Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 398/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 389/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 32/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, erwarb im Juli 1970 die allgemeine Hochschulreife, leistete von April 1971 bis September 1972 seinen Wehrdienst ab und studierte von Oktober 1970 bis September 1976 Rechtswissenschaft (ohne Abschluss). Von Januar 1983 bis Mai 1984 wurden Pflichtbeiträge an die Beklagte auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer entrichtet. Nach seinem Umzug nach Österreich wurden dort in dem Zeitraum von November 1996 bis April 2001 insgesamt 45 Kalendermonate Beiträge auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt abgeführt. Er war bei zahlreichen Arbeitgebern meist nur kurz als "angelernter Koch", wie er in seinem Antrag vom 07.01.2002 angab, beschäftigt: zunächst ein Beschäftigungsverhältnis beim mexikanischen P & Co. von November 1996 bis Oktober 1997, anschließend bei 4 weiteren Arbeitgebern für einen Zeitraum von jeweils 0,5 bis 2,5 Monaten, gefolgt von 2 weiteren Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bzw. 6 Monaten, und zuletzt eine Beschäftigung von November 1999 bis April 2001 - auf der Lohn-Gehaltsabrechnung als "Koch" bezeichnet -, von Juli 2000 bis April 2001 sowie vom 16. bis 30.09.2001 - auf der Lohn-Gehaltsabrechnung als "Hilfskraft" bezeichnet - bei F. St. in S. Nach seinen Angaben habe er zuletzt als Alleinkoch, ohne Mitarbeiter, in einem Tennisstüberl gearbeitet und täglich ca. 40 Essen ausgegeben sowie 3 bis 4 Menüs gekocht. Vom Einkaufen bis zum Abspülen habe er alles allein erledigt. Eine Ausbildung theoretischer Art habe er nicht erhalten; er habe sich während der Arbeit das nötige Wissen angeeignet. Der letzte Beitrag wurde im April 2001 an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt entrichtet. Danach bezog er Arbeitslosen- und Krankengeld sowie ab Januar 2002 bis Dezember 2004 wechselnd Notstandshilfe und Krankengeld. Seit Januar 2005 erhält er laufend einen Pensionsvorschuss.
Der erste Rentenantrag des Klägers vom 07.01.2002 auf Invaliditätspension bzw. Rente wegen Erwerbsminderung wurde nach einer Untersuchung in der fachärztlichen Begutachtungsstation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in S. von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 05.04.2002 abgelehnt, weil der Kläger nicht invalide sei. Da er nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig gewesen sei, liege kein Berufsschutz vor. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung sei er noch im Stande, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.05.2002 ab, weil der Kläger nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig sei.
Der erneute Rentenantrag des Klägers vom 31.03.2003 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 15.04.2003 abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger am Stichtag nicht die erforderliche Wartezeit erfülle. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.11.2003 ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 05.09.2003 des Internisten Dr. Br. von der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle S. nicht erwerbsgemindert sei. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 h täglich ausüben.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte er eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes und seines Leistungsvermögens geltend. Sein Leistungsvermögen habe sich in jeder Hinsicht drastisch vermindert. Seine Erkrankung sei zwar nicht unmittelbar spürbar, aber ähnlich wie ein Krebsleiden, und sein Sehvermögen sei erheblich eingeschränkt. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2004 als unbegründet zurück. Denn der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten teilweise im Sitzen, zu ebener Erde, ohne viel Bücken, ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten mindestens 6 h täglich verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt habe und daher keinen Berufsschutz genieße. Er sei auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger unter Vorlage insbesondere einer Gehaltsabrechnung seines letzten Arbeitgebers, eines Kurentlassungsberichtes vom August 2001 und eines kardiologischen Berichtes vom März 2003 sein Begehren der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Das Sozialgericht zog zur Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. H. - die Anfrage an den letzten Arbeitgeber des Klägers war erfolglos - bei und holte von Amts wegen ein internistisches Gutachten von Dr. Sch. ein.
Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12.10.2004 auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers folgende Gesundheitsstörungen seit 2000 fest: 1. Massive Adipositas permagna mit metabolischem Syndrom 2. Diabetes mellitus Typ II b, arterieller Hypertonus, Hyperurikämie, chronisches Vorhofflimmern mit Marcumar-Therapie. Chronischer Nikotin- und Alkoholabusus 3. Hypertensive Herzerkrankung. Restriktive Lungenerkrankung durch Adipositas 4. Nabelbruch 5. Chronisch-venöse Insuffizienz, chronisches Ekzem. Aufgrund der massivsten Adipositas sei es zu einem metabolischen Syndrom mit multiplen Folgeerkrankungen gekommen. Durch den Diabetes mellitus Typ II b seien Gefäßveränderungen, Sehstörungen und Nierenfunktionsstörungen zu erwarten, die sich derzeit aber noch nicht stark manifestierten hätten. Die Compliance des Klägers erscheine schlecht. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Arbeiten mit erhöhter Nässeexposition und erhöhten Stresssituationen (wie Akkordarbeit) sowie das Überwinden mehrerer Stockwerke zu Fuß zu. Der Anmarschweg zu Fuß sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger wandte unter Vorlage einer Medikamentenverordnung gegen dieses Gutachten ein, dass die Untersuchung nur 40 Minuten gedauert habe, und kein Belastungs-EKG und keine Augenhintergrunduntersuchung durchgeführt worden seien. Er beantragte die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG, konnte aber den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- nicht bezahlen. Er legte eine Arbeitsbescheinigung über seine Beschäftigung von Juli bis September 1999 als Koch auf einer Saisonstelle auf der Burg in S., eine Einstellungsbestätigung seines letzten Arbeitgebers Weyringer - W. OEG über seine Wiedereinstellung als Koch ab 1. Juli 2000 sowie ein Zeugnis des Spezialitäten-Restaurants "SANTA FE" von Wolfgang Breitfuss über seine Beschäftigung vom 19.11.1997 bis 15.04.1998 als "Küchenchef", wonach er maßgeblich zur Gestaltung der Speisekarte und der Speisenkalkulation entsprechend dem Trend der Erlebnisgastronomie beigetragen habe, vor.
Auf Anfrage des Gerichts teilte Frau B., die nach den Angaben des Klägers die ehemalige Chefin dieses Restaurants und nach ihren Angaben im Service tätig war, mit, dass der Kläger als Alleinkoch (Erstellung der Speisekarte, Einkaufen, Kalkulation, Abwaschen und Dekoration bei Events) mit Facharbeiterqualität gegen leistungsbezogenes Entgelt mit übertariflicher Einstufung als angelernter Arbeiter tätig gewesen sei. Das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Geschäftsaufgabe beendet worden.
In dem vorgelegten Zeugnis des Gasthofes St. H. wird bescheinigt, dass der Kläger von Juli bis Oktober 1998 als Alleinkoch mit den Aufgaben Ausarbeitung der Speisekarte, Erstellung der Tageskarte, Einkaufen und Kalkulation der Speisen sowie Zubereitung aller Speisen beschäftigt gewesen sei. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte der Gasthof St. H. jedoch mit, dass der Kläger bei ihm nie beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. nicht erwerbsgemindert sei. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungseinschätzung des Dr. Sch. sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten unter gewissen Einsatzbeschränkungen mehr als 6 h täglich zu verrichten, so dass er nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert sei. Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Auch wenn er seine letzte Tätigkeit als Alleinkoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, so sei er noch nicht berufsunfähig. Da er sich selbst in seinem ersten Rentenantrag als "angelernter" Koch bezeichnet habe und die Auskunft von Frau B. lediglich einen Zeitraum von fünf Monaten betreffe, sei er nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sei es nicht möglich gewesen festzustellen, welche Anlernzeit der Kläger für die letzte Tätigkeit eines Alleinkoch benötigt habe. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Monaten einzustufen sei.
Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt hat den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente mit Bescheid vom 18.01.2006 abgelehnt mangels Erfüllung der Wartezeit; das hiergegen anhängige Verfahren vor dem Landesgericht S. wurde mit Beschluss vom 30.06.2006 wegen des anhängigen Berufungsverfahrens unterbrochen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Sozialgericht keine Auskunft von K., dem Küchenchef von Santa Fe eingeholt habe, und dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe. Auf der Gehaltsabrechnung im September 2001 sei er nur aus lohnbuchtechnischen Gründen - wegen seiner geringen Stundenzahl - als Hilfskraft bezeichnet worden. Er sei immer als Alleinkoch beschäftigt gewesen; so sei er auch in der Einstellungserklärung vom 13.06.2000 als Koch bezeichnet worden. Bei seiner letzten Tätigkeit sei er abends und am Wochenende als Alleinkoch tätig gewesen.
Die Versuche des Senats, Arbeitgeberauskünfte von K. und W. einzuholen, waren erfolglos.
Der Senat hat über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Internisten Dr. E. mit kardiologischer Zusatzuntersuchung durch Dr. K ... Dieser stellt in seinem Gutachten vom 20.1.2007 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2007 auf Grund einer Untersuchung des Klägers folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Vollbild eines metabolischen Syndroms mit Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ II b, Hyperlipidämie und Urikämie 2. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung 3. Tachyabsoluta bei Vorhofflimmern 4. Chronisch venöse Insuffizienz 5. Geringe kombinierte Ventilationsstörung 6. Verdacht auf toxisch nutritive Leberschädigung. Der Kläger könne seit Februar 2003 nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne dauerhaftes Stehen und ohne dauerhaftes Sitzen, mit gelegentlichem Positionswechsel, überwiegend in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Auszuschließen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, häufige Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten unter Leistungsdruck und im Akkord. Der Kläger sei in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von etwas über 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Dies ergebe sich aus der Ergometrie, bei der bei weitem eine cardio-pulmonale Ausbelastung nicht erreicht worden sei, sowie aus dem echokardiographischen Befund, der eine gute systolische Funktion zeige. Die Ergometrie habe nur bis 75 Watt durchgeführt werden können, weil der Kläger die Belastung wegen allgemeiner Erschöpfung nach 3 min abgebrochen habe. Es bestehe eine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit, wenn der Kläger eine konsequente Therapie unter engmaschiger ärztlicher Kontrolle durchführe. Erforderlich sei insbesondere eine konsequente Gewichtsreduktion.
