Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1302/68
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Fahrlässigkeit, die zur Verneinung des Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen als mittelbare Schädigungsfolge führt, ist nicht auszuschließen, wenn ein selbständiger handgeschädigter Glaser eine ca. 20–25 kg. schwere Glasplatte mit den Maßen 1,26 m : 2,01 m unter Zeitdruck ohne fremde Hilfe und ohne Anlegen von Handschutz selbst transportiert.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. November 1968 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1922 geborenen Kläger war durch Bescheid vom 20. Mai 1948 "Verlust der Finger 4 und 5 der rechten Hand”
Als Leistungsgrund nach dem KBLG in nicht rentenberechtigendem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) anerkannt worden.
Am 30. März 1965 stellte er beim Versorgungsamt F. Antrag auf Neufeststellung wegen der Folgen eines durch die Schädigung in seinem Gläsereibetrieb am 8. Januar 1965 erlittenen Unfalls.
Nach Beiziehung der aus Anlass des Unfalls erstellten Krankengeschichte aus dem Kreiskrankenhaus H. veranlasste das Versorgungsamt die von Dr. T. am 19. April 1966 durchgeführte ärztliche Begutachtung des Klägers. In Wertung des von diesem geschilderten Unfallhergangs und der Befunde hielt er die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers für eine mittelbare Schädigungsfolge, für die eine Einzel-MdE von 30 v.H. anzusetzen sei. Zusammen mit der anerkannten Schädigungsfolge ergebe sich eine MdE von 40 v.H. Zusätzlich sei ein kleinster Metallstecksplitter in den Weichteilen des ersten und zweiten Mittelhandknochens als weitere Schädigungsfolge ohne MdE anzuerkennen. Nach dem Unfall sei der Kläger in seinem Beruf als selbständiger Glaser als besonders betroffen anzusehen.
Dieser Auffassung schloss sich das Versorgungsamt nach Einholung einer von dem Unfallzeugen H. am 1. Juni 1966 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie einer Stellungsnahme seines Ärztlichen Dienstes nur insofern an, als es in dem Bescheid vom 30. Juni 1966 die Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit
1) "Verlust des 4. und 5. Fingers rechts,
2) Kleinster Metallstecksplitter in den Weichteilen des ersten und zweiten Mittelhandknochens” bezeichnete, die eine MdE von wenigstens 25 v.H. jedoch nicht bedingten. Die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers stehe mit den anerkannten Schädigungsfolgen in keinem ursächlichen Zusammenhang.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1966 wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe den Unfall fahrlässig verschuldet.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1968 zum Unfallhergang angehört und den Schreinermeister A. H. als Zeugen vernommen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Einlassung angegeben, der Zeuge H. sei in der Mittagspause am 8. Januar 1965, während der er, der Kläger, in seinem Betrieb allein gewesen sei, eilig mit der Bitte zu ihm gekommen, eine drei bis vier mm starke Glasplatte mit den Maßen 1,26 m zu 2,01 m zuzuschneiden. Er habe diese Platte in der Weise ergriffen, daß ihre untere Kante auf der rechten behinderten Hand geruht habe. Mit der so senkrecht gehaltenen Scheibe sei er an den Tisch herangetreten und habe sie in die Waagerechte bringen wollen Dabei sei sie vermutlich deshalb zerbrochen, weil er mit der rechten Hand etwas abgeglitten sei. Der Zeuge habe ihm beim Transport helfen wollen, worauf er ihm eingemäß gesagt habe, daß das gefährlich sei.
Der Zeuge H. hat bekundet, der Kläger habe die Glasscheibe auf dem rechten Handgelenk gestützt gehabt. In dem Augenblick, als er gefragt habe, ob er ihm helfen solle, sei sie schon entzweigebrochen, wobei ein großes Stück dem Kläger auf das rechte Handgelenk gefallen sei.
Nach Abschluß der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, wegen der anerkannten Schädigungsfolgen und wegen Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers als durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG mittelbar hervorgerufene weitere Schädigungsfolge Versorgung nach einer MdE von 50. v.H. einschließlich 10 v.H. wegen besonderen beruflichen Betroffenseins zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Unfallfolgen begründeten als mittelbare Schädigungsfolgen dann einen Versorgungsanspruch, wenn nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie die anerkannten Schädigungsfolgen eine wesentliche Bedingung für den Unfall und dessen Folgen gewesen seien. Daß die Schädigungsfolgen mitursächlich seien, sei offensichtlich. Das Verhalten des Klägers habe den ursächlichen Zusammenhang nicht unterbrochen. Die Glasscheibe, die er mit der vorgeschädigten Hand, die etwas abgerutscht sei, nicht richtig habe unterstützen können, sei aus statischen Gründen so schnell zerbrochen, daß der versuchten Hilfeleistung durch den Zeugen keine entscheidende Bedeutung zukomme. Auch habe der Kläger die angebotene Hilfe aus Vorsichtsgründen ausgeschlagen. Fahrlässigkeit lasse sich zwar nicht verneinen. Sie sei aber unbewußt und von geringem Grade gewesen, so daß bei der gegebenen Sachlage die anerkannten Schädigungsfolgen eine zumindest annähernd gleichwertige Bedingung für den Erfolg gebildet hätten. Die medizinisch zu bewertende MdE betrage entsprechend dem Gutachten des Dr. T. 40 v.H. Sie sei in Übereinstimmung mit dessen Auffassung wegen besondern beruflichen Betroffenseins um 10 v.H. zu erhöhen gewesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 29. November 1968 zugestellt worden ist, richtet sich dessen am 18. Dezember 1968 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe die wesentliche Ursache für den Unfall selbst gesetzt, da er sich als selbständiger Glaser unvorsichtig verhalten habe, indem er gewußt habe, daß die Greiffähigkeit seiner rechten Hand erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es sei leichtfertig, daß er die 3 bis 4 mm dicke Glasplatte mit den Maßen 1,26 m: 2,01 m und einem Gewicht von 20 bis 25 kg allein senkrecht in der Luft gehalten habe und an den Tisch getreten sei, um sie dann in die Waagerechte zu bringen. Das Gericht habe deshalb ein fahrlässiges Verhalten auch nicht verneinen können. Seiner Schlußfolgerung, die anerkannten Schädigungsfolgen hätten dennoch eine zumindest gleichwertige Bedingung für den Erfolg gebildet, sei nicht zu folgen. Der Kläger hätte bei Wahrung der notwendigen Vorsicht und Sorgfalt den sachkundigen und zur Hilfe bereiten Zeugen H. heranziehen müssen.
Ferner sei das Gericht auch von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, da er die Scheibe nicht in der rechten Hand gehalten habe. Deren untere Kante habe nach den eigenen und von dem Zeugen bestätigten Angaben des Klägers vielmehr auf dem rechten Handgelenk geruht, so daß es auf den Gebrauch der fehlenden Finger der rechten Hand nicht angekommen sei. Ein besonderes berufliches Betroffensein sei nicht gegeben, weil die Unfallfolgen, aus denen das Gericht auf dessen Vorliegen geschlossen habe, keine Schädigungsfolgen seien. Auch habe die Kammer die tatsächlichen Voraussetzungen nicht geklärt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. November 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bestreitet sein Verschulden. Es sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten gewesen, den eiligen Kunden in der Mittagspause wegzuschicken. Der Zeuge hätte ihm auch mangels eigener Erfahrung im Umgang mit Glasplatten nicht helfen können. Im Falle seiner Schädigung hätte das erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben können.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1970 hat der Senat den Kläger persönlich zum Unfallhergang und den Glasermeister B. F. als Sachverständigen gehört. Wegen deren Angaben im einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Akten des Versorgungsamts F. mit der Grundlisten Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie insbesondere frist- und auch formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 148 Ziff. 3, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1966 ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht rechtswidrig.
Der Senat hatte zu entscheiden, ob die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers als weitere mittelbare Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anzuerkennen ist. Hiervon vermochte er sich nicht zu überzeugen.
