S 12 KA 313/07 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 313/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 63/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine KV ist grundsätzlich berechtigt, mit befreiender Wirkung nach § 378 BGB eine Honorarzahlung zu hinterlegen.
2. Im Rechtsverkehr mit der KV kommt es für eine Gemeinschaftspraxis ausschließlich auf den Zulassungsstatus an. Insofern findet eine öffentlich-rechtliche Überlagerung statt.
3. Nach § 33 Ärzte-ZV in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung war auch jeder Wechsel der Gesellschaftsform (hier: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft) genehmigungspflichtig.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.07.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 217.361,73 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung eines Honoraranspruchs in Höhe von 652.085,20 EUR.

Die Antragstellerin ist eine A., bestehend aus den Fachärzten für Laboratoriumsmedizin Dr. med. B. und Dr. med. C. Die beiden Gesellschafter der Antragstellerin sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und als solche zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die beiden Gesellschafter der Antragstellerin betrieben zunächst mit Prof. Dr. med. K. D. eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 25.01.2005 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die drei Mitglieder der Gemeinschaftspraxis wegen einer Forderung in Höhe von 2.779.797,78 EUR. Bei den einzelnen Schuldnern wurden u. a. jeweils die angeblichen Forderungen der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin, bestehend aus den drei Schuldnern, aus kassenärztlichen Leistungen und etwaige zukünftige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis, so lange, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind, gepfändet.

Am 22. Februar fasste der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, ausgefertigt am 10.05.2005, den Beschluss, wonach er feststellte, dass die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit im Vertragsarztsitz A-Stadt, A-Straße, seit 09.02.2005 von den Laborärzten Dres. med. H. B. und C. weitergeführt wird (Abgang: Prof. Dr. med. E ...).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09.06.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin GbR, A-Straße, A-Stadt, bestehend aus den Gesellschaftern 1. Dr. med. C und 2. Dr. med. B. eröffnet.

Die Antragstellerin wurde 2005 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Namen "Medizinisches Versorgungszentrum A-Stadt Dr. med. H. B., Arzt für Laboratoriumsmedizin, Transfusionsmedizin; Dr. med. C., Arzt für Laboratoriumsmedizin – Partnerschaftsgesellschaft" mit dem Gegenstand "Betrieb einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis" eingetragen. Am -.-.2005 wurde der Gegenstand geändert in: "Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums, der unter die aufschiebende Bedingung des Vorliegens der erforderlichen berufs- und kassenarztrechtlichen Genehmigung gestellt wird. Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der vorgenannten Genehmigungen betreibt die Partnerschaftsgesellschaft die bisherige Praxis." Am -.-.2005 wurde der Name geändert in "A. Dr. med. H. B. Dr. med. C.". Mit Beschluss vom 29.11.2005, ausgefertigt am 29.08.2006, erteilte der Zulassungsausschuss den beiden Gesellschaftern der Antragstellerin die Genehmigung, die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV unter der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu führen.

Mit Honorarbescheid vom 21.01.2007 setzte die Beklagte das Nettohonorar für das Quartal I/06 auf 853.296,68 EUR fest. In der Rubrik "Arztname" wird angegeben "GP B., C.".

Am 09.07.2007 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie trägt vor, aufgrund ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit habe sie Honoraransprüche gegen die Antragsgegnerin erwirtschaftet. Mit Erlass des Honorarbescheides habe sie einen fälligen Honoraranspruch. Aus den Kontoauszügen für die Quartale I/06 und II/06 ergebe sich, dass die letzten Teilzahlungen lediglich für die Monate Januar bis März 2006 in Höhe von jeweils 86.000,00 EUR erfolgt seien. Dem stehe jedoch für das Quartal I/06 der Honoraranspruch in Höhe von 879.388,25 EUR gegenüber. Die Antragstellerin zahle aber das Honorar nicht aus. Auch in den vergangenen Quartalen habe sie dieses nicht ausgezahlt. Die Beträge würden als Guthaben umgebucht werden, so das Guthaben für das Quartal I/06 auf das Quartal II/06 in Höhe von 1.302.114,46 EUR. Auf das Quartal III/06 werde ein Guthaben in Höhe von 1.304.170,39 EUR umgebucht. Dieser Betrag sei inzwischen auf das Quartal I/07 umgebucht worden. In dieser Höhe belaufe sich ihr Honoraranspruch. Außergerichtliche Klärungsversuche seien gescheitert. Sie mache nur einen Teilanspruch geltend. Das Problem einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache bestehe nicht, da sie nur einen Teil geltend mache und die Nachteile für sie unzumutbar seien. Die Antragsgegnerin habe bis Ende des Jahres 2005 nicht ausgekehrte Abschlags- und Schlusszahlungen hinterlegt. Seit Ende des Quartals 2006 sei aber keine Abschlagszahlung mehr erfolgt und würden die Beträge nur noch umgebucht werden. Von den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei die Antragsgegnerin nicht betroffen. Der Beschluss sei inzwischen mehrfach abgeändert worden, zuletzt habe das Landgericht Kassel unter dem 03.05.2005 entschieden, dass von den kassenärztlichen Honorar, sei es durch Abschlags- oder Schlusszahlungen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur lediglich ein Anteil von 40 % auszuzahlen sei. Lediglich ein Anteil in Höhe von 56,35 % sei einzubehalten. Diese Entscheidung habe aber nicht sie betroffen, da sie vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe aber selbst diese 40 % nicht ausgezahlt. Nach Ausscheiden des Prof. Dr. D. sei die entstandene Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. C. durch die neue Genehmigung des Zulassungsausschusses neu konstituiert worden. Schließlich sei die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft wirksam geworden. Sie sei weiterhin existent. Seit ihrer Neugründung stehe der Antragsgegnerin folglich ein neuer Gläubiger der ärztlichen Honorarforderungen gegenüber. Die Honoraransprüche stünden der Gesellschaft als solcher zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern, auch wenn diese Träger der Zulassung zur kassenärztlichen Behandlung seien. Nichts anderes gelte für eine Partnerschaftsgesellschaft. Die Pfändung betreffe nicht diese Ansprüche. Zur Vollstreckung des Gesellschaftsvermögens sei ein gegen alle Gesellschafter ergangener Titel erforderlich. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, es bestünde Unklarheit bezüglich der möglichen Gläubiger, so handele es sich teilweise um identische Rechtsträger. Ihre Honoraransprüche seien überhaupt nicht gepfändet worden. Der Insolvenzverwalter habe der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.05.2005 zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass zur Insolvenzmasse lediglich Forderungen der GbR B., D., C. zum Stichtag 31.12.2004 gehörten. Er bitte darin die Antragsgegnerin ausdrücklich, die von ihr abgerechneten Honorare auch an sie auszuzahlen. Durch die Nichtauszahlung der Honorare gerate sie in wirtschaftliche Bedrängnis, da in einer die Antragssumme überschreitenden Höhe Gläubiger befriedigt werden müssten. Die Partnerschaftsgesellschaft sei auch weiterhin existent. Unerklärlich sei, weshalb die Genehmigung der Partnerschaftsgesellschaft erst zum 30.08.2006 wirksam geworden sein solle. Zwar hätten die Herren Dres. B. und C. zum 31.03.2006 auf ihre Rechte aus der Zulassung verzichtet. Dies habe aber nur Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Status. Die Forderungen stünden aber trotzdem weiterhin der Partnerschaftsgesellschaft zu. Der stellvertretende juristische Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe ihr mit Schreiben vom 19.08.2005 mitgeteilt, eine Anzeige der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Struktur sei ausreichend. Am 08.02.2005 habe die aus den Gesellschaftern Dres. B. und C. bestehende GbR als "Partnerschaft i. G." das gesamte Anlagevermögen, die immateriellen Wirtschaftsgüter, den Kundenstamm und den "good will" an eine neue Partnerschaftsgesellschaft, nämlich an die "A.", vertreten ebf. durch die Herren Dres. B. und C. verkauft. Folge des Verkaufs sei, dass alle nach dem 31.12.2004 erwirtschafteten Forderungen der neuen Partnerschaftsgesellschaft zustünden. Hiervon sei auch der Insolvenzverwalter ausgegangen. Vertragsärzten stehe es frei, in welcher Form sie mit anderen Vertragsärzten zusammenarbeiteten. Am 22.02.2005 hätten die Dres. B. und C. die Genehmigung für die Gemeinschaftspraxis erhalten. Der Wechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft sei genehmigungsfrei. Der Wechsel sei mit Schreiben vom 17.04.2005 angezeigt worden. Die Eintragung in das Partnerschaftsregister sei am 07.04.2005 erfolgt. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Genehmigung sei im Übrigen wegen des anderslautenden Hinweises und der verzögerten Zustellung treuwidrig. Die Hinterlegung sei unrechtmäßig erfolgt. Es bestehe keine Unsicherheit hinsichtlich der Person des Gläubigers. Die behauptete Ungewissheit beruhe auch mindestens auf Fahrlässigkeit. Die Hinterlegung führe deshalb nicht zur Schuldentilgung, da sie die Hinterlegung nicht angenommen habe.

Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 652.085,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.01.2007 zu zahlen.

Die Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag für unbegründet. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 29.11.2005 sei ihr erst am 30.08.2006 zugestellt worden. Die genehmigte gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit auf Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft habe zum 31.03.2006 geendet. Zuvor hätten die Dres. B. und C. nach eigenem Bekunden ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam auf der Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt. Ein diesbezüglicher Gesellschaftsvertrag liege ihr nicht vor. Ende 2004, Anfang 2005 sei es zu verschiedenen Vorpfändungen, Pfändungen und Abtretungen von Honoraransprüchen der Gemeinschaftspraxis ihr gegenüber gekommen, die zur Hinterlegung von Honoraren geführt habe. Die Dres. B. und C. seien mit unterschiedlichen Firmierungen und damit möglicherweise mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften im Rechtsverkehr aufgetreten. Hinsichtlich einer "Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin GbR" sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im August 2005 habe man sich unter Einschluss des Insolvenzverwalters darauf geeinigt, zumindest teilweise Honorare auszukehren, was bis zum Beendigungszeitpunkt so beibehalten worden sei. Das Gesamtguthaben in der Höhe von 1.297.814,46 EUR möge zwar in der Höhe nach unstreitig sein, nicht jedoch hinsichtlich des Inhabers des Honoraranspruchs. Mit ihren Einwänden habe sich die Antragstellerin bisher nicht auseinander gesetzt. Rein vorsorglich werde bestritten, dass die Antragstellerin rechtlich noch existiere, da sich ihr Gesellschaftszweck durch Beendigung der Gemeinschaftspraxis überholt habe. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Antragstellerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie sei nicht Inhaberin von Honoraransprüchen für das streitige Quartal I/06 soweit diese über die einvernehmliche Regelung von Auszahlungsansprüchen hinausgingen. Die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss wirke als statusbegründender Verwaltungsakt nur für die Zukunft. Ein Wechsel der Gesellschaft sei genehmigungsbedürftig. Es habe sich auch nicht um einen bloßen Rechtsformenwechsel gehandelt. Ausweislich der Präambel des Partnerschaftsvertrages hätten die Vertragspartner erst die Zusammenarbeit auf eine neue vertragliche Grundlage stellen und damit nicht nur die Rechtsform ihrer Gesellschaft wechseln wollen. Die Genehmigung werde erst mit Bekanntgabe wirksam. Eine Rückwirkung sei nicht möglich. Inhaber des Honoraranspruchs sei weiter eine der Partnerschaftsgesellschaft voran gegangene GbR. Hilfsweise trage sie vor, dass die Forderung der Antragstellerin zumindest teilweise durch Erfüllung erloschen sei. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen ergebe sich für das Quartal I/06 noch eine offene Honorarforderung in Höhe von 595.296,68 EUR. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ließen offen, ob dies die Antragstellerin noch heute tangieren könne. Die Antragstellerin dürfte nicht mehr im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein. Der zugrunde gelegte Gesellschaftszweck sei überholt, im Zweifel ersatzlos weggefallen. Die Gesellschafter der Antragstellerin erzielten heute nicht unbeträchtliche Einnahmen aus der Tätigkeit als angestellte MVZ-Ärzte und könnten damit im Rahmen etwaiger zu beachtender Pfändungsfreigrenzen ihre Existenz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sichern. Entscheidungserheblich sei die Frage, ob mit dem Auswechseln einer zivilrechtlichen Gesellschaft automatisch auch die Honorarberechtigung auf die neue Gesellschaft wechsele oder ob ein derartiger Wechsel zunächst der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedürfe. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit komme es allein auf die Genehmigung an. Sie habe im Übrigen nunmehr den Betrag in Höhe von 1.297.814,46 Euro bei dem Amtsgericht Kassel hinterlegt. Sie habe auf das Recht zur Rücknahme verzichtet. Gemäß § 378 BGB sei sie durch die erfolgte Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht von einer etwaigen Leistungspflicht befreit. Es fehle an einer Eilbedürftigkeit, da das Honorar nach Auffassung der Antragstellerin bereits seit November 2005 aufgelaufen sei, sie dieses aber erstmals im April 2007 beansprucht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.07.2007 ist grundsätzlich zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzuweisen.

Ein Anordnungsanspruch besteht nicht.

Ein Anordnungsanspruch ist zu verneinen. Mit Hinterlegung des Betrags in Höhe von 1.297.814,46 Euro ist die Antragsgegnerin von weiteren Leistungen befreit.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Forderungen wie den hier streitigen Honoraranspruch.

Die Antragsgegnerin hat bereits im Hinterlegungsantrag die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen. Die Hinterlegungssumme beinhaltet alle denkbaren Forderungen der Antragstellerin. Damit tritt eine befreiende Wirkung ein und besteht gegenüber der Antragsgegnerin kein weiterer Anspruch.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht die behauptete Ungewissheit auch nicht auf Fahrlässigkeit der Antragsgegnerin, so dass aus diesem Grund auch die befreiende Wirkung nicht entfällt.

Rechtsinhaber der letztlich strittigen Honoraransprüche für die Quartale I und II/06 war die aus den Dres. B. und C. bestehende Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Maßgeblich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist der Zulassungsstatus, der sich aus den Entscheidungen der Zulassungsgremien ergibt.

Für den Zahlungsanspruch einer Gemeinschaftspraxis nach Mitgliederwechsel bei Nachvergütung für vergangene Quartale hat die Kammer bereits mit Urteil vom 07.03.2007 - S 12 KA 59/07 – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris folgendes entschieden:

"In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 entschieden, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rechtsfähigkeit zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten als Außen-GbR begründet (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001, Aktenzeichen: II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, zitiert nach juris Rdnr. 5 ff.). Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nach dem BGH darin, dass danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat. Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müssten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermöge im Übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte (BGH, ebd., Rdnr. 9). In Fortführung seiner Rechtsprechung zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft geht der BGH ferner davon aus, dass der eintretende Neugesellschafter in die Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt. Die persönliche Haftung aller Gesellschafter entspricht in ihrem jeweiligen personellen Bestand dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann. Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw. Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert (vgl. BGH, Urteil v. 07.04.2003, Aktenzeichen: II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 = NJW 2003, 1803, zitiert nach juris Rdnr. 11 f.).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird Gläubiger der Forderung einer BGB-Gesellschaft jeweils die BGB-Gesellschaft selbst, unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Dies gilt auch für Honoraransprüche einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegenüber der Beklagten als Kassenärztliche Vereinigung.

Honoraransprüche sind vermögensrechtliche Ansprüche. Es sind keine zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, die ein Abweichen von der genannten BGH-Rechtsprechung gebieten würden.

Die von der Beklagten angeführte "Sperrwirkung des Zulassungsrechts" gilt nur insofern, als es für den jeweiligen Bestand der Gemeinschaftspraxis ausschließlich auf den aktuellen Zulassungsstatus, nicht die diesem zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen zwischen den Gesellschaftern ankommt. Insofern kommt es auch nicht auf eine Kenntnis der Gesellschaftsverträge an, wenn sich aus dem Zulassungsstatus ergibt, dass die Gemeinschaftspraxis, wenn auch in veränderter Zusammensetzung fortbesteht. Erst bei Ausscheiden aller Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis bzw. bei Übrigbleiben eines Vertragsarztes ist die Gemeinschaftspraxis zulassungsrechtlich beendet. Solange zwei oder mehr Mitglieder in ihr verbleiben, wird sie fortgeführt, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder. Hat die Beklagte Zweifel am Fortbestand der Gemeinschaftspraxis, so kann sie Einsicht in die Zulassungsunterlagen nehmen. Anhand der Zulassungen kann im Regelfall nachverfolgt werden, ob eine Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird oder nicht. Im Falle einer Auflösung haben die Beteiligten dies gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären, der eine entsprechende Feststellung zu treffen hat. Insoweit übt der Zulassungsausschuss eine Notarfunktion aus. Wird eine Gemeinschaftspraxis fortgeführt, so kann man dies daran erkennen, dass ein Rest der Gemeinschaftspraxis bestehen bleibt. Insofern kann anhand der Zulassungen nachverfolgt werden, ob eine Gemeinschaftspraxis fortbesteht oder aufgelöst wird. Im Rechtsverkehr mit der Beklagten kommt es ausschließlich auf den Zulassungsstatus an. Insofern ist der Beklagten zuzugeben, dass hier eine öffentlich-rechtliche Überlagerung stattfindet, allerdings nicht mit den von der Beklagten genannten Folgerungen. Auf Grund des Zulassungsverfahrens und des Zulassungsregisters tritt insofern verbindlich die Gemeinschaftspraxis im Außenverkehr auf und muss sich daran festhalten lassen, wie sie zugelassen ist.

Den ausscheidenden Mitgliedern obliegt es mit den verbleibenden Mitgliedern im Rahmen der Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen zu regeln, wie die noch ausstehenden Honoraransprüche, die bereits erarbeitet wurden, aber noch nicht festgesetzt sind, verrechnet werden (§ 738 BGB). Dies ist im Übrigen keine Besonderheit des Vertragsarztrechts, sondern gilt für alle BGB-Gesellschaften bzgl. künftiger bzw. noch nicht fälliger Forderungen. Im Außenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung tritt aber nur die Gemeinschaftspraxis in ihrer aktuellen Zusammensetzung auf. Entsprechend wird sie mit Leistung an diese auch von ihrer Leistungspflicht vollständig befreit. Gegenüber den ausscheidenden Mitgliedern ist sie im Grunde genommen nie leistungspflichtig geworden, als nicht diese, sondern eben die Gemeinschaftspraxis an der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4 SGB V teilnimmt. Ändert sich deren Zusammensetzung, so nimmt sie eben in der geänderten Zusammensetzung an der Honorarverteilung teil.

Mit Ausscheiden eines Gesellschafters wird der bisherig praktizierten Ausübungsform vertragsärztlicher Tätigkeit nicht die die reale Grundlage entzogen. Dies wird sinnbildlich, wenn die Gemeinschaftspraxis die bereits zuvor behandelten Patienten auch weiterhin behandelt. Die Vergabe einer neuen Abrechnungsnummer hat allenfalls eine honorartechnische, verwaltungsinterne Bedeutung. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ist lediglich eine Voraussetzung für die Abrechenbarkeit einer Leistung. Folgerungen für den Vergütungsanspruch ergeben sich, soweit die vertragsärztliche Leistung durch ein Mitglied der Gemeinschaftspraxis erbracht wurde, nicht. Auch die Beklagte geht davon aus, dass trotz des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung die Vergütung nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Gemeinschaftspraxis zuzufließen hat. Im Übrigen besteht nach § 85 Abs. 4 SGB V kein Anspruch auf Vergütung einer einzelnen Leistung, sondern nur auf Teilnahme an der Honorarverteilung.

Soweit sich das Bundessozialgericht mit dieser spezifischen Fallgestaltung noch nicht befasst hat, hat es aber in verschiedenen Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass es ebf. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 21.05.2003 – B 6 KA 33/02 RMedR 2004, 172, juris Rdnr. 17). Soweit das BSG betont hat, auch der Schutz des neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen, da bei einer einheitlichen Betrachtung sich nämlich möglicherweise die Folgerung ergäbe, dass der erst später eingetretene Praxispartner für eventuelle Regresse wegen früherer unzulässiger Verordnungen und für etwaige Honorarrückforderungen z. B. wegen nachträglicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen mitzuhaften hätte und werde hiervor der hinzutretende Partner bewahrt, wenn der Wechsel des Praxisstatus als Zäsur anerkannt werde (vgl. BSG, Urteil v. 21.05.2003 – B 6 KA 33/02 RMedR 2004, 172, juris Rdnr. 24), so betraf diese Entscheidung allein den Fall des Hinzutretens eines weiteren Vertrags(zahn)arztes in die Praxis eines bereits praktizierenden Vertrags(zahn)arztes, also der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis. In der Entscheidung zur Genehmigung überörtlicher Gemeinschaftspraxen führt das BSG aus, die Gemeinschaftspraxis ist berechtigt, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abzurechnen, und tritt dieser entsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Rechtlich gesehen ist eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis (vgl. BSG, Urteil v. 16.07.2003 – B 6 KA 49/02 RSozR 4-5520 § 33 Nr. 1 = BSGE 91, 164 = GesR 2004, 47 = MedR 2004, 114 = NJW 2004, 1820, juris Rdnr. 31). Die BGB-Gesellschaft und nicht ihre einzelnen Mitglieder sind Gläubiger der Honorarforderung im Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung. Der Honoraranspruch aus den ärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder steht nur der BGB-Gesellschaft selbst zu, denn diese ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst Träger aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr. Umgekehrt richten sich Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit Honorarberichtigungen oder Honorarrückforderungen gegen die Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegen nur einzelne ihr angehörenden Ärzte. Das gilt auch für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie für Regresse wegen unwirtschaftlicher oder unzulässiger Verordnungen von Arznei- bzw. Heil- und Hilfsmitteln. Nicht die Behandlungs- und Verordnungsweise des einzelnen Arztes, sondern der Gemeinschaftspraxis als Ganzes ist Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgremien (vgl. BSG, Urteil v. 16.07.2003 – B 6 KA 49/02 R – aaO., juris Rdnr. 34). In einer weiteren Entscheidung hat es für den Regressanspruch, der sich aus unzulässigen Verordnungen eines Mitglieds einer Gemeinschaftspraxis ergibt, die Haftung auch der weiteren Mitglieder der Gemeinschaftspraxis bejaht. Nach dem BSG ist es aus Rechtsgründen ausgeschlossen, einer Gemeinschaftspraxis alle Vorteile der gemeinsamen Patientenbehandlung zu Gute kommen zu lassen, im Falle eines unwirtschaftlichen oder rechtswidrigen Behandlungs- bzw. Verordnungsverhaltens den Status der Gemeinschaftspraxis aber außer Betracht zu lassen. Die wirtschaftlichen Folgen von Falschabrechnungen bzw. rechtswidrigen Verordnungen treffen notwendig die Gemeinschaftspraxis. Auf die vertretungs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen kommt es nicht an. Solange ein Vertragsarzt seine Tätigkeit im Status einer Gemeinschaftspraxis ausübt, sind seine Behandlungen, Abrechnungen und Verordnungen im Rechtssinne solche der Gemeinschaftspraxis. Lösen diese Abrechnungen oder Verordnungen Rückzahlungs- und Regressansprüche der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung aus, hat dafür die Gemeinschaftspraxis und damit jedes ihrer Mitglieder in gesamtschuldnerischer Haftung einzustehen. Diese Einstandspflicht kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis nicht im Außenverhältnis zu den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (vgl. BSG, Urteil v. 20.2004 – B 6 KA 41/03 RSozR 4-2500 § 106 Nr. 6 = GesR 2005, 252 = MedR 2005, 421, juris Rdnr. 37 f.)."

Hieran hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung fest. Im Rechtsverkehr mit der Antragsgegnerin kommt es insoweit ausschließlich auf den Zulassungsstatus an. Insofern findet eine öffentlich-rechtliche Überlagerung statt. Auf Grund des Zulassungsverfahrens und des Zulassungsregisters tritt insofern verbindlich die Gemeinschaftspraxis im Außenverkehr auf und muss sich daran festhalten lassen, wie sie zugelassen ist.

In den Quartalen I und II/06 bestand aber im Außenverhältnis zur Antragsgegnerin die aus den Dres. B. und C. bestehende Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR fort. Eine Veränderung erfolgte erst durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 29.11.2005. Dieser Beschluss wurde aber als Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe, also erst nach der Ausfertigung am 29.08.2006 wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Nach § 33 Ärzte-ZV in der seinerzeit geltenden Fassung war nach Auffassung der Kammer auch jeder Wechsel der Gesellschaftsform genehmigungspflichtig. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Danach bedurfte die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen waren vor Beschlussfassung zu hören. Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstanden.

Mit der Veränderung der Gesellschaftsform verändert sich aber, ähnlich einem Mitgliederwechsel, die Art und Weise der ärztlichen Zusammenarbeit. Auch konnten Fragen des Berufsrechts berührt sein. Ebenso sind Vermögensgegenstände auf die neue Gesellschaft zu übertragen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit war eine Genehmigung erforderlich, da zulassungsrechtlich eindeutig feststehen muss, wie welche Gesellschaftsverhältnisse maßgebend sind. Im Übrigen ist eine Anzeigepflicht der Ärzte-ZV auch in der alten Fassung nicht zu entnehmen. Eine solche war nur für die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte vorgesehen (vgl. § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV).

Damit kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Honorarforderungen aus den Quartalen I und II/06 von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 25.01.2005 erfasst werden bzw. kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass diese Honorarforderungen zur Insolvenzmasse gehören (vgl. §§ 35, 80, 148 InsO). Über die Gemeinschaftspraxis der Dres. B. und C. in der Rechtsform einer GbR wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09.06.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Soweit die Übertragung der Honorarforderungen der GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft überhaupt noch zulässig war, liegen auf diesen Forderungen die Befugnisse des Insolvenzverwalters. Allgemeine Hinweise oder die Mitteilung von Rechtsansichten durch den Insolvenzverwalter sind im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht geeignet, ihr gegenüber die Befugnisse eines Insolvenzverwalters bzw. die Zugehörigkeit der Honorarforderungen zur Insolvenzmasse zum Erlöschen zu bringen.

Ob der Verweis der Antragsgegnerin auf die Genehmigung wegen des anderslautenden Hinweises und der verzögerten Zustellung treuwidrig ist, konnte hier dahinstehen. Zum einen ist bereits fraglich, ob die Auskunft der Antragsgegnerin rechtswidrig war, da darin nur allgemein gehaltene Hinweise auf eine angeblich bestehende Verwaltungspraxis enthalten waren. Auch war die Antragsgegnerin nicht befugt, über mögliche Zuständigkeiten des Zulassungsausschusses diesen bindende Auskünfte zu geben. Soweit sie fehlerhafte Auskünfte gibt, können u. U. Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Die verzögerte Ausfertigung des Beschlusses des Zulassungsausschusses ist von den Betroffenen hingenommen worden. Als Rechtsschutzmöglichkeit wäre die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht gekommen. Weitergehende Folgerungen können aus der Verspätung nicht gezogen werden.

Im Ergebnis konnte die Antragsgegnerin daher wirksam hinterlegen und war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.

Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Im Hinblick auf das einstweilige Anordnungsverfahren war von 1/3 der geltend gemachten Forderung auszugehen. Dies ergab den festgesetzten Wert.
Rechtskraft
Aus
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