L 3 AL 97/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AL 8/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 97/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 30. November 2003 und die Rückforderung überzahlter Leistungen (Alg, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 15.026,34 EUR.

Der 1944 geborene Kläger, der zuletzt als Außenmon¬teur in I beschäftigt war, meldete sich am 29. Okto¬ber 2002 bei der Beklagten arbeitslos und be¬antragte die Ge¬währung von Alg. Als Wohn¬anschrift gab er die Adresse "A 1, S " an. Entsprechend seinem Antrag wurde ihm Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt. Der Kläger ist nach seinen Angaben im Alg-Antrag seit dem 20. Juli 2002 von der Zeugin E.M-M geschieden.

Mit Veränderungsmitteilung vom 3. Dezember 2003 teilte der Kläger der Beklagten seinen Umzug nach F , D Straße 6, mit. Der Umzug sei am 2. Juni 2002 er¬folgt. Eine Nachfrage der Beklagten vom 4. Dezember 2003 beim zuständigen Einwohnermel¬deamt ergab, dass der Umzug des Klä¬gers nach F erst am 1. April 2003 stattgefunden hatte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglicherweise unrechtmäßigen Leistungsbe¬zug für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2003 und einer Rückforderung bewilligter Leistun¬gen in Höhe von 11.643,68 EUR sowie einer Erstattung der wäh¬rend dieser Zeit gezahlten Bei¬träge zur Kranken- und Pflege¬versicherung in Höhe von 3.020,99 EUR und 361,67 EUR an. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger zum 1. April 2003 nach F umgezo¬gen sei, diesen Umzug jedoch erst verspä¬tet mitgeteilt habe. Zu¬ständig für F sei das Ar¬beitsamt Heide (Ge¬schäftsstelle Tönning) und nicht mehr das Arbeitsamt Flensburg (Geschäftsstelle Husum).

Der Kläger gab mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an, dass er bei genauem Studium des Merkblattes für Ar¬beitslose sicherlich hätte erkennen können, dass er seinen Wohnortwechsel der Be¬klagten hätte anzeigen müssen. Er habe dies aber ver¬gessen, da er innerhalb des Kreises Nordfriesland umgezogen sei. Es sei zutreffend, dass der Wohnortwech¬sel erst nach der Scheidung zum 1. April 2003 er¬folgt sei. Bis dahin sei er bei sei¬ner ge¬schiedenen Ehefrau gemel¬det und auch über sie jederzeit er¬reichbar gewesen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewil¬ligung von Alg ab dem 1. April 2003 auf und forderte den Klä¬ger zur Erstattung von insgesamt 15.026,34 EUR auf. Zur Be¬gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen des nicht mitgeteilten Umzugs nicht er¬reichbar gewesen und seiner Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Bestimmungen der §§ 118, 119 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 SGB III.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentli¬chen vor, dass er die Ummel¬dung im Trubel seiner Scheidung und der daraus folgenden Kon¬sequenzen schlicht vergessen habe. Er sei unter seiner Handy¬nummer und auch unter der alten Anschrift über seine geschie¬dene Ehefrau stets erreichbar gewesen. Ohnehin könne er die Forderung nicht zurückzahlen. Im Übrigen sei ihm die Vorge¬hensweise unverständlich und er empfinde sie auch als un¬ver¬hältnismäßig hart, da er Alg nach § 428 SGB III beziehe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Erreichbar¬keitsanordnung (EAO) darauf hin, dass die Erreichbarkeit als Merkmal für die Arbeitslosigkeit voraus¬setze, dass der Ar¬beitslose Vorschlägen zur beruflichen Ein¬gliederung zeit- und ortsnah nachkommen, Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen und das Arbeitsamt aufsu¬chen, ferner mit einem mögli¬chen Arbeitgeber zusammen¬treffen und Arbeit aufnehmen könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der neue Wohnort des Klä¬gers im Zuständigkeitsbereich eines ande¬ren Arbeitsamtes gelegen habe. Der Kläger müsse je¬doch persön¬lich unter der von ihm angegebenen Anschrift posta¬lisch er¬reichbar sein. Nicht ausreichend sei die Erreichbar¬keit un¬ter einer Handynummer oder über seine geschiedene Ehe¬frau. Es sei unerheblich, dass der Kläger Leistungen nach § 428 SGB III er¬halte, da er sich nur mit Absprache des Ar¬beitsamtes außer¬halb des Wohnortes aufhalten dürfe. Der Kläger habe auch grob fahr¬läs¬sig gehandelt, da ihm die Mitteilungs¬pflichten aus dem Merk¬blatt bekannt gewesen seien.

