Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 692/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 104/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 162/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert beträgt 574,82 Euro.
Tatbestand:
Streitig ist die Forderung der Beklagten gegen den Kläger bezüglich der Insolvenzgeld-Umlage.
Der Kläger ist Steuerberater und mit seinem Unternehmen seit 1. Oktober 1992 bei der Beklagten versichert. Mit Beitragsbescheid für 2000 vom 25. April 2001 erhob die Beklagte den berufsgenossenschaftlichen Beitrag sowie das Insolvenzgeld, das sie an die Bundesanstalt für Arbeit abführte. Mit Beitragsbescheid 2001 vom 24. April 2002 wurde gleichfalls außer dem berufsgenossenschaftlichen Beitrag (228,01 Euro) ein Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 243,06 Euro gefordert. Laut Beitragsbescheid 2002 vom 23. April 2003 betrug der Beitrag 279,03 Euro, der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage 574,82 Euro.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Mai 2003 gegen den Beitragsbescheid 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 zurückwies. Gemäß §§ 359 Abs. 1, 360 Abs. 2 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) hätten die Berufsgenossenschaften die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten aufzubringen. Das Abrechnungsverfahren finde jährlich nachträglich statt. Der aufzubringende Anteil der Unfallversicherungsträger werde nach dem Entgelt der Versicherten auf die Mitglieder umgelegt (§ 360 Abs. 1 S. 1 SGB III). Der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage sei rechtmäßig erhoben worden.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage vom 24. September 2003 führte der Kläger aus, gemäß § 360 Abs. 1 S. 4 SGB III seien diejenigen Unternehmen nicht beitragspflichtig, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig sei oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert sei. Über den Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung hinaus seien auch solche Unternehmen von der Umlage auszunehmen, die aufgrund ihrer Betätigung im Wirtschaftsverkehr wie die Betriebe der Steuerberater kein statistisch relevantes Insolvenzrisiko aufwiesen. Die Erfassung der Steuerberater als umlageverpflichtete Unternehmen verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz, da die Regelung im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Insolvenzrisiken keine angemessene Differenzierung nach Gefahrengruppen vorsehe. Der Beitrag habe sich gegenüber 2000 mehr als verdreifacht, obwohl das Insolvenzrisiko praktisch gleich Null geblieben sei.
Die Beklagte wies im Schreiben vom 21. Oktober 2003 darauf hin, bei dem Unternehmen des Klägers handle es sich um keine nach dem Gesetz von der Zahlung des Anteiles an der Insolvenzgeld-Umlage ausgenommene Einrichtung. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3, 14 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, es erscheine sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel im System der Unfallversicherung geregelt habe, denn auch hier werde die prinzipielle Arbeitgeberhaftung durch eine solidarische Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern gelöst. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes liege nicht vor. Denn der Gleichheitsgrundsatz lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstießen nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes. Zum einen seien auch Steuerberater nicht generell vor Insolvenz geschützt. Zum anderen würde das Abstellen auf ein statistisch relevantes Insolvenzrisiko zu Abgrenzungsproblemen führen. Es widerspreche auch dem Gedanken der Solidargemeinschaft, finanzstarke Mitglieder von der Umlagepflicht auszunehmen.
Zur Begründung der Berufung vom 15. März 2006 machte der Kläger weiterhin geltend, seine Betätigung weise kein statistisch relevantes Insolvenzrisiko auf. Daher seien die Unternehmen der Steuerberater im Wege der verfassungskonformen Auslegung bei der Umlage nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in den §§ 359, 360 SGB III verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz, da trotz völlig unterschiedlicher Insolvenzrisiken der erfassten Unternehmen keine angemessene Differenzierung nach Gefahrengruppen vorgesehen sei. Er verwies weiter darauf, dass sich der Beitrag für das Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2000 mehr als verdreifacht habe, obwohl sich das Insolvenzrisiko nicht geändert habe.
Die Beklagte erklärte hierzu, das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, es sei nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber auf den rechtlichen Ausschluss der Insolvenz und nicht auf die tatsächliche Insolvenzgefahr abgestellt habe. Die Vorschriften zur Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte habe für 2000 einen Beitrag zur Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 183,03 Euro aufgrund einer gemeldeten Entgeltsumme von 108.180,67 Euro angefordert, für 2003 271,02 Euro aufgrund einer gemeldeten Entgeltsumme von 116.856,00 Euro. Es handle sich um einen moderaten Anstieg.
