Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Kg 536/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger ist j. Staatsangehöriger und seit 1956 bei der Fa. K. AG in W.-B. beschäftigt. Er ist Vater des 1947 geborenen Sohnes V. und der 1953 bzw. 1955 geborenen Töchter N. und D ... Im Anschluß an die Volksschule besuchte der Sohn V. das Gymnasium in W. bis zur Mittleren Reife, um nach Bestehen des Abiturs in R. den gesetzlichen Wehrdienst in J. während der Zeit vom 27. Mai 1970 bis 27. Oktober 1971 abzuleisten. Im Jahre 1970 wir der Sohn des Klägers mehrere Wochen bei der Firma K. AG in W. beschäftigt; auch in den Jahren von 1971 bis 1973 hielt er sich jeweils mehrere Wochen bzw. Tage im der B. D. auf. – Am 1. November 1972 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Kindergeldes für seinen Wohn V. mit der Begründung, durch die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes (des Sohnes V. in J.) habe sich die Hochschulausbildung verzögert. In einem solchen Fall müsse ihm aber das Kindergeld auch unter Berücksichtigung des Sohnes V. weitergewährt werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. November 1972 ab, weil gesetzlicher Wehrdienst i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur der zur Erfüllung der Wehrpflicht nach dem Bundeswehrpflichtgesetz geleistete Wehrdienst oder zivile Ersatzdienst (vgl. § 42 Bundeswehrpflichtgesetz) sei, nicht aber der Dienst im den Streitkräften anderer Staaten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Bezugnahme auf Artikel 28 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II. S. 1437) geschlossenen Abkommens. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1972 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da als Wehrdienst grundsätzlich nur der deutsche Wehrdienst anzusehen sei. Falls der in fremden Streitkräften geleistete Wehrdienst berücksichtigt werden solle, handele es sich um genau umgrenzte Ausnahmen. Der im Bundeskindergeldgesetz verwendete Begriff "gesetzlicher Wehrdienst” lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu.
Gegen den ihm am 6. Dezember 1972 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15. Dezember 1972 Klage erhoben, die das Sozialgericht Wiesbaden durch Urteil vom 9. Mai 1973 abwies. Selbst wenn der Sohn V. einen zweiten Wohnsitz in der B. D. beibehalten habe, könne dem Kläger (Vater) das Kindergeld nicht über den 27. Oktober 1971 hinaus gewährt werden. Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens zwischen der B. D. und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 bestimme, daß sich ein solcher Anspruch nach den Rechtsvorschriften für Kinder richte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gelegentlich aufhielten. Gesetzlicher Wehrdienst sei nur der nach deutschem Recht geleistete Wehrdienst. Für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG sei mangeln einer dahingehenden gesetzlichen Regelung kein Raum.
Gegen das dem Kläger am 16. Mai 1973 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Mai 1973 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, des Abkommen zwischen der B. D. (BRD) und der R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 habe nach Sinn und Zweck eine sozialrechtliche Gleichstellung der in einem Vertragsstaat Beschäftigten des anderen Vertragsstaates gewährleisten sollen. Berücksichtige man dies, so könne die Auslegung des Bundeskindergeldgesetzes nur zu einer Gleichstellung des jugoslawischen Klägers führen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 9. Mai 1973 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1972 aufzuheben und ihm Kindergeld unter Berücksichtigung des Sohnes V. für die Dauer des von diesem geleisteten Wehrdienstes in J. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bemessung des Kindergeldes der in R. (J.) studierende Sohn V. berücksichtigt werden kann, weil sich dessen Schul- bzw. Berufsausbildung durch den in J. nach dortigem Recht in der Zeit vom 27. Mai 1970 bis 27. Oktober 1971 geleisteten Wehrdienst über das 25. Lebensjahr hinaus verzögert hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz – BKGG). Diese Frage hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Aufgrund des Artikel 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 Teil 2 S. 1437) haben Personen, die in einem der Vertragsstaaten beschäftigt sind, einen Anspruch auf Kindergeld nach dessen Rechtsvorschriften. Diese Vorschrift ermöglicht die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes auf j. Staatsangehörige und damit die Gewährung von Kindergeld nach Maßgabe der entsprechenden deutschen Bestimmungen. Eine Gleichstellung des nach deutschen Recht mit dem nach j. Recht geleisteten Wehrdienstes in Bezug auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Anspruch des seit 1956 bei der Firma K. AG in W. arbeitenden Klägers auf die Gewährung von Kindergeld beruht auf § 1 Abs. 1 BKGG, dem sogenannten Territorialprinzip (und nicht auf den Nationalitätenprinzip), das Personen, die im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 13, 14 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz) haben, für das zweite und jedes weitere Kind nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zuerkennt. Der Kläger hat demgemäß ab Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1964 – und nicht erst seit dem D.-J. Abkommen über die Soziale Sicherheit am 1. Dezember 1968 –bis einschließlich Juni 1966, vom September 1967 bis einschließlich Oktober 1968 und vom November 1971 bis April 1972 Kindergeld unter Berücksichtigung von drei ehelichen Kindern erhalten, da der am 1. Mai 1947 geborene Sonn V. 1972 sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist der Kläger nicht schlechter gestellt als jede andere in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Person, deren Kind Wehrdienst bei den Streitkräften anderer Staaten ableistet, zumal während des Wehrdienstes auch nach dem Bundeskindergeldgesetz kein Anspruch auf Kindergeld besteht da der gesetzliche Wehrdienst und der zivile Ersatzdienst keine Berufsausbildung sind (Wickenhagen-Krebs, Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz, § 2 Rz. 23).
