Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 690/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 897/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1950 geborene, aus Kroatien stammende Kläger hat vom 1. September 1971 bis 31. Mai 1972 die Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge in Z. besucht und im Juni 1974 die Prüfung als qualifizierter Kraftfahrer für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr abgelegt (Zeugnis vom 25. Juni 1974). Im Jahr 1975 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er ab September 1975 als Kraftfahrer beschäftigt war, zunächst bei der B. und Co. Spedition, Möbeltransport- und Lagerhausgesellschaft (Firma B.) und hiernach ab Mai 1977 im Fuhrunternehmen seiner Ehefrau, der Firma S.-C. D., einem Betrieb mit zeitweise vier LKW und vier bis fünf Mitarbeitern im Bereich von Möbeltransporten und Umzügen. Nachdem beim Kläger Mitte 1998 Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, wurde der Betrieb im Oktober 1998 eingestellt. Seither ist der Kläger ohne Beschäftigung.
Am 6. März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit Bandscheibenvorfall L5/S1 links, Einengung des Neuroforamens L5/S1 links, Bandscheibenprotrusion L4/5, mediale Spondylose und Osteochondrose in allen Etagen, Prostataadenom, endogene Depression mit Angstzuständen und hochgradige Schwerhörigkeit mit Tinnitus begründete. Die frühere Landesversicherungsanstalt N.-O., Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung N.-O., diese wiederum Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), veranlasste das Gutachten von Dr. H.-Z., Internistin/Sozialmedizin, vom 12. April 2001, die von Seiten des internistisch-allgemeinärztlichen Fachgebietes keine leistungsrelevanten Erkrankungen feststellte. Sie verwies lediglich auf eine beiderseitige hochgradige Schwerhörigkeit, die mit Hörgeräten versorgt sei, mit denen der Kläger relativ gut zurecht komme. Aus internistischer Sicht hielt sie mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Lärmexposition weiterhin vollschichtig für möglich, ebenso auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers. Dr. G., Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, der über den Kläger unter dem 8. Mai 2001 ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten erstattete, diagnostizierte eine Lumboischialgie rechtsseitig mit Funktionseinschränkung bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, einen medio-linkslateralen Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie einen medialen Bandscheibenvorfall bei L4/5, eine Cervicobrachialgie und -cephalgie mit endgradiger Funktionseinschränkung bei deutlicheren degenerativen Veränderungen, eine naviculare Pseudarthrose links nach alter Fraktur, eine beginnende Handwurzelarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung links, eine beginnende Retropatellararthrose beidseits sowie eine Arthralgie beider Schultergelenke mit endgradiger Funktionseinschränkung. Dr. G. sah den Kläger durch die Summe der Verschleißerscheinungen vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) in seinem Leistungsvermögen so eingeschränkt, dass schwere und weitgehend auch mittelschwere Arbeiten nicht mehr geleistet werden könnten. Er hielt den Kläger lediglich noch für fähig, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Einschränkungen für langes Stehen, häufiges Bücken und dauernde Überkopfarbeiten zu beachten seien. Als LKW-Fahrer sei er lediglich noch weniger als zwei Stunden täglich einsetzbar. Ein weiteres Gutachten erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. unter dem 8. Mai 2001 von nervenärztlicher Seite und diagnostizierte beim Kläger einen depressiven Verstimmungszustand sowie eine Somatisierung mit Projektion auf den Wirbelsäulenbereich ohne segmentale Reiz- oder Ausfallserscheinungen. Hiernach könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben. Damit sei er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert; auch liege keine Berufsunfähigkeit (BU) vor. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf den aktenkundigen Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. P. sowie den Entlassungsbericht der V.klinik vom 28. Juli 2000, wo er wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden stationär behandelt worden war, und machte geltend, die Beklagte habe nicht sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend berücksichtigt. Als Kraftfahrer sei er im Übrigen dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten des Mehrstufenschemas zuzuordnen, so dass offen bleibe, ob er auf eine Tätigkeit im unteren angelernten Bereich verwiesen werden könne. Die Beklagte holte zur Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer die Auskunft seiner Ehefrau vom 29. Oktober 2001 ein, die auf die "Kurzausbildung" in S. verwies, durch die er zusammen mit seiner Berufserfahrung die für die Facharbeitertätigkeit des Berufskraftfahrers erforderliche Qualifikation erlangt habe. Der Kläger legte in Übersetzung das Zeugnis über die Prüfung als qualifizierter Kraftfahrer für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr vom 25. Juni 1974, Auszüge aus dem Prüfungsbuch der Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge sowie das Schreiben der Firma B. vom 4. Oktober 1976 über eine "Beförderung und Besserstellung der Entlohnung" vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und im Hinblick auf den geltend gemachten Berufsschutz ausgeführt, in der Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Kläger in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzustufen, weshalb die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Dagegen erhob der Kläger am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage, legte unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten der Beklagten nochmals seine Gesundheitsstörungen dar und machte geltend, aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen seiner beruflichen Leistungsfähigkeit könne er unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig nicht mehr tätig sein. Die Beklagte habe im Übrigen eine Verweisungstätigkeit zu benennen, da er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen sei. Insoweit verwies er auf seine Fachschulausbildung sowie darauf, dass er in seiner letzten Tätigkeit übertariflich nach der "Lohntafel Güterfernverkehr, Umzugsfernbereich" (Anlage B 2) mit zuletzt 7.400 DM bei bis zu 240 Stunden im Monat vergütet worden sei. Nach der Lohngruppenbeschreibung der Anlage B 2 entspreche dies einem Berufskraftfahrer mit Facharbeiterbrief sowie einem Fahrer mit 15-jähriger Berufspraxis im Betrieb mit Führerschein der Klasse II. Er legte aus dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe Anlage B 1 und Anlage B 2 vor. Ferner legte er das auf Veranlassung des SG in der Rechtssache S 6 SB 2493/01 durch Prof. Dr. Dr. H., Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Fachkliniken H. I und II, erstattete orthopädische Gutachten vom 1. August 2002 vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die Stellungnahmen von Dr. P. vom 23. September 2002, 2. April und 19. Mai 2003 sowie von Dr. Schilling vom 20. Juli 2004 vor. Das SG hörte den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. N. unter dem 27. Juni 2002 sowie den Neurologen und Psychiater Dr. P. unter dem 29. Juni 2002 schriftlich als sachverständige Zeugen. Diese schlossen sich der Leistungsbeurteilung der ihnen übersandten Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren an. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhob das SG sodann das Gutachten des Dr. A., Facharzt für Orthopädie, vom 16. Dezember 2002 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2003, der dem Kläger im Hinblick auf die von ihm neu diagnostizierte Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links in Kombination mit einer beginnenden Arthrose beider Kniegelenke leichte Tätigkeiten lediglich noch maximal 3 Stunden täglich zumuten wollte. Das SG erhob ferner das Gutachten der Dr. B.-S., Fachärztin für Orthopädie, vom 22. August 2003, die den Kläger noch für fähig erachtete, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, wenn diese im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltung, Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und Überkopfarbeiten ausgeübt werden können. Beispielhaft nannte sie die Tätigkeit einer Bürohilfskraft. Um den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Rücken wieder zu entlasten, hielt sie eine halbstündige Pause alle drei Stunden für angezeigt. Der Beurteilung des Dr. A. im Hinblick auf die Hüftgelenksarthrose vermochte sie sich auf der Grundlage der erhobenen Befunde nicht anzuschließen. Sie hielt ein Gehen und Stehen auch weiterhin für möglich, so dass auch Wechseltätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar seien. Auch die von Dr. A. beschriebenen Einschränkungen im Hinblick auf die Beschwerden von Seiten des Schultergelenks sowie der Handgelenksfunktion teilte die Sachverständige nicht. Das SG erhob hiernach das Gutachten des Dr. P., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10. November 2003, der auf neurologischem Fachgebiet keine wesentlichen funktionellen Leistungsbeeinträchtigungen zu objektivieren vermochte und im Vordergrund die orthopädisch zu würdigenden chronisch rezidivierenden Schmerzzustände im Bereich des Bewegungsapparates sah. Im Unterschied zu Dr. S. sah Dr. P. keine depressive Symptomatik; er ging insoweit daher von einer Besserung aus. Seines Erachtens sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten, wobei insbesondere das Zureichen, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken bzw. das Aufsicht führen in Betracht komme. Auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG schließlich das internistisch-rheumatologische Gutachten des Dr. H., Oberarzt in der Klinik im Hofgarten und Facharzt für innere Medizin, Rheumatologie, Endokrinologie und physikalische und rehabilitative Medizin, vom 25. Juni 2004 eingeholt. Dieser wollte dem Kläger im Hinblick auf das ganz im Vordergrund stehende chronische Schmerzsyndrom im Bereich der unteren LWS lediglich noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei möglichst freier Gestaltung der einzelnen Arbeitsabläufe, d.h. des Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, vollschichtig zumuten, wie dies beispielsweise bei der Tätigkeit als Aufsichtsperson in einem Museum möglich sei. Durch die verminderte Belastbarkeit des Achsskeletts sowie das chronische Schmerzsyndrom sei eine längere Arbeitsbelastung selbst mit Leichtarbeiten in monotoner konzentrativer Körperhaltung nicht möglich, da diese zu einem hohen Schmerzniveau führe. Angesichts der ausgeprägten Lageabhängigkeit der Beschwerden und des Umstandes, dass keine der vom Kläger üblicherweise im Rahmen einer Erwerbstätigkeit eingenommenen Körperhaltungen mehr als zehn bis 15 Minuten eingehalten werden könnte, sei es im Übrigen erforderlich, dass der Kläger die Möglichkeit habe, spätestens alle zwei Stunden eine Arbeitspause von ca. zehn Minuten einzulegen, in der er eine Körperhaltung wählen und einnehmen könne, die ein Abklingen seiner Schmerzen ermögliche (in der Regel im Liegen). Mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2005 wies das SG die Klage gestützt auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten, die Gutachten der Sachverständigen Dr. B.-S., Dr. P. und Dr. H. sowie die Auskünfte der behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. P. mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. Für die von der Sachverständigen Dr. B.-S. beschriebene Einschränkung der halbstündigen Pause alle drei Stunden reichten die betriebsüblichen Pausen aus, zumal der Kläger im Rahmen einer Wechseltätigkeit zwischen Gehen, Stehen und Sitzen jederzeit die Möglichkeit habe, seine Position zu verändern. Insoweit kämen die Tätigkeiten eines Büroboten oder einer Bürohilfskraft in Betracht. BU liege nicht vor, da der Kläger nicht als Angelernter im oberen, sondern im unteren Bereich einzustufen sei. Eine höhere tarifliche Einstufung habe der Kläger nicht belegt; schließlich sei er neben seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer auch in erheblichem Maße in der ungelernten Tätigkeit eines Möbelpackers tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 1. März 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 3. März 2005 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er macht unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. H. geltend, der Sachverständige habe leichte Tätigkeiten lediglich noch drei bis unter sechsstündig für zumutbar erachtet und für eine vollschichtige Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen lediglich die Tätigkeit als Aufsichtsperson in einem Museum für ausführbar gehalten. Da einem Museumswärter lediglich in Ausnahmefällen das Sitzen erlaubt sei, komme die Verweisung auf eine solche Tätigkeit nicht in Betracht. Dr. H. habe ebenso wie die Sachverständige Dr. B.-S. allerdings auch zusätzliche Arbeitspausen für erforderlich erachtet, sodass er nur noch unter betriebs- unüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könne und ihm der Arbeitsmarkt mithin verschlossen sei. Im Hinblick auf die absolvierte Prüfung als Berufskraftfahrer genieße er im Übrigen Berufsschutz und sei im Mehrstufenschema dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen. Die Beklagte halte zu Unrecht Montier-, Sortier- und Kontrollarbeiten noch für möglich; solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht seinem Leistungsbild, da sie weitgehend in einseitiger Körperhaltung, entweder im Sitzen oder Stehen, ausgeübt würden. Eine Tätigkeit als Bote, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese zumindest teilweise mit bis zu mittelschweren Belastungen einhergingen und auch häufiges Bücken und Besteigen von Leitern nicht unüblich sei. Entsprechendes gelte für Tätigkeiten als Verpacker, die überwiegend in einseitiger Körperhaltung verrichtet würden, Tätigkeiten eines Telefonisten, die ausschließlich im Sitzen zu verrichten seien und Tätigkeiten als Pförtner, die mit Publikumsverkehr einhergingen, was seinem Leistungsbild ebenfalls nicht Rechnung trage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und führt weiter aus, der Kläger benötige bei Beachtung seiner Leistungseinschränkungen (Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen bei frei wählbarem Rhythmus) keine zusätzlichen Arbeitspausen, weshalb auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Da er lediglich eine neunmonatige Ausbildung absolviert habe, könne er auch einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht gleichgestellt werden und sei damit weder als Facharbeiter noch als oberer Angelernter anzusehen. Angesichts dessen sei auch eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen, so dass dahinstehen könne, ob dem Kläger eine Tätigkeit als Museumswärter gesundheitlich zumutbar sei. Als zumutbare Tätigkeiten kämen allerdings die des Telefonisten, des Tagespförtners oder des Sortierers in Betracht. Hierzu legte die Beklagte die Stellungnahmen der Dr. S. vom 23. September und 16. November 2005 vor. Letztlich lägen beim Kläger auch keine solch ungewöhnlichen oder schweren Leistungseinschränkungen vor, die Zweifel begründeten, ob er mit seinem Restleistungsvermögen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt noch verrichten könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die beim Kläger zu berücksichtigenden Einschränkungen sich wesentlich von jenen unterschieden, die bei dem Kläger des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig gewesenen Verfahrens B 4 RA 44/96 R zu beachten gewesen seien; in seinem Urteil vom 24. März 1998 habe das BSG weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gesehen.
