Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4300/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ehrenamtlichen Richter Z. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ehrenamtlichen Richter Z. in dem Rechtsstreit S 11 AL 418/07 ist unbegründet. Die vom Antragsteller zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab¬lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege¬ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330 ,335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dazu reicht die persönliche Bekanntschaft des Antragstellers mit dem ehrenamtlichen Richter und die Mitgliedschaft des Antragstellers im Briefmarkensammlerverein S., dessen Vorsitzender dieser ist, nicht aus. Dass der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden ist, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den ehrenamtlichen Richter Z. in dem Rechtsstreit S 11 AL 418/07 ist unbegründet. Die vom Antragsteller zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab¬lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege¬ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330 ,335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dazu reicht die persönliche Bekanntschaft des Antragstellers mit dem ehrenamtlichen Richter und die Mitgliedschaft des Antragstellers im Briefmarkensammlerverein S., dessen Vorsitzender dieser ist, nicht aus. Dass der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden ist, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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