Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 91/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 200/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 18/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten (nur noch), ob den Klä-gern zu 3 bis 5 für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2005 höhere Regelleistungen zustehen.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind miteinander verhei-ratet; die Kläger zu 3 und 4 (beide geboren 1991) sowie zu 5 (geboren 1993) sind ihre gemeinsamen Kinder. Am 03.12.2004 stellten die Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 erzielt Ein-nahmen aus einer Hausmeistertätigkeit; die Klägerin zu 2 ist beim Markt S. beschäftigt. Die Familie lebt in einer 148 qm großen Eigentumswohnung.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klä-gern Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 284,16 Euro. Am 28.12.2004 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2004 ein. Mit Schreiben vom 07.01., 23.01., 14.02. und 02.03.2005 erbat der Kläger zu 1 Auskünfte, machte ein geringeres Einkommen im Februar 2005 geltend und beantragte weitere Leistungen für den Unterhalt eines Kfz, für die erhöhte Kfz-Steuer, für den Schulbesuch der Kinder, für deren Mitgliedschaft in einem Sportverein, für Anwaltskosten in einem Arzthaftungsprozess, für die Telefongrundgebühr, für die Rundfunk- und Fernsehgebühren, für Stromkosten und für die Nutzung des Internets. Mit Bescheid vom 21.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte für Januar 2005 842,59 Euro und für Februar 2005 824,89 Euro, jeweils zuzüglich 156,- Euro für Beiträge zur Rentenversicherung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2005 zurück. Die geltend gemachten Kosten stellten entweder keinen Bedarf nach dem SGB II dar oder seien mit der Regelleistung abgegolten. Mit Bescheid vom 09.09.2005 gewährte die Beklagte den Klägern für März, Mai und Juni 2005 jeweils 469,35 Euro und für April 2005 139,78 Euro.
Mit ihrer am 14.04.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erho-benen Klage machten die Kläger "bedarfsgerechte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 geltend. Die bewilligten Leistungen würden ihren Bedarf nicht decken. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte habe folgende Punkte nicht berücksichtigt: Kosten der Unterkunft, Anrechnung des Kindergelds für den volljährigen Sohn R. , Rentenversicherungsbeiträge, monatliche Unterhaltskosten für das Auto, monatliche Kosten für die Schulbesuche der drei Kinder, monatliche Kosten für die Mitgliedschaft der Kinder im Sportverein, monatliche Kosten für Anwaltsgebühren in einem Arzthaftungsprozess, monatliche Kosten für Telefongrundgebühr, Rundfunk- und Fernsehgebühr, monatliche Kosten für Strom und Nutzung des Internets sowie die Kraftfahrzeugsteuer.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Grund-rechtsverstoß darin, dass die Kläger ab dem 01.01.2005 gering-fügig geringere Leistungen zum Lebensunterhalt erhielten als die bis dahin gewährte Arbeitslosenhilfe. Wegen der einfach-rechtlichen Einwendungen verwies das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Die Kläger haben gegen das am 06.07.2006 zugestellte Urteil am 03.08.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie gel-tend, die Höhe der in § 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II festgelegten Regelleistung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Es sei zulässig, zu Gunsten seiner Kinder Versicherungen abzuschließen. Der Kläger zu 1 habe im Januar 2005 239,- Euro und im Februar 2005 100,- Euro für die Bezahlung einer Krankheitsvertretung aufwenden müssen. Die Kosten für das Kraftfahrzeug seien von der Beklagten zumindest zur Hälfte zu übernehmen. Ein Kraftfahrzeug sei im ländlichen Raum erforderlich, um eine Arbeitsstelle zu erhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. So verwende auch der Kläger zu 1 seinen PKW zur Ausübung seiner Nebentätigkeit als Hausmeister. Gemäß Heil- und Kostenplan vom 16.08.2005 kämen Zahnbehandlungskosten in Höhe von 239,- Euro auf den Kläger zu 1 zu. Er habe wegen zweier Arzthaftungsprozesse Schulden für Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren. Das SGB II ermögliche in § 22 Abs. 5 die Übernahme von Schulden. Zur Erziehung von Kindern gehöre auch die körperliche Ertüchtigung. Daher seien die Mitgliedschaft in einem Sportverein und die Teilnahme an einer Skifreizeit erforderlich.
Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2006 und unter Abänderung ihrer Bescheide 14.12.2004 und 21.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 zu verurteilen, ihnen Arbeitslosengeld II auf der Basis eines Regelsatzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 549,- EUR pro Kind monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Ge-richtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn streitig sind Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2007 wurde klargestellt, dass nur der Zeitraum vom 01.01. bis 28.02.2005 streitig ist. Ferner wurde klargestellt, dass (nur noch) für die Kläger zu 3 bis 5 höhere als die in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II festgelegten Regelleistungen begehrt werden. Damit sind nur noch diese Kläger; denn das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
Den Klägern zu 3 bis 5 steht kein Anspruch auf höhere Regel-leistungen zu. § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23.11.2006 [B 11 b AS 1/06 R], die Urteile des Senats vom 26.10.2006 [L l AS 90/06] und vom 21.04.2006 [L 7 AS 91/05] sowie das Urteil des 11. Senats vom 18.05.2006 [L 11 AS 111/05]). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Festlegung der Regelleistungen ist verfassungsgemäß. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Regelleistungen wird weder gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozial-staatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in: LPK-SGB II § 20 RdNr 18 mit Hinweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel, Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, 14). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht nur das physische Existenzminimum, sondern das soziokulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner a.a.O.; BVerwGE 94, 336). Dies bedeutet, dass sich der durchschnittliche Lebensstandard dieser Kreise auf die Höhe der Regelleistungen auswirken muss. Steigt der allgemeine Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise, wie dies nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland jahrzehntelang der Fall war, so müssen auch die Regelleistungen entsprechend angepasst werden. Sinkt dagegen der Lebensstandard der Vergleichsgruppe, so kann auch dies nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Regelleistungen bleiben.
Bei der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums darf der Gesetzgeber im Übrigen eine den Anforderungen einer Mas-senverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen (vgl. BVerwGE 40, 121); eine pauschalierende Leistungsbemes-sung ist zulässig (BVerwGE 94, 326), wobei das SGB II dem In-dividualisierungsgrundsatz durch § 23 SGB II ausreichend Rech-nung trägt.
Bei der Festlegung der Regelleistungen ist es Aufgabe des Ge-setzgebers, den Mindestbedarf anhand der genannten Vorgaben einzuschätzen (BVerfGE 87, 153). Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 102, 366; 94, 326); denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 102, 366). Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Festlegung der Regelleistungen des SGB II anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat die Festlegung der Regelleistungen auf die statistischen Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deshalb zu beanstanden, weil es auch andere Möglichkeiten zur Ermittlung des Bedarfs gibt. Im Rahmen seiner wertenden Ent-scheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenom-men und die Tatsache, dass die Erfahrungswerte aus dem Jahr 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mit Hilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat (vgl. Gehrenkamp in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 RdNr 17). So genannte Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung der Regelleistungen einbezogen.
Da es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungs-werte an Stelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen ver-tretbar sind, hat der Senat keine Bedenken bezüglich der Ver-fassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber festgesetzten Regelleis-tungen. Allein die Möglichkeit, höhere Regelleistungen auf Grund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen fest-zulegen, macht diese noch nicht verfassungswidrig.
Es liegen auch keine anderweitigen Gründe vor, die einen höhe-ren Anspruch der Kläger zu 3 bis 5 auf höhere Leistungen be-gründen könnten; denn die geltend gemachten Kosten sind aus der Regelleistung zu erbringen. Soweit ein besonderer Bedarf für Klassenausflüge anfallen, erbringt die Beklagte hierfür Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten (nur noch), ob den Klä-gern zu 3 bis 5 für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2005 höhere Regelleistungen zustehen.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind miteinander verhei-ratet; die Kläger zu 3 und 4 (beide geboren 1991) sowie zu 5 (geboren 1993) sind ihre gemeinsamen Kinder. Am 03.12.2004 stellten die Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 erzielt Ein-nahmen aus einer Hausmeistertätigkeit; die Klägerin zu 2 ist beim Markt S. beschäftigt. Die Familie lebt in einer 148 qm großen Eigentumswohnung.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klä-gern Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 284,16 Euro. Am 28.12.2004 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2004 ein. Mit Schreiben vom 07.01., 23.01., 14.02. und 02.03.2005 erbat der Kläger zu 1 Auskünfte, machte ein geringeres Einkommen im Februar 2005 geltend und beantragte weitere Leistungen für den Unterhalt eines Kfz, für die erhöhte Kfz-Steuer, für den Schulbesuch der Kinder, für deren Mitgliedschaft in einem Sportverein, für Anwaltskosten in einem Arzthaftungsprozess, für die Telefongrundgebühr, für die Rundfunk- und Fernsehgebühren, für Stromkosten und für die Nutzung des Internets. Mit Bescheid vom 21.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte für Januar 2005 842,59 Euro und für Februar 2005 824,89 Euro, jeweils zuzüglich 156,- Euro für Beiträge zur Rentenversicherung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2005 zurück. Die geltend gemachten Kosten stellten entweder keinen Bedarf nach dem SGB II dar oder seien mit der Regelleistung abgegolten. Mit Bescheid vom 09.09.2005 gewährte die Beklagte den Klägern für März, Mai und Juni 2005 jeweils 469,35 Euro und für April 2005 139,78 Euro.
Mit ihrer am 14.04.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erho-benen Klage machten die Kläger "bedarfsgerechte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 geltend. Die bewilligten Leistungen würden ihren Bedarf nicht decken. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte habe folgende Punkte nicht berücksichtigt: Kosten der Unterkunft, Anrechnung des Kindergelds für den volljährigen Sohn R. , Rentenversicherungsbeiträge, monatliche Unterhaltskosten für das Auto, monatliche Kosten für die Schulbesuche der drei Kinder, monatliche Kosten für die Mitgliedschaft der Kinder im Sportverein, monatliche Kosten für Anwaltsgebühren in einem Arzthaftungsprozess, monatliche Kosten für Telefongrundgebühr, Rundfunk- und Fernsehgebühr, monatliche Kosten für Strom und Nutzung des Internets sowie die Kraftfahrzeugsteuer.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Grund-rechtsverstoß darin, dass die Kläger ab dem 01.01.2005 gering-fügig geringere Leistungen zum Lebensunterhalt erhielten als die bis dahin gewährte Arbeitslosenhilfe. Wegen der einfach-rechtlichen Einwendungen verwies das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Die Kläger haben gegen das am 06.07.2006 zugestellte Urteil am 03.08.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machen sie gel-tend, die Höhe der in § 20 Abs. 2, Abs. 3 SGB II festgelegten Regelleistung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG. Es sei zulässig, zu Gunsten seiner Kinder Versicherungen abzuschließen. Der Kläger zu 1 habe im Januar 2005 239,- Euro und im Februar 2005 100,- Euro für die Bezahlung einer Krankheitsvertretung aufwenden müssen. Die Kosten für das Kraftfahrzeug seien von der Beklagten zumindest zur Hälfte zu übernehmen. Ein Kraftfahrzeug sei im ländlichen Raum erforderlich, um eine Arbeitsstelle zu erhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. So verwende auch der Kläger zu 1 seinen PKW zur Ausübung seiner Nebentätigkeit als Hausmeister. Gemäß Heil- und Kostenplan vom 16.08.2005 kämen Zahnbehandlungskosten in Höhe von 239,- Euro auf den Kläger zu 1 zu. Er habe wegen zweier Arzthaftungsprozesse Schulden für Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren. Das SGB II ermögliche in § 22 Abs. 5 die Übernahme von Schulden. Zur Erziehung von Kindern gehöre auch die körperliche Ertüchtigung. Daher seien die Mitgliedschaft in einem Sportverein und die Teilnahme an einer Skifreizeit erforderlich.
Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2006 und unter Abänderung ihrer Bescheide 14.12.2004 und 21.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 zu verurteilen, ihnen Arbeitslosengeld II auf der Basis eines Regelsatzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 549,- EUR pro Kind monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Ge-richtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn streitig sind Geldleistungen von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2007 wurde klargestellt, dass nur der Zeitraum vom 01.01. bis 28.02.2005 streitig ist. Ferner wurde klargestellt, dass (nur noch) für die Kläger zu 3 bis 5 höhere als die in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II festgelegten Regelleistungen begehrt werden. Damit sind nur noch diese Kläger; denn das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
Den Klägern zu 3 bis 5 steht kein Anspruch auf höhere Regel-leistungen zu. § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23.11.2006 [B 11 b AS 1/06 R], die Urteile des Senats vom 26.10.2006 [L l AS 90/06] und vom 21.04.2006 [L 7 AS 91/05] sowie das Urteil des 11. Senats vom 18.05.2006 [L 11 AS 111/05]). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Festlegung der Regelleistungen ist verfassungsgemäß. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Regelleistungen wird weder gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozial-staatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in: LPK-SGB II § 20 RdNr 18 mit Hinweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel, Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, 14). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht nur das physische Existenzminimum, sondern das soziokulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner a.a.O.; BVerwGE 94, 336). Dies bedeutet, dass sich der durchschnittliche Lebensstandard dieser Kreise auf die Höhe der Regelleistungen auswirken muss. Steigt der allgemeine Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise, wie dies nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland jahrzehntelang der Fall war, so müssen auch die Regelleistungen entsprechend angepasst werden. Sinkt dagegen der Lebensstandard der Vergleichsgruppe, so kann auch dies nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Regelleistungen bleiben.
Bei der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums darf der Gesetzgeber im Übrigen eine den Anforderungen einer Mas-senverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen (vgl. BVerwGE 40, 121); eine pauschalierende Leistungsbemes-sung ist zulässig (BVerwGE 94, 326), wobei das SGB II dem In-dividualisierungsgrundsatz durch § 23 SGB II ausreichend Rech-nung trägt.
Bei der Festlegung der Regelleistungen ist es Aufgabe des Ge-setzgebers, den Mindestbedarf anhand der genannten Vorgaben einzuschätzen (BVerfGE 87, 153). Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 102, 366; 94, 326); denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 102, 366). Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Festlegung der Regelleistungen des SGB II anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat die Festlegung der Regelleistungen auf die statistischen Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deshalb zu beanstanden, weil es auch andere Möglichkeiten zur Ermittlung des Bedarfs gibt. Im Rahmen seiner wertenden Ent-scheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenom-men und die Tatsache, dass die Erfahrungswerte aus dem Jahr 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mit Hilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat (vgl. Gehrenkamp in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 RdNr 17). So genannte Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung der Regelleistungen einbezogen.
Da es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungs-werte an Stelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen ver-tretbar sind, hat der Senat keine Bedenken bezüglich der Ver-fassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber festgesetzten Regelleis-tungen. Allein die Möglichkeit, höhere Regelleistungen auf Grund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen fest-zulegen, macht diese noch nicht verfassungswidrig.
Es liegen auch keine anderweitigen Gründe vor, die einen höhe-ren Anspruch der Kläger zu 3 bis 5 auf höhere Leistungen be-gründen könnten; denn die geltend gemachten Kosten sind aus der Regelleistung zu erbringen. Soweit ein besonderer Bedarf für Klassenausflüge anfallen, erbringt die Beklagte hierfür Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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