Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 51/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 350/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen an einen bei der Leistungshöhe (Leistungsgruppenzuordnung) zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (§ 113 Abs. 2 AFG i.d.F.d. HStruktG-AFG vom 18.12.1975 – BGBl. I S. 3113).
I. Die Berufung der gegen das Urteil des Sozialgerichts Wissbaden vom 15. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitslosenhilfe – Ahli – (Leistungsgruppenzuordnung). Der im Jahre 1940 gegorene Kläger ist verhindert und hat zwei Kinder. Ab 13. Juni 1975 bezog er Alhi, seine Ehefrau bezog ab 1. April 1976 Arbeitslosengeld – Alg –. Zu Beginn des Jahres 1975 hatte der Kläger die Lohnsteuerklasse III, seine Ehefrau die Lohnsteuerklasse II, ab 1. Juni 1975 wurden die Steuerklassen in V und III geändert; diese Steuerklassen galten auch zu Beginn des Jahres 1976; ab 1. Mai 1976 wurden die Steuerklassen in III (Kläger) und II (Ehefrau) geändert.
Im Jahre 1976 bezog der Kläger Alhi nach der Leistungsgruppe C. Ab 1. April 1976 bezog die Ehefrau des Klägers, die sich arbeitslos gemeldet hatte, Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Am 20. August 1976 meldete sie sich beim Arbeitsamt Frankfurt am Main ab mit dem Hinweis, sie wolle nur noch als Hausfrau tätig sein.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1977 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid über Alhi dahingehend ab, als sie ab 1. Februar 1977 Alhi nur noch in Höhe der Leistungsgruppe D entsprechend der Leistungstabelle 1976 gewährte; nach Anrechnung von weiterem Einkommen verblieb bei einem zugrunde gelegten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 555,– DM ein wöchentlicher Leistungssatz von 88,98 DM. Mit dem dagegen, eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Ehefrau stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, weshalb auf seiner Lohnsteuerkarte 1976 die Lohnssteuerklasse III vermerkt sei; dem müsse die Beklagte Rechnung tragen und deshalb Alhi nach der Leistungsgruppe C gewähren. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1977 Alhi ab 1. Januar 1977 nach dar Leistungsgruppe C. Mit Bescheid vom 30. März 1977 hob sie diesen Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Höhe eines wöchentlichen Bewilligungsbetrages von 135,62 DM wieder auf (§ 151 Abs. 1 AFG). Zur Begründung führte sie an, nach der zu Beginn des Kalenderjahres 1976 für den Kläger maßgebenden Lohnsteuerklasse sei er der Leistungsgruppe D zuzuordnen (§ 111 Abs. 2 AFG). Danach stehe ihm Alhi unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens in Höhe von wöchentlich 88,98 DM zu. Zu Unrecht sei ihm mit Bescheid vom 15. Februar 1977 ein höherer Betrag zuerkannt worden. Auf eine Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 1977 werde verzichtet. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1977 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem an, der Kläger habe im Jahre 1976 aufgrund einer Übergangsregelung des Art. I § 2 Abs. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1976 Leistungen nach der Leistungsgruppe C erhalten, da sein Leistungsanspruch in Jahre 1973 entstanden sei und er Alhi als Verheirateter erhalten habe. Vom 1. Januar 1977 an sei der Leistungsanspruch der Leistungsgruppe nach § 111 Abs. 2 zuzuordnen gewesen, wobei maßgeblich auf die zu Beginn des Kalenderjahres 1976 eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen gewesen sei; dies sei die Steuerklasse V gewesen. Der Steuerklassenwechsel am 1. Mai 1976 sei leistungsrechtlich unbeachtlich gewesen, weil sich die Klägerin erst ab 19. August 1976 entschlossen gehabt habe, nicht mehr erwerbstätig zu sein.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. April 1977 Klage. Er trug vor, der Lohsteuerklassenwechsel aus 1. Mai 1976 sei in der Absicht seiner Ehefrau vorgenommen worden, über kurz oder lang nicht mehr arbeiten, sondern nur noch als Hausfrau tätig sein zu wollen.
