Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 547/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. April 1969 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1968 verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Einstufung als kaufmännischer Angestellter der Leistungsgruppe – Wirtschaftsbereich Energiewirtschaft und Wasserversorgung (Wirtschaftsgruppe Energieversorgung) – ab 1. Januar 1964 zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1909 geborene Kläger besuchte von 1916 bis 1924 die Volksschule und war dann bis 1927 als kaufmännischer Lehrling tätig. Ab 1927 bis Februar 1965 arbeitete er als kaufmännischer Angestellter – zuletzt in der Abteilung Rechnungsprüfung bei der Hessischen E.-Aktiengesellschaft ( ) in D. Er erhält auf Grund des Bescheides vom 6. August 1965 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach vorausgegangenen Heilverfahren eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 10. November 1964, nachdem der Facharzt für innere Medizin Dr. V. in dem Gutachten vom 17. September 1964 gemeint hatte, der Verlust des linken Beines im Oberschenkel mit Phantomschmerzen, das Bluthochdruckleiden mit Kreislaufstörungen, der Verdacht auf chronische Leberentzündung und die gesteigerte nervöse Erregbarkeit lasse nur noch einfache geistige und leichte körperliche Arbeiten 3 bis 4 Stunden täglich zu. Im Rahmen dieser Begutachtung führte der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. G. in dem Gutachten vom 6. Mai 1965 aus, der Kläger klage über eine Fülle von Beschwerden, die praktisch den gesamten Körper beträfen, wobei die Beschwerden mit vielen Superlativen vorgetragen würden. Er sei sehr erheblich neurotisch und wirke ganz auf seine Beschwerden fixiert. Die vorliegenden Körperschäden und Störungen rechtfertigten eine Rentengewährung nicht. Der Kläger könne weiterhin als kaufmännischer Angestellter mehr als halbtägig arbeiten. In dem weiteren Gutachten vom 15. Mai 1965 vertrat der Facharzt für Chirurgie Dr. M. die Ansicht, durch die Phantomschmerzen, die häufigen Entzündungen am Prothesensitz und die Narbenbeschwerden beim Tragen der Prothese sei der Kläger sehr stark behindert. Eine Erwerbstätigkeit im Berufsleben als kaufmännischer Angestellter sei ihm jedoch täglich von 4 bis 5 Stunden mit Unterbrechungen in sitzender Tätigkeit zuzumuten. Abschließend bemerkte er weiter, die Erwerbsfähigkeit werde ausschließlich durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt.
Bei dem Kläger sind auf Grund des Umanerkennungsbescheide vom 3. April 1951 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Verlust des linken Oberschenkels, druckschmerzhafte Narben an der linken Leiste und am Oberschenkelstumpf”.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1964 wurde ohne Erhöhung des Grades der MdE als weitere Schädigungsfolge "Phantomschmerz” anerkannt.
Mit Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. März 1966 ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger eine Versorgungsrente nach einer MdE um 90 v.H. zu gewähren, was mit Ausführungsbescheid vom 16. Mai 1966 geschehen ist.
Der von ihm im Dezember 1963 gestellte Antrag wegen einer beruflichen Betroffenheit die MdE zu erhöhen, ist nach Auskunft der H. AG vom 16. März 1964, wonach er entsprechendem geltenden Tarifvertrag richtig eingruppiert sei und auch als Nichtbeschädigter im Rahmen der Abteilung Rechnungsprüfung keine andere Tätigkeit ausüben würde, als die er zur Zeit verrichte, mit Bescheid vom 25. Mai 1964 abgelehnt worden.
Im Februar 1965 beantragte der Kläger Berufsschadensausgleich, zu dem Dr. Z. unter Auswertung der Gutachten die im Rentenverfahren der BfA erstellt worden sind, die Meinung vertrat, die Nichtschädigungsleiden dürften wohl der Grund gewesen sein, daß der Kläger den ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter habe aufgeben müssen. Die Schädigungsfolgen seien keineswegs dafür die Ursache gewesen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1967 wurde daraufhin der Antrag abgelehnt, weil durch die Schädigungsfolgen kein Einkommensverlust eingetreten oder nachgewiesen sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der H. AG vom 4. Dezember 1967 machte der Kläger im Widerspruchsverfahren dazu geltend, wenn er kein Beschädigter gewesen wäre, so wäre ihm ein etwas umfangreicheres Arbeitsgebiet übertragen worden. Das hätte zur Folge gehabt, daß er dann auch in die nächsthöhere Gehaltsgruppe aufgerückt wäre. Er hätte dann gegenüber 1.065,– DM ein Monatsgrundgehalt von 1.269,– DM bezogen.
Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1968 führte aus, ein berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei abgelehnt worden, weil der Kläger nach ärztlicher Auffassung in der Lage sei, als kaufmännischer Angestellter uneingeschränkt tätig zu sein. Das habe damals auch sein Arbeitgeber – die H. AG bestätigt, die davon gesprochen habe, daß er ohne die Schädigungsfolgen keine andere Arbeit verrichten würde und tarifgerecht eingruppiert sei. Die durchgeführte Invalidisierung sei nicht durch die Schädigungsfolgen, sondern durch davon unabhängige Gesundheitsstörungen bedingt. Der dadurch verursachte Minderverdienst sei somit nicht durch die Schädigungsfolgen entstanden, so daß die Voraussetzungen zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht erfüllt seien. Die von der H. AG vorgelegte neue Bescheinigung vom 4. Dezember 1967 sei nicht geeignet, die Auskunft der gleichen Firma vom 16. März 1964 zu entkräften.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, sein Arbeitgeber habe eindeutig bestätigt, daß er ohne die Schädigungsfolgen in eine andere Gehaltsgruppe aufgestiegen wäre. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, durch die Schädigungsfolgen sei weder die vorzeitige Invalidisierung eingetreten noch seien diese ein Hinderungsgrund gewesen, daß der Kläger nicht in eine höhere Gehaltsgruppe Eingang gefunden habe.
Das Sozialgericht hat von der H. AG die Auskunft vom 2. Juli 1968 eingeholt, die bestätigt, daß der Kläger innerhalb des ihm übertragenen Tätigkeitsbereichs tarifgerecht bezahlt worden sei. Bei der Festsetzung seines Gehalts habe die Kriegsbeschädigung keine Rolle gespielt. Wegen seines Gesundheits- und Beschädigtenzustandes sei ihm kein größerer Aufgabenbereich übertragen worden. Hätte ihm ein umfangreicheres Tätigkeitsgebiet anvertraut werden können, dann wäre er auch bestimmt in die nächsthöhere Gehaltsgruppe aufgerückt. Sein Nachfolger, der kein Beschädigter sei, werde nach der gleichen Tarifgruppe bezahlt.
Mit Urteil vom 23. April 1969 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, als kaufmännischer Angestellter, der eine sitzende Tätigkeit verrichtet habe, sei der Kläger durch die Schädigungsfolgen nicht wesentlich behindert gewesen. Er sei nach dem Tarifvertrag der H. AG entsprechend der verrichteten Arbeit in der Abteilung Rechnungsprüfung entlohnt worden. Die vorzeitige Invalidisierung gehe nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurück, sondern dafür seien vor allem das Bluthochdruckleiden mit Kreislaufstörung, die Leberschädigung und auch eine erhebliche psychogene Überlagerung sowie Fixierung körperlicher Beschwerden verantwortlich zu machen. Ein Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG stehe ihm daher nicht zu. Die von der H. AG in den Bescheinigungen vom 24. Dezember 1967 und 2. Juli 1968 wiedergegebene Ansicht, dem Kläger hätte ohne seine Schädigungsfolgen ein umfangreicheres Tätigkeitsgebiet anvertraut werden können, zeige nur eine Möglichkeit auf und stelle keine Wahrscheinlichkeit dar. Das gelte schon deshalb, weil der Nachfolger des Klägers, obwohl nicht Beschädigter, das gleiche Arbeitsgebiet verwalte und auch nach der gleichen Tarifgruppe bezahlt werde.
Gegen das dem Kläger am 2. Mai 1969 zugestellte Urteil ist seine Berufung am 20. Mai 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er ausführt, ohne die Schädigungsfolgen wäre er in eine höhere Gehaltsgruppe aufgestiegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. April 1969 und den Bescheid vom 18. Mai 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1968 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich unter Einstufung als kaufmännischer Angestellter in die Leistungsgruppe III – Wirtschaftsbereich Energiewirtschaft und Wasserversorgung – Wirtschaftsgruppe Elektrizitätserzeugung und Verteilung – zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die frühere Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 16. März 1964 habe eine klare Aussage dahingehend enthalten, daß er entsprechend dem Tarifvertrag richtig eingruppiert gewesen sei und als Nichtgeschädigter im Rahmen der Abteilung Rechnungsprüfung keine andere Tätigkeit ausgeübt hätte. Die späteren Erklärungen widersprächen dieser ersten Äußerung.
Gemäß Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1969 wurde ein Gutachten von Amts wegen von der Neurologischen Klinik der Universität H. eingeholt, auf das verwiesen wird.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Grundlisten-Nr. , die Akten der BfA und die Akten des Sozialgerichts Darmstadt S 3/V-131/57 und S 3/V-276/64 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und begründet.
Berufsschadensausgleich erhalten nach § 30 Abs. 3 BVG Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und denn bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (§ 30 Abs. BVG).
Von diesen Vorschriften ausgehend hatte der Senat zu prüfen, ob die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers im Jahre 1964 ursächlich durch Schädigungsfolgen mitbedingt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten vor, weil der Kläger durch seine vorzeitige Invalidisierung einmal ein Mindereinkommen hat und weil er auch nicht mehr in der Lage ist, seine Angestelltenrente durch entsprechende Beitragsleistungen bis zum 65. Lebensjahr zu erhöhen. Daß die Schädigungsfolgen für die vorzeitige Zurruhesetzung mitursächlich gewesen sind, ist schon dem Gutachten des Dr. V. vom 17. September 1964 zu entnehmen, das neben den schädigungsunabhängigen Krankheiten ausdrücklich auch den Verlust des linken Beines mit Phantomschmerzen bei den Krankheitsbezeichnungen aufführt. Da die Schädigungsfolgen allein im damaligen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit mit 80 v.H. beeinträchtigten, spricht schon dieser Umstand für eine starke Vermutung der Mitursächlichkeit der Schädigungsfolgen an der vorzeitigen Pensionierung. Es ist indessen denkbar, daß trotz einer hohen MdE durch Schädigungsfolgen diese nicht an einer Berufsunfähigkeit beteiligt sein müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Schädigungsfolgen keine wesentliche Bedingung für die Berufsunfähigkeit bilden. Bei objektiver Würdigung des Gutachtens des Dr. V. gelangte der Senat jedoch zu der Auffassung, daß den Schädigungsfolgen eine Mitursächlichkeit für die vorzeitige Pensionierung zukommt, auch wenn dies in dem Gutachten des Dr. V. expressis verbis nicht zum Ausdruck kommt. Wenn der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. G. in seinem Gutachten vom 6. Mai 1965 eine andere Auffassung vertreten hat, so ist diese durch die gutachtliche Äußerung des Facharztes für Chirurgie Dr. M. vom 15. Mai 1965 schon erheblich eingeschränkt worden. Denn Dr. M. hat durchaus anerkannt, daß im damaligen Zeitpunkt erhebliche Beschwerden am Oberschenkelstumpf vorgelegen haben. Sie waren jedenfalls bei der Untersuchung objektivierbar. Im Hinblick hierauf hat Dr. M. angenommen, daß der Kläger eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nur mit erheblichen Unterbrechungen ausüben könne. Demzufolge hat er ihn zwar nicht als voll berufsunfähig angesehen, aber ihn als teilweise berufsunfähig erklärt. Im übrigen war er der Meinung, daß noch ein internistisches Gutachten beigezogen werden müsse. Seine Auffassung, daß die Schädigungsfolgen den Kläger in seinem Leistungsvermögen wesentlich beeinträchtigt haben, hat er dadurch unterstrichen, daß er die Schädigungsfolgen ausschließlich als Ursache für die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ansah (Vgl. S. 5 des Gutachtens Ziff. 6). Im Hinblick auf diese Feststellung hat die BfA, ohne ein weiteres internistisches Gutachten beizuziehen, Berufsunfähigkeit angenommen und mit Bescheid vom 6. August 1965 dem Kläger eine entsprechende Rente gewährt. Daß sie hierbei auch die Schädigungsfolgen mitberücksichtigt hat, kann nach den Gutachten des Dr. V. und des Dr. M. nicht zweifelhaft sein. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch das von Amts wegen in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität H. vom 6. März 1970 bestätigt. Denn die Sachverständigen dieser Klinik haben die Schädigungsfolgen als wesentliche Mitursache der Berufsunfähigkeit angesehen. Zwar haben sie auch der Angina pectoris in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Mitursächlichkeit für die Berufsunfähigkeit eingeräumt. Das hindert den Senat aber nicht, die Schädigungsfolge als wesentliche Mitursache für die vorzeitige Zurruhesetzung anzusehen. Denn nach dem in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsgesetz können zu einem rechtlich relevanten Erfolg mehrere Ursachen nebeneinander beitragen. Entscheidend ist nur, daß jede von ihnen die Rolle einer wesentlichen Mitursache haben muß. Wenn die H. Sachverständigen in ihrem Gutachten bemerkt haben, die Frage, ob der Kläger seinen Beruf ohne Hinzutritt der pectanginösen Beschwerden habe weiter ausüben können, sei irrelevant, so liegt hierin kein Widerspruch, denn mit dieser Bemerkung haben sie keineswegs ihre Auffassung, daß die Schädigungsfolgen eine wesentliche Ursache für die vorzeitige Zurruhesetzung gewesen sind, eingeschränkt. Im Gegenteil sind sie bei dieser Auffassung, wie sich aus dem Schlußabsatz ihres Gutachtens ergibt, eindeutig geblieben. Demzufolge hatte der Senat keine Bedenken, sich für die hier zu entscheidende Frage dem Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität H. vom 6. März 1970 anzuschließen.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 23, S. 188). Denn in dieser Entscheidung ging es um die Frage der Bewertung der MdE im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG, während hier die Frage der Mitursächlichkeit zweier Bedingungen im Hinblick auf den durch die vorzeitige Zurruhesetzung eingetretenen Einkommensverlust zu beurteilen war. Hängt ein Einkommensverlust davon ab, ob mehrere Ursachen zu seinem Eintritt beigetragen haben, so ist jede selbständig auf ihre Ursächlichkeit zu überprüfen und diese zu bejahen, wenn die fragliche Bedingung wesentlich zum Eintritt des Erfolges beigetragen hat.
Für die Einstufung des Klägers in den begehrten Wirtschaftsbereich bestanden keine Bedenken. Der Kläger hat nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang Tätigkeiten ausgeübt, die in die Leistungsgruppe III der Angestellten des Wirtschaftsbereiches Elektrizitätserzeugung und Verteilung einzugruppieren sind. Demzufolge war von dieser Leistungsgruppe auszugehen.
