L 5 V 1064/68

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1064/68
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Gutsüberlassung setzt die Erhaltung des übertragenen Betriebes in seinem Bestand voraus, so daß Altenteilsleistungen ohne Rentabilitätsgefährdung aus ihm bewirkt werden können.
2. Nur der Verzicht aus Altenteilsleistungen auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen regelt sich nach § 3 Abs. 3 der VO zu § 33 BVG, der Verzicht auf andere Sachbezüge dagegen nach § 1 Abs. 2 S. 2 der VO zu § 33 BVG.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. August 1968 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1903 geborene Kläger bezieht lt. Umanerkennungsbescheid vom 18. Februar 1952 Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. Bis 1962/1963 übte er den Beruf eines Gast- und Landwirts in M., Krs. H., aus. In den Jahren 1962/1963 übertrug er seinen Besitz auf seine drei Kinder nach Maßgabe von Übergabeverträgen, die vor dem Notar Dr. K. in H. abgeschlossen wurden. Am 21. November 1963 beantragte er Ausgleichsrente. Seit 1. März 1968 bezieht er Altersgeld von der landwirtschaftlichen Alterskasse H.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1964 setzte der Beklagte die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. November 1963 bis 31. Dezember 1963 endgültig fest. Er legte dabei den vollen Wert des Sachbezuges für freie Kost und Wohnung, gekürzt um 1/4, als Einnahme zugrunde, obwohl der Kläger in dem Übergabevertrag mit seiner Tochter A. vom 18. Dezember 1962 sich als Sachbezug nur freie Wohnung neben anderen Leistungen ausbedungen hatte. Der Beklagte sah in dem Verzicht auf den vollen Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung eine unwirksame Verfügung i.S. von § 1 Abs. 2 der VO zu § 33 BVG. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1964 wurden die Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Januar 1964 festgestellt. Hierbei wurde wiederum der volle Sachbezugswert für Kost und Wohnung als Einkommen zugrundegelegt. Die Bescheide vom 6. und 7. Oktober 1964 wurden gleichzeitig am 14. Oktober 1964 dem Kläger mittels Einschreibebrief zugestellt. Er erhob gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1964 formell Widerspruch mit der Begründung, daß der Wert des Altenteils vom Beklagten zu hoch angesetzt worden sei. Er habe aus verständigem Grund auf den vollen Sachbezugswert verzichtet, weil seine Kinder in dem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen und Lohnforderungen zu stellen gehabt hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1965 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide von 6. und 7. Oktober 1964 zurück. Er vertrat die Auffassung, daß der Kläger sich noch weitere Altenteilsleistungen wie Taschengeld und freie ärztliche Behandlung habe ausbedingen müssen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 33 BVG sei deshalb das Altenteil so festzusetzen, wie es unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu leisten gewesen wäre.

Gegen den am 5. Februar 1965 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 22. Februar 1965 fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht in Fulda erhoben. Er trug vor, daß die Übertragung des Besitzes an seine Kinder auch zur Abgeltung der seit Jahren rückständigen Lohnforderungen erfolgt sei. Infolgedessen liege ein verständiger Grund vor, die Sachbezugswerte nicht voll in Anspruch zu nehmen.

Mit Urteil vom 27. August 1968 änderte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide dahin ab, daß bei der Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen von der Anrechnung freier Kost anzusehen sei. In den Entscheidungsgründen legte es dar, daß der Betrieb seit 1961 bereits keine Existenzgrundlage mehr gewesen sei; die abgeschlossenen Verträge könnten auch nicht als Altensteilverträge angesehen werden, weil ein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr bestanden habe. Angesichts der tatsächlichen Vermögenswerte, die niedriger anzunehmen seien und der vom Kläger vorgetragenen Umstände liege eine unwirksame Verfügung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 33 BVG nicht vor. Das Gericht habe nur den Bescheid vom 6. Oktober 1964 abzuändern brauchen, weil die folgenden Bescheide von diesem abhängig seien.

Gegen das am 23. September 1965 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Oktober 1968 Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. August 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er rügt wesentliche Verfahrensmängel, die die an sich unstatthafte Berufung zulässig machen würden. Zunächst habe das Sozialgericht über den Bescheid vom 6. Oktober 1964 entschieden, obwohl dieser gar nicht angefochten gewesen sei. Dadurch habe es sich über die Vorschriften der §§ 77, 123 SGG hinweggesetzt. Außerdem habe es das Recht der freien Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung des Vermögens überschritten und damit gegen die Vorschriften der §§ 103, 106, 128 SGG verstoßen. Der Betrieb habe früher eine ausreichende Existenzgrundlage gebildet. Demzufolge müsse die Übergabe an die Kinder als Einheit angesehen werden. Die vereinbarten Leistungen seien auch Altenteilsleistungen i.S. des § 3 der VO zu § 33 BVG. Diese Leistungen seinen aber angesichts des Gesamtwertes des Vermögens zu niedrig angesetzt worden.

Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Aber auch sachlich sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, weil es sich um einen kleinen Betrieb gehandelt habe und deshalb die Kürzung der Sachbezugswerte gerechtfertigt gewesen sei. Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt im übrigen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber dennoch nicht statthaft, weil die Höhe der Ausgleichsrente im Streit steht. Zwischen den Beteiligten ist nämlich die Frage streitig, ob der volle Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung oder nur ein Teilwert für freie Wohnung als Einkommen bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Je höher der Sachbezugswert festzusetzen ist, umso niedriger ist die Ausgleichsrente. Damit liegt hier ein echter Streit um die Höhe der Ausgleichsrente vor und die Berufung ist nach § 148 Ziff. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Ungeachtet dieses Ausschlußgrundes wäre sie statthaft, wenn eine Ausnahmefall des § 150 SGG vorläge. Als solcher kommt hier nur die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels in Betracht.

Insoweit hat der Beklagte zunächst gerügt, daß das Sozialgericht den Bescheid vom 6. Oktober mit in das Verfahren einbezogen habe, obwohl er formell nicht angefochten worden sei. Damit habe es sich in unzulässigerweise über die bindende Wirkung des Bescheides vom 6. Oktober 1964 und der nachfolgenden Bescheide vom 10. März 1965 und 27. Juni 1968 hinweggesetzt und gegen die Vorschriften der §§ 77 und 123 SGG verstoßen. Diese Rüge greift nicht durch. Schon äußerlich bilden die Bescheide vom 6. und 7. Oktober 1964 eine Einheit, weil sie am gleichen Tag, dem 14. Oktober, an den Kläger abgesandt worden sind. Weiter verweist der Bescheid vom 7. Oktober 1964 ausdrücklich hinsichtlich der Begründung, weshalb vom vollen Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung auszugehen sei, auf den Bescheid vom 6. Oktober 1964. In diesem hat der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß der Kläger in dem notariellen Vertrag mit seiner Tochter A. vom 18. Dezember 1962 auf den Sachbezug für freie Kost verzichtet habe und daß dieser Verzicht nach seiner Meinung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 33 BVG unwirksam sei. Durch die Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 6. Oktober 1964 zu der hier zu entscheidenden Frage der Anrechnung des Sachbezugs als Einkommen sind auch aus diesem Grunde beide Verwaltungsakte als Einheit aufzufassen. Weiterhin folgt das eindeutig aus der Tatsache, daß im Widerspruchsbescheid auch über beide Verwaltungsakte befunden wurde. Wenn aber der Beklagte selbst eine Entscheidung über die im Bescheid vom 6. Oktober 1964 vorgenommene Regelung des Sachbezugs getroffen hat, so ist schlechterdings unverständlich weshalb er nunmehr eine Anfechtung dieses Bescheides in Abrede stellt. Dies umsomehr, als er einer Einbeziehung des Bescheides vom 6. Oktober 1967 in das Verfahren, wie sie richtigerweise im Interesse einer zweckmäßigen Antragstellung, auf die der Vorsitzende gemäß § 112 SGG immer hinzuwirken hat, in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1968 vorgenommen worden ist, mit keinem Wort widersprochen hat. Nach alledem liegt der gerügte Verfahrensmangel deshalb nicht vor.

Auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist dem Sozialgericht nicht unterlaufen, so daß die Rüge eines dahin zielenden Verfahrensmangels entfällt. Die Frage, ob insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Sozialgerichts zu beurteilen. Hierbei verkennt der Beklagte, daß der Kläger lückenlos die fünf notariellen Verträge, durch die er seine Landwirtschaft einschließlich der dazu gehörenden Gebäude auf seine drei Kinder R., A. und K., übertragen hat, vorgelegt hat. Er hat ferner, wie sich aus der Aktennotiz vom 6. Oktober 1964 Bl. 296 a der Versorgungsakte ergibt, im Jahre 1963 auch die Gastwirtschaft an seine Tochter A. abgegeben. Diese kam allerdings schon im Jahre 1965 aus Rentabilitätsgründen zum Erliegen, ohne daß der Beklagte dieser Tatsache, die sich aus der Vernehmung des Klägers vom 27. August 1968 ergab, in irgend einer Weise widersprochen hätte. Auf Grund dieses Sachverhalts hatte das Sozialgericht zu prüfen, ob die Vermögensübertragung in den notariellen Verträgen aus den Jahren 1962 und 1963 die Merkmale einer Gutsüberlassung im Sinne des § 3 der VO zu § 33 BVG erfüllte. Das hat das Sozialgericht wiederum mit Recht verneint. Insoweit es den Begriff Gutsüberlassungsvertrag auszulegen hatte, handelte es sich um einen Akt der Rechtsfindung, der schon aus diesem Grunde kein Verfahrensmangel sein kann, weil allenfalls ein error in iudicando, nicht aber ein error in procedendo in Frage käme. Ein error in iudicando liegt in dessen ebenfalls nicht vor, weil eine Gutsüberlassung voraussetzt, daß das vereinbarte Altenteil aus dem Gut geleistet werden kann. Nur solche Leistungen gelten als Altenteilsleistungen in Sinne von Gutsüberlassungsverträgen. Voraussetzung ist deshalb, daß das landwirtschaftliche Gut als solches in seinem Bestand erhalten bleibt. Das folgt eindeutig aus § 3 Abs. 2 der VO zu § 33 BVG, wo von Pachtstellen und Erbpachthöfen die Rede ist, also landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der Übertragung auf neue Pächter in ihrer Substanz erhalten bleiben. Da im vorliegenden Fall der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Substanz gerade nicht erhalten blieb und die abgeschlossenen Verträge auch vom zuständigen Landwirtschaftsamt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht beanstandet wurden, kann von einer Gutsüberlassung im üblichen Sinne keine Rede sein. Wenn in dem notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1962 mit der Tochter A. von einem Altenteilsrecht die Rede ist, so ändert das nichts an der Tatsache, daß ein Gutsüberlassungsvertrag nicht vorlag, weil der Betrieb als solchen nicht weitergeführt wurde. Mit Recht hat das Sozialgericht daraus gefolgert, daß die Frage, ob der volle Sachbezugswert für freie Kost und Wohnung zugrunde zu legen sei, nicht zum § 3 der VO zu § 33 BVG, sondern aus § 1 Abs. 2. Satz 2 der VO beantwortet werden müsse. Da eine Gutsüberlassung nicht angenommen wurde, hat es weiterhin ohne Verstoß gegen das Recht der freien Beweiswürdigung die Beschränkung des Sachbezugs auf ein freies Wohnrecht für wirksam angesehen. Ein voller Sachbezugswert wäre nach Ansicht des Sozialgericht nur in Frage gekommen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Substanz erhalten geblieben wäre. Ergänzend ist hierzu festzustellen, daß der Betrieb der Klägers im Jahre 1949, wie sich aus Bl. 35 der Versorgungsakte ergibt, als Viehbestand 1 Pferd, 2 Stück Rindvieh, 4 Schweine, 1 Schaf und 4 Stück Federvieh aufwies.

Der Einheitswert wurde damals mit 5.400,– RM und die Größe mit 4,63 ha Eigenland und 1,75 ha Pachtland angegeben. Derartige landwirtschaftliche Kleinbetriebe sind Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre massenweise in Hessen, wie gerichtsbekannt ist aufgegeben worden und zwar ausschließlich wegen Unrentabilität. Diese Tatsache reicht aus, um einen verständigen Grund für die Beschränkung des Sachbezugs auf freie Wohnung zu rechtfertigen. Das Sozialgericht konnte es aus diesem Grund dahingestellt sein lassen, ob die Kinder des Klägers Lohnforderungen zu stellen hatten oder nicht. Für die Gastwirtschaft gilt nichts anderes, da sie kurz nach der Übernahme ebenfalls wegen Unrentabilität aufgegeben worden ist.

Weiter kann dem Sozialgericht auch nicht der Vorwurf einer ungenügenden Sachaufklärung gemacht und damit ein Verstoß gegen § 103 SGG angenommen werden. Die in den notariellen Verträgen der Jahre 1962 und 1963 angegebenen Vermögenswerte entsprechen in etwa dem zur Zeit der Übergabe maßgebenden Einheitswert. Infolgedessen hatte das Sozialgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung, zumal im übrigen der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb 1949 mit 4.300,– DM angegeben worden war. Weiter durfte das Sozialgericht berücksichtigen, daß schon 1961, wie sich unzweifelhaft aus den beigezogenen Akten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ergab, über 2 ha, die im Eigentum der Ehefrau standen, verpachtet worden sind. Gegen diese Feststellung sind seitens des Beklagten ebenfalls begründete Einwände nicht erhoben worden. Im Hinblick auf die Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1961 und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß dieser niemals einschließlich des Pachtlandes mehr als etwa 6 ha groß war, durfte das Sozialgericht mit Recht auf die geringe Leistungsfähigkeit des Betriebes schließen. Mit Recht hat es deshalb den Beklagten verpflichtet, ab dem Wirksamwerden des Bescheides vom 6. Oktober 1964 lediglich den Sachbezugswert für ein freies Wohnrecht einschließlich freier Heizung und Beleuchtung als Einkommen zugrundezulegen. Freilich hätte der Beklagte den Sachbezugswert für freies Wohnen nicht um 1/4 zu mindern brauchen, weil ein Gutsüberlassungsvertrag im Sinne des § 3 der VO zu § 30 BVG nicht vorlag. Er hätte ferner den Sachbezugswert für freie Wohnung zusätzlich auch für die Ehefrau in Rechnung stellen können, weil der Kläger sich auch für diese in dem notariellen Vertrag ein entsprechendes Recht ausbedungen hatte. Inwieweit der Beklagte hier eine Berichtigung der ergangenen Bescheide vornehmen kann richtet sich nach § 41 i.V.m. § 47 Abs. 3 des Verf.Gesetzes zur Kriegsopferversorgung. Hierüber hatte der Senat nicht zu befinden, weil insoweit noch keine Verwaltungsakte ergangen sind. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf die Folgebescheide vom 10. März 1965 und 27. Juni 1968 ausgedehnt wissen will. Diese Bescheide haben jeweils auf Grund gesetzlicher Änderungen die Sachbezugswerte neu festgesetzt. Damit ist insoweit der frühere Bescheid vom 6. Oktober 1964 ersetzt worden, so daß es sich hier um einen Fall des § 96 SGG handelt. Zutreffend hat das Sozialgericht deshalb angenommen, daß seine Entscheidung auch für die späteren Bescheide rechtswirksam sei.

Ein Verfahrensmangel kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß im Widerspruchsbescheid angenommen wurde, der Kläger habe sich zusätzlich zu den vereinbarten Sachbezugsleistungen noch ein Taschengeld und freie ärztliche Behandlung ausbedingen müssen. Im Hinblick auf die geringe Rentabilität des übertragenen Grundbesitzes ist aus den gleichen Gründen, wie sie schon erwähnt worden sind, die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen nicht in Frage. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Mutter des Klägers sich in dem Übergabevertrag vom 29. April 1931 (vgl. Bl. 58 der Versorgungsakte) schon nicht eine freie Krankenhausbehandlung ausbedungen hatte. Solche zusätzlichen Leistungen sind auch bei der Übertragung derartig kleiner Betriebe nicht üblich.

Angesichts der gesamten Sach- und Rechtslage liegen die gerügten Verfahrensmängel nicht vor, weshalb die Berufung mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen war.
Rechtskraft
Aus
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