Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 502/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Bezieht der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung von Berufsschadensausgleich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen nichtschädigungsbedingter Leiden, dann stellt sich die Frage nicht, ob aus dem Frührentnerstatus ein Einkommensverlust nach § 30 Abs. 3 BVG resultiert. Der Umstand des Rentenbezuges ist aber bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob im Falle der Unversehrtheit höhere Leistungen aus der Rentenversicherung zustünden.
2) Ergeben sich aus dem Lebensweg eines heimatvertriebenen Ingenieurstudenten ohne Studiumsabschluß genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er auch ohne die anerkannten Schädigungsfolgen sein Studium nicht beendet, sondern sich mit einer sozial geringwertigeren beruflichen Stellung begnügt hätte, dann ist kein schädigungsbedingter Einkommensverlust feststellbar.
3) Ein negatives Indiz für das Vorhandensein des Leistungs- und Ausbildungswillens i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG und des § 2 DVO (1968) liegt dann vor, wenn die für heimatvertriebene und schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer geschaffenen Vergünstigungen bei der Vollendung des Studiums und der Erlangung einer geeigneten beruflichen Stellung nicht wahrgenommen wurden.
2) Ergeben sich aus dem Lebensweg eines heimatvertriebenen Ingenieurstudenten ohne Studiumsabschluß genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er auch ohne die anerkannten Schädigungsfolgen sein Studium nicht beendet, sondern sich mit einer sozial geringwertigeren beruflichen Stellung begnügt hätte, dann ist kein schädigungsbedingter Einkommensverlust feststellbar.
3) Ein negatives Indiz für das Vorhandensein des Leistungs- und Ausbildungswillens i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG und des § 2 DVO (1968) liegt dann vor, wenn die für heimatvertriebene und schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer geschaffenen Vergünstigungen bei der Vollendung des Studiums und der Erlangung einer geeigneten beruflichen Stellung nicht wahrgenommen wurden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben, einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1924 geborene heimatvertriebene Kläger bezieht wegen "Verlust des linken Oberarmes, Weichteilknochennarben am rechten Arm” als Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. (Umanerkennungsbescheid vom 23. Juli 1951).
Am 30. Januar 1969 beantragte er beim Versorgungsamt D. Berufsschadensausgleich, nachdem ihm ab 1. Januar dieses Jahres Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) gewährt wird. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, von September 1930 bis Juni 1940 die Volks- und Bürgerschule sowie das Realgymnasium in B. besucht zu haben. Ab September 1940 bis Herbst 1942 habe er sich dort in einer anerkannten Ingenieurschule zur Ausbildung befunden. Im 5. Semester sei er einberufen worden, so dass sein Studium mit dem Ziele der Erreichung des Ingenieurberufes für allgemeinen Maschinenbau unterbrochen worden sei. Nach dem Kriege habe er wegen völliger Mittellosigkeit und aus schädigungsbedingten Gründen das Studium nicht fortsetzen können. Stattdessen sei er bis März 1947 Pförtner, dann bis September 1951 Angestellter der Gemeinde W. gewesen. Ab Juni 1955 bis Juli 168 habe er als Lagerverwalter, Werkzeugschreiber und Telefonist gearbeitet. Seitdem sei er erwerbsunfähig.
Das Versorgungsamt zog die Rentenakten über den Kläger von der LVA bei, aus denen hervorgeht, dass Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines lebercirrhotischen Prozesses besteht und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. September 1970 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es könne nicht anerkannt werden, dass der mangelnde Abschluss des Studiums allein auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen sei. Der Kläger habe seine bis 1951 innegehabte Stelle als Gemeindedirektor in W. aus eigenem Verschulden verloren. Hierdurch sei sein weiterer beruflicher Werdegang geprägt worden.
Im Widerspruchsverfahren bestritt der Kläger diese Auffassung. Er habe nach dem Kriege keine Möglichkeit gehabt, sein Studium weiterzuführen, weil ihn die schweren Schädigungsfolgen daran gehindert hätten. Nur deshalb habe er die bekannten Tätigkeiten verrichten müssen, von denen ihm die des Gemeindedirektors nur etwa 270,– DM im Monat eingebracht habe. Als Ingenieur würde er ein Mehrfaches verdient haben. Dass er die Arbeit bei der Gemeinde W. durch eigenes Verschulden verloren habe, sei ohne Bedeutung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1970 wurde der angefochtene Bescheid im Ergebnis bestätigt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Minderverdienst in Form der Rente auf schädigungsunabhängigen Leiden beruhe. Schon aus diesem Grunde sei ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG nicht gegeben.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger wiederum vorgetragen, dass seine Tätigkeit bei der Gemeinde W. wegen der nur geringen Bezahlung nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Er dürfe darauf nicht verwiesen werden. Sein Studium habe er nicht fortsetzen können, weil er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, Arbeiten am Reißbrett und längere schriftliche Arbeiten auszuführen. Die Folgen des Schussbruches rechts hätten es sogar unmöglich gemacht, eine Mappe zum Studienort zu tragen. Wegen der Schädigung habe er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen können. Da er seit April 1946 verheiratet sei, würde er es nicht geschafft haben, sein Studium zu vollenden, auch wenn er von W. nach H. gezogen wäre. Es sei ihm unmöglich gewesen, neben dem Studium so viel zu arbeiten, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.
Demgegenüber hat der Beklagte darauf verwiesen, dass Beschädigte mit vergleichbaren Verwundungsfolgen durchaus Fachschulstudien absolviert hätten und heute in entsprechenden Berufen tätig seien, zumal bei den erforderlichen Praktika körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Dass der Kläger sein Studium vollendet hätte, sei unter Berücksichtigung seines bekannten Werdeganges nach dem Kriege nur eine Möglichkeit.
Mit Urteil vom 25. März 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist es der Auffassung des Beklagten gefolgt.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26. April 1971 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 14. Mai 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung bestreitet er, den beruflichen Weg des Kommunalbeamten angestrebt zu haben. Die Tätigkeit in Wulften sei nur übergangsweise ausgeführt worden. Er bleibe dabei, dass er Ingenieur geworden wäre, wenn ihn seine Schädigungsfolgen nicht gehindert hätten. Insofern sei auch seine Mentalität von wesentlicher Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. März 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1970 zu verurteilen, Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Leistungsgruppe II der technischen Angestellten (Ingenieur im Maschinenbau),
hilfsweise,
in die Leistungsgruppe III zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Grdl.Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1970 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.d.F. des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in monatlicher Höhe von vier Zehntel des Verlustes oder nach einer bezifferten Höchstgrenze erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.
Von diesen Vorschriften ausgehend hatte der Senat zunächst zu beachten, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Beantragung von Berufsschadensausgleich bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Nach dem Inhalt der in den Akten des Beklagten befindlichen fotokopierten Teile aus den Rentenakten der LVA Hessen ist seine Invalidisierung aber nicht wegen der anerkannten Schädigungsleiden erfolgt. Anlass dafür war vielmehr ein lebercirrhotischer Prozess, so dass sich die Frage nicht stellte, ob aus den Frührentnerstatus ein schädigungsbedingtes Mindereinkommen resultiert. Der Umstand des Rentenbezuges war aber bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob die Rente aus Gründen der Schädigung geringer ist oder umgekehrt, ob der Kläger höhere Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten würde, wenn er ungeschädigt geblieben wäre. Denn von einer Ausübung des Berufes als Ingenieur auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung und weiter kann – unterstellt, ein solches Berufsziel wäre allein oder im wesentlichen Umfang wegen der Kriegsverletzung nicht erreicht worden – bei dem vorliegenden Krankheitsbild von Seiten der Leber nicht ausgegangen werden.
In Würdigung der Akten und des klägerischen Vortrages kann aber nicht angenommen werden, dass ihm bei unterstellter unversehrter Heimkehr aus dem Kriege eine höhere Rente gezahlt würde. Dem Beklagten und dem Sozialgericht war im Ergebnis vielmehr beizutreten. Das Vorliegen eines schädigungsbedingten Mindereinkommens haben sie zutreffend verneint, wie aus folgendem hervorgeht, wenn es sich dabei auch nicht um Arbeits-, sondern um Renteneinkommen handelt.
Der Kläger befand sich nach Entlassung aus Kriegsgefangenschaft in derselben Lage wie eine Vielzahl heimatvertriebener Kriegsteilnehmer. Als ungeschädigte und Kriegsbeschädigte gleichermaßen mussten sie Mittel und Wege finden, sich unter völlig veränderten politischen und sich laufend verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten eine neue Existenz zu gründen. Dabei kam es ausschließlich auf ihre Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Zähigkeit und Willen an, ob und in welcher Weise sie das bewältigten. Betrachtet man diesen Personenkreis, so ist allgemein bekannt, dass ein beachtlicher Teil, auch trotz und oft gerade wegen hinderlicher Verletzungsfolgen, seinen Weg bis in erfolgreiche und sozial hoch einzustufende Laufbahnen und Stellungen gegangen ist, wohingegen ein anderer Teil vor dem Kriegsdienst vorhanden gewesene Berufswünsche aufgesteckt und sich mit vergleichsweise bescheidenen beruflichen Erfolgen zufriedengegeben hat. Dabei knüpfen alle entweder an vorhandenes Wissen an oder suchten neue zu erlangen.
Da der Kläger vor der Einberufung seine Berufsausbildung zum Ingenieur noch nicht beendet hatte, mündet die Überprüfung des im Raum stehenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmales, ob er im Zeitpunkt der Antragstellung ein schädigungsbedingtes Mindereinkommen hatte, hiernach in die Frage ein, ob er mutmaßlich, d.h. zumindest mit Wahrscheinlichkeit, bei erster Gelegenheit nach dem Kriege sein Studium fortgesetzt hätte, falls er ungeschädigt geblieben wäre. Das hält der Senat aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umstände keinesfalls für sicher. Konkrete Anhaltspunkte, wie der Verbleib am zunächst angewiesenen Aufenthaltsort W. die dort schon nach ca. vier Monaten im April 1946 erfolgte Heirat, die Geburt des ersten Kindes im November 1947 und die des zweiten im Jahre 1950 sprechen entschieden dagegen. Denn das Bestreben des Klägers als Ehemann und Familienvater musste zwangsläufig auf Sicherung des Unterhalts gerichtet sein. Ein Umzug in den nächstgelegenen Studienort H. nach Wiederöffnung der Fachschulen wäre für ihn auch unter dem Aspekt des unversehrten heimatvertriebenen Kriegsteilnehmers nur unter Schwierigkeiten und Opfern möglich gewesen. Ob er diese auf sich genommen und sie seiner Familie zugemutet hätte, ist mehr als fraglich, zumal er noch vier Semester benötigte, um zu einem Studienabschluss zu kommen. Wenn der Kläger, wie tatsächlich geschehen, keinen Versuch zur Fortsetzung des Studium unternommen, sondern sich stattdessen nach einer noch wertfreien Übergangstätigkeit als Pförtner eine seinen Fähigkeiten entsprechende Angestelltentätigkeit bei der Gemeinde W. gesucht hat, dann hat er das getan, was ein Grossteil gesund gebliebener Heimatvertriebener ebenfalls getan hätte. Der Beruf des Gemeindeangestellten war der damaligen allgemeinen wirtschaftlichen Lage durchaus angepasst und im besonderen einem Familienvater gemäß. Der Umstand, dass der Kläger diese in der weiteren Zukunft sicher bis zur Leistungsgruppe III ausbaufähige Stellung verloren hat, ist mit Schädigungsfolgen nun aber nicht in Verbindung zu bringen. Der weitere Berufsweg eines unversehrten ehemaligen Fachschulstudenten ohne familiäre finanzielle Unterstützung, der sich frühzeitig zur Gründung einer Familie entschloss, wäre sehr vermutlich kaum anders als der des Klägers im konkreten Falle verlaufen, wenn die aktenkundigen Geschehnisse in W. ebenso eingetreten wären.
So betrachtet ist der Schluss durchaus gerechtfertigt, dass er als Ungeschädigter nicht Ingenieur oder Fachangestellter geworden wäre. Ein Einkommensverlust besteht schon deshalb nicht, weil er nach dem Kriege im Leben tatsächlich das erreicht hat, was aufgrund seines Willensentschlusses und seiner Handlungsweise mit Wahrscheinlichkeit nur zu erreichen war.
Andererseits hätte er sein Studium trotz der anerkannten Schädigungsfolgen aber erfolgreich beenden und Ingenieurtätigkeiten im allgemeinen Maschinenbau, im Schul- oder Behördenwesen verrichten können, wenn er das tatsächlich fest gewollt hätte. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass seine Verletzung bei der Ausführung mancher praktischer Studienarbeiten hinderlich gewesen wäre. Auch hätten ihm deshalb nicht alle beruflichen Sparten offengestanden. Jedoch wären ihm die für heimatvertriebene und schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer geschaffenen Erleichterungen gewährt worden. Seine Wiederzulassung zum Studium, dessen Vollendung und die Erlangung einer geeigneten Stellung waren insbesondere in Wertung der Sonderbestimmungen für Schwerbeschädigte nicht gescheitert. Er hätte darauf vertrauen können, dass man auf seine Behinderung in gebotener Weise Rücksicht genommen hätte. Unter diesen objektiv bestehenden Voraussetzungen war es dem Kläger zuzumuten, zumindest einen Versuch zu wagen, als Versehrter die begonnene Berufsausbildung fortzusetzen. Damit hätte er jedenfalls seinen Leistungs- und Ausbildungswillen entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dokumentiert, den sowohl § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch § 2 der einschlägigen Durchführungsverordnung erwähnt und fordert. Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine Energie insoweit in zumutbarer Weise eingesetzt hat, kann die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des behaupteten Berufsziels auch nicht angenommen werden. Seine besondere Mentalität, welche im Schriftsatz vom 22. Juni 1972 in diesem Zusammenhang erwähnt ist, fällt nicht als entscheidungserheblich ins Gewicht. Denn die Befürchtung, Schwierigkeiten gewärtigen zu müssen – unterstellt, sie habe tatsächlich vorgelegen –, spricht gerade gegen den Willen, sich unbedingt zu behaupten. So gesehen ist sie im Rahmen des § 30 Abs. 4 BVG und des § 2 DVO gerade ein negatives Indiz. Als spezifische Auswirkung der anerkannten Schädigungsfolgen kann diese besondere Mentalität darüber hinaus nicht gewertet werden. Denn dass der Kläger manuell durchaus arbeiten konnte, beweisen seine sämtlichen beruflichen Tätigkeiten ab 1947. Als Ingenieur wäre er nicht mehr beansprucht worden als in dem Beruf des Angestellten, Werkstattleiters oder Lagerverwalters, wenn auch an die geistigen Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt worden wären. Auf diese haben die anerkannten Schädigungsfolgen jedoch keinen objektiv erkennbaren Einfluss.
Nach alledem liegt eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des begehrten Berufsschadensausgleichs, der schädigungsbedingte Einkommensverlust, nicht vor. Der Berufung war der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge deshalb zu versagen.
Die Beteiligten haben, einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1924 geborene heimatvertriebene Kläger bezieht wegen "Verlust des linken Oberarmes, Weichteilknochennarben am rechten Arm” als Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. (Umanerkennungsbescheid vom 23. Juli 1951).
Am 30. Januar 1969 beantragte er beim Versorgungsamt D. Berufsschadensausgleich, nachdem ihm ab 1. Januar dieses Jahres Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) gewährt wird. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, von September 1930 bis Juni 1940 die Volks- und Bürgerschule sowie das Realgymnasium in B. besucht zu haben. Ab September 1940 bis Herbst 1942 habe er sich dort in einer anerkannten Ingenieurschule zur Ausbildung befunden. Im 5. Semester sei er einberufen worden, so dass sein Studium mit dem Ziele der Erreichung des Ingenieurberufes für allgemeinen Maschinenbau unterbrochen worden sei. Nach dem Kriege habe er wegen völliger Mittellosigkeit und aus schädigungsbedingten Gründen das Studium nicht fortsetzen können. Stattdessen sei er bis März 1947 Pförtner, dann bis September 1951 Angestellter der Gemeinde W. gewesen. Ab Juni 1955 bis Juli 168 habe er als Lagerverwalter, Werkzeugschreiber und Telefonist gearbeitet. Seitdem sei er erwerbsunfähig.
Das Versorgungsamt zog die Rentenakten über den Kläger von der LVA bei, aus denen hervorgeht, dass Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines lebercirrhotischen Prozesses besteht und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. September 1970 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es könne nicht anerkannt werden, dass der mangelnde Abschluss des Studiums allein auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen sei. Der Kläger habe seine bis 1951 innegehabte Stelle als Gemeindedirektor in W. aus eigenem Verschulden verloren. Hierdurch sei sein weiterer beruflicher Werdegang geprägt worden.
Im Widerspruchsverfahren bestritt der Kläger diese Auffassung. Er habe nach dem Kriege keine Möglichkeit gehabt, sein Studium weiterzuführen, weil ihn die schweren Schädigungsfolgen daran gehindert hätten. Nur deshalb habe er die bekannten Tätigkeiten verrichten müssen, von denen ihm die des Gemeindedirektors nur etwa 270,– DM im Monat eingebracht habe. Als Ingenieur würde er ein Mehrfaches verdient haben. Dass er die Arbeit bei der Gemeinde W. durch eigenes Verschulden verloren habe, sei ohne Bedeutung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1970 wurde der angefochtene Bescheid im Ergebnis bestätigt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Minderverdienst in Form der Rente auf schädigungsunabhängigen Leiden beruhe. Schon aus diesem Grunde sei ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG nicht gegeben.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger wiederum vorgetragen, dass seine Tätigkeit bei der Gemeinde W. wegen der nur geringen Bezahlung nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Er dürfe darauf nicht verwiesen werden. Sein Studium habe er nicht fortsetzen können, weil er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, Arbeiten am Reißbrett und längere schriftliche Arbeiten auszuführen. Die Folgen des Schussbruches rechts hätten es sogar unmöglich gemacht, eine Mappe zum Studienort zu tragen. Wegen der Schädigung habe er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen können. Da er seit April 1946 verheiratet sei, würde er es nicht geschafft haben, sein Studium zu vollenden, auch wenn er von W. nach H. gezogen wäre. Es sei ihm unmöglich gewesen, neben dem Studium so viel zu arbeiten, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.
Demgegenüber hat der Beklagte darauf verwiesen, dass Beschädigte mit vergleichbaren Verwundungsfolgen durchaus Fachschulstudien absolviert hätten und heute in entsprechenden Berufen tätig seien, zumal bei den erforderlichen Praktika körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Dass der Kläger sein Studium vollendet hätte, sei unter Berücksichtigung seines bekannten Werdeganges nach dem Kriege nur eine Möglichkeit.
Mit Urteil vom 25. März 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist es der Auffassung des Beklagten gefolgt.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26. April 1971 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 14. Mai 1971 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung bestreitet er, den beruflichen Weg des Kommunalbeamten angestrebt zu haben. Die Tätigkeit in Wulften sei nur übergangsweise ausgeführt worden. Er bleibe dabei, dass er Ingenieur geworden wäre, wenn ihn seine Schädigungsfolgen nicht gehindert hätten. Insofern sei auch seine Mentalität von wesentlicher Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. März 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1970 zu verurteilen, Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Leistungsgruppe II der technischen Angestellten (Ingenieur im Maschinenbau),
hilfsweise,
in die Leistungsgruppe III zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Grdl.Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1970 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG i.d.F. des 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in monatlicher Höhe von vier Zehntel des Verlustes oder nach einer bezifferten Höchstgrenze erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.
Von diesen Vorschriften ausgehend hatte der Senat zunächst zu beachten, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Beantragung von Berufsschadensausgleich bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Nach dem Inhalt der in den Akten des Beklagten befindlichen fotokopierten Teile aus den Rentenakten der LVA Hessen ist seine Invalidisierung aber nicht wegen der anerkannten Schädigungsleiden erfolgt. Anlass dafür war vielmehr ein lebercirrhotischer Prozess, so dass sich die Frage nicht stellte, ob aus den Frührentnerstatus ein schädigungsbedingtes Mindereinkommen resultiert. Der Umstand des Rentenbezuges war aber bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob die Rente aus Gründen der Schädigung geringer ist oder umgekehrt, ob der Kläger höhere Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten würde, wenn er ungeschädigt geblieben wäre. Denn von einer Ausübung des Berufes als Ingenieur auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung und weiter kann – unterstellt, ein solches Berufsziel wäre allein oder im wesentlichen Umfang wegen der Kriegsverletzung nicht erreicht worden – bei dem vorliegenden Krankheitsbild von Seiten der Leber nicht ausgegangen werden.
In Würdigung der Akten und des klägerischen Vortrages kann aber nicht angenommen werden, dass ihm bei unterstellter unversehrter Heimkehr aus dem Kriege eine höhere Rente gezahlt würde. Dem Beklagten und dem Sozialgericht war im Ergebnis vielmehr beizutreten. Das Vorliegen eines schädigungsbedingten Mindereinkommens haben sie zutreffend verneint, wie aus folgendem hervorgeht, wenn es sich dabei auch nicht um Arbeits-, sondern um Renteneinkommen handelt.
Der Kläger befand sich nach Entlassung aus Kriegsgefangenschaft in derselben Lage wie eine Vielzahl heimatvertriebener Kriegsteilnehmer. Als ungeschädigte und Kriegsbeschädigte gleichermaßen mussten sie Mittel und Wege finden, sich unter völlig veränderten politischen und sich laufend verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten eine neue Existenz zu gründen. Dabei kam es ausschließlich auf ihre Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Zähigkeit und Willen an, ob und in welcher Weise sie das bewältigten. Betrachtet man diesen Personenkreis, so ist allgemein bekannt, dass ein beachtlicher Teil, auch trotz und oft gerade wegen hinderlicher Verletzungsfolgen, seinen Weg bis in erfolgreiche und sozial hoch einzustufende Laufbahnen und Stellungen gegangen ist, wohingegen ein anderer Teil vor dem Kriegsdienst vorhanden gewesene Berufswünsche aufgesteckt und sich mit vergleichsweise bescheidenen beruflichen Erfolgen zufriedengegeben hat. Dabei knüpfen alle entweder an vorhandenes Wissen an oder suchten neue zu erlangen.
Da der Kläger vor der Einberufung seine Berufsausbildung zum Ingenieur noch nicht beendet hatte, mündet die Überprüfung des im Raum stehenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmales, ob er im Zeitpunkt der Antragstellung ein schädigungsbedingtes Mindereinkommen hatte, hiernach in die Frage ein, ob er mutmaßlich, d.h. zumindest mit Wahrscheinlichkeit, bei erster Gelegenheit nach dem Kriege sein Studium fortgesetzt hätte, falls er ungeschädigt geblieben wäre. Das hält der Senat aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umstände keinesfalls für sicher. Konkrete Anhaltspunkte, wie der Verbleib am zunächst angewiesenen Aufenthaltsort W. die dort schon nach ca. vier Monaten im April 1946 erfolgte Heirat, die Geburt des ersten Kindes im November 1947 und die des zweiten im Jahre 1950 sprechen entschieden dagegen. Denn das Bestreben des Klägers als Ehemann und Familienvater musste zwangsläufig auf Sicherung des Unterhalts gerichtet sein. Ein Umzug in den nächstgelegenen Studienort H. nach Wiederöffnung der Fachschulen wäre für ihn auch unter dem Aspekt des unversehrten heimatvertriebenen Kriegsteilnehmers nur unter Schwierigkeiten und Opfern möglich gewesen. Ob er diese auf sich genommen und sie seiner Familie zugemutet hätte, ist mehr als fraglich, zumal er noch vier Semester benötigte, um zu einem Studienabschluss zu kommen. Wenn der Kläger, wie tatsächlich geschehen, keinen Versuch zur Fortsetzung des Studium unternommen, sondern sich stattdessen nach einer noch wertfreien Übergangstätigkeit als Pförtner eine seinen Fähigkeiten entsprechende Angestelltentätigkeit bei der Gemeinde W. gesucht hat, dann hat er das getan, was ein Grossteil gesund gebliebener Heimatvertriebener ebenfalls getan hätte. Der Beruf des Gemeindeangestellten war der damaligen allgemeinen wirtschaftlichen Lage durchaus angepasst und im besonderen einem Familienvater gemäß. Der Umstand, dass der Kläger diese in der weiteren Zukunft sicher bis zur Leistungsgruppe III ausbaufähige Stellung verloren hat, ist mit Schädigungsfolgen nun aber nicht in Verbindung zu bringen. Der weitere Berufsweg eines unversehrten ehemaligen Fachschulstudenten ohne familiäre finanzielle Unterstützung, der sich frühzeitig zur Gründung einer Familie entschloss, wäre sehr vermutlich kaum anders als der des Klägers im konkreten Falle verlaufen, wenn die aktenkundigen Geschehnisse in W. ebenso eingetreten wären.
So betrachtet ist der Schluss durchaus gerechtfertigt, dass er als Ungeschädigter nicht Ingenieur oder Fachangestellter geworden wäre. Ein Einkommensverlust besteht schon deshalb nicht, weil er nach dem Kriege im Leben tatsächlich das erreicht hat, was aufgrund seines Willensentschlusses und seiner Handlungsweise mit Wahrscheinlichkeit nur zu erreichen war.
Andererseits hätte er sein Studium trotz der anerkannten Schädigungsfolgen aber erfolgreich beenden und Ingenieurtätigkeiten im allgemeinen Maschinenbau, im Schul- oder Behördenwesen verrichten können, wenn er das tatsächlich fest gewollt hätte. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass seine Verletzung bei der Ausführung mancher praktischer Studienarbeiten hinderlich gewesen wäre. Auch hätten ihm deshalb nicht alle beruflichen Sparten offengestanden. Jedoch wären ihm die für heimatvertriebene und schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer geschaffenen Erleichterungen gewährt worden. Seine Wiederzulassung zum Studium, dessen Vollendung und die Erlangung einer geeigneten Stellung waren insbesondere in Wertung der Sonderbestimmungen für Schwerbeschädigte nicht gescheitert. Er hätte darauf vertrauen können, dass man auf seine Behinderung in gebotener Weise Rücksicht genommen hätte. Unter diesen objektiv bestehenden Voraussetzungen war es dem Kläger zuzumuten, zumindest einen Versuch zu wagen, als Versehrter die begonnene Berufsausbildung fortzusetzen. Damit hätte er jedenfalls seinen Leistungs- und Ausbildungswillen entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dokumentiert, den sowohl § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch § 2 der einschlägigen Durchführungsverordnung erwähnt und fordert. Da aber nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine Energie insoweit in zumutbarer Weise eingesetzt hat, kann die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des behaupteten Berufsziels auch nicht angenommen werden. Seine besondere Mentalität, welche im Schriftsatz vom 22. Juni 1972 in diesem Zusammenhang erwähnt ist, fällt nicht als entscheidungserheblich ins Gewicht. Denn die Befürchtung, Schwierigkeiten gewärtigen zu müssen – unterstellt, sie habe tatsächlich vorgelegen –, spricht gerade gegen den Willen, sich unbedingt zu behaupten. So gesehen ist sie im Rahmen des § 30 Abs. 4 BVG und des § 2 DVO gerade ein negatives Indiz. Als spezifische Auswirkung der anerkannten Schädigungsfolgen kann diese besondere Mentalität darüber hinaus nicht gewertet werden. Denn dass der Kläger manuell durchaus arbeiten konnte, beweisen seine sämtlichen beruflichen Tätigkeiten ab 1947. Als Ingenieur wäre er nicht mehr beansprucht worden als in dem Beruf des Angestellten, Werkstattleiters oder Lagerverwalters, wenn auch an die geistigen Fähigkeiten höhere Anforderungen gestellt worden wären. Auf diese haben die anerkannten Schädigungsfolgen jedoch keinen objektiv erkennbaren Einfluss.
Nach alledem liegt eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des begehrten Berufsschadensausgleichs, der schädigungsbedingte Einkommensverlust, nicht vor. Der Berufung war der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge deshalb zu versagen.
Rechtskraft
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