Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 10443/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 932/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgen sie bei verständiger Würdigung (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die Kosten einer Brunnenbohrung auf dem von ihnen gepachteten Grundstück in der K (K) O W zu übernehmen. Auf diesem Grundstück, das wie die gesamte K nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, wohnen die Antragsteller nach eigenen Angaben in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Brunnen auf dem Grundstück ist nach ihren Angaben versandet. Das - isolierte - Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Brunnenbohrung ist zulässig; denn im Bescheid vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 hat der Antragsgegner allein diesen - von der Entscheidung über die Regelleistungen abtrennbaren (siehe dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) - Verfügungssatz verlautbart.
Für das Begehren der Antragsteller ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Denn die Kosten für die Bohrung eines neuen Brunnens stellen keine angemessene Leistung für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) dar, unabhängig davon, ob ein ganzjähriges Wohnen auf dem Grundstück überhaupt rechtlich zulässig ist (nach dem Pachtvertrag vom 01. August 1967 ist die Parzelle ausschließlich zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet).
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft (KdU) die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Zur näheren Bestimmung ist dazu auf § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (DVO zu § 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829), zurückzugreifen. Danach kann zum Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DVO zu § 82) nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige kleinere Reparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, L 7 AS 343/05 ER, veröffentlicht in juris). Von den Instandhaltungsaufwendungen werden somit nicht wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen erfasst (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 22, mwN). Hiernach können die Kosten für die Bohrung eines neuen Brunnens nicht zum Erhaltungsaufwand des im Eigentum der Antragsteller stehenden Hauses auf dem Pachtgrundstück gezählt werden, denn es handelt sich dabei um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. So fallen nach dem von den Antragstellern vorgelegten Angebot vom 05. Februar 2007 Kosten in Höhe von 2.269,70 EUR an. Im Angebot vom 30. Januar 2007 ist sogar ein Betrag von 3.035,69 EUR für die Bohrung eines neuen Brunnens ausgewiesen. Der von den Antragstellern ursprünglich genannte Betrag von 600 EUR für die Bohrung bezieht sich nach ihren Angaben auf "Schwarzarbeit" und kann daher nicht Maßstab für die voraussichtlich anfallenden Kosten sein. Zudem kann durch einen neuen Brunnen auf dem Grundstück der Antragsteller keine dauerhafte Versorgung mit Trinkwasser wiederhergestellt werden, denn das Grundwasser ist nicht für Trinkwasserzwecke geeignet. Die Antragsteller müssen somit dauerhaft ihr Trinkwasser aus anderen Quellen beziehen. Nach dem Ergebnis der von den Antragstellern 1999 veranlassten Wasseranalyse wird im Brunnenwasser der Grenz- bzw. Richtwert für Nitrit überschritten. Der Grenzwert für Nitrat ist erhöht. Dies ist nach den Ausführungen im Analysebericht vom 23. Juni 1999 ein sicheres Indiz für Verunreinigungen des Brunnenwassers durch Sickerwässer und charakterisiert damit eindeutig unhygienische Verhältnisse. Die Bohrung eines Brunnens nur für die Versorgung mit Brauchwasser wäre als wertsteigernde Modernisierungsarbeit ebenfalls nicht angemessen iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brunnenbohrung (als Darlehn) ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 SGB II, denn ein zur Wasserversorgung eines Eigenheims notwendiger Brunnen gehört zur Infrastruktur des Hauses und kann somit nur eine mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last und nicht ein von der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 SGB II) umfasster Bedarf sein. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt.
Der Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus grundrechtlich geschützten Positionen der Antragsteller, denn es droht keine endgültige Verhinderung ihrer Grundrechtsverwirklichung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Die lebensnotwendige Versorgung mit Trinkwasser ist gegenwärtig dadurch gesichert, dass die Antragsteller frisches Wasser mit dem Pkw aus dem Haus des Sohnes der Antragstellerin zu 2) holen. Die Versorgung mit Trinkwasser würde sich, wie bereits ausgeführt, durch eine neue Brunnenbohrung nicht verbessern. Das Brauchwasser entnehmen die Antragsteller aus ihrem Pool. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen müssen die Antragsteller die Folgen tragen, die sich aus einer Alterung des Hauses und des Brunnens ergeben. Offenbar bestand bzw. besteht auch Reparaturbedarf am Haus. Denn die Antragsteller hatten bei dem Antragsgegner Anträge auf Übernahme der Kosten für einen neuen Zaun sowie die Reparatur der Heizungsanlage, der Dacheindeckung und von Zimmern gestellt. Es ist aber nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, L 7 AS 343/05 ER, aaO). Auch dient die Freistellung eines selbst genutzten Eigenheims in angemessener Größe vom bedarfsmindernden Einsatz als Vermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) nicht dazu, die Immobilie als Vermögensgegenstand zu schützen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 126/01 R, veröffentlicht in juris). Die Antragsteller werden daher in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, ob sie noch dauerhaft auf dem Pachtgrundstück wohnen können oder notgedrungen umziehen müssen. Möglicherweise sind sie auch in der Lage, die Kosten für eine Brunnenbohrung (für Brauchwasser) anzusparen oder eine Regelung mit den Nachbarn über den Bezug von Brauchwasser zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgen sie bei verständiger Würdigung (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die Kosten einer Brunnenbohrung auf dem von ihnen gepachteten Grundstück in der K (K) O W zu übernehmen. Auf diesem Grundstück, das wie die gesamte K nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, wohnen die Antragsteller nach eigenen Angaben in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Brunnen auf dem Grundstück ist nach ihren Angaben versandet. Das - isolierte - Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Brunnenbohrung ist zulässig; denn im Bescheid vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 hat der Antragsgegner allein diesen - von der Entscheidung über die Regelleistungen abtrennbaren (siehe dazu BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) - Verfügungssatz verlautbart.
