S 6 AS 121/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 121/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 streitig (hier: eine monatliche Instandhaltungspauschale in Höhe von 150,00 EUR, hilfsweise die Übernahme von Reparaturkosten für die Heizanlage in Höhe von 420,00 EUR zuzüglich Kosten für Maurer- und Malerarbeiten).

Der am 1960 geborene Kläger und seine am 1963 geborene Ehefrau beziehen seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Seit 23.05.2005 gehört auch die zweite Tochter des Klägers L. zu der Bedarfsgemeinschaft. Diese bewohnt ein Einfamilienhaus, Baujahr 1947, mit einer Wohnfläche von 81,35 qm. Das Einfamilienhaus steht im Eigentum des Klägers. Mit Bescheid vom 21.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seinen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005. Hierbei übernahm die Beklagte monatliche Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 131,51 EUR. Gleichzeitig enthielt dieser Bescheid eine Regelung dahingehend, dass für die Zeit vom 01.01.2005 bis 22.05.2005 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II wegen übersteigenden Vermögens gegeben sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.10.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Dem Widerspruch half die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 22.05.2005 durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 ab. Dieser Widerspruchsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg mit dem Az.: S 6 AS 175/06. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 zurück. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies bedeute, dass ein Hilfebedürftiger nur jene Leistungen für Unterkunft beanspruchen könne, welche er nachweislich tatsächlich für die Erhaltung seiner Unterkunft aufwenden müsse. In dem von diesem Widerspruchsverfahren erfassten Zeitraum habe der Leistungsträger bei der Festsetzung der Höhe der Unterkunftskosten des Klägers jeweils Aufwendungen in tatsächlicher Höhe der monatlich anteilig anfallenden, nachgewiesenen Kosten für Schuldzinsen, Wasser und Abwasser, Grundsteuer, Abfallbeseitigung und letztlich auch der Feuer- und Wohngebäudeversicherung berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch Stromkosten sowie Tilgungsleistungen und die beantragten Instandhaltungskosten. Instandhaltungskosten könnten zwar grundsätzlich als Unterkunftskosten berücksichtigt werden, da solche dem Erhalt der Wohnung dienten. In Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten solche jedoch wiederum nur dann berücksichtigt werden, wenn ein diesbezüglich tatsächlich angefallener oder laufend anfallender, konkreter Bedarf nachgewiesen oder zumindest schlüssig dargetan sei. In dem für dieses Widerspruchsverfahren maßgeblichen Zeitraum sei jedoch vom Kläger keinerlei konkreter Bedarf dargelegt worden. Er bestehe lediglich darauf, dass Aufwendungen für Instandhaltung zu übernehmen seien, ohne in irgendeiner Art und Weise erklären zu können, für welche Instandhaltungsmaßnahmen welche Kosten im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angefallen sein könnten. Mangels jeglicher konkreter Darlegungen und Nachweise solcher Aufwendungen durch den Kläger käme eine Übernahme weiterer Unterkunfts- und Heizkosten nicht in Betracht.

Dagegen hat der Kläger am 12.02.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass er eine gerichtliche Entscheidung darüber begehre, ob die Übernahme der Kosten für Strom und für Tilgungsleistungen eines Bauspardarlehens in Höhe von monatlich 60,00 EUR durch die Beklagte zu übernehmen seien. Außerdem beantrage er für die Instandhaltungskosten des Einfamilienhauses einen monatlichen Betrag in Höhe von ca. 150,00 EUR ab 01.01.2005 oder die Übernahme der Reparaturkosten für die defekte Heizanlage in Höhe von 420,00 EUR einschließlich zusätzlicher Kosten für Maurer- und Malerarbeiten. Hierzu hat er einen Kostenvoranschlag der Fa. B. vom 12.09.2006 vorgelegt.

Zu der Klage hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2007 geäußert. Der Kläger habe keinen gesetzlichen Anspruch auf Tilgungsleistungen und Stromkosten, soweit diese nicht Heizkosten seien, und auf eine monatliche pauschale Berücksichtigung von Instandhaltungskosten in Höhe von 150,00 EUR, da es an einem konkreten Nachweis über einen stetig anfallenden Bedarf in dieser Höhe und für diesen Zweck fehle (BSG 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R sowie im konkreten Fall des Klägers BayLSG, Urteil vom 20.10.2006 - L 7 AS 25/05). Mit Schriftsatz vom 07.04.2007 hat der Kläger nach gerichtlichem Hinweis seinen Antrag auf Übernahme von Tilgungsleistungen und Stromkosten zurückgenommen. Im Übrigen hat er seine Klage aufrecht erhalten und gebeten darüber zu entscheiden, welcher monatliche Betrag ihm für die Instandhaltung des alten und reparaturbedürftigen, aber erhaltungswürdigen Einfamilienhauses zustehe. Mit einem monatlichen Pauschalbetrag könne er während der Dauer seiner Hilfebedürftigkeit selbst entscheiden, was am dringendsten repariert werden müsse. Zur Reparatur der Heizungsanlage sei mitzuteilen, dass er in mehreren Briefen der Beklagten geschildert habe, was daran defekt sei und erneuert werden müsste. Im Herbst 2006 sei auch ein Außendienstmitarbeiter bei ihm im Haus gewesen. Ihm habe er vor Ort alles gezeigt bzw. erklärt.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 beantragt der nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 zu verurteilen, ihm eine monatliche Instand- haltungspauschale in Höhe von 150,00 EUR ab 01.01.2005 zu bewilligen, hilfsweise Reparaturkosten für die Heizungsanlage in Höhe von 420,00 EUR zuzüglich Maurer- und Malerarbeiten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit der Kläger nämlich höhere Unterkunfts- und Heizkosten für sich und seine Familienmitglieder, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 begehrt, ist die Klage unzulässig. Über diesen Zeitraum hat bereits das Bayer. LSG durch Urteil vom 20.10.2006 (Az. L 7 AS 25/05) entschieden. Der Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 war nämlich streitgegenständlich in dem Verfahren gegen den Bescheid vom 10.12.2004 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 und Bescheides vom 21.09.2005, soweit er den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 erfasst sowie letztendlich in Fassung der Bescheide vom 14.02.2006. Da der Bescheid vom 21.09.2005 - soweit er eben eine weitere Regelung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 enthält - Gegenstand bereits des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg vom 18.04.2005 (Az. S 1 AS 97/05) war, war der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch am 19.10.1005 unzulässig. Unzulässig war sodann auch die Klage gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007, soweit auch dieser den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 umfasst wegen der bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretener Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung des LSG vom 20.10.2006. Hierin hat das BayLSG auch entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 keinen Anspruch auf eine Instandhaltungspauschale hat.

In dem vorliegenden Klageverfahren ist sodann weiter streitgegenständlich allein der Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005, da der angegriffene Bescheid vom 21.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2005 allein eine abschließende Regelung für diesen Zeitraum enthält. Auch für diesen Zeitraum steht dem Kläger keine Instandhaltungspauschale zu. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des BayLSG vom 20.10.2006 Bezug genommen sowie auf die völlig zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007. Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II ergibt, dass Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind. Entscheidend ist damit, dass ein tatsächlicher Bedarf nachgewiesen wird. Die vom Kläger beantragte Pauschale bezieht sich jedoch nicht auf einen nachgewiesenen tatsächlichen Bedarf, sondern soll einen erwarteten Bedarf abdecken. Dies ist mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II jedoch nicht vereinbar (siehe auch Urteil des BSG vom 07.11.2006 - Az. B 7b AS 2/05 R und Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R).

Ebensowenig hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 einen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für die Heizungsanlage in Höhe von 420,00 EUR zuzüglich der Kosten für Maurer- und Malerarbeiten. Wie bereits oben ausgeführt ist Gegenstand des hier unter dem Az. S 6 AS 121/07 geführten Rechtsstreits allein der Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 streitig. Eine reparaturbedürftige Heizungsanlage für diesen Zeitraum ist vom Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Vielmehr hat er einen Antrag auf Übernahme von Reparaturkosten für die Heizanlage erstmalig am 29.09.2006 gestellt. Entsprechend dem Antragsprinzip gemäß § 37 SGB II, insbesondere § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II, kommt daher eine evtl. Übernahme von den beantragten weiteren Instandhaltungskosten in Form von Reparaturkosten erst für den Bewilligungszeitraum in Betracht, der die Übernahme von Bedarfen des Klägers und seiner Familienmitglieder für die Zeit ab 29.09.2006 betrifft. Hierüber war auch ein Rechtsstreit bei dem Sozialgericht Augsburg unter dem Az. S 6 AS 523/05 anhängig (Urteil vom 10.07.2007).

Insgesamt war somit die Klage gegen den Bescheid vom 21.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007, soweit er den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 erfasst, als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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