Das Sozialgericht Wiesbaden änderte mit Urteil vom 15. Februar 1978 die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 1977 und 30. März 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1977 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Alhi ab 1. Januar 1977 nach der Leistungsgruppe C zu zahlen. Die Berufung ließ es zu. Zur Begründung führte es an, der Kläger habe über den 31. Dezember 1976 hinaus Anspruch auf Alhi nach der Leistungsgruppe C, weil der Kläger und seine Ehefrau einen gemäß § 113 Abs. 2 AFG zu berücksichtigenden Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen hätten. Seit dem 1. April 1976 habe die Ehefrau des Klägers keine Beschäftigung mehr ausgeübt, sie sei arbeitslos gemeldet gewesen und habe Alg bezogen. Der Steuerklassenwechsel vom 1. Mai 1976 stehe auch deshalb eng mit der Aufgabe der Beschäftigung der Ehefrau des Klägers in Verbindung, weil diese sich beim Arbeitsamt F. mit Wirkung vom 20. August 1976 abgemeldet habe.
Gegen dieses der Beklagten am 7. März 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 23. März 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 29. März 1978, eingelegte Berufung.
Sie ist der Auffassung, der am 1. Mai 1976 vorgenommene Steuerklassenwechsel zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau erfülle nicht die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 AFG. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten könne nur berücksichtigt werden, wenn der Wechsel vorgenommen worden sei, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine, oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Zwar habe die Ehefrau des Klägers ab 1. Mai 1978 keine Beschäftigung mehr ausgeübt, so daß möglicherweise der Wortlaut des § 113 Abs. 2 AFG erfüllt sei; nach dem Willen des Gesetzgebers sei es jedoch erforderlich daß der Ehegatte – zumindest für längere Dauer – überhaupt keine Beschäftigung mehr ausüben wolle. Dies folge auch aus den Materialien zum Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom 18. Dezember 1975. Danach müßte die endgültige Aufgabe der Beschäftigung ursächlich für den Steuerklassenwechsel sein. Falls die Aufgabe der Beschäftigung erst nach dem Steuerklassenwechsel liege, werde man eine solche Kausalität nur dann annehmen können, wenn noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wechsel und dem maßgeblichen Grund bestehe. Ein solcher Zusammenhang könne jedoch bei einem Zwischenraum vor vier bis fünf Monaten nicht mehr festgestellt werden. Es reiche nicht aus, wenn der Steuerklassenwechsel vorgenommen worden sei, weil die Ehefrau des Klägers über kurz oder lang sich habe entschließen wollen, auch für die Zukunft keine Beschäftigung mehr anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Steuerklassenänderung zum 1. Mai 1976 müsse berücksichtigt werden.
Denn mit Sicherheit wäre eine solche Änderung zum 30. August 1976 oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, daß die Ehefrau des Klägers keine Berufstätigkeit mehr aufnehmen wolle. Eine entsprechende Steuerklassenänderung wäre dann aber nicht mehr möglich gewesen, weil sie bereits im Mai desselben Jahres erfolgt war. Es könne auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Kläger und seine Ehefrau eine entsprechende Steuerklassenänderung beantragt hätten, denn sie hatten schon mehrmals vorher ihre Lohnsteuerklassen ändern lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten, Stamm-Nr. XXX der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat am Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1977 Alhi nach der Leistungsgruppe "C” zu gewähren.