Gemäß § 130 SGG konnte nur ein Grundurteil erlassen werden, weil die Höhe des zu gewährenden Berufsschadensausgleichs erst nach Ermittlung des Einkommens des Klägers ab 1. Januar 1964 bzw. nach Feststellung der von der BfA bezogenen Rente und einer evtl. Zusatzversorgung festgestellt werden kann. Von dieser Feststellung hängt ab, ab wann und in welcher Höhe Berufsschadensausgleich zu zahlen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1909 geborene Kläger besuchte von 1916 bis 1924 die Volksschule und war dann bis 1927 als kaufmännischer Lehrling tätig. Ab 1927 bis Februar 1965 arbeitete er als kaufmännischer Angestellter – zuletzt in der Abteilung Rechnungsprüfung bei der Hessischen E.-Aktiengesellschaft ( ) in D. Er erhält auf Grund des Bescheides vom 6. August 1965 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach vorausgegangenen Heilverfahren eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 10. November 1964, nachdem der Facharzt für innere Medizin Dr. V. in dem Gutachten vom 17. September 1964 gemeint hatte, der Verlust des linken Beines im Oberschenkel mit Phantomschmerzen, das Bluthochdruckleiden mit Kreislaufstörungen, der Verdacht auf chronische Leberentzündung und die gesteigerte nervöse Erregbarkeit lasse nur noch einfache geistige und leichte körperliche Arbeiten 3 bis 4 Stunden täglich zu. Im Rahmen dieser Begutachtung führte der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. G. in dem Gutachten vom 6. Mai 1965 aus, der Kläger klage über eine Fülle von Beschwerden, die praktisch den gesamten Körper beträfen, wobei die Beschwerden mit vielen Superlativen vorgetragen würden. Er sei sehr erheblich neurotisch und wirke ganz auf seine Beschwerden fixiert. Die vorliegenden Körperschäden und Störungen rechtfertigten eine Rentengewährung nicht. Der Kläger könne weiterhin als kaufmännischer Angestellter mehr als halbtägig arbeiten. In dem weiteren Gutachten vom 15. Mai 1965 vertrat der Facharzt für Chirurgie Dr. M. die Ansicht, durch die Phantomschmerzen, die häufigen Entzündungen am Prothesensitz und die Narbenbeschwerden beim Tragen der Prothese sei der Kläger sehr stark behindert. Eine Erwerbstätigkeit im Berufsleben als kaufmännischer Angestellter sei ihm jedoch täglich von 4 bis 5 Stunden mit Unterbrechungen in sitzender Tätigkeit zuzumuten. Abschließend bemerkte er weiter, die Erwerbsfähigkeit werde ausschließlich durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt.
Bei dem Kläger sind auf Grund des Umanerkennungsbescheide vom 3. April 1951 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Verlust des linken Oberschenkels, druckschmerzhafte Narben an der linken Leiste und am Oberschenkelstumpf”.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1964 wurde ohne Erhöhung des Grades der MdE als weitere Schädigungsfolge "Phantomschmerz” anerkannt.
Mit Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. März 1966 ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger eine Versorgungsrente nach einer MdE um 90 v.H. zu gewähren, was mit Ausführungsbescheid vom 16. Mai 1966 geschehen ist.
Der von ihm im Dezember 1963 gestellte Antrag wegen einer beruflichen Betroffenheit die MdE zu erhöhen, ist nach Auskunft der H. AG vom 16. März 1964, wonach er entsprechendem geltenden Tarifvertrag richtig eingruppiert sei und auch als Nichtbeschädigter im Rahmen der Abteilung Rechnungsprüfung keine andere Tätigkeit ausüben würde, als die er zur Zeit verrichte, mit Bescheid vom 25. Mai 1964 abgelehnt worden.
Im Februar 1965 beantragte der Kläger Berufsschadensausgleich, zu dem Dr. Z. unter Auswertung der Gutachten die im Rentenverfahren der BfA erstellt worden sind, die Meinung vertrat, die Nichtschädigungsleiden dürften wohl der Grund gewesen sein, daß der Kläger den ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter habe aufgeben müssen. Die Schädigungsfolgen seien keineswegs dafür die Ursache gewesen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1967 wurde daraufhin der Antrag abgelehnt, weil durch die Schädigungsfolgen kein Einkommensverlust eingetreten oder nachgewiesen sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der H. AG vom 4. Dezember 1967 machte der Kläger im Widerspruchsverfahren dazu geltend, wenn er kein Beschädigter gewesen wäre, so wäre ihm ein etwas umfangreicheres Arbeitsgebiet übertragen worden. Das hätte zur Folge gehabt, daß er dann auch in die nächsthöhere Gehaltsgruppe aufgerückt wäre. Er hätte dann gegenüber 1.065,– DM ein Monatsgrundgehalt von 1.269,– DM bezogen.
Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1968 führte aus, ein berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei abgelehnt worden, weil der Kläger nach ärztlicher Auffassung in der Lage sei, als kaufmännischer Angestellter uneingeschränkt tätig zu sein. Das habe damals auch sein Arbeitgeber – die H. AG bestätigt, die davon gesprochen habe, daß er ohne die Schädigungsfolgen keine andere Arbeit verrichten würde und tarifgerecht eingruppiert sei. Die durchgeführte Invalidisierung sei nicht durch die Schädigungsfolgen, sondern durch davon unabhängige Gesundheitsstörungen bedingt. Der dadurch verursachte Minderverdienst sei somit nicht durch die Schädigungsfolgen entstanden, so daß die Voraussetzungen zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht erfüllt seien. Die von der H. AG vorgelegte neue Bescheinigung vom 4. Dezember 1967 sei nicht geeignet, die Auskunft der gleichen Firma vom 16. März 1964 zu entkräften.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, sein Arbeitgeber habe eindeutig bestätigt, daß er ohne die Schädigungsfolgen in eine andere Gehaltsgruppe aufgestiegen wäre. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, durch die Schädigungsfolgen sei weder die vorzeitige Invalidisierung eingetreten noch seien diese ein Hinderungsgrund gewesen, daß der Kläger nicht in eine höhere Gehaltsgruppe Eingang gefunden habe.
Das Sozialgericht hat von der H. AG die Auskunft vom 2. Juli 1968 eingeholt, die bestätigt, daß der Kläger innerhalb des ihm übertragenen Tätigkeitsbereichs tarifgerecht bezahlt worden sei. Bei der Festsetzung seines Gehalts habe die Kriegsbeschädigung keine Rolle gespielt. Wegen seines Gesundheits- und Beschädigtenzustandes sei ihm kein größerer Aufgabenbereich übertragen worden. Hätte ihm ein umfangreicheres Tätigkeitsgebiet anvertraut werden können, dann wäre er auch bestimmt in die nächsthöhere Gehaltsgruppe aufgerückt. Sein Nachfolger, der kein Beschädigter sei, werde nach der gleichen Tarifgruppe bezahlt.
Mit Urteil vom 23. April 1969 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, als kaufmännischer Angestellter, der eine sitzende Tätigkeit verrichtet habe, sei der Kläger durch die Schädigungsfolgen nicht wesentlich behindert gewesen. Er sei nach dem Tarifvertrag der H. AG entsprechend der verrichteten Arbeit in der Abteilung Rechnungsprüfung entlohnt worden. Die vorzeitige Invalidisierung gehe nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurück, sondern dafür seien vor allem das Bluthochdruckleiden mit Kreislaufstörung, die Leberschädigung und auch eine erhebliche psychogene Überlagerung sowie Fixierung körperlicher Beschwerden verantwortlich zu machen. Ein Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG stehe ihm daher nicht zu. Die von der H. AG in den Bescheinigungen vom 24. Dezember 1967 und 2. Juli 1968 wiedergegebene Ansicht, dem Kläger hätte ohne seine Schädigungsfolgen ein umfangreicheres Tätigkeitsgebiet anvertraut werden können, zeige nur eine Möglichkeit auf und stelle keine Wahrscheinlichkeit dar. Das gelte schon deshalb, weil der Nachfolger des Klägers, obwohl nicht Beschädigter, das gleiche Arbeitsgebiet verwalte und auch nach der gleichen Tarifgruppe bezahlt werde.
Gegen das dem Kläger am 2. Mai 1969 zugestellte Urteil ist seine Berufung am 20. Mai 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er ausführt, ohne die Schädigungsfolgen wäre er in eine höhere Gehaltsgruppe aufgestiegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. April 1969 und den Bescheid vom 18. Mai 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1968 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich unter Einstufung als kaufmännischer Angestellter in die Leistungsgruppe III – Wirtschaftsbereich Energiewirtschaft und Wasserversorgung – Wirtschaftsgruppe Elektrizitätserzeugung und Verteilung – zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die frühere Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 16. März 1964 habe eine klare Aussage dahingehend enthalten, daß er entsprechend dem Tarifvertrag richtig eingruppiert gewesen sei und als Nichtgeschädigter im Rahmen der Abteilung Rechnungsprüfung keine andere Tätigkeit ausgeübt hätte. Die späteren Erklärungen widersprächen dieser ersten Äußerung.
Gemäß Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1969 wurde ein Gutachten von Amts wegen von der Neurologischen Klinik der Universität H. eingeholt, auf das verwiesen wird.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Grundlisten-Nr. , die Akten der BfA und die Akten des Sozialgerichts Darmstadt S 3/V-131/57 und S 3/V-276/64 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und begründet.
Berufsschadensausgleich erhalten nach § 30 Abs. 3 BVG Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und denn bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (§ 30 Abs. BVG).
Von diesen Vorschriften ausgehend hatte der Senat zu prüfen, ob die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers im Jahre 1964 ursächlich durch Schädigungsfolgen mitbedingt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten vor, weil der Kläger durch seine vorzeitige Invalidisierung einmal ein Mindereinkommen hat und weil er auch nicht mehr in der Lage ist, seine Angestelltenrente durch entsprechende Beitragsleistungen bis zum 65. Lebensjahr zu erhöhen. Daß die Schädigungsfolgen für die vorzeitige Zurruhesetzung mitursächlich gewesen sind, ist schon dem Gutachten des Dr. V. vom 17. September 1964 zu entnehmen, das neben den schädigungsunabhängigen Krankheiten ausdrücklich auch den Verlust des linken Beines mit Phantomschmerzen bei den Krankheitsbezeichnungen aufführt. Da die Schädigungsfolgen allein im damaligen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit mit 80 v.H. beeinträchtigten, spricht schon dieser Umstand für eine starke Vermutung der Mitursächlichkeit der Schädigungsfolgen an der vorzeitigen Pensionierung. Es ist indessen denkbar, daß trotz einer hohen MdE durch Schädigungsfolgen diese nicht an einer Berufsunfähigkeit beteiligt sein müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Schädigungsfolgen keine wesentliche Bedingung für die Berufsunfähigkeit bilden. Bei objektiver Würdigung des Gutachtens des Dr. V. gelangte der Senat jedoch zu der Auffassung, daß den Schädigungsfolgen eine Mitursächlichkeit für die vorzeitige Pensionierung zukommt, auch wenn dies in dem Gutachten des Dr. V. expressis verbis nicht zum Ausdruck kommt. Wenn der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. G. in seinem Gutachten vom 6. Mai 1965 eine andere Auffassung vertreten hat, so ist diese durch die gutachtliche Äußerung des Facharztes für Chirurgie Dr. M. vom 15. Mai 1965 schon erheblich eingeschränkt worden. Denn Dr. M. hat durchaus anerkannt, daß im damaligen Zeitpunkt erhebliche Beschwerden am Oberschenkelstumpf vorgelegen haben. Sie waren jedenfalls bei der Untersuchung objektivierbar. Im Hinblick hierauf hat Dr. M. angenommen, daß der Kläger eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nur mit erheblichen Unterbrechungen ausüben könne. Demzufolge hat er ihn zwar nicht als voll berufsunfähig angesehen, aber ihn als teilweise berufsunfähig erklärt. Im übrigen war er der Meinung, daß noch ein internistisches Gutachten beigezogen werden müsse. Seine Auffassung, daß die Schädigungsfolgen den Kläger in seinem Leistungsvermögen wesentlich beeinträchtigt haben, hat er dadurch unterstrichen, daß er die Schädigungsfolgen ausschließlich als Ursache für die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ansah (Vgl. S. 5 des Gutachtens Ziff. 6). Im Hinblick auf diese Feststellung hat die BfA, ohne ein weiteres internistisches Gutachten beizuziehen, Berufsunfähigkeit angenommen und mit Bescheid vom 6. August 1965 dem Kläger eine entsprechende Rente gewährt. Daß sie hierbei auch die Schädigungsfolgen mitberücksichtigt hat, kann nach den Gutachten des Dr. V. und des Dr. M. nicht zweifelhaft sein. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch das von Amts wegen in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität H. vom 6. März 1970 bestätigt. Denn die Sachverständigen dieser Klinik haben die Schädigungsfolgen als wesentliche Mitursache der Berufsunfähigkeit angesehen. Zwar haben sie auch der Angina pectoris in dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Mitursächlichkeit für die Berufsunfähigkeit eingeräumt. Das hindert den Senat aber nicht, die Schädigungsfolge als wesentliche Mitursache für die vorzeitige Zurruhesetzung anzusehen. Denn nach dem in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsgesetz können zu einem rechtlich relevanten Erfolg mehrere Ursachen nebeneinander beitragen. Entscheidend ist nur, daß jede von ihnen die Rolle einer wesentlichen Mitursache haben muß. Wenn die H. Sachverständigen in ihrem Gutachten bemerkt haben, die Frage, ob der Kläger seinen Beruf ohne Hinzutritt der pectanginösen Beschwerden habe weiter ausüben können, sei irrelevant, so liegt hierin kein Widerspruch, denn mit dieser Bemerkung haben sie keineswegs ihre Auffassung, daß die Schädigungsfolgen eine wesentliche Ursache für die vorzeitige Zurruhesetzung gewesen sind, eingeschränkt. Im Gegenteil sind sie bei dieser Auffassung, wie sich aus dem Schlußabsatz ihres Gutachtens ergibt, eindeutig geblieben. Demzufolge hatte der Senat keine Bedenken, sich für die hier zu entscheidende Frage dem Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität H. vom 6. März 1970 anzuschließen.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 23, S. 188). Denn in dieser Entscheidung ging es um die Frage der Bewertung der MdE im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG, während hier die Frage der Mitursächlichkeit zweier Bedingungen im Hinblick auf den durch die vorzeitige Zurruhesetzung eingetretenen Einkommensverlust zu beurteilen war. Hängt ein Einkommensverlust davon ab, ob mehrere Ursachen zu seinem Eintritt beigetragen haben, so ist jede selbständig auf ihre Ursächlichkeit zu überprüfen und diese zu bejahen, wenn die fragliche Bedingung wesentlich zum Eintritt des Erfolges beigetragen hat.
Für die Einstufung des Klägers in den begehrten Wirtschaftsbereich bestanden keine Bedenken. Der Kläger hat nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang Tätigkeiten ausgeübt, die in die Leistungsgruppe III der Angestellten des Wirtschaftsbereiches Elektrizitätserzeugung und Verteilung einzugruppieren sind. Demzufolge war von dieser Leistungsgruppe auszugehen.
Gemäß § 130 SGG konnte nur ein Grundurteil erlassen werden, weil die Höhe des zu gewährenden Berufsschadensausgleichs erst nach Ermittlung des Einkommens des Klägers ab 1. Januar 1964 bzw. nach Feststellung der von der BfA bezogenen Rente und einer evtl. Zusatzversorgung festgestellt werden kann. Von dieser Feststellung hängt ab, ab wann und in welcher Höhe Berufsschadensausgleich zu zahlen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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