Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 260/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 472/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 327/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1950 geborene Klägerin hat nach dem Studium an der Fachschule für Staatswissenschaft in W. 1984 die Qualifikation einer Staatswissenschaftlerin erreicht. Dieser Abschluss berechtigt nach der Bestätigung des Kultusministeriums des Freistaates Thüringen vom 10.01.2005 die Klägerin, die Bezeichnung "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" zu führen. Bis 24.06.1990 war sie als Bürovorsteherin/stellvertretende Kreissekretärin bei der L. Partei Deutschlands (L.) und anschließend ab 25.06.1990 bis 31.03.1997 beim Arbeitsamt G. als Bearbeiterin beschäftigt. Entlohnt wurde sie dort nach der Vergütungsgruppe VII des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA-Ost). In der Zeit vom 01.07.1991 bis 25.09.1993 erhielt sie aufgrund vorübergehender Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit (Bürosachbearbeiterin) eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VII MTA-Ost und V c MTA-Ost. Der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsamt G. wurde auf Wunsch der Klägerin aufgelöst. Seit 01.04.1997 ist die Klägerin bei der Hauptstelle der Agentur für Arbeit in N. als Botin im Botendienst beschäftigt. Die Vergütung bestimmte sich zunächst nach Vergütungsgruppe X des MTA - dieser entspricht dem BAT - und erfolgt derzeit nach Vergütungsgruppe VIII MTA.
Einen als Rentenantrag ausgelegten Reha-Antrag der Klägerin vom August 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.1998 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) erstattete Prof. Dr.G. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 13.04.1999. Dieser konnte seitens seines Fachgebietes eine erhebliche Einschränkung der klägerischen Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Er hielt trotz eines ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdebildes mit vielfältigen Körperbeschwerden übliche Bürotätigkeiten - auch als Sachbearbeiterin - bei Vermeidung von ganztägigen Bildschirmarbeiten - für zumutbar. Auch könne aus seiner Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist und Rheumatologe Dr.B. (Gutachten vom 10.07.2000) hielt die jetzt ausgeübte Tätigkeit für zumutbar, allerdings vertrat er die Auffassung, die Klägerin sei wegen einer Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie einer Entwicklungsstörung im Bereich des lumbo-sakralen Übergangs bei zunehmend psychosozialer Belastung dienstunfähig geworden. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2000 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Den Rentenantrag vom 16.04.1997 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit dem streitbefangenen Bescheid vom 06.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 ab, da die Klägerin in der Lage sei, die Tätigkeit als Amtsbotin sowie andere leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten.
Dagegen hat die Klägerin am 25.03.1999 Klage erhoben und vorgebracht, seit etwa November 1994 wegen Krankheit in G. nicht mehr beruflich tätig gewesen zu sein. Bei weiterer Ausübung ihrer Tätigkeit in G. (Vergütungsgruppe VII MTA-Ost) hätte sie einen Bewährungsaufstieg in die höhere Tarifgruppe erreicht. Sie sei daher mit einer Fachangestellten zu vergleichen und könne nicht als einfache Botin behandelt werden. Für die Tätigkeit einer Fachangestellten habe sie der MDK in Bayern für dienstunfähig gehalten. Der ärztliche Sachverständige Dr.B. sei außerdem der Auffassung, dass sie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und in Großraumbüros nur zu Lasten ihrer Gesundheit ausüben könne. Eine Aufgabe der Tätigkeit in G. sei daher erforderlich gewesen. Sie könne auch Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst nicht ausüben, da diese ganztägig Computertätigkeiten erforderten; diese seien ihr aber ärztlicherseits nicht zumutbar.
Das SG hat zunächst die Unterlagen des MDK N. , die Personalakten der Klägerin von der Hauptstelle der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA), die frühere KR-Klageakte des SG (Az: S 7 KR 76/96), einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr.N. sowie eine Auskunft der Hauptstelle der BA zum Verfahren beigenommen. Mit Urteil vom 18.02.2004 hat das SG die auf Rente wegen BU bzw. EU gerichtete Klage abgewiesen. Ausgehend von der vom BSG für Angestellte entwickelten Gruppeneinteilung sei die Klägerin lediglich der Berufsgruppe II zuzuordnen. Zu dieser zählten "angelernte Angestellte" eines oberen Bereichs mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und Angestellte mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten. Wegen der zutreffenden Zuordnung in den unteren Bereich sei die Klägerin in sozial zumutbarer Weise nach rentenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten auch auf Tätigkeitsbereiche der nächst niedrigeren Stufe I (Angestellte ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten) verweisbar. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit mit einer tariflichen Eingruppierung nach MTA IX b sei daher rentenversicherungsrechtlich nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach der Wiedervereinigung in G. nur in einem Crashkurs auf ihre fachspezifischen beruflichen Aufgaben vorbereitet worden sei. Gegenüber einer Verwaltungsangestellten mit regulärem Ausbildungsverlauf sei deshalb die Verwendungsfähigkeit und der mögliche Einsatzbereich in den einzelnen Verwaltungsbereichen eingeschränkt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Berufsausübung (ohne Krankheitszeiten) nur von Juli 1990 bis Ende 1994 dauerte und somit insgesamt - auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin offensichtlich vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten - kaum die normale Ausbildungszeit überstiegen habe. Auch bei einer unterstellten Zugehörigkeit zur Fachangestellten (Berufsgruppe III) könne BU nicht angenommen werden. Nach den Ausführungen von Prof. Dr.G. sei lediglich der Ausschluss besonders belastender Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr, hohem Zeitdruck und hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen erforderlich. Aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr.N. ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine erneute Progredienz der psychischen Belastbarkeit bestätigen würden. Nachvollziehbar sei daher die Auffassung von Prof. Dr.G. , dass grundsätzlich keine Hindernisse für die Ausübung einer Tätigkeit auch als Verwaltungsangestellte und Sachbearbeiterin gesehen werden könnten. Soweit Gutachter von einer Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte sprächen, sei darauf hinzuweisen, dass rentenversicherungsrechtlich dieser Begriff nicht existiere. Die Befunderhebung von Prof. Dr.G. und letztlich der Befundbericht von Dr.N. vom 18.07.2001 belegten indessen zur Überzeugung des Gerichts, dass das bestehende Ausmaß der Befindlichkeitsstörungen durch die bei der Klägerin gegebenen Gesundheitsstörungen kein rentenrechtlich relevantes Gewicht erreichten, um eine gesundheitsbedingte Hinwendung zu unqualifizierten Berufsbereichen zu begründen. Damit sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig i.S. des Gesetzes.
Gegen das am 09.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2004 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, sie sei 1996 aus einem stationären Heilverfahren als nicht arbeitsfähig entlassen worden, was die Beklagte nicht erkannt habe. Arbeitsunfähigkeit bestehe für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin seit November 1994 durchgängig bis zum heutigen Tage. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr schließlich nur eine Tätigkeit als Amtsbotin verblieben. Ihr Grundleiden sei die Fibromyalgie, ein unbekanntes Rheuma. Hierbei genüge es, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirke, die in zeitlichen Abständen behandlungsbedürftige Beschwerden auslösten. Die Fibromylagie sei eine anerkannte Krankheit und keine Verlegenheitsdiagnose, sie sei derzeit noch unheilbar. Wenn es zu depressiven Phasen komme, dann aus Verzweiflung über die gesundheitliche Situation. Jedes Jahr gebe es viele Wochen Arbeitsunfähigkeit und neben einer Vollzeittätigkeit müssten jede Woche ca. 20 Stunden für Behandlungstermine, Warte- und Wegezeiten aufgebracht werden. Im Übrigen habe sie sich nie von ihrer früheren hochqualifizierten Tätigkeit gelöst, weil sie sich später nie mit ihrem Arbeitsplatz abgefunden habe. Zur früheren Arbeit habe sie nicht zurückkehren können, da ihre Dienststelle aufgelöst sei und es bis heute nichts Ähnliches auf diesem Gebiet gebe. Sie setze aber Beruf mit Tätigkeit gleich und die sei hochqualifiziert auf dem Gebiet des Staats und des Rechts gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 16.04.1997 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin, sondern als obere Angelernte einzustufen. Insoweit werde auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts im Urteil vom 18.02.2004 verwiesen. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe kein Anspruch auf Rente wegen BU bzw. EU.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Verwaltungsunterlagen der Beklagten die früheren Klageakten des SG Nürnberg S 7 AR 76/96, S 14 RA 442/98, S 14 RA 502/98, die frühere Berufungsakte des BayLSG L 4 KR 233/02, Kopien der jetzigen Arbeitgeberin der Klägerin und der Klägerin selbst.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.02.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU und EU hat.
Der Anspruch auf Rente wegen BU oder EU bei einer Antragsstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 16.04.1997) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie u.a. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs 2 Satz 1, 2 SGB VI aF).
Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit im vorgenannten Umfang ausüben kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Er ist insbesondere für die Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrundeliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtet hat.
Zutreffend hat das SG als "bisherigen Beruf" die von der Klägerin zuletzt beim Arbeitsamt G. ausgeübte Tätigkeit einer Bearbeiterin nach Vergütungsgruppe VII MTA-Ost angenommen und die Klägerin damit folgerichtig auf Tätigkeiten der Stufe I des Mehrstufenschemas - hierzu gehört auch der bei Hauptstelle der BA ab 01.04.1997 verrichtete Botendienst - verwiesen. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass sich die Klägerin von der bis 24.06.1990 ausgeübten Beschäftigung als Bürovorsteherin freiwillig gelöst hat. Zwar konnte sie infolge Auflösung der L. im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung bei dieser Partei nicht mehr tätig sein. Dieser Umstand stand jedoch einer Ausübung des Berufs einer Bürovorsteherin bei anderen Arbeitgebern grundsätzlich nicht entgegen. Im Übrigen sind andere als gesundheitliche Gründe für die Lösung vom bisherigen Beruf der Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht gleichgestellt (BSGE 32, 242, 244; Niesel in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rdnr 21 ff mwN). Die Lösung von der Tätigkeit einer Bürovorsteherin war auch vom Willen der Klägerin getragen. Zwar hat sie sich im Januar und August 1991 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei der Staatsanwaltschaft G. und beim Arbeitsamt G. allgemein un die Einstellung als Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes beworben. Selbst wenn man hierin noch keine Lösung vom bisherigen Beruf sehen wollte, ist diese jedoch anschließend erfolgt. Denn weitere, spätere Bewerbungen sind nicht belegt. Damit hat sich die Klägerin bereits 1991 endgültig einer anderen Berufstätigkeit, nämlich der einer Bearbeiterin beim Arbeitsamt G. , zugewandt.
Die von der Klägerin zeitweise beim Arbeitsamt G. verrichtete Tätigkeit einer Bürosachbearbeiterin (Vergütungsgruppe V c MTA-Ost) bestimmte den "bisherigen Beruf" ebenfalls nicht. Diese Tätigkeit war vorübergehend, mithin nicht auf Dauer angelegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130). Anschließend übte die Klägerin weiterhin - bis zu ihrem Ausscheiden auf eigenen Wunsch (Auskunft des Arbeitsamtes G. vom 21.12.1998) - wieder die bisherige Bearbeitertätigkeit aus. Diese hätte die Klägerin nach ärztlicher Beurteilung und zur Überzeugung des Senats auch fortsetzen können. Insoweit verweist der Senat in Übereinstimmung mit dem SG auf die Ausführungen des im früheren Klageverfahren gehörten Sachverständigen Dr.G. im Gutachten vom 13.04.1999/11.12.2000. Auch die BA hat am 15.02.2002 bestätigt, dass auf den Gesundheitszustand der Klägerin keine besondere Rücksicht hat genommen werden müssen, zumal nach der Beurteilung dieser Arbeitgeberin die Tätigkeit einer Bearbeiterin für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe physisch bzw. psychisch nicht besonders anspruchsvoll ist. Im Übrigen hat die Klägerin dem Arbeitsamt G. am 27.10.1994 selbst mitgeteilt, dass sie zu ihrem Lebensgefährten nach N. übersiedeln möchte und deshalb Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge beantragt. Auf Wunsch der Klägerin ist das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag zum 31.03.1997 beendet worden. Ihren Wohnsitz hatte sie zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem in N. , so dass eine Arbeitsleistung in G. sehr erschwert war.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs 2 Satz 1 aF SGB VI. Gleichzeitig ist sie auch nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 Satz 1 aF SGB VI, denn die Klägerin ist nach wie vor in dem von den Sachverständigen Prof. Dr.G. und Dr.B. aufgezeigten Rahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig, was den Eintritt des Leistungsfalles der EU verhindert.
Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. § 43 Abs 3 Zweiter Halbsatz SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sechs Stunden liegt jedoch nach der Beurteilung der gehörten ärztlichen Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, bei der Klägerin nicht vor.
Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1950 geborene Klägerin hat nach dem Studium an der Fachschule für Staatswissenschaft in W. 1984 die Qualifikation einer Staatswissenschaftlerin erreicht. Dieser Abschluss berechtigt nach der Bestätigung des Kultusministeriums des Freistaates Thüringen vom 10.01.2005 die Klägerin, die Bezeichnung "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" zu führen. Bis 24.06.1990 war sie als Bürovorsteherin/stellvertretende Kreissekretärin bei der L. Partei Deutschlands (L.) und anschließend ab 25.06.1990 bis 31.03.1997 beim Arbeitsamt G. als Bearbeiterin beschäftigt. Entlohnt wurde sie dort nach der Vergütungsgruppe VII des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA-Ost). In der Zeit vom 01.07.1991 bis 25.09.1993 erhielt sie aufgrund vorübergehender Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit (Bürosachbearbeiterin) eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VII MTA-Ost und V c MTA-Ost. Der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsamt G. wurde auf Wunsch der Klägerin aufgelöst. Seit 01.04.1997 ist die Klägerin bei der Hauptstelle der Agentur für Arbeit in N. als Botin im Botendienst beschäftigt. Die Vergütung bestimmte sich zunächst nach Vergütungsgruppe X des MTA - dieser entspricht dem BAT - und erfolgt derzeit nach Vergütungsgruppe VIII MTA.
Einen als Rentenantrag ausgelegten Reha-Antrag der Klägerin vom August 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.1998 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) erstattete Prof. Dr.G. das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 13.04.1999. Dieser konnte seitens seines Fachgebietes eine erhebliche Einschränkung der klägerischen Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Er hielt trotz eines ausgeprägten psychosomatischen Beschwerdebildes mit vielfältigen Körperbeschwerden übliche Bürotätigkeiten - auch als Sachbearbeiterin - bei Vermeidung von ganztägigen Bildschirmarbeiten - für zumutbar. Auch könne aus seiner Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist und Rheumatologe Dr.B. (Gutachten vom 10.07.2000) hielt die jetzt ausgeübte Tätigkeit für zumutbar, allerdings vertrat er die Auffassung, die Klägerin sei wegen einer Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie einer Entwicklungsstörung im Bereich des lumbo-sakralen Übergangs bei zunehmend psychosozialer Belastung dienstunfähig geworden. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2000 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Den Rentenantrag vom 16.04.1997 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit dem streitbefangenen Bescheid vom 06.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 ab, da die Klägerin in der Lage sei, die Tätigkeit als Amtsbotin sowie andere leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten.
Dagegen hat die Klägerin am 25.03.1999 Klage erhoben und vorgebracht, seit etwa November 1994 wegen Krankheit in G. nicht mehr beruflich tätig gewesen zu sein. Bei weiterer Ausübung ihrer Tätigkeit in G. (Vergütungsgruppe VII MTA-Ost) hätte sie einen Bewährungsaufstieg in die höhere Tarifgruppe erreicht. Sie sei daher mit einer Fachangestellten zu vergleichen und könne nicht als einfache Botin behandelt werden. Für die Tätigkeit einer Fachangestellten habe sie der MDK in Bayern für dienstunfähig gehalten. Der ärztliche Sachverständige Dr.B. sei außerdem der Auffassung, dass sie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und in Großraumbüros nur zu Lasten ihrer Gesundheit ausüben könne. Eine Aufgabe der Tätigkeit in G. sei daher erforderlich gewesen. Sie könne auch Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst nicht ausüben, da diese ganztägig Computertätigkeiten erforderten; diese seien ihr aber ärztlicherseits nicht zumutbar.
Das SG hat zunächst die Unterlagen des MDK N. , die Personalakten der Klägerin von der Hauptstelle der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA), die frühere KR-Klageakte des SG (Az: S 7 KR 76/96), einen Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin Dr.N. sowie eine Auskunft der Hauptstelle der BA zum Verfahren beigenommen. Mit Urteil vom 18.02.2004 hat das SG die auf Rente wegen BU bzw. EU gerichtete Klage abgewiesen. Ausgehend von der vom BSG für Angestellte entwickelten Gruppeneinteilung sei die Klägerin lediglich der Berufsgruppe II zuzuordnen. Zu dieser zählten "angelernte Angestellte" eines oberen Bereichs mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und Angestellte mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten. Wegen der zutreffenden Zuordnung in den unteren Bereich sei die Klägerin in sozial zumutbarer Weise nach rentenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten auch auf Tätigkeitsbereiche der nächst niedrigeren Stufe I (Angestellte ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten) verweisbar. Die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit mit einer tariflichen Eingruppierung nach MTA IX b sei daher rentenversicherungsrechtlich nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach der Wiedervereinigung in G. nur in einem Crashkurs auf ihre fachspezifischen beruflichen Aufgaben vorbereitet worden sei. Gegenüber einer Verwaltungsangestellten mit regulärem Ausbildungsverlauf sei deshalb die Verwendungsfähigkeit und der mögliche Einsatzbereich in den einzelnen Verwaltungsbereichen eingeschränkt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Berufsausübung (ohne Krankheitszeiten) nur von Juli 1990 bis Ende 1994 dauerte und somit insgesamt - auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin offensichtlich vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten - kaum die normale Ausbildungszeit überstiegen habe. Auch bei einer unterstellten Zugehörigkeit zur Fachangestellten (Berufsgruppe III) könne BU nicht angenommen werden. Nach den Ausführungen von Prof. Dr.G. sei lediglich der Ausschluss besonders belastender Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr, hohem Zeitdruck und hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen erforderlich. Aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr.N. ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine erneute Progredienz der psychischen Belastbarkeit bestätigen würden. Nachvollziehbar sei daher die Auffassung von Prof. Dr.G. , dass grundsätzlich keine Hindernisse für die Ausübung einer Tätigkeit auch als Verwaltungsangestellte und Sachbearbeiterin gesehen werden könnten. Soweit Gutachter von einer Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte sprächen, sei darauf hinzuweisen, dass rentenversicherungsrechtlich dieser Begriff nicht existiere. Die Befunderhebung von Prof. Dr.G. und letztlich der Befundbericht von Dr.N. vom 18.07.2001 belegten indessen zur Überzeugung des Gerichts, dass das bestehende Ausmaß der Befindlichkeitsstörungen durch die bei der Klägerin gegebenen Gesundheitsstörungen kein rentenrechtlich relevantes Gewicht erreichten, um eine gesundheitsbedingte Hinwendung zu unqualifizierten Berufsbereichen zu begründen. Damit sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig i.S. des Gesetzes.
Gegen das am 09.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2004 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, sie sei 1996 aus einem stationären Heilverfahren als nicht arbeitsfähig entlassen worden, was die Beklagte nicht erkannt habe. Arbeitsunfähigkeit bestehe für die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin seit November 1994 durchgängig bis zum heutigen Tage. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr schließlich nur eine Tätigkeit als Amtsbotin verblieben. Ihr Grundleiden sei die Fibromyalgie, ein unbekanntes Rheuma. Hierbei genüge es, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirke, die in zeitlichen Abständen behandlungsbedürftige Beschwerden auslösten. Die Fibromylagie sei eine anerkannte Krankheit und keine Verlegenheitsdiagnose, sie sei derzeit noch unheilbar. Wenn es zu depressiven Phasen komme, dann aus Verzweiflung über die gesundheitliche Situation. Jedes Jahr gebe es viele Wochen Arbeitsunfähigkeit und neben einer Vollzeittätigkeit müssten jede Woche ca. 20 Stunden für Behandlungstermine, Warte- und Wegezeiten aufgebracht werden. Im Übrigen habe sie sich nie von ihrer früheren hochqualifizierten Tätigkeit gelöst, weil sie sich später nie mit ihrem Arbeitsplatz abgefunden habe. Zur früheren Arbeit habe sie nicht zurückkehren können, da ihre Dienststelle aufgelöst sei und es bis heute nichts Ähnliches auf diesem Gebiet gebe. Sie setze aber Beruf mit Tätigkeit gleich und die sei hochqualifiziert auf dem Gebiet des Staats und des Rechts gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 16.04.1997 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin, sondern als obere Angelernte einzustufen. Insoweit werde auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts im Urteil vom 18.02.2004 verwiesen. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe kein Anspruch auf Rente wegen BU bzw. EU.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Verwaltungsunterlagen der Beklagten die früheren Klageakten des SG Nürnberg S 7 AR 76/96, S 14 RA 442/98, S 14 RA 502/98, die frühere Berufungsakte des BayLSG L 4 KR 233/02, Kopien der jetzigen Arbeitgeberin der Klägerin und der Klägerin selbst.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.02.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU und EU hat.
Der Anspruch auf Rente wegen BU oder EU bei einer Antragsstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 16.04.1997) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie u.a. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs 2 Satz 1, 2 SGB VI aF).
Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit im vorgenannten Umfang ausüben kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Er ist insbesondere für die Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrundeliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtet hat.
Zutreffend hat das SG als "bisherigen Beruf" die von der Klägerin zuletzt beim Arbeitsamt G. ausgeübte Tätigkeit einer Bearbeiterin nach Vergütungsgruppe VII MTA-Ost angenommen und die Klägerin damit folgerichtig auf Tätigkeiten der Stufe I des Mehrstufenschemas - hierzu gehört auch der bei Hauptstelle der BA ab 01.04.1997 verrichtete Botendienst - verwiesen. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass sich die Klägerin von der bis 24.06.1990 ausgeübten Beschäftigung als Bürovorsteherin freiwillig gelöst hat. Zwar konnte sie infolge Auflösung der L. im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung bei dieser Partei nicht mehr tätig sein. Dieser Umstand stand jedoch einer Ausübung des Berufs einer Bürovorsteherin bei anderen Arbeitgebern grundsätzlich nicht entgegen. Im Übrigen sind andere als gesundheitliche Gründe für die Lösung vom bisherigen Beruf der Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht gleichgestellt (BSGE 32, 242, 244; Niesel in Kasseler Kommentar § 240 SGB VI Rdnr 21 ff mwN). Die Lösung von der Tätigkeit einer Bürovorsteherin war auch vom Willen der Klägerin getragen. Zwar hat sie sich im Januar und August 1991 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei der Staatsanwaltschaft G. und beim Arbeitsamt G. allgemein un die Einstellung als Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes beworben. Selbst wenn man hierin noch keine Lösung vom bisherigen Beruf sehen wollte, ist diese jedoch anschließend erfolgt. Denn weitere, spätere Bewerbungen sind nicht belegt. Damit hat sich die Klägerin bereits 1991 endgültig einer anderen Berufstätigkeit, nämlich der einer Bearbeiterin beim Arbeitsamt G. , zugewandt.
Die von der Klägerin zeitweise beim Arbeitsamt G. verrichtete Tätigkeit einer Bürosachbearbeiterin (Vergütungsgruppe V c MTA-Ost) bestimmte den "bisherigen Beruf" ebenfalls nicht. Diese Tätigkeit war vorübergehend, mithin nicht auf Dauer angelegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130). Anschließend übte die Klägerin weiterhin - bis zu ihrem Ausscheiden auf eigenen Wunsch (Auskunft des Arbeitsamtes G. vom 21.12.1998) - wieder die bisherige Bearbeitertätigkeit aus. Diese hätte die Klägerin nach ärztlicher Beurteilung und zur Überzeugung des Senats auch fortsetzen können. Insoweit verweist der Senat in Übereinstimmung mit dem SG auf die Ausführungen des im früheren Klageverfahren gehörten Sachverständigen Dr.G. im Gutachten vom 13.04.1999/11.12.2000. Auch die BA hat am 15.02.2002 bestätigt, dass auf den Gesundheitszustand der Klägerin keine besondere Rücksicht hat genommen werden müssen, zumal nach der Beurteilung dieser Arbeitgeberin die Tätigkeit einer Bearbeiterin für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe physisch bzw. psychisch nicht besonders anspruchsvoll ist. Im Übrigen hat die Klägerin dem Arbeitsamt G. am 27.10.1994 selbst mitgeteilt, dass sie zu ihrem Lebensgefährten nach N. übersiedeln möchte und deshalb Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge beantragt. Auf Wunsch der Klägerin ist das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag zum 31.03.1997 beendet worden. Ihren Wohnsitz hatte sie zu diesem Zeitpunkt schon seit längerem in N. , so dass eine Arbeitsleistung in G. sehr erschwert war.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs 2 Satz 1 aF SGB VI. Gleichzeitig ist sie auch nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 Satz 1 aF SGB VI, denn die Klägerin ist nach wie vor in dem von den Sachverständigen Prof. Dr.G. und Dr.B. aufgezeigten Rahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig, was den Eintritt des Leistungsfalles der EU verhindert.
Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. § 43 Abs 3 Zweiter Halbsatz SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sechs Stunden liegt jedoch nach der Beurteilung der gehörten ärztlichen Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, bei der Klägerin nicht vor.
Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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