Soweit die Höhe der Alhi von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in des der Anspruch entstanden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 134 Abs. 2 S. 1 AFG). Maßgebend ist insoweit die am 1. Januar 1976 maßgebliche Eintragung auf der Steuerkarte, obgleich der Anspruch des Klägers bereits früher entstanden ist, da zu dieser Zeit die Änderung der Bestimmung des § 113 AFG durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Steuerklasse V, woraus die Beklagte jedoch zu Unrecht schließt, daß auch ab 1. Januar 1977, nach Wegfall der Übergangsregelung durch das Haushaltsstrukturgesetz – AFG, die Leistungsgruppe D zur Bemessung der Alhi zugrundezulegen ist (Übergangsregelung des Art. 1 § 2 Abs. 10 Nr. 1 Haushaltsstrukturgesetz – AFG). Denn über den 31. Dezember 1976 ist die dem Kläger zu gewährende Alhi nach der Leistungsgruppe C zu gewähren, da ein zu berücksichtigender Steuerklassenwechsel am 1. Mai 1976 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durchgeführt worden war. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatten des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, Der Steuerklassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind (§ 113 Abs. 2 i.d.F. des Art. 1 § 1 Nr. 29 des HstruktG-AFG vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3113)). Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten ist nach dem Steuerrecht ohne besonderen Anlaß möglich. Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November eines Jahres bei der Gemeinde, in den Fällen des § 32 Abs. 6 und 7 Einkommensteuergesetz (EstG) 1975 beim Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November bei der Gemeinde beantragen, die andere nach § 38 b Ziff. 3 bis 5 EstG in Betracht kommenden Steuerklassen zu ändern (vgl. § 39 Abs. 5 EStG 1975).
Nach § 113 Abs. 2 AFG wird jedoch nicht jeder Steuerklassenwechsel berücksichtigt. Bei der Bemessung des Alg bzw. der Alhi wird er nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen wegen der Geburt eines Kindes oder wegen häuslicher Bindungen seine bisherige Beschäftigung ganz aufgibt oder von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht. Damit wird der Lohnsteuerklassenwechsel grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn er auch ohne die Arbeitslosigkeit objektiv geboten war (vgl. Krebs, Komm. z. AFG, § 113 Rdz. 5). Damit sollen nur Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und daraus folgenden Änderungen der Steuerklasse berücksichtigt werden, wenn sie auf längere Dauer angelegt sind.
Die Voraussetzungen für einen nach § 113 Abs. 2 AFG zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsel sind hier erfüllt. Denn die Ehefrau des Klägers übte ab 1. April 1976 keine Beschäftigung mehr aus, sie war arbeitslos gemeldet und bezog auch Alg. Damit in engem zeitlichem Zusammenhang stand der Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers und seiner Ehefrau, in dem im Zusammenhang mit der eintretenden Arbeitslosigkeit eine Bestätigung des Entschlusses gesehen werden kann auch für die Zukunft keine Beschäftigung mehr anzunehmen. Dies hatte die Ehefrau des Klägers auch mit Wirkung vom 20. August 1976 gegenüber dem Arbeitsamt F. zum Ausdruck gebracht, in dem sie sich als Arbeitsuchende abgemeldet hatte. Damit kam auch für die Beklagte erkennbar zum Ausdruck, daß die Klägerin keine Vollbeschäftigung mehr durchführen und sogar auf absehbare Zeit nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen wollte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände reichte zu einem berechtigten Steuerwechsel nach § 113 Abs. 2 AFG bereits die Arbeitslosmeldung aus, da das Gesetz objektiv daran anknüpft, daß keine Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin sich gegenüber dem Arbeitsamt während des Bezugs von Alg als verfügbar gemeldet hatte. Dann dies ändert nichts an dem von der Ehefrau des Klägers bereits in den Monaten April/Mai 1976 gefaßten Entschluß, auf absehbare Zeit keine Beschäftigung ausüben zu wollen. Inwieweit dies die Beklagte veranlaßt haben könnte, die Verfügbarkeit infrage zu stellen, kann hier dahinstehen, da dies nicht streitbefangen ist. Die Verfügbarkeit zu überprüfen wäre der Beklagten jedoch möglich gewesen, wenn sie der Ehefrau des Klägers eine geeignete Stelle nachgewiesen und die bei Nichtannahme von dem Gesetz vorgesehenen Sanktionen festgestellt hätte (Sperrzeit). Ist der Steuerklassenwechsel damit beachtlich (§ 113 Abs. 2 AFG), steht den Kläger Alhi nach der Leistungsgruppe "C” zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, SGG). Höchstrichterlich ist bisher nicht geklärt, welche Voraussetzungen an einen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (§ 113 Abs. 2 AFG) zu stellen find, insbesondere, wenn der Steuerklassenwechsel wegen eingetretener Arbeitslosigkeit vorgenommen wurde, die nach Erschöpfung des Anspruchs zur Abmeldung als Arbeitsuchender führt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitslosenhilfe – Ahli – (Leistungsgruppenzuordnung). Der im Jahre 1940 gegorene Kläger ist verhindert und hat zwei Kinder. Ab 13. Juni 1975 bezog er Alhi, seine Ehefrau bezog ab 1. April 1976 Arbeitslosengeld – Alg –. Zu Beginn des Jahres 1975 hatte der Kläger die Lohnsteuerklasse III, seine Ehefrau die Lohnsteuerklasse II, ab 1. Juni 1975 wurden die Steuerklassen in V und III geändert; diese Steuerklassen galten auch zu Beginn des Jahres 1976; ab 1. Mai 1976 wurden die Steuerklassen in III (Kläger) und II (Ehefrau) geändert.
Im Jahre 1976 bezog der Kläger Alhi nach der Leistungsgruppe C. Ab 1. April 1976 bezog die Ehefrau des Klägers, die sich arbeitslos gemeldet hatte, Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Am 20. August 1976 meldete sie sich beim Arbeitsamt Frankfurt am Main ab mit dem Hinweis, sie wolle nur noch als Hausfrau tätig sein.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1977 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid über Alhi dahingehend ab, als sie ab 1. Februar 1977 Alhi nur noch in Höhe der Leistungsgruppe D entsprechend der Leistungstabelle 1976 gewährte; nach Anrechnung von weiterem Einkommen verblieb bei einem zugrunde gelegten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 555,– DM ein wöchentlicher Leistungssatz von 88,98 DM. Mit dem dagegen, eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Ehefrau stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, weshalb auf seiner Lohnsteuerkarte 1976 die Lohnssteuerklasse III vermerkt sei; dem müsse die Beklagte Rechnung tragen und deshalb Alhi nach der Leistungsgruppe C gewähren. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1977 Alhi ab 1. Januar 1977 nach dar Leistungsgruppe C. Mit Bescheid vom 30. März 1977 hob sie diesen Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Höhe eines wöchentlichen Bewilligungsbetrages von 135,62 DM wieder auf (§ 151 Abs. 1 AFG). Zur Begründung führte sie an, nach der zu Beginn des Kalenderjahres 1976 für den Kläger maßgebenden Lohnsteuerklasse sei er der Leistungsgruppe D zuzuordnen (§ 111 Abs. 2 AFG). Danach stehe ihm Alhi unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens in Höhe von wöchentlich 88,98 DM zu. Zu Unrecht sei ihm mit Bescheid vom 15. Februar 1977 ein höherer Betrag zuerkannt worden. Auf eine Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 1977 werde verzichtet. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1977 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem an, der Kläger habe im Jahre 1976 aufgrund einer Übergangsregelung des Art. I § 2 Abs. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1976 Leistungen nach der Leistungsgruppe C erhalten, da sein Leistungsanspruch in Jahre 1973 entstanden sei und er Alhi als Verheirateter erhalten habe. Vom 1. Januar 1977 an sei der Leistungsanspruch der Leistungsgruppe nach § 111 Abs. 2 zuzuordnen gewesen, wobei maßgeblich auf die zu Beginn des Kalenderjahres 1976 eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen gewesen sei; dies sei die Steuerklasse V gewesen. Der Steuerklassenwechsel am 1. Mai 1976 sei leistungsrechtlich unbeachtlich gewesen, weil sich die Klägerin erst ab 19. August 1976 entschlossen gehabt habe, nicht mehr erwerbstätig zu sein.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. April 1977 Klage. Er trug vor, der Lohsteuerklassenwechsel aus 1. Mai 1976 sei in der Absicht seiner Ehefrau vorgenommen worden, über kurz oder lang nicht mehr arbeiten, sondern nur noch als Hausfrau tätig sein zu wollen.
Das Sozialgericht Wiesbaden änderte mit Urteil vom 15. Februar 1978 die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 1977 und 30. März 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1977 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Alhi ab 1. Januar 1977 nach der Leistungsgruppe C zu zahlen. Die Berufung ließ es zu. Zur Begründung führte es an, der Kläger habe über den 31. Dezember 1976 hinaus Anspruch auf Alhi nach der Leistungsgruppe C, weil der Kläger und seine Ehefrau einen gemäß § 113 Abs. 2 AFG zu berücksichtigenden Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen hätten. Seit dem 1. April 1976 habe die Ehefrau des Klägers keine Beschäftigung mehr ausgeübt, sie sei arbeitslos gemeldet gewesen und habe Alg bezogen. Der Steuerklassenwechsel vom 1. Mai 1976 stehe auch deshalb eng mit der Aufgabe der Beschäftigung der Ehefrau des Klägers in Verbindung, weil diese sich beim Arbeitsamt F. mit Wirkung vom 20. August 1976 abgemeldet habe.
Gegen dieses der Beklagten am 7. März 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 23. März 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 29. März 1978, eingelegte Berufung.
Sie ist der Auffassung, der am 1. Mai 1976 vorgenommene Steuerklassenwechsel zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau erfülle nicht die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 AFG. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten könne nur berücksichtigt werden, wenn der Wechsel vorgenommen worden sei, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine, oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Zwar habe die Ehefrau des Klägers ab 1. Mai 1978 keine Beschäftigung mehr ausgeübt, so daß möglicherweise der Wortlaut des § 113 Abs. 2 AFG erfüllt sei; nach dem Willen des Gesetzgebers sei es jedoch erforderlich daß der Ehegatte – zumindest für längere Dauer – überhaupt keine Beschäftigung mehr ausüben wolle. Dies folge auch aus den Materialien zum Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom 18. Dezember 1975. Danach müßte die endgültige Aufgabe der Beschäftigung ursächlich für den Steuerklassenwechsel sein. Falls die Aufgabe der Beschäftigung erst nach dem Steuerklassenwechsel liege, werde man eine solche Kausalität nur dann annehmen können, wenn noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wechsel und dem maßgeblichen Grund bestehe. Ein solcher Zusammenhang könne jedoch bei einem Zwischenraum vor vier bis fünf Monaten nicht mehr festgestellt werden. Es reiche nicht aus, wenn der Steuerklassenwechsel vorgenommen worden sei, weil die Ehefrau des Klägers über kurz oder lang sich habe entschließen wollen, auch für die Zukunft keine Beschäftigung mehr anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Steuerklassenänderung zum 1. Mai 1976 müsse berücksichtigt werden.
Denn mit Sicherheit wäre eine solche Änderung zum 30. August 1976 oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, daß die Ehefrau des Klägers keine Berufstätigkeit mehr aufnehmen wolle. Eine entsprechende Steuerklassenänderung wäre dann aber nicht mehr möglich gewesen, weil sie bereits im Mai desselben Jahres erfolgt war. Es könne auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Kläger und seine Ehefrau eine entsprechende Steuerklassenänderung beantragt hätten, denn sie hatten schon mehrmals vorher ihre Lohnsteuerklassen ändern lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten, Stamm-Nr. XXX der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 150 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat am Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1977 Alhi nach der Leistungsgruppe "C” zu gewähren.
Soweit die Höhe der Alhi von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in des der Anspruch entstanden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 134 Abs. 2 S. 1 AFG). Maßgebend ist insoweit die am 1. Januar 1976 maßgebliche Eintragung auf der Steuerkarte, obgleich der Anspruch des Klägers bereits früher entstanden ist, da zu dieser Zeit die Änderung der Bestimmung des § 113 AFG durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Steuerklasse V, woraus die Beklagte jedoch zu Unrecht schließt, daß auch ab 1. Januar 1977, nach Wegfall der Übergangsregelung durch das Haushaltsstrukturgesetz – AFG, die Leistungsgruppe D zur Bemessung der Alhi zugrundezulegen ist (Übergangsregelung des Art. 1 § 2 Abs. 10 Nr. 1 Haushaltsstrukturgesetz – AFG). Denn über den 31. Dezember 1976 ist die dem Kläger zu gewährende Alhi nach der Leistungsgruppe C zu gewähren, da ein zu berücksichtigender Steuerklassenwechsel am 1. Mai 1976 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau durchgeführt worden war. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatten des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, Der Steuerklassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind (§ 113 Abs. 2 i.d.F. des Art. 1 § 1 Nr. 29 des HstruktG-AFG vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3113)). Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten ist nach dem Steuerrecht ohne besonderen Anlaß möglich. Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November eines Jahres bei der Gemeinde, in den Fällen des § 32 Abs. 6 und 7 Einkommensteuergesetz (EstG) 1975 beim Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November bei der Gemeinde beantragen, die andere nach § 38 b Ziff. 3 bis 5 EstG in Betracht kommenden Steuerklassen zu ändern (vgl. § 39 Abs. 5 EStG 1975).
Nach § 113 Abs. 2 AFG wird jedoch nicht jeder Steuerklassenwechsel berücksichtigt. Bei der Bemessung des Alg bzw. der Alhi wird er nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen wegen der Geburt eines Kindes oder wegen häuslicher Bindungen seine bisherige Beschäftigung ganz aufgibt oder von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht. Damit wird der Lohnsteuerklassenwechsel grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn er auch ohne die Arbeitslosigkeit objektiv geboten war (vgl. Krebs, Komm. z. AFG, § 113 Rdz. 5). Damit sollen nur Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und daraus folgenden Änderungen der Steuerklasse berücksichtigt werden, wenn sie auf längere Dauer angelegt sind.
Die Voraussetzungen für einen nach § 113 Abs. 2 AFG zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsel sind hier erfüllt. Denn die Ehefrau des Klägers übte ab 1. April 1976 keine Beschäftigung mehr aus, sie war arbeitslos gemeldet und bezog auch Alg. Damit in engem zeitlichem Zusammenhang stand der Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers und seiner Ehefrau, in dem im Zusammenhang mit der eintretenden Arbeitslosigkeit eine Bestätigung des Entschlusses gesehen werden kann auch für die Zukunft keine Beschäftigung mehr anzunehmen. Dies hatte die Ehefrau des Klägers auch mit Wirkung vom 20. August 1976 gegenüber dem Arbeitsamt F. zum Ausdruck gebracht, in dem sie sich als Arbeitsuchende abgemeldet hatte. Damit kam auch für die Beklagte erkennbar zum Ausdruck, daß die Klägerin keine Vollbeschäftigung mehr durchführen und sogar auf absehbare Zeit nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen wollte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände reichte zu einem berechtigten Steuerwechsel nach § 113 Abs. 2 AFG bereits die Arbeitslosmeldung aus, da das Gesetz objektiv daran anknüpft, daß keine Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin sich gegenüber dem Arbeitsamt während des Bezugs von Alg als verfügbar gemeldet hatte. Dann dies ändert nichts an dem von der Ehefrau des Klägers bereits in den Monaten April/Mai 1976 gefaßten Entschluß, auf absehbare Zeit keine Beschäftigung ausüben zu wollen. Inwieweit dies die Beklagte veranlaßt haben könnte, die Verfügbarkeit infrage zu stellen, kann hier dahinstehen, da dies nicht streitbefangen ist. Die Verfügbarkeit zu überprüfen wäre der Beklagten jedoch möglich gewesen, wenn sie der Ehefrau des Klägers eine geeignete Stelle nachgewiesen und die bei Nichtannahme von dem Gesetz vorgesehenen Sanktionen festgestellt hätte (Sperrzeit). Ist der Steuerklassenwechsel damit beachtlich (§ 113 Abs. 2 AFG), steht den Kläger Alhi nach der Leistungsgruppe "C” zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, SGG). Höchstrichterlich ist bisher nicht geklärt, welche Voraussetzungen an einen bei der Leistungshöhe zu berücksichtigenden Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (§ 113 Abs. 2 AFG) zu stellen find, insbesondere, wenn der Steuerklassenwechsel wegen eingetretener Arbeitslosigkeit vorgenommen wurde, die nach Erschöpfung des Anspruchs zur Abmeldung als Arbeitsuchender führt.
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