Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3739/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4772/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine weitere Unfallfolge aus dem Versicherungsfall vom 01.08.1998 beim Kläger vorliegt und Anspruch auf eine höhere Verletztenrente besteht.
Der am 1967 geborene Kläger stieß am 01.08.1998 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad mit einem entgegenkommenden PKW, der als Linksabbieger seine Fahrbahn kreuzte, zusammen. Mit Bescheid vom 05.09.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH ab 14.09.1999 und nach einer MdE um 30 vH ab 01.05.2000. Als Unfallfolgen wurden anerkannt Gesundheitsstörungen am linken Bein ("Mit zum Teil noch (ein)liegendem Metall operativ versorgter, knöchern fest verheilter Kniescheibentrümmerbruch. Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Restinstabilität des Kniegelenks. Muskelminderung des Beines"), am rechten Bein ("Operativ versorgter, in Fehlstellung und unter Spaltdefektbildung verheilter Kniescheibentrümmerbruch. Arthrose der Kniescheibenrückfläche. Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Restinstabilität des Kniegelenks") und am linken Arm bzw. an der linken Hand ("Knöchern nicht vollständig ausgeheilter Kahnbeinbruch. Belastungsschmerzen am Handgelenk"). Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt: "Operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbands rechts. Verheilter Riss des vorderen Kreuzbands links. Netzhautablösung am linken Auge. Netzhautlöcher am rechten Auge". Mit Bescheid vom 29.03.2001 wurde auf Widerspruch des Klägers eine neurotische Fehlverarbeitung als weitere Unfallfolge ohne Auswirkung auf die Gesamt-MdE festgestellt. Die Bescheide wurden bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001)
Am 16.10.2002 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente wegen einer höher einzuschätzenden MdE (Schreiben vom 11.10.2002). Mit Bescheid vom 27.04.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.07.2004 Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH. Gestützt wurde die Entscheidung auf das von der Beklagten eingeholte psychiatrische Zusatzgutachten von Prof. Dr. E. vom 28.01.2004 und das unfallchirurgische Gutachten von Prof. Dr. P. vom 29.10.2002 mit abschließender Stellungnahme zur Gesamt-MdE vom 12.02.2004.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem die Anerkennung einer Neurodermitis als weitere Unfallfolge begehrt wurde, holte die Beklagte den Bericht des behandelnden Hautarztes Dr. L. vom 18.06.2004 ein, wonach der Kläger seit 30.09.2003 bei ihm wegen einer Psoriasis vulgaris in ärztlicher Behandlung stehe. Nach Auswertung durch den Beratungsarzt (Stellungnahme von Dr. B. vom 07.07.2004) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 03.09.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Begehren, die zwischenzeitlich aufgetretene Hauterkrankung als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls festzustellen und zu entschädigen (Schriftsatz vom 15.05.2004). Das Sozialgericht hat die schriftlichen Aussagen von Dr. L. vom 18.01.2005 und von Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.12.2005 eingeholt. In dem vom Sozialgericht veranlassten hautärztlichen Gutachten vom 08.06.2005 hat der Sachverständige Prof. Dr. E. einen unfallbedingten Zusammenhang der beim Kläger diagnostizierten Psoriasis verneint. Die Psoriasisherde seien Ausdruck einer entzündlichen Hauterkrankung auf der Basis einer vererbten Disposition. Ebenso beruhe die Hyperhidrosis im Bereich des Oberkörpers weder allein noch zumindest annähernd gleichwertig mit anderen Ursachen auf dem Unfall. Mit Urteil vom 23.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 24.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.09.2006 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, das Sozialgericht habe zu Unrecht die Hauterkrankung als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls verneint. Der Unfall habe insgesamt eine Störung des vegetativen Nervensystems sowie ein Unfalltrauma hervorgerufen, was sich unterschiedlich auswirke und mit diversen Erkrankungen wie Schmerzerkrankung, Tinnitus, Hauterkrankung, Schweißbildung und Kopfschmerzen in Erscheinung trete. Er befinde sich in einer schmerztherapeutischen Behandlung. Die dortigen Ärzte hätten ihm bestätigt, dass Schmerzen, Tinnitus und Kopfschmerzen sowie Hautreizung als Unfallfolge anzusehen seien. Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass auch die Verletzungen an beiden Kniegelenken erheblich schwerwiegender seien als im vergangenen Jahr, weshalb auch deshalb eine höhere MdE gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 23.08.2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 abzuändern, eine Psoriasis vulgaris als weitere Unfallfolge festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.07.2003 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien die im Rahmen des schmerztherapeutischen Heilverfahrens tätig gewordenen Ärzten nicht der Auffassung, dass ein unfallbedingter Zusammenhang zwischen Ohrgeräuschen, Hautreizungen und Kopfschmerzen bestehe, wie den beigefügten ärztlichen Unterlagen über die schmerztherapeutische Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. zu entnehmen sei. Die Erhöhung der MdE wegen Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit sei als mögliche Verschlimmerung der Unfallfolge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegebenenfalls werde gesondert geprüft, ob eine Verschlimmerung eingetreten sei. Die Beklagte hat u. a. den Zwischenbericht von Prof. Dr. W. vom 30.03.2007 und seinen Abschlussbericht vom 13.04.2007 nach Beendigung der schmerztherapeutischen Behandlung vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 15.03.2007 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit ergänzender Verfügung vom 09.05.2007 ist der Hinweis wiederholt und den Beteiligten mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf den aktenkundig gewordenen Kniegelenkbefund vom 13.04.2007 keine weiteren Ermittlungen für erforderlich erachtet werden.
