L 5 B 573/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 10556/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 573/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Leistungen zur Grundsicherung beziehende Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B S für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem er – seinem jetzigen Beschwerdeschriftsatz zufolge - im Wesentlichen die Übernahme von Kosten für Renovierungsarbeiten in seiner derzeitigen Wohnung erstrebt. Er trägt hierzu vor, dass er aufgrund von Kreislaufproblemen nicht in der Lage sei, erforderliche Renovierungsarbeiten durchzuführen. Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 09. März 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seinen Beschluss im Verfahren S 99 AS 1707/07 ER abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dabei kann dahinstehen, wie hoch der Streitwert in der Hauptsache ist. Denn die Regelung der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 EUR übersteigt, ist zur Überzeugung des Senats nicht über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500,00 EUR übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B -; LSG Niedersachen, Beschluss vom 06.12.2005 – L 8 B 147/05 AS – beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 – L 25 B 109/07 AS PKH). Der Senat geht vielmehr im Hinblick darauf, dass die vorgenannte Auffassung zu einer weitergehenden als in der ZPO vorgesehenen Einschränkung führen würde, und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungs¬gesetzes davon aus, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen derartigen Beschwerdeausschluss besteht (so mit ausführlicherer Begründung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B – und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – L 10 B 217/07 AS PKH -, beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rn. 12b).

Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".

Gemessen an diesen Maßstäben hat die beim Sozialgericht Berlin anhängige Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Soweit der Kläger im Wesentlichen geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, seine Wohnung selbst zu renovieren, folgt dies zur Überzeugung des Senats schon nicht aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest. In diesem wird ihm lediglich bescheinigt, dass er sich wegen einer Kreislaufregulationsstörung, Schwindels und allgemeiner physischer Leistungsminderung in ärztlicher Behandlung befinde und nicht schwer heben und tragen solle. Wie der Beklagte vermag auch der Senat dem nicht zu entnehmen, dass dem Kläger bei einem entsprechenden – bei ihm offensichtlich nicht vorhandenen, von ihm jedoch durchaus zu fordernden – Willen Renovierungsarbeiten unmöglich sein sollten, zumal er diese zum einen über einen längeren Zeitraum erstrecken und zum anderen auch seine Ehefrau gewisse Arbeiten verrichten kann. Soweit der Kläger pauschal behauptet, sie sei dazu nicht in der Lage, ist dies durch nichts glaubhaft gemacht.

Auch im Übrigen kann der Senat dem – anders als die hiesige Beschwerdebegründung vermuten lässt – in der Hauptsache offenbar zusätzlich verfolgten Begehren, Umzugskosten sowie Fahrkosten für eine Wohnungssuche in D zu erhalten, keine Erfolgsaussichten beimessen. Er verweist insoweit auf die Gründe in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin in hiesiger Sache ergangenen Beschluss.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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