Der Kläger stellt den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 15. März 2006.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist (nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 1. März 1978 (SozR 4100 § 186 b AFG) ausgeführt hat, dass die Erhebung der Konkursausfallgeldumlage nicht verfassungswidrig ist. Die gesetzliche Regelung, wonach die Arbeitgeber allein die Mittel für das Konkursausfallgeld aufbringen müssen, enthält keinen Verfassungsverstoß. Sachgerecht und mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu vereinbaren ist ebenso die gleichmäßige Verteilung der Last auf alle Unternehmer, die Arbeitskräfte beschäftigen. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil dieses Prinzip gerade den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Dies kann regelmäßig nur durch eine Belastung der wirtschaftlich Stärkeren zu Gunsten der wirtschaftlich Schwächeren erfolgen. Eine Verletzung des in Art. 14 Grundgesetz gewährleisteten Grundrechts auf Eigentum ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Eigentumsbegriff bedeutet nicht, dass Art. 14 Grundgesetz das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Auch wenn man nur übliche, adäquate und zumutbare Belastungen nicht als verfassungswidrig ansieht, ist hier kein Verfassungsverstoß erkennbar (BSGE a.a.O).
In der Entscheidung vom 5. Oktober 1993 (1 BvL 34/81) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, dass es nicht gegen das Willkürverbot verstößt, wenn der Gesetzgeber auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses und nicht auf die tatsächliche Insolvenzgefahr abstellt. Ob bei einem Arbeitgeber tatsächlich eine Insolvenzgefahr besteht, lässt sich im Vorhinein nur schwer ermitteln. Eine Befreiung von der Umlagepflicht, die davon abhängig wäre, dass eine Insolvenzgefahr tatsächlich nicht bestünde, wäre praktisch kaum handhabbar.
In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht am 21. September 2000 (B 11 AL 95/99 R.) darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind.
Die Umlagepflicht der Unternehmer hängt also nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr ab.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert beträgt 574,82 Euro.
Tatbestand:
Streitig ist die Forderung der Beklagten gegen den Kläger bezüglich der Insolvenzgeld-Umlage.
Der Kläger ist Steuerberater und mit seinem Unternehmen seit 1. Oktober 1992 bei der Beklagten versichert. Mit Beitragsbescheid für 2000 vom 25. April 2001 erhob die Beklagte den berufsgenossenschaftlichen Beitrag sowie das Insolvenzgeld, das sie an die Bundesanstalt für Arbeit abführte. Mit Beitragsbescheid 2001 vom 24. April 2002 wurde gleichfalls außer dem berufsgenossenschaftlichen Beitrag (228,01 Euro) ein Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 243,06 Euro gefordert. Laut Beitragsbescheid 2002 vom 23. April 2003 betrug der Beitrag 279,03 Euro, der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage 574,82 Euro.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Mai 2003 gegen den Beitragsbescheid 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 zurückwies. Gemäß §§ 359 Abs. 1, 360 Abs. 2 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) hätten die Berufsgenossenschaften die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten aufzubringen. Das Abrechnungsverfahren finde jährlich nachträglich statt. Der aufzubringende Anteil der Unfallversicherungsträger werde nach dem Entgelt der Versicherten auf die Mitglieder umgelegt (§ 360 Abs. 1 S. 1 SGB III). Der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage sei rechtmäßig erhoben worden.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage vom 24. September 2003 führte der Kläger aus, gemäß § 360 Abs. 1 S. 4 SGB III seien diejenigen Unternehmen nicht beitragspflichtig, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig sei oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert sei. Über den Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung hinaus seien auch solche Unternehmen von der Umlage auszunehmen, die aufgrund ihrer Betätigung im Wirtschaftsverkehr wie die Betriebe der Steuerberater kein statistisch relevantes Insolvenzrisiko aufwiesen. Die Erfassung der Steuerberater als umlageverpflichtete Unternehmen verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz, da die Regelung im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Insolvenzrisiken keine angemessene Differenzierung nach Gefahrengruppen vorsehe. Der Beitrag habe sich gegenüber 2000 mehr als verdreifacht, obwohl das Insolvenzrisiko praktisch gleich Null geblieben sei.
Die Beklagte wies im Schreiben vom 21. Oktober 2003 darauf hin, bei dem Unternehmen des Klägers handle es sich um keine nach dem Gesetz von der Zahlung des Anteiles an der Insolvenzgeld-Umlage ausgenommene Einrichtung. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3, 14 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, es erscheine sachgerecht, dass der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel im System der Unfallversicherung geregelt habe, denn auch hier werde die prinzipielle Arbeitgeberhaftung durch eine solidarische Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern gelöst. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes liege nicht vor. Denn der Gleichheitsgrundsatz lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstießen nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes. Zum einen seien auch Steuerberater nicht generell vor Insolvenz geschützt. Zum anderen würde das Abstellen auf ein statistisch relevantes Insolvenzrisiko zu Abgrenzungsproblemen führen. Es widerspreche auch dem Gedanken der Solidargemeinschaft, finanzstarke Mitglieder von der Umlagepflicht auszunehmen.
Zur Begründung der Berufung vom 15. März 2006 machte der Kläger weiterhin geltend, seine Betätigung weise kein statistisch relevantes Insolvenzrisiko auf. Daher seien die Unternehmen der Steuerberater im Wege der verfassungskonformen Auslegung bei der Umlage nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in den §§ 359, 360 SGB III verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz, da trotz völlig unterschiedlicher Insolvenzrisiken der erfassten Unternehmen keine angemessene Differenzierung nach Gefahrengruppen vorgesehen sei. Er verwies weiter darauf, dass sich der Beitrag für das Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2000 mehr als verdreifacht habe, obwohl sich das Insolvenzrisiko nicht geändert habe.
Die Beklagte erklärte hierzu, das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, es sei nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber auf den rechtlichen Ausschluss der Insolvenz und nicht auf die tatsächliche Insolvenzgefahr abgestellt habe. Die Vorschriften zur Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsbeklagte habe für 2000 einen Beitrag zur Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 183,03 Euro aufgrund einer gemeldeten Entgeltsumme von 108.180,67 Euro angefordert, für 2003 271,02 Euro aufgrund einer gemeldeten Entgeltsumme von 116.856,00 Euro. Es handle sich um einen moderaten Anstieg.
Der Kläger stellt den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 15. März 2006.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist (nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 1. März 1978 (SozR 4100 § 186 b AFG) ausgeführt hat, dass die Erhebung der Konkursausfallgeldumlage nicht verfassungswidrig ist. Die gesetzliche Regelung, wonach die Arbeitgeber allein die Mittel für das Konkursausfallgeld aufbringen müssen, enthält keinen Verfassungsverstoß. Sachgerecht und mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu vereinbaren ist ebenso die gleichmäßige Verteilung der Last auf alle Unternehmer, die Arbeitskräfte beschäftigen. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil dieses Prinzip gerade den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Dies kann regelmäßig nur durch eine Belastung der wirtschaftlich Stärkeren zu Gunsten der wirtschaftlich Schwächeren erfolgen. Eine Verletzung des in Art. 14 Grundgesetz gewährleisteten Grundrechts auf Eigentum ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Eigentumsbegriff bedeutet nicht, dass Art. 14 Grundgesetz das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Auch wenn man nur übliche, adäquate und zumutbare Belastungen nicht als verfassungswidrig ansieht, ist hier kein Verfassungsverstoß erkennbar (BSGE a.a.O).
In der Entscheidung vom 5. Oktober 1993 (1 BvL 34/81) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, dass es nicht gegen das Willkürverbot verstößt, wenn der Gesetzgeber auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses und nicht auf die tatsächliche Insolvenzgefahr abstellt. Ob bei einem Arbeitgeber tatsächlich eine Insolvenzgefahr besteht, lässt sich im Vorhinein nur schwer ermitteln. Eine Befreiung von der Umlagepflicht, die davon abhängig wäre, dass eine Insolvenzgefahr tatsächlich nicht bestünde, wäre praktisch kaum handhabbar.
In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht am 21. September 2000 (B 11 AL 95/99 R.) darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind.
Die Umlagepflicht der Unternehmer hängt also nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr ab.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
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