Der Senat hat den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 22. August 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat über eine am 29. August 2005 beim Kläger festgestellte schmerzhafte rheumatoide Gelenkentzündung berichtet, die sich allerdings bereits am 2. September 2005 wieder fast normalisiert gehabt habe und damit lediglich als akute Erkrankung zu betrachten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Denn im Sinne der hier maßgeblichen Regelungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er ist darüber hinaus im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI auch nicht berufsunfähig, so dass ihm auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit bei BU zusteht.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist zwar von orthopädischer und psychiatrischer Seite nicht nur unerheblich in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt, jedoch konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die zu objektivierenden Erkrankungen ihn so gravierend einschränken, dass ihm selbst leichte berufliche Tätigkeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG, das gleichfalls davon ausgegangen ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers noch nicht auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist.
Auch der Senat vermochte auf der Grundlage der vom SG umfangreich durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht festzustellen, dass dem Kläger berufliche Tätigkeiten nur noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Der Kläger ist in erster Linie durch strukturelle Veränderungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates und hierbei insbesondere durch eine Gefügestörung im Bereich des Segments L4/5 auf dem Boden einer Bandscheibenschädigung, die mit einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der unteren LWS einhergeht, in seiner Bewegungs- und Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Entsprechend ist beim Kläger die statische und dynamische Belastbarkeit des Achsenskelettes reduziert, so dass sowohl Hebe- und Tragebelastungen von mehr als fünf kg nicht regelmäßig bewältigt werden können, als auch ungünstige oder monotone Körperhaltungen gemieden werden müssen und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt sein muss, die Körperhaltung häufig zu wechseln. Angesichts dessen kommen für ihn lediglich noch leichte berufliche Tätigkeiten in Betracht, die in freiem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden und nicht mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen oder Arbeiten über Kopf verbunden sind. Diese qualitativen Einschränkungen tragen gleichzeitig auch den weiteren Gesundheitsstörungen des Klägers Rechnung, so insbesondere den geklagten Beschwerden im Bereich des Nacken-Schultergürtelbereichs, des linken Handgelenks sowie der Hüft- und Kniegelenke, denen radiologisch lediglich beginnende arthrotische Veränderungen ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen zugrunde liegen. Darüber, dass die dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten nicht mit Belastungen der Wirbelsäule einher gehen dürfen und damit schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen ebenso ausscheiden wie gleichförmige Körperhaltungen, Zwangshaltungen und häufiges Bücken, sind sich sämtliche am Verfahren beteiligten Gutachter und Sachverständigen einig. Entsprechendes gilt auch für das Erfordernis, die Körperhaltung regelmäßig zu ändern, weshalb die in Frage kommenden Tätigkeiten auch einen ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglichen sollten. Soweit der Sachverständige Dr. A. die Auffassung vertritt, dem Kläger seien Geh- und Stehbelastungen nicht mehr zumutbar, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Dr. A. begründete diese gravierende Einschränkung mit einer von ihm neu diagnostizierten Hüftgelenksarthrose in Kombination mit einer beginnenden Arthrose beider Kniegelenke. Weder die insoweit röntgenologisch zu objektivierenden, lediglich beginnenden arthrotischen Veränderungen noch die klinisch von Dr. A. beschriebenen Befunde mit einer lediglich schmerzhaft eingeschränkten Innenrotation rechtfertigen jedoch diese weitreichende Einschränkung. Hierauf haben sowohl Dr. P. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme für die Beklagte als auch die Sachverständigen Dr. B.-S. und Dr. H. zutreffend hingewiesen. Auch der Kläger selbst sieht sich offenbar nicht in dem von dem Sachverständigen Dr. A. angenommenen Ausmaß eingeschränkt. Denn dass Geh- und Stehbelastungen für ihn nicht mehr in Betracht kommen, hat er im Rahmen seiner ausführlichen Darlegungen im Berufungsverfahren selbst nicht geltend gemacht.
Soweit eine berufliche Tätigkeit den beschriebenen Anforderungen Rechnung trägt, vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, die einer Ausübung durch den Kläger über eine Zeitspanne von sechs Stunden täglich entgegen stehen könnten. Für den Senat bieten sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwere der beim Kläger auftretenden Schmerzsyndrome insoweit limitierend wirken könnte, da er spezielle Schmerzbehandlungen bisher nicht in Anspruch genommen hat und bereits der Einsatz von Ibuprofen, einem nichtopioiden Analgetikum, zur Schmerzbekämpfung ausreichend ist. Auch die Gutachter, die den Kläger im Verwaltungsverfahren untersucht und begutachtet haben, hielten solche Tätigkeiten für möglich, ebenso auch die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. P., die sich im Rahmen ihrer dem SG erteilten Auskünfte als sachverständige Zeugen der Beurteilung der im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachter Dr. H.-Z., Dr. G. und Dr. S. angeschlossen haben. Auch die vom SG hinzugezogenen Sachverständigen Dr. B.-S. und Dr. P. gingen von einer derartigen Leistungsfähigkeit des Klägers aus.
Dass entsprechende Tätigkeiten lediglich unter den von dem Sachverständigen Dr. H. beschriebenen weiteren Einschränkungen möglich sein sollen, überzeugt den Senat nicht. Der Senat hält es nicht für erforderlich, dass der Kläger über die beschriebenen Einschränkungen hinaus zusätzlich noch spätestens alle zwei Stunden eine Arbeitspause von ca. zehn Minuten einlegt, um eine Körperhaltung zu wählen und einzunehmen, die ein Abklingen seiner Schmerzen ermöglicht. Denn mit den beschriebenen Anforderungen an die in Frage kommenden Arbeiten wird der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts beim Kläger bereits weitgehend Rechnung getragen, weil die Schmerz auslösenden ungünstigen Körperhaltungen gerade vermieden werden und durch den regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine nachteilige Monotonie in der Körperhaltung nicht entsteht. Der Senat hält daher die Einschätzung der Sachverständigen Dr. B.-S. eher für sachgerecht, die eine halbstündige Pause nach drei Stunden Arbeit zur Einnahme einer den Rücken entlastenden Lage, insbesondere Liegen, für ausreichend erachtet. Allerdings rechtfertigt es auch dieses Erfordernis nicht, beim Kläger von einer vollen Erwerbsminderung anzunehmen. Zwar kommt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente trotz Vorliegens eines sechsstündigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts dann in Betracht, wenn der Versicherte nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein kann, jedoch vermag der Senat im Rahmen einer sechsstündigen beruflichen Tätigkeit das Erfordernis einer halbstündigen Pause nach der Hälfte der Arbeitszeit ebenso wenig wie das SG als betriebsunüblich anzusehen.
Da der Kläger bei Beachtung der oben im Einzelnen aufgeführten qualitativen Einschränkungen somit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch berufliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Demnach steht ihm eine entsprechende Erwerbsminderungsrente nicht zu.
Der Kläger hat im Hinblick auf die Regelung des § 240 Abs. 1 SGB VI darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Das SG hat die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich die Beurteilung richtet, ob ein Versicherter als berufsunfähig anzusehen ist, ausführlich dargelegt und unter Heranziehung des Mehrstufenschemas des BSG zutreffend ausgeführt, dass als maßgeblicher Bezugsberuf beim Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Kraftfahrers heranzuziehen ist, deren qualitativer Wert zur Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten zu ermitteln ist, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Soweit das SG die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingestuft hat, hier allerdings nicht der Gruppe der oberen Angelernten, wie es der Kläger für zutreffend erachtet, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Denn im Bereich der oberen Angelernten werden lediglich Tätigkeiten erfasst mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten. Eine Ausbildung in einem entsprechenden zeitlichen Umfang hat der Kläger jedoch gerade nicht absolviert, weder nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland noch zuvor in seinem Herkunftsland. Die dort durch Besuch der Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge durchlaufene neunmonatige Ausbildung, auf die sich der Kläger zur Stützung seine Auffassung beruft, rechtfertigt damit allenfalls eine Zuordnung zu den einfachen Anlerntätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu 12 Monaten.
Da der Kläger den herkömmlichen Ausbildungsweg eines Berufskraftfahrers mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von zwei Jahren - was die Zuordnung in die Gruppe der oberen angelernten Arbeiter rechtfertigen würde - nicht durchlaufen hat, er die Tätigkeit eines Kraftfahrers jedoch langjährig ausgeübt hat, käme eine Gleichstellung mit entsprechend ausgebildeten Versicherten allerdings dann in Betracht, wenn er im Rahmen seiner praktischen Berufsausübung als Kraftfahrer sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hätte, die ihn befähigen würden, sich unter gelernten Berufskraftfahrern mit einer abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Der Senat vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger über die praktischen und theoretischen Kenntnisse verfügt, die in der Berufsgruppe der Berufskraftfahrer im allgemeinen erwartet werden. Entsprechende Gesichtspunkte hat der Kläger weder substantiiert vorgebracht, noch ergeben sich hierfür konkrete Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger sowohl bei der Firma B. als auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Fuhrbetrieb seiner Ehefrau im Wesentlichen Möbel- und Umzugstransporte durchgeführt hat, spricht vielmehr eher gegen eine derartige Annahme. Denn dadurch war der Kläger lediglich in einem Teilbereich des entsprechenden Berufsfeldes eingesetzt und nicht in der Lage im Rahmen der Tätigkeit weitere ausbildungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei im Rahmen des Mehrstufenschemas deshalb in die Gruppe der oberen Angelernten einzustufen, weil er tariflich wie ein ausgebildeter Kraftfahrer entlohnt worden sei. Denn auch eine entsprechende Einstufung und Entlohnung vermochte der Senat nicht festzustellen. So hat seine Ehefrau im Rahmen ihrer der Beklagten im Verwaltungsverfahren erteilten Auskunft zwar eine tarifliche Entlohnung des Klägers bestätigt, trotz ausdrücklicher Rückfrage jedoch weder einen Tarifvertrag, noch eine Lohngruppe bezeichnet, nach der die Entlohnung des Klägers erfolgt sein soll. Der Kläger selbst hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Übersendung von Auszügen aus dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe dann sogar geltend gemacht übertariflich, mithin gerade nicht tariflich entlohnt worden zu sein.
Nach alledem hat das SG den Kläger demnach zutreffend der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet und ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihm keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Auf die von der Beklagten zunächst herangezogenen und im Berufungsverfahren von den Beteiligten diskutierten Verweisungstätigkeiten war daher nicht mehr einzugehen. Da der Kläger somit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann und er solche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der oben bereits dargelegten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich noch zu verrichten vermag, ist er auch nicht berufsunfähig. Ihm steht damit keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Beklagte hat dem Kläger letztlich auch nicht deshalb eine Verweisungstätigkeit zu benennen, weil bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorliegen würden. Die beim Kläger zu beachtenden Einschränkungen sind nämlich weder als solche, noch in ihrer Summe ungewöhnlich. Auch eine spezifische Schwere ist den einzelnen Einschränkungen nicht beizumessen. So hält der Senat eine Einsetzbarkeit des Klägers insbesondere im Bereich von einfachen Bürohilfstätigkeiten für möglich, wie dies auch von der Sachverständigen Dr. B.-S. in Betracht gezogen wurde.
Nach alledem hat das SG die Klage somit zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1950 geborene, aus Kroatien stammende Kläger hat vom 1. September 1971 bis 31. Mai 1972 die Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge in Z. besucht und im Juni 1974 die Prüfung als qualifizierter Kraftfahrer für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr abgelegt (Zeugnis vom 25. Juni 1974). Im Jahr 1975 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er ab September 1975 als Kraftfahrer beschäftigt war, zunächst bei der B. und Co. Spedition, Möbeltransport- und Lagerhausgesellschaft (Firma B.) und hiernach ab Mai 1977 im Fuhrunternehmen seiner Ehefrau, der Firma S.-C. D., einem Betrieb mit zeitweise vier LKW und vier bis fünf Mitarbeitern im Bereich von Möbeltransporten und Umzügen. Nachdem beim Kläger Mitte 1998 Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, wurde der Betrieb im Oktober 1998 eingestellt. Seither ist der Kläger ohne Beschäftigung.
Am 6. März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den er mit Bandscheibenvorfall L5/S1 links, Einengung des Neuroforamens L5/S1 links, Bandscheibenprotrusion L4/5, mediale Spondylose und Osteochondrose in allen Etagen, Prostataadenom, endogene Depression mit Angstzuständen und hochgradige Schwerhörigkeit mit Tinnitus begründete. Die frühere Landesversicherungsanstalt N.-O., Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung N.-O., diese wiederum Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), veranlasste das Gutachten von Dr. H.-Z., Internistin/Sozialmedizin, vom 12. April 2001, die von Seiten des internistisch-allgemeinärztlichen Fachgebietes keine leistungsrelevanten Erkrankungen feststellte. Sie verwies lediglich auf eine beiderseitige hochgradige Schwerhörigkeit, die mit Hörgeräten versorgt sei, mit denen der Kläger relativ gut zurecht komme. Aus internistischer Sicht hielt sie mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Lärmexposition weiterhin vollschichtig für möglich, ebenso auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers. Dr. G., Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, der über den Kläger unter dem 8. Mai 2001 ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten erstattete, diagnostizierte eine Lumboischialgie rechtsseitig mit Funktionseinschränkung bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, einen medio-linkslateralen Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie einen medialen Bandscheibenvorfall bei L4/5, eine Cervicobrachialgie und -cephalgie mit endgradiger Funktionseinschränkung bei deutlicheren degenerativen Veränderungen, eine naviculare Pseudarthrose links nach alter Fraktur, eine beginnende Handwurzelarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung links, eine beginnende Retropatellararthrose beidseits sowie eine Arthralgie beider Schultergelenke mit endgradiger Funktionseinschränkung. Dr. G. sah den Kläger durch die Summe der Verschleißerscheinungen vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) in seinem Leistungsvermögen so eingeschränkt, dass schwere und weitgehend auch mittelschwere Arbeiten nicht mehr geleistet werden könnten. Er hielt den Kläger lediglich noch für fähig, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, wobei Einschränkungen für langes Stehen, häufiges Bücken und dauernde Überkopfarbeiten zu beachten seien. Als LKW-Fahrer sei er lediglich noch weniger als zwei Stunden täglich einsetzbar. Ein weiteres Gutachten erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. unter dem 8. Mai 2001 von nervenärztlicher Seite und diagnostizierte beim Kläger einen depressiven Verstimmungszustand sowie eine Somatisierung mit Projektion auf den Wirbelsäulenbereich ohne segmentale Reiz- oder Ausfallserscheinungen. Hiernach könne der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben. Damit sei er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert; auch liege keine Berufsunfähigkeit (BU) vor. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf den aktenkundigen Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. P. sowie den Entlassungsbericht der V.klinik vom 28. Juli 2000, wo er wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden stationär behandelt worden war, und machte geltend, die Beklagte habe nicht sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend berücksichtigt. Als Kraftfahrer sei er im Übrigen dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten des Mehrstufenschemas zuzuordnen, so dass offen bleibe, ob er auf eine Tätigkeit im unteren angelernten Bereich verwiesen werden könne. Die Beklagte holte zur Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer die Auskunft seiner Ehefrau vom 29. Oktober 2001 ein, die auf die "Kurzausbildung" in S. verwies, durch die er zusammen mit seiner Berufserfahrung die für die Facharbeitertätigkeit des Berufskraftfahrers erforderliche Qualifikation erlangt habe. Der Kläger legte in Übersetzung das Zeugnis über die Prüfung als qualifizierter Kraftfahrer für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr vom 25. Juni 1974, Auszüge aus dem Prüfungsbuch der Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge sowie das Schreiben der Firma B. vom 4. Oktober 1976 über eine "Beförderung und Besserstellung der Entlohnung" vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und im Hinblick auf den geltend gemachten Berufsschutz ausgeführt, in der Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Kläger in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzustufen, weshalb die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Dagegen erhob der Kläger am 11. Februar 2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage, legte unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten der Beklagten nochmals seine Gesundheitsstörungen dar und machte geltend, aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen seiner beruflichen Leistungsfähigkeit könne er unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig nicht mehr tätig sein. Die Beklagte habe im Übrigen eine Verweisungstätigkeit zu benennen, da er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen sei. Insoweit verwies er auf seine Fachschulausbildung sowie darauf, dass er in seiner letzten Tätigkeit übertariflich nach der "Lohntafel Güterfernverkehr, Umzugsfernbereich" (Anlage B 2) mit zuletzt 7.400 DM bei bis zu 240 Stunden im Monat vergütet worden sei. Nach der Lohngruppenbeschreibung der Anlage B 2 entspreche dies einem Berufskraftfahrer mit Facharbeiterbrief sowie einem Fahrer mit 15-jähriger Berufspraxis im Betrieb mit Führerschein der Klasse II. Er legte aus dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe Anlage B 1 und Anlage B 2 vor. Ferner legte er das auf Veranlassung des SG in der Rechtssache S 6 SB 2493/01 durch Prof. Dr. Dr. H., Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Fachkliniken H. I und II, erstattete orthopädische Gutachten vom 1. August 2002 vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die Stellungnahmen von Dr. P. vom 23. September 2002, 2. April und 19. Mai 2003 sowie von Dr. Schilling vom 20. Juli 2004 vor. Das SG hörte den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. N. unter dem 27. Juni 2002 sowie den Neurologen und Psychiater Dr. P. unter dem 29. Juni 2002 schriftlich als sachverständige Zeugen. Diese schlossen sich der Leistungsbeurteilung der ihnen übersandten Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren an. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhob das SG sodann das Gutachten des Dr. A., Facharzt für Orthopädie, vom 16. Dezember 2002 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2003, der dem Kläger im Hinblick auf die von ihm neu diagnostizierte Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links in Kombination mit einer beginnenden Arthrose beider Kniegelenke leichte Tätigkeiten lediglich noch maximal 3 Stunden täglich zumuten wollte. Das SG erhob ferner das Gutachten der Dr. B.-S., Fachärztin für Orthopädie, vom 22. August 2003, die den Kläger noch für fähig erachtete, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, wenn diese im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltung, Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und Überkopfarbeiten ausgeübt werden können. Beispielhaft nannte sie die Tätigkeit einer Bürohilfskraft. Um den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Rücken wieder zu entlasten, hielt sie eine halbstündige Pause alle drei Stunden für angezeigt. Der Beurteilung des Dr. A. im Hinblick auf die Hüftgelenksarthrose vermochte sie sich auf der Grundlage der erhobenen Befunde nicht anzuschließen. Sie hielt ein Gehen und Stehen auch weiterhin für möglich, so dass auch Wechseltätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar seien. Auch die von Dr. A. beschriebenen Einschränkungen im Hinblick auf die Beschwerden von Seiten des Schultergelenks sowie der Handgelenksfunktion teilte die Sachverständige nicht. Das SG erhob hiernach das Gutachten des Dr. P., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10. November 2003, der auf neurologischem Fachgebiet keine wesentlichen funktionellen Leistungsbeeinträchtigungen zu objektivieren vermochte und im Vordergrund die orthopädisch zu würdigenden chronisch rezidivierenden Schmerzzustände im Bereich des Bewegungsapparates sah. Im Unterschied zu Dr. S. sah Dr. P. keine depressive Symptomatik; er ging insoweit daher von einer Besserung aus. Seines Erachtens sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten, wobei insbesondere das Zureichen, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken bzw. das Aufsicht führen in Betracht komme. Auf weiteren Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG schließlich das internistisch-rheumatologische Gutachten des Dr. H., Oberarzt in der Klinik im Hofgarten und Facharzt für innere Medizin, Rheumatologie, Endokrinologie und physikalische und rehabilitative Medizin, vom 25. Juni 2004 eingeholt. Dieser wollte dem Kläger im Hinblick auf das ganz im Vordergrund stehende chronische Schmerzsyndrom im Bereich der unteren LWS lediglich noch leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei möglichst freier Gestaltung der einzelnen Arbeitsabläufe, d.h. des Wechsels zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, vollschichtig zumuten, wie dies beispielsweise bei der Tätigkeit als Aufsichtsperson in einem Museum möglich sei. Durch die verminderte Belastbarkeit des Achsskeletts sowie das chronische Schmerzsyndrom sei eine längere Arbeitsbelastung selbst mit Leichtarbeiten in monotoner konzentrativer Körperhaltung nicht möglich, da diese zu einem hohen Schmerzniveau führe. Angesichts der ausgeprägten Lageabhängigkeit der Beschwerden und des Umstandes, dass keine der vom Kläger üblicherweise im Rahmen einer Erwerbstätigkeit eingenommenen Körperhaltungen mehr als zehn bis 15 Minuten eingehalten werden könnte, sei es im Übrigen erforderlich, dass der Kläger die Möglichkeit habe, spätestens alle zwei Stunden eine Arbeitspause von ca. zehn Minuten einzulegen, in der er eine Körperhaltung wählen und einnehmen könne, die ein Abklingen seiner Schmerzen ermögliche (in der Regel im Liegen). Mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2005 wies das SG die Klage gestützt auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Gutachten, die Gutachten der Sachverständigen Dr. B.-S., Dr. P. und Dr. H. sowie die Auskünfte der behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. P. mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. Für die von der Sachverständigen Dr. B.-S. beschriebene Einschränkung der halbstündigen Pause alle drei Stunden reichten die betriebsüblichen Pausen aus, zumal der Kläger im Rahmen einer Wechseltätigkeit zwischen Gehen, Stehen und Sitzen jederzeit die Möglichkeit habe, seine Position zu verändern. Insoweit kämen die Tätigkeiten eines Büroboten oder einer Bürohilfskraft in Betracht. BU liege nicht vor, da der Kläger nicht als Angelernter im oberen, sondern im unteren Bereich einzustufen sei. Eine höhere tarifliche Einstufung habe der Kläger nicht belegt; schließlich sei er neben seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer auch in erheblichem Maße in der ungelernten Tätigkeit eines Möbelpackers tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 1. März 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Am 3. März 2005 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er macht unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. H. geltend, der Sachverständige habe leichte Tätigkeiten lediglich noch drei bis unter sechsstündig für zumutbar erachtet und für eine vollschichtige Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen lediglich die Tätigkeit als Aufsichtsperson in einem Museum für ausführbar gehalten. Da einem Museumswärter lediglich in Ausnahmefällen das Sitzen erlaubt sei, komme die Verweisung auf eine solche Tätigkeit nicht in Betracht. Dr. H. habe ebenso wie die Sachverständige Dr. B.-S. allerdings auch zusätzliche Arbeitspausen für erforderlich erachtet, sodass er nur noch unter betriebs- unüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könne und ihm der Arbeitsmarkt mithin verschlossen sei. Im Hinblick auf die absolvierte Prüfung als Berufskraftfahrer genieße er im Übrigen Berufsschutz und sei im Mehrstufenschema dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen. Die Beklagte halte zu Unrecht Montier-, Sortier- und Kontrollarbeiten noch für möglich; solche Tätigkeiten entsprächen jedoch nicht seinem Leistungsbild, da sie weitgehend in einseitiger Körperhaltung, entweder im Sitzen oder Stehen, ausgeübt würden. Eine Tätigkeit als Bote, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese zumindest teilweise mit bis zu mittelschweren Belastungen einhergingen und auch häufiges Bücken und Besteigen von Leitern nicht unüblich sei. Entsprechendes gelte für Tätigkeiten als Verpacker, die überwiegend in einseitiger Körperhaltung verrichtet würden, Tätigkeiten eines Telefonisten, die ausschließlich im Sitzen zu verrichten seien und Tätigkeiten als Pförtner, die mit Publikumsverkehr einhergingen, was seinem Leistungsbild ebenfalls nicht Rechnung trage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und führt weiter aus, der Kläger benötige bei Beachtung seiner Leistungseinschränkungen (Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen bei frei wählbarem Rhythmus) keine zusätzlichen Arbeitspausen, weshalb auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Da er lediglich eine neunmonatige Ausbildung absolviert habe, könne er auch einem Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht gleichgestellt werden und sei damit weder als Facharbeiter noch als oberer Angelernter anzusehen. Angesichts dessen sei auch eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen, so dass dahinstehen könne, ob dem Kläger eine Tätigkeit als Museumswärter gesundheitlich zumutbar sei. Als zumutbare Tätigkeiten kämen allerdings die des Telefonisten, des Tagespförtners oder des Sortierers in Betracht. Hierzu legte die Beklagte die Stellungnahmen der Dr. S. vom 23. September und 16. November 2005 vor. Letztlich lägen beim Kläger auch keine solch ungewöhnlichen oder schweren Leistungseinschränkungen vor, die Zweifel begründeten, ob er mit seinem Restleistungsvermögen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt noch verrichten könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die beim Kläger zu berücksichtigenden Einschränkungen sich wesentlich von jenen unterschieden, die bei dem Kläger des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig gewesenen Verfahrens B 4 RA 44/96 R zu beachten gewesen seien; in seinem Urteil vom 24. März 1998 habe das BSG weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gesehen.
Der Senat hat den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 22. August 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat über eine am 29. August 2005 beim Kläger festgestellte schmerzhafte rheumatoide Gelenkentzündung berichtet, die sich allerdings bereits am 2. September 2005 wieder fast normalisiert gehabt habe und damit lediglich als akute Erkrankung zu betrachten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Denn im Sinne der hier maßgeblichen Regelungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er ist darüber hinaus im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI auch nicht berufsunfähig, so dass ihm auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit bei BU zusteht.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist zwar von orthopädischer und psychiatrischer Seite nicht nur unerheblich in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt, jedoch konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die zu objektivierenden Erkrankungen ihn so gravierend einschränken, dass ihm selbst leichte berufliche Tätigkeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG, das gleichfalls davon ausgegangen ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers noch nicht auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist.
Auch der Senat vermochte auf der Grundlage der vom SG umfangreich durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht festzustellen, dass dem Kläger berufliche Tätigkeiten nur noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Der Kläger ist in erster Linie durch strukturelle Veränderungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates und hierbei insbesondere durch eine Gefügestörung im Bereich des Segments L4/5 auf dem Boden einer Bandscheibenschädigung, die mit einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der unteren LWS einhergeht, in seiner Bewegungs- und Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Entsprechend ist beim Kläger die statische und dynamische Belastbarkeit des Achsenskelettes reduziert, so dass sowohl Hebe- und Tragebelastungen von mehr als fünf kg nicht regelmäßig bewältigt werden können, als auch ungünstige oder monotone Körperhaltungen gemieden werden müssen und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt sein muss, die Körperhaltung häufig zu wechseln. Angesichts dessen kommen für ihn lediglich noch leichte berufliche Tätigkeiten in Betracht, die in freiem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden und nicht mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen oder Arbeiten über Kopf verbunden sind. Diese qualitativen Einschränkungen tragen gleichzeitig auch den weiteren Gesundheitsstörungen des Klägers Rechnung, so insbesondere den geklagten Beschwerden im Bereich des Nacken-Schultergürtelbereichs, des linken Handgelenks sowie der Hüft- und Kniegelenke, denen radiologisch lediglich beginnende arthrotische Veränderungen ohne wesentliche funktionelle Auswirkungen zugrunde liegen. Darüber, dass die dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten nicht mit Belastungen der Wirbelsäule einher gehen dürfen und damit schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen ebenso ausscheiden wie gleichförmige Körperhaltungen, Zwangshaltungen und häufiges Bücken, sind sich sämtliche am Verfahren beteiligten Gutachter und Sachverständigen einig. Entsprechendes gilt auch für das Erfordernis, die Körperhaltung regelmäßig zu ändern, weshalb die in Frage kommenden Tätigkeiten auch einen ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglichen sollten. Soweit der Sachverständige Dr. A. die Auffassung vertritt, dem Kläger seien Geh- und Stehbelastungen nicht mehr zumutbar, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Dr. A. begründete diese gravierende Einschränkung mit einer von ihm neu diagnostizierten Hüftgelenksarthrose in Kombination mit einer beginnenden Arthrose beider Kniegelenke. Weder die insoweit röntgenologisch zu objektivierenden, lediglich beginnenden arthrotischen Veränderungen noch die klinisch von Dr. A. beschriebenen Befunde mit einer lediglich schmerzhaft eingeschränkten Innenrotation rechtfertigen jedoch diese weitreichende Einschränkung. Hierauf haben sowohl Dr. P. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme für die Beklagte als auch die Sachverständigen Dr. B.-S. und Dr. H. zutreffend hingewiesen. Auch der Kläger selbst sieht sich offenbar nicht in dem von dem Sachverständigen Dr. A. angenommenen Ausmaß eingeschränkt. Denn dass Geh- und Stehbelastungen für ihn nicht mehr in Betracht kommen, hat er im Rahmen seiner ausführlichen Darlegungen im Berufungsverfahren selbst nicht geltend gemacht.
Soweit eine berufliche Tätigkeit den beschriebenen Anforderungen Rechnung trägt, vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, die einer Ausübung durch den Kläger über eine Zeitspanne von sechs Stunden täglich entgegen stehen könnten. Für den Senat bieten sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwere der beim Kläger auftretenden Schmerzsyndrome insoweit limitierend wirken könnte, da er spezielle Schmerzbehandlungen bisher nicht in Anspruch genommen hat und bereits der Einsatz von Ibuprofen, einem nichtopioiden Analgetikum, zur Schmerzbekämpfung ausreichend ist. Auch die Gutachter, die den Kläger im Verwaltungsverfahren untersucht und begutachtet haben, hielten solche Tätigkeiten für möglich, ebenso auch die behandelnden Ärzte Dr. N. und Dr. P., die sich im Rahmen ihrer dem SG erteilten Auskünfte als sachverständige Zeugen der Beurteilung der im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachter Dr. H.-Z., Dr. G. und Dr. S. angeschlossen haben. Auch die vom SG hinzugezogenen Sachverständigen Dr. B.-S. und Dr. P. gingen von einer derartigen Leistungsfähigkeit des Klägers aus.
Dass entsprechende Tätigkeiten lediglich unter den von dem Sachverständigen Dr. H. beschriebenen weiteren Einschränkungen möglich sein sollen, überzeugt den Senat nicht. Der Senat hält es nicht für erforderlich, dass der Kläger über die beschriebenen Einschränkungen hinaus zusätzlich noch spätestens alle zwei Stunden eine Arbeitspause von ca. zehn Minuten einlegt, um eine Körperhaltung zu wählen und einzunehmen, die ein Abklingen seiner Schmerzen ermöglicht. Denn mit den beschriebenen Anforderungen an die in Frage kommenden Arbeiten wird der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts beim Kläger bereits weitgehend Rechnung getragen, weil die Schmerz auslösenden ungünstigen Körperhaltungen gerade vermieden werden und durch den regelmäßigen Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine nachteilige Monotonie in der Körperhaltung nicht entsteht. Der Senat hält daher die Einschätzung der Sachverständigen Dr. B.-S. eher für sachgerecht, die eine halbstündige Pause nach drei Stunden Arbeit zur Einnahme einer den Rücken entlastenden Lage, insbesondere Liegen, für ausreichend erachtet. Allerdings rechtfertigt es auch dieses Erfordernis nicht, beim Kläger von einer vollen Erwerbsminderung anzunehmen. Zwar kommt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente trotz Vorliegens eines sechsstündigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts dann in Betracht, wenn der Versicherte nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein kann, jedoch vermag der Senat im Rahmen einer sechsstündigen beruflichen Tätigkeit das Erfordernis einer halbstündigen Pause nach der Hälfte der Arbeitszeit ebenso wenig wie das SG als betriebsunüblich anzusehen.
Da der Kläger bei Beachtung der oben im Einzelnen aufgeführten qualitativen Einschränkungen somit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch berufliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Demnach steht ihm eine entsprechende Erwerbsminderungsrente nicht zu.
Der Kläger hat im Hinblick auf die Regelung des § 240 Abs. 1 SGB VI darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Das SG hat die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich die Beurteilung richtet, ob ein Versicherter als berufsunfähig anzusehen ist, ausführlich dargelegt und unter Heranziehung des Mehrstufenschemas des BSG zutreffend ausgeführt, dass als maßgeblicher Bezugsberuf beim Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Kraftfahrers heranzuziehen ist, deren qualitativer Wert zur Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten zu ermitteln ist, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Soweit das SG die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingestuft hat, hier allerdings nicht der Gruppe der oberen Angelernten, wie es der Kläger für zutreffend erachtet, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Denn im Bereich der oberen Angelernten werden lediglich Tätigkeiten erfasst mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten. Eine Ausbildung in einem entsprechenden zeitlichen Umfang hat der Kläger jedoch gerade nicht absolviert, weder nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland noch zuvor in seinem Herkunftsland. Die dort durch Besuch der Schule für Fachausbildung der Kraftfahrer für Motorfahrzeuge durchlaufene neunmonatige Ausbildung, auf die sich der Kläger zur Stützung seine Auffassung beruft, rechtfertigt damit allenfalls eine Zuordnung zu den einfachen Anlerntätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu 12 Monaten.
Da der Kläger den herkömmlichen Ausbildungsweg eines Berufskraftfahrers mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von zwei Jahren - was die Zuordnung in die Gruppe der oberen angelernten Arbeiter rechtfertigen würde - nicht durchlaufen hat, er die Tätigkeit eines Kraftfahrers jedoch langjährig ausgeübt hat, käme eine Gleichstellung mit entsprechend ausgebildeten Versicherten allerdings dann in Betracht, wenn er im Rahmen seiner praktischen Berufsausübung als Kraftfahrer sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hätte, die ihn befähigen würden, sich unter gelernten Berufskraftfahrern mit einer abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Der Senat vermochte jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger über die praktischen und theoretischen Kenntnisse verfügt, die in der Berufsgruppe der Berufskraftfahrer im allgemeinen erwartet werden. Entsprechende Gesichtspunkte hat der Kläger weder substantiiert vorgebracht, noch ergeben sich hierfür konkrete Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Kläger sowohl bei der Firma B. als auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Fuhrbetrieb seiner Ehefrau im Wesentlichen Möbel- und Umzugstransporte durchgeführt hat, spricht vielmehr eher gegen eine derartige Annahme. Denn dadurch war der Kläger lediglich in einem Teilbereich des entsprechenden Berufsfeldes eingesetzt und nicht in der Lage im Rahmen der Tätigkeit weitere ausbildungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei im Rahmen des Mehrstufenschemas deshalb in die Gruppe der oberen Angelernten einzustufen, weil er tariflich wie ein ausgebildeter Kraftfahrer entlohnt worden sei. Denn auch eine entsprechende Einstufung und Entlohnung vermochte der Senat nicht festzustellen. So hat seine Ehefrau im Rahmen ihrer der Beklagten im Verwaltungsverfahren erteilten Auskunft zwar eine tarifliche Entlohnung des Klägers bestätigt, trotz ausdrücklicher Rückfrage jedoch weder einen Tarifvertrag, noch eine Lohngruppe bezeichnet, nach der die Entlohnung des Klägers erfolgt sein soll. Der Kläger selbst hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Übersendung von Auszügen aus dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe dann sogar geltend gemacht übertariflich, mithin gerade nicht tariflich entlohnt worden zu sein.
Nach alledem hat das SG den Kläger demnach zutreffend der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet und ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihm keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Auf die von der Beklagten zunächst herangezogenen und im Berufungsverfahren von den Beteiligten diskutierten Verweisungstätigkeiten war daher nicht mehr einzugehen. Da der Kläger somit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann und er solche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der oben bereits dargelegten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich noch zu verrichten vermag, ist er auch nicht berufsunfähig. Ihm steht damit keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Die Beklagte hat dem Kläger letztlich auch nicht deshalb eine Verweisungstätigkeit zu benennen, weil bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorliegen würden. Die beim Kläger zu beachtenden Einschränkungen sind nämlich weder als solche, noch in ihrer Summe ungewöhnlich. Auch eine spezifische Schwere ist den einzelnen Einschränkungen nicht beizumessen. So hält der Senat eine Einsetzbarkeit des Klägers insbesondere im Bereich von einfachen Bürohilfstätigkeiten für möglich, wie dies auch von der Sachverständigen Dr. B.-S. in Betracht gezogen wurde.
Nach alledem hat das SG die Klage somit zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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