Für das Begehren der Antragsteller ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Denn die Kosten für die Bohrung eines neuen Brunnens stellen keine angemessene Leistung für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) dar, unabhängig davon, ob ein ganzjähriges Wohnen auf dem Grundstück überhaupt rechtlich zulässig ist (nach dem Pachtvertrag vom 01. August 1967 ist die Parzelle ausschließlich zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet).
Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft (KdU) die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Zur näheren Bestimmung ist dazu auf § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (DVO zu § 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829), zurückzugreifen. Danach kann zum Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DVO zu § 82) nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige kleinere Reparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Demgegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, L 7 AS 343/05 ER, veröffentlicht in juris). Von den Instandhaltungsaufwendungen werden somit nicht wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen erfasst (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 22, mwN). Hiernach können die Kosten für die Bohrung eines neuen Brunnens nicht zum Erhaltungsaufwand des im Eigentum der Antragsteller stehenden Hauses auf dem Pachtgrundstück gezählt werden, denn es handelt sich dabei um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. So fallen nach dem von den Antragstellern vorgelegten Angebot vom 05. Februar 2007 Kosten in Höhe von 2.269,70 EUR an. Im Angebot vom 30. Januar 2007 ist sogar ein Betrag von 3.035,69 EUR für die Bohrung eines neuen Brunnens ausgewiesen. Der von den Antragstellern ursprünglich genannte Betrag von 600 EUR für die Bohrung bezieht sich nach ihren Angaben auf "Schwarzarbeit" und kann daher nicht Maßstab für die voraussichtlich anfallenden Kosten sein. Zudem kann durch einen neuen Brunnen auf dem Grundstück der Antragsteller keine dauerhafte Versorgung mit Trinkwasser wiederhergestellt werden, denn das Grundwasser ist nicht für Trinkwasserzwecke geeignet. Die Antragsteller müssen somit dauerhaft ihr Trinkwasser aus anderen Quellen beziehen. Nach dem Ergebnis der von den Antragstellern 1999 veranlassten Wasseranalyse wird im Brunnenwasser der Grenz- bzw. Richtwert für Nitrit überschritten. Der Grenzwert für Nitrat ist erhöht. Dies ist nach den Ausführungen im Analysebericht vom 23. Juni 1999 ein sicheres Indiz für Verunreinigungen des Brunnenwassers durch Sickerwässer und charakterisiert damit eindeutig unhygienische Verhältnisse. Die Bohrung eines Brunnens nur für die Versorgung mit Brauchwasser wäre als wertsteigernde Modernisierungsarbeit ebenfalls nicht angemessen iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brunnenbohrung (als Darlehn) ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 SGB II, denn ein zur Wasserversorgung eines Eigenheims notwendiger Brunnen gehört zur Infrastruktur des Hauses und kann somit nur eine mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last und nicht ein von der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 SGB II) umfasster Bedarf sein. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt.
Der Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus grundrechtlich geschützten Positionen der Antragsteller, denn es droht keine endgültige Verhinderung ihrer Grundrechtsverwirklichung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Die lebensnotwendige Versorgung mit Trinkwasser ist gegenwärtig dadurch gesichert, dass die Antragsteller frisches Wasser mit dem Pkw aus dem Haus des Sohnes der Antragstellerin zu 2) holen. Die Versorgung mit Trinkwasser würde sich, wie bereits ausgeführt, durch eine neue Brunnenbohrung nicht verbessern. Das Brauchwasser entnehmen die Antragsteller aus ihrem Pool. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen müssen die Antragsteller die Folgen tragen, die sich aus einer Alterung des Hauses und des Brunnens ergeben. Offenbar bestand bzw. besteht auch Reparaturbedarf am Haus. Denn die Antragsteller hatten bei dem Antragsgegner Anträge auf Übernahme der Kosten für einen neuen Zaun sowie die Reparatur der Heizungsanlage, der Dacheindeckung und von Zimmern gestellt. Es ist aber nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, L 7 AS 343/05 ER, aaO). Auch dient die Freistellung eines selbst genutzten Eigenheims in angemessener Größe vom bedarfsmindernden Einsatz als Vermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) nicht dazu, die Immobilie als Vermögensgegenstand zu schützen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 7 AL 126/01 R, veröffentlicht in juris). Die Antragsteller werden daher in ihre Überlegungen einbeziehen müssen, ob sie noch dauerhaft auf dem Pachtgrundstück wohnen können oder notgedrungen umziehen müssen. Möglicherweise sind sie auch in der Lage, die Kosten für eine Brunnenbohrung (für Brauchwasser) anzusparen oder eine Regelung mit den Nachbarn über den Bezug von Brauchwasser zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved