L 3 U 882/69

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 882/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrente, der vom Versicherungsträger im Rahmen der Berufsförderung gemäß § 1237 Abs. 3 c RVO aufgefordert wird, sich dem Rehabilitationsteam des zuständigen Arbeitsamtes zur Erlangung eines bereits in Aussicht genommen Arbeitsplatzes vorzustellen, steht auf dem Rückweg vom Arbeitsamt nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1969 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin, der 1936 geborene K.-H. H. (H.), war wegen Kinderlähmungsfolgen in seinem früheren Beruf als Schreiner berufsunfähig und bezog von der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die LVA beabsichtigte Berufsförderungsmaßnahmen gemäß § 1237 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchzuführen und bat mit Schreiben vom 17. Dezember 1964 das Arbeitsamt H. unter Bezugnahme auf die mit dem Landesarbeitsamt Hessen getroffenen Vereinbarungen um Überprüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen angezeigt seien. Mit Schreiben vom 25. Januar 1965 bat daraufhin das Arbeitsamt H. H., am 3. Februar 1965 "zu einer Arbeitsberatung und arbeitsamtsärztlichen Untersuchung” vorzusprechen. Er wurde an diesem Tag dem Rehabilitationsteam dieses Arbeitsamtes vorgestellt. In der Zwischenzeit hatte sich der Bürgermeister von W. bereit erklärt, H. als Telefonist einzustellen. Hierfür waren noch kleinere Umbauten im Rathaus vorzunehmen. Um diesen Arbeitsplatz zu sichern, wurde H. am 3. Februar 1965 anläßlich seiner Vorsprache beim Arbeitsamt gebeten, auf der Heimfahrt die Bezirksfürsorgestelle des Landkreises G. aufzusuchen und dort einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zu stellen. Bei der Heimfahrt verunglückte er zwischen H. und G. tödlich. Das Arbeitsamt H. teilte dem Landesarbeitsamt Hessen am 20. Juli 1965 mit, H. sei weder als arbeitsuchend noch arbeitslos gemeldet gewesen und habe wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 21. März 1966 ab, weil die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO nicht gegeben seien. H. habe der Meldepflicht nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) nicht unterlegen und auch nicht an einer Maßnahme im Sinne des § 654 Nr. 2 RVO teilgenommen.

Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen am 1. April 1966 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 4. Juni 1969 den Bescheid vom 21. März 1966 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin und deren Kindern Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen der §§ 179 AVAVG, 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO seien extensiv auszulegen. Bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 1240 RVO unterlägen die Rehabilitanden der Meldepflicht nach dem AVAVG im weiteren Sinne. Eine entsprechende extensive Auslegung der Meldepflichtbestimmung sei unumgänglich, weil die rein formale rechtstechnische Anwendung des Gesetzes durch die Beklagte unbillig sei.

Gegen das ihr am 8. August 1969 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. August 1969 Berufung eingelegt. Sie führt u.a. aus, der Auffassung des Sozialgerichts, die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei bei extensiver Auslegung im vorliegenden Fall anzuwenden, könne nicht gefolgt werden. H. sei nämlich weder als arbeitsuchend noch als arbeitslos gemeldet gewesen, weil er wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung gestanden habe. Versicherungsschutz komme nur nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in Betracht. Für derartige Maßnahmen sei die Beklagte jedoch nur unter der Voraussetzung des § 654 Nr. 2 RVO in Verbindung mit § 766 RVO zuständig. Bei der beabsichtigten Eingliederung des H. habe es sich jedoch nicht um eine Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sondern um eine solche der LVA gehandelt, die als Sachkostenträger das Arbeitsamt H. gemäß § 1240 RVO beteiligt gehabt habe. Deshalb komme nur der für derartige Maßnahmen der LVA zuständige Versicherungsträger, nämlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, in Betracht.

Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die im Berufungsverfahren beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat keinen Antrag gestellt. Sie führt u.a. aus, sie habe den Klägerinnen nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO Leistungen zu gewähren, weil H. nicht von der LVA in einer Umschulungsstätte als Lernender aus- oder fortgebildet worden sei. Für ihn sei überhaupt noch keine Berufsförderungsmaßnahme eingeleitet worden und von vornherein auch an keine Umschulung in einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung gedacht gewesen. Das Sozialgericht habe zu Recht die Beklagte zur Leistungsgewährung verurteilt.

Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führen aus, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. sei zu Recht ergangen. Die darin vorgenommene extensive Gesetzesauslegung sei nicht zu widerlegen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Landesarbeitsamtes Hessen und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Klägerinnen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil die Voraussetzungen der §§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 654 Nr. 1 RVO vorlägen. Danach sind in der Unfallversicherung Personen versichert, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (jetzt: Arbeitsförderungsgesetz) oder im Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (jetzt: Bundesanstalt für Arbeit) diese oder andere Stellen aufsuchen.

Hierzu ist festzustellen, daß H. weder als arbeitslos beim Arbeitsamt H. gemeldet noch arbeitsuchend war und wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt auch nicht gemäß § 76 AVAVG zur Verfügung stand. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Arbeitsamtes H. an das Landesarbeitsamt Hessen vom 20. Juli 1965. H. unterlag damit nicht gemäß § 179 AVAVG der Meldepflicht beim Arbeitsamt H. Das Sozialgericht hat den Begriff der "Meldepflicht” in einer nicht mit Wortlaut und Sinn des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO zu vereinbarenden Weise ausgelegt und sich dabei zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 22. September 1966, 2 RU 82/62, BSG 25, 214, berufen. Dort heißt es nämlich nur, eine Meldepflicht bestehe bereits während des Vorverfahrens, d.h. im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Sozialgericht hat übersehen, daß das BSG im übrigen ausdrücklich auf die Abhängigkeit des Unfallversicherungsschutzes von dem Bestehen einer Meldepflicht hingewiesen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO muß es sich um eine Erfüllung der Meldepflicht nach dem AVAVG gehandelt haben und es genügt nicht, daß – wie im vorliegenden Fall – ein Rentenversicherungsträger einen Versicherten auffordert, sich beim Rehabilitationsteam eines Arbeitsamtes einzufinden. Bei der in § 539 RVO erfolgten enumerativen Bestimmung des Kreises der versicherten Personen ist eine erweiternde Auslegung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat, nicht möglich.

Es ist auch keine Gesetzeslücke auszufüllen und eine Regelung zu treffen, die der Gesetzgeber für Fälle dieser Art getroffen haben würde und deshalb noch nicht getroffen hat, weil ein Bedürfnis hierfür erst in jüngster Zeit entstanden ist (vgl. Urteil des BSG vom 19. März 1970, 5 RKn 47/67). Denn daß arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen auch bei Rentenempfängern unter Einschaltung der Arbeitsämter durchgeführt werden, war auch dem Gesetzgeber des UVNG bekannt (vgl. Bundestagsdrucksache IV/120, 938; Seifriz, Bundesarbeitsblatt 1962 S. 253; § 39 Abs. 3 AVAVG). Zwischen dem Landesarbeitsamt Hessen und der LVA ist ferner bereits am 11. November 1957 eine "Vereinbarung über die Erstattung von Fahrkosten und Verdienstausfall, die im Rahmen der gemeinsamen Aufgaben zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung gemäß §§ 1236 ff. RVO und § 39 Abs. 3 AVAVG (n.F.) entstehen” abgeschlossen worden. Wenn der Gesetzgeber in das UVNG keine Bestimmung über den Unfallversicherungsschutz dieses Personenkreises aufgenommen hat, muß daraus der Schluß gezogen werden, daß er bewußt einen solchen nicht einführen wollte. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat dem Sozialgericht auch am 27. November 1968 auf Antrage mitgeteilt, aus den Materialien zum UVNG ergebe sich kein Anhalt für eine extensive Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in Verbindung mit § 654 Nr. 2 RVO leistungspflichtig. Einmal sollte bei H. keine "Maßnahme der Berufsausbildung oder Bildungsmaßnahme” nach dem AVAVG durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden, sondern eine Maßnahme der LVA gemäß § 1237 Abs. 3 c RVO, und ferner war H. nicht "Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung” in einer der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO genannten Schulen bzw. Einrichtungen.

Aber auch die im Berufungsverfahren noch beigeladene für die LVA zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft kommt nicht als leistungspflichtiger Versicherungsträger in Betracht, denn es handelte sich im vorliegenden Fall eindeutig um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des H. im Sinne des § 1236 ff. RVO und zwar um "Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle” gemäß § 1237 Abs. 3 c RVO. Wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im letzten Absatz seiner bereits angeführten Stellungnahme von 27. November 1968 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aber in Fällen dieser Art ein Unfallversicherungsschutz nur aus § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO. Da die LVA die Kosten der Vorstellung des H. beim Arbeitsamt H. getragen hat, könnte nur der für sie zuständige Unfallversicherungsträger nach dem Sachkostenträgerprinzip zuständig sein (vgl. Erlaß des RAM vom 23.10.1943, AN 1943, S. II 471). Die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO scheitert aber auch hier daran, daß H. kein "Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung” in einer dort genannten Schule bzw. Einrichtung war. Zwar heißt es in dem Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages (Bundestagsdrucksache IV/938 S. 4 zu § 539 Abs. 1 Nr. 14): "Der Ausschuß vertrat einhellig die Meinung, daß alle Teilnehmer an Berufsförderungs- oder Umschulungsmaßnahmen, auch soweit diese sozialversicherungsrechtliche Rehabilitationsmaßnahmen sind, nach dieser Vorschrift versichert sind”. Nach dieser Bestimmung sind aber Teilnehmer an Berufsförderungs- oder Umschulungsmaßnahmen nur insoweit gegen Unfall versichert, als sie "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung” sind. Nur an diesen Personenkreis dürfte der Ausschuß auch gedacht haben. Der in dem Bericht gebrauchte Ausdruck "Teilnehmer” an Berufsförderungs- oder Umschulungsmaßnahmen deutet darauf hin, daß es sich um die Eingliederung einer Person z.B. in einen Lehrgang oder Kursus handeln muß, der eine Berufsförderung oder Umschulung zum Gegenstand hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ausschuß die Auffassung vertrat, es sollten auch Personen gegen Unfall versichert sein, deren Eingliederung in den Arbeitsprozeß von einem Rentenversicherungsträger in Verbindung mit dem zuständigen Arbeitsamt in die Wege geleitet wird. Eine solche Auffassung stünde auch im Widerspruch zu der Fassung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO und wäre rechtlich unbeachtlich, weil sie im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Es würde sonst z.B. jeder Arbeiter, der aus Gesundheitsgründen einen anderen Arbeitsplatz erhalten soll, bei allen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen. Solche Tatbestände werden aber von dieser Vorschrift nicht erfaßt. H. sollte nicht lernen und weder an einer beruflichen Aus- noch an einer Fortbildung in einer der in dieser Bestimmung bezeichneten Ausbildungsstätten teilnehmen. Vielmehr war für ihn bereits ein Arbeitsplatz im Bürgermeisteramt W. als Telefonist vorgesehen und er sollte nur noch daraufhin untersucht werden, ob körperliche Hinderungsgründe bestanden. Ferner wurde er im Anschluß an die Untersuchung gebeten, noch zur Bezirksfürsorgestelle in G. zu fahren, um einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten zu stellen, damit er seinem künftigen Arbeitgeber auf die Pflichtzahl angerechnet werden konnte. Somit verunglückte H. nicht, "während der beruflichen Aus- und Fortbildung”, so daß er auch nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand (so auch Casselmann, Die Sozialgerichtsbarkeit 1966 S. 256). Dieser weist zu Recht darauf hin, daß z.B. auch Versicherten, denen ein Rentenversicherungsträger Heilmaßnahmen zum Zwecke der Eingliederung in das Berufsleben gewährt, kein Unfallversicherungsschutz zusteht. Ferner sind auch Eignungsprüfungen von Jugendlichen, die vor Beginn einer Lehre durchgeführt werden, nicht Teile der Berufsausbildung und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, Anm. 84 zu § 539 RVO). Diese Beispiele zeigen, daß eine den Fall des H. erfassende Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO Folgen haben würde, die mit Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung nicht mehr zu vereinbaren wären.

Das BSG hat auch zu § 537 Nr. 11 RVO a.F. die Auffassung vertreten, aus der Bezeichnung der dort aufgeführten Ausbildungseinrichtungen sei zu folgern, daß unter einer beruflichen Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift nicht die Ausbildung für akademische Berufe zu verstehen ist, und damit eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung dieser Bestimmung abgelehnt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1958, 2 RU 266/56, BSG 9, 30; Haase, Die Berufsgenossenschaft 1956 S. 163 und 1963 S. 28).

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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