L 5 B 610/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 2719/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 610/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die am 2. Februar 2007 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".

Die danach notwendige Erfolgsaussicht der Klage vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Das Klagebegehren geht dahin, "das beklagte JobCenter zu verurteilen, gegenüber der Klägerin dazu überzugehen, die Einkünfte der Klägerin jeweils monatlich exakt abzurechnen und mit dem laufenden Alg II zu verrechnen". Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), auf die monatlich der Höhe nach wechselndes Einkommen anzurechnen ist. Im sich auf den Zeitraum November 2006 bis April 2007 erstreckenden Bewilligungsbescheid vom 29. September 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 477,30 Euro monatlich und legte dabei das Durchschnittseinkommen der Klägerin aus den Monaten Juni bis August 2006 zugrunde. Die Leistungen wurden für vorläufig erklärt, weil die Höhe des im Leistungszeitraum zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststehe. Weiter heißt es in dem Bewilligungsbescheid: "Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens sind die Gehaltsabrechnungen, die nach Erhalt vorzulegen sind."

Zu Recht hat Sozialgericht schon erhebliche Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der erhobenen Klage formuliert. Fraglich sind Klageart, Beschwer und die Bestimmtheit des Klageantrages.

Unabhängig davon ist die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls rechtlich beanstandungsfrei. Erzieltes Einkommen muss gemäß § 11 SGB II zur Anrechnung gelangen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für vorläufig erklärt, weil das monatliche Einkommen der Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht absehbar war. Keinen Bedenken begegnet es dabei, dass als anrechenbares Einkommen zunächst der Durchschnittswert der vorangegangenen drei Monate angesetzt worden ist. Der Erlass eines vorläufigen Bescheides bei unregelmäßigem Nebenverdienst dürfte gerade den typischen Anwendungsfall für § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1998, B 7 AL 2/98 R, SozR 3-4100 § 242v Nr. 1). Sachgerecht ist auch der Zusatz im Bescheid vom 29. September 2006, wonach für die endgültige Einkommensanrechnung die Gehaltsabrechnungen maßgeblich seien, die die Klägerin nach Erhalt vorzulegen habe. Damit hat der Beklagte der Klägerin sogar eröffnet, die Gehaltsabrechnungen monatlich einzureichen, so dass eine zeitnahe Anpassung der vorläufig bewilligten Leistungen ermöglicht wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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