Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 6441/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 1562/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) streitig.
Bei dem 1939 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen festgestellt: Restlähmung der linken Körperhälfte und Verlust der linken Hand nach Schlaganfall (Teil-GdB 70), koronare Herzkrankheit mit Herzrhythmusstörungen und Herzleistungsschwäche bei Bluthochdruck (Teil-GdB 30), degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke mit Reizerscheinungen, Fußskelettverbildung und -arthrose (Teil-GdB 20), Wirbelsäulensyndrom mit degenerativen Veränderungen und Muskelschwäche (Teil-GdB 20), Durchblutungsstörungen beider Beine (Teil-GdB 20) sowie hirnorganisches Psychosyndrom (Teil-GdB 40), ferner die Merkzeichen G, B und aG (Ausführungsbescheid des früheren Versorgungsamts Stuttgart [VA] vom 05. November 1999).
Am 22. Dezember 2003 beantragte der Kläger beim VA die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF. Nach Einholung eines Befundberichts bei der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. sowie der versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme des Dr. L. vom 31. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die im Einzelnen näher dargelegten Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens RF nicht. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei aufgrund ständiger Beschwerden und Schmerzen an das Haus gebunden und von Freunden abhängig. In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2004 sah auch Dr. S. die Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei trotz der Schwere seiner Behinderung durchaus noch in der Lage, mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln zumindest gelegentlich öffentliche Veranstaltungsorte aufzusuchen.
Die dagegen am 28. September 2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass es ihm selbst unter Zuhilfenahme von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln unmöglich sei, Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen zu besuchen. Ihm sei längeres Sitzen absolut unmöglich. Die einzig mögliche Unterhaltung und Abwechslung seien Rundfunk und Fernsehen im Liegen vom Bett aus. Selbst längeres Autofahren sei beschwerlich. Zudem habe sich die Arthrose in den Gelenken und Hüften sowie der Gesamtzustand deutlich verschlechtert, wobei auch Darmprobleme hinzugekommen seien. Der Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung des bisher vertretenen Standpunktes entgegen und legte die versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Medizinaldirektor D. vom 31. März 2005 und Dr. G. vom 07. Oktober 2005 vor.
Das SG hörte Dr. B. unter dem 06. Dezember 2004 sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. V. unter dem 03. Januar 2005 (Ergänzung vom 25. Juli 2005) schriftlich als sachverständige Zeugen und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte es aus, die Gesundheitsstörungen des Klägers rechtfertigten nicht die Annahme, dass dieser nahezu ans Haus gebunden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 06. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit am 13. März 2007 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 11. März 2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf seine umfangreichen Ausführungen im Klageverfahren verwiesen, denen er nichts Neues hinzufügen könne.
Auf den mit Schreiben vom 04. April 2007 erteilten Hinweis des Senats, die Berufung sei nicht fristgerecht erhoben worden, falls keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht würden, erwäge der Senat, die wegen Versäumnis der Berufungsfrist unzulässige Berufung gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu verwerfen, hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und diesen Antrag damit begründet, dass es sein Gesundheitszustand abgesehen von seiner Behinderung nicht erlaubt habe, so rasch zu reagieren, wie dies sein solle und müsse. Dies gelte auch für dieses, unter dem 24. April 2007 verfasste Schreiben. Er müsse sich buchstäblich aufraffen, um den Einspruch niederzuschreiben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12 Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2004 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Da Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen, sei die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat an der Absicht, gemäß § 158 SGG zu entscheiden, festhalte, worauf der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 SGG versäumt hat. Nach dieser Regelung ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (bzw. Gerichtsbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2007 ist gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Einlegung des entsprechenden Schriftstücks in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten am 06. Februar 2007 ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. aktenkundige Zustellungsurkunde). Damit begann die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung am 07. Februar 2007 (§ 64 Abs. 1 SGG) zu laufen und endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 06. März 2007. Somit war die am 13. März 2007 beim SG eingegangene Berufung verspätet.
Dem Kläger war wegen der Fristversäumnis auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn eine Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie hier die Frist zur Berufungseinlegung, einzuhalten. Im Sinne dieser Regelung hat der Kläger die Berufungsfrist jedoch nicht schuldlos versäumt. Krankheit schließt ein Verschulden nämlich nur aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er weder selbst hat handeln, noch einen anderen hat beauftragen können, zumindest zur Fristwahrung das entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Davon, dass der Kläger sich in einem derartigen Zustand befunden hat, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger schwerwiegend gesundheitlich beeinträchtigt ist und krankheitsbedingt möglicherweise nicht immer die Kraft aufbringt, ausführliche Schriftstücke zu verfassen, jedoch lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er ab Zugang des Gerichtsbescheids am 06. Februar 2007 krankheitsbedingt bis zum 06. März 2007 nicht in der Lage gewesen wäre, eine kurze beispielsweise auch postkartenartige Berufungsschrift zu formulieren und zur Post zu geben. Gegebenenfalls hätte er hiermit auch eine dritte Person beauftragen können. Die Einlegung einer Berufung setzt zunächst nur die Erklärung voraus, dass gegen eine bestimmte Entscheidung Berufung eingelegt werde. Eine Begründung der Berufung hätte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er sich hierzu in der Lage gesehen hätte, nachreichen können.
Danach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist war es dem Senat verwehrt, den Gerichtsbescheid in der Sache nachzuprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) streitig.
Bei dem 1939 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen festgestellt: Restlähmung der linken Körperhälfte und Verlust der linken Hand nach Schlaganfall (Teil-GdB 70), koronare Herzkrankheit mit Herzrhythmusstörungen und Herzleistungsschwäche bei Bluthochdruck (Teil-GdB 30), degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke mit Reizerscheinungen, Fußskelettverbildung und -arthrose (Teil-GdB 20), Wirbelsäulensyndrom mit degenerativen Veränderungen und Muskelschwäche (Teil-GdB 20), Durchblutungsstörungen beider Beine (Teil-GdB 20) sowie hirnorganisches Psychosyndrom (Teil-GdB 40), ferner die Merkzeichen G, B und aG (Ausführungsbescheid des früheren Versorgungsamts Stuttgart [VA] vom 05. November 1999).
Am 22. Dezember 2003 beantragte der Kläger beim VA die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF. Nach Einholung eines Befundberichts bei der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. sowie der versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme des Dr. L. vom 31. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die im Einzelnen näher dargelegten Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens RF nicht. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei aufgrund ständiger Beschwerden und Schmerzen an das Haus gebunden und von Freunden abhängig. In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2004 sah auch Dr. S. die Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei trotz der Schwere seiner Behinderung durchaus noch in der Lage, mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln zumindest gelegentlich öffentliche Veranstaltungsorte aufzusuchen.
Die dagegen am 28. September 2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass es ihm selbst unter Zuhilfenahme von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln unmöglich sei, Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen zu besuchen. Ihm sei längeres Sitzen absolut unmöglich. Die einzig mögliche Unterhaltung und Abwechslung seien Rundfunk und Fernsehen im Liegen vom Bett aus. Selbst längeres Autofahren sei beschwerlich. Zudem habe sich die Arthrose in den Gelenken und Hüften sowie der Gesamtzustand deutlich verschlechtert, wobei auch Darmprobleme hinzugekommen seien. Der Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung des bisher vertretenen Standpunktes entgegen und legte die versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Medizinaldirektor D. vom 31. März 2005 und Dr. G. vom 07. Oktober 2005 vor.
Das SG hörte Dr. B. unter dem 06. Dezember 2004 sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. V. unter dem 03. Januar 2005 (Ergänzung vom 25. Juli 2005) schriftlich als sachverständige Zeugen und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte es aus, die Gesundheitsstörungen des Klägers rechtfertigten nicht die Annahme, dass dieser nahezu ans Haus gebunden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 06. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit am 13. März 2007 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 11. März 2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und auf seine umfangreichen Ausführungen im Klageverfahren verwiesen, denen er nichts Neues hinzufügen könne.
Auf den mit Schreiben vom 04. April 2007 erteilten Hinweis des Senats, die Berufung sei nicht fristgerecht erhoben worden, falls keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht würden, erwäge der Senat, die wegen Versäumnis der Berufungsfrist unzulässige Berufung gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu verwerfen, hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und diesen Antrag damit begründet, dass es sein Gesundheitszustand abgesehen von seiner Behinderung nicht erlaubt habe, so rasch zu reagieren, wie dies sein solle und müsse. Dies gelte auch für dieses, unter dem 24. April 2007 verfasste Schreiben. Er müsse sich buchstäblich aufraffen, um den Einspruch niederzuschreiben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12 Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2004 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Da Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen, sei die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat an der Absicht, gemäß § 158 SGG zu entscheiden, festhalte, worauf der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen hat.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss entschieden hat, war als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 SGG versäumt hat. Nach dieser Regelung ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (bzw. Gerichtsbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2007 ist gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Einlegung des entsprechenden Schriftstücks in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten am 06. Februar 2007 ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. aktenkundige Zustellungsurkunde). Damit begann die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung am 07. Februar 2007 (§ 64 Abs. 1 SGG) zu laufen und endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 06. März 2007. Somit war die am 13. März 2007 beim SG eingegangene Berufung verspätet.
Dem Kläger war wegen der Fristversäumnis auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Denn eine Wiedereinsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie hier die Frist zur Berufungseinlegung, einzuhalten. Im Sinne dieser Regelung hat der Kläger die Berufungsfrist jedoch nicht schuldlos versäumt. Krankheit schließt ein Verschulden nämlich nur aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er weder selbst hat handeln, noch einen anderen hat beauftragen können, zumindest zur Fristwahrung das entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Davon, dass der Kläger sich in einem derartigen Zustand befunden hat, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger schwerwiegend gesundheitlich beeinträchtigt ist und krankheitsbedingt möglicherweise nicht immer die Kraft aufbringt, ausführliche Schriftstücke zu verfassen, jedoch lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er ab Zugang des Gerichtsbescheids am 06. Februar 2007 krankheitsbedingt bis zum 06. März 2007 nicht in der Lage gewesen wäre, eine kurze beispielsweise auch postkartenartige Berufungsschrift zu formulieren und zur Post zu geben. Gegebenenfalls hätte er hiermit auch eine dritte Person beauftragen können. Die Einlegung einer Berufung setzt zunächst nur die Erklärung voraus, dass gegen eine bestimmte Entscheidung Berufung eingelegt werde. Eine Begründung der Berufung hätte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er sich hierzu in der Lage gesehen hätte, nachreichen können.
Danach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist war es dem Senat verwehrt, den Gerichtsbescheid in der Sache nachzuprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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