L 8 AL 5370/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2519/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5370/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1982 geborene Kläger wendet sich gegen einen Bildungsgutschein, der ihm im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von der Agentur für Arbeit Karlsruhe (AA) erteilt wurde sowie gegen die Ablehnung der Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife durch die AA.

Der Kläger, der nach der Mittleren Reife und Absolvierung der einjährigen Berufsfachschule im Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Fahrzeugtechnik) im Juli 2000 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwageninstandhaltung begann, hatte am 08.05.1999 als Mopedfahrer einen Unfall erlitten, der neben Hautabschürfungen und Prellungen auch zu einer Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks führte. Im Juli 2002 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung im Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers (Nutzkraftwagen-Instandhaltung) ab. Anschließend arbeitete der Kläger in seinem Ausbildungsberuf. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.10.2004 zum 30.11.2004 gekündigt. In der Zeit vom 03.11.2004 bezog der Kläger bis zur Aussteuerung am 21.03.2006 Krankengeld. Anschließend meldete er sich bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe (AA) am 04.04.2006 arbeitslos und beantragte Alg, das ihm mit Bescheid vom 28.04.2006 ab dem 04.04.2006 bis 03.04.2007 in Höhe von täglich 26,17 EUR bewilligt wurde.

Mit dem am 07.07.2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 5 O 74/04 - wurden der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den in kausalem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 08.05.1999 stehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Bereits im Dezember 2000 wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt Karlsruhe, jetzt Agentur für Arbeit (AA), und beantragte am 28.10.2003 beim AA, die Bewilligung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Am 15.01.2004 führte der Kläger beim AA ein Beratungsgespräch. Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte das AA dem Kläger mit, dass in dem Beratungsgespräch als mögliches Ziel für die berufliche Rehabilitation die Fortbildung zum Techniker besprochen worden sei. Aus beraterischer Sicht sei im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an einer Fachhochschule zu empfehlen, das allerdings im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistung. Am 06.02.2004 machte das AA dem Kläger einen Eingliederungsvorschlag für eine Fortbildungsmaßnahme zum Techniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ab 13.09.2004 für zwei Jahre. Dagegen wandte sich der Kläger und brachte vor, als Kraftfahrzeugtechniker werde bundesweit keine einzige Stelle angeboten. Er begehre die Förderung eines Fachhochschulstudiums zum Ingenieur. Mit Schreiben vom 12.02.2004 teilte das AA dem Kläger daraufhin mit, falls er dem gemachten Eingliederungsvorschlag nicht zustimmen könne, wäre die Wahl der geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu besprechen. Es kam zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem AA.

Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA eine Bildungsmaßnahme zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das AA mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 11.05.2004 beim SG Klage (S 2 AL 1851/04), die mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2005 zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Kläger am 08.07.2005 Berufung ein, die der erkennende Senats mit Urteil vom 16.12.2005 (L 8 AL 2881/05) zurückwies. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 03.03.2006 - B 11a AL 33/06 B - als unzulässig verworfen.

Am 31.08.2005 stellte der Kläger bei der AA einen Antrag auf Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AA vom 08.09.2005 nicht entsprochen. Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. Inzwischen hatte der Kläger am 09.09.2005 beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Teilnahme am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an der B.-N.-Schule II in B. zu fördern. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 14.09.2005 ab (S 5 AL 3615/05 ER). Hiergegen legte der Kläger am 15.09.2005 Beschwerde ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) zurückwies.

Inzwischen hatte die AA dem Kläger den Bildungsgutschein vom 05.08.2004 für das Bildungsziel Kraftfahrzeugtechniker, Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, gültig bis zum 05.11.2004 erteilt.

