Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 805/06 CZ
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 6/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 222/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm in der Zeit vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.
Der 1975 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger und in der Tschechischen Republik wohnhaft. Er war vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 03.05.2006 beantragte der Kläger, die von ihm zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten. Er habe an seinem Wohnort in B. begonnen ein Haus zu bauen. Seine Frau könne wegen der beiden Kleinkinder nicht arbeiten und er verdiene in Tschechien einen Bruchteil dessen, was er in Deutschland für die gleiche Arbeit verdient habe. Er befinde sich deshalb in einer sehr schlechten finanziellen Situation und wünsche daher die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe für insgesamt 76 Monate Beiträge wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sei er deshalb auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Damit seien die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruches vom 04.06.2006 trug der Kläger vor, ihm sei bei Aufnahme seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland versichert worden, dass er nach Beendigung seiner Beschäftigung die einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurück erhalte. Er sei jetzt 32 Jahre alt, habe zwei kleine Kinder und befinde sich mitten im Hausbau. Wegen der Kinder könne seine Frau nicht mitarbeiten. Er könne nicht auf das Geld aus seiner Rentenversicherung über 30 Jahre warten. Da er die erforderlichen 24 Kalendermonate abgewartet habe, stehe ihm nach § 210 SGB VI ein Anspruch auf Beitragserstattung zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2006 wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei Staatsangehöriger von Tschechien und habe seinen Wohnsitz in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI bestehe nur für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten. Nach der EG-Verordnung 1408/71, Art.89 i.V.m. Anhang VI Abschnitt D Nr.4 Buchst.b sei der Kläger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt und damit von der Möglichkeit zur Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI ausgeschlossen.
Seine dagegen erhobene Klage vom 22.07.2006, die am 25.07.2006 beim SG Landshut einging, begründete der Kläger wieder mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation und vertrat die Auffassung, da zu der Zeit, als er in Deutschland gearbeitet habe, Tschechien noch nicht Mitglied der EU gewesen sei, fände auf ihn die EG-Verordnung Nr.1408/71 keine Anwendung. Bekannte von ihm, die in der gleichen Zeit in Deutschland gearbeitet hätten, hätten ihre Beiträge zurückerhalten.
In einem Schreiben vom 19.09.2006 wies das Sozialgericht den Kläger darauf hin, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Dabei gehe das Gericht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass der Kläger die tschechische Staatsangehörigkeit besitze. Sollte dies nicht der Fall sein, werde er gebeten, mitzuteilen, welche andere Staatsangehörigkeit er besitze, und entsprechende Nachweise vorzulegen. Seine schwierige wirtschaftliche Situation spiele ebensowenig eine Rolle, wie die Tatsache, dass die tschechische Republik zu der Zeit, als er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei, noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Maßgeblich seien die Verhältnisse zur Zeit des von ihm gestellten Antrages auf Beitragserstattung. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Von der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde auch die Beklagte informiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2006 wies das SG Landshut die Klage ab. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Kläger nach § 210 Abs.1 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe, weil er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besitze. Er sei zwar bereits seit mehr als 24 Kalendermonaten nicht mehr versicherungspflichtig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da Versicherungspflicht nur bis September 2002 bestanden habe. Als tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik sei er aber gemäß § 7 SGB VI i.V.m. Anhang VI Abschnitt D Ziffer 4 Buchst.b und c der EG-Verordnung Nr.1408/71 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien nicht entscheidungserheblich, da das Gesetz eine Berücksichtigung derartiger Umstände nicht zulasse. Ebensowenig spiele es eine Rolle, dass die Tschechische Republik zu der Zeit, als der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei, noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Tschechische Republik bereits Mitglied der Europäischen Union gewesen, da der Beitritt bereits im Jahr 2004 erfolgt sei. Das Urteil wurde dem Kläger laut Rückschein am 11.12.2006 zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ging am 02.01.2007 beim BayLSG ein. Zur Begründung seiner Berufung wies der Kläger erneut auf seine schlechte finanzielle Situation hin und darauf, dass er während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland stets informiert worden sei, dass er nach dem Ende der Beschäftigung Anspruch auf Rentenbeitragserstattung habe.
Sinngemäß beantragt er, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten für beide Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143 und 144 Abs.1 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat, da er als EU-Bürger mit seinem Wohnsitz in einem EU-Staat das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid den einschlägigen Art.89 der EG-Verordnung 1408/71 i.V.m. dem Anhang VI Abschnitt D Nr.4 zutreffend zitiert und dargelegt, dass deshalb ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI nicht besteht. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm in der Zeit vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.
Der 1975 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger und in der Tschechischen Republik wohnhaft. Er war vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 03.05.2006 beantragte der Kläger, die von ihm zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten. Er habe an seinem Wohnort in B. begonnen ein Haus zu bauen. Seine Frau könne wegen der beiden Kleinkinder nicht arbeiten und er verdiene in Tschechien einen Bruchteil dessen, was er in Deutschland für die gleiche Arbeit verdient habe. Er befinde sich deshalb in einer sehr schlechten finanziellen Situation und wünsche daher die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe für insgesamt 76 Monate Beiträge wirksam zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sei er deshalb auch bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Damit seien die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruches vom 04.06.2006 trug der Kläger vor, ihm sei bei Aufnahme seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland versichert worden, dass er nach Beendigung seiner Beschäftigung die einbezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurück erhalte. Er sei jetzt 32 Jahre alt, habe zwei kleine Kinder und befinde sich mitten im Hausbau. Wegen der Kinder könne seine Frau nicht mitarbeiten. Er könne nicht auf das Geld aus seiner Rentenversicherung über 30 Jahre warten. Da er die erforderlichen 24 Kalendermonate abgewartet habe, stehe ihm nach § 210 SGB VI ein Anspruch auf Beitragserstattung zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2006 wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei Staatsangehöriger von Tschechien und habe seinen Wohnsitz in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI bestehe nur für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hätten. Nach der EG-Verordnung 1408/71, Art.89 i.V.m. Anhang VI Abschnitt D Nr.4 Buchst.b sei der Kläger als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt und damit von der Möglichkeit zur Beitragserstattung nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI ausgeschlossen.
Seine dagegen erhobene Klage vom 22.07.2006, die am 25.07.2006 beim SG Landshut einging, begründete der Kläger wieder mit seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation und vertrat die Auffassung, da zu der Zeit, als er in Deutschland gearbeitet habe, Tschechien noch nicht Mitglied der EU gewesen sei, fände auf ihn die EG-Verordnung Nr.1408/71 keine Anwendung. Bekannte von ihm, die in der gleichen Zeit in Deutschland gearbeitet hätten, hätten ihre Beiträge zurückerhalten.
In einem Schreiben vom 19.09.2006 wies das Sozialgericht den Kläger darauf hin, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Dabei gehe das Gericht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass der Kläger die tschechische Staatsangehörigkeit besitze. Sollte dies nicht der Fall sein, werde er gebeten, mitzuteilen, welche andere Staatsangehörigkeit er besitze, und entsprechende Nachweise vorzulegen. Seine schwierige wirtschaftliche Situation spiele ebensowenig eine Rolle, wie die Tatsache, dass die tschechische Republik zu der Zeit, als er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei, noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Maßgeblich seien die Verhältnisse zur Zeit des von ihm gestellten Antrages auf Beitragserstattung. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Von der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde auch die Beklagte informiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2006 wies das SG Landshut die Klage ab. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Kläger nach § 210 Abs.1 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe, weil er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besitze. Er sei zwar bereits seit mehr als 24 Kalendermonaten nicht mehr versicherungspflichtig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da Versicherungspflicht nur bis September 2002 bestanden habe. Als tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik sei er aber gemäß § 7 SGB VI i.V.m. Anhang VI Abschnitt D Ziffer 4 Buchst.b und c der EG-Verordnung Nr.1408/71 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien nicht entscheidungserheblich, da das Gesetz eine Berücksichtigung derartiger Umstände nicht zulasse. Ebensowenig spiele es eine Rolle, dass die Tschechische Republik zu der Zeit, als der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei, noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Tschechische Republik bereits Mitglied der Europäischen Union gewesen, da der Beitritt bereits im Jahr 2004 erfolgt sei. Das Urteil wurde dem Kläger laut Rückschein am 11.12.2006 zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ging am 02.01.2007 beim BayLSG ein. Zur Begründung seiner Berufung wies der Kläger erneut auf seine schlechte finanzielle Situation hin und darauf, dass er während seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland stets informiert worden sei, dass er nach dem Ende der Beschäftigung Anspruch auf Rentenbeitragserstattung habe.
Sinngemäß beantragt er, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 04.10.1995 bis 30.09.2002 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten für beide Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143 und 144 Abs.1 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2006 sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat, da er als EU-Bürger mit seinem Wohnsitz in einem EU-Staat das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid den einschlägigen Art.89 der EG-Verordnung 1408/71 i.V.m. dem Anhang VI Abschnitt D Nr.4 zutreffend zitiert und dargelegt, dass deshalb ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI nicht besteht. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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