Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 160/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 204/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 40/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge ab 01.01.2004.
Der Kläger ist als Rentenbezieher kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 16.12.2003/Wider-spruchsbescheid vom 27.05.2004 erhöhte diese infolge gesetzlicher Neuregelung mit Wirkung ab 01.01.2004 den bisher hälftigen Beitragssatz für die Altersbezüge, die der Kläger aus der Versorgungskasse Energie erhält, auf den vollen Beitragssatz. Der Argumentation des Klägers, seine Versorgungsbezüge dürften als Lohnersatzleistungen nicht höher verbeitragt werden als Arbeitseinkommen, folgte die Beklagte nicht. Nach § 248 SGB V gelte vielmehr auch für die Versorgungsbezüge aus der Versorgungskasse Energie der volle Beitragssatz.
Die dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die der Kläger mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, gegen das Eigentumsrecht sowie den Vertrauensschutz begründet hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das klageabweisende Urteil vom 17.03.2006 hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erhalte resultierend aus einem früheren Arbeitsverhältnis eine Alters-Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge im Sinne des § 248 Abs.1 SGB V seien. Die gesetzlich vorgeschriebene Erhebung des vollen Beitragssatzes darauf seit 1.1.2004 sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Erwerbstätigen gerügt. Er werde zudem auch verfassungswidrig ungleich behandelt gegenüber Ruhestandsbeamten sowie gegenüber privat Versicherten, die keine vergleichbare Erhöhung der monatlichen Beiträge hätten hinnehmen müssen. Die Verdoppelung des monatlich zu zahlenden Kassenbeitrages sei ein ungerechtfertigter Eigentumseingriff.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf rentenvergleichbare Einnahmen den halben allgemeinen Beitragssatz anzuwenden, hilfsweise festzustellen, dass er sich nicht mit mehr als der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes an den Zahlungen auf seine Versorgungsbezüge beteiligen muss.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2006 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2004. Die Beklagte ist seit 01.01.2004 gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X i.V.m Art.1 Nr.144 Buchst.a, Nr.148 Buchst.a des GMG vom 14.11.2003 (BGBl.I S.2190) i.V.m §§ 223 Abs.1, § 247 Abs.1, § 248 SGB V verpflichtet, die Bezüge des Klägers aus der Versorgungskasse Energie mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu belegen.
Der Senat weist die Berufung aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen zurück und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Denn auch in den weiteren Musterverfahren zur Erhöhung der Beiträge aus Versorgungsbezügen auf den vollen Beitragssatz ist das BSG bei seiner am 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R, BeckRS 2005, 43720) geäußerten Auffassung geblieben, dass die Regelung verfassungskonform ist (B 12 KR 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 21 sowie 23/05 R, z. B. BeckRS 2006, 43190). Dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Pflegeversicherungs-Beiträge nicht zu beanstanden ist, hat das BSG erneut überzeugend mit Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R dargelegt.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag des Klägers ist zu ergänzen, dass nach den Ausführungen des BSG keine Möglichkeit erkennbar ist, den halben Beitragssatz auf Dritte zu überwälzen, wie dies bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern und Rentenbeziehern gesetzlich bestimmt ist. Insbesondere besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - welche im Übrigen verfassungsrechtlich zumindest bedenklich wäre - keine Möglichkeit, dies der Versorgungskasse Energie aufzubürden.
Die Berufung war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge ab 01.01.2004.
Der Kläger ist als Rentenbezieher kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 16.12.2003/Wider-spruchsbescheid vom 27.05.2004 erhöhte diese infolge gesetzlicher Neuregelung mit Wirkung ab 01.01.2004 den bisher hälftigen Beitragssatz für die Altersbezüge, die der Kläger aus der Versorgungskasse Energie erhält, auf den vollen Beitragssatz. Der Argumentation des Klägers, seine Versorgungsbezüge dürften als Lohnersatzleistungen nicht höher verbeitragt werden als Arbeitseinkommen, folgte die Beklagte nicht. Nach § 248 SGB V gelte vielmehr auch für die Versorgungsbezüge aus der Versorgungskasse Energie der volle Beitragssatz.
Die dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die der Kläger mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, gegen das Eigentumsrecht sowie den Vertrauensschutz begründet hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das klageabweisende Urteil vom 17.03.2006 hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erhalte resultierend aus einem früheren Arbeitsverhältnis eine Alters-Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge im Sinne des § 248 Abs.1 SGB V seien. Die gesetzlich vorgeschriebene Erhebung des vollen Beitragssatzes darauf seit 1.1.2004 sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Erwerbstätigen gerügt. Er werde zudem auch verfassungswidrig ungleich behandelt gegenüber Ruhestandsbeamten sowie gegenüber privat Versicherten, die keine vergleichbare Erhöhung der monatlichen Beiträge hätten hinnehmen müssen. Die Verdoppelung des monatlich zu zahlenden Kassenbeitrages sei ein ungerechtfertigter Eigentumseingriff.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf rentenvergleichbare Einnahmen den halben allgemeinen Beitragssatz anzuwenden, hilfsweise festzustellen, dass er sich nicht mit mehr als der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes an den Zahlungen auf seine Versorgungsbezüge beteiligen muss.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2006 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2004. Die Beklagte ist seit 01.01.2004 gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X i.V.m Art.1 Nr.144 Buchst.a, Nr.148 Buchst.a des GMG vom 14.11.2003 (BGBl.I S.2190) i.V.m §§ 223 Abs.1, § 247 Abs.1, § 248 SGB V verpflichtet, die Bezüge des Klägers aus der Versorgungskasse Energie mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu belegen.
Der Senat weist die Berufung aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen zurück und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Denn auch in den weiteren Musterverfahren zur Erhöhung der Beiträge aus Versorgungsbezügen auf den vollen Beitragssatz ist das BSG bei seiner am 24.08.2005 (B 12 KR 29/04 R, BeckRS 2005, 43720) geäußerten Auffassung geblieben, dass die Regelung verfassungskonform ist (B 12 KR 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 21 sowie 23/05 R, z. B. BeckRS 2006, 43190). Dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Pflegeversicherungs-Beiträge nicht zu beanstanden ist, hat das BSG erneut überzeugend mit Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R dargelegt.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag des Klägers ist zu ergänzen, dass nach den Ausführungen des BSG keine Möglichkeit erkennbar ist, den halben Beitragssatz auf Dritte zu überwälzen, wie dies bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern und Rentenbeziehern gesetzlich bestimmt ist. Insbesondere besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - welche im Übrigen verfassungsrechtlich zumindest bedenklich wäre - keine Möglichkeit, dies der Versorgungskasse Energie aufzubürden.
Die Berufung war deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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