Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 104/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin hält den Richter für befangen, weil dieser ungeachtet ihrer Schreiben an seiner Absicht festhalte, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und der Klage keine besonderen Erfolgschancen einräume. Für richterliche Hinweise gilt jedoch, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Richter das klägerische Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernst genommen haben könnte. So ist es insbesondere falsch, dass er das Fax vom 3.04.2007 nicht gewürdigt habe, wie seine Verfügung vom 8.05.2007 zeigt.
Ein Ablehnungsgesuch kann weiter nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien, hier also zu der geäußerten Auffassung, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu können. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich die Frage, ob per Gerichtsbescheid entschieden werden kann, erst wieder gestellt, nachdem geklärt war, dass eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG nicht in Betracht kommt. Aus demselben Grund können auch die Rügen, der Richter habe nicht bei der Beklagten nachgefragt, wie sie sich die Umsetzung des im laufenden Prozess ergangenen Bescheides vorstelle, der Einwand, den Sachverhalt nicht geklärt und keinen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen zu haben, sowie schließlich -im Computerfax vom 30. Juni2007- die Rüge der fehlenden Beiladung nicht zu einer erfolgreichen Ablehnung führen.
Soweit die Klägerin in oben genanntem Fax vom 3.04.07 gemutmaßt hat, dem Richter unterliefen evidente Schreibfehler, was auf oberflächliches Arbeiten hindeute, liegt sie falsch. Der Richter hat -wie im Gerichtsbetrieb üblich- am 22. März 2007 nur verfügt, das entsprechende Schreiben an den "Bev. d. Kläg." und den "Bekl." zu richten. Es hat in seinem Ermessen gelegen, die Klägerin über das Kanzleiversehen zu informieren, oder das doch offenbare Missgeschick auf sich beruhen zu lassen. Anzeichen für eine Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber ergeben sich jedenfalls nicht. Eine richterliche Verfügung, Schriftsätze in der erforderlichen Zahl einzureichen, findet sich in der Gerichtsakte im Zusammenhang mit dem soeben genannten Fax nicht. Ganz allgemein können Bitten oder Aufforderungen, die prozessualen Vorschriften zu beachten, grundsätzlich keinen Verdacht auf eine einseitige Behandlung rechtfertigen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin hält den Richter für befangen, weil dieser ungeachtet ihrer Schreiben an seiner Absicht festhalte, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und der Klage keine besonderen Erfolgschancen einräume. Für richterliche Hinweise gilt jedoch, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. Bundesfinanzhof [BFH] Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Richter das klägerische Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ernst genommen haben könnte. So ist es insbesondere falsch, dass er das Fax vom 3.04.2007 nicht gewürdigt habe, wie seine Verfügung vom 8.05.2007 zeigt.
Ein Ablehnungsgesuch kann weiter nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien, hier also zu der geäußerten Auffassung, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu können. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich die Frage, ob per Gerichtsbescheid entschieden werden kann, erst wieder gestellt, nachdem geklärt war, dass eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG nicht in Betracht kommt. Aus demselben Grund können auch die Rügen, der Richter habe nicht bei der Beklagten nachgefragt, wie sie sich die Umsetzung des im laufenden Prozess ergangenen Bescheides vorstelle, der Einwand, den Sachverhalt nicht geklärt und keinen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen zu haben, sowie schließlich -im Computerfax vom 30. Juni2007- die Rüge der fehlenden Beiladung nicht zu einer erfolgreichen Ablehnung führen.
Soweit die Klägerin in oben genanntem Fax vom 3.04.07 gemutmaßt hat, dem Richter unterliefen evidente Schreibfehler, was auf oberflächliches Arbeiten hindeute, liegt sie falsch. Der Richter hat -wie im Gerichtsbetrieb üblich- am 22. März 2007 nur verfügt, das entsprechende Schreiben an den "Bev. d. Kläg." und den "Bekl." zu richten. Es hat in seinem Ermessen gelegen, die Klägerin über das Kanzleiversehen zu informieren, oder das doch offenbare Missgeschick auf sich beruhen zu lassen. Anzeichen für eine Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber ergeben sich jedenfalls nicht. Eine richterliche Verfügung, Schriftsätze in der erforderlichen Zahl einzureichen, findet sich in der Gerichtsakte im Zusammenhang mit dem soeben genannten Fax nicht. Ganz allgemein können Bitten oder Aufforderungen, die prozessualen Vorschriften zu beachten, grundsätzlich keinen Verdacht auf eine einseitige Behandlung rechtfertigen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved