L 9 R 1278/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 5525/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1278/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dem 1957 geborenen Kläger - einem griechischen Staatsangehörigen - wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 9. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 bewilligt. Am 30. April 2004 beantragte der Kläger, ihm diese Rente über den 31. Juli 2004 hinaus weiter zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005 unter Hinweis darauf ab, der Kläger könne ab dem 1. August 2004 mindestens sechs Stunden arbeitstäglich wieder körperlich leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nachgehen.

Die dagegen vom Kläger zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage (S 9 R 704/05) setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus. Das Vorverfahren wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 abgeschlossen. In den Ausführungen zur Bescheidbegründung fand sich der Hinweis, dass bereits ein Klageverfahren anhängig sei und der Widerspruchsbescheid Gegenstand dieses bereits anhängigen Klageverfahrens werde. Unter dem 21. Juli 2006 rief die Beklagte das vom Sozialgericht ausgesetzte Verfahren S 9 R 704/05 wieder an. Dieses Verfahren ist derzeit noch unter dem neuen Aktenzeichen S 9 R 6107/06 beim Sozialgericht Stuttgart rechtshängig.

Parallel erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 am 27. Juli 2006 nochmals gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 13 R 5525/06). Das Sozialgericht wies den Kläger unter dem 24. Oktober 2006 auf die Unzulässigkeit der weiteren Klageerhebung wegen doppelter Rechtshängigkeit hin und gab ihm binnen Monatsfrist Gelegenheit diese Klage zurückzunehmen oder sich zu äußern, andernfalls durch Gerichtsbescheid zu entscheiden sei.

Im Folgenden wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 als unzulässig ab. Zur Begründung führte das SG aus: Die Klage sei unzulässig, weil der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits Gegenstand des rechtshängigen Klageverfahrens S 9 R 704/05 (alt) = S 9 R 6107/06 (neu) sei und deshalb nicht mehr Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits sein könne. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids komme nicht in Betracht, wenn dieser nach § 96 SGG Gegenstand eines bereits rechtshängigen Rechtsstreits geworden sei. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 5. März 2007 zugestellt.

Am 9. März 2007 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe infolge seines Gesundheitszustands Rente wegen Erwerbsminderung zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2004 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart im erstinstanzlichen Verfahren (S 13 R 5525/06) und im vorausgegangenen Verfahren (S 9 R 704/05 = S 9 R 6107/06) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und nach Maßgabe der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auch fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2007 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis infolge doppelter Rechtshängigkeit des von ihm hier isoliert angefochtenen Widerspruchsbescheids. Die Unzulässigkeit der Klage ist ein Verfahrensmangel, der in der Berufungs- und Revisionsinstanz fortwirkt, weil die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung in der Sache und damit eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung nicht vorhanden ist (BSG SozR 3-4100 § 84 Nr. 2; BSG SozR 1500 § 87 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 16/03 R, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 51 Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug. Deshalb und weil der Kläger - obgleich vom Sozialgericht belehrt - Gründe für das Aufrechterhalten der unzulässig doppelt rechthängigen Streitsache nicht mitgeteilt und auch die Berufung nicht begründet hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2005 und vom 17. Juli 2006 und damit der Frage, ob ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Juli 2004 hinaus weiter zusteht, im zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, 26. Juni 2007, noch beim Sozialgericht rechtshängigen Verfahren S 9 R 704/05 (nunmehr S 9 R 6107/06) geprüft wird. Dem Kläger gehen durch die Zurückweisung der Berufung im vorliegenden Verfahren also keine prozessualen oder materiellen Rechte im Hinblick auf sein Begehren - der Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Erwerbsminderungsrente über den 31. Juli 2004 hinaus - verloren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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