Der Kläger hat am 31.05.2007 gem. § 109 SGG die Einholung eines hautärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts K. beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird im Übrigen verwiesen.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eine Hauterkrankung und auf Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit Verfügung des Berichterstatters vom 15.03.2007 und wiederholend mit Verfügung vom 09.05.2007 hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eines erneuten Hinweises nach Eingang des Antrags nach § 109 SGG, auf hautärztlichem Fachgebiet zu ermitteln, bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht, da medizinische Ermittlungen in diesem fachärztlicher Bereich bereits mit der Klagebegründung am 30.03.2007 angeregt worden sind und dem Kläger der ergänzende richterliche Hinweis vom 09.05.2007 erteilt worden ist.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 29.08.2001 vorlagen, eingetreten ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte Feststellung maßgebenden Verhältnisse mit denjenigen zu ermitteln, die bei der Neufeststellung vorliegen. Die wesentliche Änderung muss mit Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Arbeitsunfall wesentlich zurückzuführen sein und darf nicht durch andere, vom Arbeitsunfall unabhängige Umstände verursacht worden sein. Nach dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen § 73 Abs. 3 SGB VII ist bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X nur dann wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. Dies entspricht der schon bisherigen Rechtsprechung (vgl. BSGE 32, 245) zu den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine über die mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 festgestellte Änderung hinausgehende wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Überzeugung des Senats nicht feststellen.
Gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Leistungen nur gewährt werden können, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsba-sis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der natur-wissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwen-dung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R jeweils m. w. N.).
Welcher Umstand entweder für den Eintritt eines Arbeitsunfalls oder - worauf es auch bei der Feststellung der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität entscheidend ankommt - für den Eintritt des Gesundheitsschadens als wesentlich angesehen werden muss, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln. Die einzelnen Bedingungen müssen gegeneinander abgewogen werden; ob eine von ihnen wesentlich den Erfolg mitbewirkt hat, ist anhand ihrer Qualität zu entscheiden. Auf eine zeitliche Reihenfolge oder die Quantität kommt es nicht an. Zur Bewertung der Qualität einer bestimmten Bedingung hat die Rechtsprechung (vgl. BSGE 59, 193 , 195 = SozR 2200 § 548 Nr 77 m. w. N.) vielfach auf die Auffassung des "täglichen" oder "praktischen" Lebens abgestellt. Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11 , 19 ff m. w. N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m. w. N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 548 Nr. 96).
Nach diesen Grundsätzen ist die beim Kläger diagnostizierte Psoriasis vulgaris keine mittelbare Folge des versicherten Wegeunfalls. Den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 08.06.2006 entnimmt der Senat, dass es sich bei der Psoriasis vulgaris um eine genetisch bedingte Hauterkrankung handelt, die als polygene Dispositionskrankheit sowohl durch exogene als auch endogene Faktoren ausgelöst werden kann. Durch physikalische oder chemische Provokationsfaktoren, durch Infektionskrankheiten, Arzneimittel oder Alkohol ist eine Psoriasis auszulösen. Inwieweit Stress oder andere psychogene Faktoren als endogene Provokationsfaktoren für die Entstehung einer Psoriasis in Betracht kommen, ist wissenschaftlich unklar. Allerdings haben einige Studien ergeben, dass eine bereits bestehende Psoriasis durch Stresssituationen wieder aufflammen kann, andere Studien ergaben für Stress als Triggerfaktor bei den bereits manifesten Psoriasisformen für das Wiederauftreten der Erkrankung eine nur untergeordnete Bedeutung. Für das nach dem Unfall erstmalige Auftreten der Hautveränderungen beim Kläger ist ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang mit der psychischen Belastung somit nicht überzeugend belegt.
Gegen den Unfall als physikalisch wirkender Provokationsfaktor spricht nach der schlüssigen Darlegung von Prof. Dr. E. der zeitliche Abstand zwischen Unfall und dem erstmaligen Auftreten. Die zuerst diagnostizierten Psoriasisherde am Steißbein und später an beiden Ellenbogen sind vielmehr mit der typischen Lokalisation einer spontanen Erstmanifestation der Psoriasis vulgaris vereinbar. Auch die Hyperhidrose ist aus dermatologischer Sicht keine direkte Unfallfolge, da der Sachverständige bei seiner Untersuchung keine Hyperhidrose der Handinnenflächen oder der Fußsohlen feststellen konnte und nach Angaben des Klägers die Hyperhidrose erstmals Mitte 1999 während einer Prüfungssituation im Rahmen seiner Umschulungsmaßnahme aufgetreten ist. Die sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28.01.2004 ergebende verminderte psychische Belastbarkeit mit Beeinträchtigung des vegetativen Nervensystems spricht nach der dermatologischen Einschätzung des Sachverständigen für eine psychovegetative Ursache. Die vermehrte Schwitzneigung ist aber nach dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen diskret ausgeprägt und rechtfertigt für sich genommen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist nicht beantragt. Soweit mit Kniebeschwerden und Kopfschmerzen über das bisherige Vorbringen hinaus eine höhere Verletztenrente begehrt wird, kann dahinstehen, dass die Beklagte sinngemäß einer entsprechenden Klageänderung widersprochen hat. Das auf die Höhe der MdE beschränkbare Vorbringen ist als neuer Sachvortrag zu berücksichtigen. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ist unter Beibehaltung des Klagegrundes die tatsächliche Ergänzung der begründenden Ausführungen (Nr. 1) oder die Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache (Nr. 2) nicht als Klageänderung anzusehen. Hierzu gehört die ergänzende Begründung mit näheren Angaben zum Sachverhalt oder das Begehren höherer Leistungen, wenn weitere Gesundheitsstörungen geltend gemacht werden oder die MdE sich geändert hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 3a, 4a). Es kann daher offen bleiben, ob im vorliegenden Falle der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf höhere Verletztenrente von Anfang an unabhängig von der Hauterkrankung begehrt wurde oder ob er bisher allein auf die geltend gemachte Hauterkrankung beschränkt war.
Die Berufung ist aber auch mit diesem Begehren unbegründet.
Ausgehend von den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass nach der durchgeführten schmerztherapeutischen Behandlung die Bewegungseinschränkung des Klägers in den Kniegelenken beidseits 0/0/125 Grad betragen hat (vgl. Abschlussbericht von Prof. Dr. W. vom 13.04.2007), was den von Prof. Dr. P. am 23.10.2003 erhobenen Bewegungsmaßen mit 0/5/120 rechts bzw. 0/0/130 links entspricht. Eine wesentliche Änderung ist hieraus nicht zu entnehmen. Ob es sich bei den nach Abschluss der Schmerztherapie fortbestehenden Schmerzen, wie der Kläger angegeben hat, um eine auf Dauer bestehende funktionelle Beeinträchtigung handelt oder diese als akute Erkrankung durch fortgesetzte Behandlungsmaßnahmen beseitigt oder gelindert werden kann, ist nach ärztlicher Beurteilung jetzt noch nicht festzustellen. Eine Schmerzbesserung ist nach der abgeschlossenen Schmerztherapie insoweit auch eingetreten, als Verhaltensweisen und Mechanismen erlangt wurden, um mit dem Schmerz umzugehen (vgl. Abschlussbericht vom 13.04.2007) und der Kläger, wie im Zwischenbericht vom 30.03.2007 ausgeführt, zur Zeit von der Behandlung profitiert. Eine besondere Schmerzhaftigkeit hat der Kläger bereits bei der Untersuchung durch Prof. Dr. P. angegeben, der eine fortgeschrittene Patellaarthrose beschrieben und daher eine höhere Teil-MdE auf unfallchirurgischem Gebiet befürwortet hat, was die Beklagte berücksichtigt hat. Auch insoweit ist daher derzeit eine wesentliche Befundänderung nicht ersichtlich. Es ist Arbeitsfähigkeit ab 16.04.2007 bescheinigt und eine Notwendigkeit ärztlicher Behandlung besteht nicht mehr (Mitteilung D-/H- Arzt vom 13.04.2007). Nur wegen der ärztlich rezeptierten ambulanten physiotherapeutischen Betreuung (vgl. Abschlussbericht vom 13.04.2007) für einen begrenzten Zeitraum ist somit derzeit eine MdE-relevante Gesundheitsverschlechterung nicht festzustellen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen ist im Arztbrief von Oberärztin Dr. H. vom 26.12.2006 ausgeführt, differenzialdiagnostisch sei bei den links temporalen Kopfschmerzen an ein Residium nach Schädelprellung oder an eine Folge im Rahmen des 1999 resezierten - unfallunabhängigen - Meningeoms zu denken. Dies stimmt teilweise mit den im Rahmen der schmerztherapeutischen Behandlung des Klägers erhobenen Diagnosen überein, wonach die in tagesabhängiger Intensität auftretenden Kopfschmerzen, die die Fortführung der normalen körperlichen Tätigkeiten erlauben, differenzialdiagnostisch als Spannungskopfschmerzen bzw. Kopfschmerz auf Grund des erhöhten Augeninnendrucks anzusehen sind (vorgelegter Befundbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 27.02.2007). Damit fehlt es bereits am unfallbedingten Zusammenhang der Kopfschmerzen. Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen infolge der Augenerkrankung sind unfallunabhängig. Soweit diffewrentialdiagnostisch auch ein medikamentenabhängiger Kopfschmerz in Betracht kommt, da der Kläger u.a. auch wegen der Kopfschmerzen Schmerzmittel eingenommen hat, ist die Einnahme von Schmerzmitteln dagegen durch die unfallbedingten Gesundheitsstörungen allenfalls mitverursacht. Insoweit sind die Kopfschmerzen aber durch eine medizinisch korrekte Medikation im Rahmen der schmerztherapeutischen Behandlung gebessert worden. Im Abschlussbericht vom 13.4.2007 sind keine Kopfschmerzen als fortbestehende Beschwerden aufgeführt. Indiziert war nach Abschluss der Schmerzbehandlung nur die Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie, die die Gliederschmerzen betrifft.
Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat bei dieser Ausgangslage nicht gesehen. Ebenso wenig war dem Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines hautärztlichen Gutachtens stattzugeben.
Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Von grober Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn die zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn gerade nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Danach ist von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, dass er den Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist stellt, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es keine weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durchzuführen beabsichtigt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 109 SGG Rz. 11 mwN). Ohne richterliche Fristsetzung ist ein Antrag binnen eines Monats noch in angemessener Frist gestellt (Keller a.a.O.).
Der am 31.5.2006 eingegangene Antrag nach § 109 ist zur Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden.
Das Gericht hat mit der Verfügung vom 15.3.2007 die noch ausstehende Berufungsbegründung wiederholt angemahnt und - auf Mitteilung des Klägers ohne nähere Begründung, eine Untersuchung in der Neurologischen Universitätsklinik sei vorgesehen - darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nur die Anerkennung der Psoriasis und die unfallbedingte MdE im Streit ist.0 Es ist zugleich auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und die Prüfung der Rücknahme der Berufung angeregt worden. Aus Sicht des rechtskundig vertretenen Klägers war daher zu erkennen, dass der Rechtstreit als entscheidungsreif beurteilt wird und weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind. In der danach eingegangenen Berufungsbegründung ist unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens zur Hauterkrankung nur die Anhörung des bereits vom Sozialgericht als sachverständigen Zeugen gehörten Hautarztes Dr. L. beantragt und im Übrigen sind weitere Ermittlungen zu anderen Gesundheitsstörungen angeregt worden. Ein Antrag nach § 109 SGG war in der mit Verfügung 15.3.2007 gesetzten Frist nicht gestellt worden. Auf den richterlichen Hinweis vom 9.5.2007, dass auch zu der geltend gemachten Verschlechterung der Unfallfolgen an beiden Knien keine Ermittlungen von Amts wegen erfolgen, ist das Begehren bezüglich der Hauterkrankung wieder aufgegriffen worden und erst jetzt nach § 109 SSG die Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt worden, ohne dass sich an der Prozesslage zu diesem Punkt des Klagebegehrens etwas geändert hat. Die von der Beklagten vorgelegten Arztunterlagen betrafen die nachträglich erst im Berufungsverfahren vom Kläger eingeführten Gesundheitsstörungen und nicht die Hauterkrankung. Anlass zu dem für weiter aufklärungsbedürftig erachteten Fragenkomplex der Hauterkrankung hat demnach auch nach Verständnis des Klägers schon zuvor bestanden. Der erst auf Hinweis des Berichterstatters, trotz der nun eingegangenen Berufungsbegründung an der angekündigten Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG festzuhalten, am 30.05.2007 eingegangene Antrag nach § 109 SGG ist daher grob nachlässig verspätet gestellt worden. Die Einholung des Gutachtens würde die Entscheidung auch verzögern, da nach Gehörsgewährung die angekündigte Entscheidung durch Beschluss jetzt rechtlich möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine weitere Unfallfolge aus dem Versicherungsfall vom 01.08.1998 beim Kläger vorliegt und Anspruch auf eine höhere Verletztenrente besteht.
Der am 1967 geborene Kläger stieß am 01.08.1998 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad mit einem entgegenkommenden PKW, der als Linksabbieger seine Fahrbahn kreuzte, zusammen. Mit Bescheid vom 05.09.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH ab 14.09.1999 und nach einer MdE um 30 vH ab 01.05.2000. Als Unfallfolgen wurden anerkannt Gesundheitsstörungen am linken Bein ("Mit zum Teil noch (ein)liegendem Metall operativ versorgter, knöchern fest verheilter Kniescheibentrümmerbruch. Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Restinstabilität des Kniegelenks. Muskelminderung des Beines"), am rechten Bein ("Operativ versorgter, in Fehlstellung und unter Spaltdefektbildung verheilter Kniescheibentrümmerbruch. Arthrose der Kniescheibenrückfläche. Schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Restinstabilität des Kniegelenks") und am linken Arm bzw. an der linken Hand ("Knöchern nicht vollständig ausgeheilter Kahnbeinbruch. Belastungsschmerzen am Handgelenk"). Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt: "Operativ versorgter Riss des vorderen Kreuzbands rechts. Verheilter Riss des vorderen Kreuzbands links. Netzhautablösung am linken Auge. Netzhautlöcher am rechten Auge". Mit Bescheid vom 29.03.2001 wurde auf Widerspruch des Klägers eine neurotische Fehlverarbeitung als weitere Unfallfolge ohne Auswirkung auf die Gesamt-MdE festgestellt. Die Bescheide wurden bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001)
Am 16.10.2002 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente wegen einer höher einzuschätzenden MdE (Schreiben vom 11.10.2002). Mit Bescheid vom 27.04.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.07.2004 Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH. Gestützt wurde die Entscheidung auf das von der Beklagten eingeholte psychiatrische Zusatzgutachten von Prof. Dr. E. vom 28.01.2004 und das unfallchirurgische Gutachten von Prof. Dr. P. vom 29.10.2002 mit abschließender Stellungnahme zur Gesamt-MdE vom 12.02.2004.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem die Anerkennung einer Neurodermitis als weitere Unfallfolge begehrt wurde, holte die Beklagte den Bericht des behandelnden Hautarztes Dr. L. vom 18.06.2004 ein, wonach der Kläger seit 30.09.2003 bei ihm wegen einer Psoriasis vulgaris in ärztlicher Behandlung stehe. Nach Auswertung durch den Beratungsarzt (Stellungnahme von Dr. B. vom 07.07.2004) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 03.09.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Begehren, die zwischenzeitlich aufgetretene Hauterkrankung als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls festzustellen und zu entschädigen (Schriftsatz vom 15.05.2004). Das Sozialgericht hat die schriftlichen Aussagen von Dr. L. vom 18.01.2005 und von Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.12.2005 eingeholt. In dem vom Sozialgericht veranlassten hautärztlichen Gutachten vom 08.06.2005 hat der Sachverständige Prof. Dr. E. einen unfallbedingten Zusammenhang der beim Kläger diagnostizierten Psoriasis verneint. Die Psoriasisherde seien Ausdruck einer entzündlichen Hauterkrankung auf der Basis einer vererbten Disposition. Ebenso beruhe die Hyperhidrosis im Bereich des Oberkörpers weder allein noch zumindest annähernd gleichwertig mit anderen Ursachen auf dem Unfall. Mit Urteil vom 23.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 24.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.09.2006 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, das Sozialgericht habe zu Unrecht die Hauterkrankung als mittelbare Folge des Arbeitsunfalls verneint. Der Unfall habe insgesamt eine Störung des vegetativen Nervensystems sowie ein Unfalltrauma hervorgerufen, was sich unterschiedlich auswirke und mit diversen Erkrankungen wie Schmerzerkrankung, Tinnitus, Hauterkrankung, Schweißbildung und Kopfschmerzen in Erscheinung trete. Er befinde sich in einer schmerztherapeutischen Behandlung. Die dortigen Ärzte hätten ihm bestätigt, dass Schmerzen, Tinnitus und Kopfschmerzen sowie Hautreizung als Unfallfolge anzusehen seien. Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass auch die Verletzungen an beiden Kniegelenken erheblich schwerwiegender seien als im vergangenen Jahr, weshalb auch deshalb eine höhere MdE gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 23.08.2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 abzuändern, eine Psoriasis vulgaris als weitere Unfallfolge festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.07.2003 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien die im Rahmen des schmerztherapeutischen Heilverfahrens tätig gewordenen Ärzten nicht der Auffassung, dass ein unfallbedingter Zusammenhang zwischen Ohrgeräuschen, Hautreizungen und Kopfschmerzen bestehe, wie den beigefügten ärztlichen Unterlagen über die schmerztherapeutische Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. zu entnehmen sei. Die Erhöhung der MdE wegen Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit sei als mögliche Verschlimmerung der Unfallfolge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegebenenfalls werde gesondert geprüft, ob eine Verschlimmerung eingetreten sei. Die Beklagte hat u. a. den Zwischenbericht von Prof. Dr. W. vom 30.03.2007 und seinen Abschlussbericht vom 13.04.2007 nach Beendigung der schmerztherapeutischen Behandlung vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 15.03.2007 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit ergänzender Verfügung vom 09.05.2007 ist der Hinweis wiederholt und den Beteiligten mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf den aktenkundig gewordenen Kniegelenkbefund vom 13.04.2007 keine weiteren Ermittlungen für erforderlich erachtet werden.
Der Kläger hat am 31.05.2007 gem. § 109 SGG die Einholung eines hautärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts K. beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird im Übrigen verwiesen.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eine Hauterkrankung und auf Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit Verfügung des Berichterstatters vom 15.03.2007 und wiederholend mit Verfügung vom 09.05.2007 hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eines erneuten Hinweises nach Eingang des Antrags nach § 109 SGG, auf hautärztlichem Fachgebiet zu ermitteln, bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht, da medizinische Ermittlungen in diesem fachärztlicher Bereich bereits mit der Klagebegründung am 30.03.2007 angeregt worden sind und dem Kläger der ergänzende richterliche Hinweis vom 09.05.2007 erteilt worden ist.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 05.09.2000 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 29.08.2001 vorlagen, eingetreten ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte Feststellung maßgebenden Verhältnisse mit denjenigen zu ermitteln, die bei der Neufeststellung vorliegen. Die wesentliche Änderung muss mit Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Arbeitsunfall wesentlich zurückzuführen sein und darf nicht durch andere, vom Arbeitsunfall unabhängige Umstände verursacht worden sein. Nach dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen § 73 Abs. 3 SGB VII ist bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X nur dann wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. Dies entspricht der schon bisherigen Rechtsprechung (vgl. BSGE 32, 245) zu den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine über die mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2004/Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 festgestellte Änderung hinausgehende wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Überzeugung des Senats nicht feststellen.
Gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Mit der Formulierung "infolge eines Versicherungsfalls" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die Leistungen nur gewährt werden können, wenn Gesundheitsstörungen durch den Arbeitsunfall rechtlich wesentlich verursacht worden sind.
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsba-sis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der natur-wissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwen-dung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R jeweils m. w. N.).
Welcher Umstand entweder für den Eintritt eines Arbeitsunfalls oder - worauf es auch bei der Feststellung der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität entscheidend ankommt - für den Eintritt des Gesundheitsschadens als wesentlich angesehen werden muss, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln. Die einzelnen Bedingungen müssen gegeneinander abgewogen werden; ob eine von ihnen wesentlich den Erfolg mitbewirkt hat, ist anhand ihrer Qualität zu entscheiden. Auf eine zeitliche Reihenfolge oder die Quantität kommt es nicht an. Zur Bewertung der Qualität einer bestimmten Bedingung hat die Rechtsprechung (vgl. BSGE 59, 193 , 195 = SozR 2200 § 548 Nr 77 m. w. N.) vielfach auf die Auffassung des "täglichen" oder "praktischen" Lebens abgestellt. Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11 , 19 ff m. w. N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156 , 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m. w. N.). Gleichzeitig ist im Rahmen der gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des § 56 SGB VII - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.; SozR 2200 § 548 Nr. 96).
Nach diesen Grundsätzen ist die beim Kläger diagnostizierte Psoriasis vulgaris keine mittelbare Folge des versicherten Wegeunfalls. Den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 08.06.2006 entnimmt der Senat, dass es sich bei der Psoriasis vulgaris um eine genetisch bedingte Hauterkrankung handelt, die als polygene Dispositionskrankheit sowohl durch exogene als auch endogene Faktoren ausgelöst werden kann. Durch physikalische oder chemische Provokationsfaktoren, durch Infektionskrankheiten, Arzneimittel oder Alkohol ist eine Psoriasis auszulösen. Inwieweit Stress oder andere psychogene Faktoren als endogene Provokationsfaktoren für die Entstehung einer Psoriasis in Betracht kommen, ist wissenschaftlich unklar. Allerdings haben einige Studien ergeben, dass eine bereits bestehende Psoriasis durch Stresssituationen wieder aufflammen kann, andere Studien ergaben für Stress als Triggerfaktor bei den bereits manifesten Psoriasisformen für das Wiederauftreten der Erkrankung eine nur untergeordnete Bedeutung. Für das nach dem Unfall erstmalige Auftreten der Hautveränderungen beim Kläger ist ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang mit der psychischen Belastung somit nicht überzeugend belegt.
Gegen den Unfall als physikalisch wirkender Provokationsfaktor spricht nach der schlüssigen Darlegung von Prof. Dr. E. der zeitliche Abstand zwischen Unfall und dem erstmaligen Auftreten. Die zuerst diagnostizierten Psoriasisherde am Steißbein und später an beiden Ellenbogen sind vielmehr mit der typischen Lokalisation einer spontanen Erstmanifestation der Psoriasis vulgaris vereinbar. Auch die Hyperhidrose ist aus dermatologischer Sicht keine direkte Unfallfolge, da der Sachverständige bei seiner Untersuchung keine Hyperhidrose der Handinnenflächen oder der Fußsohlen feststellen konnte und nach Angaben des Klägers die Hyperhidrose erstmals Mitte 1999 während einer Prüfungssituation im Rahmen seiner Umschulungsmaßnahme aufgetreten ist. Die sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 28.01.2004 ergebende verminderte psychische Belastbarkeit mit Beeinträchtigung des vegetativen Nervensystems spricht nach der dermatologischen Einschätzung des Sachverständigen für eine psychovegetative Ursache. Die vermehrte Schwitzneigung ist aber nach dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen diskret ausgeprägt und rechtfertigt für sich genommen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist nicht beantragt. Soweit mit Kniebeschwerden und Kopfschmerzen über das bisherige Vorbringen hinaus eine höhere Verletztenrente begehrt wird, kann dahinstehen, dass die Beklagte sinngemäß einer entsprechenden Klageänderung widersprochen hat. Das auf die Höhe der MdE beschränkbare Vorbringen ist als neuer Sachvortrag zu berücksichtigen. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG ist unter Beibehaltung des Klagegrundes die tatsächliche Ergänzung der begründenden Ausführungen (Nr. 1) oder die Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache (Nr. 2) nicht als Klageänderung anzusehen. Hierzu gehört die ergänzende Begründung mit näheren Angaben zum Sachverhalt oder das Begehren höherer Leistungen, wenn weitere Gesundheitsstörungen geltend gemacht werden oder die MdE sich geändert hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 3a, 4a). Es kann daher offen bleiben, ob im vorliegenden Falle der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf höhere Verletztenrente von Anfang an unabhängig von der Hauterkrankung begehrt wurde oder ob er bisher allein auf die geltend gemachte Hauterkrankung beschränkt war.
Die Berufung ist aber auch mit diesem Begehren unbegründet.
Ausgehend von den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass nach der durchgeführten schmerztherapeutischen Behandlung die Bewegungseinschränkung des Klägers in den Kniegelenken beidseits 0/0/125 Grad betragen hat (vgl. Abschlussbericht von Prof. Dr. W. vom 13.04.2007), was den von Prof. Dr. P. am 23.10.2003 erhobenen Bewegungsmaßen mit 0/5/120 rechts bzw. 0/0/130 links entspricht. Eine wesentliche Änderung ist hieraus nicht zu entnehmen. Ob es sich bei den nach Abschluss der Schmerztherapie fortbestehenden Schmerzen, wie der Kläger angegeben hat, um eine auf Dauer bestehende funktionelle Beeinträchtigung handelt oder diese als akute Erkrankung durch fortgesetzte Behandlungsmaßnahmen beseitigt oder gelindert werden kann, ist nach ärztlicher Beurteilung jetzt noch nicht festzustellen. Eine Schmerzbesserung ist nach der abgeschlossenen Schmerztherapie insoweit auch eingetreten, als Verhaltensweisen und Mechanismen erlangt wurden, um mit dem Schmerz umzugehen (vgl. Abschlussbericht vom 13.04.2007) und der Kläger, wie im Zwischenbericht vom 30.03.2007 ausgeführt, zur Zeit von der Behandlung profitiert. Eine besondere Schmerzhaftigkeit hat der Kläger bereits bei der Untersuchung durch Prof. Dr. P. angegeben, der eine fortgeschrittene Patellaarthrose beschrieben und daher eine höhere Teil-MdE auf unfallchirurgischem Gebiet befürwortet hat, was die Beklagte berücksichtigt hat. Auch insoweit ist daher derzeit eine wesentliche Befundänderung nicht ersichtlich. Es ist Arbeitsfähigkeit ab 16.04.2007 bescheinigt und eine Notwendigkeit ärztlicher Behandlung besteht nicht mehr (Mitteilung D-/H- Arzt vom 13.04.2007). Nur wegen der ärztlich rezeptierten ambulanten physiotherapeutischen Betreuung (vgl. Abschlussbericht vom 13.04.2007) für einen begrenzten Zeitraum ist somit derzeit eine MdE-relevante Gesundheitsverschlechterung nicht festzustellen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen ist im Arztbrief von Oberärztin Dr. H. vom 26.12.2006 ausgeführt, differenzialdiagnostisch sei bei den links temporalen Kopfschmerzen an ein Residium nach Schädelprellung oder an eine Folge im Rahmen des 1999 resezierten - unfallunabhängigen - Meningeoms zu denken. Dies stimmt teilweise mit den im Rahmen der schmerztherapeutischen Behandlung des Klägers erhobenen Diagnosen überein, wonach die in tagesabhängiger Intensität auftretenden Kopfschmerzen, die die Fortführung der normalen körperlichen Tätigkeiten erlauben, differenzialdiagnostisch als Spannungskopfschmerzen bzw. Kopfschmerz auf Grund des erhöhten Augeninnendrucks anzusehen sind (vorgelegter Befundbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 27.02.2007). Damit fehlt es bereits am unfallbedingten Zusammenhang der Kopfschmerzen. Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen infolge der Augenerkrankung sind unfallunabhängig. Soweit diffewrentialdiagnostisch auch ein medikamentenabhängiger Kopfschmerz in Betracht kommt, da der Kläger u.a. auch wegen der Kopfschmerzen Schmerzmittel eingenommen hat, ist die Einnahme von Schmerzmitteln dagegen durch die unfallbedingten Gesundheitsstörungen allenfalls mitverursacht. Insoweit sind die Kopfschmerzen aber durch eine medizinisch korrekte Medikation im Rahmen der schmerztherapeutischen Behandlung gebessert worden. Im Abschlussbericht vom 13.4.2007 sind keine Kopfschmerzen als fortbestehende Beschwerden aufgeführt. Indiziert war nach Abschluss der Schmerzbehandlung nur die Fortsetzung einer ambulanten Physiotherapie, die die Gliederschmerzen betrifft.
Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat bei dieser Ausgangslage nicht gesehen. Ebenso wenig war dem Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines hautärztlichen Gutachtens stattzugeben.
Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Von grober Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn die zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn gerade nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Danach ist von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, dass er den Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist stellt, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es keine weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durchzuführen beabsichtigt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 109 SGG Rz. 11 mwN). Ohne richterliche Fristsetzung ist ein Antrag binnen eines Monats noch in angemessener Frist gestellt (Keller a.a.O.).
Der am 31.5.2006 eingegangene Antrag nach § 109 ist zur Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden.
Das Gericht hat mit der Verfügung vom 15.3.2007 die noch ausstehende Berufungsbegründung wiederholt angemahnt und - auf Mitteilung des Klägers ohne nähere Begründung, eine Untersuchung in der Neurologischen Universitätsklinik sei vorgesehen - darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nur die Anerkennung der Psoriasis und die unfallbedingte MdE im Streit ist.0 Es ist zugleich auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und die Prüfung der Rücknahme der Berufung angeregt worden. Aus Sicht des rechtskundig vertretenen Klägers war daher zu erkennen, dass der Rechtstreit als entscheidungsreif beurteilt wird und weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind. In der danach eingegangenen Berufungsbegründung ist unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens zur Hauterkrankung nur die Anhörung des bereits vom Sozialgericht als sachverständigen Zeugen gehörten Hautarztes Dr. L. beantragt und im Übrigen sind weitere Ermittlungen zu anderen Gesundheitsstörungen angeregt worden. Ein Antrag nach § 109 SGG war in der mit Verfügung 15.3.2007 gesetzten Frist nicht gestellt worden. Auf den richterlichen Hinweis vom 9.5.2007, dass auch zu der geltend gemachten Verschlechterung der Unfallfolgen an beiden Knien keine Ermittlungen von Amts wegen erfolgen, ist das Begehren bezüglich der Hauterkrankung wieder aufgegriffen worden und erst jetzt nach § 109 SSG die Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt worden, ohne dass sich an der Prozesslage zu diesem Punkt des Klagebegehrens etwas geändert hat. Die von der Beklagten vorgelegten Arztunterlagen betrafen die nachträglich erst im Berufungsverfahren vom Kläger eingeführten Gesundheitsstörungen und nicht die Hauterkrankung. Anlass zu dem für weiter aufklärungsbedürftig erachteten Fragenkomplex der Hauterkrankung hat demnach auch nach Verständnis des Klägers schon zuvor bestanden. Der erst auf Hinweis des Berichterstatters, trotz der nun eingegangenen Berufungsbegründung an der angekündigten Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG festzuhalten, am 30.05.2007 eingegangene Antrag nach § 109 SGG ist daher grob nachlässig verspätet gestellt worden. Die Einholung des Gutachtens würde die Entscheidung auch verzögern, da nach Gehörsgewährung die angekündigte Entscheidung durch Beschluss jetzt rechtlich möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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