Bezüglich des Unfallhergangs hat er dabei auf die eigene Einlassung des Klägers abgehoben, da die Bekundung des Zeugen H. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 1966, die er zum Gegenstand seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung erster Instanz gemacht hat, dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens nicht entsprechen kann. Er hat sich offenbar insoweit geirrt, als er angegeben hat, der Kläger habe die Scheibe "auf dem rechten Handgelenk gestützt” gehabt. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte von vornherein die Gefahr bestanden, daß sie das rechte Gelenk durch ihre eigene Schwere allein durch den Transport verletzt hätte. Ausserdem hätte der Kläger so keine genügende Gewalt über die Glasplatte mit ihrem Gewicht von 20 bis 25 kg haben können. Die Erwägung des Beklagten, es sei nach der Bekundung des Zeugen H. von vornherein gar nicht auf die beschädigte Hand angekommen, sind deshalb in dieser Form nicht beachtlich. Glaubhafte Tatsache ist vielmehr, daß der Kläger die Platte mit der rechten – geschädigten – Hand am unteren Rand ergriffen und mit der linken Hand oben gestützt hat.
Bei dieser Art des Transports war aber in Ansehung der Schädigung ein Unfall gleichfalls nicht auszuschließen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, durch welche Ursache im einzelnen der Bruch geschehen ist. Zwar könnte erwogen werden, daß die Anerkennung der Unfallfolgen als mittelbare Schädigungsfolge schon deshalb nicht erfolgen kann, weil das Unfallereignis nicht aufgeklärt werden kann, wie sich aus der Darstellung des Klägers und der Einvernahme des Sachverständigen ergeben hat. Daß ein wesentlicher anspruchsbegründender Ablauf eines Geschehnisses, an dessen Vorhandensein ein Berechtigter günstige Rechtsfolgen knüpft, nicht festgestellt werden kann, müßte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast an sich zu seinen Lasten gehen. Unbeschadet dieser Erwägung war der Anspruch des Klägers jedenfalls aber auch deshalb nicht als begründet anzusehen, weil sich sein Verschulden am Unfall nicht ausschliessen läßt.
Nach ständiger herrschender Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung als weitere mittelbare Schädigungsfolge anzusehen ist, zunächst davon ab, ob beim Zustandekommen derselben die anerkannte Schädigungsfolge wesentlich mitgewirkt hat. Umgekehrt gesagt ist festzustellen, ob die Schädigungsfolge nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg (Unfall) eingetreten wäre. Nach Lage des Falles ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zwar erfüllt ist. Denn der Kläger hatte in seiner rechten Hand nicht die für den Transport der betreffenden Glasplatte notwendige Kraft und Sicherheit beim Zufassen und Halten. Die Untersuchung seines Verhaltens in Bezug auf das Verschulden, das beim Vorliegen mittelbarer Schädigungsfolgen stets zu prüfen ist (vgl. Komm. von Wilke zum BVG, Anm. 10 zu § 1) ergibt jedoch, daß er die wesentliche Bedingung für den Unfall selbst gesetzt hat, so daß ihre Bedeutung für die Anerkennung der Handverletzung entfällt.
Wie das Bundessozialgericht und Landessozialgerichte entschieden haben (vergl. z.B. KOV 1969 S. 126; BVBl. 67 S. 41; BSGE 6, S. 192 ff., 7 S. 290 ff., 11 S. 52 ff. und Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1961 – 9 RV – 1014/60), muß ein Geschädigter sein Verhalten seinem Gesundheitszustand entsprechend einrichten, wenn auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Er ist deshalb, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus berechtigt, Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend seinen Lebensgewohnheiten vorzunehmen. Das aber nur insoweit, als er hierzu unter Wahrung der nötigen Vorsicht und Sorgfalt in der Lage ist. Ereignet sich dann ein Unfall, der ohne die Schädigung vermieden worden wäre, ist Versorgung für den mittelbaren Schaden zu gewähren (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in BVBl. 1955, S. 25). Werden diese Gedanken auf den vorliegenden Fall übertragen, dann ist nicht zu übersehen, daß der Kläger die nötige Vorsicht und Sorgfalt nicht hat walten lassen. Er hätte bei der Art seiner Schädigungsfolgen überhaupt keine Glasplatten von der Größe und Art der zerbrochenen allein transportieren dürfen. Wenn er es vorher nach seiner Darstellung des öfteren getan hatte, dann spricht das nicht gegen die Ansicht des Senats. Aus dieser Tatsache ist nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß er genügend versiert war und bewiesen hat, Transporte gut und sicher bewältigen zu können. Es muß im Gegenteil gesagt werden, daß er Glück gehabt hat, daß ein entsprechender Unfall nicht schon früher geschehen war und weit schwerere Folgen gezeitigt hat. Denn die verminderte Kraft der rechten Hand konnte ganz einfach nicht ausreichen, Glasplatten im Gewicht von 20 bis 25 kg ohne fremde Hilfe stets sicher an den Schneidetisch zu bringen. Diese Erkenntnis hatte der Kläger auch, was daraus erhellt, daß er den Zeugen H. von dem Zupacken unter Hinweis gerade auf die Gefährlichkeit des Transports abgehalten hat. Ist das aber eine bewiesene Tatsache, dann kann Fahrlässigkeit nicht verneint werden. Das umsowenig, als der Zeuge ein eiliger Kunde war, der auf das Zuschneiden gedrängt hat. Unter diesem Aspekt gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die Platte einen Einlauf gehabt haben kann, den der Kläger von vornherein ungenügend beachtet hat oder daß er sie zu schnell ergriffen hat und deshalb mit seiner rechten Hand etwas abgerutscht ist, wobei sie beim Nachfassen einen Sprung bekam. Einen eiligen Transport hätte er unter gar keinen Umständen ausführen dürfen. Er hätte vielmehr doppelt vorsichtig sein und sich vor allem vom festen Halt seiner rechten Hand überzeugen müssen, die überdies noch eines Gummischutzes bedurft hätte, den er nicht getragen hat. Wenn schon bei Ungeschädigten ein ähnlicher Unfall nicht auszuschliessen ist, wie der Sachverständige F. angegeben hat, dann erst recht nicht beim Kläger. Als jahrelang in der Glaserbranche Beschäftigter mußte er sich darauf einrichten und alle Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen hätte einmal gehört, daß er seine linke gesunde Hand darauf trainiert hätte, die Hauptlast zu tragen. Überdies hätte er seine rechte Hand durch Manschetten oder Spezialhandschuhe schützen müssen. Wenn er das nicht getan hat, sondern als allein in der Werkstatt befindlicher Fachmann sich so, wie geschehen, verhalten hat, dann ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Dieser Grad des Verschuldens genügt jedoch, um den Senat erkennen zu lassen, daß er selbst einen neuen Gefahrensbereich geschaffen hat, der den Kausalzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge einerseits und dem Unfall mit seinen Folgen andererseits unterbrochen hat. Eine unbewußte Fahrlässigkeit, wie das Sozialgericht angenommen hat, liegt hier nicht mehr vor. Das verschulden geht vielmehr über ein unbeachtliches und geringgradiges hinaus, so daß die Schädigungsfolge keine gleichwertige Bedingung für den Erfolg – den Unfall – gebildet hat. Die wesentliche Bedingung hat der Kläger durch sein Verhalten selbst gesetzt, dem zuzumuten gewesen wäre, den Kunden bis zu Beendigung der Mittagspause zu vertrösten oder aber den Auftrag unter Hinweis auf sein Unvermögen zum Transport der Platte abzulehnen.
Sind die Unfallfolgen hiernach nicht als mittelbare Schädigungsfolge anzuerkennen, so stellte sich auch die Frage nach dem besonderen beruflichen Betroffensein nicht mehr. Eine Berentung kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre diese Frage im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts wohl aber auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger ausweislich der Versorgungsakten nach seinem Unfall keine geschäftliche Einbusse erlitten, sondern seinen Umsatz im Jahre 1966 im Gegenteil gesteigert hat.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg nicht zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1922 geborenen Kläger war durch Bescheid vom 20. Mai 1948 "Verlust der Finger 4 und 5 der rechten Hand”
Als Leistungsgrund nach dem KBLG in nicht rentenberechtigendem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) anerkannt worden.
Am 30. März 1965 stellte er beim Versorgungsamt F. Antrag auf Neufeststellung wegen der Folgen eines durch die Schädigung in seinem Gläsereibetrieb am 8. Januar 1965 erlittenen Unfalls.
Nach Beiziehung der aus Anlass des Unfalls erstellten Krankengeschichte aus dem Kreiskrankenhaus H. veranlasste das Versorgungsamt die von Dr. T. am 19. April 1966 durchgeführte ärztliche Begutachtung des Klägers. In Wertung des von diesem geschilderten Unfallhergangs und der Befunde hielt er die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers für eine mittelbare Schädigungsfolge, für die eine Einzel-MdE von 30 v.H. anzusetzen sei. Zusammen mit der anerkannten Schädigungsfolge ergebe sich eine MdE von 40 v.H. Zusätzlich sei ein kleinster Metallstecksplitter in den Weichteilen des ersten und zweiten Mittelhandknochens als weitere Schädigungsfolge ohne MdE anzuerkennen. Nach dem Unfall sei der Kläger in seinem Beruf als selbständiger Glaser als besonders betroffen anzusehen.
Dieser Auffassung schloss sich das Versorgungsamt nach Einholung einer von dem Unfallzeugen H. am 1. Juni 1966 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie einer Stellungsnahme seines Ärztlichen Dienstes nur insofern an, als es in dem Bescheid vom 30. Juni 1966 die Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit
1) "Verlust des 4. und 5. Fingers rechts,
2) Kleinster Metallstecksplitter in den Weichteilen des ersten und zweiten Mittelhandknochens” bezeichnete, die eine MdE von wenigstens 25 v.H. jedoch nicht bedingten. Die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers stehe mit den anerkannten Schädigungsfolgen in keinem ursächlichen Zusammenhang.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1966 wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe den Unfall fahrlässig verschuldet.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1968 zum Unfallhergang angehört und den Schreinermeister A. H. als Zeugen vernommen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Einlassung angegeben, der Zeuge H. sei in der Mittagspause am 8. Januar 1965, während der er, der Kläger, in seinem Betrieb allein gewesen sei, eilig mit der Bitte zu ihm gekommen, eine drei bis vier mm starke Glasplatte mit den Maßen 1,26 m zu 2,01 m zuzuschneiden. Er habe diese Platte in der Weise ergriffen, daß ihre untere Kante auf der rechten behinderten Hand geruht habe. Mit der so senkrecht gehaltenen Scheibe sei er an den Tisch herangetreten und habe sie in die Waagerechte bringen wollen Dabei sei sie vermutlich deshalb zerbrochen, weil er mit der rechten Hand etwas abgeglitten sei. Der Zeuge habe ihm beim Transport helfen wollen, worauf er ihm eingemäß gesagt habe, daß das gefährlich sei.
Der Zeuge H. hat bekundet, der Kläger habe die Glasscheibe auf dem rechten Handgelenk gestützt gehabt. In dem Augenblick, als er gefragt habe, ob er ihm helfen solle, sei sie schon entzweigebrochen, wobei ein großes Stück dem Kläger auf das rechte Handgelenk gefallen sei.
Nach Abschluß der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, wegen der anerkannten Schädigungsfolgen und wegen Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers als durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG mittelbar hervorgerufene weitere Schädigungsfolge Versorgung nach einer MdE von 50. v.H. einschließlich 10 v.H. wegen besonderen beruflichen Betroffenseins zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Unfallfolgen begründeten als mittelbare Schädigungsfolgen dann einen Versorgungsanspruch, wenn nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie die anerkannten Schädigungsfolgen eine wesentliche Bedingung für den Unfall und dessen Folgen gewesen seien. Daß die Schädigungsfolgen mitursächlich seien, sei offensichtlich. Das Verhalten des Klägers habe den ursächlichen Zusammenhang nicht unterbrochen. Die Glasscheibe, die er mit der vorgeschädigten Hand, die etwas abgerutscht sei, nicht richtig habe unterstützen können, sei aus statischen Gründen so schnell zerbrochen, daß der versuchten Hilfeleistung durch den Zeugen keine entscheidende Bedeutung zukomme. Auch habe der Kläger die angebotene Hilfe aus Vorsichtsgründen ausgeschlagen. Fahrlässigkeit lasse sich zwar nicht verneinen. Sie sei aber unbewußt und von geringem Grade gewesen, so daß bei der gegebenen Sachlage die anerkannten Schädigungsfolgen eine zumindest annähernd gleichwertige Bedingung für den Erfolg gebildet hätten. Die medizinisch zu bewertende MdE betrage entsprechend dem Gutachten des Dr. T. 40 v.H. Sie sei in Übereinstimmung mit dessen Auffassung wegen besondern beruflichen Betroffenseins um 10 v.H. zu erhöhen gewesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 29. November 1968 zugestellt worden ist, richtet sich dessen am 18. Dezember 1968 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe die wesentliche Ursache für den Unfall selbst gesetzt, da er sich als selbständiger Glaser unvorsichtig verhalten habe, indem er gewußt habe, daß die Greiffähigkeit seiner rechten Hand erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es sei leichtfertig, daß er die 3 bis 4 mm dicke Glasplatte mit den Maßen 1,26 m: 2,01 m und einem Gewicht von 20 bis 25 kg allein senkrecht in der Luft gehalten habe und an den Tisch getreten sei, um sie dann in die Waagerechte zu bringen. Das Gericht habe deshalb ein fahrlässiges Verhalten auch nicht verneinen können. Seiner Schlußfolgerung, die anerkannten Schädigungsfolgen hätten dennoch eine zumindest gleichwertige Bedingung für den Erfolg gebildet, sei nicht zu folgen. Der Kläger hätte bei Wahrung der notwendigen Vorsicht und Sorgfalt den sachkundigen und zur Hilfe bereiten Zeugen H. heranziehen müssen.
Ferner sei das Gericht auch von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, da er die Scheibe nicht in der rechten Hand gehalten habe. Deren untere Kante habe nach den eigenen und von dem Zeugen bestätigten Angaben des Klägers vielmehr auf dem rechten Handgelenk geruht, so daß es auf den Gebrauch der fehlenden Finger der rechten Hand nicht angekommen sei. Ein besonderes berufliches Betroffensein sei nicht gegeben, weil die Unfallfolgen, aus denen das Gericht auf dessen Vorliegen geschlossen habe, keine Schädigungsfolgen seien. Auch habe die Kammer die tatsächlichen Voraussetzungen nicht geklärt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. November 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bestreitet sein Verschulden. Es sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten gewesen, den eiligen Kunden in der Mittagspause wegzuschicken. Der Zeuge hätte ihm auch mangels eigener Erfahrung im Umgang mit Glasplatten nicht helfen können. Im Falle seiner Schädigung hätte das erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben können.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1970 hat der Senat den Kläger persönlich zum Unfallhergang und den Glasermeister B. F. als Sachverständigen gehört. Wegen deren Angaben im einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Akten des Versorgungsamts F. mit der Grundlisten Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie insbesondere frist- und auch formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 148 Ziff. 3, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1966 ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht rechtswidrig.
Der Senat hatte zu entscheiden, ob die Teillähmung des rechten Mittelnerven mit Behinderung des ersten und zweiten Fingers als weitere mittelbare Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anzuerkennen ist. Hiervon vermochte er sich nicht zu überzeugen.
Bezüglich des Unfallhergangs hat er dabei auf die eigene Einlassung des Klägers abgehoben, da die Bekundung des Zeugen H. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 1966, die er zum Gegenstand seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung erster Instanz gemacht hat, dem tatsächlichen Ablauf des Geschehens nicht entsprechen kann. Er hat sich offenbar insoweit geirrt, als er angegeben hat, der Kläger habe die Scheibe "auf dem rechten Handgelenk gestützt” gehabt. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte von vornherein die Gefahr bestanden, daß sie das rechte Gelenk durch ihre eigene Schwere allein durch den Transport verletzt hätte. Ausserdem hätte der Kläger so keine genügende Gewalt über die Glasplatte mit ihrem Gewicht von 20 bis 25 kg haben können. Die Erwägung des Beklagten, es sei nach der Bekundung des Zeugen H. von vornherein gar nicht auf die beschädigte Hand angekommen, sind deshalb in dieser Form nicht beachtlich. Glaubhafte Tatsache ist vielmehr, daß der Kläger die Platte mit der rechten – geschädigten – Hand am unteren Rand ergriffen und mit der linken Hand oben gestützt hat.
Bei dieser Art des Transports war aber in Ansehung der Schädigung ein Unfall gleichfalls nicht auszuschließen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, durch welche Ursache im einzelnen der Bruch geschehen ist. Zwar könnte erwogen werden, daß die Anerkennung der Unfallfolgen als mittelbare Schädigungsfolge schon deshalb nicht erfolgen kann, weil das Unfallereignis nicht aufgeklärt werden kann, wie sich aus der Darstellung des Klägers und der Einvernahme des Sachverständigen ergeben hat. Daß ein wesentlicher anspruchsbegründender Ablauf eines Geschehnisses, an dessen Vorhandensein ein Berechtigter günstige Rechtsfolgen knüpft, nicht festgestellt werden kann, müßte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast an sich zu seinen Lasten gehen. Unbeschadet dieser Erwägung war der Anspruch des Klägers jedenfalls aber auch deshalb nicht als begründet anzusehen, weil sich sein Verschulden am Unfall nicht ausschliessen läßt.
Nach ständiger herrschender Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung als weitere mittelbare Schädigungsfolge anzusehen ist, zunächst davon ab, ob beim Zustandekommen derselben die anerkannte Schädigungsfolge wesentlich mitgewirkt hat. Umgekehrt gesagt ist festzustellen, ob die Schädigungsfolge nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg (Unfall) eingetreten wäre. Nach Lage des Falles ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zwar erfüllt ist. Denn der Kläger hatte in seiner rechten Hand nicht die für den Transport der betreffenden Glasplatte notwendige Kraft und Sicherheit beim Zufassen und Halten. Die Untersuchung seines Verhaltens in Bezug auf das Verschulden, das beim Vorliegen mittelbarer Schädigungsfolgen stets zu prüfen ist (vgl. Komm. von Wilke zum BVG, Anm. 10 zu § 1) ergibt jedoch, daß er die wesentliche Bedingung für den Unfall selbst gesetzt hat, so daß ihre Bedeutung für die Anerkennung der Handverletzung entfällt.
Wie das Bundessozialgericht und Landessozialgerichte entschieden haben (vergl. z.B. KOV 1969 S. 126; BVBl. 67 S. 41; BSGE 6, S. 192 ff., 7 S. 290 ff., 11 S. 52 ff. und Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1961 – 9 RV – 1014/60), muß ein Geschädigter sein Verhalten seinem Gesundheitszustand entsprechend einrichten, wenn auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Er ist deshalb, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus berechtigt, Verrichtungen des täglichen Lebens entsprechend seinen Lebensgewohnheiten vorzunehmen. Das aber nur insoweit, als er hierzu unter Wahrung der nötigen Vorsicht und Sorgfalt in der Lage ist. Ereignet sich dann ein Unfall, der ohne die Schädigung vermieden worden wäre, ist Versorgung für den mittelbaren Schaden zu gewähren (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in BVBl. 1955, S. 25). Werden diese Gedanken auf den vorliegenden Fall übertragen, dann ist nicht zu übersehen, daß der Kläger die nötige Vorsicht und Sorgfalt nicht hat walten lassen. Er hätte bei der Art seiner Schädigungsfolgen überhaupt keine Glasplatten von der Größe und Art der zerbrochenen allein transportieren dürfen. Wenn er es vorher nach seiner Darstellung des öfteren getan hatte, dann spricht das nicht gegen die Ansicht des Senats. Aus dieser Tatsache ist nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß er genügend versiert war und bewiesen hat, Transporte gut und sicher bewältigen zu können. Es muß im Gegenteil gesagt werden, daß er Glück gehabt hat, daß ein entsprechender Unfall nicht schon früher geschehen war und weit schwerere Folgen gezeitigt hat. Denn die verminderte Kraft der rechten Hand konnte ganz einfach nicht ausreichen, Glasplatten im Gewicht von 20 bis 25 kg ohne fremde Hilfe stets sicher an den Schneidetisch zu bringen. Diese Erkenntnis hatte der Kläger auch, was daraus erhellt, daß er den Zeugen H. von dem Zupacken unter Hinweis gerade auf die Gefährlichkeit des Transports abgehalten hat. Ist das aber eine bewiesene Tatsache, dann kann Fahrlässigkeit nicht verneint werden. Das umsowenig, als der Zeuge ein eiliger Kunde war, der auf das Zuschneiden gedrängt hat. Unter diesem Aspekt gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die Platte einen Einlauf gehabt haben kann, den der Kläger von vornherein ungenügend beachtet hat oder daß er sie zu schnell ergriffen hat und deshalb mit seiner rechten Hand etwas abgerutscht ist, wobei sie beim Nachfassen einen Sprung bekam. Einen eiligen Transport hätte er unter gar keinen Umständen ausführen dürfen. Er hätte vielmehr doppelt vorsichtig sein und sich vor allem vom festen Halt seiner rechten Hand überzeugen müssen, die überdies noch eines Gummischutzes bedurft hätte, den er nicht getragen hat. Wenn schon bei Ungeschädigten ein ähnlicher Unfall nicht auszuschliessen ist, wie der Sachverständige F. angegeben hat, dann erst recht nicht beim Kläger. Als jahrelang in der Glaserbranche Beschäftigter mußte er sich darauf einrichten und alle Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen hätte einmal gehört, daß er seine linke gesunde Hand darauf trainiert hätte, die Hauptlast zu tragen. Überdies hätte er seine rechte Hand durch Manschetten oder Spezialhandschuhe schützen müssen. Wenn er das nicht getan hat, sondern als allein in der Werkstatt befindlicher Fachmann sich so, wie geschehen, verhalten hat, dann ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Dieser Grad des Verschuldens genügt jedoch, um den Senat erkennen zu lassen, daß er selbst einen neuen Gefahrensbereich geschaffen hat, der den Kausalzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge einerseits und dem Unfall mit seinen Folgen andererseits unterbrochen hat. Eine unbewußte Fahrlässigkeit, wie das Sozialgericht angenommen hat, liegt hier nicht mehr vor. Das verschulden geht vielmehr über ein unbeachtliches und geringgradiges hinaus, so daß die Schädigungsfolge keine gleichwertige Bedingung für den Erfolg – den Unfall – gebildet hat. Die wesentliche Bedingung hat der Kläger durch sein Verhalten selbst gesetzt, dem zuzumuten gewesen wäre, den Kunden bis zu Beendigung der Mittagspause zu vertrösten oder aber den Auftrag unter Hinweis auf sein Unvermögen zum Transport der Platte abzulehnen.
Sind die Unfallfolgen hiernach nicht als mittelbare Schädigungsfolge anzuerkennen, so stellte sich auch die Frage nach dem besonderen beruflichen Betroffensein nicht mehr. Eine Berentung kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre diese Frage im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts wohl aber auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger ausweislich der Versorgungsakten nach seinem Unfall keine geschäftliche Einbusse erlitten, sondern seinen Umsatz im Jahre 1966 im Gegenteil gesteigert hat.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg nicht zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
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