L 15 VS 15/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 VS 2/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VS 6/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1978 geborene Kläger leistete bei der Bundeswehr Grundwehrdienst vom 01.01.1999 bis 31.10.1999. Er begehrt die Anerkennung von schweren Gesundheitsschäden (Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma), die er sich am 27.06.1999 durch einen Sturz vom Dach eines Kasernengebäudes zugezogen hat, als Wehrdienstbeschädigungsfolgen (WDBF) und Versorgung wegen dieser WDBF. Der Kläger hat mit Formularantrag vom 20.01.2000 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz wegen einer Wehrdienstbeschädigung gestellt. Der Beklagte hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und die Strafakten des Landgerichts M. beigezogen. Mit Bescheid vom 06.07.2000 wurde der Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Der vom Kläger als Ursache der Gesundheitsstörung "Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma" geltend gemachte Unfall vom 27.06.1999 habe sich nicht im Dienst ereignet und sei auch nicht auf diensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen, nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger am 26.06.1999 um 23.00 Uhr seinen Dienst beendet gehabt. Nach dem Besuch einer Gaststätte sei er in die Kaserne zurückgekehrt. Dort habe er auf Anweisung eines Vorgesetzten eine Antenne zusammen mit einem Kameraden, der diese vorher abmontiert habe, wieder auf dem Kasernendach anbringen wollen. Anschließend sei der Kläger aus bisher ungeklärten Gründen vom Kasernendach gestürzt und habe schwere Verletzungen erlitten. Der Sturz habe sich nicht in Ausführung eines dienstlichen Befehls ereignet. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Wiederanbringung der Satellitenschüssel ohne Gefährdung möglich gewesen sei. Erst nach Aufforderung des Kameraden S. habe der Kläger sich entfernt und sei abgestürzt. Dies stehe mit dem o.g. Befehl in keinem kausalen Zusammenhang mehr. Der Unfall sei auf sein alleiniges Verhalten zurückzuführen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 28.07.2000, der mit Schreiben vom 07.09.2000 näher begründet wurde. Unabhängig davon, wann der Kläger seinen Dienst beendet gehabt habe, sei der Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes erfolgt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Kläger auf dem Kasernengelände befunden. Dort habe ihm der Oberfeldwebel O. E. zuerst den Befehl erteilt, die Satellitenschüssel, die ein anderer Soldat abmontiert habe, wieder anzubringen und dann sich bei ihm zu melden. Der Kläger habe dem Befehl Folge geleistet, da der Oberfeldwebel E. gemäß § 4 Abs.3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses Vorgesetzter gewesen sei. Bei Ausführung der Befehle sei der Kläger abgestürzt und verletzt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 zurückgewiesen. Nach nochmaliger Überprüfung und Auswertung der vorhandenen Aktenunterlagen sei der Auffassung des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. in vollem Umfang beizupflichten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Aufforderung des Oberfeldwebels E. , die abmontierte Satellitenschüssel wieder auf dem Vordach zu befestigen, nicht nur an den Obergefreiten S. , sondern auch an den Kläger gerichtet gewesen sei, könne der Unfall nicht ursächlich auf diese dienstliche Anweisung zurückgeführt werden. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen des Oberfeldwebels E. und des Obergefreiten S. habe E. den Befehl erteilt, die Satellitenschüssel auf dem Vordach zu montieren und dann zu warten, bis der Offizier vom Wachdienst eintreffen würde. Auf die Aufforderung des Obergefreiten S. , abzuhauen, habe der Kläger sich diesem Befehl wiedersetzt, sei über das Vordach geflüchtet und dabei aus ungeklärter Ursache abgestürzt. Der Unfall sei somit auf das eigenmächtige Handeln des Klägers und nicht auf eine dienstliche Anweisung des Oberfeldwebels E. zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beende zwar nicht jede dem dienstlichen Befehl nicht genau entsprechende Handlung den Versorgungsschutz. Der Versorgungsschutz entfalle aber, wenn das befehlswidrige Verhalten zu einer Tätigkeit führe, die mit der Erfüllung einer dienstlichen Obliegenheit nichts tun habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.11.1973 - 10 RV 677/72). Das befehlswidrige Verhalten des Klägers (Flucht vom Vordach) könne mit der Erfüllung einer dienstlichen Obliegenheit in keiner Weise in Zusammenhang gebracht werden. Bei befehlskonformem Verhalten hätte er das Vordach gefahrlos durch das Fenster des Raucherzimmers wieder verlassen können.

Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Regensburg vom 13.02.2001, die mit Schriftsatz vom 28.03.2002 näher begründet wurde. Bei dem Unfall am 27.06.1999 habe ein Kamerad des Klägers, K. S. , von einem Vordach des Gebäudes 19 der Kaserne in P. eine im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Satellitenschüssel abgebaut und vor das Gebäude getragen. Dort habe er den Kläger und einen weiteren Soldaten, Herrn J. T. , getroffen. Die Soldaten seien zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben erheblich alkoholisiert gewesen. Ob dies auch auf den Kläger zutreffe, sei diesem nicht bekannt, da er keinerlei Erinnerungen an den Vorfall und die Zeit davor habe. Der Oberfeldwebel O. E. habe diesen Vorgang aus dem Fenster seines Zimmers beobachtet. Als die drei Soldaten in Richtung Gebäude Nr.20 hätten weggehen wollen, habe Herr E. in seiner Eigenschaft als Oberfeldwebel den Kläger und Herrn S. aufgefordert, die Satellitenschüssel sofort zurückzubringen und wieder anzumontieren. Er habe diesen Befehl mehrmals wiederholt, wobei er sich immer wieder darauf berufen habe, Oberfeldwebel zu sein. Weiterhin habe er den Soldaten befohlen, sich danach bei ihm zu melden. Der Kläger und Herr S. seien dann auf das Vordach des Gebäudes 19, das von einer maximal nur 50 cm hohen Brüstung abgeschlossen gewesen sei, gestiegen. Der Kläger sei dann - aus ihm unbekannten Gründen - über den nicht beleuchteten Bereich des Vordaches über die Brüstung zwei Stockwerke tief in den Innenhof gestürzt und habe dabei schwerste Verletzungen erlitten.

Das Sozialgericht Regensburg hat mit Urteil vom 07.05.2003 die Klage abgewiesen. Das Gericht halte die rechtliche Würdigung des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden für zutreffend und nehme daher auf die Gründe dieser Bescheide ausdrücklich Bezug (§ 136 Abs.3 SGG). Insbesondere sei auch das Gericht der Auffassung, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls keinen Dienst mehr ausgeübt habe, weil er entgegen dem ausdrücklichen Befehl des Oberfeldwebels weder an der Wiederanbringung der Satellitenschüssel mitgewirkt noch sich zur Feststellung der Personalien zur Verfügung gehalten habe, sondern sich aus dem Sichtkreis des Oberfeldwebels ins Dunkle entfernt und sich damit befehlswidrig vom Dienst gelöst habe. Der Befehl, auf das Vordach zu steigen, sei auch nicht etwa deshalb weiterwirkende wesentliche Ursache für die gesundheitliche Schädigung des Klägers, weil dieser durch den Sturz von eben diesem Vordach zustande gekommen sei. Denn der Aufenthalt auf dem Vordach sei dort, wo er befehlsgemäß hätte sein sollen, nämlich in unmittelbarer Nähe des Standorts der Satellitenschüssel dicht vor dem "Ausstiegsfenster", nicht absturzgefährdet. Die Absturzgefährdung, die sich beim Kläger dann auch realisiert habe, sei vielmehr erst dadurch entstanden, dass sich der Kläger vom Standort der Satellitenschüssel in den dunklen Bereich des Vordachs entfernt habe. Damit sei dieses befehlswidrige Entfernen zur wesentlichen Ursache des Absturzes geworden. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse, d.h. Verhältnisse, die so im Zivilleben nicht vorkommen würden, könne das Gericht als Ursache des Absturzes des Klägers nicht erkennen. Das Anhalten von Personen, die sich im Besitz einer nicht durch rechtfertigende Gründe erlangten fremden Sache befinden würden, durch den Eigentümer und dessen Forderung nach unmittelbarer Beseitigung des Schadens kämen im Zivilleben ebenso vor, wie die anschließende polizeiliche Festhaltung zur Ermittlung der Personalien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht vom 02.09.2003, die mit Schriftsatz vom 26.01.2004 näher begründet wurde. Zu Unrecht gehe das Erstgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Gesundheitsstörungen, die der Kläger durch den Sturz vom Dach am 27.06.1999 erlitten habe, keine Wehrdienstbeschädigungsfolgen seien, da sich der dafür ursächliche Unfall des Klägers nicht während der Ausübung des Wehrdienstes ereignet habe und der Kläger die gesundheitliche Schädigung auch nicht infolge sonstiger wehrdiensteigentümlicher Ereignisse erlitten habe. Eine Wehrdienstbeschädigung sei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt, wenn sie den besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnissen des Wehrdienstes zuzurechnen seien. Unabhängig davon, wann der Kläger seinen Dienst beendet gehabt habe, sei der Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes erfolgt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Kläger auf dem Kasernengelände befunden. Dort habe ihm der Oberfeldwebel O. E. zuerst den Befehl, die Satellitenschüssel, die ein anderer Soldat abmontiert habe, wieder anzubringen und dann sich zu melden, erteilt. Der Kläger habe dem Befehl Folge leisten müssen, da der Oberfeldwebel E. gemäß § 4 Abs.3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses zu diesem Zeitpunkt Vorgesetzter des Klägers gewesen sei. Es stehe fest, dass der Kläger den Unfall nicht erlitten hätte, wenn er nicht dem Befehl eines Vorgesetzten hätte Folge leisten müssen. Selbst wenn er befehlswidrig nicht zurück in das Raucherzimmer zu Oberfeldwebel E. geklettert sei, sondern zu flüchten versucht habe, was bestritten werde, habe damit nicht der Wehrdienst geendet. Anders als im Zivilleben habe hier der Vorgesetzte einem Soldaten den Befehl erteilt, auf das Vordach zu klettern. Im Zivilleben könne eine solche Anordnung keine Person einer dritten Person geben, unabhängig davon, ob sie die Satellitenschüssel selbst entfernt oder wie im vorliegenden Fall dies ein Dritter getan habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Ermittlungsakten nicht, dass der Kläger habe flüchten wollen. Dieser Schluss werde vom Gericht offensichtlich nur deshalb gezogen, weil der ebenfalls beteiligte Soldat S. dem Kläger gesagt haben solle, er solle abhauen. Hierzu hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.02.2004 geäußert. Der Kläger verkenne offensichtlich die im sozialen Entschädigungsrecht geltende Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung. Unstreitig habe der Kläger gerade nicht das gemacht, was ihm seitens des Oberfeldwebels E. befohlen worden sei, nämlich an Ort und Stelle zu warten. Hätte er dies getan, hätte sich der Unfall niemals zugetragen. Im Übrigen habe das eigenmächtige Abmontieren der Satellitenschüssel in keinem Fall mit dem Wehrdienst im Zusammenhang gestanden, so dass auch jede Tätigkeit, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beitrage, vom Versorgungsschutz ausgenommen sei. Ebenso zutreffend habe das Sozialgericht Regensburg das Vorliegen von wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen verneint. Die Tatsache, dass jemand in unmittelbarer Nähe vom Tatort bzw. vom betroffenen Eigentümer als vermutlicher Täter gestellt werde und zur Schadensminderung aufgefordert werde, die entwendete Sache wieder zurück- bzw. anzubringen sowie sich zur Feststellung der Personalien durch die Strafverfolgungsbehörden bereit zu halten, sei im Zivilleben ebensogut vorstellbar. Weswegen dies vom Kläger vorliegend als nur im militärischen Bereich denkbar angesehen werde, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu hat sich die Klägerseite nochmals mit Schriftsatz vom 11.02.2004 geäußert. Der Beklagte habe sich über den Sachverhalt wohl nicht ausreichend informiert. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass die Satellitenschüssel allein von Herrn S. abmontiert worden sei, während der Kläger und der Soldat T. während der Zeit in das Gebäude 17 gegangen seien, um dort aus einem Automaten Bier zu holen. Ursächlich für den Absturz des Klägers sei allein der Befehl des Oberfeldwebels E. gewesen, der dem am Diebstahl nicht beteiligten Kläger befohlen habe, die Satellitenschüssel wieder anzubringen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.04.2004 daran festgehalten, dass der Unfall vom 27.06.1999 keinen geschützten Tatbestand im Sinne des § 81 Abs.1 SVG darstelle. Unstreitig sei der Kläger nicht am Diebstahl der Satellitenschüssel beteiligt gewesen, dies sei von Seiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Ursächlich für den Unfall sei jedoch nicht der Befehl des Oberfeldwebels E. , die Satellitenschüssel wieder auf dem Vordach zu montieren, gewesen. Nach der im sozialen Entschädigungsrecht anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung sei Ursache des Unfalls das befehlswidrige Entfernen des Klägers vom Vordach gewesen. Dieses befehlswidrige Verhalten könne mit der Erfüllung einer dienstlichen Pflicht in keiner Weise mehr in Zusammenhang gebracht werden. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob das Entfernen des Klägers vom Vordach auf eigenen Entschluss oder auf Veranlassung des Kameraden erfolgt sei. Im Erörterungstermin am 28.10.2004 wurde der Klageseite aufgegeben, die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen E. und S. mitzuteilen.

Im Beweisaufnahmetermin am 12.04.2005 wurde der Zeuge K. S. zu dem Unfallgeschehen am 27.06.1999 einvernommen. Der Zeuge S. hat unter anderem ausgeführt, dass er eine auf dem Vordach einer Offiziersunterkunft angebrachte Satellitenschüssel entfernt und im Eingangsbereich auf der Treppe des Hauptgebäudes abgelegt habe. Plötzlich habe jemand aus dem Hauptgebäude geschrien und zu verstehen gegeben, dass es keinen Ärger gebe, wenn die Satellitenschüssel wieder angebracht würde. Als der Kläger ihm auf dem Vordach beim Anbringen der Satellitenschüssel habe behilflich sein wollen, habe er sinngemäß zu ihm gesagt: "Hau ab, ich nehm s auf meine Kappe". Nachdem er den Kläger aufgefordert gehabt habe, abzuhauen, habe er sein Verhalten nicht weiter beobachtet. Er habe kurze Zeit danach nur noch einen dumpfen Aufschlag vernommen und später gesehen, dass der Kläger unterhalb des Vordaches bewegungslos am Boden gelegen sei. Soweit er sich erinnere, sei der Platz des Vordaches, an dem die Satellitenschüssel befestigt gewesen sei, von einer Straßenlampe relativ gut beleuchtet gewesen, der weiter wegliegende Teil des Daches sei schlecht beleuchtet gewesen bzw. habe im Dunkeln gelegen. Das Treppenhausfenster sei wohl eher zur beleuchteten Straßenseite gelegen gewesen. Genaueres wisse er nicht mehr. Die Aufforderung, die Satellitenschüssel wieder anzubringen, sei nach seiner Erinnerung in einem befehlsmäßigen Ton geäußert worden. Ob es sich um einen direkten Befehl im militärischen Sinne gehandelt habe, könne er heute genausowenig sagen wie damals, als er unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2005 Stellung genommen. Der Zeuge S. , der Kläger und der anderweitig beteiligte T. hätten in der Nacht vom 26. auf den 27.06.1999 gegen 23.00 Uhr Dienstschluss gehabt, der Kläger habe seinen Dienst am nächsten Morgen erst wieder um 11.30 Uhr anzutreten gehabt. Nach Aussage des Zeugen S. hätten die drei vermutlich gegen Mitternacht das Casino M. verlassen und hätten sich im Anschluss noch auf einen Kneipen- bzw. Discobummel nach S. begeben, wo sie auch Alkohol - in für die Person des Klägers nicht mehr feststellbarer Menge - konsumiert hätten. Nach Rückkehr zur G.-Kaserne in P. ca. gegen 2.00 Uhr früh hätten die drei nach Aussage des Zeugen S. beschlossen, besagte Satellitenschüssel vom Dach eines Unterkunftsgebäudes abzumontieren. Der Anstoß hierzu sei offensichtlich vom Zeugen S. ausgegangen. Welchem Zwecke das Abmontieren gedient habe - ob mit Sachbeschädigungs- bzw. Diebstahlvorsatz oder lediglich zur "Gaudi" - bleibe letztlich unklar. Die Satellitenschüssel sei hierbei sodann vom Zeugen S. alleine abmontiert worden, der Kläger sowie Herr T. seien zu diesem Zeitpunkt unterwegs "zum Bier holen" gewesen. Nach Vollendung seien die drei dann im Hof vor dem Gelände angerufen und aufgefordert worden, die Satellitenschüssel sofort wieder anzubringen. Aus diesem Grunde hätten sich der Kläger sowie der Zeuge S. wieder aufs Vordach begeben, von wo es im Anschluss zum Sturz des Klägers vom Dach gekommen sei, infolgedessen der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitten habe. Nach Aussage des Zeugen S. sei danach das Entfernen der Satellitenschüssel zwischen den Beteiligten offensichtlich vorher abgesprochen worden, so dass das erneute Hinaufbegeben des Zeugen S. bzw. der erstmalige Aufenthalt des Klägers auf dem Dach damit letztlich der Wiedergutmachung einer unmittelbar zuvor direkt gegenüber dem Dienstherrn begangenen Schädigung gedient habe. Ebenfalls stehe nach der Aussage des Zeugen S. nicht zweifelsfrei fest, dass hier durch den Oberfeldwebel E. ein Befehl erteilt worden sei bzw. dieser überhaupt als solcher bzw. zumindest als von einem Vorgesetzten stammend erkannt worden sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Unfall keinesfalls passiert wäre, wenn der Kläger getan hätte, wie ihm und dem Zeugen S. geheißen worden sei und er sich nicht eigenmächtig vom Dach entfernt hätte. Danach stehe weder zweifelsfrei fest, dass infolge eines erteilten Befehles hier eine Wehrdienstverrichtung vorgelegen habe, noch bestehe hier - Dienstschluss sei am 26.06. um 23.00 Uhr, Dienstbeginn für den Kläger am 27.06. um 11.30 Uhr gewesen - ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung. Auch seien keine wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse anzunehmen. Weder beruhe der Unfall auf baulichen Mängeln/Besonderheiten des Kasernengebäudes noch habe für den Kläger hier ein Zwang zum Kasernenaufenthalt bestanden (Hinweis auf Urteile des BSG vom 17.12.1997 - 9 RV 19/96 - bzw. vom 25.05.1988 - 9/9a RV 24/87 - jeweils m.w.N.). Das eigenschädigende Verhalten des Klägers sei ausschließlich seiner privaten Sphäre zuzurechnen und ein dienstlicher Bezug abzulehnen. Darüber hinaus sei es unbillig, einen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand anzunehmen und dem Rechtsträger eben jenes Dienstherrn über den Heilbehandlungsanspruch nach § 82 SVG hinaus hier noch weitere Versorgungsleistungen nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG aufzuerlegen (vgl. Urteil des BSG vom 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R). Der Berichterstatter hat ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.1991, 9a/9 RV 26/89 den Beteiligten übersandt und um Stellungnahme hierzu gebeten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.08.2005 mitgeteilt, dass keine Parallele zwischen der übersandten BSG-Entscheidung und dem hier zu entscheidenden Fall zu erkennen sei. Das BSG bejahe dort die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse, weil sich der Kläger in der Obhut der Bundeswehr befunden habe. Es hebe sodann auf die Besonderheiten der militärärztlichen Behandlung ab, verweise darauf, dass auch dort das militärdiensteigentümliche Befehls- und Gehorsamsverhältnis gelte und bejahe den Versorgungsfall letztlich damit, dass der Kläger dort der Überweisung an einen niedergelassenen Facharzt habe Folge leisten müssen, hierbei jedoch keine ausreichende, obgleich aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes objektiv erforderliche Beaufsichtigung durch die Bundeswehr angeordnet worden sei. Anders verhalte es sich in dem hier zu entscheidenden Fall. Der Kläger habe dienstfrei gehabt, sei nicht unterkunftspflichtig gewesen und angesichts der örtlichen Verhältnisse auf dem ebenen, weitläufigen Dach des Unterkunftsgebäudes sei eine weitergehende Beaufsichtigung als die Weisung, anschließend dort stehen zu bleiben, objektiv nicht geboten gewesen. Es werde auf die Begründung der ebenfalls aktenkundigen strafrichterlichen Beschlüsse verwiesen, mit denen die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Oberfeldwebel E. wegen fahrlässiger Körperverletzung abgelehnt worden sei, dort sei schon keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung als Tatbestandsmerkmal eines jeden Fahrlässigkeitsvorwurfs gesehen worden. Der Kläger sei hier vom Dach gestürzt, weil er beschlossen habe, abzuhauen, um sich einer eventuellen Ahndung der Tat durch die Feldjäger zu entziehen. Dies beruhe auf seinem eigenen freien Willensentschluss, so dass dieser als wesentliche Bedingung für die erlittene gesundheitliche Schädigung anzusehen sei. Mit weiterem Schreiben vom 15.08.2005 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, wenn ein Unfall als Schädigungsursache angenommen werde - wie hier der Sturz vom Vordach - müssten die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse im konkreten Fall jedenfalls wesentliche Ursache der gesundheitlichen Schädigung sein. Vorliegend komme dem Entschluss des Klägers, abzuhauen, die überragende Bedeutung an dem Geschehen zu. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.08.2005 trägt der Beklagte noch vor, dass in der angeführten Entscheidung vom 05.05.1993 - 9/9a RV 25/92 - das BSG als geschützten Tatbestand die sogenannten wehrdienst-eigentümlichen Verhältnisse prüfe und dabei differenziere, ob ein Unfall als Schädigungsursache in Betracht komme oder ob es sich bei der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine unfallunabhängige Erkrankung handele. In der Entscheidung vom 17.12.1997 - 9 RV 19/96 - habe das BSG den Fall zu entscheiden gehabt, dass ein nicht kasernenpflichtiger Grundwehrdienstleistender nach Dienstschluss nachts um 2.00 Uhr privat gefeiert habe, sich im Rahmen dieser Feier nach entsprechendem Alkoholgenuss infolge "jugendlichen Leichtsinns und spielerischen Übermuts" ein Besenstielgefecht mit einem ebenfalls kurz vor dem Ausscheiden stehenden Kameraden geliefert habe und hiervon eine Erblindung des Auges davongetragen habe. Das BSG habe hier den Versorgungsfall verneint, da wehrdiensteigentümliche Verhältnisse nicht als wesentliche Ursache der gesundheitlichen Störung verantwortlich zu machen gewesen seien. So verhalte es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 11.12.2006 geltend gemacht, dass Ursache für den gegenständlichen Unfall die Tatsache gewesen sei, dass dem Kläger als Soldaten im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses in einer Kaserne von einem Vorgesetzten ein Befehl gegeben worden sei, auf das Dach zu steigen. Aus welchen Gründen auch immer der Kläger vom Dach gestürzt sei, stehe doch fest, dass allein die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse dazu geführt hätten, dass er auf das Dach gestiegen sei. Wäre er dem Befehl nicht gefolgt, hätte er ein Dienstvergehen begangen. Völlig abwegig sei der Vortrag des Beklagten, der Unfall sei nicht Folge einer Wehrdienstverrichtung. Die Tatsache, dass hier ein Befehl in einer militärischen Anlage von einem Vorgesetzten an einen Untergebenen erteilt worden sei, spreche unzweifelhaft dafür, dass es sich zum Zeitpunkt des Unfalles um eine Wehrdienstverrichtung gehandelt habe (diesbezüglich wird auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2000, Az.: B 9 VS 1/00 R, verwiesen). Durch die Beweisaufnahme sei nicht bewiesen, dass der Kläger irgendwie an der Entwendung der Satellitenschüssel beteiligt gewesen sei. Deswegen sei es auch nicht unbillig, einen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand anzunehmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat mit Bescheid vom 25.09.2003 einen Ausgleich nach § 85 SVG wegen der geltend gemachten Gesundheitsstörung "Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma" abgelehnt, weil diese Gesundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienstbeschäfigung sei. Die Entscheidung des Versorgungsamtes sei für die Wehrbereichsverwaltung Süd gemäß § 88 Abs.3 Satz 1 SVG verbindlich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.2007 wurde der Zeuge O. E. (mittlerweile Hauptfeldwebel) einvernommen. Der Zeuge E. hat unter anderem ausgeführt, dass er den beiden Personen, als sie mit der Schüssel direkt unter seinem Fenster vorbeigegangen seien, zugerufen habe, dass sie das Ding wieder zurückbringen sollten. Die beiden seien dann mit der Schüssel wieder in das Gebäude zurück, auf das Vordach und hätten versucht, diese wieder anzumontieren. Er sei dann in das Fernsehzimmer an das Fenster gegangen und habe sich den beiden als Oberfeldwebel vorgestellt. Er habe den beiden gesagt, dass sie nach Anbringen der Schüssel ins Fernsehzimmer kommen sollten, das Weitere werde dann der Offizier vom Wachdienst machen. Das Licht im Fernsehzimmer sei an gewesen, ob auch der Bereich um die Schüssel herum beleuchtet gewesen sei, wisse er nicht mehr. Herr S. habe zum Kläger gesagt: "Hau ab, mir kann nichts passieren." Der Kläger sei dann um die Ecke verschwunden, er habe ihn nicht mehr gesehen. Herr S. sei dann ebenfalls um die Ecke verschwunden, sei kurz darauf schnell wieder zurückgekommen, sei durch s Fenster gesprungen, habe ihn umgestoßen und im Hinuntergehen gerufen: "Er ist abgestürzt." Auf die Frage des Vertreters des Beklagten, ob die Aufforderung, die Schüssel zurückzubringen, ein Befehl gewesen sei, hat der Zeuge E. geantwortet, dass es in dem Moment kein Befehl gewesen sei, sondern eine spontane Aufforderung. Er habe dienstfrei gehabt und sei noch im Halbschlaf gewesen.

Der Klägervertreter stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2003 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes R. vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 27.06.1999 zu gewähren.

Der Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen stellt den Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akte des Beklagten, die Akte der Beigeladenen, die Akte des Sozialgerichts Regensburg und die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143 ff. SGG), aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2003 und der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2001 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger nach Beendigung des Wehrdienstes eine Versorung nach den §§ 80, 81 SVG zusteht. Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung. Nach § 81 Abs.1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Störung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Alle drei eine Wehrdienstbeschädigung begründenden Tatbestände liegen beim Kläger nicht vor. Zunächst ist der Sturz des Klägers vom Flachdach des Gebäudes Nr.19 gegen ca. 3.30 Uhr am 27.06.1999 keine Wehrdienstbeschädigung infolge einer Wehrdienstverrichtung. Eine Wehrdienstverrichtung liegt dann vor, wenn der Soldat eine dienstliche Aufgabe erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch Befehl auferlegt ist. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Kläger am 26.06.1999 gegen 23.00 Uhr Dienstschluss hatte und seinen Dienst erst am nächsten Tag wieder um 11.30 Uhr anzutreten hatte. Zu einem Dienst bzw. einer Dienstverrichtung im Sinne des § 81 SVG gelangt man danach nur dann, wenn man die Anweisungen des Oberfeldwebel E. - nämlich die Satellitenschüssel wieder am Flachdach anzubringen und sich dann in den Fernsehraum zur Feststellung der Personalien zu begeben - als dienstliche Befehle qualifiziert. Dabei ist zwischen mehreren Befehlen zu unterscheiden. Zunächst die Aufforderung durch den Oberfeldwebel (jetzt Hauptfeldwebel) E. an die beiden vor dem Gebäude 19 mit der Satellitenschüssel stehenden Soldaten - der Kläger und der Kamerad S. -, die Satellitenschüssel wieder auf dem Vordach anzubringen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats um keinen dienstlichen Befehl. Zum Einen hat der Oberfeldwebel E. diese Aufforderung nicht als dienstlichen Befehl gesehen, weil er sich nicht im Dienst befunden habe und insbesondere noch im Halbschlaf gewesen sei. Aber auch für die beiden Soldaten war die Aufforderung durch Oberfeldwebel E. nicht als dienstlicher Befehl erkennbar. Zu dem Zeitpunkt war den beiden Soldaten nicht bewusst, von wem die Aufforderung ausging und welchen Dienstgrad diese Person hatte. So hat auch der Zeuge S. bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass er heute genausowenig wie damals - unter Alkoholeinfluss - sagen könne, ob es sich um einen direkten Befehl im militärischen Sinne gehandelt habe. Aber auch wenn man insoweit von einem dienstlichen Befehl ausgehen würde, ergäbe sich daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Denn entscheidend ist die zweite Anweisung des Oberfeldwebels E. aus dem Fernsehzimmer heraus an die direkt davor auf dem Flachdach sich befindenden Soldaten S. und den Kläger. Hierbei handelt es sich zum Einen eindeutig um einen dienstlichen Befehl, weil der Oberfeldwebel E. sich hier in Dienstuniform mit Namen und Dienstgrad vorgestellt hat. Zum Anderen bestätigt und modifiziert die zweite Anweisung die erste inhaltlich. Demnach ist beim Kläger nach Maßgabe der zweiten Anweisung von einer Wehrdienstverrichtung auszugehen. Wenn man aber zu einem Wehrdienst bzw. zu einer Wehrdienstverrichtung nur über einen speziellen Befehl des Oberfeldwebels E. gelangt, so liegt keine Wehrdienstverrichtung mehr vor, wenn, wie hier, der Kläger genau das Gegenteil dessen tut, was ihm von dem Oberfeldwebel E. befohlen wurde. Der zweite Befehl lautete dahingehend, dass die beiden Soldaten - der Kläger und S. - die Satellitenschüssel an den ursprünglichen Platz vor dem Fernsehzimmer anbringen und sich danach ins Fernsehzimmer begeben sollten, um die Personalien festzustellen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen, dass sich die Satellitenschüssel direkt vor dem Fernsehzimmer befand an einer Stelle, die - durch das Licht aus dem Fernsehzimmer und durch eine Straßenlampe - relativ gut beleuchtet war mit einer Breite von 1 bis 2 Metern und einer Brüstung in Höhe von 1 Meter, während der übrige Teil des Flachdaches sich im Dunkeln befand. Hiervon ausgehend hat der Kläger dem Befehl des Oberfeldwebels E. nicht Folge geleistet, weder hat er weiter beim Anmontieren der Satellitenschüssel geholfen noch hat er sich ins Fernsehzimmer zur Feststellung seiner Personalien begeben, vielmehr hat er sich wohl der Anregung des Kameraden S. folgend: "Hau ab, ich nehm s auf meine Kappe" um die Ecke in den hinteren unbeleuchteten Teil des Vordaches begeben und ist dort aus nicht näher aufklärbaren Umständen vom Vordach gestürzt. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Kläger genau das Gegenteil dessen getan hat, was ihm durch dienstlichen Befehl auferlegt war. Der Versorgungsschutz endet zwar nicht mit jeder von einem dienstlichen Befehl abweichenden Handlung. Er bleibt vielmehr erhalten, solange die ausgeübte Tätigkeit ihrem Wesen und Erfolg nach dem Dienst zugerechnet werden kann. Führt aber das befehlswidrige Verhalten zu einer Tätigkeit, die nicht mehr mit der Erfüllung der zu verrichtenden dienstlichen Obliegenheit zu tun hat, so tritt eine Lösung vom Wehrdienst ein, die bis zur Wiederaufnahme der befehlsgemäß zu verrichtenden dienstlichen Obliegenheiten den Versorgungsschutz aufhebt. Eine solche Lösung vom Wehrdienst ist vorliegend gegeben. Hinzu kommt, dass der Kläger sich von einer hinreichend sicheren Stelle, die beleuchtet, ausreichend breit und mit einer Brüstung von 1 Meter versehen war, in den unbeleuchteten und damit - zumal der Kläger die Ausmaße des Vordaches nicht kannte - gefährlichen Teil des Vordaches begeben hat. Auch wenn man die Aufforderung des Oberfeldwebels E. an die beiden Soldaten, auf s Dach zu gehen und die Satellitenschüssel wieder anzubringen, als dienstlichen Befehl ansehen würde - was der Senat, wie dargelegt, nicht tut - wäre vor dem geschilderten Hintergrund dieser Befehl nicht weiterwirkende wesentliche Ursache für die gesundheitliche Schädigung des Klägers. Denn der Aufenthalt auf dem Vordach entsprechend den Befehlen des Oberfeldwebels E. war auf eine beleuchtete und nicht absturzgefährdete Stelle beschränkt. Die Absturzgefährdung und der Absturz des Klägers sind vielmehr erst dadurch entstanden, dass sich der Kläger vom sicheren Standort der Satellitenschüssel in den dunklen Bereich - entgegen dem Befehl des Oberfeldwebels E. - begeben hat. Aus beiden Gründen hat der Kläger sich damit von der Dienstverrichtung gelöst, so dass die anschließende Schädigung nicht mehr dem Dienst zugerechnet werden kann. Des Weiteren liegt auch kein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall vor. Zwar ist zwischen dem Unfall und dem militärischen Dienst im Sinne des § 81 SVG ein ursächlicher Zusammenhang nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein zeitlicher Zusammenhang. Gleichwohl ist nicht jeder "während der Dienstzeit" eingetretene Unfall versorgungsrechtlich geschützt. Der Unfall muss sich während der tatsächlichen "Ausübung" des militärischen bzw. des Wehrdienstes ereignen. Daran fehlt es vorliegend, wenn der Kläger - wie eingehend dargelegt - genau das Gegenteil von dem tut, was ihm sein Vorgesetzter befohlen hat. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich ein Wehrdienst ohnehin nur vor dem Hintergrund der Befehle des Oberfeldwebel E. begründen lässt, da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles ja grundsätzlich frei hatte. Wenn sich aber ein Wehrdienst nur auf der Grundlage der genannten Befehle überhaupt annehmen lässt, so ist der Versorgungsschutz auch nach Inhalt und Umfang dieser Befehle begrenzt und entfällt jedenfalls dann, wenn der Kläger genau das Gegenteil dessen tut, was ihm befohlen war und er sich dabei zudem in eine selbständige Gefahrensituation begibt. Die gesundheitliche Schädigung des Klägers ist schließlich auch nicht durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse hervorgerufen worden. Wehrdiensteigentümlich sind Verhältnisse, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind. Der Tatbestand des § 81 Abs.1 SVG erfasst damit alle nicht weiter bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten folgen. Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich daher auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit während Dienstpausen und während privater Verrichtungen ergeben. Als wehrdiensteigentümlich könnte angesehen werden, dass sich der Kläger deswegen auf dem Flachdach des Gebäudes Nr.19 befand, weil vorher von dem Oberfeldwebel E. der Befehl ergangen war, die vorher vom Obergefreiten S. abmontierte Satellitenschüssel wieder dort anzubringen. Aber einerseits hat sich der Kläger - wie bereits ausgeführt - durch das verbotswidrige Entfernen von der Satellitenschüssel aus dem Schutzbereich begeben, der durch den Befehl allenfalls gewährt wurde. Andererseits ist die Wehrdiensteigentümlichkeit des Umstandes, dass der Kläger sich überhaupt auf dem Flachdach befand, mit seinem verbotswidrigen Handeln und der dadurch selbst geschaffenen Gefahr abzuwägen, dass er sich unter Missachtung des Befehls des Oberfeldwebels E. von dem sicheren und beleuchteten Bereich um die Satellitenschüssel herum an den dunklen Rand des Flachdaches begeben hat. Das verbotswidrige Verhalten des Klägers ist zur Überzeugung des Senates gegenüber dem allgemeinen nicht pflichtwidrigen Befehl des Oberfeldwebels E. die wesentliche Bedingung für den Absturz des Klägers.

Nach alledem steht dem Kläger nach keiner der drei Alternativen des § 81 Abs.1 SVG eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu.

Daher war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.05.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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