Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 9/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erstattung der Mehrkosten für die automatische Kraftübertragung in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis ist eine Kannleistung.
Die Entscheidung ist jedoch von den Gerichten voll nachprüfbar, ob die gesetzlichen Tatbestände durch die Verwaltung eine richtige Anwendung erfahren haben. Dabei ist nicht die der Verwaltung allein vorbehaltene Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung über das Nichtvorliegen gesetzlicher Tatbestände der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Bei einem einseitig Beinamputierten, dessen Fahrerlaubnis auf Personenwagen beschränkt ist, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet sind, ist beim Kauf einer VW-1600-L-Automatic-Limousine lediglich ein Betrag von 400,– DM zu erstatten.
Die Entscheidung ist jedoch von den Gerichten voll nachprüfbar, ob die gesetzlichen Tatbestände durch die Verwaltung eine richtige Anwendung erfahren haben. Dabei ist nicht die der Verwaltung allein vorbehaltene Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung über das Nichtvorliegen gesetzlicher Tatbestände der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Bei einem einseitig Beinamputierten, dessen Fahrerlaubnis auf Personenwagen beschränkt ist, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet sind, ist beim Kauf einer VW-1600-L-Automatic-Limousine lediglich ein Betrag von 400,– DM zu erstatten.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1916 geborenen Kläger sind mit Umanerkennungsbescheid vom 20. März 1951 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Wadenbeinnervlähmung links mit zunehmender Klumpspitzfußbildung; erhebliche Muskelabmagerung und geringe Verkürzung am linken Bein; deformierende Veränderung im linken Kniegelenk nach Schußbruch”.
Die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse 3 zu führen, ist deshalb auf Personenwagen beschränkt, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet sind.
Die Orthopädische Versorgungsstelle F. übernahm daher am 3. November 1961 für den in dem VW 1300 eingebauten Saxomat die Kosten in Höhe von 300,– DM.
Nachdem der Kläger im März 1968 eine VW-1600-L-Automatic-Limousine gekauft hatte, beantragte er im März 1968 die Übernahme der Kosten für die Automatic, die 723,– DM ausmachten.
Dem Kläger ist daraufhin am 8. Mai 1968 gemäß § 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 der VO zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ein Betrag von 400,– DM dafür ersetzt worden, mit dem er sich jedoch nicht zufrieden gab, sondern 700,– DM verlangte, da es sich bei dem VW 1600 mit Automatic nicht um eine fabrikmäßige Sonderausstattung, sondern um eine serienmäßige Ausstattung gehandelt habe.
Der hiernach am 18. Juli 1968 ergangene Bescheid stellte dazu fest, das vom Kläger beschaffte Motorfahrzeug vom Typ VW-1600-L-Automatic gehöre nicht zu den Fahrzeugen, die nur mit einer Getriebeautomatic im Handel erhältlich seien. Der VW 1600 werde mit und ohne Automatic hergestellt und so vertrieben. Für den serienmäßigen Einbau der Automatic werde vielmehr ein Aufpreis von 723,– DM auf den normalen Listenpreis des Fahrzeugs erhoben. Es handele sich damit um kein Fahrzeug, für das eine Kostenübernahme bis zu 700,– DM in Betracht komme. Der Kläger habe als Beschädigter mit Funktionsausfall eines Beines nur den Anspruch auf Kostenübernahme von 400,– DM.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Mehrkosten für die Automatic seien allein wegen der Schädigungsfolgen bedingt. Es sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, die Höhe des Kostenvorschusses von der Art des gekauften Pkw’s abhängig zu machen. Es sei nicht angängig, daß dem Beschädigten, der einen DAF kaufe, dafür eine Kostenübernahme von 700,– DM gewährt werde.
Der Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1968 führte dazu aus, da der Kläger die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3 mit der Auflage "nur für Personenwagen, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet seien” habe, könnten Kosten bis zu 900,– DM nicht übernommen werden, da diese Kostenübernahme für die Beschädigten vorgesehen sei, deren Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung beschränkt worden sei, Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 DVO komme nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur bei den Fahrzeugen berücksichtigt werden könne, die in der serienmäßigen Ausstattung mit einer automatischen Kupplung oder mit einer automatischen Kraftübertragung geliefert würden. Das sei bei dem VW 1600 nicht der Fall.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, die gesetzliche Regelung sei unbefriedigend.
Mit Urteil vom 20. November 1969 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab und ließ die Berufung zu. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf höhere Kosten als 400,– DM für die Änderung der Bedienungseinrichtung an dem VW 1600 zu. Auf Grund der Schädigungsfolgen sei er einem einseitig Beinamputierten gleichzusetzen, dessen Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 mit der Auflage erteilt worden sei, Personenwagen zu fahren, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet seien. Bei der VW-1600-L-Automatic-Limousine handele es sich um ein Motorfahrzeug, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung Mehrkosten in Form eines Aufschlags auf den Listenpreis erhoben würden. Deshalb könnten die Mehrkosten vorliegend nur bis 400,– DM übernommen werden.
Gegen das dem Kläger am 10. Dezember 1969 zugestellte Urteil ist die Berufung am 6. Januar 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, wenn auch die Entscheidung der gesetzlichen Vorschrift entspreche, so sei sie jedoch nicht unbedenklich, da sie einen Beschädigten zwinge, ein Kraftfahrzeug eines bestimmten Typs zu erwerben, wenn er die erhöhten Kosten für die Automatic erlangen wolle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 1969 und den Bescheid vom 18. Juli 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt ergänzend aus, der vom Kläger begehrte höhere Zuschuß nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nur Armamputierte die Auflage für eine automatische Kraftübertragung erhielten und ihnen die dadurch verursachten Kosten erstattet werden könnten. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei aber nicht auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung, sondern auf solche mit automatischer Kupplung beschränkt. Die Begrenzung des Kostenaufwands für die Änderung der Bedienungseinrichtung eines Kraftfahrzeugs in § 5 Abs. 3 Nr. 2 DVO sei zulässig.
Die Versorgungsakte und die Akte der Orthopädischen Versorgungsstelle F. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist durch Zulassung statthaft (§ 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 18. Juli 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1968 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Automatic an der VW 1600 Limousine richtet sich nach § 13 Abs. 1 BVG i.V.m. §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und g DVO zu § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG vom 18.12.1967 und 9.6.1970. Die Kosten können danach bei Beschädigten mit Ausfall von Gliedmaßen infolge Versteifung, Lähmung oder anderen Gesundheitsstörungen bis zur Grenze des entsprechenden Höchstbetrages nach Buchst. a bis f übernommen werden. Die Gewährung des vom Kläger beantragten Zuschusses ist demnach eine sog. Kannleistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht und dessen Gewährung in das Ermessen der Versorgungsverwaltung gestellt ist. Diese Entscheidungen sind von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin nachprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Nachprüfung hat gezeigt, daß das Ermessen gesetzlich ausgeübt worden ist, wobei auch die gesetzlichen Tatbestände eine richtige Anwendung erfahren haben. Insoweit ist die Entscheidung von dem Senat voll nachprüfbar, da dabei nicht die der Verwaltung allein vorbehaltene Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung über das Nichtvorliegen gesetzlicher Tatbestände der gerichtlichen Kontrolle unterworfen wird (so BSG in SozR BVG § 13 Nr. 1). Im vorliegenden Fall kann der Kläger, der hinsichtlich des Ausfalls von Gliedmaßen mit einem einseitig Beinamputierten vergleichbar ist und danach die Voraussetzungen nur für die Übernahme der Kosten einer automatischen Kupplung erfüllt, lediglich den Betrag von 400,– DM erhalten. Dagegen hat er keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Betrag gegen den Beklagten, der lediglich den Beschädigten bis zu 900,– DM zusteht, die entweder einseitig armamputiert, doppelarmamputiert oder doppelamputiert mit Verlust je eines Armes und Beines sind und deren Fahrerlaubnis deshalb auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung beschränkt worden ist.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO zu stützen, der beim Erwerb eines Motorfahrzeugs, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder mit einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, die Übernahme eines Betrages von 700,– DM ermöglicht. Ein Auto dieses Typs hat der Kläger nicht gekauft, denn der VW 1600 wird mit und ohne Automatic hergestellt und so verkauft. Für den serienmäßigen Einbau der Automatic wird dabei ein Aufpreis von 723,– DM auf den normalen Listenpreis des Fahrzeugs erhoben. Es entspricht damit nicht den Erfordernissen der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO angesprochenen Typen, unter die lediglich die einzuordnen sind, die serienmäßig nur mit automatischer Kupplung oder automatischer Kraftübertragung geliefert werden.
Der für den Beschädigten gegebene Anspruch auf orthopädische Versorgung in dieser Höhe besteht damit nur für Motorfahrzeuge dieser serienmäßigen Ausstattung, was der Gesetzgeber aufgrund der durch Art. 80 Grundgesetz (GG) gegebenen Ermächtigung durch Rechtsverordnung festlegen konnte. Denn in der Ermächtigung zur Bestimmung derjenigen Hilfsmittel, die der Beschädigte im Rahmen der §§ 11 Abs. 1 Nr. 7 und 13 Abs. 1 BVG erhalten kann, liegt gleichermaßen das Recht zur Bestimmung derjenigen Hilfsmittel, die nicht gewährt werden können und des Personenkreises. Konnte aber die Bundesregierung die Ausstattung des Beschädigten mit einem bestimmten Hilfsmittel gänzlich versagen oder völlig gewähren, so umfaßt dieses Recht auch das Recht zur Bestimmung darüber, daß ein Kostenersatz für eine besondere Bedienungseinrichtung nur für Armverletzte bei der serienmäßigen Ausstattung der Motorfahrzeuge gewährt wird (vgl. BSG-Urt. v. 22.2.67 Az.: 8 RV 205/66; Urt. v. 17.1.67 Az.: 10 RV 666/64). Dem Gesetzgeber stand eine solche Regelung grundsätzlich frei, die im übrigen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit verstößt.
Da davon auszugehen ist, daß die Regelung der Kostenerstattung nach § 5 Abs. 2 und 3 DVO innerhalb des Rahmens der Ermächtigung liegt, so steht dem Kläger für die VW-Automatic lediglich ein Betrag von 400,– DM zu, der zur Auszahlung gelangt ist.
Ein Ermessensfehler liegt daher nicht vor, so daß der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1916 geborenen Kläger sind mit Umanerkennungsbescheid vom 20. März 1951 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Wadenbeinnervlähmung links mit zunehmender Klumpspitzfußbildung; erhebliche Muskelabmagerung und geringe Verkürzung am linken Bein; deformierende Veränderung im linken Kniegelenk nach Schußbruch”.
Die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse 3 zu führen, ist deshalb auf Personenwagen beschränkt, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet sind.
Die Orthopädische Versorgungsstelle F. übernahm daher am 3. November 1961 für den in dem VW 1300 eingebauten Saxomat die Kosten in Höhe von 300,– DM.
Nachdem der Kläger im März 1968 eine VW-1600-L-Automatic-Limousine gekauft hatte, beantragte er im März 1968 die Übernahme der Kosten für die Automatic, die 723,– DM ausmachten.
Dem Kläger ist daraufhin am 8. Mai 1968 gemäß § 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 der VO zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ein Betrag von 400,– DM dafür ersetzt worden, mit dem er sich jedoch nicht zufrieden gab, sondern 700,– DM verlangte, da es sich bei dem VW 1600 mit Automatic nicht um eine fabrikmäßige Sonderausstattung, sondern um eine serienmäßige Ausstattung gehandelt habe.
Der hiernach am 18. Juli 1968 ergangene Bescheid stellte dazu fest, das vom Kläger beschaffte Motorfahrzeug vom Typ VW-1600-L-Automatic gehöre nicht zu den Fahrzeugen, die nur mit einer Getriebeautomatic im Handel erhältlich seien. Der VW 1600 werde mit und ohne Automatic hergestellt und so vertrieben. Für den serienmäßigen Einbau der Automatic werde vielmehr ein Aufpreis von 723,– DM auf den normalen Listenpreis des Fahrzeugs erhoben. Es handele sich damit um kein Fahrzeug, für das eine Kostenübernahme bis zu 700,– DM in Betracht komme. Der Kläger habe als Beschädigter mit Funktionsausfall eines Beines nur den Anspruch auf Kostenübernahme von 400,– DM.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Mehrkosten für die Automatic seien allein wegen der Schädigungsfolgen bedingt. Es sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, die Höhe des Kostenvorschusses von der Art des gekauften Pkw’s abhängig zu machen. Es sei nicht angängig, daß dem Beschädigten, der einen DAF kaufe, dafür eine Kostenübernahme von 700,– DM gewährt werde.
Der Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1968 führte dazu aus, da der Kläger die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3 mit der Auflage "nur für Personenwagen, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet seien” habe, könnten Kosten bis zu 900,– DM nicht übernommen werden, da diese Kostenübernahme für die Beschädigten vorgesehen sei, deren Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung beschränkt worden sei, Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 DVO komme nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur bei den Fahrzeugen berücksichtigt werden könne, die in der serienmäßigen Ausstattung mit einer automatischen Kupplung oder mit einer automatischen Kraftübertragung geliefert würden. Das sei bei dem VW 1600 nicht der Fall.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, die gesetzliche Regelung sei unbefriedigend.
Mit Urteil vom 20. November 1969 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab und ließ die Berufung zu. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf höhere Kosten als 400,– DM für die Änderung der Bedienungseinrichtung an dem VW 1600 zu. Auf Grund der Schädigungsfolgen sei er einem einseitig Beinamputierten gleichzusetzen, dessen Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 mit der Auflage erteilt worden sei, Personenwagen zu fahren, die mit automatischer Kupplung ausgerüstet seien. Bei der VW-1600-L-Automatic-Limousine handele es sich um ein Motorfahrzeug, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung Mehrkosten in Form eines Aufschlags auf den Listenpreis erhoben würden. Deshalb könnten die Mehrkosten vorliegend nur bis 400,– DM übernommen werden.
Gegen das dem Kläger am 10. Dezember 1969 zugestellte Urteil ist die Berufung am 6. Januar 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, wenn auch die Entscheidung der gesetzlichen Vorschrift entspreche, so sei sie jedoch nicht unbedenklich, da sie einen Beschädigten zwinge, ein Kraftfahrzeug eines bestimmten Typs zu erwerben, wenn er die erhöhten Kosten für die Automatic erlangen wolle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 1969 und den Bescheid vom 18. Juli 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt ergänzend aus, der vom Kläger begehrte höhere Zuschuß nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nur Armamputierte die Auflage für eine automatische Kraftübertragung erhielten und ihnen die dadurch verursachten Kosten erstattet werden könnten. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei aber nicht auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung, sondern auf solche mit automatischer Kupplung beschränkt. Die Begrenzung des Kostenaufwands für die Änderung der Bedienungseinrichtung eines Kraftfahrzeugs in § 5 Abs. 3 Nr. 2 DVO sei zulässig.
Die Versorgungsakte und die Akte der Orthopädischen Versorgungsstelle F. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist durch Zulassung statthaft (§ 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 18. Juli 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1968 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Automatic an der VW 1600 Limousine richtet sich nach § 13 Abs. 1 BVG i.V.m. §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und g DVO zu § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG vom 18.12.1967 und 9.6.1970. Die Kosten können danach bei Beschädigten mit Ausfall von Gliedmaßen infolge Versteifung, Lähmung oder anderen Gesundheitsstörungen bis zur Grenze des entsprechenden Höchstbetrages nach Buchst. a bis f übernommen werden. Die Gewährung des vom Kläger beantragten Zuschusses ist demnach eine sog. Kannleistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht und dessen Gewährung in das Ermessen der Versorgungsverwaltung gestellt ist. Diese Entscheidungen sind von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin nachprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Nachprüfung hat gezeigt, daß das Ermessen gesetzlich ausgeübt worden ist, wobei auch die gesetzlichen Tatbestände eine richtige Anwendung erfahren haben. Insoweit ist die Entscheidung von dem Senat voll nachprüfbar, da dabei nicht die der Verwaltung allein vorbehaltene Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung über das Nichtvorliegen gesetzlicher Tatbestände der gerichtlichen Kontrolle unterworfen wird (so BSG in SozR BVG § 13 Nr. 1). Im vorliegenden Fall kann der Kläger, der hinsichtlich des Ausfalls von Gliedmaßen mit einem einseitig Beinamputierten vergleichbar ist und danach die Voraussetzungen nur für die Übernahme der Kosten einer automatischen Kupplung erfüllt, lediglich den Betrag von 400,– DM erhalten. Dagegen hat er keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Betrag gegen den Beklagten, der lediglich den Beschädigten bis zu 900,– DM zusteht, die entweder einseitig armamputiert, doppelarmamputiert oder doppelamputiert mit Verlust je eines Armes und Beines sind und deren Fahrerlaubnis deshalb auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung beschränkt worden ist.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO zu stützen, der beim Erwerb eines Motorfahrzeugs, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder mit einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, die Übernahme eines Betrages von 700,– DM ermöglicht. Ein Auto dieses Typs hat der Kläger nicht gekauft, denn der VW 1600 wird mit und ohne Automatic hergestellt und so verkauft. Für den serienmäßigen Einbau der Automatic wird dabei ein Aufpreis von 723,– DM auf den normalen Listenpreis des Fahrzeugs erhoben. Es entspricht damit nicht den Erfordernissen der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO angesprochenen Typen, unter die lediglich die einzuordnen sind, die serienmäßig nur mit automatischer Kupplung oder automatischer Kraftübertragung geliefert werden.
Der für den Beschädigten gegebene Anspruch auf orthopädische Versorgung in dieser Höhe besteht damit nur für Motorfahrzeuge dieser serienmäßigen Ausstattung, was der Gesetzgeber aufgrund der durch Art. 80 Grundgesetz (GG) gegebenen Ermächtigung durch Rechtsverordnung festlegen konnte. Denn in der Ermächtigung zur Bestimmung derjenigen Hilfsmittel, die der Beschädigte im Rahmen der §§ 11 Abs. 1 Nr. 7 und 13 Abs. 1 BVG erhalten kann, liegt gleichermaßen das Recht zur Bestimmung derjenigen Hilfsmittel, die nicht gewährt werden können und des Personenkreises. Konnte aber die Bundesregierung die Ausstattung des Beschädigten mit einem bestimmten Hilfsmittel gänzlich versagen oder völlig gewähren, so umfaßt dieses Recht auch das Recht zur Bestimmung darüber, daß ein Kostenersatz für eine besondere Bedienungseinrichtung nur für Armverletzte bei der serienmäßigen Ausstattung der Motorfahrzeuge gewährt wird (vgl. BSG-Urt. v. 22.2.67 Az.: 8 RV 205/66; Urt. v. 17.1.67 Az.: 10 RV 666/64). Dem Gesetzgeber stand eine solche Regelung grundsätzlich frei, die im übrigen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit verstößt.
Da davon auszugehen ist, daß die Regelung der Kostenerstattung nach § 5 Abs. 2 und 3 DVO innerhalb des Rahmens der Ermächtigung liegt, so steht dem Kläger für die VW-Automatic lediglich ein Betrag von 400,– DM zu, der zur Auszahlung gelangt ist.
Ein Ermessensfehler liegt daher nicht vor, so daß der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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