Hiergegen erhob der Kläger am 04.07.2005 Klage beim SG. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die AA sei seit Jahren vorsätzlich untätig geblieben. Die AA habe dem Landgericht Karlsruhe in dem von ihm geführten Rechtsstreit für ihn eine Rehabilitation zum "Kfz-Ingenieur" vorgeschlagen. Dagegen habe die AA dem SG eine Rehabilitation zum "Kfz-Techniker" vorgeschlagen. In beiden Verfahren seien unterschiedliche Akten von der AA vorgelegt worden. Durch die Untätigkeit der AA seien bei ihm dauerhafte Gesundheitsschädigungen eingetreten. Er habe sich schriftlich gegen die Verfügung vom 05.08.2004 ohne Erfolg gewandt. Er habe sich nicht arbeitslos gemeldet, keine "Eingliederungsvereinbarungen" abgeschlossen, keine "Weiterbildung" beantragt und erst recht keine Leistungen von der AA bezogen. Seit 03.11.2004 beziehe er Krankengeld und warte auf die Rehabilitation. Er sei von der Polizei als "Sozialbetrüger" beschuldigt worden. Er beantrage Beweissicherung. Der rechtswidrige belastende Verwaltungsakt vom 05.08.2004 werde dazu benutzt, ihn zu betrügen. Die AA handele penetrant und vorsätzlich zu seinem Schaden und stelle falsche Tatsachenbehauptungen auf. Seine Akte bei der AA sei verdreht, widersinnig bzw. unwahr. Die von der AA behauptete Bescheidgrundlage fehle. Der Bescheid vom 05.08.2004 sei aufzuheben. Die AA habe bei der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatzansprüche angemeldet. Für ein solches Vorgehen existiere keine gesetzliche Grundlage. Die Beklagte benutze den Verwaltungsakt, um ihn um seinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation zu bringen. Jedenfalls bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid vom 05.08.2004 rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe Wiederholungsgefahr, der Bescheid entfalte diskriminierende Wirkung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei zur Vorbereitung einer berechtigten Amtshaftungsklage gegen die Beklagte erforderlich. Weiter sei er zwischenzeitlich nicht mehr krankenversichert. Die Beklagte habe ihm zwei Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Ein Schulplatz in der B.-N.-Schule II in B. sei für ihn ab September 2006 reserviert. Außerdem erhob der Kläger beim SG im vorliegenden Klageverfahren schriftsätzlich am 16.10.2005 gegen den Bescheid der AA vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 Klage und beantragte die Verbindung beider Klageanträge. Der Kläger stellte mit weiteren Schriftsätzen weitere Anträge.

Die Beklagte wertete die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2004, der mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2006 beantragte der Kläger, "den Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 aufzuheben sowie den Klageantrag für den Bescheid vom 05.08.2004 vollinhaltlich für den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen", und verlangte außerdem die Vorlage der für beide Bescheide behaupteten Grundlagen wie beantragt.

Mit Urteil vom 18.09.2006 wies das SG die Klage ab. Die gegen den Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 gerichtete Klage sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antrag, den Klageantrag für den Bescheid vom 05.08.2004 vollinhaltlich für den bereits vorliegenden Folgebescheid mit selbem Inhalt vom September 2005 zu übernehmen, beruhe auf einer unzulässigen Klageänderung. Erst im Verlaufe des Verfahrens habe der Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2005 gegen den Bescheid vom 08.09.2005, auf den sich dieser Antrag offenbar beziehe, gewandt. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung lägen nicht vor. Eine Einwilligung der Beklagten liege nicht vor und die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, da der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt werde.

Gegen das am 27.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beklagte sei bis heute untätig geblieben. Er habe die B.-N.-Schule auf Veranlassung der Beklagten und der Sozialgerichtsbarkeit nicht besuchen dürfen. Er werde seit dem Jahr 2000 um die dringende berufliche Reha, deren Notwendigkeit Unfallfolge sei, betrogen. Er könne deswegen vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil zugesprochene Ansprüche nicht realisieren. Er habe 3 Monate lang rechtswidrig keinen Krankenversicherungsschutz gehabt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei umfassend verletzt worden. Die vorzulegenden behaupteten Bescheidgrundlagen seien bis heute nicht vorgelegt worden. Es werde offensichtlich eine rechtswidrige Sonderregelung praktiziert. Der Kläger hat mit mehreren Schreiben, gemeinsam adressiert an das Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichtshof, das SG und das LSG weiter vorgetragen, in denen er unter Vorlage des Gerichtsbescheides des SG vom 01.02.2007 - S 5 AL 2998/06 - weitere Anträge gestellt und hat außerdem das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2006 - 5 0 74/04 - sowie weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2006 sowie den Bescheid vom 5. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 aufzuheben, sowie den Bescheid vom 08. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen der beruflichen Weiterbildung Förderung für die Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere des Vorbringens des Klägers wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Dem Kläger ist die Terminsmitteilung bekannt gegeben worden und die von ihm gestellten Verlegungsanträge vom 01.07.2007 und 11.07.2007 sind nicht begründet. Den Verlegungsantrag im Schreiben vom 01.07.2007 hat der Senatsvorsitzende noch vor dem Termin schriftlich abgelehnt. Dieser Verlegungsantrag war und ist ebenso unbegründet wie der mit Schreiben vom 11.07.2007 gestellte Antrag. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Daher bestand auch keine Notwendigkeit, den Terminsort zu verlegen und dem Kläger die Kosten für einen Transport mit dem Pkw zu erstatten. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Gebauer vom 10.05.2007, die dieser gegenüber dem SG in einem Rentenrechtsstreit des Klägers abgegeben hat, leidet der Kläger an einer Schwellung und Überwärmung des rechten Kniegelenkes sowie einem diffusen Druckschmerz. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist in allen Richtungen schmerzhaft eingeschränkt. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dem Kläger eine Terminswahrnehmung aufgrund der beschriebenen Befunde nicht möglich gewesen ist. Das Gesetz geht, wie z.B. die Regelung in § 145 SGB IX zeigt, davon aus, dass selbst schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, grundsätzlich den öffentlichen Nahverkehr benutzen können. Wer deshalb geltend macht, wegen einer Gesundheitsstörung am Kniegelenk, die sich hauptsächlich auf die Gehfähigkeit auswirkt, nicht zu einem Termin anreisen und nicht an diesem Termin teilnehmen zu können, muss dies nicht nur ausführlich, detailliert und nachvollziehbar darlegen, sondern auch durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Denn angesichts der genannten gesetzlichen Regelung ist es offenkundig, dass eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Kniegelenk allein kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung sein kann. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 11.07.2007, wonach bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit bestehe, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und an einer mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht teilzunehmen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 sowie auch der Bescheid vom 08.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005, nachdem das SG über die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 08.09.2005 im angefochtenen Urteil ebenfalls entschieden hat. Über die im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreites vom Kläger weiter gestellten Anträge ist dagegen im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Dies gilt insbesondere für das zwischenzeitlich verfolgte Begehren des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, übergeleitete Rechtsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer an ihn herauszugeben. Dieses Begehren kann der Kläger schon deshalb nicht zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens machen, da eine unzulässige Klageerweiterung vorliegt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, seine Ansprüche richteten sich zu 100 % gegen den Unfallverursacher und er habe zu keinem Zeitpunkt Leistungen zu Lasten der Arbeitsagentur oder zu Lasten der Gemeinschaft der Beitragszahler eingeklagt, ist er an die von ihm geführten (zahlreichen) Prozesse und sonstige Eingaben (nach dem weiteren Vorbringen des Klägers 20 Aktenzeichen bei der Sozialgerichtsbarkeit bis hin zum Verfassungsgericht) zu erinnern.

Die Ansicht des SG, dass für die Klage auf Aufhebung des Bildungsgutscheines kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, ist nicht zu beanstanden sein. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 05.08.2004 war bis 05.11.2004 auflösend befristet (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Dies bedeutet, dass die Regelungswirkung des Bescheides zur Zeit der Klageerhebung längst erloschen war. Der Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt. Damit bedarf es der vom Kläger angestrebten Aufhebung des Bescheides zur Gewährung von Rechtsschutz nicht. Der Kläger kann nicht behaupten, durch den Bescheid beschwert zu sein. Dies unabhängig davon, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handelt. Für das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Bescheides besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis.

Prozessual möglich ist allenfalls ein Antrag des Klägers dahin, dass der Bescheid vom 05.08.2004 rechtswidrig gewesen ist (Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), worauf das SG im angefochtenen Urteil nicht eingegangen ist. Eine solche Klage ist jedoch nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung besteht. Ein berechtigtes Interesse besteht bei Wiederholungsgefahr, bei einem Rehabilitationsinteresse wegen diskriminierender Wirkung des erledigten Verwaltungsaktes oder bei einer Schadensersatzklage (Amtshaftungsklage), sofern ein solcher Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 131 Rdnr. 10a ff.). Dass beim Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.08.2004 besteht, ist nicht anzunehmen. Insbesondere ist entgegen den hierzu gemachten Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Amtshaftungsklage wegen des Bescheides vom 05.08.2004 bereits anhängig gemacht hat oder dass einer solchen Klage gewisse Erfolgsaussichten beizumessen wäre. Dass dem Kläger durch die Erteilung des von ihm angefochtenen Bildungsgutscheines ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden erwachsen ist, ist fernliegend und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Seine gemachten Ausführungen dazu, einen Schaden erlitten zu haben, beziehen sich allgemein auf das aus der Sicht des Klägers rechtwidrige Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewilligung der von ihm die geforderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen. Daraus wird aber nicht ersichtlich, dass der Kläger speziell durch die Erteilung des vorliegend streitgegenständlichen Bildungsgutscheines einen zu ersetzenden Schaden erlitten haben könnte. Ebenso wenig besteht eine Wiederholungsgefahr oder einem Rehabilitationsinteresse des Klägers wegen des Bildungsgutscheines vom 05.08.2004.

Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid vom 08.09.2005 ist aus den in diesem Bescheid und im Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 dargestellten Gründen unbegründet, soweit sie sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Ablehnung der Förderung der Teilnahme am Berufskolleg zur Erlangung der Fachhochschulreife wendet. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 14.11.2005 (L 8 AL 3937/05 ER-B) außerdem ausgeführt: "Maßgebend sind im vorliegenden Fall die §§ 97 bis 101 SGB III in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046). Nach Art 67 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die bis zum 30.06.2001 geltenden Bestimmungen auf Leistungen zur Teilhabe nur noch dann anzuwenden, wenn vor dem 01.07.2001 der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt ist oder die Maßnahme begonnen hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller vorliegend die Förderung eines Schulbesuches zur Erlangung der Fachhochschulreife ab September 2005 begehrt. Die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 SGB IX). Die hier allein in Betracht kommenden allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen die in § 100 SGB III aufgeführten Leistungen. Wegen des Vorrangs der Bestimmungen im SGB III kommt es nicht darauf an, ob die begehrte Leistung zu den Leistungen i.S.d. § 33 SGB IX gehört.

Ein Anordnungsanspruch ist hier schon deshalb zu verneinen, weil es sich bei der vom Antragsteller geltend gemachten Förderung des Schulbesuches an der B.-N.-Schule II in B. nur um eine allgemeine Leistung im Sinne des § 100 SGB III handeln kann. Die Erbringung dieser Leistungen steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Dies folgt aus § 97 Abs. 1 SGB III. Danach können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Antragsteller hat folglich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I grundsätzlich nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Er hat also grundsätzlich nicht das Recht auf eine ganz bestimmte Leistung - hier Förderung des Schulbesuches zur Erlangung der Fachhochschulreife mit anschließendem Fachhochschulstudium zum Ingenieur für Fahrzeugtechnik -, sondern es besteht nur das subjektive Recht auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung. Ein Fall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die vom Antragsteller vorliegend begehrte Maßnahme die einzige Leistung ist, die für ihn in Betracht kommt. Eine Zusage oder ein dahingehender Wiedereingliederungsvorschlag durch die Antragsgegnerin, die ihr Ermessen auf Null reduzieren würde, ist nicht erfolgt. Soweit in dem Schreiben vom 28.01.2004 das AA im Sinne einer bestmöglichen Qualifizierung ein Studium an der Fachhochschule empfohlen hat, liegt hierin keine solche Zusage oder eine dahingehender Wiedereingliederungsvorschlag. Vielmehr wurde in diesem Schreiben ausdrücklich betont, dass ein solches Studium im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht vom AA als Kostenträger gefördert werden könne, auch nicht als Vorleistungen. Das Begehren des Antragstellers würde deshalb nicht nur zu einer Befriedigung des in der Hauptsache streitigen Anspruchs führen, sondern ginge sogar über das hinaus, was im Hauptsacheverfahren eigentlich erreicht werden könnte. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt (vgl. auch Meyer-Ladewig, 7. Aufl., § 86b Rdnr. 30).

Unabhängig davon hat das SG im angefochtenen Beschluss unter Heranziehung der für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Vorschriften des SGB III dargelegt, dass die vom Antragsteller begehrte Förderung des Besuchs der B.-N.-Schule II in B. keine berufliche Ausbildung im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB III und auch keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des §§ 61 Abs. 1 SGB III darstellt und dass insbesondere die Förderung des Schulbesuches als berufliche Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 85 Abs. 4 SGB III ausscheidet, weshalb auch deswegen kein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht. Der Senat gelangt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu demselben Ergebnis. Ergänzend hierzu bleibt auszuführen, dass diese Erwägungen auch für das vom Antragsteller im Anschluss an den Schulbesuch angestrebte Fachhochschulstudium geltenden dürften (vgl. Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 85 Rdnr.22ff.).

Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Berufungsverfahren fest.

Auch das sonstige, sehr umfangreiche Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Die vom Kläger im Schreiben vom 01.07.2007 erhobenen Einsprüche, Widersprüche, Rechtsmittel usw gegen Beschlüsse des Senats vom 01.06.2007 (L 8 AL 2600/07 R, L 8 AL 2601/07 R, L 8 AL 2602/07 R), mit denen Anhörungsrügen des Klägers gegen Entscheidungen des Senats als unzulässig verworfen worden sind, sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gleiches gilt für die Beschwerden gegen die übersandten Terminsmitteilungen. Der in dem genannten Schreiben gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da für die Rechtsmittel des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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