Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 2 KR 194/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 200/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 49/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Versorgung mit dem apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Präparat "Falkamin".
2. Der Ausschluss des Präparates "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt vielmehr Medikamente mit dem Wirkstoff "Ornitinasperat" zur Verfügung, die eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung einer "hepatischen Enzephalopathie" ermöglichen.
2. Der Ausschluss des Präparates "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt vielmehr Medikamente mit dem Wirkstoff "Ornitinasperat" zur Verfügung, die eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung einer "hepatischen Enzephalopathie" ermöglichen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem Präparat "Falkamin".
Der Kläger beantragte vom 15. Januar 2006 bei der Beklagten die Übernahme der Beschaffungskosten für das Medikament "Falkamin". Laut dem beigefügten Beipackzettel für das Medikament "Falkamin" enthält dieses die Wirkstoffe "L-Leucin", "L-Valin" und "L-Isoleucin". Als Verwendungsgebiete sind die Behandlung und Vorbeugung von Hirnfunktionsstörungen bei chronischen Lebererkrankungen angegeben.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikament "Falkamin" ab, da das Medikament nicht in der Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten sei und deshalb nicht erstattet werden könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2006 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 29. Juni 2006 erhobene Klage.
Mit der Klage wird unter Berufung auf Befundberichte des St. XY. Krankenhauses A-Stadt und einer Bescheinigung von Dr. C. geltend gemacht, dass die Beklagte den Kläger auch weiterhin mit dem Medikament "Falkamin" versorgen müsse. Die eingereichten Befundberichte des St. XY. Krankenhaus A-Stadt aus den Jahren 2001 bis 2005 geben als Diagnose jeweils eine "Lebercirrose" an und führen als aktuell eingenommene Medikamente teilweise u.a. "Falkamin" und "Hepa-Merz" an. Die eingereichte Bescheinigung des Hausarztes des Kläger, Dr. C., vom 17. Juli 2006 weist darauf hin, dass insbesondere die konsequent betriebene Eiweißeinschränkung und die Einnahme von Aminosäuren (Präparat Falkamin) es vermocht hätten, die sekundär als Folge der schweren Lebererkrankung eintretende Hirnfunktionsstörung deutlich zu verzögern. Aus medizinischer Sicht sei die Einnahme dieses Aminosäurengemischs (Präparat Falkamin) zur Vorbeugung und Behandlung eventuell auftretender Hirnleistungsstörungen als unmittelbare, direkte Folge auf die vorliegende erhebliche Lebererkrankung, unbedingt notwendig.
Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) und ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn zumindest aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin mit dem Präparat "Falkamin" versorgen müsse, da die Einnahme des Präparates "Falkamin" vor der Entstehung einer Hirnleistungsstörung, die eine regelmäßig tödlichen Krankheit bzw. eine lebensbedrohliche Krankheit darstelle, schütze.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Medikament "Falkamin" zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihren ablehnenden Bescheid für rechtmäßig.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt. In dem Befundbericht vom 1. November 2006 gibt Dr. C. als Diagnose eine "hepatische Encephalopathie bei Leberzirrose bei Shunt-Anlage" an und verweist darauf, dass in den 23 Jahren von 1983 bis 2006 eine nicht objektiviert quantifizierte allmähliche Abnahme der allgemeinen Hirnleistungsfunktion, der Gedächtnisleistung, der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit vorläge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006, mit dem die Beklagte eine Versorgung des Klägers mit dem Medikament "Falkamin" abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit dem Medikament "Falkamin".
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nichtverschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen sind. Davon ausgenommen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V lediglich nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V aufgeführt werden. Weder das Präparat "Falkamin" noch seine Wirkstoffe "Leucin", "Valin" und "Isoleucin" sind jedoch in dem entsprechenden Abschnitt der Richtlinie (Abschnitt F. Punkt 16.1 bis 16.11) genannt. Da die Richtlinien die ausnahmsweise verordnungsfähigen nichtverschreibungspflichtigen Medikamente abschließend aufzählt (Abschnitt F. Punkt 16.9), ist das Präparat "Falkamin" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V nicht erstattungsfähig. Zwar sieht die in § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V getroffene Regelung vor, dass bis zum Erlass der entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss die Beurteilung dem behandelnden Arzt anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Kriterien, Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegende Erkrankung, die als Therapiestandard gelten, obliegt. Der entsprechende Abschnitt der Richtlinien (Abschnitt F. Punkt 16.1 bis 16.11) ist jedoch bereits mit Wirkung vom 16. März 2004 in Kraft getreten, so dass die Erstattungsfähigkeit eines Medikamentes nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V von einer Einschätzung des behandelnden Arztes abhängt, ob die Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorliegen. Der Kläger hat daher keinen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit dem Medikament "Falkamin".
Der Ausschluss des Medikamentes "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht weist zwar in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98, Leitsatz, zitiert nach Juris) darauf hin, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Aber auch wenn man diese Grundsätze auf die Versorgung mit Arzneimitteln überträgt, begegnet der Ausschluss des Medikamentes "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Falle des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wurde beim Kläger nach dem vom Gericht eingeholten Befundbericht von Dr. C. vom 1. November 2006 eine "hepatische Encephalopathie" diagnostiziert. Diese stellt auch schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V und möglicherweise auch eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 dar. Diese Krankheit wird jedoch beim Kläger, wie sich aus den vom Kläger eingereichten Befundberichten des St. XY. Krankenhaus A-Stadt aus den Jahren 2001 bis 2005 ergibt, durch das Medikament "Hepa-Merz", das den Wirkstoff "Ornithinaspartat" enthält, behandelt. Dieser Wirkstoff wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gerade zur Behandlung der "hepatischen Encephalopathie" als Ausnahmeindikation für die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aufgeführt (Abschnitt F. Punkt 16.4.30). Die Aufnahme dieses Wirkstoffs in den Ausnahmekatalog der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Behandlung einer "hepatischen Encephalopathie" setzt aber voraus, dass die Behandlung mit diesem Wirkstoff den Therapiestandard für die Behandlung einer "hepatischen Encephalopathie" darstellt. Somit steht eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung, die von der Beklagten durch Zurverfügungstellung des Medikamentes "Hepa-Merz" als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird. Somit bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht der zusätzlichen und im Wesentlichen der Vorbeugung dienenden Behandlung mit dem Medikament "Falkamin". Der Ausschluss dieses Medikaments von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist daher im Fall des Klägers nicht verfassungswidrig.
Die Beklage war daher weder aus einfachgesetzlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Versorgung des Kläger mit dem Medikament "Falkamin" verpflichtet.
Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und stützt sich darauf, dass der Kläger mit seiner Klage vollständig unterlegen ist.
Die Möglichkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem Präparat "Falkamin".
Der Kläger beantragte vom 15. Januar 2006 bei der Beklagten die Übernahme der Beschaffungskosten für das Medikament "Falkamin". Laut dem beigefügten Beipackzettel für das Medikament "Falkamin" enthält dieses die Wirkstoffe "L-Leucin", "L-Valin" und "L-Isoleucin". Als Verwendungsgebiete sind die Behandlung und Vorbeugung von Hirnfunktionsstörungen bei chronischen Lebererkrankungen angegeben.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikament "Falkamin" ab, da das Medikament nicht in der Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten sei und deshalb nicht erstattet werden könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2006 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 29. Juni 2006 erhobene Klage.
Mit der Klage wird unter Berufung auf Befundberichte des St. XY. Krankenhauses A-Stadt und einer Bescheinigung von Dr. C. geltend gemacht, dass die Beklagte den Kläger auch weiterhin mit dem Medikament "Falkamin" versorgen müsse. Die eingereichten Befundberichte des St. XY. Krankenhaus A-Stadt aus den Jahren 2001 bis 2005 geben als Diagnose jeweils eine "Lebercirrose" an und führen als aktuell eingenommene Medikamente teilweise u.a. "Falkamin" und "Hepa-Merz" an. Die eingereichte Bescheinigung des Hausarztes des Kläger, Dr. C., vom 17. Juli 2006 weist darauf hin, dass insbesondere die konsequent betriebene Eiweißeinschränkung und die Einnahme von Aminosäuren (Präparat Falkamin) es vermocht hätten, die sekundär als Folge der schweren Lebererkrankung eintretende Hirnfunktionsstörung deutlich zu verzögern. Aus medizinischer Sicht sei die Einnahme dieses Aminosäurengemischs (Präparat Falkamin) zur Vorbeugung und Behandlung eventuell auftretender Hirnleistungsstörungen als unmittelbare, direkte Folge auf die vorliegende erhebliche Lebererkrankung, unbedingt notwendig.
Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98) und ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn zumindest aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin mit dem Präparat "Falkamin" versorgen müsse, da die Einnahme des Präparates "Falkamin" vor der Entstehung einer Hirnleistungsstörung, die eine regelmäßig tödlichen Krankheit bzw. eine lebensbedrohliche Krankheit darstelle, schütze.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Medikament "Falkamin" zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihren ablehnenden Bescheid für rechtmäßig.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht einen Befundbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt. In dem Befundbericht vom 1. November 2006 gibt Dr. C. als Diagnose eine "hepatische Encephalopathie bei Leberzirrose bei Shunt-Anlage" an und verweist darauf, dass in den 23 Jahren von 1983 bis 2006 eine nicht objektiviert quantifizierte allmähliche Abnahme der allgemeinen Hirnleistungsfunktion, der Gedächtnisleistung, der Konzentrationsfähigkeit und der Merkfähigkeit vorläge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006, mit dem die Beklagte eine Versorgung des Klägers mit dem Medikament "Falkamin" abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit dem Medikament "Falkamin".
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nichtverschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen sind. Davon ausgenommen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V lediglich nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V aufgeführt werden. Weder das Präparat "Falkamin" noch seine Wirkstoffe "Leucin", "Valin" und "Isoleucin" sind jedoch in dem entsprechenden Abschnitt der Richtlinie (Abschnitt F. Punkt 16.1 bis 16.11) genannt. Da die Richtlinien die ausnahmsweise verordnungsfähigen nichtverschreibungspflichtigen Medikamente abschließend aufzählt (Abschnitt F. Punkt 16.9), ist das Präparat "Falkamin" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V nicht erstattungsfähig. Zwar sieht die in § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V getroffene Regelung vor, dass bis zum Erlass der entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss die Beurteilung dem behandelnden Arzt anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten Kriterien, Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegende Erkrankung, die als Therapiestandard gelten, obliegt. Der entsprechende Abschnitt der Richtlinien (Abschnitt F. Punkt 16.1 bis 16.11) ist jedoch bereits mit Wirkung vom 16. März 2004 in Kraft getreten, so dass die Erstattungsfähigkeit eines Medikamentes nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V von einer Einschätzung des behandelnden Arztes abhängt, ob die Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorliegen. Der Kläger hat daher keinen einfachgesetzlichen Anspruch auf die Versorgung mit dem Medikament "Falkamin".
Der Ausschluss des Medikamentes "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht weist zwar in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98, Leitsatz, zitiert nach Juris) darauf hin, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Aber auch wenn man diese Grundsätze auf die Versorgung mit Arzneimitteln überträgt, begegnet der Ausschluss des Medikamentes "Falkamin" von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Falle des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wurde beim Kläger nach dem vom Gericht eingeholten Befundbericht von Dr. C. vom 1. November 2006 eine "hepatische Encephalopathie" diagnostiziert. Diese stellt auch schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V und möglicherweise auch eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 dar. Diese Krankheit wird jedoch beim Kläger, wie sich aus den vom Kläger eingereichten Befundberichten des St. XY. Krankenhaus A-Stadt aus den Jahren 2001 bis 2005 ergibt, durch das Medikament "Hepa-Merz", das den Wirkstoff "Ornithinaspartat" enthält, behandelt. Dieser Wirkstoff wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gerade zur Behandlung der "hepatischen Encephalopathie" als Ausnahmeindikation für die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aufgeführt (Abschnitt F. Punkt 16.4.30). Die Aufnahme dieses Wirkstoffs in den Ausnahmekatalog der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Behandlung einer "hepatischen Encephalopathie" setzt aber voraus, dass die Behandlung mit diesem Wirkstoff den Therapiestandard für die Behandlung einer "hepatischen Encephalopathie" darstellt. Somit steht eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung, die von der Beklagten durch Zurverfügungstellung des Medikamentes "Hepa-Merz" als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird. Somit bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht der zusätzlichen und im Wesentlichen der Vorbeugung dienenden Behandlung mit dem Medikament "Falkamin". Der Ausschluss dieses Medikaments von der Arzneimittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist daher im Fall des Klägers nicht verfassungswidrig.
Die Beklage war daher weder aus einfachgesetzlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Versorgung des Kläger mit dem Medikament "Falkamin" verpflichtet.
Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und stützt sich darauf, dass der Kläger mit seiner Klage vollständig unterlegen ist.
Die Möglichkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.
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