L 5 V 1144/74

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1144/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der vermeintliche Berufsweg muß an Hand konkreter Unterlagen wahrscheinlich gemacht werden, wobei Nachkriegsverhältnisse und schulische Vorbildung zu berücksichtigen sind.
2. Die Zulassung zum Studium mit Fachrichtung Luftfahrttechnik verlangt neben der Fachschulreife eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. November 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1924 geborene Kläger begann nach dem Volksschulbesuch von 1930 bis 1939 am 8. April 1940 die Lehre als Schmied. Am 28. Oktober 1942 ist er als Kriegsfreiwilliger zur Luftwaffe einberufen worden. Er war Inhaber des Segelflugscheins A. Am 12. April 1945 wurde er durch Granatsplitter verwundet. Danach hat er als Schmiedegeselle und als Kraftfahrer gearbeitet. Seit Juli 1969 ist er als Schulheizer beim Stadtschulamt F. beschäftigt.

Die Verwundungsfolgen sind nach den Begutachtungen durch den Augenarzt Dr. R. und den Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden Prof. Dr. S. mit Bescheid vom 24. Januar 1952 mit "Linksseitige Sehstörung durch Granatsplitterverletzung” bezeichnet worden. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrug dafür 25 v.H. Der Bescheid stellte weiterhin fest, bezüglich des Nervensystems sei kein krankhafter Befund vorhanden. Die nervösen Störungen stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Wehrdienstschaden.

Der Kläger stellte am 27. Juni 1963 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er gleichzeitig auch ein berufliches Betroffensein gem. § 30 Abs. 2 BVG geltend machte.

Dazu gaben der Augenfacharzt Dr. G., der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W., Prof. Dr. H. von der Nervenklinik der Stadt und Universität F., der Oberarzt Dr. D. von der Universitätsnervenklinik F. Gutachten ab, zu denen sich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. mit dem Prüfungsvermerk vom 7. September 1965 äußerte.

Der hiernach erteilte Bescheid vom 14. Oktober 1965 verneinte, daß eine Narkolepsie in ursächlichem Zusammenhang mit der 1945 erlittenen Granatsplitterverletzung des Schädels stünde.

Der Widerspruch blieb nach der Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wa. erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 28. September 1967).

Nachdem in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S-1/V-535/67) auf Anregung des Oberregierungsmedizinalrats Dr. Ha. der Kläger in der Psychiatrischen und Nervenklinik Freiburg durch Prof. Dr. F. untersucht worden war, erteilte der Beklagte den Neufeststellungsbescheid vom 20. Oktober 1971, mit dem für die Schädigungsfolgen

1) "Sehnervschwund und zentrale Netzhautnarbe links durch Granatsplitter,

2) Narkolepsie (anfallsweise auftretende Schlafsucht)”, und zwar zu 1) hervorgerufen, zu 2) hervorgerufen durch eine in der Kriegsgefangenschaft aufgetretene Hirnhautentzündung der Grad der MdE unter Berücksichtigung eines beruflichen Betroffenseins gem. § 30 Abs. 2 BVG auf insgesamt 100 v.H. (80 v.H. + 20 v.H.) festgesetzt wurde.

Daß die Anerkennung der Versorgung nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG, sondern nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG erfolgen müsse, teilte die Berichtigungsverfügung vom 4. Dezember 1974 dem Kläger mit.

Seinen am 27. Juni 1963 gestellten Antrag erweiterte der Kläger auf Gewährung von Berufsschadensausgleich und gab an, daß er den Beruf des Ingenieurs angestrebt habe. Dieses Berufsziel habe er bereits während des Wehrdienstes verfolgt, wo er bereits entsprechende Lehrgänge bei der Luftwaffe mitgemacht habe.

Mit Neufeststellungsbescheid vom 30. Januar 1973 gewährte der Beklagte Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung des Schlosserberufes, den der Kläger im Handwerkszweig Schlosserei als Vollgeselle wahrscheinlich verrichtet hätte.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, daß er während der Militärzeit eine technische Ausbildung erfahren habe. Es wäre ihm bei gesunder Rückkehr aus dem Kriege deshalb möglich gewesen, als technischer Angestellter zu arbeiten. Das sei bei der Gewährung des Berufsschadensausgleichs zu berücksichtigen.

Der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1974 führte aus, es sei nicht der Nachweis erbracht, daß die Gesellenprüfung abgelegt worden sei. Während des Militärdienstes vom 1. Februar bis 18. Juli 1945 habe der Kläger die zweite Fliegertechnische Schule 1 besucht und vom 19. Juli 1943 bis 1. Februar 1944 Einsatz in der technischen Kompanie E.-Stelle geleistet. Unter Beachtung dieses Sachverhalts sei die vorgenommene Einstufung als Vollgeselle im Handwerkszweig Schlosserei gerechtfertigt und ausreichend. Für die begehrte Einstufung als technischer Angestellter (Flugzeugingenieur) seien konkrete Anhaltspunkte, die eine derartige berufliche Entwicklung ohne die Schädigung wahrscheinlich machen würden, nicht zu erkennen. Die bei der Wehrmacht durchgeführte technische Ausbildung von zweimal 5–6 Monaten zur Wartung und Pflege der Flugzeuge könne als konkreter Anhaltspunkt nicht gewertet werden. Sie berechtigen nicht zu einer Gleichstellung mit einem Flugzeugmechaniker, der eine 3 1/2-jährige Ausbildung benötige.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main hat der Kläger unter Hinweis auf das Zeugnis für Kesselwärter vom 26. Mai 1970 vorgetragen, er habe während des Krieges bereits nach 2 1/2-jähriger Lehrzeit im Schmiedehandwerk die Gesellenprüfung in S. abgelegt. Außerdem sei er als Schweißer ausgebildet worden. Als Vorbereitungen für den Ingenieurberuf habe er die Gleitfliegerprüfung A im Jahre 1941 abgelegt und bei der Luftwaffe während des Krieges technische Lehrgänge besucht. Diese technische Ausbildung habe ihm weiteres Wissen vermittelt. Das hätte ihn nach 1945 in die Lage versetzt, gemäß seiner technischen Begabung ein technisches Studium zu absolvieren.

Dazu hat der Beklagte ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte, die es als wahrscheinlich ansehen lassen würden, daß der Kläger ohne die Schädigung heute als Ingenieur oder technischer Angestellter tätig wäre, seien nicht erbracht. Der im Jahre 1970 absolvierte Kesselwärterlehrgang könne jedenfalls als Beweis für einen derartigen Berufsweg nicht gewertet werden. Auch hätten beim Kläger die schulischen Voraussetzungen für einen Aufstieg zum Ingenieur nicht vorgelegen.

Mit Urteil vom 21. November 1974 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach dem aktenkundigen Schul- und Berufsbild des Klägers käme lediglich die Einstufung in den Handwerkszweig Schlosserei als Vollgeselle in Betracht. Die Ablegung der Gleitfliegerprüfung A vor dem Wehrdienst sei eine damalige Zeiterscheinung ohne besondere berufliche Bedeutung gewesen. Auch die technische Ausbildung während des Kriegsdienstes mache das Berufsziel eines Ingenieurs nicht wahrscheinlich. Das gelte auch von dem Kesselwärterlehrgang im Jahre 1970. Der angefochtene Bescheid vom 30. Januar 1973 sei damit nicht zu beanstanden.

Gegen das am 28. November 1974 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung am 12. Dezember 1974 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Erklärung des E. S. vor, er habe die Lehre als Schmied im Jahre 1942 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Sein Berufsziel habe er bereits vor seiner Schulentlassung festgelegt. Denn er habe der Flieger-HJ angehört und die Gleitprüfung A abgelegt. Sodann habe er sich nach seiner Musterung für die Luftwaffe entschieden und dort eine technische Ausbildung erhalten. Sein Berufsziel sei das eines flugtechnischen Ingenieurs gewesen. Das hätten die Schädigungsfolgen verhindert.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. November 1974 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1974 zu verurteilen, Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs. 3 und 4 BVG unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe III der technischen Angestellten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Ablegung der Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk sei durch die Aussage des Sohnes des Lehrherrn nunmehr glaubhaft nachgewiesen. Das ändere jedoch nichts an der getroffenen Entscheidung. Bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs müsse nach wie vor von einem Vollgesellen im Handwerkszweig Schlosserei ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte i.S. der Rechtsprechung für einen anderen Berufsweg seien weder die abgelegte Gesellenprüfung als Schmied noch die Gleitfliegerprüfung und auch nicht die zweimalige 5–6-monatige Warte- und Pflegetätigkeit von Flugzeugen während des Kriegsdienstes. Denn das Berufsziel eines flugtechnischen Ingenieurs sei an andere schulische und berufliche Voraussetzungen gebunden. Diese habe und hätte der Kläger nicht erfüllt.

Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr ... sowie die Gerichtsakten S-1/V-535/67 und S-1/V-536/67 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, daß der Bescheid vom 30. Januar 1973, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1974 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), zu Recht ergangen ist.

Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG (jetzt i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 – BGBl. I S. 1365 –), wonach Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 4/10 des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens 980,– DM erhalten. Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (Vergleichseinkommen). Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Vergleichseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4 BVG). Gem. § 30 Abs. 8 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist.

Von diesen Vorschriften ausgehend vermochte der Senat nicht festzustellen, daß die vom Beklagten vorgenommene Eingruppierung des Klägers als Vollgeselle im Handwerkszweig Schlosserei zu beanstanden ist. Dem Sozialgericht war vielmehr voll beizupflichten. Nach dem schulischen und beruflichen Werdegang bis zur Schädigung ist nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger nach dem Kriege bei unterstellter Unversehrtheit in die Leistungsgruppe III aufgestiegen wäre. Möglichkeiten, die vorhanden sind, genügen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 BVG in Verbindung mit § 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht. Insoweit und nach der Rechtsprechung des Senats (Breithaupt 67, 1041; 71, 229) konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die Rückschlüsse erlauben oder Hinweise geben, daß gerade der behauptete Berufswunsch Wirklichkeit geworden wäre. Je spezieller ein Berufswunsch behauptet wird, desto größere Anforderungen müssen an die Anhaltspunkte gestellt werden. Solche können aus Urkunden, sei es u.a. aus schulischen und beruflichen Zeugnissen, aus belegter Tätigkeit mit bestimmter Zielrichtung vor der Schädigung und aus ebensolchen Beweismitteln für die Zeit nachher gewonnen werden, wobei auch das eigene Vorbringen gewertet werden muß. Aus all diesen Unterlagen müssen sich mehr Anhaltspunkte für als gegen die Verwirklichung des Berufswunsches ergeben. Werden diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragen, dann ergibt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Werdegang zum flugtechnischen Ingenieur.

Der Senat hält es zunächst bereits für zweifelhaft, ob der Kläger bei unterstellter gesunder Heimkehr eine berufliche Weiterbildung begonnen hätte. Es liegt bei den bekannten Nachkriegsumständen doch viel näher, daß er seinen Beruf als Schmied zunächst ordnungsgemäß abgeschlossen hätte, zumal er die übliche Lehrzeit durch seinen freiwilligen Eintritt in die Wehrmacht vorzeitig abgebrochen hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich die Gesellenprüfung abgelegt hat oder nicht. Die vorgelegte Erklärung des Zeugen S. erscheint dem Senat ohne Vorlage weiterer Unterlagen wie Gesellenbrief, Zeugnisse und dgl. nicht überzeugend. Nach der Gefangenschaft mußte der Kläger jede Gelegenheit zum Verdienst wahrnehmen. Das hätte es ihm nicht ermöglicht, daneben noch ein Studium an einem Technikum zu beginnen, was frühestens in den fünfziger Jahren möglich gewesen wäre, als er bereits verheiratet war. Die Eheschließung hätte ihn wahrscheinlich weiterhin von seinem Berufsziel abgehalten, da er sich nunmehr der Sicherung der Familie widmen mußte.

Neben diesen aufgezeigten Gründen verbieten es jedoch vor allem die schulischen und beruflichen Kenntnisse des Klägers, seinem Begehren auf Eingruppierung in die Leistungsgruppe III der technischen Angestellten Rechnung zu tragen. Denn das Berufsbild des Ingenieurs mit der Fachrichtung Luftfahrttechnik ist an andere schulische und berufliche Voraussetzungen gebunden, als die der Kläger besitzt. Das Studium, das voraussichtlich sechs Semester dauert (vgl. Berufslexikon "Was soll ich nur wurden”, Verlag Zimmer & Herzog, Berchtesgaden S. 253), verlangt für die Zulassung von Volksschülern, daß sie eine abgeschlossene Berufsausbildung als Metallflugzeugbauer, Motorenschlosser oder Feinmechaniker und die Fachschulreife nachweisen. Das Praktikum kann dabei in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Fernmeldetechnik, Feinmechanik oder in verwandten Gebieten abgeleistet werden. In dieser Hinsicht hat der Kläger nichts aufzuweisen. Er verfügt lediglich über Volksschulbildung und eine Lehre als Schmied, die er vorzeitig nach 2 1/2 Jahren abgebrochen hat. Damit besitzt er eine Berufsausbildung, die nicht für den Besuch einer Fachhochschule vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht. Die zwei 5–6-monatigen Lehrgänge während der Kriegszeit vermögen die fachlichen Voraussetzungen zum Besuch einer Fachhochschule nicht zu ersetzen, zumal Unterlagen hierüber fehlen. Gleiches ist von der Gleitfliegerprüfung A vor dem Wehrdienst zu sagen, die ohne jegliche berufliche Bedeutung ist, wie das zutreffend das Sozialgericht festgestellt hat. Wie gerichtsbekannt ist, hat mehr oder weniger jeder Angehöriger der Flieger-HJ diese Gleitprüfung A abgelegt.

Aus alledem rechtfertigt der schulische und berufliche Werdegang nicht den Aufstieg zum Ingenieur mit der Fachrichtung Luftfahrttechnik.

Der Kläger ist vielmehr nach Ansicht des Senate als Vollgeselle im Handwerkszweig Schlosserei richtig eingestuft, wobei seiner schulischen und beruflichen Ausbildung vollauf Rechnung getragen worden ist. Für einen Aufstieg in die Leistungsgruppe III der technischen Angestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung und besonderen Fachkenntnissen gibt es gibt es nicht den geringsten Anhalt. Insoweit ist ferner noch darauf hinzuweisen, daß bei der Fliegertauglichkeitsprüfung Vorbildung und Intelligenz des Klägers nur als ausreichend, bzw. mittelmäßig bezeichnet worden sind.

Damit kann dem Kläger nicht mehr zugestanden werden, als ihm mit Bescheid vom 30.Januar 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1974 zuerkannt worden ist.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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