Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 17/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 43/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
L 19 AS 43/07 erledigt durch Vergleich!
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.945,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz/Jahr ab 17.01.2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung wegen eines Aufenthaltes im Frauenhaus.
Die hilfebedürftige J. E. und ihre vier Kinder wohnten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die ARGE E. bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 20.12.2005 für diese Personen und ihren Ehemann Grundsicherungsleistungen. Aufgrund von Gewalttätigkeiten des Ehemannes zogen die Hilfebedürftige und ihre Kinder in der Zeit vom 16.03.2006 bis zum 05.07.2006 in das Frauenhaus X. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin bewilligte der Familie Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Sozialgeld, Unterkunftskosten, Kosten für eine psychosoziale Betreuung, eine einmalige Beihilfe für die Teilnahme eines der Kinder an einer Klassenfahrt sowie eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung im Kreis I. für die Zeit ab 06.07.2006 (letzteres mit Bescheid vom 12.06.2006). Die Klägerin machte einen auf § 36 a SGB II gestützten Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend, den diese nicht beglich.
Die Klägerin hat am 17.01.2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich verpflichtet, Unterkunftskosten in Höhe von 2.427, 53 EUR sowie die Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 90,00 EUR zu erstatten.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei auch hinsichtlich der Restsumme in Höhe von 11.945,- EUR erstattungspflichtig. Sie stützt sich auf § 36 a SGB II und meint, die Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift umfasse sämtliche Leistungen, die wegen des Aufenthaltes der Familie im Frauenhaus durch die Klägerin erbracht werden mussten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 11.945,- EUR nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Erstattungspflicht umfasse nicht die Kosten für die psychosoziale Betreuung sowie die Erstausstattung der Wohnung. Hinsichtlich der Kosten für die psychosoziale Betreuung entfalle die Erstattungsspflicht, weil die Klägerin mit der hilfebedürftigen J. E. keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen habe und es sich deshalb nicht um Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II handele. Nur hinsichtlich dieser Leistungen bestehe eine Erstattungspflicht. Die Kosten für die Erstausstattung von Wohnraum könnten nicht übernommen werden, weil es sich hierbei nicht um Kosten handele, die für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus im Sinne des § 36 a SGB II aufzuwenden seien. Vielmehr bezögen diese Kosten sich auf die Zeit nach dem Frauenhausaufenthalt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 11.945,- EUR.
Die Erstattungspflicht ergibt sich sowohl hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung als auch hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung aus § 36 a SGB II. Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Die Beklagte ist kommunaler Träger im Sinne dieser Vorschrift. Träger der Leistungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. Die Klägerin ist durch die Aufnahme der Familie im Frauenhaus X. zuständiger kommunaler Träger. Die grundsätzliche Erstattungspflicht ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und von der Beklagten anerkannt.
Die Erstattungspflicht erfasst auch die Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung. Deren Bewiligung richtet sich für die Mutter unmittelbar nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Bewilligung dieser Leistung an die Kinder erfolgte auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Durch die Betreuung der gesamten Familie werden - neben anderen positiven Zwecken - auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - hier der Mutter - beseitigt oder vermindert. Es ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass nach den traumatisierenden Erfahrungen, die zur Zuflucht der Familie ins Frauenhaus geführt haben, eine psychosoziale Stabilisierung unbedingt Voraussetzung dafür ist, dass an eine Erwerbstätigkeit der Mutter zu denken ist. Deshalb ist der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht Voraussetzung für die Erstattungspflicht.
Die Erstattungspflicht umfasst auch die gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II von der Klägerin gewährten Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung. Die aktuelle Fassung von § 36 a beruht auf Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl 2006 I S. 1706 f). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattungspflicht Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucksache 16/1410 Seite 27). Die Verweisung auf Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist damit - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - umfassend und enthält hinsichtlich der Leistungen nach § 23 SGB II keine Einschränkungen. Damit umfasst die Erstattungspflicht auch Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Wie die Klägerin zutreffend meint, ist diese Interpretation auch mit dem Wortlaut von § 36 a SGB II zu vereinbaren. Erstattungspflichtig sind hiernach Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus. Die Erstausstattung wird regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht erst bewilligt, wenn die Familie eine neue Wohnung außerhalb des Frauenhauses gefunden hat, sondern während des dortigen Aufenthaltes. Die Leistungspflicht setzt auch voraus, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen, nicht erst zum Zeitpunkt des Einzugs in die neue Wohnung besteht. Schließlich entspricht die Bejahung der Erstattungspflicht auch dem erkennbaren Sinn von § 36 a SGB II, den kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses nicht mit Leistungen zu belasten, die allein aufgrund der Zuflucht in das Frauenhaus durch ihn zu erbringen sind.
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Optimierung des SGB II vom 12.07.2005 (BT-Drucksache 15/5908) nichts anderes. Die Beklagte weist darauf hin, dass in diesem Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 4 eine Neufassung von § 36 a SGB II vorgesehen war, nach deren Abs. 2 die Erstattungspflicht von Leistungen nach § 23 Abs. 3 ausdrücklich geregelt war. Aus der Tatsache, dass diese Vorschrift nicht Gesetz geworden ist, schließt die Beklagte, dass eine entsprechende Erstattungspflicht nicht vorgesehen sei. Hierin irrt sie. Angesichts der Tatsache, dass die jetzige Fassung von § 36 a eine Erstattungspflicht vorsieht, war eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich. Aus einem nicht Gesetz gewordenen Gesetzesentwurf lassen sich weitergehende Schlüsse nicht ziehen.
Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB, der im Erstattungsstreit zwischen Grundsicherungsträgern entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, zu § 107 BSHG auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2007 - L 8 SO 38/06; näher zum Anspruch auf Prozesszinsen im sozialgerichtlichen Verfahren Reyels, in: juris PR - SozR 2/2007 Anmerkung 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung wegen eines Aufenthaltes im Frauenhaus.
Die hilfebedürftige J. E. und ihre vier Kinder wohnten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die ARGE E. bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 20.12.2005 für diese Personen und ihren Ehemann Grundsicherungsleistungen. Aufgrund von Gewalttätigkeiten des Ehemannes zogen die Hilfebedürftige und ihre Kinder in der Zeit vom 16.03.2006 bis zum 05.07.2006 in das Frauenhaus X. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin bewilligte der Familie Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Sozialgeld, Unterkunftskosten, Kosten für eine psychosoziale Betreuung, eine einmalige Beihilfe für die Teilnahme eines der Kinder an einer Klassenfahrt sowie eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung im Kreis I. für die Zeit ab 06.07.2006 (letzteres mit Bescheid vom 12.06.2006). Die Klägerin machte einen auf § 36 a SGB II gestützten Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend, den diese nicht beglich.
Die Klägerin hat am 17.01.2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich verpflichtet, Unterkunftskosten in Höhe von 2.427, 53 EUR sowie die Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 90,00 EUR zu erstatten.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei auch hinsichtlich der Restsumme in Höhe von 11.945,- EUR erstattungspflichtig. Sie stützt sich auf § 36 a SGB II und meint, die Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift umfasse sämtliche Leistungen, die wegen des Aufenthaltes der Familie im Frauenhaus durch die Klägerin erbracht werden mussten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 11.945,- EUR nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Erstattungspflicht umfasse nicht die Kosten für die psychosoziale Betreuung sowie die Erstausstattung der Wohnung. Hinsichtlich der Kosten für die psychosoziale Betreuung entfalle die Erstattungsspflicht, weil die Klägerin mit der hilfebedürftigen J. E. keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen habe und es sich deshalb nicht um Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II handele. Nur hinsichtlich dieser Leistungen bestehe eine Erstattungspflicht. Die Kosten für die Erstausstattung von Wohnraum könnten nicht übernommen werden, weil es sich hierbei nicht um Kosten handele, die für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus im Sinne des § 36 a SGB II aufzuwenden seien. Vielmehr bezögen diese Kosten sich auf die Zeit nach dem Frauenhausaufenthalt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 11.945,- EUR.
Die Erstattungspflicht ergibt sich sowohl hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung als auch hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung aus § 36 a SGB II. Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Die Beklagte ist kommunaler Träger im Sinne dieser Vorschrift. Träger der Leistungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. Die Klägerin ist durch die Aufnahme der Familie im Frauenhaus X. zuständiger kommunaler Träger. Die grundsätzliche Erstattungspflicht ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und von der Beklagten anerkannt.
Die Erstattungspflicht erfasst auch die Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung. Deren Bewiligung richtet sich für die Mutter unmittelbar nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Bewilligung dieser Leistung an die Kinder erfolgte auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Durch die Betreuung der gesamten Familie werden - neben anderen positiven Zwecken - auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - hier der Mutter - beseitigt oder vermindert. Es ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass nach den traumatisierenden Erfahrungen, die zur Zuflucht der Familie ins Frauenhaus geführt haben, eine psychosoziale Stabilisierung unbedingt Voraussetzung dafür ist, dass an eine Erwerbstätigkeit der Mutter zu denken ist. Deshalb ist der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht Voraussetzung für die Erstattungspflicht.
Die Erstattungspflicht umfasst auch die gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II von der Klägerin gewährten Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung. Die aktuelle Fassung von § 36 a beruht auf Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl 2006 I S. 1706 f). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattungspflicht Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucksache 16/1410 Seite 27). Die Verweisung auf Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist damit - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - umfassend und enthält hinsichtlich der Leistungen nach § 23 SGB II keine Einschränkungen. Damit umfasst die Erstattungspflicht auch Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Wie die Klägerin zutreffend meint, ist diese Interpretation auch mit dem Wortlaut von § 36 a SGB II zu vereinbaren. Erstattungspflichtig sind hiernach Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus. Die Erstausstattung wird regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht erst bewilligt, wenn die Familie eine neue Wohnung außerhalb des Frauenhauses gefunden hat, sondern während des dortigen Aufenthaltes. Die Leistungspflicht setzt auch voraus, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen, nicht erst zum Zeitpunkt des Einzugs in die neue Wohnung besteht. Schließlich entspricht die Bejahung der Erstattungspflicht auch dem erkennbaren Sinn von § 36 a SGB II, den kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses nicht mit Leistungen zu belasten, die allein aufgrund der Zuflucht in das Frauenhaus durch ihn zu erbringen sind.
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Optimierung des SGB II vom 12.07.2005 (BT-Drucksache 15/5908) nichts anderes. Die Beklagte weist darauf hin, dass in diesem Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 4 eine Neufassung von § 36 a SGB II vorgesehen war, nach deren Abs. 2 die Erstattungspflicht von Leistungen nach § 23 Abs. 3 ausdrücklich geregelt war. Aus der Tatsache, dass diese Vorschrift nicht Gesetz geworden ist, schließt die Beklagte, dass eine entsprechende Erstattungspflicht nicht vorgesehen sei. Hierin irrt sie. Angesichts der Tatsache, dass die jetzige Fassung von § 36 a eine Erstattungspflicht vorsieht, war eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich. Aus einem nicht Gesetz gewordenen Gesetzesentwurf lassen sich weitergehende Schlüsse nicht ziehen.
Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB, der im Erstattungsstreit zwischen Grundsicherungsträgern entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, zu § 107 BSHG auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2007 - L 8 SO 38/06; näher zum Anspruch auf Prozesszinsen im sozialgerichtlichen Verfahren Reyels, in: juris PR - SozR 2/2007 Anmerkung 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
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