Daß Wehrdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG nur der zur Erfüllung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geleistete oder diesem gleichgestellte Dienst ist (vgl. § 42 Wehrpflichtgesetz), ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes mit seiner Gegenüberstellung des gesetzlichen Wehrdienstes und des zivilen Ersatzdienstes. Zum anderen folgt dies aus – in der Rechtswissenschaft als ordre public bezeichneten – übergeordneten politischen Grundsätzen. Um den nach deutschen Wehrrecht geleisteten Wehrdienst mit demjenigen in ausländischen Streitkräften gleichzusetzen, wäre eine besonders gesetzliche Regelung – ggf. im Rahmen eines internationalen Übereinkommens – erforderlich gewesen, wie sie z.B. für bestimmte Fragen der Rentenversicherung in Artikel 4 der zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik D. und F. über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (BGBl. 1958 Teil 2 S. 755) enthalten ist. Der im Bundeskindergeldgesetz verwendete Begriff "gesetzlicher Wehrdienst” läßt eine erweiternde Auslegung nicht zu. – Auch in anderen Gesetzen der sozialen Sicherung wird als Wehrdienst grundsätzlich nur der deutsche Wehrdienst als solcher anerkannt (z.B. § 576 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung – RVO). Soweit in fremden Streitkräften geleisteter Wehrdienst berücksichtigt werden soll, sind diese Ausnahmen in den einschlägigen Vorschriften genau umgrenzt (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG – sowie BSG, Urteil vom 13. Dezember 1966 – 10 RV 447/65; BSG 26, 30 –vgl. Runderlass des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 261/66.4 II b 3 – 2983.2 vom 2. Januar 1969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger ist j. Staatsangehöriger und seit 1956 bei der Fa. K. AG in W.-B. beschäftigt. Er ist Vater des 1947 geborenen Sohnes V. und der 1953 bzw. 1955 geborenen Töchter N. und D ... Im Anschluß an die Volksschule besuchte der Sohn V. das Gymnasium in W. bis zur Mittleren Reife, um nach Bestehen des Abiturs in R. den gesetzlichen Wehrdienst in J. während der Zeit vom 27. Mai 1970 bis 27. Oktober 1971 abzuleisten. Im Jahre 1970 wir der Sohn des Klägers mehrere Wochen bei der Firma K. AG in W. beschäftigt; auch in den Jahren von 1971 bis 1973 hielt er sich jeweils mehrere Wochen bzw. Tage im der B. D. auf. – Am 1. November 1972 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Kindergeldes für seinen Wohn V. mit der Begründung, durch die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes (des Sohnes V. in J.) habe sich die Hochschulausbildung verzögert. In einem solchen Fall müsse ihm aber das Kindergeld auch unter Berücksichtigung des Sohnes V. weitergewährt werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. November 1972 ab, weil gesetzlicher Wehrdienst i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur der zur Erfüllung der Wehrpflicht nach dem Bundeswehrpflichtgesetz geleistete Wehrdienst oder zivile Ersatzdienst (vgl. § 42 Bundeswehrpflichtgesetz) sei, nicht aber der Dienst im den Streitkräften anderer Staaten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Bezugnahme auf Artikel 28 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II. S. 1437) geschlossenen Abkommens. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1972 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da als Wehrdienst grundsätzlich nur der deutsche Wehrdienst anzusehen sei. Falls der in fremden Streitkräften geleistete Wehrdienst berücksichtigt werden solle, handele es sich um genau umgrenzte Ausnahmen. Der im Bundeskindergeldgesetz verwendete Begriff "gesetzlicher Wehrdienst” lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu.
Gegen den ihm am 6. Dezember 1972 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15. Dezember 1972 Klage erhoben, die das Sozialgericht Wiesbaden durch Urteil vom 9. Mai 1973 abwies. Selbst wenn der Sohn V. einen zweiten Wohnsitz in der B. D. beibehalten habe, könne dem Kläger (Vater) das Kindergeld nicht über den 27. Oktober 1971 hinaus gewährt werden. Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens zwischen der B. D. und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 bestimme, daß sich ein solcher Anspruch nach den Rechtsvorschriften für Kinder richte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gelegentlich aufhielten. Gesetzlicher Wehrdienst sei nur der nach deutschem Recht geleistete Wehrdienst. Für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG sei mangeln einer dahingehenden gesetzlichen Regelung kein Raum.
Gegen das dem Kläger am 16. Mai 1973 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Mai 1973 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, des Abkommen zwischen der B. D. (BRD) und der R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 habe nach Sinn und Zweck eine sozialrechtliche Gleichstellung der in einem Vertragsstaat Beschäftigten des anderen Vertragsstaates gewährleisten sollen. Berücksichtige man dies, so könne die Auslegung des Bundeskindergeldgesetzes nur zu einer Gleichstellung des jugoslawischen Klägers führen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 9. Mai 1973 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1972 aufzuheben und ihm Kindergeld unter Berücksichtigung des Sohnes V. für die Dauer des von diesem geleisteten Wehrdienstes in J. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bemessung des Kindergeldes der in R. (J.) studierende Sohn V. berücksichtigt werden kann, weil sich dessen Schul- bzw. Berufsausbildung durch den in J. nach dortigem Recht in der Zeit vom 27. Mai 1970 bis 27. Oktober 1971 geleisteten Wehrdienst über das 25. Lebensjahr hinaus verzögert hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz – BKGG). Diese Frage hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Aufgrund des Artikel 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen R. J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 Teil 2 S. 1437) haben Personen, die in einem der Vertragsstaaten beschäftigt sind, einen Anspruch auf Kindergeld nach dessen Rechtsvorschriften. Diese Vorschrift ermöglicht die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes auf j. Staatsangehörige und damit die Gewährung von Kindergeld nach Maßgabe der entsprechenden deutschen Bestimmungen. Eine Gleichstellung des nach deutschen Recht mit dem nach j. Recht geleisteten Wehrdienstes in Bezug auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Anspruch des seit 1956 bei der Firma K. AG in W. arbeitenden Klägers auf die Gewährung von Kindergeld beruht auf § 1 Abs. 1 BKGG, dem sogenannten Territorialprinzip (und nicht auf den Nationalitätenprinzip), das Personen, die im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 13, 14 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz) haben, für das zweite und jedes weitere Kind nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zuerkennt. Der Kläger hat demgemäß ab Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1964 – und nicht erst seit dem D.-J. Abkommen über die Soziale Sicherheit am 1. Dezember 1968 –bis einschließlich Juni 1966, vom September 1967 bis einschließlich Oktober 1968 und vom November 1971 bis April 1972 Kindergeld unter Berücksichtigung von drei ehelichen Kindern erhalten, da der am 1. Mai 1947 geborene Sonn V. 1972 sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist der Kläger nicht schlechter gestellt als jede andere in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Person, deren Kind Wehrdienst bei den Streitkräften anderer Staaten ableistet, zumal während des Wehrdienstes auch nach dem Bundeskindergeldgesetz kein Anspruch auf Kindergeld besteht da der gesetzliche Wehrdienst und der zivile Ersatzdienst keine Berufsausbildung sind (Wickenhagen-Krebs, Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz, § 2 Rz. 23).
Daß Wehrdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG nur der zur Erfüllung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geleistete oder diesem gleichgestellte Dienst ist (vgl. § 42 Wehrpflichtgesetz), ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes mit seiner Gegenüberstellung des gesetzlichen Wehrdienstes und des zivilen Ersatzdienstes. Zum anderen folgt dies aus – in der Rechtswissenschaft als ordre public bezeichneten – übergeordneten politischen Grundsätzen. Um den nach deutschen Wehrrecht geleisteten Wehrdienst mit demjenigen in ausländischen Streitkräften gleichzusetzen, wäre eine besonders gesetzliche Regelung – ggf. im Rahmen eines internationalen Übereinkommens – erforderlich gewesen, wie sie z.B. für bestimmte Fragen der Rentenversicherung in Artikel 4 der zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik D. und F. über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (BGBl. 1958 Teil 2 S. 755) enthalten ist. Der im Bundeskindergeldgesetz verwendete Begriff "gesetzlicher Wehrdienst” läßt eine erweiternde Auslegung nicht zu. – Auch in anderen Gesetzen der sozialen Sicherung wird als Wehrdienst grundsätzlich nur der deutsche Wehrdienst als solcher anerkannt (z.B. § 576 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung – RVO). Soweit in fremden Streitkräften geleisteter Wehrdienst berücksichtigt werden soll, sind diese Ausnahmen in den einschlägigen Vorschriften genau umgrenzt (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG – sowie BSG, Urteil vom 13. Dezember 1966 – 10 RV 447/65; BSG 26, 30 –vgl. Runderlass des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 261/66.4 II b 3 – 2983.2 vom 2. Januar 1969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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