L 6 SF 20/07

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 25. Januar 2007 wird auf 49,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung des Erörterungstermins vom 25. Januar 2007 wird auf 49,00 EUR festgesetzt.

Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte – wie hier – oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt (Satz 1). Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (Satz 2 Nr. 1); dieses entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (Absatz 7 S. 1). Nach der internen Geschäftsverteilung des 6. Senats ist der Unterzeichner für die Bearbeitung der Verfahren nach § 4 JVEG zuständig.

Bei der richterlichen Festsetzung nach § 4 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) ist die gesamte Entschädigung festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005 – Az.: L 6 SF 408/05; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage 2007, § 4 Rdnr. 4.12 m.w.N.) und damit alle Positionen des Antrags zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie von den Beteiligten aufgegriffen werden; eine Bindung an den Antrag des Erinnerungsführers besteht nur insoweit, als nicht mehr festgesetzt werden kann als er verlangt.

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Danach errechnet sich die Entschädigung wie folgt:

1. Fahrtkosten sind in Höhe von 45,00 Euro zu erstatten (180 km x 0,25 EUR).

Nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich nur die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet (vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. März 2006 – Az.: L 6 B 70/05 SF und vom 27. September 2005, a.a.O.), sofern dies zumutbar ist. Ausnahmen sind z.B. dann zu akzeptieren, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände des konkreten Einzelfalls (z.B. Umwege wegen Straßensperrungen) gerechtfertigt sind. Die Feststellung der kürzesten Strecke ist mit einem Routenprogramm (hier: map24) möglich (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, a.a.O.), wobei zu berücksichtigen ist, dass dessen Ergebnisse nur als Indiz für die notwendige Strecke dienen kann und es insofern ggf. erforderlich ist, die Wegstrecken am Wohn- und Aufenthaltsort und am Ort der Heranziehung sowie Umleitungen und Staus bei der Entfernungsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2000 – Az.: L 6 B 2/00 SF). Angesichts des Vortrags des Erinnerungsführers bestehen insofern keine Bedenken, die beantragten 180 Kilometer der Berechnung zugrunde zu legen.

Zusätzlich zu erstatten sind die Parkgebühren in Höhe von 4,00 Euro, gegen die der Erinnerungsgegner keine Einwände erhoben hat. Bedenken sind auch für den Unterzeichner nicht ersichtlich.

2. Keinen Anspruch hat der Erinnerungsführer auf Entschädigung des geltend gemachten Aufwands in Höhe von 15,00 Euro. Nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG erhält der jenige, der innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Es beträgt bei Abwesenheit von weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 6 EUR.

Es gibt keinen ausreichenden Anhalt, dass die Abwesenheit des Erinnerungsführers in dem von ihm vorgetragenen Umfang (8,5 Stunden) tatsächlich notwendig war. Akzeptiert werden kann allenfalls eine notwendige Abwesenheit von 7 Stunden (7:30 Uhr bis 14:30 Uhr). Nach dem Routenplaner map24 beträgt die Fahrtzeit vom Wohnort des Erinnerungsführers zum Thüringer Landessozialgericht 1 Stunde und 6 Minuten. Selbst unter Berücksichtigung einer längeren Fahrtzeit wegen der vorgetragenen Umfahrung bei Jena und eines zeitlichen "Sicherheitspuffers" für die Parkplatzsuche (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2000 – Az.: L 6 SF 423/00) war eine Abfahrt vor 7:30 Uhr keinesfalls erforderlich, was der Erinnerungsführer auch vor Antritt der Reise erkennen konnte. Für die Rückfahrt entfällt der Sicherheitspuffer. Insofern kann die Behauptung einer Rückfahrt von drei Stunden nicht akzeptiert werden, selbst unter Berücksichtigung der Einnahme des vorgetragenen Mittagessens.

Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten des Mittagessens nicht übernommen werden. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Erinnerungsführers, er sei aus gesundheitlichen Gründen (Diabetiker) gezwungen gewesen, eine warme Mahlzeit einzunehmen, überhaupt richtig ist oder ob eine kalte Zwischenmahlzeit (z.B. eine Schnitte) ausreichend gewesen wäre.

3. Anhaltspunkte für sonstige Entschädigungen nach dem JVEG sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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