Am 3. Februar 2004 ging bei der Beklagten (Arbeitsamt Flens¬burg) ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der Zeugin E.M-M , vom 21. Januar 2004 ein. In die¬sem Schreiben teilte sie u.a. mit, dass der Kläger es ledig¬lich versäumt habe, dem Amt seine neue An¬schrift nach der Scheidung mitzuteilen. Er sei aber über sie jederzeit erreich¬bar gewesen. Dass er in einen anderen Arbeitsamtsbe¬reich umge¬zogen sei, ob¬wohl F auch zum Kreis Nord¬friesland gehöre, sei "Pech" und auch ihr nicht bekannt gewesen, schlie߬lich heiße es ja auch Bundesanstalt für Arbeit. Sie habe den Eindruck, dass hier mit "Kanonen auf Spatzen geschos¬sen" werde. Die Entschei¬dung der Beklagten führe nun dazu, dass der Kläger die "ohnehin nicht reichlichen" Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn nicht mehr leisten könne.

Der gegen den Kläger in dieser Sache ergangene Bu߬geldbescheid der Beklagten vom 8. März 2004, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt worden war, ist rechtskräftig ge¬worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass er unter der der Beklagten bekannten Wohnanschrift über seine ge¬schiedene Ehefrau posta¬lisch erreichbar gewesen sei. Diese habe für ihn den Schrift¬verkehr geregelt. Er habe mehrfach wö¬chentlich mit ihr in per¬sönlichem Kontakt gestanden und die Wohnung aufgesucht, um seinen Sohn zu besuchen. Bei dieser Ge¬legenheit habe er die Post mitgenommen, die seine geschiedene Ehefrau für ihn aufbe¬wahrt habe. Ob er seinerzeit auch einen Post¬nachsendeantrag gestellt habe, sei nicht mehr feststell¬bar. Einen entsprechenden Nachweis könne er jedenfalls nicht füh¬ren. Die Beklagte habe ihn im hier streitbefangenen Zeit¬raum nicht kontaktiert. Wegen der erleichterten Voraussetzun¬gen des Alg-Bezuges nach § 428 SGB III habe er ihren Vermitt¬lungsbemü¬hungen ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen müs¬sen. Es sei des¬halb nicht gerechtfertigt, die Alg-Bewilligung wegen fehlender Erreichbarkeit aufzuheben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 auf¬zuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausfüh¬rungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2005 hat das SG das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten er¬örtert.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 2. Juni 2006 ohne erneute mündliche Verhandlung die Klage ab¬gewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Auf¬hebungs- und Erstattungsbescheid der Be¬klagten vom 16. Dezember 2003 in der Ges¬talt des Widerspruchs¬bescheides vom 8. Januar 2004 sei rechtlich nicht zu beanstan¬den. Der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum nicht er¬reichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO gewesen. Voraussetzung für die Erfüllung der Er¬reichbarkeit des Klägers sei nach der Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (B 7a/7 Al 98/04 R), dass er einen Postnachsendeantrag gestellt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2005 habe der Kläger bekundet, einen solchen nicht gestellt zu haben, während sein Prozessbevollmächtigter dies nach entsprechenden Vermerken in seinen Unterlagen angenommen habe. Später habe der Kläger je¬doch mitteilen lassen, dass ihm die Erbringung eines entspre¬chenden Nachweises nicht möglich sei. Die Nichterbringlichkeit des Nachweises gehe zu Lasten des Klägers. Nicht ausreichend sei, dass die geschiedene Ehefrau unter der alten Anschrift die an den Kläger gerichtete Post entgegengenommen habe. Ebenso wenig geeignet zur Herstellung der postalischen Er¬reichbarkeit sei, dass der Arbeitsverwaltung die Handynummer des Klägers bekannt gewesen sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegan¬gene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Seine Erreich¬barkeit sei nicht nur dadurch sichergestellt gewesen, dass der Beklagten seine Handynummer bekannt gewesen sei, son¬dern auch dadurch, dass er unter der Anschrift seiner geschie¬denen Ehefrau erreichbar gewesen sei. Diese habe schon während der Ehezeit seinen Schriftverkehr abge¬wickelt und sich "um den Verwaltungskram gekümmert", was auch darauf zurückzu¬führen sei, dass er während seiner Berufstätigkeit oftmals au¬ßer Haus gewesen sei. Auch nach der Scheidung habe sie sich um seine schriftlichen Angelegenheiten gekümmert. Sachlich be¬trachtet sei er genauso erreichbar gewesen, als ob er einen Post¬nach¬sen¬de¬antrag gestellt gehabt hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Schleswig vom 2. Juni 2006 und den Be¬scheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Ausführungen in der Berufungsbegründung vermöchten eine an¬dere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das BSG habe in sei¬nem Urteil vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) ausdrück¬lich daran fest¬gehalten, dass sie, die Beklagte, auch bei ei¬nem erleichterten Leistungsbezug nach § 428 SGB III in der Lage sein müsse, die objektiven Anspruchsvoraussetzungen etwa ob der Arbeitslose noch arbeitslos sei, ob er weiterhin objektiv verfügbar sei und ob er sich gegebenenfalls Arbeits¬entgelt anrechnen lassen müsse – zu überprüfen. Dem werde der ältere Arbeitslose ge¬recht, der seine Erreichbarkeit durch ei¬nen postalischen Nach¬sendeantrag hergestellt habe. Demgegen¬über sei eine Weiterleitung der Post durch dritte Personen, wie vorliegend die geschiedene Ehe¬frau des Klägers, nicht aus¬reichend. Die Sicherstellung der Erreichbarkeit erfordere vielmehr, dass dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Ein¬schaltung Dritter, zugehen könne. Der Arbeitslose müsse dafür Sorge tragen, dass ein Postbe¬diensteter ohne wei¬tere Nach¬frage die Postzustellungseinrich¬tung (Briefkasten, Briefschlitz in der Wohnungstür etc.) für die Anschrift auf¬finden könne. Es reiche nicht aus, wenn die Postzustellung von der bloßen Gefälligkeit Dritter abhängig sei oder Dritte zwecks Klärung der Postanschrift bemüht werden müssten. Die postalische Erreichbarkeit sei nach der Recht¬sprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) für ältere Arbeitslose nur mit der Stel¬lung eines Postnachsendean¬trages gewährleistet, nicht jedoch mit einer Weiterleitung durch dritte Personen, die au¬ßerhalb eines Post¬dienstleis¬tungsver¬hältnisses stünden.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007 hat der Se¬nat die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau E.M-M , zu dem aus der Ladungsverfügung ersichtlichen Beweis¬thema vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift (Bl. 73 d. Gerichts¬akten) verwiesen.

Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 1. April 2003 aufgehoben, weil der Kläger den an diesem Tag vollzogenen Umzug von Schwabstedt nach Fried¬richstadt der Beklagten nicht mitgeteilt hat und damit für die Beklagte nicht mehr erreichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO gewesen ist. Die Kontrolle und die Bear¬beitung der an die S Adresse gerichteten Post des Klägers durch seine dort wohnende ge¬schiedene Ehefrau und die Weiterleitung der eingehenden Post an den Kläger reichen für die Er¬reichbarkeit nicht aus. Dem steht nicht entge¬gen, dass der Kläger Alg unter den er¬leichterten Voraussetzun¬gen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezogen hat. Das angefochtene Ur¬teil war daher zu bestätigen.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Alg vom 1. April bis 30. November 2003 ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an u. a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Ände¬rung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).

Eine solche Änderung ist ab 1. April 2003 infolge des Weg¬falls der Erreichbarkeit des Klägers eingetreten, weshalb die¬ser ab dem genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Anspruch auf Alg hat nur, wer u. a. arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahre 2003 geltenden und hier maßgeblichen Fassung [a.F.]). Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 1) und den Vermitt¬lungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr. 2). Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 2 SGB III a.F.). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u. a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes für be¬rufli¬che Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F.). Hierzu hat der Verwal¬tungsrat der Bun¬des¬anstalt für Arbeit aufgrund der Ermächti¬gung in § 152 Nr. 2 SGB III Nähe¬res in der EAO vom 27. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685) – zu¬letzt geän¬dert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) - bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Ar¬beitslose u. a. in der Lage sein, unver¬züglich Mit¬tei¬lungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, um mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Ver¬bin¬dung zu treten. Deshalb hat er sicher¬zustellen, dass das Ar¬beitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohn¬sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm be¬nannten An¬schrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Aus dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, der Be¬klagten spätestens am 1. April 2003, dem Tag seines Umzugs, seine neue Anschrift mitzuteilen, folgt, dass die Beklagte den Kläger ab 1. April 2003 nicht mehr an seinem Wohnsitz unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichen konnte, und zwar bis einschließlich 2. Dezember 2003, dem Tag vor der Mit¬teilung der neuen Anschrift durch die Veränderungsmitteilung vom 3. Dezember 2003.

Der Kläger war deshalb im hier streitbefangenen Zeit¬raum vom 1. April bis 30. November 2003 nicht mehr erreichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 EAO mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Die Kontrolle und die Bearbeitung der an die S Adresse gerichteten Post des Klägers durch seine dort wohnende ge¬schiedene Ehefrau, der Zeugin E.M-M , und die Weiterleitung der eingehenden Post an den Kläger reichen für die Er¬reichbarkeit nicht aus. Unerheblich ist auch, ob der Be¬klagten die Handynummer des Klägers bekannt war oder nicht. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO setzt ausdrück¬lich die Erreichbarkeit "durch Brief¬post" und somit gerade die postalische Erreichbar¬keit voraus.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts aufgrund des Um¬standes, dass der Kläger Alg unter den erleichterten Voraus¬setzungen des § 428 SGB III bezogen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Alg auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvorausset¬zungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dieser Vorschrift liegt die Zielsetzung zu Grunde, Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Bezug von Alg unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, weil ihnen im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen Tätigkeit annähernd gleich¬wertig ist.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) zwar klargestellt, dass auch bei einem Bezug von Alg nach Ma߬gabe des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Grundsatz Arbeitsfä¬higkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III (i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 119 Abs. 2 SGB III [a.F.]) vorliegen muss. Es hat aber aus Sinn und Zweck der Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III gefolgert, dass der An¬spruchsvorausset¬zung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO, nach der der Arbeitslose den Vorschlägen des Ar¬beitsamtes zeit- und ortsnah Folge leisten muss, bei über 58-jährigen be¬reits dann genügt ist, wenn der Arbeitslose einen Postnachsen¬deantrag ge¬stellt hat. Dies hat der Kläger im vor¬liegenden Fall nicht ge¬tan bzw. er kann nicht mehr nachweisen, dass er einen solchen ge¬stellt hat.

Zur Begründung seiner vorgenannten Auffassung hat das BSG (a.a.O.) u. a. Folgendes ausgeführt:

"Dem wesentlichen Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO, eine "stän¬dige Kommunikation" zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsverwaltung auf¬rechtzuerhalten, die dazu dienen soll, den Arbeitslosen jederzeit und effektiv in Arbeit zu vermitteln, kommt bei einem Leistungsbezug nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ... keine Bedeutung zu. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass Vermittlungsvor¬schläge oder Aufforderungen zu Trainings- oder anderen Eingliederungsmaßnahmen an ihn nicht mehr versandt werden ( ...). Der ältere Arbeitnehmer, der eine Erklärung gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hat und damit Alg unter erleichterten Vor¬aussetzungen bezieht, muss nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagte ihm Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Gerade dies unterscheidet ihn von einem "jünge¬ren" Arbeitslosen, dessen Erreichbarkeit im Rahmen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO deshalb ein tägliches Aufsuchen der Wohnanschrift voraus¬setzt, weil ansonsten eine effektive Arbeitsvermittlung nicht gewährleistet ist. Arbeits¬ver¬mittlung in diesem Sinne soll bei über 58-jährigen Arbeitnehmern gemäß § 428 SGB III jedoch nicht mehr stattfinden. Rechtfertigt sich mithin die Auslegung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III aus seiner spezifischen Funktion, eine effektive Arbeitsvermitt¬lung sicherzu¬stellen, so entfällt dieser Regelungszweck im Rahmen des § 428 SGB III. Die Betonung der Vermittlungstätigkeit kann im Übrigen auch aus ei¬nem Vergleich des Wortlauts von § 1 Aufenthalts-Anordnung mit § 1 EAO abgeleitet werden. Die zeitlich später erlassene EAO stellt die Vermittlungstätigkeit eindeutig in den Vordergrund. Hatte § 1 Satz 1 Aufenthalts-Anordnung noch formuliert: "Das Ar¬beitsamt muss den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Brief¬post unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgebli¬chen Anschrift erreichen können", so kam hierin eine Überwachungs- und Kontroll¬funktion der Erreichbarkeit zum Ausdruck, die an keinen konkreten Vermittlungsvor¬schlag und Zweck gebunden war. Demgegenüber lautet der "Grundsatz" in § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO: "Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, ...". Hierdurch wird betont, dass Ziel der Erreichbarkeit ist, "Vorschläge" der BA zeitnah umzusetzen. Wenn nun aber im Rahmen des § 428 Abs. 1 SGB III sol¬che "Vorschläge" überhaupt nicht mehr erfol¬gen, greift § 1 Abs. 1 EAO (i.V.m. § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) schon von seiner Grund¬voraussetzung her (Vorschläge umsetzen) nicht ein. Insofern rechtfertigt insbe¬sondere ein Vergleich der "Normbefehle" in § 1 Aufenthalts-Anordnung und in § 1 EAO, dass unter Geltung der EAO an die Erreichbar¬keit des über 58-jährigen Bezie¬hers von Alg, der diese Leistung unter den erleichter¬ten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III bezieht, geringere Anforderungen zu stel¬len sind als an den "norma¬len" Arbeitslosen, der im Regelfall mit "Vorschlägen" der BA rechnen muss. Von da¬her bedarf es für das gefundene Ergebnis auch keines Rückgriffs auf den verfas¬sungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Schikaneverbot.

Das Ergebnis ist auch mit den Urteilen des erkennenden Senats zu § 105c AFG (insbe¬sondere SozR 3-4100 § 103 Nr.16, S. 66 ff.) vereinbar, wonach die damalige Residenzpflicht i.S. des § 1 Aufenthalts-Anordnung auch des Arbeitslosen, der Alg unter erleichterten Voraussetzungen bezieht, deshalb gerechtfertigt sei, weil die Be¬klagte jederzeit in der Lage sein müsse, die objektiven Anspruchsvoraussetzungen - etwa ob der Arbeitslose noch arbeitslos ist, ob er weiterhin objektiv verfügbar ist und ob er sich ggf. Arbeitsentgelt anzurechnen lassen hat - zu überprüfen. Dem wird der ältere Arbeitslose gerecht, der seine Erreichbarkeit durch einen postalischen Nach¬sendeauftrag hergestellt hat. Die Überprüfung des Vorliegens der genannten An¬spruchsvoraussetzungen hängt anders als die Umsetzung von Vorschlägen zur Ein¬gliederung in Arbeit nicht von einem Zeitmoment i.S. einer Unverzüglichkeit ab. Will die Beklagte entsprechende Kontrollen beispielsweise hinsichtlich eines Nebenver¬dienstes ausüben, so ist jedenfalls aus § 428 i.V.m. § 119 SGB III nicht erkennbar, dass auch für diesen Kontrollzweck eine Erreichbarkeit noch am selben Tage gege¬ben sein muss. Insofern ist es ausreichend, wenn ein älterer Arbeitsloser durch einen Nachsendeantrag sicherstellt, entsprechende postalische Nachrichten von der Be¬klagten umgehend zu erhalten."

Auch wenn das BSG für ältere Arbeitslose einen postalischen Nachsendeantrag zur Sicherstellung der Erreichbarkeit ausrei¬chen lässt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Senats für die Weiterleitung von Briefpost durch dritte Personen, die nicht durch einen Postnachsendean¬trag und ein dadurch begrün¬detes Auftragsverhältnis zur Wei¬terleitung der Post an die neue Anschrift verpflichtet sind, nicht angenommen werden. Denn die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die persönli¬che Er¬reichbarkeit durch Briefpost zu gewährleisten, ent¬spricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermitt¬lung dient, son¬dern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosig¬keit an klare Verhaltens¬maßstäbe knüpft (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 2005, L 3 AL 39/05, ver¬öffentlicht in juris). Letz¬teres liegt sowohl im wohlverstan¬denen Interesse der Ar¬beits¬losen selbst als auch einer effek¬tiven Arbeitsver¬waltung. Da¬her erfordert die Sicherstellung der postalischen Erreich¬bar¬keit, dass dem Arbeitslosen Briefpost unmit¬telbar, d.h. ohne Verzöge¬rung und ohne Einschaltung dritter Personen, zugehen kann. Der Arbeitslose hat daher dafür Sorge zu tragen, dass ein Postbe¬diensteter ohne weitere Nachfrage die Postzu¬stel¬lungseinrichtung (Briefkasten, Briefschlitz in der Woh¬nungstür etc.) für die An¬schrift auffinden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die Postzustellung von der bloßen Gefälligkeit Drit¬ter abhängig ist oder Dritte zwecks Klärung der Postan¬schrift bemüht werden müssen (Bayeri¬sches LSG, Urteil vom 23. September 2005, L 8 AL 252/03, ver¬öffent¬licht in juris). Die postalische Er¬reich¬barkeit ist daher auch bei älteren Arbeits¬losen, die Alg nach § 428 SGB III be¬ziehen, nur mit der Stel¬lung eines Postnach¬sendeantrags sichergestellt, nicht jedoch mit einer – internen, auf Ge¬fälligkeitsbasis beruhenden - Wei¬terleitungsabrede mit dritten Perso¬nen, die außerhalb eines Postdienstleistungs¬verhältnisses ste¬hen.

