Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 218/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat die Versorgungsbehörde mit dem Arbeitsamt eine Rentennachzahlung im Rahmen einer Neufeststellung verrechnet, weil der Kläger Arbeitslosenhilfe bezogen hat, dann betrifft das Urteil des Sozialgerichts, durch das die Klage auf Auszahlung der verrechneten Rente abgewiesen worden ist, nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. November 1968 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1918 geborene Kläger bezieht auf Grund des Zugunstenbescheides vom 28. Mai 1954 wegen "Absetzung des linken Oberschenkels” eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. ab 1. Oktober 1950 unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Bescheid vom 15. Februar 1966 gewährte ab 1. Januar 1964 eine monatliche Ausgleichsrente, die ab 1. Januar 1966 49,– DM betrug, wobei das seit 9. Oktober 1965 gezahlte Arbeitslosengeld von wöchentlich 78,70 DM bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden hatte. Weiterhin war damit ein Ehegattenzuschlag von 25,– DM und ein Kinderzuschlag von 75,– DM gezahlt worden.
Nachdem der Kläger ab 9. April 1966 vom Arbeitsamt P. Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, meldete es am 18. April 1966 den Ersatzanspruch beim Versorgungsamt S. an. Das Arbeitsamt stellte fest, daß bei der für die Zeit vom 9. April bis 15. August 1966 gewährten Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe lediglich die Ausgleichsrente von 49,– DM und nicht der Ehegatten- und Kinderzuschlag von 25,– DM und 75,– DM Berücksichtigung gefunden habe und damit 910,90 DM überzahlt worden seien. Der dann vom Arbeitsamt H. am 14. Januar 1969 erlassene Bescheid teilte dem Kläger mit, daß der Betrag von 410,60 DM nicht zurückgefordert werde, weil an dieser Überzahlung ihn kein Verschulden treffe, jedoch eine Forderung des Arbeitsamtes von insgesamt 500,30 DM bestehenbleibe.
Im Rahmen des Neufeststellungsbescheides vom 21. Januar 1966, mit dem die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge ab 1. April 1966 neu festgestellt worden sind, behielt das Versorgungsamt S. von der Nachzahlung für das Arbeitsamt P. 232,– DM ein.
Gegen diesen einbehaltenen Betrag von 232,– DM wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch.
Der Widerspruchsbescheid vom 24. November 1967 des Landesversorgungsamtes W. führte aus, mit der Benachrichtigung vom 18. April 1966 habe das Arbeitsamt P. mitgeteilt, daß die vom Kläger beantragte Arbeitslosenhilfe von der Höhe des Einkommens, zu dem auch die Kriegsbeschädigtenrente gehöre, abhänge. Der Kläger sei ferner darüber unterrichtet worden, daß das Arbeitsamt verpflichtet sei, dem Versorgungsamt die Gewährung einer Unterstützung anzuzeigen, und daß durch diese Anzeige der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, die durch Nichtberücksichtigung der Leistung entstanden seien und entstünden, auf das Arbeitsamt übergingen. Eine derartige Anzeige des Arbeitsamtes sei beim Versorgungsamt am 19. April 1966 eingegangen, das daraufhin verpflichtet gewesen sei, nach Erteilung des Bescheides vom 21. Oktober 1966 die Nachzahlung von 232,– DM einzubehalten und dem Arbeitsamt zu überweisen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat der Kläger vorgetragen, es sei nicht seine Schuld, daß eine Überzahlung entstanden sei. Er habe allen Stellen seine Einkommensverhältnisse offengelegt, so daß eine richtige Berechnung möglich gewesen sei.
Mit Urteil vom 21. November 1968 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG in Verbindung mit § 186 AVAVG sei die gemäß Bescheid vom 21. Oktober 1966 errechnete Nachzahlung von 232,– DM auf das Arbeitsamt P. übergegangen. Der Kläger habe für den zurückliegenden Berechnungszeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen, die von der Höhe der Versorgungsrente abhängig sei. Die Neuberechnung habe einen nachzuzahlenden Betrag ergeben, der als Ersatz für die zu Unrecht in dieser Höhe gewährte Arbeitslosenhilfe auf das Arbeitsamt übergegangen sei.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 7. Februar 1969 abgesandte Urteil ist die Berufung am 27. Februar 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, an der vom Arbeitsamt zurückgeforderten Überzahlung treffe ihn kein Verschulden. Bei der Verhandlung vor dem Sozialgericht Fulda habe er davon Kenntnis erhalten, daß es nicht nur um 232,– DM, sondern um einen Betrag von ca. 956,– DM gehe. Auf diese Summe sei das Gericht nicht eingegangen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. November 1968 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 21. Oktober 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1967 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 232,– DM auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Berufung sei nach § 148 Nr. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei weder gerügt noch erkennbar.
Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch im übrigen nicht zulässig (§ 148 Nr. 2 und 3 SGG). Denn vorliegend steht Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, nämlich vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1966 und auch die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse im Streit. Der Antrag des Klägers hat nämlich allein den Anspruch auf die Auszahlung der zur Verrechnung mit dem Arbeitsamt einbehaltenen Rentenzahlung für April 1966 bis Dezember 1966 im Rahmen des Neufeststellungsbescheides vom 21. Oktober 1966 zum Gegenstand. Darüber hat das Sozialgericht auch allein entschieden, so daß sein klage abweisendes Urteil demnach Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft und nicht einen Rückforderungsanspruch gegen die Versorgungsbehörde oder gegen das Arbeitsamt (BSG 5, 155; Urt. vom 18.2.1971 Az.: 9 RV 832/68).
Die Berufung ist auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da ein wesentlicher Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht vorliegt, den der Kläger darin sieht, daß das Vordergericht nicht die Gesamtsumme des Rückforderungsbetrages von 910,90 DM – der Kläger hat diesen mit ca. 956,– DM angegeben – bei seiner Überprüfung berücksichtigt habe. Damit mußte sich jedoch der Vorderrichter nicht auseinandersetzen, da der Bescheid vom 21. Oktober 1966 lediglich die Nachzahlung von 232,– DM für das Arbeitsamt P. einbehalten hatte und damit nur diese Summe im Streit stand. Der Inhalt der Entscheidung läßt daher weder Verstöße gegen §§ 103, 106 SGG noch gegen § 128 Abs. 1 SGG erkennen. Selbst wenn der Senat unterstellen würde, die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht mit der Rechtslage zu vereinbaren, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da dann ein "error in iudicando” vorliegt, der keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Dem Senat war es hiernach verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Klägers einzutreten. Der Berufung war vielmehr der Erfolg schon aus formellen Gründen zu versagen und die Berufung gemäß § 158 Abs. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1918 geborene Kläger bezieht auf Grund des Zugunstenbescheides vom 28. Mai 1954 wegen "Absetzung des linken Oberschenkels” eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. ab 1. Oktober 1950 unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Bescheid vom 15. Februar 1966 gewährte ab 1. Januar 1964 eine monatliche Ausgleichsrente, die ab 1. Januar 1966 49,– DM betrug, wobei das seit 9. Oktober 1965 gezahlte Arbeitslosengeld von wöchentlich 78,70 DM bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden hatte. Weiterhin war damit ein Ehegattenzuschlag von 25,– DM und ein Kinderzuschlag von 75,– DM gezahlt worden.
Nachdem der Kläger ab 9. April 1966 vom Arbeitsamt P. Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, meldete es am 18. April 1966 den Ersatzanspruch beim Versorgungsamt S. an. Das Arbeitsamt stellte fest, daß bei der für die Zeit vom 9. April bis 15. August 1966 gewährten Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe lediglich die Ausgleichsrente von 49,– DM und nicht der Ehegatten- und Kinderzuschlag von 25,– DM und 75,– DM Berücksichtigung gefunden habe und damit 910,90 DM überzahlt worden seien. Der dann vom Arbeitsamt H. am 14. Januar 1969 erlassene Bescheid teilte dem Kläger mit, daß der Betrag von 410,60 DM nicht zurückgefordert werde, weil an dieser Überzahlung ihn kein Verschulden treffe, jedoch eine Forderung des Arbeitsamtes von insgesamt 500,30 DM bestehenbleibe.
Im Rahmen des Neufeststellungsbescheides vom 21. Januar 1966, mit dem die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge ab 1. April 1966 neu festgestellt worden sind, behielt das Versorgungsamt S. von der Nachzahlung für das Arbeitsamt P. 232,– DM ein.
Gegen diesen einbehaltenen Betrag von 232,– DM wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch.
Der Widerspruchsbescheid vom 24. November 1967 des Landesversorgungsamtes W. führte aus, mit der Benachrichtigung vom 18. April 1966 habe das Arbeitsamt P. mitgeteilt, daß die vom Kläger beantragte Arbeitslosenhilfe von der Höhe des Einkommens, zu dem auch die Kriegsbeschädigtenrente gehöre, abhänge. Der Kläger sei ferner darüber unterrichtet worden, daß das Arbeitsamt verpflichtet sei, dem Versorgungsamt die Gewährung einer Unterstützung anzuzeigen, und daß durch diese Anzeige der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, die durch Nichtberücksichtigung der Leistung entstanden seien und entstünden, auf das Arbeitsamt übergingen. Eine derartige Anzeige des Arbeitsamtes sei beim Versorgungsamt am 19. April 1966 eingegangen, das daraufhin verpflichtet gewesen sei, nach Erteilung des Bescheides vom 21. Oktober 1966 die Nachzahlung von 232,– DM einzubehalten und dem Arbeitsamt zu überweisen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat der Kläger vorgetragen, es sei nicht seine Schuld, daß eine Überzahlung entstanden sei. Er habe allen Stellen seine Einkommensverhältnisse offengelegt, so daß eine richtige Berechnung möglich gewesen sei.
Mit Urteil vom 21. November 1968 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG in Verbindung mit § 186 AVAVG sei die gemäß Bescheid vom 21. Oktober 1966 errechnete Nachzahlung von 232,– DM auf das Arbeitsamt P. übergegangen. Der Kläger habe für den zurückliegenden Berechnungszeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen, die von der Höhe der Versorgungsrente abhängig sei. Die Neuberechnung habe einen nachzuzahlenden Betrag ergeben, der als Ersatz für die zu Unrecht in dieser Höhe gewährte Arbeitslosenhilfe auf das Arbeitsamt übergegangen sei.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 7. Februar 1969 abgesandte Urteil ist die Berufung am 27. Februar 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, an der vom Arbeitsamt zurückgeforderten Überzahlung treffe ihn kein Verschulden. Bei der Verhandlung vor dem Sozialgericht Fulda habe er davon Kenntnis erhalten, daß es nicht nur um 232,– DM, sondern um einen Betrag von ca. 956,– DM gehe. Auf diese Summe sei das Gericht nicht eingegangen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. November 1968 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 21. Oktober 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1967 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 232,– DM auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Berufung sei nach § 148 Nr. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei weder gerügt noch erkennbar.
Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch im übrigen nicht zulässig (§ 148 Nr. 2 und 3 SGG). Denn vorliegend steht Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, nämlich vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1966 und auch die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse im Streit. Der Antrag des Klägers hat nämlich allein den Anspruch auf die Auszahlung der zur Verrechnung mit dem Arbeitsamt einbehaltenen Rentenzahlung für April 1966 bis Dezember 1966 im Rahmen des Neufeststellungsbescheides vom 21. Oktober 1966 zum Gegenstand. Darüber hat das Sozialgericht auch allein entschieden, so daß sein klage abweisendes Urteil demnach Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft und nicht einen Rückforderungsanspruch gegen die Versorgungsbehörde oder gegen das Arbeitsamt (BSG 5, 155; Urt. vom 18.2.1971 Az.: 9 RV 832/68).
Die Berufung ist auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da ein wesentlicher Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht vorliegt, den der Kläger darin sieht, daß das Vordergericht nicht die Gesamtsumme des Rückforderungsbetrages von 910,90 DM – der Kläger hat diesen mit ca. 956,– DM angegeben – bei seiner Überprüfung berücksichtigt habe. Damit mußte sich jedoch der Vorderrichter nicht auseinandersetzen, da der Bescheid vom 21. Oktober 1966 lediglich die Nachzahlung von 232,– DM für das Arbeitsamt P. einbehalten hatte und damit nur diese Summe im Streit stand. Der Inhalt der Entscheidung läßt daher weder Verstöße gegen §§ 103, 106 SGG noch gegen § 128 Abs. 1 SGG erkennen. Selbst wenn der Senat unterstellen würde, die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht mit der Rechtslage zu vereinbaren, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da dann ein "error in iudicando” vorliegt, der keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Dem Senat war es hiernach verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Begehrens des Klägers einzutreten. Der Berufung war vielmehr der Erfolg schon aus formellen Gründen zu versagen und die Berufung gemäß § 158 Abs. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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