L 3 U 828/77

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 828/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Amputation im linken Oberschenkel und der Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers – LWK – die Folgen eines Arbeitsunfalls der Klägerin am 3. August 1970 sind.

Am 22. September 1976 zeigte der Ehemann der Klägerin, , der Beklagten formlos an, daß seine Ehefrau im August 1970 beim Futterholen für Schweine seines landwirtschaftlichen Unternehmens gefallen sei und dieser Sturz später die Amputation des linken Beines zur Folge gehabt habe. Nach Erstattung der förmlichen Unfallanzeige am 15. Oktober 1976 ließ die Beklagte den Unfall durch die Ortspolizeibehörde in untersuchen. Die am 1. November 1976 gehörte Klägerin erklärte, daß R. am Unfalltag im Garten Futter für Schweine und Hasen gemäht habe. Mit dem Futterkorb habe sie dieses in den Stall getragen und mit dem letzten Korb den Rechen mit zurücknehmen wollen. Dieser sei ihr beim Gehen wahrscheinlich zwischen die Beine geraten, wodurch sie zu Fall gekommen sei. Durch diesen unglücklichen Sturz, bei dem sie durch den Futterkorb noch behindert worden sei, habe sie sich das linke Bein über dem Knöchel gebrochen. R. bestätigte diese Angabe. Hierauf zog die Beklagte die Krankengeschichte über die Behandlung der Klägerin in dem Kreiskrankenhaus vom 3. August bis zum 13. Oktober 1970 bei. In dieser ist vermerkt, daß es sich um einen privaten Unfall gehandelt habe; die Klägerin sei zu Hause in Suicidabsicht vom Balkon gesprungen. Es habe eine komplizierte Luxationsfraktur des linken Fußgelenkes vorgelegen und das linke Bein wegen späterer osteomyelitischer Eiterungen im Oberschenkel amputiert werden müssen. Außerdem sei eine Kompressionsfraktur des 2. LWE’s mit keilförmiger Deformierung festgestellt worden. Ferner findet sich in der Krankengeschichte ein Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (H.) vom 5. August 1970. In ihm wird mitgeteilt, daß die Klägerin am 4. August 1970 im Kreiskrankenhaus untersucht worden sei. In der Vorgeschichte heißt es, daß seit Jahren Streitigkeiten mit der eigenen Familie und den im gleichen Hause wohnenden Schwiegereltern bestünden, die auch gelegentlich zu handgreiflichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Am Morgen des 3. August 1970 habe sich R. nach einem intensiven Streit nicht von ihr verabschiedet, worauf sie auf den Balkon im 2. Stock gelaufen sei und sich hinuntergestürzt habe. In den Vermerken und Berichten des Gemeindevorstandes von bzw. des Versicherungsamtes von vom 15. Dezember 1976 sowie vom 13. und 31. Januar 1977 wird mitgeteilt, daß dort jeweils lediglich als Ursache des komplizierten Unterschenkelbruchs der Klägerin ein Suicidversuch durch Sturz vom Balkon bekannt gewesen sei. Die Eheleute hätten auf Befragen erklärt, daß ihnen diese Version des häuslichen Unfalls auf der Fahrt im Krankenwagen zum Kreiskrankenhaus eingefallen und sodann von ihnen verbreitet worden sei, weil sie der Meinung gewesen seien, nicht mehr bei der Beklagten versichert zu sein. Mit Bescheid vom 21. Februar 1977 lehnte die Beklagte die Gewährung der Unfallentschädigung ab, da das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls nicht glaubhaft nachgewiesen sei.

Gegen diesen an sie am gleichen Tage mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 16. März 1977 bei dem Sozialgericht Fulda – SG – Klage erhoben und vorgebracht:

Die Version des Sprunges vom Balkon des Hauses sei nur vorgebracht worden, weil keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung zur Unfallzeit bezahlt worden seien. Ihr Ehemann sei erst kurze Zeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Man habe befürchtet, daß die Kosten des Unfalls nicht von dieser Versicherung getragen würden. Am Unfalltag habe in Wahrheit ihr Ehemann bereits um 4.00 Uhr damit begonnen, Gras zu mähen. Sie selbst sei gegen 4.30 Uhr im Nachthemd hinuntergegangen und habe das gemähte Gras weggetragen. Gegen 5.00 Uhr sei es dann zu dem Unfall gekommen. Das SG hat zunächst die Klägerin persönlich und R. als Zeugen gehört. Die Klägerin hat hierbei angegeben, auf dem unfallbringenden Weg nach rechts gegen das Haus gefallen zu sein, wodurch sich der LWK-Bruch erkläre. Nach dem Unfall habe das gebrochene Bein direkt unter ihrem gesamten Körpergewicht gelegen. Ihr Ehemann habe den Unfall gesehen. Mit ihm habe sie im Krankenwagen abgesprochen, daß wegen der nicht bezahlten Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung der wahre Hergang des Unfalls verschwiegen und statt dessen ein Selbstmordversuch angegeben werden solle. Im übrigen treffe es zu, daß sie mit ihren Schwiegereltern kein gutes Verhältnis habe. Der Zeuge R. erklärte, daß die Klägerin drei Körbe schon weggetragen gehabt habe, von ihm der Unfall aber nicht beobachtet worden sei. Er habe seine Ehefrau unmittelbar neben dem Treppenaufsatz unterhalb des Balkons mit dem Körpergewicht auf dem verletzten Bein hockend gefunden. Im Krankenwagen habe er seiner Ehefrau erklärt, daß die Landwirtschaft ganz aus dem Spiel zu bleiben habe. Er erinnere sich, mit ihr am Montagnachmittag oder Dienstagmorgen im Krankenhaus vereinbart zu haben, sie solle angeben, vom Balkon gesprungen zu sein. Diese habe dann von sich aus dazugesetzt, daß sie sich gestritten gehabt hätten. Es sei bisher nicht vorgekommen, daß sie Gras lediglich mit einem Nachthemd und mit Hausschuhen bekleidet zu den Schweinen getragen habe. Außerdem hat das SG zwei Lichtbilder des Hauses der Eheleute R. entgegengenommen und den Arbeitskollegen als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, daß er den Unfall nicht beobachtet und die Klägerin nur im Hause gesehen habe. Die beabsichtigte Vernehmung des Sohnes der Klägerin Bernd R. und deren Schwiegereltern Katharina und Heinrich R. scheiterte daran, daß diese Zeugen die Aussage verweigerten. Hierauf hat das SG aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Klage am 16. Juni 1977 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses an sie mit Einschreiben am 21. Juli 1977 abgesandte Urteil hat die Klägerin mit einem am 9. August 1977 bei dem SG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Es ist im Berufungsverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Auf Antrage hat Dr. am 19. Dezember 1977 wahrheitsgemäß versichert, daß der von ihm am 5. August 1970 verfaßte Bericht im Krankenblatt des Kreiskrankenhauses auf den von ihm aus Anlaß der Untersuchung am Vortage gemachten Aufzeichnungen beruhe. Die Angaben zur Vorgeschichte seien allein von der Klägerin gemacht worden. Ferner sind als medizinische Sachverständige Dr. (F.) und Prof. Dr. (Direktor des Zentrums der Rechtsmedizin der ) gehört worden. Beide Sachverständige vertreten die Auffassung, daß die bei der Klägerin am 3. August 1970 festgestellten Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit nur auf einem Sturz aus größerer Höhe, z.B. von einem Balkon eines Wohnhauses im 1. Obergeschoß beruhen könnten.

Der erneut als Zeuge gehörte R. verblieb ebenso wie die persönlich angehörte Klägerin dabei, daß diese am Unfalltag beim Futterholen auf ebener Erde im Garten gestürzt sei und darauf ihre schweren Verletzungen beruhten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Juni 1977 sowie den Bescheid vom 21. Februar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 3. August 1970 als Arbeitsunfall zu entschädigen,
hilfsweise,
ihren Sohn über dessen Wahrnehmungen nach dem Unfall als Zeugen zu hören, insbesondere dazu, daß er nach dem Unfall den von ihr benutzten Korb mit Gras habe wegtragen helfen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil auch auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren für zutreffend und meint, daß der Antrag auf Vernehmung des Sohnes als Zeugen nicht erheblich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 151, 143, 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Es ist nicht erweislich, daß die bei der Klägerin am 3. August 1970 im Kreiskrankenhaus festgestellten Körperschäden, nämlich eine komplizierte Luxationsfraktur des linken Fußgelenkes sowie eine Kompressionsfraktur des 2. LWK mit keilförmiger Deformierung wahrscheinlich die Folge eines Arbeitsunfalls vom gleichen Tage im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes sind (§§ 548 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 776 Reichsversicherungsordnung – RVO –).

Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin und der Zeuge R. zwei verschiedene Versionen eines Unfallgeschehens gegeben haben, auf denen die o.g. Gesundheitsstörungen beruhen sollen. So erklärten sie im Kreiskrankenhaus und ihrer näheren Umgebung von Anfang an, daß die Klägerin in Suicidabsicht von einem im 1. Obergeschoß gelegenen Balkon ihres Wohnhauses in den Garten gesprungen sei. Dies wird von ihr und den Zeugen R. eingeräumt und entspricht auch den Angaben der Klägerin zur Vorgeschichte im Krankenblatt sowie in dem Bericht des Dr. vom 5. August 1970, wie dieser nochmals als richtig im Berufungsverfahren am 19. Dezember 1977 wahrheitsgemäß versichert hat. Diese von der Klägerin zuerst verbreitete Version war auch in Niederaula bisher allein bekannt, wie die Angaben des Versicherungsamtes von Bad und des Gemeindevorstandes gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren vom 15. Dezember 1976 und 13. Januar 1977 ergeben. Ist die Klägerin am 3. August 1970 in Suicidabsicht von einem Balkon ihres Wohnhauses gesprungen, so handelte es sich nicht um eine im Unternehmen des Zeugen R. verrichtete und versicherte Tätigkeit, sondern um eine dem privaten Bereich zuzurechnende unversicherte Handlung. Da hiervon offenbar das Kreiskrankenhaus ausgegangen ist, wurde als Kostenträger der Heilbehandlung die Allgemeine Ortskrankenkasse , bei der R. versichert war, im Krankenhaus aufgenommen. Von dieser ist auch kein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten erhoben worden.

Demgegenüber behauptet die Klägerin seit der Anspruchsanmeldung durch ihren Ehemann vom 22. September 1976, daß die 1. Version unrichtig gewesen sei und sie die schweren Verletzungen am 3. August 1970 bei der Arbeit für dessen landwirtschaftliches Unternehmen erlitten habe. Damit kann sie aus mehrfachen Gründen jedoch keinen Erfolg haben.

Zunächst stehen dieser 2. Version ihre Erstangaben in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen entgegen, wie sie oben festgestellt sind. In aller Regel kommt den Erstangaben eines verletzten Anspruchstellers höherer Beweiswert zu als den späteren (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 29. Juni 1977 – L-3/U – 275/77 – unter Hinweis auf BSG, 14. März 1958 – 2 RU 126/56 – und 22. Mai 1959 – 5 RKn 51/58). Nur wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Solche sind hier aber nicht ersichtlich. Mit zutreffenden Erwägungen hat das SG die 2. Version des Unfallgeschehens nicht für erweislich gehalten und dabei auch auf das dörfliche Milieu in abgestellt. Im einzelnen wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen. Für einen Selbstmordversuch spricht ferner, daß die Klägerin im Nachthemd und mit Hausschuhen bekleidet an der Unfallstelle unterhalb des im 1. Stockwerk befindlichen Balkons gefunden wurde. Es ist, wie allgemeinkundig ist, außerordentlich ungewöhnlich, daß eine 35-jährige Frau Futter zu den Schweinen und anderen Tieren morgens gegen 4.30 Uhr, auch wenn es sich um eine warme Augustnacht gehandelt haben sollte, in dieser leichten Kleidung bringt. R. hat als Zeuge vor dem SG insoweit auch einräumen müssen, daß seine Ehefrau in einer solchen Kleidung noch niemals Futter zu den Schweinen getragen habe. Die Schlafräume der Eheleute R. befinden sich im übrigen auch im 1. Stockwerk, an das der Balkon angebaut ist, wie beide übereinstimmend vor dem Senat angaben.

Wenn die Klägerin und R. ihre Erstangaben damit erklären, sie hätten geglaubt, es bestehe kein Versicherungsschutz bei der Beklagten, weil sie mit den Beiträgen rückständig gewesen seien, so ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Es war nicht zwingend geboten, deswegen einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall öffentlich als Suicidversuch auszugeben. Es hätte vielmehr genügt, als Grund einfach einen privaten Unfall anzugeben. Der Senat hält sowohl die Klägerin als auch R. nicht für glaubwürdig, zumal sie sich insoweit widersprechen. So hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem SG erklärt, sie habe im Krankenwagen mit ihrem Mann abgesprochen, daß wegen der nicht bezahlten Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung nicht der wahre Hergang, sondern ein Selbstmordversuch angegeben werden solle. R. bekundete hierzu, daß er im Krankenwagen bereits zu ihr gesagt habe, hoffentlich übernehme das die Krankenkasse, es müsse die Landwirtschaft ganz aus dem Spiel gelassen werden. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob dies seine Ehefrau in ihrem Zustand auch verstanden habe. Im übrigen erinnere er sich daran, daß er am Montagnachmittag oder Dienstagmorgen mit ihr im Krankenhaus abgesprochen habe, sie solle angeben, sie sei vom Balkon gesprungen. Nach der Angabe der Klägerin ist die Selbstmordversion bereits im Krankenwagen, nach den Bekundungen ihres Ehemannes aber erst sehr viel später, entweder am Nachmittag des Unfalltages oder erst am nächsten Morgen im Krankenhaus verabredet worden. Dieser Widerspruch ist auch nach der Beweisaufnahme vor dem Senat ebenso offen geblieben, wie ein weiterer: Die Klägerin hat vor dem SG ausgesagt, daß ihr Ehemann den Sturz beim Gang zu ebener Erde gesehen habe, während er bekundete, auf einen Arbeitskollegen, den Zeugen , gewartet und sie nicht beobachtet zu haben.

Es muß nicht unrichtig sein, wenn R. aussagte, er habe gesehen, wie die Klägerin von ihm gemähtes Gras weggetragen habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie dies zunächst tat und sich anschließend in das 1. Obergeschoß auf den Balkon begab, um sich hinunterzustürzen. Fest steht einerseits jedenfalls, daß weder R. noch der Zeuge ein Hinfallen der Klägerin oder einen Sturz von Balkon beobachtet haben. Da nach ihrem Vorbringen auch der noch benannte Arbeitskollege und der damals 9-jährige Sohn einen solchen Vorgang nicht gesehen haben, brauchte der Senat sie nicht als Zeugen zu hören. Es kann als wahr unterstellt werden, daß R. dem K. seinerzeit sagte, die Klägerin sei beim Futterholen gestürzt, und F. R. habe am späteren Morgen des Unfalltages im Garten einen Korb mit Gras und einen Rechen beiseiteräumen geholfen. Hinzu kommt, daß es nach den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. und Prof. Dr. nicht wahrscheinlich ist, daß die im Kreiskrankenhaus festgestellten Verletzungen der Klägerin infolge eines Sturzes beim Gang zu ebener Erde entstanden sind. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist der ursächliche Zusammenhang nur dann wahrscheinlich, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, daß die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht zu bleiben aber (RSG, SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 17 zu § 548 RVO). Neben den oben angeführten Gründen sprechen überwiegend medizinische hier eher dafür, daß die Suicidversion die richtige ist. Insbesondere die Art der Fraktur des 2. LWK, nämlich dessen starke Höhenminderung und tiefe Imprimierung (Eindrückung) in den Wirbelkanal, aber auch die Trümmerfraktur am Bein läßt mit Wahrscheinlichkeit auf eine äußerst starke Stauchungsverletzung schließen, wie sie bei einem Sturz während eines Ganges zu ebener Erde nicht erklärt werden kann. Beide Sachverständige haben vielmehr übereinstimmend darauf hingewiesen, daß für eine solche Verletzung ein Sturz aus der Höhe, bzw. ein Verkehrsunfall typisch ist. Die Klägerin kann diese Beurteilung durch die Sachverständigen nicht mit dem nur allgemein gehaltenen Hinweis entkräften, es sei gleichwohl so, wie von ihr jetzt dargestellt. Beide Sachverständige gelangen bereits auf Grund des medizinischen Erstbefundes verläßlich zum gleichen Ergebnis, wobei Prof. Dr. sein Gutachten ohne die Akten lediglich anhand der Befunde im Krankenblatt erstattet hat. Er konnte weder durch das Vorgutachten des Sachverständigen Dr. noch dem sonstigen Akteninhalt beeinflußt sein.

Nach alledem kann die Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit nachweisen, daß die am 3. August 1970 erlittene Luxationsfraktur des linken Fußgelenkes und die Kompressionsfraktur des 2. LKW die Folgen eines Arbeitsunfalles sind. Sie hat dies nach den Regeln über die Folgen der Nichterweislichkeit von Tatsachen, auf welche sie ihren Anspruch stützt, zu vertreten (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 40/67 – in E 30, 121; 22. Februar 1973 – 2 RU 128/71 – in E 35, 216; 22. Januar 1976 – 2 RU 101/75 –; 20. Januar 1977 – 8 RU 52/76 – in SGb 1977, 553 mit zust. Anm. von Heinze).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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