Die Mitteilung der aktuellen Wohnadresse gehört zu den grund¬legenden Obliegenheiten eines Arbeitslosen. Schon um Miss¬brauchsabsichten einen Riegel vorzuschieben, hält es der Senat auch für Bezieher von Alg nach § 428 SGB III nicht für unver¬hältnismäßig, zu verlangen, einen Wohnort¬wechsel so¬fort dem Ar¬beitsamt mitzuteilen bzw. (zumindest) zur Si¬cherstellung der postalischen Erreichbarkeit rechtzeitig vor dem Umzug einen Postnachsende¬antrag zu stellen. Der Aufwand hiefür ist äußerst gering und jedem Arbeitslosen ohne weiteres zumutbar.

Ist somit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Erreichbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für eine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorgenom¬mene rückwirkende Aufhebung darauf an, ob der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mit¬teilung we¬sentlicher für ihn nachteiliger Änderungen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies ist zu bejahen. Der Kläger war zur Mitteilung seiner neuen Anschrift ver¬pflichtet. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, wo¬nach derje¬nige, der Sozialleistungen beantragt hat oder er¬hält, Verände¬rungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Dieser Mittei¬lungspflicht ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen.

Die Nichtmitteilung des Umzugs war grob fahr¬lässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderli¬che Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein sub¬jektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässig¬keit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe lie¬gende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beach¬tet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Ent¬schei¬dend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die in¬dividuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Ur¬teilsfä¬higkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Ver¬halten. Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wird, ist im Allgemei¬nen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene die Vor¬schriften nicht verstanden hat (Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 2005, a.a.O., m.w.N.). Der Kläger konnte entge¬gen sei¬ner Darstellung nicht davon ausgehen, dass ein Leis¬tungsbezug nach § 428 SGB III die Mitteilung eines Umzu¬ges ent¬behrlich ma¬chen würde. Schon die vom Kläger am 20. Novem¬ber 2002 unterschriebene Erklärung zu § 428 SGB III gab hierzu keine Veranlas¬sung. Im Ge¬genteil ist der Kläger be¬reits zu Be¬ginn dieses Vordrucks dar¬auf hingewiesen worden, dass es ei¬ner vorherigen Absprache mit dem Ar¬beitsamt bedürfe, wenn er sich längere Zeit au¬ßerhalb seines (angegebenen) Wohnortes auf¬halte. Wenn der Kläger hieraus geschlossen haben sollte, dass er einen Umzug innerhalb des Kreises Nordfries¬land dem Ar¬beitsamt nicht mit¬zuteilen habe, dann ist dies jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Im Übrigen rechtfertigt sich der Vorwurf der groben Fahrlässig¬keit auch daraus, dass der Kläger bei seinem Umzug nach F hinreichend Anlass dafür gehabt hat, das Merkblatt für Arbeitslose (Stand: April 2002), dessen Erhalt und Kenntnisnahme er bei Antrag¬stellung durch seine Unterschrift bestätigt hatte, zu Rate zu ziehen, dem er dann hätte entneh¬men können, dass er die Be¬klagte über seinen Wohnortwechsel und die An¬schriftenänderung unverzüglich hätte informieren müssen. Sollte der Kläger die Mitteilung des Wohn¬ort¬wechsels "im Tru¬bel seiner Scheidung" vergessen ha¬ben, kann ihn dies ebenfalls nicht entlasten. Dieses Fehlver¬halten muss er sich zurechnen lassen.

Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des überzahlten Alg folgt aus § 50 SGB X. Der Anspruch auf Erstat¬tung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Die Höhe der Erstat¬tungsforderung ist von der Beklagten zutreffend errech¬net worden. Der Kläger hat die Be¬rechnung der Beklagten zur Höhe auch nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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