Gegen dieses Gutachten wendet der Kläger ein, dass die Kardiogramme und das Belastungs-EKG fehlten. Bereits nach 3 min seien die Geräte des Dr. E. zusammengebrochen; er habe dann die Belastbarkeit subjektiv hochgerechnet. Sein Gutachten sei fehlerhaft, weil es auf seiner subjektiven Beurteilung ohne objektive Nachweise beruhe. Bei der Beurteilung der Wegefähigkeit habe er nicht sein geographisches Umfeld, das bergige Gelände, berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sei der Kläger entsprechend der Lohnabrechnung für September 2001 nur als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass er als Koch als Angelernter im oberen Bereich einzustufen sei, sei er auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 04.04.2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinn der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat. Da er den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Der Kläger hat zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der österreichischen Beitragszeiten die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Nach der in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das EMRefG gebilligten (vgl. § 43 Abs.3 SGB VI) Arbeitsmarktrente ist der Versicherte darüber hinaus auch voll erwerbsgemindert, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, weil der Versicherte keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Er kann ab Eingang des Rentenantrags am 31.03.2003 nur noch leichte Tätigkeiten ohne dauerhaftes Stehen und Sitzen, mit gelegentlichem Positionswechsel, überwiegend in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Auszuschließen sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, häufige Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze, unter Leistungsdruck und im Akkord. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten Gutachten von Dr. E. mit kardiologischer Zusatzuntersuchung (Echokardiographie) durch Dr. K., das im Wesentlichen in Einklang mit dem vom Sozialgericht erholten Gutachten von dem Internisten Dr. Sch. sowie dem von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im Verwaltungsverfahren erstellten internistischen Gutachten von Dr. Br. steht. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen abgegebene Beurteilung ist überzeugend, weil sie sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf Grund der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der vorliegenden klinischen, technischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen erfolgten Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers ergibt. Der Senat schließt sich daher dieser Beurteilung an. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind nach der Auskunft von Dr. E. sowie der langjährigen Erfahrung des Senats mit dessen Gutachten seine Messgeräte in Ordnung und voll funktionsfähig. Die Ergometrie, deren Ausdrucke der Akte beiliegen, ist von ihm ordnungsgemäß durchgeführt worden; der Abbruch nach drei Minuten erfolgte allein auf Grund der allgemeinen Erschöpfung des Klägers. Die Anlegung einer zweiten Blutdruckmanschette sei allein wegen der dicken Oberarme des Klägers notwendig geworden, um ein möglichst genaues Messergebnis erzielen zu können.
Im Vordergrund steht das durch die massive Adipositas bedingte Vollbild eines metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II b, Hyperlipidämie und Urikämie. Trotz der daneben noch weiter vorliegenden Gesundheitsstörungen - arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, Vorhofflimmern, chronisch venöse Insuffizienz und geringe kombinierte Ventilationsstörung - ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Zu Grunde zu legen waren dabei die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen in dem Ausmaß, in dem sie bei der Untersuchung durch Dr. E. und Dr. K. festgestellt worden sind. Auch wenn der Kläger nach den laborchemischen Befunden die verordneten Medikamente zumindest nicht regelmäßig einnimmt und durch konsequente ärztliche Behandlung, die von der österreichischen Krankenversicherung zu leisten ist, oder durch Kurmaßnahmen, die von dem österreichischen Sozialversicherungsträger zu erbringen sind, und durch Gewichtsreduktion eine Besserung seines Gesundheitszustandes erreichbar ist, so können diese Umstände noch nicht der Annahme einer Erwerbsminderung entgegenstehen. Denn eine unterbliebene Behandlung nicht psychisch bedingter Störungen führt ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung nicht dazu, dass vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinn anzusehen sind (so BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 2, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
Hauptproblematik und Ursache für die meisten Gesundheitsstörungen ist die ausgeprägte Adipositas, die in den letzten vier Jahren kontinuierlich und deutlich zugenommen hat. Auf Grund der extremen Adipositas ist zwar eine gewisse Einschränkung der kardio-pulmonalen Belastbarkeit zu berücksichtigen, aber noch keine quantitative Leistungseinschränkung zu begründen. Denn es ist noch nicht zu schwerwiegenden organischen Schädigungen wie einer Rechtsherzbelastung, pulmonalen Hypertonie oder Polyglobulie gekommen. Gegenüber dem Vorgutachten ist zwar eine kardiale Verschlechterung in Form einer Ventrikelvergrößerung eingetreten, aber die normale linksventrikuläre Pumpfunktion ist noch nicht wesentlich eingeschränkt; eine Therapieoptimierung ist insoweit noch möglich. Auch die leichte restriktive Ventilationsstörung ist allein adipositasbedingt. Der Nachweis einer koronaren Herzerkrankung konnte nicht erbracht werden; der stabile Zustand bei Vorhofflimmern bedeutet noch keine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Denn es zeigten sich weder Veränderungen bei den Belastungsuntersuchungen im EKG, noch ist vom Kläger eine verdächtige Symptomatik angegeben worden. Die ausgeprägte chronisch venöse Insuffizienz bedingt qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. Dauerhaft stehende und dauerhaft sitzende Tätigkeiten sind nicht mehr möglich; ein gelegentlicher Positionswechsel ist erforderlich. Anhaltspunkte für eine sozialmedizinisch relevante Schädigung des peripheren Gefäßsystems liegen nicht vor. Während bei Dr. Sch. der diastolische Wert des Blutdrucks deutlich erhöht war, stellte Dr. E. bei seiner Untersuchung aufgrund der blutdrucksenkenden Therapie den Ruhe-Blutdruck systolisch im Normbereich und diastolisch grenzwertig fest. Unter Belastung kommt es nur zu einem geringen Blutdruckanstieg. Auf Grund des gut eingestellten Hochdruckleidens sind schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten zu vermeiden. Auch der Diabetes mellitus, bei dem keine medikamentöse antidiabetische Therapie erfolgt, führt nur zu qualitativen Einsatzbeschränkungen.
Für den Kläger gilt der Arbeitsmarkt trotz seines 6-stündigen Leistungsvermögens auch nicht als verschlossen, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen kann. Der Kläger ist in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in einem zumutbarem Zeitaufwand (in 15 bis 20 Minuten) zu Fuß zurück zu legen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (siehe hierzu BSG SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 10). Maßstab für die Beurteilung der Wegefähigkeit ist nicht der konkrete, in S. durchaus bergige Weg des Klägers von seinem Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Es kommt entgegen der Ansicht des Klägers allein darauf an, welche Wege in der Bundesrepublik Deutschland generell üblich sind.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, das heißt von der zuletzt nachhaltig und vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (so etwa BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 13 RJ 5/96; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 10 m.w.N.). Zu Grunde zu legen ist daher die von November 1996 bis April 2001 für insgesamt 34 Kalendermonate ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Alleinkoch. Auch wenn die Tätigkeit als Alleinkoch niemals in Deutschland, sondern nur in Österreich versicherungspflichtig ausgeübt worden ist, so ist diese zuletzt verrichtete Tätigkeit dennoch als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen. Denn es handelt sich um eine in einem anderen EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit, die gemäß Artikel 45 EWG-VO 1408/71 für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist.
Unstreitig ist dem Kläger die Ausübung seiner letzten Tätigkeit als Alleinkoch auf Grund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr möglich und zumutbar. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ist ihm aber noch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Pförtner mindestens 6 h täglich vollwertig möglich und zumutbar.
Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Alleinkoch ist entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil als angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs einzustufen. Bei Arbeiterberufen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Berufsgruppen unterschieden: Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. hoch qualifizierter Facharbeiter; Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2, regelmäßig drei Jahren ausüben; angelernte Arbeiter des oberen Bereichs, die einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten ausführen; angelernte Arbeiter des unteren Bereichs, die eine Tätigkeit mit einer Ausbildung von drei bis 12 Monaten ausüben und ungelernte Arbeiter (siehe etwa KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.).
Die Tätigkeit eines Kochs setzt eine 3 Jahre dauernde Ausbildung voraus. Eine derartige Ausbildung hat der Kläger unstreitig nicht durchlaufen. Der Kläger ist auch nicht einem Koch mit der entsprechenden Ausbildung gleichzustellen, weil er den Beruf eines Kochs nicht langjährig vollwertig ausgeübt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich durch die praktische Berufsausübung in 34 Kalendermonaten die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig in voller Breite zu behaupten (vgl. BSGE 59,72; 65,169). Denn zum einen hat er die Tätigkeit als Alleinkoch insgesamt tatsächlich nur 34 Kalendermonate und so unterhalb der gesetzlichen Ausbildungsdauer ausgeübt. Zum anderen hat er sich selbst immer nur als "angelernter Koch" (z.B. in seinem Rentenantrag vom 07.01.2002 oder anlässlich der Begutachtung durch Dr. E. in der Anamnese) bezeichnet. Auch Frau B., bei deren Ehemann er vom November 1997 bis August 1998 als "Küchenchef" tätig war, bezeichnete ihn in ihrer Auskunft vom 09.12.2005 nur als angelernten Arbeiter. Nicht gefolgt werden kann deren Einstufung des Klägers als Facharbeiter, weil dieser zuvor lediglich ein Jahr als Alleinkoch tätig war und so allenfalls über Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Berufes eines Kochs verfügen konnte. Die Versuche, weitere Auskünfte seiner Arbeitgeber einzuholen, waren erfolglos. Da der Kläger 34 Monate als Alleinkoch beschäftigt war, wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten eines vergleichbaren Ausgebildeten mit einer über 12-monatigen Ausbildungsdauer verfügte.
Sozial zumutbar sind nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema Tätigkeiten der gleichen oder der nächst-niedrigen Stufe, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (s. zB BSGE 55,45 ff.). Für die Prüfung der Frage, ob der Kläger bei den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen berufsunfähig im Rechtssinne ist, ist daher darauf abzustellen, ob er es auf der Stufe zwei oder drei des Mehrstufenschemas Tätigkeiten gibt, die er unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens noch mindestens 6 h täglich vollwertig verrichten kann. Der Kläger ist daher als angelernter Arbeiter des gehobenen Bereichs auf Tätigkeiten, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen, verweisbar. Für diese Tätigkeiten muss er körperlich und geistig geeignet sein. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist erforderlich.
