Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 4785/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5898/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus.
Die 1949 geborene griechische Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war von Oktober 1968 bis August 1985 mit Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Kindererziehung in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin beschäftigt. Von 1988 bis Juli 1994 war sie in Griechenland als Landwirtin tätig und beim Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert. Von der OGA erhielt die Klägerin vom 1.1.1994 bis 5.6.2002 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Mit Bescheid vom 24.10.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grund eines Versicherungsfalls vom 1.1.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1994 bis 31.1.1997. Für die Zeit danach bestehe kein eingeschränktes Leistungsvermögen mehr. Nach Vorlage von weiteren Unterlagen (Steuerbescheide u. a.) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1994 bis 31.1.1997.
Am 17.8.2004 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Rente über den 31.1.1997 hinaus. Die Beklagte sah diesen Antrag als Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X an und lehnte nach Einholung von beratungsärztlichen Stellungnahmen bei Dr. G. vom 4.5. und 27.7.2004 mit Bescheid vom 2.11.2004 die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2002 über die Rentengewährung für die Zeit nach dem 31.1.1997 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 zurück.
Gegen den am 30.5.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 1.8.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und trug vor, auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, auch nicht in ihrem Haushalt. Das SG holte Gutachten auf internistischem und orthopädischem Gebiet ein.
Der Internist Dr. L. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.11.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach totaler Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) im Mai 1994, zur Zeit unter Suppressionstherapie, ohne Rezidive und ohne Metastasen 2. Adipositas 3. LWS-Arthrose ohne Wurzelirritationen Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Vermeiden müsse sie schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, häufiges Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten.
Der Orthopäde Dr. G. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 14.10.2005 folgende Diagnosen: 1. Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule bei Spondylose und Osteochondrose C 4/5, 5/6. und 6/7 mit Schwindelanfällen ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den oberen Extremitäten 2. Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Osteochondrose L 5/S 1 und Bandscheibenprotrusion L 4/5 ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten 3. Leichte Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk ohne nennenswerte Funktionsminderung 4. Leichte Periarthritis des rechten Schultergelenks 5. Venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten 6. Übergewicht. Durch die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet komme es zu keiner bedeutenden Funktionsminderung der oberen oder unteren Extremitäten. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, langes Verharren in einer Körperhaltung, häufiges Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeiten (wegen der Zwangshaltungen). Die von der Klägerin vorgebrachte Leistungsunfähigkeit lasse sich nur durch eine depressive Verstimmung erklären. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme der Bescheide vom 24.10.2002 und vom 12.10.2004 und auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus. Für die Rentenbewilligung durch die Beklagte sei nicht die Lumbalgie, sondern das Schilddrüsenkarzinom ausschlaggebend gewesen. Bei der Klägerin sei eine Strahlentherapie durchgeführt worden; zu einem Rezidiv sei es bisher nicht gekommen. Das SG habe deshalb keinen Anlass, an der Bewertung der Beklagten, dass die Klägerin nach dem 31.1.1997 nicht mehr erwerbsunfähig sei, zu zweifeln. Diese Bewertung werde auch durch die vom SG eingeholten Gutachten von Dr. L. und Dr. G. gestützt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.11.2006 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich - wie sich aus den beiliegenden Attesten ergebe - nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auf Grund ihrer Gesundheitsstörungen könne sie keine Tätigkeiten durchführen. Sie sei nicht in der Lage, mehr als ein Drittel der Arbeitsleistung eines gesunden Arbeiters zu erbringen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12. Oktober 2004 teilweise zurückzunehmen und ihr über den 31. Januar 1997 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 5.1.2007, aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunkts zuließen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus hat.
Zutreffend haben die Beklagte und das SG den Antrag der Klägerin vom 17.8.2004 auf Weitergewährung der Rente als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 24.10.2002 bzw. des Bescheides vom 12.10.2004 angesehen, der den Bescheid vom 24.10.2002 ersetzt hat, da nur dann die §§ 43,44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zur Anwendung kommen, die für Versicherte günstiger sind. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. L. und Dr. G. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch zur Überzeugung des Senats eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin über den 31.1.1997 hinaus, d. h. ein Absinken ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit auf ein untervollschichtiges Leistungsvermögen ab dem 1.2.1997, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L. und Dr. G ... Danach leidet die Klägerin nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, ihre berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Zustand nach Schilddrüsenentfernung im Mai 1994 2. Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule mit Schwindelanfällen 3. Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule 4. Leichte Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk 5. Leichte Periarthritis des rechten Schultergelenks 6. Depressive Verstimmung 7. Übergewicht. Das bei der Klägerin festgestellte Schilddrüsenkarzinom führte im Mai 1994 zur Entfernung der Schilddrüse und zu einer Radio-Jod-Therapie. Die Schilddrüsenszintigraphie ergab keinen Befund, da sich die Klägerin unter Suppressionstherapie befindet. Rezidive und Metastasen sind nach der Karzinomentfernung nicht aufgetreten. Das freie Thyroxin T 3 und das freie Thyroxin T 4 sowie das Thyreoglobulin lagen alle im Normbereich. Die Auskultation der Lunge ergab vesikuläre Atemgeräusche, die Auskultation des Herzens ergab eine tachykarde Herzaktion mit reinen Tönen; das Ruhe-EKG war unauffällig. Das Echokardiogramm ergab außer einer diastolischen Dysfunktion keinen anderen pathologischen Befund. Die wegen angegebenen Schwindels und Ohnmachtsanfällen durchgeführte Sonografie beider Carotiden und beider Arterien vertebralis zeigte keinen pathologischen Befund. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen führen zu keiner bedeutenden Funktionsminderung der oberen und unteren Extremitäten. Neurologische Ausfälle an den oberen und unteren Extremitäten sind nicht vorhanden. Auch ist die Klägerin auf Grund dieser Gesundheitsstörungen nicht gehindert, viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (500 Meter innerhalb von 20 Minuten) zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten zu benutzen, wie der Senat dem Gutachten von Dr. G. entnimmt. Die bei der Klägerin vorliegende depressive Verstimmung, die Dr. L. als leicht bezeichnet hat, und die erstmals im ärztlichen Attest des Psychiaters A. vom 31.10.2006 als Depression bezeichnet bzw. diagnostiziert wird, ist einer Behandlung zugänglich und wird offensichtlich seit Oktober 2006 medikamentös behandelt. Eine dauerhafte Leistungseinschränkung lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal sich die Ausprägung der Depression aus der Bestätigung nicht entnehmen lässt und Angaben zur Art und Dosierung der medikamentösen Behandlung fehlen ebenso wie ein psychiatrischer Befund, wie Dr. B. für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat. Darüber hinaus ist zunächst das Ergebnis der medikamentösen und gegebenenfalls der nicht-medikamentösen Therapie abzuwarten. Die Klägerin ist somit über den 31.1.1997 nicht erwerbsunfähig, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsunfähigkeit bei vollschichtig leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs. 2 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsunfähig ist, wer eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Klägerin ist somit für die Zeit ab 1.2.1997 keine Rente zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Vollzeitarbeitskräfte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den vorhandenen Einschränkungen handelt es sich zum Teil um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird. So sind körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Arbeiten an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten sowie von Nacht- und Wechselschichten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normal temperierten Räumen im Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Schließlich ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht erkennbar. Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig. Als allenfalls angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus.
Die 1949 geborene griechische Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war von Oktober 1968 bis August 1985 mit Unterbrechungen durch Schwangerschaft und Kindererziehung in der Bundesrepublik Deutschland als Fabrikarbeiterin beschäftigt. Von 1988 bis Juli 1994 war sie in Griechenland als Landwirtin tätig und beim Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert. Von der OGA erhielt die Klägerin vom 1.1.1994 bis 5.6.2002 eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Mit Bescheid vom 24.10.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grund eines Versicherungsfalls vom 1.1.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1994 bis 31.1.1997. Für die Zeit danach bestehe kein eingeschränktes Leistungsvermögen mehr. Nach Vorlage von weiteren Unterlagen (Steuerbescheide u. a.) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1994 bis 31.1.1997.
Am 17.8.2004 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Rente über den 31.1.1997 hinaus. Die Beklagte sah diesen Antrag als Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X an und lehnte nach Einholung von beratungsärztlichen Stellungnahmen bei Dr. G. vom 4.5. und 27.7.2004 mit Bescheid vom 2.11.2004 die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2002 über die Rentengewährung für die Zeit nach dem 31.1.1997 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 zurück.
Gegen den am 30.5.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 1.8.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und trug vor, auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, auch nicht in ihrem Haushalt. Das SG holte Gutachten auf internistischem und orthopädischem Gebiet ein.
Der Internist Dr. L. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2.11.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Zustand nach totaler Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) im Mai 1994, zur Zeit unter Suppressionstherapie, ohne Rezidive und ohne Metastasen 2. Adipositas 3. LWS-Arthrose ohne Wurzelirritationen Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Vermeiden müsse sie schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, häufiges Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten.
Der Orthopäde Dr. G. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 14.10.2005 folgende Diagnosen: 1. Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule bei Spondylose und Osteochondrose C 4/5, 5/6. und 6/7 mit Schwindelanfällen ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den oberen Extremitäten 2. Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Osteochondrose L 5/S 1 und Bandscheibenprotrusion L 4/5 ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten 3. Leichte Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk ohne nennenswerte Funktionsminderung 4. Leichte Periarthritis des rechten Schultergelenks 5. Venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten 6. Übergewicht. Durch die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet komme es zu keiner bedeutenden Funktionsminderung der oberen oder unteren Extremitäten. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, langes Verharren in einer Körperhaltung, häufiges Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- und Fließbandarbeiten (wegen der Zwangshaltungen). Die von der Klägerin vorgebrachte Leistungsunfähigkeit lasse sich nur durch eine depressive Verstimmung erklären. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme der Bescheide vom 24.10.2002 und vom 12.10.2004 und auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus. Für die Rentenbewilligung durch die Beklagte sei nicht die Lumbalgie, sondern das Schilddrüsenkarzinom ausschlaggebend gewesen. Bei der Klägerin sei eine Strahlentherapie durchgeführt worden; zu einem Rezidiv sei es bisher nicht gekommen. Das SG habe deshalb keinen Anlass, an der Bewertung der Beklagten, dass die Klägerin nach dem 31.1.1997 nicht mehr erwerbsunfähig sei, zu zweifeln. Diese Bewertung werde auch durch die vom SG eingeholten Gutachten von Dr. L. und Dr. G. gestützt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.11.2006 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich - wie sich aus den beiliegenden Attesten ergebe - nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auf Grund ihrer Gesundheitsstörungen könne sie keine Tätigkeiten durchführen. Sie sei nicht in der Lage, mehr als ein Drittel der Arbeitsleistung eines gesunden Arbeiters zu erbringen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12. Oktober 2004 teilweise zurückzunehmen und ihr über den 31. Januar 1997 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 5.1.2007, aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunkts zuließen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 31.1.1997 hinaus hat.
Zutreffend haben die Beklagte und das SG den Antrag der Klägerin vom 17.8.2004 auf Weitergewährung der Rente als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 24.10.2002 bzw. des Bescheides vom 12.10.2004 angesehen, der den Bescheid vom 24.10.2002 ersetzt hat, da nur dann die §§ 43,44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zur Anwendung kommen, die für Versicherte günstiger sind. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. L. und Dr. G. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch zur Überzeugung des Senats eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin über den 31.1.1997 hinaus, d. h. ein Absinken ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit auf ein untervollschichtiges Leistungsvermögen ab dem 1.2.1997, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L. und Dr. G ... Danach leidet die Klägerin nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, ihre berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Zustand nach Schilddrüsenentfernung im Mai 1994 2. Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule mit Schwindelanfällen 3. Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule 4. Leichte Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk 5. Leichte Periarthritis des rechten Schultergelenks 6. Depressive Verstimmung 7. Übergewicht. Das bei der Klägerin festgestellte Schilddrüsenkarzinom führte im Mai 1994 zur Entfernung der Schilddrüse und zu einer Radio-Jod-Therapie. Die Schilddrüsenszintigraphie ergab keinen Befund, da sich die Klägerin unter Suppressionstherapie befindet. Rezidive und Metastasen sind nach der Karzinomentfernung nicht aufgetreten. Das freie Thyroxin T 3 und das freie Thyroxin T 4 sowie das Thyreoglobulin lagen alle im Normbereich. Die Auskultation der Lunge ergab vesikuläre Atemgeräusche, die Auskultation des Herzens ergab eine tachykarde Herzaktion mit reinen Tönen; das Ruhe-EKG war unauffällig. Das Echokardiogramm ergab außer einer diastolischen Dysfunktion keinen anderen pathologischen Befund. Die wegen angegebenen Schwindels und Ohnmachtsanfällen durchgeführte Sonografie beider Carotiden und beider Arterien vertebralis zeigte keinen pathologischen Befund. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen führen zu keiner bedeutenden Funktionsminderung der oberen und unteren Extremitäten. Neurologische Ausfälle an den oberen und unteren Extremitäten sind nicht vorhanden. Auch ist die Klägerin auf Grund dieser Gesundheitsstörungen nicht gehindert, viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (500 Meter innerhalb von 20 Minuten) zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten zu benutzen, wie der Senat dem Gutachten von Dr. G. entnimmt. Die bei der Klägerin vorliegende depressive Verstimmung, die Dr. L. als leicht bezeichnet hat, und die erstmals im ärztlichen Attest des Psychiaters A. vom 31.10.2006 als Depression bezeichnet bzw. diagnostiziert wird, ist einer Behandlung zugänglich und wird offensichtlich seit Oktober 2006 medikamentös behandelt. Eine dauerhafte Leistungseinschränkung lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal sich die Ausprägung der Depression aus der Bestätigung nicht entnehmen lässt und Angaben zur Art und Dosierung der medikamentösen Behandlung fehlen ebenso wie ein psychiatrischer Befund, wie Dr. B. für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat. Darüber hinaus ist zunächst das Ergebnis der medikamentösen und gegebenenfalls der nicht-medikamentösen Therapie abzuwarten. Die Klägerin ist somit über den 31.1.1997 nicht erwerbsunfähig, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsunfähigkeit bei vollschichtig leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs. 2 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsunfähig ist, wer eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Klägerin ist somit für die Zeit ab 1.2.1997 keine Rente zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Vollzeitarbeitskräfte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den vorhandenen Einschränkungen handelt es sich zum Teil um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird. So sind körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Arbeiten an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten sowie von Nacht- und Wechselschichten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normal temperierten Räumen im Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Schließlich ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht erkennbar. Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig. Als allenfalls angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar.
Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved