alhi. Eine spezielle Berufsbiographie oder Altersvorsorgesituation hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist eine solche erkennbar. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) keine im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigenden Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft auf. Insbesondere kann die Arbeitslosigkeit des Klägers nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden (LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2007 - L 1 AL 36/06 -, veröffentlicht in Juris). Auch lässt sich aus der Rentenhöhe von 1226,73 EUR ab April 2005 (Rentenbescheid vom 14.02.2005) kein Rückschluss auf einen Härtefall ziehen. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für Versichertenrenten der Allgemeinen Rentenversicherung lag vielmehr im früheren Bundesgebiet im Jahre 2005 nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner bei 683,00 EUR (vgl. Daten des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de).
Bedürftigkeit lag auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31.12.2004 vor. Bis zur vollständigen Kündigung der Lebensversicherungen zum 01.03.2004 ist ein Verbrauch dieses Vermögens nicht festzustellen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt wegen der Vollendung des 50. Lebensjahres der Ehefrau am 16.11.2003 ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 50.160,00 Euro gegenüber zu stellen. Der Wert des Vermögens überstieg gleichwohl diesen Freibetrag unabhängig von der Anrechnung des Wertpapierdepots.
Das SG hat außerdem zutreffend den der Ehefrau unter Härtefallgesichtspunkten zuerkannten zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 200,00 Euro ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Lebensversicherungen unberücksichtigt gelassen, da die Versicherungen durch die Kündigung ihre Zweckbestimmung zur Alterssicherung verloren haben. Dies ist nicht unbillig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Kündigung verwertbar waren und der Kläger aus freier Entscheidung diese Vermögenswerte vollständig veräußert hat ohne die Möglichkeit zu nutzen, die Lebensversicherungen etwa zum Teil zu beleihen bzw. das Wertpapierdepot zu veräußern, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der danach zu berücksichtigende Freibetrag lag damit zum 01.03.2004 nur noch bei 40.160,00 Euro und nach Vollendung des 59. Lebensjahrs des Ehemannes am 01.04.2004 bei 40.680,00 Euro. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Guthabens auf dem Girokonto - auf die aktenkundigen Kontoauszüge des Klägers nimmt der Senat insoweit Bezug - überstieg dieses Vermögen in der Zeit von März 2004 bis einschließlich Juli 2004 den zu berücksichtigenden Freibetrag.
Soweit in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2004 das Guthaben auf dem Girokonto unterhalb des Freibetrages lag, war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der aktuelle Wert des Aktiendepots zu berücksichtigen, so dass auch für diese Zeit Bedürftigkeit nicht vorlag.
Dass ein Wertpapierdepot grundsätzlich sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich verwertbar ist, wird nicht in Zweifel gezogen. Soweit jedoch das BSG die Auffassung vertritt, ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust bei dem Verkauf von Aktien zu einem ungünstigen Zeitpunkt müsse unter Zugrundelegung des rein ökonomischen Begriffs der Verwertbarkeit in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 nicht hingenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R, Breith. 2005, 887, 890 f.), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Ein alleiniges Abstellen auf den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswertes mit dem Erlös bei einem Verkauf wird zum einen dem spekulativen Charakter derartiger Vermögensgegenstände nicht gerecht und steht zum anderen im Widerspruch zu dem Zweck der Regelungen der § 190 f. SGB III und dem Charakter der Arbeitslosenhilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007 - L 30 AL 106/05 -, veröffentlicht unter "www.juris.de", Revision anhängig unter dem Az. B 11a AL 9/07 R).
Die Beurteilung der Frage, ob der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht und daher ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung unterlassen würde (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2), kann in Fällen der vorliegenden Art nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten erfolgen. Unabhängig davon, dass der Kläger die Erwerbskosten nicht belegen konnte, entsprach der in den Kontoauszügen jeweils monatlich bescheinigte Kurswert dem tatsächlichen Verkehrswert (§ 1 Abs. 4 AlhiV 2002) zu den jeweiligen Stichtagen. Im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten wie z. B. einer Kapitallebensversicherung oder einem Bausparvertrag tritt hierbei also - worauf das LSG Berlin-Brandenburg (a. a. O.) zutreffend hingewiesen hat - der wirtschaftliche Verlust nicht durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages und des sich aus diesem Grunde reduzierten Rückkaufswertes ein, sondern durch den im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt eingetretenen Kursverlust. Der von seiner Anlage her hochspekulative Handel mit Aktien birgt immer die Gefahr eines erheblichen Kursverfalls bis zum Totalverlust. Daher kann auch nicht unterstellt werden, dass ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung der Aktien offensichtlich unterlassen hätte, da diese zur Schadensminimierung regelmäßig auch dann veräußert werden, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Die Außerachtlassung von Aktienvermögen bei Wertverlusten steht auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Arbeitslosenhilfe nur bei fehlender Eigenleistungsfähigkeit beansprucht werden kann. Danach ist die Gewährung einer steuerfinanzierten Sozialleistung unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten bei Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte nicht gerechtfertigt. Dies würde zudem eine ungerechtfertigte Bevorzugung spekulativer Vermögenswerte im Falle des Wertverlustes zum einen gegenüber Aktionären ohne erheblichen Verlust und zum anderen gegenüber Arbeitslosen mit konventionellen Vermögenswerten bedeuten, denen die Verwertung des gesamten Vermögens abzüglich eines Freibetrages zugemutet wird.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Verwertung seines Wertpapierdepots führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Dem Wertverlust der Aktien wäre vielmehr leistungsrechtlich Rechnung getragen worden. Das niedrigere Vermögen durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kursverlust hätte - wenn der Kläger ansonsten bedürftig gewesen wäre - einen früheren Anspruch auf Alhi zur Folge gehabt.
Bezogen auf das Depotvermögen ist schließlich aus den zuvor genannten Erwägungen unter Härtegesichtspunkten ebenfalls ein Anspruch auf Alhi nicht zu begründen.
War danach die Verwertung des Wertpapierdepots insgesamt zumutbar, kam es auf die vom SG aufgeworfene Frage, ab welchem Prozentsatz ein derartiger Wertverlust hinnehmbar ist, nicht an.
Es bedurfte auch nicht der weiteren Ermittlung bzw. Berücksichtigung von Vermögen auf den zuletzt erwähnten Girokonten sowie des im streitigen Zeitraum erzielten Einkommens (§ 193 Abs. 1 SGB III), denn der Kläger war bereits aufgrund der aktenkundigen Vermögenswerte nicht bedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 05.03.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R - zugelassen, weil das Urteil von dieser Entscheidung abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 17.07.2003.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war zuletzt als kaufmännischer Angestellter tätig. Seit dem 01.04.2005 bezieht er Rente wegen Alters. Der Kläger lebt zusammen mit seiner am 00.00.1953 geborenen Ehefrau, die kein Einkommen erzielt, in einem selbst genutzten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 120 m².
Bis zum 16.07.2003 bezog er bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt iHv 1040,00 EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Der wöchentliche Zahlbetrag lag zuletzt bei 430,99 EUR.
Auf seinem Antrag auf Alhi gab er an, er verfüge über ein Girokonto in Höhe von 1.099,00 EUR und ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 261,00 EUR. Ferner besitze er Wertpapiere mit einem derzeitigen Kurswert von 37.004,00 EUR. Daneben bestehe eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.381,00 EUR bei bislang eingezahlten Beiträgen in Höhe von 19.695,00 EUR.
Mit Bescheid vom 09.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi im Hinblick auf das vorhandene Vermögen iHv 58.059,00 EUR ab. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages iHv 30.680,00 EUR für den Kläger und iHv 10.000,00 EUR für die Ehefrau verblieben 17.379,00 EUR anrechenbares Vermögen, das Bedürftigkeit ausschließe.
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Ansicht, die Verwertung der Lebensversicherung sei offensichtlich unwirtschaftlich und die Verwertung des Vermögens im Übrigen nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2003, auf den Bezug genommen wird, zurück.
Der Kläger hat mit der hiergegen am 14.08.2003 beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage Einwände gegen die geänderte Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) erhoben, die keine Zumutbarkeitsprüfung bei der Verwertung von Vermögen mehr vorsehe. Tatsächlich sei für ihn die Verwertung der Lebensversicherung unzumutbar, so dass kein anrechenbares Einkommen mehr verbliebe.
Zum 30.06./01.07.2003 hätten zwei Kapitallebensversicherungen bestanden, die einen Rückkaufswert einschließlich laufender Überschüsse in Höhe von 28.442,00 EUR (Versicherungsleistung zum Ablauftermin 01.09.2005 insgesamt 33.072,30 EUR) bzw. 28.552,00 EUR gehabt hätten. Neben den bereits benannten Guthaben auf dem Girokonto bzw. Sparbuch habe das Wertpapierdepot zu diesem Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 36.694,87 EUR gehabt. Da er neben einer Teilzeitbeschäftigung (400,00 EUR monatlich) keine weiteren Einkünfte erzielt habe, habe er die Lebensversicherungen zum 01.03.2004 gekündigt und Erlöse in Höhe von 29.951,00 EUR bzw. 29.855,00 EUR erzielt. An Beiträgen seien insgesamt 10.316,92 EUR bzw. 10.629,36 EUR gezahlt worden. Die Erlöse habe er nicht weiter angelegt.
Die Wertpapiere habe er im Jahr 2000 für einen Betrag iHv ca 50.000 EUR erworben. Im Dezember 2003 habe er Wertpapiere zu einem Erlös in Höhe von 17.072,02 EUR verkauft. Zum 31.12.2004 habe das verbliebene Wertpapiervermögen einen aktuellen Wert in Höhe von 20.116,33 EUR gehabt. Daneben habe das Girokonto ein Guthaben in Höhe von 26.216,37 EUR aufgewiesen.
Auf die vom Kläger beigebrachten Unterlagen zu seiner Vermögensentwicklung in der Zeit vom 30.06.2003 bis zum 30.12.2004 wird Bezug genommen. Nachweise zum Kaufpreis der Wertpapiere hat er nicht beigebracht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 17.07.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Auffassung bekrätigt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur AlhiV 2002 nicht bedürftig sei, da danach allenfalls für dessen Ehefrau ein weiterer Freibetrag iHv 10.000 EUR einzuräumen wäre, so dass der Freibetrag insgesamt 50.680,00 EUR betrage, der weiterhin unter den Vermögenswerten liege. Für eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II gebe es keine Anhaltspunkte.
Durch Urteil vom 29.09.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig gewesen. Das Vermögen habe sowohl zum 17.07.2003, aber auch in der Folgezeit bis zum 31.12.2004 die Freibeträge des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von maximal 50.680,00 EUR überschnitten. Da die Rückkaufswerte der zwei Lebensversicherungen über der Summe der eingezahlten Beiträge lägen, sei eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ebenso wenig festzustellen wie eine unbillige Härte. Auch die Wertpapiere des Klägers stellten jedenfalls ab Oktober 2003 verwertbares Vermögen dar, dessen Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Bei spekulativen Anlageformen seien Wertverluste von bis zu 20 % hinnehmbar.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.10.2006 zugestellte Urteil am 25.10.2006 Berufung eingelegt und seine Auffassung bekräftigt, wonach die Alhi-VO 2002 vorliegend nicht anwendbar sei, jedenfalls aber eine Verwertbarkeit der Lebensversicherungen und Wertpapiere offensichtlich unwirtschaftlich sei. Insbesondere sei die vom SG Duisburg angenommene hinnehmbare Wertverlustgrenze von 20 % bei Aktienvermögen willkürlich gewählt. Es könne gerade nicht danach differenziert werden, um welche Anlageform es sich handele, da andernfalls Anleger von Wertpapieren gegenüber denjenigen vermeintlich sicherer Anlageformen benachteiligt würden.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger angegeben, über weitere Girokonten zu verfügen, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 17.07.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und weist ergänzend darauf hin, dass die allgemeine Entwicklung auf dem Aktienmarkt zu Verlusten im Vergleich zum Anschaffungspreis führen könne, nicht aber der Zwang zur Verwertung der Aktien als solcher. Das Ergebnis der Verwertung von Aktien entspreche immer ihrem aktuellen wirtschaftlichen Wert. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit könne man nur annehmen, wenn man zukünftige Kurssteigerungen oder -erholungen mit Sicherheit voraussagen könne. Eine derartige Privilegierung von Aktien nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 Alhi-VO 2002 sei jedoch aufgrund ihrer Eigenart von vorne herein ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 17.07.2003 abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi für den gesamten streitigen Zeitraum vom 17.07.2003 bis zum 31.12.2004 (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -, veröffentlicht in Juris).
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen der Nrn. 1 - 4 des § 190 Abs. 1 SGB III erfüllt, denn der Kläger war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hat und hatte in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe scheitert jedoch daran, dass er nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III war.
Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 der AlhiV 2002 in der hier maßgebenden ab 01.01.2003 geltenden Fassung. Die Übergangsvorschrift des § 4 AlhiV 2002 ist auf den vor dem 01.01.1948 geborenen Kläger mit der Maßgabe anwendbar, dass zu seinen Gunsten ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu berücksichtigen ist.
Demgegenüber bemisst sich der Freibetrag für die am 00.00.1953 geborene Ehefrau nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Freibetrag 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr beträgt und 13.000,00 Euro nicht übersteigen darf (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.08.2006 - L 12 AL 257/05 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zutreffend hat das SG auch für die Ehefrau des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (u. a. Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 75/04 R - m. w. N., veröffentlicht in Juris) im Rahmen einer gesetzlichen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III einen weiteren Vermögensfreibetrag in Höhe von 200,00 Euro pro Lebensjahr bis einschließlich Februar 2004 berücksichtigt. Dass die Lebensversicherungen im Hinblick auf ihre Laufzeit ursprünglich der Altersvorsorge dienen sollten, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Unter Zugrundelegung des Freibetrages für den Ehemann zum 17.07.2003 in Höhe von 30.160,00 Euro (58 x 520,00 Euro) und eines Freibetrages der Ehefrau in Höhe von 19.600,00 Euro (49 x 400,00 Euro) war danach insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 49.760,00 Euro zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger und seiner Ehefrau Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 95.061,09 Euro gegenüber (zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 28.552,00 Euro bzw. 28.442,00 Euro Girokonto 1110,27 Euro, Spareinlagen 261,95 Euro und Wertpapierdepot im Wert von 36.694,87 Euro).
Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese Vermögenswerte auch verwertbar und anrechenbar. Dies gilt insbesondere für die beiden Kapitallebensversicherungen, deren Wert i. V. m. den unstreitig anzusetzenden Einlagen auf den Giro- und Sparkonten den Freibetrag bereits deutlich überstieg. Die Verwertung der Lebensversicherungen war - wie das SG zutreffend unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des BSG dargelegt hat - nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die bloße Erwartung, es werde bei weiterem Zeitablauf ein höherer Zahlbetrag fällig, nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Alhi-Vorschriften nicht geschützt ist (BSG, Urteil vom 14.09.2005, B 11a/11 AL 75/05 R, veröffentlicht in "www.juris.de").
Auch unter Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch auf Alhi. Eine spezielle Berufsbiographie oder Altersvorsorgesituation hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist eine solche erkennbar. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) keine im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigenden Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft auf. Insbesondere kann die Arbeitslosigkeit des Klägers nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden (LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2007 - L 1 AL 36/06 -, veröffentlicht in Juris). Auch lässt sich aus der Rentenhöhe von 1226,73 EUR ab April 2005 (Rentenbescheid vom 14.02.2005) kein Rückschluss auf einen Härtefall ziehen. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für Versichertenrenten der Allgemeinen Rentenversicherung lag vielmehr im früheren Bundesgebiet im Jahre 2005 nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner bei 683,00 EUR (vgl. Daten des Statistischen Bundesamtes, www.destatis.de).
Bedürftigkeit lag auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31.12.2004 vor. Bis zur vollständigen Kündigung der Lebensversicherungen zum 01.03.2004 ist ein Verbrauch dieses Vermögens nicht festzustellen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt wegen der Vollendung des 50. Lebensjahres der Ehefrau am 16.11.2003 ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 50.160,00 Euro gegenüber zu stellen. Der Wert des Vermögens überstieg gleichwohl diesen Freibetrag unabhängig von der Anrechnung des Wertpapierdepots.
Das SG hat außerdem zutreffend den der Ehefrau unter Härtefallgesichtspunkten zuerkannten zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 200,00 Euro ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Lebensversicherungen unberücksichtigt gelassen, da die Versicherungen durch die Kündigung ihre Zweckbestimmung zur Alterssicherung verloren haben. Dies ist nicht unbillig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Kündigung verwertbar waren und der Kläger aus freier Entscheidung diese Vermögenswerte vollständig veräußert hat ohne die Möglichkeit zu nutzen, die Lebensversicherungen etwa zum Teil zu beleihen bzw. das Wertpapierdepot zu veräußern, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der danach zu berücksichtigende Freibetrag lag damit zum 01.03.2004 nur noch bei 40.160,00 Euro und nach Vollendung des 59. Lebensjahrs des Ehemannes am 01.04.2004 bei 40.680,00 Euro. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Guthabens auf dem Girokonto - auf die aktenkundigen Kontoauszüge des Klägers nimmt der Senat insoweit Bezug - überstieg dieses Vermögen in der Zeit von März 2004 bis einschließlich Juli 2004 den zu berücksichtigenden Freibetrag.
Soweit in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2004 das Guthaben auf dem Girokonto unterhalb des Freibetrages lag, war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der aktuelle Wert des Aktiendepots zu berücksichtigen, so dass auch für diese Zeit Bedürftigkeit nicht vorlag.
Dass ein Wertpapierdepot grundsätzlich sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich verwertbar ist, wird nicht in Zweifel gezogen. Soweit jedoch das BSG die Auffassung vertritt, ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust bei dem Verkauf von Aktien zu einem ungünstigen Zeitpunkt müsse unter Zugrundelegung des rein ökonomischen Begriffs der Verwertbarkeit in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 nicht hingenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R, Breith. 2005, 887, 890 f.), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Ein alleiniges Abstellen auf den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswertes mit dem Erlös bei einem Verkauf wird zum einen dem spekulativen Charakter derartiger Vermögensgegenstände nicht gerecht und steht zum anderen im Widerspruch zu dem Zweck der Regelungen der § 190 f. SGB III und dem Charakter der Arbeitslosenhilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007 - L 30 AL 106/05 -, veröffentlicht unter "www.juris.de", Revision anhängig unter dem Az. B 11a AL 9/07 R).
Die Beurteilung der Frage, ob der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht und daher ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung unterlassen würde (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2), kann in Fällen der vorliegenden Art nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten erfolgen. Unabhängig davon, dass der Kläger die Erwerbskosten nicht belegen konnte, entsprach der in den Kontoauszügen jeweils monatlich bescheinigte Kurswert dem tatsächlichen Verkehrswert (§ 1 Abs. 4 AlhiV 2002) zu den jeweiligen Stichtagen. Im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten wie z. B. einer Kapitallebensversicherung oder einem Bausparvertrag tritt hierbei also - worauf das LSG Berlin-Brandenburg (a. a. O.) zutreffend hingewiesen hat - der wirtschaftliche Verlust nicht durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages und des sich aus diesem Grunde reduzierten Rückkaufswertes ein, sondern durch den im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt eingetretenen Kursverlust. Der von seiner Anlage her hochspekulative Handel mit Aktien birgt immer die Gefahr eines erheblichen Kursverfalls bis zum Totalverlust. Daher kann auch nicht unterstellt werden, dass ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung der Aktien offensichtlich unterlassen hätte, da diese zur Schadensminimierung regelmäßig auch dann veräußert werden, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Die Außerachtlassung von Aktienvermögen bei Wertverlusten steht auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach Arbeitslosenhilfe nur bei fehlender Eigenleistungsfähigkeit beansprucht werden kann. Danach ist die Gewährung einer steuerfinanzierten Sozialleistung unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten bei Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte nicht gerechtfertigt. Dies würde zudem eine ungerechtfertigte Bevorzugung spekulativer Vermögenswerte im Falle des Wertverlustes zum einen gegenüber Aktionären ohne erheblichen Verlust und zum anderen gegenüber Arbeitslosen mit konventionellen Vermögenswerten bedeuten, denen die Verwertung des gesamten Vermögens abzüglich eines Freibetrages zugemutet wird.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Verwertung seines Wertpapierdepots führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Dem Wertverlust der Aktien wäre vielmehr leistungsrechtlich Rechnung getragen worden. Das niedrigere Vermögen durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kursverlust hätte - wenn der Kläger ansonsten bedürftig gewesen wäre - einen früheren Anspruch auf Alhi zur Folge gehabt.
Bezogen auf das Depotvermögen ist schließlich aus den zuvor genannten Erwägungen unter Härtegesichtspunkten ebenfalls ein Anspruch auf Alhi nicht zu begründen.
War danach die Verwertung des Wertpapierdepots insgesamt zumutbar, kam es auf die vom SG aufgeworfene Frage, ab welchem Prozentsatz ein derartiger Wertverlust hinnehmbar ist, nicht an.
Es bedurfte auch nicht der weiteren Ermittlung bzw. Berücksichtigung von Vermögen auf den zuletzt erwähnten Girokonten sowie des im streitigen Zeitraum erzielten Einkommens (§ 193 Abs. 1 SGB III), denn der Kläger war bereits aufgrund der aktenkundigen Vermögenswerte nicht bedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 05.03.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R - zugelassen, weil das Urteil von dieser Entscheidung abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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