Dem Kläger ist die Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner für 6 h täglich möglich und zumutbar. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, die mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ausgeübt werden kann und die nicht die gesundheitlichen Einsatzbeschränkungen des Klägers tangiert. Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners kann der Kläger in nicht mehr als drei Monaten erlernen. Er ist nach Überzeugung des Senats auch in der Lage, sich auf eine derartige Tätigkeit umzustellen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183,193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, erwarb im Juli 1970 die allgemeine Hochschulreife, leistete von April 1971 bis September 1972 seinen Wehrdienst ab und studierte von Oktober 1970 bis September 1976 Rechtswissenschaft (ohne Abschluss). Von Januar 1983 bis Mai 1984 wurden Pflichtbeiträge an die Beklagte auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer entrichtet. Nach seinem Umzug nach Österreich wurden dort in dem Zeitraum von November 1996 bis April 2001 insgesamt 45 Kalendermonate Beiträge auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt abgeführt. Er war bei zahlreichen Arbeitgebern meist nur kurz als "angelernter Koch", wie er in seinem Antrag vom 07.01.2002 angab, beschäftigt: zunächst ein Beschäftigungsverhältnis beim mexikanischen P & Co. von November 1996 bis Oktober 1997, anschließend bei 4 weiteren Arbeitgebern für einen Zeitraum von jeweils 0,5 bis 2,5 Monaten, gefolgt von 2 weiteren Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von 5 bzw. 6 Monaten, und zuletzt eine Beschäftigung von November 1999 bis April 2001 - auf der Lohn-Gehaltsabrechnung als "Koch" bezeichnet -, von Juli 2000 bis April 2001 sowie vom 16. bis 30.09.2001 - auf der Lohn-Gehaltsabrechnung als "Hilfskraft" bezeichnet - bei F. St. in S. Nach seinen Angaben habe er zuletzt als Alleinkoch, ohne Mitarbeiter, in einem Tennisstüberl gearbeitet und täglich ca. 40 Essen ausgegeben sowie 3 bis 4 Menüs gekocht. Vom Einkaufen bis zum Abspülen habe er alles allein erledigt. Eine Ausbildung theoretischer Art habe er nicht erhalten; er habe sich während der Arbeit das nötige Wissen angeeignet. Der letzte Beitrag wurde im April 2001 an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt entrichtet. Danach bezog er Arbeitslosen- und Krankengeld sowie ab Januar 2002 bis Dezember 2004 wechselnd Notstandshilfe und Krankengeld. Seit Januar 2005 erhält er laufend einen Pensionsvorschuss.
Der erste Rentenantrag des Klägers vom 07.01.2002 auf Invaliditätspension bzw. Rente wegen Erwerbsminderung wurde nach einer Untersuchung in der fachärztlichen Begutachtungsstation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in S. von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 05.04.2002 abgelehnt, weil der Kläger nicht invalide sei. Da er nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig gewesen sei, liege kein Berufsschutz vor. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung sei er noch im Stande, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.05.2002 ab, weil der Kläger nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig sei.
Der erneute Rentenantrag des Klägers vom 31.03.2003 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 15.04.2003 abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger am Stichtag nicht die erforderliche Wartezeit erfülle. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.11.2003 ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 05.09.2003 des Internisten Dr. Br. von der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle S. nicht erwerbsgemindert sei. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 h täglich ausüben.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte er eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes und seines Leistungsvermögens geltend. Sein Leistungsvermögen habe sich in jeder Hinsicht drastisch vermindert. Seine Erkrankung sei zwar nicht unmittelbar spürbar, aber ähnlich wie ein Krebsleiden, und sein Sehvermögen sei erheblich eingeschränkt. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2004 als unbegründet zurück. Denn der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten teilweise im Sitzen, zu ebener Erde, ohne viel Bücken, ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten mindestens 6 h täglich verrichten. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt habe und daher keinen Berufsschutz genieße. Er sei auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger unter Vorlage insbesondere einer Gehaltsabrechnung seines letzten Arbeitgebers, eines Kurentlassungsberichtes vom August 2001 und eines kardiologischen Berichtes vom März 2003 sein Begehren der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Das Sozialgericht zog zur Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. H. - die Anfrage an den letzten Arbeitgeber des Klägers war erfolglos - bei und holte von Amts wegen ein internistisches Gutachten von Dr. Sch. ein.
Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12.10.2004 auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers folgende Gesundheitsstörungen seit 2000 fest: 1. Massive Adipositas permagna mit metabolischem Syndrom 2. Diabetes mellitus Typ II b, arterieller Hypertonus, Hyperurikämie, chronisches Vorhofflimmern mit Marcumar-Therapie. Chronischer Nikotin- und Alkoholabusus 3. Hypertensive Herzerkrankung. Restriktive Lungenerkrankung durch Adipositas 4. Nabelbruch 5. Chronisch-venöse Insuffizienz, chronisches Ekzem. Aufgrund der massivsten Adipositas sei es zu einem metabolischen Syndrom mit multiplen Folgeerkrankungen gekommen. Durch den Diabetes mellitus Typ II b seien Gefäßveränderungen, Sehstörungen und Nierenfunktionsstörungen zu erwarten, die sich derzeit aber noch nicht stark manifestierten hätten. Die Compliance des Klägers erscheine schlecht. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Arbeiten mit erhöhter Nässeexposition und erhöhten Stresssituationen (wie Akkordarbeit) sowie das Überwinden mehrerer Stockwerke zu Fuß zu. Der Anmarschweg zu Fuß sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger wandte unter Vorlage einer Medikamentenverordnung gegen dieses Gutachten ein, dass die Untersuchung nur 40 Minuten gedauert habe, und kein Belastungs-EKG und keine Augenhintergrunduntersuchung durchgeführt worden seien. Er beantragte die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG, konnte aber den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- nicht bezahlen. Er legte eine Arbeitsbescheinigung über seine Beschäftigung von Juli bis September 1999 als Koch auf einer Saisonstelle auf der Burg in S., eine Einstellungsbestätigung seines letzten Arbeitgebers Weyringer - W. OEG über seine Wiedereinstellung als Koch ab 1. Juli 2000 sowie ein Zeugnis des Spezialitäten-Restaurants "SANTA FE" von Wolfgang Breitfuss über seine Beschäftigung vom 19.11.1997 bis 15.04.1998 als "Küchenchef", wonach er maßgeblich zur Gestaltung der Speisekarte und der Speisenkalkulation entsprechend dem Trend der Erlebnisgastronomie beigetragen habe, vor.
Auf Anfrage des Gerichts teilte Frau B., die nach den Angaben des Klägers die ehemalige Chefin dieses Restaurants und nach ihren Angaben im Service tätig war, mit, dass der Kläger als Alleinkoch (Erstellung der Speisekarte, Einkaufen, Kalkulation, Abwaschen und Dekoration bei Events) mit Facharbeiterqualität gegen leistungsbezogenes Entgelt mit übertariflicher Einstufung als angelernter Arbeiter tätig gewesen sei. Das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Geschäftsaufgabe beendet worden.
In dem vorgelegten Zeugnis des Gasthofes St. H. wird bescheinigt, dass der Kläger von Juli bis Oktober 1998 als Alleinkoch mit den Aufgaben Ausarbeitung der Speisekarte, Erstellung der Tageskarte, Einkaufen und Kalkulation der Speisen sowie Zubereitung aller Speisen beschäftigt gewesen sei. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte der Gasthof St. H. jedoch mit, dass der Kläger bei ihm nie beschäftigt gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. nicht erwerbsgemindert sei. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungseinschätzung des Dr. Sch. sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten unter gewissen Einsatzbeschränkungen mehr als 6 h täglich zu verrichten, so dass er nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert sei. Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Auch wenn er seine letzte Tätigkeit als Alleinkoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, so sei er noch nicht berufsunfähig. Da er sich selbst in seinem ersten Rentenantrag als "angelernter" Koch bezeichnet habe und die Auskunft von Frau B. lediglich einen Zeitraum von fünf Monaten betreffe, sei er nicht der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sei es nicht möglich gewesen festzustellen, welche Anlernzeit der Kläger für die letzte Tätigkeit eines Alleinkoch benötigt habe. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von bis zu 12 Monaten einzustufen sei.
Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt hat den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente mit Bescheid vom 18.01.2006 abgelehnt mangels Erfüllung der Wartezeit; das hiergegen anhängige Verfahren vor dem Landesgericht S. wurde mit Beschluss vom 30.06.2006 wegen des anhängigen Berufungsverfahrens unterbrochen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Sozialgericht keine Auskunft von K., dem Küchenchef von Santa Fe eingeholt habe, und dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe. Auf der Gehaltsabrechnung im September 2001 sei er nur aus lohnbuchtechnischen Gründen - wegen seiner geringen Stundenzahl - als Hilfskraft bezeichnet worden. Er sei immer als Alleinkoch beschäftigt gewesen; so sei er auch in der Einstellungserklärung vom 13.06.2000 als Koch bezeichnet worden. Bei seiner letzten Tätigkeit sei er abends und am Wochenende als Alleinkoch tätig gewesen.
Die Versuche des Senats, Arbeitgeberauskünfte von K. und W. einzuholen, waren erfolglos.
Der Senat hat über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Internisten Dr. E. mit kardiologischer Zusatzuntersuchung durch Dr. K ... Dieser stellt in seinem Gutachten vom 20.1.2007 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2007 auf Grund einer Untersuchung des Klägers folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Vollbild eines metabolischen Syndroms mit Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ II b, Hyperlipidämie und Urikämie 2. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung 3. Tachyabsoluta bei Vorhofflimmern 4. Chronisch venöse Insuffizienz 5. Geringe kombinierte Ventilationsstörung 6. Verdacht auf toxisch nutritive Leberschädigung. Der Kläger könne seit Februar 2003 nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne dauerhaftes Stehen und ohne dauerhaftes Sitzen, mit gelegentlichem Positionswechsel, überwiegend in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Auszuschließen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, häufige Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten unter Leistungsdruck und im Akkord. Der Kläger sei in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von etwas über 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Dies ergebe sich aus der Ergometrie, bei der bei weitem eine cardio-pulmonale Ausbelastung nicht erreicht worden sei, sowie aus dem echokardiographischen Befund, der eine gute systolische Funktion zeige. Die Ergometrie habe nur bis 75 Watt durchgeführt werden können, weil der Kläger die Belastung wegen allgemeiner Erschöpfung nach 3 min abgebrochen habe. Es bestehe eine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit, wenn der Kläger eine konsequente Therapie unter engmaschiger ärztlicher Kontrolle durchführe. Erforderlich sei insbesondere eine konsequente Gewichtsreduktion.
Gegen dieses Gutachten wendet der Kläger ein, dass die Kardiogramme und das Belastungs-EKG fehlten. Bereits nach 3 min seien die Geräte des Dr. E. zusammengebrochen; er habe dann die Belastbarkeit subjektiv hochgerechnet. Sein Gutachten sei fehlerhaft, weil es auf seiner subjektiven Beurteilung ohne objektive Nachweise beruhe. Bei der Beurteilung der Wegefähigkeit habe er nicht sein geographisches Umfeld, das bergige Gelände, berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sei der Kläger entsprechend der Lohnabrechnung für September 2001 nur als Hilfskraft beschäftigt gewesen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass er als Koch als Angelernter im oberen Bereich einzustufen sei, sei er auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 04.04.2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinn der §§ 43, 240 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat. Da er den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar.
Der Kläger hat zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der österreichischen Beitragszeiten die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, er ist jedoch nicht mindestens berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt er nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Nach der in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das EMRefG gebilligten (vgl. § 43 Abs.3 SGB VI) Arbeitsmarktrente ist der Versicherte darüber hinaus auch voll erwerbsgemindert, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, weil der Versicherte keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Er kann ab Eingang des Rentenantrags am 31.03.2003 nur noch leichte Tätigkeiten ohne dauerhaftes Stehen und Sitzen, mit gelegentlichem Positionswechsel, überwiegend in geschlossenen Räumen mindestens 6 h täglich verrichten. Auszuschließen sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, häufige Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze, unter Leistungsdruck und im Akkord. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten Gutachten von Dr. E. mit kardiologischer Zusatzuntersuchung (Echokardiographie) durch Dr. K., das im Wesentlichen in Einklang mit dem vom Sozialgericht erholten Gutachten von dem Internisten Dr. Sch. sowie dem von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im Verwaltungsverfahren erstellten internistischen Gutachten von Dr. Br. steht. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen abgegebene Beurteilung ist überzeugend, weil sie sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft auf Grund der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der vorliegenden klinischen, technischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen erfolgten Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers ergibt. Der Senat schließt sich daher dieser Beurteilung an. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind nach der Auskunft von Dr. E. sowie der langjährigen Erfahrung des Senats mit dessen Gutachten seine Messgeräte in Ordnung und voll funktionsfähig. Die Ergometrie, deren Ausdrucke der Akte beiliegen, ist von ihm ordnungsgemäß durchgeführt worden; der Abbruch nach drei Minuten erfolgte allein auf Grund der allgemeinen Erschöpfung des Klägers. Die Anlegung einer zweiten Blutdruckmanschette sei allein wegen der dicken Oberarme des Klägers notwendig geworden, um ein möglichst genaues Messergebnis erzielen zu können.
Im Vordergrund steht das durch die massive Adipositas bedingte Vollbild eines metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II b, Hyperlipidämie und Urikämie. Trotz der daneben noch weiter vorliegenden Gesundheitsstörungen - arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, Vorhofflimmern, chronisch venöse Insuffizienz und geringe kombinierte Ventilationsstörung - ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt. Zu Grunde zu legen waren dabei die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen in dem Ausmaß, in dem sie bei der Untersuchung durch Dr. E. und Dr. K. festgestellt worden sind. Auch wenn der Kläger nach den laborchemischen Befunden die verordneten Medikamente zumindest nicht regelmäßig einnimmt und durch konsequente ärztliche Behandlung, die von der österreichischen Krankenversicherung zu leisten ist, oder durch Kurmaßnahmen, die von dem österreichischen Sozialversicherungsträger zu erbringen sind, und durch Gewichtsreduktion eine Besserung seines Gesundheitszustandes erreichbar ist, so können diese Umstände noch nicht der Annahme einer Erwerbsminderung entgegenstehen. Denn eine unterbliebene Behandlung nicht psychisch bedingter Störungen führt ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung nicht dazu, dass vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinn anzusehen sind (so BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 2, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
Hauptproblematik und Ursache für die meisten Gesundheitsstörungen ist die ausgeprägte Adipositas, die in den letzten vier Jahren kontinuierlich und deutlich zugenommen hat. Auf Grund der extremen Adipositas ist zwar eine gewisse Einschränkung der kardio-pulmonalen Belastbarkeit zu berücksichtigen, aber noch keine quantitative Leistungseinschränkung zu begründen. Denn es ist noch nicht zu schwerwiegenden organischen Schädigungen wie einer Rechtsherzbelastung, pulmonalen Hypertonie oder Polyglobulie gekommen. Gegenüber dem Vorgutachten ist zwar eine kardiale Verschlechterung in Form einer Ventrikelvergrößerung eingetreten, aber die normale linksventrikuläre Pumpfunktion ist noch nicht wesentlich eingeschränkt; eine Therapieoptimierung ist insoweit noch möglich. Auch die leichte restriktive Ventilationsstörung ist allein adipositasbedingt. Der Nachweis einer koronaren Herzerkrankung konnte nicht erbracht werden; der stabile Zustand bei Vorhofflimmern bedeutet noch keine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Denn es zeigten sich weder Veränderungen bei den Belastungsuntersuchungen im EKG, noch ist vom Kläger eine verdächtige Symptomatik angegeben worden. Die ausgeprägte chronisch venöse Insuffizienz bedingt qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. Dauerhaft stehende und dauerhaft sitzende Tätigkeiten sind nicht mehr möglich; ein gelegentlicher Positionswechsel ist erforderlich. Anhaltspunkte für eine sozialmedizinisch relevante Schädigung des peripheren Gefäßsystems liegen nicht vor. Während bei Dr. Sch. der diastolische Wert des Blutdrucks deutlich erhöht war, stellte Dr. E. bei seiner Untersuchung aufgrund der blutdrucksenkenden Therapie den Ruhe-Blutdruck systolisch im Normbereich und diastolisch grenzwertig fest. Unter Belastung kommt es nur zu einem geringen Blutdruckanstieg. Auf Grund des gut eingestellten Hochdruckleidens sind schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten zu vermeiden. Auch der Diabetes mellitus, bei dem keine medikamentöse antidiabetische Therapie erfolgt, führt nur zu qualitativen Einsatzbeschränkungen.
Für den Kläger gilt der Arbeitsmarkt trotz seines 6-stündigen Leistungsvermögens auch nicht als verschlossen, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen kann. Der Kläger ist in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in einem zumutbarem Zeitaufwand (in 15 bis 20 Minuten) zu Fuß zurück zu legen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (siehe hierzu BSG SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 10). Maßstab für die Beurteilung der Wegefähigkeit ist nicht der konkrete, in S. durchaus bergige Weg des Klägers von seinem Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Es kommt entgegen der Ansicht des Klägers allein darauf an, welche Wege in der Bundesrepublik Deutschland generell üblich sind.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen, das heißt von der zuletzt nachhaltig und vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (so etwa BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 13 RJ 5/96; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 10 m.w.N.). Zu Grunde zu legen ist daher die von November 1996 bis April 2001 für insgesamt 34 Kalendermonate ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Alleinkoch. Auch wenn die Tätigkeit als Alleinkoch niemals in Deutschland, sondern nur in Österreich versicherungspflichtig ausgeübt worden ist, so ist diese zuletzt verrichtete Tätigkeit dennoch als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen. Denn es handelt sich um eine in einem anderen EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit, die gemäß Artikel 45 EWG-VO 1408/71 für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist.
Unstreitig ist dem Kläger die Ausübung seiner letzten Tätigkeit als Alleinkoch auf Grund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr möglich und zumutbar. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ist ihm aber noch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Pförtner mindestens 6 h täglich vollwertig möglich und zumutbar.
Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Alleinkoch ist entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil als angelernte Tätigkeit des oberen Bereichs einzustufen. Bei Arbeiterberufen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Berufsgruppen unterschieden: Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. hoch qualifizierter Facharbeiter; Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2, regelmäßig drei Jahren ausüben; angelernte Arbeiter des oberen Bereichs, die einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten ausführen; angelernte Arbeiter des unteren Bereichs, die eine Tätigkeit mit einer Ausbildung von drei bis 12 Monaten ausüben und ungelernte Arbeiter (siehe etwa KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.).
Die Tätigkeit eines Kochs setzt eine 3 Jahre dauernde Ausbildung voraus. Eine derartige Ausbildung hat der Kläger unstreitig nicht durchlaufen. Der Kläger ist auch nicht einem Koch mit der entsprechenden Ausbildung gleichzustellen, weil er den Beruf eines Kochs nicht langjährig vollwertig ausgeübt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich durch die praktische Berufsausübung in 34 Kalendermonaten die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig in voller Breite zu behaupten (vgl. BSGE 59,72; 65,169). Denn zum einen hat er die Tätigkeit als Alleinkoch insgesamt tatsächlich nur 34 Kalendermonate und so unterhalb der gesetzlichen Ausbildungsdauer ausgeübt. Zum anderen hat er sich selbst immer nur als "angelernter Koch" (z.B. in seinem Rentenantrag vom 07.01.2002 oder anlässlich der Begutachtung durch Dr. E. in der Anamnese) bezeichnet. Auch Frau B., bei deren Ehemann er vom November 1997 bis August 1998 als "Küchenchef" tätig war, bezeichnete ihn in ihrer Auskunft vom 09.12.2005 nur als angelernten Arbeiter. Nicht gefolgt werden kann deren Einstufung des Klägers als Facharbeiter, weil dieser zuvor lediglich ein Jahr als Alleinkoch tätig war und so allenfalls über Kenntnisse und Fertigkeiten in Teilbereichen des Berufes eines Kochs verfügen konnte. Die Versuche, weitere Auskünfte seiner Arbeitgeber einzuholen, waren erfolglos. Da der Kläger 34 Monate als Alleinkoch beschäftigt war, wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten eines vergleichbaren Ausgebildeten mit einer über 12-monatigen Ausbildungsdauer verfügte.
Sozial zumutbar sind nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema Tätigkeiten der gleichen oder der nächst-niedrigen Stufe, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (s. zB BSGE 55,45 ff.). Für die Prüfung der Frage, ob der Kläger bei den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen berufsunfähig im Rechtssinne ist, ist daher darauf abzustellen, ob er es auf der Stufe zwei oder drei des Mehrstufenschemas Tätigkeiten gibt, die er unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens noch mindestens 6 h täglich vollwertig verrichten kann. Der Kläger ist daher als angelernter Arbeiter des gehobenen Bereichs auf Tätigkeiten, die sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen, verweisbar. Für diese Tätigkeiten muss er körperlich und geistig geeignet sein. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist erforderlich.
Dem Kläger ist die Verweisung auf eine Tätigkeit als Pförtner für 6 h täglich möglich und zumutbar. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen Räumen, die mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ausgeübt werden kann und die nicht die gesundheitlichen Einsatzbeschränkungen des Klägers tangiert. Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners kann der Kläger in nicht mehr als drei Monaten erlernen. Er ist nach Überzeugung des Senats auch in der Lage, sich auf eine derartige Tätigkeit umzustellen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183,193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved